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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; Alkohol</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>25 Jahre ohne Führerschein und nun mit über 2 Promille?</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Nov 2011 10:05:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p> Zum Schutz des amerikanischen Generalkonsulats in der Gießener Straße in Frankfurt eingesetzten Polizeibeamten soll gestern Morgen gegen 01.20 Uhr ein sehr langsam fahrender &#8211; über 20 Jahre alter &#8211; Opel Kadett aufgefallen sein. Sie stoppten den PKW, der von einem 70-jährigen geführt worden sein soll.</p> <p>Anstelle eines gültigen Führerschein soll der Rentner den Beamten lediglich einen 1986 abgelaufenen internationlen Führerschein ausgehändigt und erklärt haben, dass er keinen anderen Führerschein besitze und mit diesem &#8220;Lappen&#8221; nun schon rund 30 Jahre unterwegs sei. Im Weiteren soll festgestellt worden sein, dass der die Blutalkoholkonzentration im Körper des des Mannes ca. 2,34 Promille <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/25-jahre-ohne-fuhrerschein-und-nun-mit-uber-2-promille/5162/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.polizei.hessen.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/polizeihessen.gif" alt="Polizei Hessen" title="Polizei Hessen" class="alignright size-full wp-image-1564" /></a><br />
Zum Schutz des amerikanischen Generalkonsulats in der Gießener Straße in Frankfurt eingesetzten Polizeibeamten soll gestern Morgen gegen 01.20 Uhr ein sehr langsam fahrender &#8211; über 20 Jahre alter &#8211; Opel Kadett aufgefallen sein.<span id="more-5162"></span> Sie stoppten den PKW, der von einem 70-jährigen geführt worden sein soll.</p>
<p>Anstelle eines gültigen Führerschein soll der Rentner den Beamten lediglich einen 1986 abgelaufenen internationlen Führerschein ausgehändigt und erklärt haben, dass er keinen anderen Führerschein besitze und mit diesem &#8220;Lappen&#8221; nun schon rund 30 Jahre unterwegs sei.<br />
Im Weiteren soll festgestellt worden sein, dass der die Blutalkoholkonzentration im Körper des des Mannes ca. 2,34 Promille betragen hat&#8230;<br />
All dies soll den Kontrollierten dazu bewegt haben, gegenüber den Polizeibeamten zu äußern, dass er nun erwäge, seinen Kadett zu verkaufen und künftig mit Bus und Bahn zu fahren&#8230;</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/2153834/pol-f-111124-1389-preungesheim-25-jahre-ohne-fuehrerschein-unterwegs/rss"  title="PP Frankfurt Pressemitteilungen" target="_blank">PP Frankfurt</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Gewissensentscheidung am Arbeitsplatz: Beim Vertrieb von Alkohol helfe ich nicht!</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Sep 2011 14:47:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitplatz]]></category>
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		<category><![CDATA[Glaubensfreiheit]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>In dem vom BAG am 24.02.2011 entschiedenen Fall (2 AZR 636/09) hatte ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gekündigt, der sich unter Berufung auf seinen Glauben geweigert hatte, alkoholische Getränke in Regale ein- und auszuräumen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich sehr ausführlich mit der Frage befasst, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber beim Einsatz seiner Arbeitnehmer auf deren Glaubens- und Gewissenkonflikte Rücksicht nehmen muss und u.a. hierzu Folgendes ausgeführt:</p> <p> Der Arbeitgeber muss einen ihm offenbarten und beachtlichen Glaubens- oder Gewissenskonflikt des Arbeitnehmers bei der Ausübung seines Weisungsrechts berücksichtigen. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer darlegt, ihm sei wegen einer aus einer <a href="http://www.sokolowski.org/arbeitsrecht/gewissensentscheidung-am-arbeitsplatz-beim-vertrieb-von-alkohol-helfe-ich-nicht/5042/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In dem vom BAG am 24.02.2011 entschiedenen Fall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 636/09"  target="_blank" title="BAG, 24.02.2011 - 2 AZR 636/09">2 AZR 636/09</a>) hatte ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gekündigt, der sich unter Berufung auf seinen Glauben geweigert hatte, alkoholische Getränke in Regale ein- und auszuräumen.<br />
<span id="more-5042"></span><br />
Das Bundesarbeitsgericht hat sich sehr ausführlich mit der Frage befasst, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber beim Einsatz seiner Arbeitnehmer auf deren Glaubens- und Gewissenkonflikte Rücksicht nehmen muss und u.a. hierzu Folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>
Der Arbeitgeber muss einen ihm offenbarten und beachtlichen Glaubens- oder Gewissenskonflikt des Arbeitnehmers bei der Ausübung seines Weisungsrechts berücksichtigen. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer darlegt, ihm sei wegen einer aus einer spezifischen Sachlage folgenden Gewissensnot heraus nicht zuzumuten, die an sich vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Lässt sich aus den festgestellten Tatsachen im konkreten Fall ein die verweigerte Arbeit betreffender Glaubens- oder Gewissenskonflikt ableiten, so unterliegt die Relevanz und Gewichtigkeit der Gewissensbildung keiner gerichtlichen Kontrolle [...].</p>
<p>Das gebietet die verfassungskonforme Auslegung und Anwendung von <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/106.html"  target="_blank" title="&sect; 106 GewO: Weisungsrecht des Arbeitgebers">§ 106 Satz 1 GewO</a>. Das bei der Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zu wahrende billige Ermessen wird inhaltlich durch die Grundrechte des Arbeitnehmers mitbestimmt. Kollidieren diese mit dem Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer im Rahmen der gleichfalls grundrechtlich geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html"  target="_blank" title="Art. 12 GG">Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG</a>) eine von der vertraglichen Vereinbarung gedeckte Tätigkeit zuzuweisen, sind die gegensätzlichen Rechtspositionen grundrechtskonform auszugleichen. Dabei sind die kollidierenden Grundrechte in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, dass sie im Sinne einer praktischen Konkordanz für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. Insoweit gilt seit seinem Inkrafttreten für <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/106.html"  target="_blank" title="&sect; 106 GewO: Weisungsrecht des Arbeitgebers">§ 106 GewO</a> nichts anderes als zuvor für <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/315.html"  target="_blank" title="&sect; 315 BGB: Bestimmung der Leistung durch eine Partei">§ 315 Abs. 1 BGB</a> [...]. Auf das unverzichtbare Schutzminimum der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html"  target="_blank" title="Art. 4 GG">Art. 4 Abs. 1 GG</a> ist Bedacht zu nehmen. Es ist die Intensität des umstrittenen Eingriffs ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass die Vertragspartner mit dem Abschluss des Vertrags in eine Begrenzung grundrechtlicher Freiheiten eingewilligt haben [...].</p>
<p>Ob und inwieweit der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Weisungsrechts auf die Glaubensüberzeugungen des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen muss, ist damit eine Frage des Einzelfalls.</p>
