In seiner Entscheidung vom 6.4.2006 in dem Verfahren B 7a AL 64/05 R hat das Bundessozialgericht sich mit der Aufhebung bzw. Rücknahme von Arbeitslosenhilfebewilligungsbescheiden und der Frage der Anhörungspflicht befasst:
Die Revision des Klägers ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ); das LSG hat zu Unrecht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurück- und die Klage abgewiesen.
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