<p>Wenn die Weisung mit fundamentalen, unüberwindbaren Glaubensüberzeugungen des Arbeitnehmers kollidiert, wird es häufig nicht billigem Ermessen entsprechen, wenn der Arbeitgeber an ihr festhält und deren Befolgung verlangt. Das wird in der Regel auch bei einem erst im Anschluss an eine arbeitgeberseitige Weisung offenbarten Konflikt gelten. Zwar ist eine Weisung so lange, wie der Arbeitnehmer einen Glaubenskonflikt noch nicht offenbart hat, für den Arbeitnehmer verbindlich. Offenbart aber der Arbeitnehmer nach erteilter Weisung einen solchen ernsten Konflikt, kann sich für den Arbeitgeber aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html"  target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">§ 241 Abs. 2 BGB</a> die Verpflichtung ergeben, von seinem Direktionsrecht unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Belange des Arbeitnehmers erneut Gebrauch zu machen [...].</p>
<p>Auch die Glaubensfreiheit ist freilich nicht ohne jede Schranke garantiert. Beschränkt wird sie durch kollidierende Grundrechte oder Verfassungsaufträge (BVerfG 21. Juli 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1358/09"  target="_blank" title="BVerfG, 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09">1 BvR 1358/09</a> &#8211; Rn. 14, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 3151"  target="_blank" title="NJW 2009, 3151 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2009, 3151</a>). Etwas anderes kann deshalb gelten, wenn auf Seiten des Arbeitgebers nicht nur sein vertraglich begründetes und aktuell ausgeübtes Weisungsrecht als solches steht, sondern seine Weisung weitergehend durch <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html"  target="_blank" title="Art. 12 GG">Art. 12 Abs. 1 GG</a> oder durch andere grundrechtlich relevante Rechtsgüter geschützt ist, die ein &#8211; ggf. nur kurzfristiges &#8211; Hintanstellen der Glaubensüberzeugungen geboten erscheinen lassen. Auch wird der Arbeitgeber, gestützt auf <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html"  target="_blank" title="Art. 12 GG">Art. 12 Abs. 1 GG</a>, uU erwarten und verlangen können, dass der Arbeitnehmer eine gewisse &#8211; knappe &#8211; Ankündigungsfrist einhält, um ihm eine möglichst reibungslose organisatorische Umstellung zu ermöglichen und Folgeschäden zu vermeiden.</p>
<p>Die Frage, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung trotz eines ernsten, unüberwindbaren Glaubens- oder Gewissenskonflikts verbindlich zuweisen darf, hängt dagegen nicht ohne Weiteres von der Vorhersehbarkeit des Konflikts ab.</p>
<p>as ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer zwar erkennen konnte, er verpflichte sich zu Arbeiten, die bestimmten Glaubensinhalten derjenigen Religion, welcher er angehört, widersprechen, er persönlich aber diese Glaubensinhalte bei Vertragsschluss noch nicht als für sich verbindlich angesehen hatte. Der Umstand, dass die Möglichkeit eines Glaubenskonflikts in diesem Sinne für den Arbeitnehmer vorhersehbar war, nimmt dessen späterer Erklärung, er berufe sich nunmehr auf seine (geänderte) Glaubensüberzeugung, nichts von ihrer rechtlichen Beachtlichkeit; der aktuelle Glaubenskonflikt des Arbeitnehmers ist nicht deshalb weniger bedeutsam iSv. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html"  target="_blank" title="Art. 4 GG">Art. 4 Abs. 1 GG</a>. Eine den Konflikt gleichwohl ignorierende Arbeitsanweisung des Arbeitgebers braucht der Arbeitnehmer unter diesen Voraussetzungen in der Regel nicht zu befolgen.</p>
<p>Eine andere Beurteilung kann geboten sein, wenn der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss bereits positiv wusste, dass er die vertraglich eingegangenen Verpflichtungen um seiner Glaubensüberzeugungen willen sämtlich und von Beginn an nicht würde erfüllen können. Zum einen kann dies zu Zweifeln an der Ernsthaftigkeit seiner Überzeugungen führen. Zum anderen wird es einem Arbeitnehmer, der sich im Wissen um einen unvermeidlich auftretenden Glaubenskonflikt zur Erbringung der diesen auslösenden Arbeiten verpflichtet hat, nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html"  target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a> regelmäßig verwehrt sein, sich gegenüber einer entsprechenden Arbeitsanweisung auf seinen Glauben zu berufen. Die Aufforderung zur Leistung vertragsgemäßer Arbeiten entspricht dann trotz des offenbarten Glaubenskonflikts billigem Ermessen. Mit der Weigerung, ihr nachzukommen, verletzt der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten.</p>
<p>[...]</p>
<p>Die Glaubensfreiheit gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html"  target="_blank" title="Art. 4 GG">Art. 4 Abs. 1 GG</a> gewährleistet dem Einzelnen einen Rechtsraum, in dem er sich die Lebensform zu geben vermag, die seiner Überzeugung entspricht (BVerfG 8. November 1969 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 59/56"  target="_blank" title="BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56: Glaubensabwerbung">1 BvR 59/56</a> &#8211; zu II 1 der Gründe, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 12, 1"  target="_blank" title="BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56: Glaubensabwerbung">BVerfGE 12, 1</a>). Zu ihr gehört nicht nur die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln [...].</p>
<p>Das Grundrecht ist offen für die Entfaltung verschiedener Religionen und Bekenntnisse. Unbeachtlich ist die zahlenmäßige Stärke oder Relevanz einer bestimmten Glaubenshaltung. Unter den Schutzbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html"  target="_blank" title="Art. 4 GG">Art. 4 GG</a> fallen auch Verhaltensweisen, die nicht allgemein von den Gläubigen geteilt werden (BVerfG 19. Oktober 1971 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 387/65"  target="_blank" title="BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65: Gesundbeter">1 BvR 387/65</a> &#8211; zu B II 1 der Gründe mwN, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 32, 98"  target="_blank" title="BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65: Gesundbeter">BVerfGE 32, 98</a>). Glaubensfreiheit ist mehr als religiöse Toleranz. Für eine zulässige Berufung auf <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html"  target="_blank" title="Art. 4 GG">Art. 4 GG</a> kommt es nur darauf an, dass das Verhalten wirklich von einer religiösen Überzeugung getragen und nicht anders motiviert ist. Andernfalls würde den Gerichten eine Bewertung von Glaubenshaltungen oder die Prüfung von theologischen Lehren aufgebürdet, die sie weder leisten können noch leisten dürfen [...].</p>
<p>Als Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, dh. an den Kategorien „gut“ und „böse“ orientierte Entscheidung anzusehen, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Die Gewissensfreiheit überschneidet sich mit der Glaubensfreiheit insoweit, als sie auch das religiös fundierte Gewissen schützt [...].</p>
<p>Beruft sich der Arbeitnehmer gegenüber einer nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Arbeitsleistung darauf, die Erfüllung der Arbeitspflicht bringe ihn aus religiösen Gründen in Gewissensnot, trifft ihn die Darlegungslast für einen konkreten und ernsthaften Glaubenskonflikt. Die nicht ernsthafte, möglicherweise nur vorgeschobene Berufung auf bestimmte Glaubensinhalte und -gebote kann keine Beachtung finden. Auch wenn Glaubensüberzeugungen keiner Nachprüfung anhand von Kriterien wie „irrig“, „beachtlich“ oder „unbeachtlich“ unterliegen, muss doch erkennbar sein, dass der Arbeitnehmer den von ihm ins Feld geführten Ge- oder Verboten seines Glaubens absolute Verbindlichkeit beimisst [...]. Dazu müssen die betreffenden Verbote in Fällen der vorliegenden Art die Arbeitsverweigerung gewissermaßen „decken“. Ihre konkrete Reichweite, was die vertraglichen Pflichten betrifft, deren Erfüllung sie entgegenstehen soll, muss sich aus den Darlegungen des Arbeitnehmers unzweifelhaft ergeben. Nur so kann der Arbeitgeber erkennen, welchen Gebrauch er von seinem Direktionsrecht noch machen kann.
</p></blockquote>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Zusammenhang zwischen Alkoholabhängigkeit und Tat</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/zusammenhang-zwischen-alkoholabhangigkeit-und-tat/4970/</link>
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		<pubDate>Tue, 19 Jul 2011 06:16:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
		<category><![CDATA[Alkoholabhängigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[§ 64 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Entziehungsanstalt]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterbringung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p></p> <p>Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Tat und dem Hang im Sinne des § 64 StGB ist zu bejahen, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat, und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 25. Mai 2011 (4 StR 27/11) festgestellt und das Urteil des Landgerichts, soweit es von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, aufgehoben. </p> <p>In den Entscheidungsgründen hat der BGH u.a. folgendes ausgeführt:</p> <p>Das angefochtene Urteil <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/zusammenhang-zwischen-alkoholabhangigkeit-und-tat/4970/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="http://www.sokolowski.org/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a></p>
<p>Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Tat und dem Hang im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/64.html"  target="_blank" title="&sect; 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt">§ 64 StGB</a> ist zu bejahen, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat, und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist.<br />
<span id="more-4970"></span><br />
Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 25. Mai 2011 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 27/11"  target="_blank" title="BGH, 25.05.2011 - 4 StR 27/11">4 StR 27/11</a>) festgestellt und das Urteil des Landgerichts, soweit es von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, aufgehoben. </p>
<p>In den Entscheidungsgründen hat der BGH u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>Das angefochtene Urteil begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/64.html"  target="_blank" title="&sect; 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt">§ 64 StGB</a> die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.<br />
Die sachverständig beratene Strafkammer hat zwar eine Alkoholabhängigkeit des Angeklagten im Sinne des für die Unterbringung erforderlichen Hanges bejaht, der festgestellten Tat jedoch &#8211; auch insoweit dem Sachverständigen folgend  &#8211;  den notwendigen Symptomcharakter abgesprochen, da der Konsum von Alkohol lediglich als konstellativer Faktor bei der Tatbegehung zu bewerten sei. Dafür spreche, so das Landgericht, insbesondere die Tatsache, dass der Angeklagte trotz seiner langjährigen Alkoholabhängigkeit zuvor nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und nach eigenen Angaben auch schon in seiner Schulzeit zu einem Zeitpunkt durch Gewalttätigkeiten aufgefallen sei, als er noch alkoholabstinent gewesen sei. Es fehle auch an der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht, da sich der Angeklagte eindeutig und entschieden gegen eine Therapie im Maßregelvollzug ausgesprochen habe.<br />
Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer bei ihrer Bewertung von einem zu engen und deshalb rechtsfehlerhaften Verständnis des für die Unterbringungsanordnung erforderlichen symptomatischen Zusammenhangs zwischen der abgeurteilten Tat und dem Hang im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/64.html"  target="_blank" title="&sect; 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt">§ 64 StGB</a> ausgegangen ist.<br />
Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein symptomatischer Zusammenhang zu bejahen, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat, und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (Senatsbeschluss vom 30. September 2003 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 382/03"  target="_blank" title="BGH, 30.09.2003 - 4 StR 382/03">4 StR 382/03</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2004, 78"  target="_blank" title="BGH, 30.09.2003 - 4 StR 382/03">NStZ-RR 2004, 78</a>). Dass die hier abgeurteilte erhebliche Straftat ihre Ursache in der vom Landgericht positiv festgestellten  Alkoholabhängigkeit des Angeklagten hatte, versteht sich von selbst und wird zudem noch dadurch unterstrichen,<br />
dass der Angeklagte die Tatbeute in Gestalt des dem Geschädigten gehörenden Mobiltelefons für 60 € verkaufte und von dem Erlös weiteren Alkohol und Drogen erwarb. Dass er zuvor vergleichbare Taten noch nicht begangen hat, beseitigt den symptomatischen Zusammenhang ebenso wenig wie der Umstand, dass der Angeklagte während einer rauschmittelabstinenten Lebensphase in noch jugendlichem Alter bereits durch Gewalttätigkeit aufgefallen war.<br />
Auch die Wertung des Landgerichts, wegen der mangelnden Therapiebereitschaft des Angeklagten sei eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/64.html"  target="_blank" title="&sect; 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt">§ 64 Satz 2 StGB</a> zu verneinen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.<br />
Zwar kann der fehlende Wille zu einer Therapie ein gegen die Erfolgsaussicht der Entwöhnungsbehandlung sprechendes Indiz sein. Indes soll die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig nicht von der Therapiebereitschaft des Betroffenen abhängen (BTDrucks. 16/1110 S. 13). Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug kann es<br />
vielmehr gerade sein, die Therapiebereitschaft beim Angeklagten erst zu wecken (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2009  &#8211;  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 516/09"  target="_blank" title="BGH, 15.12.2009 - 3 StR 516/09">3 StR 516/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2010, 141"  target="_blank" title="NStZ-RR 2010, 141 (4 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ-RR 2010, 141</a>). Ob der Schluss von einem Mangel an Therapiebereitschaft auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Behandlung gerechtfertigt ist, lässt sich aber nur auf Grund einer  &#8211; vom Land-<br />
gericht hier nicht vorgenommenen  &#8211; Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände beurteilen (BGH aaO). Ein bloßer Hinweis auf eine vorhandene Therapieunwilligkeit in den Urteilsgründen belegt das Fehlen der Erfolgsaussicht nicht. </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=4%20StR%2027/11&#038;nr=56899"  title="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Taubstummer mit 2,36 Promille aber ohne Führerschein auf der Autobahn&#8230;</title>
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		<pubDate>Mon, 28 Mar 2011 10:03:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrer]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>

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		<description><![CDATA[<p></p> <p>Ein taubstummer 29-jähriger Mann soll am vergangenen Mittwochabend mit 2,36 Promille in einem Pkw unterwegs gewesen sein. Zeugen meldeten zunächst einen Schlangenlinien fahrenden Kleinwagen auf der BAB 5. Der 29-jährige soll sodann weiter auf der BAB 648 gefahren sein. Hier wurde er von einer Streife der Autobahnpolizei entdecken, als er gerade auf die Frankfurter Westerbachstraße ab und sodann zu einem Supermarktparkplatz fuhr. Bei der Kontrolle sollen die Beamten, neben Alkoholgeruch, frische Unfallspuren am Wagen festgestellt haben . Später konnte eine passende Unfallstelle, eine beschädigte Leitplanke am Frankfurter Westkreuz, gefunden werden. Ob weitere Unfälle passiert sind, soll noch bageklärt werden.</p> <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/taubstummer-mit-236-promille-aber-ohne-fuhrerschein-auf-der-autobahn/4780/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.polizei.hessen.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/polizeihessen.gif" alt="Polizei Hessen" title="Polizei Hessen" class="alignright size-full wp-image-1564" /></a></p>
<p>Ein taubstummer 29-jähriger Mann soll am vergangenen Mittwochabend mit 2,36 Promille in einem Pkw unterwegs gewesen sein.<br />
<span id="more-4780"></span><br />
Zeugen meldeten zunächst einen Schlangenlinien fahrenden Kleinwagen auf der BAB 5. Der  29-jährige soll sodann weiter auf der BAB  648 gefahren sein. Hier wurde er von einer Streife der Autobahnpolizei entdecken, als er gerade auf die Frankfurter Westerbachstraße ab und sodann  zu einem Supermarktparkplatz fuhr. Bei der Kontrolle sollen die Beamten, neben Alkoholgeruch, frische Unfallspuren am Wagen festgestellt haben . Später konnte eine passende Unfallstelle, eine beschädigte Leitplanke am Frankfurter Westkreuz, gefunden werden. Ob weitere Unfälle passiert sind, soll noch bageklärt werden.</p>
<p>Neben dem Alkoholkonsum und den frischen Unfallspuren soll noch festgestellt worden sein, dass der 29-jährige keinen Führerschein hatte. Zu welchem Zweck er einen Schlagring sich führte ist der Polizei bislang unklar gebliebe.</p>
<p>Außer der Strafanzeige gegen den 29-jährigen wird nun auch gegen den Halter des Pkw, einen Verwandten des Fahrers, ermittelt. Er soll das Fahren ohne Führerschein zugelassen haben. Der Fahrer wurde nach einer Blutentnahme entlassen. Der Sachschaden soll nach erster Schätzung mehrere tausend € betragen. </p>
<p>Quelle: <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/2014028/polizeipraesidium_frankfurt_am_main/rss"  target="_blank">PP Frankfurt</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>MPU für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/verkehrsstrafrecht/mpu-fur-fahrerlaubnisfreie-fahrzeuge/4560/</link>
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		<pubDate>Wed, 17 Nov 2010 20:57:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
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		<category><![CDATA[medizinisch psychologisches Gutachten]]></category>
		<category><![CDATA[MPU]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Hat ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, so bestehen berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugs, die eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gem. §§ 3 Abs. 2, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV rechtfertigen. Dies gilt auch bei einem sog. Ersttäter, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist (a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2009 &#8211; 10 B 10930/09 -, DAR 2010, 35 = NZV 2010, 54 = NJW 2010, 457 = BA 46, 437).</p> <p>Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 06.10.2010 <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/verkehrsstrafrecht/mpu-fur-fahrerlaubnisfreie-fahrzeuge/4560/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hat ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, so bestehen berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugs,<span id="more-4560"></span> die eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gem. §§ 3 Abs. 2, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV rechtfertigen. Dies gilt auch bei einem sog. Ersttäter, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist (a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 B 10930/09"  target="_blank" title="OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2009 - 10 B 10930/09">10 B 10930/09</a> -, DAR 2010, 35 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2010, 54"  target="_blank" title="OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2009 - 10 B 10930/09">NZV 2010, 54</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2010, 457"  target="_blank" title="OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2009 - 10 B 10930/09">NJW 2010, 457</a> = BA 46, 437).</p>
<p>Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 06.10.2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 B 1076/10"  target="_blank" title="2 B 1076/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">2 B 1076/10</a> festgestellt und dazu u.a. folgendes festgestellt:</p>
<blockquote><p>
[...]<br />
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugen oder das Führen von Tieren zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV gemäß § 3 Abs. 2 FeV entsprechend Anwendung, um Eignungszweifel zu klären bzw. eine behördliche Entscheidung über die Untersagung, Beschränkung oder die Anordnung von Auflagen vorzubereiten. Zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV dann zwingend, d. h. ohne dass ihr ein Ermessen eingeräumt wäre, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde.<br />
[...]<br />
    Mit der Etablierung der 1,6 ‰-Grenze (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV) hat der Gesetzgeber der schon lange bestehenden und schließlich auch nicht mehr durchgreifend angezweifelten Erkenntnis Rechnung getragen, dass ein Verkehrsteilnehmer, der diese Alkoholkonzentration erreichen und sich gleichwohl noch „koordiniert“ in den Straßenverkehr begeben kann, die Vermutung regelmäßigen, übermäßigen Alkoholkonsums und eines Verlusts des Trennungsvermögens im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr begründet (vgl. amtliche Begründung zur Fahrerlaubnis-Verordnung, VkBl. 98, 1070; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 C 32.07"  target="_blank" title="BVerwG, 21.05.2008 - 3 C 32.07">3 C 32.07</a> -, a. a. O.; so auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 B 10930/09"  target="_blank" title="OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2009 - 10 B 10930/09">10 B 10930/09</a> -, a. a. O.). Allein diese objektiv messbar eingetretene Situation rechtfertigt daher Fahreignungszweifel und die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Der Grund hierfür liegt in der Erkenntnis, dass der so genannte Geselligkeitstrinker alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem Blutalkoholwert von 1,0 oder 1,3 ‰ verträgt oder zu sich nehmen kann, und dass Personen, die Blutalkoholwerte von über 1,6 ‰ erreichen, regelmäßig an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik leiden. Nicht an Alkohol gewöhnte Personen sind nicht in der Lage, ihr Fahrzeug aufzufinden, es in Gang zu setzen und es über eine gewisse Strecke zu bewegen. Dies gilt auch bzw. besonders bei einem Fahrrad, dessen Gebrauch ein gesteigertes Maß an Balance erfordert und damit besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellt. Dies wird auch bestätigt durch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 C 32.07"  target="_blank" title="BVerwG, 21.05.2008 - 3 C 32.07">3 C 32.07</a> -, a. a. O., m. w. N.). Dort ist unter Anmerkung 2.3 des Kommentars zu Kapitel 3.11.1, Missbrauch, ausgeführt: </p>
<p>    „Es kann kein Zweifel darüber herrschen, dass ein Radfahrer, der mit 1,6 Promille und mehr am Straßenverkehr teilgenommen hat, keine hinreichende Kontrolle mehr über seinen Alkoholkonsum hatte. Denn er hat hierbei in eklatanter Weise sowohl die eigene als auch die allgemeine Verkehrssicherheit gefährdet, indem er entsprechend <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html"  target="_blank" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr">§ 316 StGB</a> und dessen Auslegung in der Rechtsprechung im Zustand absoluter Fahrunsicherheit ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Entsprechendes gilt auch, wenn er mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille eine Straftat nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/315c.html"  target="_blank" title="&sect; 315c StGB: Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs">§ 315c StGB Abs. 1</a> begangen hat, d. h. ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. … </p>
<p>    Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Führen eines Fahrrades vor dem Zeitpunkt der Eignungsbeurteilung, für sich allein genommen lediglich ein Beleg für das Bestehen von Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit ist und damit begründeter Anlass für Eignungsbedenken der Verkehrsbehörde.“ </p>
<p>    Mit der Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV trägt der Verordnungsgeber in abstrakt-genereller Weise der Erkenntnis Rechnung, dass die Teilnahme am Straßenverkehr mit jedem Fahrzeug in erheblich alkoholisiertem Zustand eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt. Diese Einschätzung liegt auch dem § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html"  target="_blank" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr">316</a> des Strafgesetzbuchs (StGB) zu Grunde, der Trunkenheitsfahrten mit jedem Fahrzeug &#8211; nicht nur mit einem Kraftfahrzeug &#8211; unter Strafe stellt (vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 C 32.07"  target="_blank" title="BVerwG, 21.05.2008 - 3 C 32.07">3 C 32.07</a> -, a. a. O.; vgl. zu § 15b Abs. 1 Satz 2 StVZO a. F.: BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 C 34.94"  target="_blank" title="BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94: Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahr...">11 C 34.94</a> -, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerwGE 99, 249"  target="_blank" title="BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94: Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahr...">BVerwGE 99, 249</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=DAR 1996, 70"  target="_blank" title="BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94: Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahr...">DAR 1996, 70</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 1996, 84"  target="_blank" title="BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94: Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahr...">NZV 1996, 84</a> = VerkMitt 1986 Nr. 89 = VRS 91, 221 = Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 24). </p>
<p>    Auf die Frage, wie das Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht den Konsum von Alkohol bewertet, insbesondere ab welcher Blutalkoholkonzentration von einer absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist, kommt es hier nicht an. Die Aufklärung von Zweifeln an der Fahreignung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV dient &#8211; ebenso wie eine Maßnahme nach §§ 3 Abs. 1 oder 46 Abs. 1 FeV &#8211; nicht der (repressiven) Ahndung vorangegangener Verkehrsverstöße, sondern der Abwehr von Gefahren, die künftig durch die Teilnahme von zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht geeigneten Fahrern am Straßenverkehr entstehen können (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 C 32.07"  target="_blank" title="BVerwG, 21.05.2008 - 3 C 32.07">3 C 32.07</a> -, a. a. O.; OVG Niedersachen, Beschluss vom 1. April 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 ME 35/08"  target="_blank" title="OVG Niedersachsen, 01.04.2008 - 12 ME 35/08">12 ME 35/08</a> -, a. a. O.; VG München, Urteil vom 17. März 2010 &#8211; M 6a K 09.5785 -, juris).<br />
[...]<br />
    Die auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV angeordnete Überprüfung der Eignung des Antragstellers zum Führen von nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen vom 30. Oktober 2008 war somit ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, um die berechtigten Eignungszweifel aufzuklären. Sie verletzt nicht das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers, denn bei dem bei ihm zum Tatzeitpunkt am 27. Juni 2008 festgestellten, normabweichend hohen Blutalkoholgehalt besteht ein Bedürfnis nach umfassender Klärung der weiteren Fahreignung durch ein angemessenes und vollständiges medizinisch-psychologischen Gutachten. Das somit zu Recht angeforderte Gutachten wurde vom Antragsteller weder innerhalb der ihm hierfür vom Antragsgegner gesetzten Frist noch bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 3. Dezember 2009 beigebracht. Aus diesem Grund durfte der Antragsgegner gemäß §§ 3 Abs. 2 i. V. m. 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen schließen und ihm deshalb gemäß § 3 Abs. 1 FeV das Führen solcher Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr untersagen. </p>
</blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1ut2/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&#038;doc.id=MWRE100003090%3Ajuris-r03&#038;documentnumber=33&#038;numberofresults=41&#038;showdoccase=1&#038;doc.part=K&#038;paramfromHL=true#focuspoint"  target="_blank"">hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>370.000 alkoholkranke Frauen!</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/370-000-alkoholkranke-frauen/3466/</link>
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		<pubDate>Wed, 06 Oct 2010 10:57:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Bundesgesundheitsministerium]]></category>
		<category><![CDATA[Frauen]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>370.000 Frauen in Deutschland sollen alkoholabhängig sein. Besonders Frauen im Alter von 10 bis 20 Jahren und von 40 bis 59 Jahren sollen besonders anfällig für Alkoholmißbrauch sein. So spreche die Zahl der stationären Aufenthalte im Krankenhaus aufgrund einer Alkoholvergiftung für sich: 2.400 Mädchen im Alter von 10 bis 15 Jahren seien im Jahr 2008 behandelt worden. Die Zahl der gleichaltrigen Jungen (2.100) wurde damit deutlich übertroffen. Dieser Fakt sei besonders erschreckend, da diese Mädchen nach der Regelung des Jugendschutzgesetzes noch gar keinen Alkohol konsumieren dürfen. </p> <p>Dies wurde nun vom Bundesgesundheitsministerium anlässlich der Jahrestagung der Drogenbeauftragten 2010 „Alkohol- für <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/370-000-alkoholkranke-frauen/3466/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>370.000 Frauen in Deutschland sollen alkoholabhängig sein. Besonders Frauen im Alter von 10 bis 20 Jahren und von 40 bis 59 Jahren sollen besonders anfällig für Alkoholmißbrauch sein. <span id="more-3466"></span><br />
So spreche die Zahl der stationären Aufenthalte im Krankenhaus aufgrund einer Alkoholvergiftung für sich: 2.400  Mädchen im Alter von 10 bis 15 Jahren seien im Jahr 2008 behandelt worden. Die Zahl der gleichaltrigen Jungen (2.100) wurde damit deutlich übertroffen. Dieser Fakt sei besonders erschreckend, da diese Mädchen nach der Regelung des Jugendschutzgesetzes noch gar keinen Alkohol konsumieren dürfen. </p>
<p>Dies wurde nun vom Bundesgesundheitsministerium anlässlich der Jahrestagung der Drogenbeauftragten 2010 „Alkohol- für Frauen (k)ein Problem?“ <a href="http://www.bundesgesundheitsministerium.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Drogenbeauftragte/2010/10-10-05_20PM_20Jahrestagung_20Frauen_20und_20Alkohol.html"  target="_blank">hier</a> bekannt gegeben.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Alkoholsucht</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/unterbrinung-in-einem-psychiatrischen-krankenhaus-bei-alkoholsucht/1812/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 10:38:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Abhängigkeit]]></category>
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		<category><![CDATA[Alkoholabhängigkeit]]></category>
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		<category><![CDATA[Entziehungsanstalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterbingung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterbringung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=1812</guid>
		<description><![CDATA[<p></p> <p>In seinem Beschluss vom 9. Juni 2010 in dem Verfahren 2 StR 201/10 hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterblieben ist.</p> <p>Diesbezüglich hat der der BGH u.a. folgendes ausgeführt:</p> <p> [...] Das Landgericht hat sachverständig beraten festgestellt, dass bei dem Angeklagten eine ausgeprägte dissoziale Fehlentwicklung sowie daraus resultierend eine Alkoholabhängigkeit vorliege. Aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation sei der Angeklagte bei Begehung der hier abgeurteilten Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen im Sinne des § 21 StGB [...]. Dessen Unterbringung in <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/unterbrinung-in-einem-psychiatrischen-krankenhaus-bei-alkoholsucht/1812/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.bundesgerichtshof.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofs" title="Entscheidung des Bundesgerichtshofs"  class="alignright size-full wp-image-1548" /></a></p>
<p>In seinem Beschluss vom 9. Juni 2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 201/10"  target="_blank" title="BGH, 09.06.2010 - 2 StR 201/10">2 StR 201/10</a> hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterblieben ist.<span id="more-1812"></span></p>
<p>Diesbezüglich hat der der BGH u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>
[...] Das Landgericht hat sachverständig beraten festgestellt, dass bei dem Angeklagten eine ausgeprägte dissoziale Fehlentwicklung sowie daraus resultierend eine Alkoholabhängigkeit vorliege. Aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation sei der Angeklagte bei Begehung der hier abgeurteilten Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich  eingeschränkt gewesen im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">§ 21 StGB</a> [...]. Dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/64.html"  target="_blank" title="&sect; 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt">§ 64 StGB</a> komme jedoch u.a. deshalb nicht in Betracht, weil Hauptursache der Kriminalität nicht die Alkoholabhängigkeit sondern die Dissozialität des Angeklagten sei, die durch Alkohol und Drogen verstärkt werde. Diese ausgeprägte &#8211; allerdings nicht krankhafte &#8211; Dissozialität sei primär und in erster  Linie für die Begehung der Straftaten ursächlich (UA 54).<br />
b) Der Generalbundesanwalt hat in  seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:<br />
&#8220;Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet allerdings, dass sich das Landgericht mit der Anordnung einer  Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht befasst hat. Das Landgericht hat sich<br />
mit dieser Maßregel ersichtlich deshalb nicht auseinandergesetzt, weil die für die verfahrensgegenständlichen Taten  angenommene erheblich verminderte Schuldfähigkeit (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">§ 21 StGB</a>) jeweils durch die hochgradige Tatzeitalkoholisierung des Angeklagten bewirkt wurde. Dies schloss eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> indes noch nicht von vorneherein aus. Zwar kommt die Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 StGB: Schuldunf&auml;higkeit wegen seelischer St&ouml;rungen">20</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">21 StGB</a> hervorgerufen ist (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 34, 22"  target="_blank" title="BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86">BGHSt 34, 22</a>, 27).<br />
In Fällen, in denen die Verminderung der Schuldfähigkeit letztlich auf Alkoholgenuss zurückzuführen ist, kann <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> aber ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 34, 313"  target="_blank" title="BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87">BGHSt 34, 313</a>, 314; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StGB § 63 Zustand 9"  target="_blank" title="BGH, 26.04.1988 - 4 StR 147/88">BGHR StGB § 63 Zustand 9</a>)….  </p>
<p>Anlass zur Prüfung geben die Ausführungen des Sachverständigen zur dissozialen Fehlentwicklung des Angeklagten. Danach steht die Dissozialität des Angeklagten für die Delinquenz des Angeklagten zwar im Vordergrund (UA S. 40); sie ist in erster Linie für die Straftaten des Angeklagten ursächlich (UA S. 54). Nach den Ausführungen des gehörten Sachverständigen hat der Angeklagte aufgrund seiner dissozialen Fehlentwicklung und der damit einhergehenden Haltschwäche aber immer wieder einmal zum überbordenden Konsum psychotroper Substanzen geneigt (UA S. 40/42); aufgrund der dissozialen Entwicklung habe sich beim Angeklagten ein regelwidriger Umgang mit Alkohol sekundär realisiert (UA S. 40). Diese Feststellungen legen nahe, dass die dissoziale Fehlentwicklung des Angeklagten nicht nur für die Straftaten, sondern auch für den Alkoholkonsum des Angeklagten ursächlich ist und diese dazu geführt hat, dass er die abgeurteilten Straftaten im Zustand alkoholbedingter erheblich verminderter Schuldfähigkeit beging. Die weiteren Ausführungen des gehörten Sachverständigen, wonach der Angeklagte im Zustand des Alkoholrausches zu aggressiver Enthemmung neige (UA S. 54), bestätigen dies. Anhaltspunkte dafür ergeben sich zudem aus den Anlasstaten und den Vorverurteilungen des Angeklagten vom 20. November 2007 und vom 4. August 2008<br />
(UA S. 12/13); zu den Tatzeitpunkten war der Angeklagte jeweils erheblich alkoholisiert….<br />
Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigenden krankhaften Alkoholsucht war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil das Landgericht &#8211; dem Sachverständigen folgend &#8211; die &#8220;Persönlichkeitsbesonderheit der Dissozialität&#8221; des Angeklagten als bloße &#8220;Fehlentwicklung&#8221; (UA S. 40), nicht aber als Krankheit gewertet hat (UA S. 42). Auch wenn diese Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten in ihrer Ausprägung noch nicht den Grad erreicht hat, der bereits für sich genommen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt hat und die vom Landgericht angenommene Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten  letztlich erst durch seine jeweils<br />
aktuelle Alkoholintoxikation herbeigeführt worden ist, kann darin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Zustand gesehen werden, der die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen vermag (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 44, 338"  target="_blank" title="BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98">BGHSt 44, 338</a>; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2007, 138"  target="_blank" title="NStZ-RR 2007, 138 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ-RR 2007, 138</a>).&#8221;<br />
c) Dem folgt der Senat, weil nicht sicher auszuschließen ist, dass die Strafkammer nach sachverständiger Beratung bei Prüfung der Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/63.html"  target="_blank" title="&sect; 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">§ 63 StGB</a> die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hätte. Das Verschlechterungsverbot des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/358.html"  target="_blank" title="&sect; 358 StPO">§ 358 Abs. 2 StPO</a> steht nicht entgegen.
 </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann hier <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=2%20StR%20201/10&#038;nr=52541"  target="_blank">auf den Seiten des BGH im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Einer alkoholabhängigen Ärztin ist die Zulassung zu entziehen&#8230;</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/einer-alkoholabhangigen-arztin-ist-die-zulassung-zu-entziehen/1353/</link>
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		<pubDate>Wed, 28 Apr 2010 07:07:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 95 SGB V]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>&#8230; hat das Sozialgericht Marburg in seinem Urteil vom 17. März 2010 in dem Verfahren S 12 KA 236/09 festgestellt und folgenden Leitsatz veröffentlicht:</p> <p>Die Zulassung ist einer Ärztin zu entziehen, die an einer Alkoholabhängigkeit leidet. Strafrechtliche Verurteilungen, wenn auch fünf Jahre zurückliegend, wegen der Ausstellung von Rezepten über Antisuchtmittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung, ohne dass diese Medikamente für die Versicherten, für die die Rezepte ausgestellt worden waren, bestimmt waren, können zeigen, dass die Alkoholabhängigkeit auch zu einer Beeinträchtigung der ärztlichen Tätigkeit bereits geführt hat.</p> <p>Seine Entscheidung hat das Gericht u.a. wie folgt begründet:</p> <p>[...] Die Zulassung ist zu <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/einer-alkoholabhangigen-arztin-ist-die-zulassung-zu-entziehen/1353/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230; hat das Sozialgericht Marburg in seinem Urteil vom 17. März 2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 12 KA 236/09"  target="_blank" title="SG Marburg, 17.03.2010 - S 12 KA 236/09">S 12 KA 236/09</a> festgestellt und folgenden Leitsatz veröffentlicht:<span id="more-1353"></span></p>
<blockquote><p>Die Zulassung ist einer Ärztin zu entziehen, die an einer Alkoholabhängigkeit leidet.<br />
Strafrechtliche Verurteilungen, wenn auch fünf Jahre zurückliegend, wegen der Ausstellung von Rezepten über Antisuchtmittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung, ohne dass diese Medikamente für die Versicherten, für die die Rezepte ausgestellt worden waren, bestimmt waren, können zeigen, dass die Alkoholabhängigkeit auch zu einer Beeinträchtigung der ärztlichen Tätigkeit bereits geführt hat.</p></blockquote>
<p>Seine Entscheidung hat das Gericht u.a. wie folgt begründet:</p>
<blockquote><p>[...]<br />
    Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/95.html"  target="_blank" title="&sect; 95 SGB V: Teilnahme an der vertrags&auml;rztlichen Versorgung">95 Abs. 6 Satz 1 SGB V</a>). Ungeeignet für die Ausübung der Kassenpraxis ist ein Arzt mit geistigen oder sonstigen, in der Person liegenden schwerwiegenden Mängeln, insbesondere ein Arzt, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung rauschgiftsüchtig oder trunksüchtig war (§ 21 Ärzte-ZV).</p>
<p>    Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Klägerin an einer Alkoholabhängigkeit leidet.</p>
<p>    Die Kammer stützt ihre Auffassung auf das psychiatrische Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen Frau E., Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, E-Stadt, vom 19.10.2009 sowie die ergänzend eingeholte Stellungnahme vom 14.12.2009.<br />
[....wird weiter ausgeführt...]<br />
Die Kammer folgt den Ausführungen der Sachverständigen Frau C., weil diese ihre Aussagen nach eigener Untersuchung und nach Auswertung der Akten vorgenommen hat. Im Übrigen hat die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung am 17.03.2010 das Bestehen einer Alkoholproblematik nicht bestritten. Sie hat lediglich dargelegt, es handele sich bei ihr um eine trockene Alkoholikerin. Die Kammer hält allerdings aufgrund der Sachverständigenaussage die Behauptung der Klägerin für widerlegt, sie nehme keinerlei Alkohol mehr zu sich.<br />
[...]<br />
Die Kammer konnte auch davon absehen, ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis dafür, dass durch die Einnahme des Arzneimittels Antabus, 2 x 0,5 mg pro Woche, eine Verfälschung des Ethylglucuronidwerts erfolgt. Beweiserheblich ist allein die Frage der Geeignetheit der Klägerin für die Tätigkeit als Vertragsärztin und hierbei die Frage der Alkoholabhängigkeit. Die Klägerin hat auch nicht ansatzweise dargelegt, inwieweit eine Verfälschung des Ethylglucuronidwerts durch die Einnahme des Arzneimittels Antabus eintreten könnte. Sie hat in der mündlichen Verhandlung hierzu lediglich ausgeführt, es gebe auch eine Dissertation zu Haaranalysen, darin stehe, dass es Verfälschungen durch Arzneimittel gebe, wenn auch das Arzneimittel Antabus selbst nicht benannt werde. Damit fehlt es schon an der Substantiierung einer beweiserheblichen Tatsache. Im Übrigen wendet sich die Klägerin damit indirekt gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens der Sachverständigen Frau E. Wie bereits ausgeführt, bestehen für die Kammer an der Richtigkeit keine Zweifel. Von daher kann auch dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt das Arzneimittel Antabus und ggf. seit wann nimmt. Die Sachverständige Frau E. hat jedenfalls in ihrer ergänzenden Stellungnahme dargelegt, dass weder der von ihr befragte Sohn der Klägerin noch diese selbst auf die Einnahme des Arzneimittels Antabus hingewiesen habe.<br />
[...]
</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1lt8/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=28&#038;numberofresults=57&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=JURE100059736%3Ajuris-r03&#038;doc.part=L&#038;doc.price=0.0&#038;doc.hl=1#focuspoint"  target="_blank">hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>11-jähriger mit 1 Promille auf dem Spielplatz</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/11-jahriger-mit-1-promille-auf-dem-spielplatz/1335/</link>
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		<pubDate>Mon, 26 Apr 2010 16:37:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Jugendstrafrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Spielplatz]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Jeweils um die 1,0 Promille soll ein Atemalkoholtest ergeben haben, den Offenbacher Polizeibeamte bei zwei, 11 und 15 Jahre alten Jungs am Freitagmittag durchgeführt haben. Eine Polizeistreife kontrollierte das Duo kurz vor 13 Uhr im Bereich des Spielplatzes Am Entensee/Seestraße. Einer der Jungs hatte eine halbvolle Sektflasche in der Hand und der Jüngere hielt sich an einem Mülleimer fest, um zu urinieren. Das Kind wankte, konnte kaum stehen und war sichtlich betrunken. Die Ordnungshüter fanden in den Rucksäcken der Jungen noch insgesamt acht Flaschen diverser Alkoholika, vom Likör bis zum Prosecco. Die Jungs sollen angegeben haben, sie hätten die Alkoholflaschen <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/11-jahriger-mit-1-promille-auf-dem-spielplatz/1335/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Jeweils um die 1,0 Promille soll ein Atemalkoholtest ergeben haben, den Offenbacher Polizeibeamte bei zwei, 11 und 15 Jahre alten Jungs am Freitagmittag durchgeführt haben.<span id="more-1335"></span><br />
Eine Polizeistreife kontrollierte das Duo kurz vor 13 Uhr im Bereich des Spielplatzes  Am Entensee/Seestraße. Einer der Jungs hatte  eine halbvolle Sektflasche in der Hand und der Jüngere hielt sich an einem Mülleimer fest, um zu urinieren. Das Kind wankte, konnte kaum stehen und war sichtlich betrunken. Die Ordnungshüter fanden in den Rucksäcken der Jungen noch insgesamt acht Flaschen diverser Alkoholika, vom Likör bis zum Prosecco.<br />
Die Jungs sollen angegeben haben, sie hätten die Alkoholflaschen gefunden.<br />
Die Jungs wurden Ihren Eltern übergeben.<br />
Der Alkohol soll vernichtet worden sein; auf welchem Weg die Vernichtung durchgeführt wurde, blieb jedoch unbekannt.</p>
<p><a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/43561/1602131/polizeipraesidium_suedosthessen_offenbach/rss"  target="_blank">Quelle: PP Südosthessen</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Schulbusfahrer mit über 2 Promille</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/schulbusfahrer-mit-uber-2-promille/1059/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Feb 2010 12:23:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Wie die rzonline hier berichtet, soll die Polizei im Westerwald heute einen Schulbussfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von über 2 Promille aus dem Verkehr gezogen haben. </p> <p>Sollte sich der Tatverdacht wirklich erhärten, wird der Fahrer wohl neben einer erheblichen Strafe auch mit einer Sperrzeit für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sowie mit der Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untrsuchung vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis zu rechnen haben&#8230;</p> Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie die rzonline <a target="_blank" href="http://rhein-zeitung.de/on/10/02/23/rlp/t/rzo677637.html" >hier berichtet</a>, soll die Polizei im Westerwald heute einen Schulbussfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von über 2 Promille aus dem Verkehr gezogen haben. <span id="more-1059"></span></p>
<p>Sollte sich der Tatverdacht wirklich erhärten, wird der Fahrer wohl neben einer erheblichen Strafe auch mit einer Sperrzeit für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sowie mit der Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untrsuchung vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis zu rechnen haben&#8230;</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Wilde Verfolgungsfahrt durch Frankfurt</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/wilde-verfolgungsfahrt-durch-frankfurt/885/</link>
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		<pubDate>Thu, 28 Jan 2010 13:22:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Zwei leicht verletzte Personen und drei unfallbeschädigte Kraftfahrzeuge sind die Bilanz einer abendlichen &#8211; wohl krimireifen &#8211; Verfolgungsfahrt, die gestern durch Frankfurt Nied und Frankfurt Höchst stattgefunden hat.</p> <p>Einer Polizeistreife war gestern abend auf der Mainzer Landstraße in Höhe der Waldschulstraße ein Audi A 4 wegen seiner vermeintlichunsicheren Fahrweise aufgefallen. Die Beamten woltenren das Fahrzeug anhalten, um den fahrr zu kontrollieren. Dies wiederum passte dem Fahrer offensichtlich nicht in seine Pläne, so dass er sich zur Flucht entschloss. Mit hoher Geschwindigkeit und über eine rote Ampel hinweg fuhr der in Richtung Frankfurt Höchst davon. Der Kreisel Dalbergstraße/Königsteiner Straße wurde sodann <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/wilde-verfolgungsfahrt-durch-frankfurt/885/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwei leicht verletzte Personen und drei unfallbeschädigte Kraftfahrzeuge sind die Bilanz einer abendlichen &#8211; wohl krimireifen &#8211; Verfolgungsfahrt, die gestern durch Frankfurt Nied und Frankfurt Höchst stattgefunden hat.<span id="more-885"></span></p>
<p>Einer Polizeistreife war gestern abend auf der Mainzer Landstraße in Höhe der Waldschulstraße ein Audi A 4 wegen seiner vermeintlichunsicheren Fahrweise aufgefallen. Die Beamten woltenren das Fahrzeug anhalten, um den fahrr zu kontrollieren. Dies wiederum passte dem Fahrer offensichtlich nicht in seine Pläne, so dass er sich zur Flucht entschloss.<br />
Mit hoher Geschwindigkeit und über eine rote Ampel hinweg fuhr der in Richtung Frankfurt Höchst davon.<br />
Der Kreisel Dalbergstraße/Königsteiner Straße wurde sodann von Streifenwagen der Polizei blockiert, um die Flucht zu beenden. In der Folge fuhr der Fahrer in das Heck eines dort stehenden Streifenwagens. Da es nun nicht mehr vorwärts ging, versuchte der Fahrer des Fluchtwagens jetz rückwärts zu fliehen.<br />
Ein weiterer Strifenwagen fuhr sodann in das Heck des &#8220;Fluchtfahrzeuges&#8221; und blockierte es auf diese Weise. Bei den Karambolagen soll einer der eingesetzten Polizeibeamten leicht verletzt worden sein.</p>
<p> Im Fluchtfahrzeug soll sich ein 26-jähriger Mann befunden haben, der wohl über keine gültige Fahrerlaubnis verfügte. Er soll sodann versucht haben, sich mit einem gefälschten Ausweis zu legitimieren. Bei der Festnahme wurde auch er verletzt und wurde ambulant vor Ort ärztlich versorgt.<br />
An den Streifenwagen soll ein Sachschaden in Höhe von ca. 14.000 EUR entstanden sein. Der Schaden an dem Audi wird von der Polizei mit 7.000 EUR beziffert.</p>
<p>Da sag&#8217; noch einer, die Verfolgungsfahrten in Krimis seien unrealistisch. </p>
<p><a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/1552179/polizeipraesidium_frankfurt_am_main/rss"  target="_blank">Quelle</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>13-Jährige kauft Wodka am Kiosk: 2,03 Promille</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/13-jahrige-kauft-wodka-am-kiosk-203-promille/631/</link>
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		<pubDate>Mon, 28 Dec 2009 18:11:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Promille]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=631</guid>
		<description><![CDATA[<p>Polizeibeamte des Frankfurter 13. Polizeireviers haben am Sonntagmittag im Bernuspark zwei 13-jährige alkoholisierte Mädchen aufgegriffen. </p> <p>Passanten hatten zuvor per Notruf die Polizei alarmiert. Bei einem der Mädchen soll einein Alkoholwert von 2,03 Promille, bei dem anderen Mädchen ein Wert von 0,81 Promille gemessen sorden sein. </p> <p>In Begleitung der Kinder befand sich ein 15-jähriger Junge, der jedoch keinen Alkohol zu sich genommen hatte. Während das Kind mit dem hohen Promillewert zur stationären Behandlung in eine Klinik gebracht werden musste, wurde das andere Mädchen und der Junge auf dem Revier ihren Eltern übergeben. </p> <p>Die Kinder sollen angegeben haben, eine <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/13-jahrige-kauft-wodka-am-kiosk-203-promille/631/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Polizeibeamte des Frankfurter 13. Polizeireviers haben am Sonntagmittag im Bernuspark zwei 13-jährige alkoholisierte Mädchen aufgegriffen. <span id="more-631"></span></p>
<p>Passanten hatten zuvor per Notruf die Polizei alarmiert. Bei einem der Mädchen soll einein Alkoholwert von <strong>2,03 Promille</strong>, bei dem anderen Mädchen ein Wert von 0,81 Promille gemessen sorden sein. </p>
<p>In Begleitung der Kinder befand sich ein 15-jähriger Junge, der jedoch keinen Alkohol zu sich genommen hatte. Während das Kind mit dem hohen Promillewert zur stationären Behandlung in eine Klinik gebracht werden musste, wurde das andere Mädchen und der Junge auf dem Revier ihren Eltern übergeben. </p>
<p>Die Kinder sollen angegeben haben, eine Flasche Wodka sowie sechs Flaschen Bier an einem Kiosk in Frankfurt Bockenheim gekauft zu haben. Die 38 Jahre alte Betreiberin des Kiosks konnte ermittelt werden. Obwohl die 13-Jährigen eindeutig als Minderjährige zu erkennen waren, hatte die Frau ihnen den Alkohol verkauft.<br />
Gegen die 38-Jährige soll ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein.</p>
<p><a href="http://www.maedchenfussball-neu-isenburg.de/blog/2008-2009/auszeichnung-fur-beteiligung-an-der-aktionswoche-alkohol-kenne-dein-limit-2599"  target="_blank">Alkohol? Kenne Dein Limit!</a></p>
<p><a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/1536444/polizeipraesidium_frankfurt_am_main/rss"  target="_blank">Quelle</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Von Taxifahrer beraubt! Oder doch nicht?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/von-taxifahrer-beraubt-oder-doch-nicht/534/</link>
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		<pubDate>Tue, 24 Nov 2009 09:48:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Handtasche]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Diese Frage stellt sich derzeit den frankfurter Ermittlungsbehörden:</p> <p>Laut Anzeige einer 33-jährigen Frankfurterin ist sie am frühen Morgen des 22.11.09 gegen 07.00 Uhr von einem Taxifahrer ihrer Handtasche, in der sich u.a. rund 200 Euro befunden haben sollen, beraubt worden. Die Polizei zweifelt jedoch offensichtlich den von der Anzeigeerstatterin vorgetragenen Tathergang an Zum Zeitpunkt der Anzeige, gegen 08.00 Uhr, soll die Frau unter Alkoholeinfluss gestanden haben. Ein bei ihr durchgeführter Alkoholtest soll einen Wert von rund 1,7 Promille erbracht haben. Nach den Schilderungen der 33-Jährigen, habe sie sich bis zum Sonntagfrüh gegen 04.00 Uhr in einem Club in der Innenstadt <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/von-taxifahrer-beraubt-oder-doch-nicht/534/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Diese Frage stellt sich derzeit den frankfurter Ermittlungsbehörden:<span id="more-534"></span></p>
<p>Laut Anzeige einer 33-jährigen Frankfurterin ist sie am frühen Morgen des 22.11.09 gegen 07.00 Uhr von einem Taxifahrer ihrer Handtasche, in der sich u.a. rund 200 Euro befunden haben sollen, beraubt worden.<br />
Die Polizei zweifelt jedoch offensichtlich den von der Anzeigeerstatterin vorgetragenen Tathergang an<br />
Zum Zeitpunkt der Anzeige, gegen 08.00 Uhr, soll die Frau unter Alkoholeinfluss gestanden haben. Ein bei ihr durchgeführter Alkoholtest soll einen Wert von rund 1,7 Promille erbracht haben. Nach den Schilderungen der 33-Jährigen, habe sie sich bis zum Sonntagfrüh gegen 04.00 Uhr in einem Club in der Innenstadt Frankfurts aufgehalten und ihre &#8220;Sachen&#8221;, eine Tasche sowie ihre Jacke, einem Bekannten zur Aufbewahrung gegeben. Während des Aufenthaltes in dem Lokal will sie mehrere Schnäpse und Biere getrunken haben. Später habe sie ein Taxi gerufen. Nachdem sie in das Fahrzeug eingestiegen war, habe sie dem Fahrer als Fahrtziel die Rossittener Straße in Frankfurt angeben. Ihre Sachen habe sie zu diesem Zeitpunkt mit Sicherheit jedoch wieder dabei gehabt. Während der Fahrt habe sie sich mit dem Taxifahrer angeregt unterhalten, als dieser plötzlich in Höhe der Ludwig-Landmann-Straße angehalten, ausgestiegen und sie anschließend aus dem Auto gezerrt habe. Danach sei der Mann ohne ein Wort zu verlieren davongefahren. </p>
<p>Was aus der Sache wohl wird?</p>
<p><a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/1517075/polizeipraesidium_frankfurt_am_main/rss"  target="_blank">Quelle</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Europaweite Ahndung von Verkehrsdelikten</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/europaweite-ahndung-von-verkehrsdelikten/366/</link>
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		<pubDate>Mon, 14 Jul 2008 06:29:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OWiG]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
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		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
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		<category><![CDATA[Rotlicht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat am 04. Juli 2008 Stellung zu einem europäischen Richtlinienvorschlag zur europaweiten Verfolgung von bestimmten Verkehrsdelikten genommen. Geplant ist, Geschwindigkeitsübertretungen, Trunkenheit im Straßenverkehr, Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und Rotlichtverstöße grenzüberschreitend zu verfolgen. Ein elektronisches Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten soll der Ermittlung des Fahrzeughalters dienen. Der Bundesrat teilte die Auffassung der Kommission, die Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften auch bei ausländischen Fahrern sei ein besonders wirksames Instrument zur Erhöhung der Verkehrssicherheit. Eine Notwendigkeit für den geplanten europaweiten multilateralen Halterdatenaustausch bestehe allerdings nur dann, wenn den inländischen Behörden ausschließlich das Kennzeichen vorliegt. Ist die Identität des Fahrers bekannt, erübrigt <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/europaweite-ahndung-von-verkehrsdelikten/366/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat am 04. Juli 2008 Stellung zu einem europäischen Richtlinienvorschlag zur europaweiten Verfolgung von bestimmten Verkehrsdelikten genommen. Geplant ist, Geschwindigkeitsübertretungen, Trunkenheit im Straßenverkehr, Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und Rotlichtverstöße grenzüberschreitend zu verfolgen. Ein elektronisches Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten soll der Ermittlung des Fahrzeughalters dienen.<span id="more-366"></span><br />
Der Bundesrat teilte die Auffassung der Kommission, die Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften auch bei ausländischen Fahrern sei ein besonders wirksames Instrument zur Erhöhung der Verkehrssicherheit.<br />
Eine Notwendigkeit für den geplanten europaweiten multilateralen Halterdatenaustausch bestehe allerdings nur dann, wenn den inländischen Behörden ausschließlich das Kennzeichen vorliegt. Ist die Identität des Fahrers bekannt, erübrigt sich der Datenaustausch. Sinnvoll sei er daher nur bei Geschwindigkeits- und Abstands-, Gurtpflicht- und Rotlichtverstößen. Der Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten solle jeweils über eine zentrale nationale Kopfstelle &#8211; in Deutschland das Kraftfahrzeugbundesamt &#8211; erfolgen.<br />
Außerdem sollte vorrangig nicht der Halter, sondern der verantwortliche Fahrer ermittelt werden. Die grundsätzliche Halterhaftung ohne Beachtung des Opportunitätsprinzips lehnt der Bundesrat ab &#8211; sie stehe nicht im Einklang mit dem Recht auf ein faires Verfahren.<br />
Ebenfalls keine Notwendigkeit bestehe für den vorgeschlagenen europaeinheitlichen Deliktsbescheid. Schon jetzt könne zum Beispiel ein Bußgeldbescheid europaweit zugestellt werden.<br />
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften<br />
Bundesrats Drucksache 230/08 (Beschluss) Quelle: <a href="http://www.bundesrat.de/DE/presse/pm/2008/099-2008.html"  target="_blank"> Bundesrat</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Wie bringe ich mich selbst um meine Fahrerlaubnis?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/wie-bringe-ich-mich-selbst-um-meine-fahrerlaubnis/343/</link>
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		<pubDate>Thu, 13 Dec 2007 07:58:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
		<category><![CDATA[§ 69 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BAK]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein]]></category>
		<category><![CDATA[Promille]]></category>

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		<description><![CDATA[<p align="justify">Am 11.12.2007 um 21.20 Uhr, erschien eine 51-Jährige auf dem Polizeiposten in Rodgau. Die Dame gab an, dass sie soeben mit ihrem BMW einen Unfall hatte. Der Polizeibeamte bemerkte, dass der Atem der Rodgauerin nach Alkohol roch. Sie willigte ein, einen Atemalkoholtest durchzuführen. Das Ergebnis von über zwei Promille überraschte sie dann doch. Es folgte eine Blutentnahme, eine Strafanzeige und die Beschlagnahme von Führerschein und Autoschlüssel. Kurz darauf meldete sich der Lebensgefährte auf dem Rodgauer Polizeiposten, weil er seine Freundin abholen wollte. Die hatte aber zwischenzeitlich zu Fuß den Heimweg angetreten. Da auch der 46-Jährige Alkohol getrunken hatte, wurde <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/wie-bringe-ich-mich-selbst-um-meine-fahrerlaubnis/343/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Am 11.12.2007 um 21.20 Uhr, erschien eine 51-Jährige auf dem Polizeiposten in Rodgau. Die Dame gab an, <span id="more-343"></span>dass sie soeben mit ihrem BMW einen Unfall hatte. Der Polizeibeamte bemerkte, dass der Atem der Rodgauerin nach Alkohol roch. Sie willigte ein, einen Atemalkoholtest durchzuführen. Das Ergebnis von über zwei Promille überraschte sie dann doch. Es folgte eine Blutentnahme, eine Strafanzeige und die Beschlagnahme von Führerschein und Autoschlüssel. Kurz darauf meldete sich der Lebensgefährte auf dem Rodgauer Polizeiposten, weil er seine Freundin abholen wollte. Die hatte aber zwischenzeitlich zu Fuß den Heimweg angetreten. Da auch der 46-Jährige Alkohol getrunken hatte, wurde ihm untersagt, mit dem BMW nach Hause zu fahren; der Zündschlüssel wurde ihm nicht gegeben. Kaum, dass der Mann die Wache verlassen hatte, stand der BMW nicht mehr vor dem Polizeiposten. Umgehend fuhr eine Streife zur Anschrift des Pärchens, wo deren Auto auch vor dem Haus geparkt war. Im Treppenhaus kam der 46-Jährige den Polizisten entgegen. Zunächst suchte er sein Glück noch in Ausreden, ehe er zugab, dass er mit dem Wagen nach Hause gefahren war. Der Geständige musste wieder mit zur Wache. Es folgte eine Blutentnahme, eine Verkehrsstrafanzeige und die Beschlagnahme seines Führerscheins&#8230;.</p>
<p align="justify"><a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/43561/1101686/polizeipraesidium_suedosthessen_offenbach/rss"  title="Polizeipresse" target="_blank">Quelle: Pressemeldung des PP Südosthessen</a></p>
<p align="justify">Einfacher wäre es gewesen, die Führerscheine der Fahrerlaubnisbehörde zurückzugeben und dort auf die Fahrerlaubnis zu verzichten.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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