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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; Anrechnung</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>Anrechnung von Freiheitsentziehung in den Niederlanden</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/anrechnung-von-freiheitsentziehung-in-den-niederlanden/4936/</link>
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		<pubDate>Thu, 07 Jul 2011 06:32:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p> Ist eine im Ausland verbüßte Haftverbüßung auf eine in Deutschland zu verbüßende Haftstrafe anzurechnen, so hat das Gericht zu entscheiden, in welchem Verhältnis eine Anrechnung zu erfolgen hat.</p> <p>Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 09.06.2011 in dem Verfahren 2 StR 223/11 festgestellt, dass eine in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die in Deutschland verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist.</p> <p>Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofes im Volltext abgerufen werden.</p> Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a><br />
Ist eine im Ausland verbüßte Haftverbüßung auf eine in Deutschland zu verbüßende Haftstrafe anzurechnen, so hat das Gericht zu entscheiden, in welchem Verhältnis eine Anrechnung zu erfolgen hat.<span id="more-4936"></span></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 09.06.2011 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 223/11"  target="_blank" title="BGH, 09.06.2011 - 2 StR 223/11">2 StR 223/11</a> festgestellt, dass eine in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die in Deutschland verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist.</p>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=2%20StR%20223/11&#038;nr=56764"  target="_blank">hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofes im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Anrechnung von Freiheitsentziehung in Frankreich</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/4595/4595/</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Nov 2010 10:35:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p> Ist eine im Ausland verbüßte Haftverbüßung auf eine in Deutschland zu verbüßende Haftstrafe anzurechnen, so hat das Gericht zu entscheiden, in welchem Verhältnis eine Anrechnung zu erfolgen hat.</p> <p>Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 16.11.2010 in dem Verfahren 1 StR 571/10 festgestellt, dass eine in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die in Deutschland verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist.</p> <p>Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofes im Volltext abgerufen werden.</p> Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a><br />
Ist eine im Ausland verbüßte Haftverbüßung auf eine in Deutschland zu verbüßende Haftstrafe anzurechnen, so hat das Gericht zu entscheiden, in welchem Verhältnis eine Anrechnung zu erfolgen hat.<span id="more-4595"></span></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 16.11.2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 571/10"  target="_blank" title="BGH, 16.11.2010 - 1 StR 571/10">1 StR 571/10</a>  festgestellt, dass eine in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die in Deutschland verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist.</p>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=1%20StR%20571/10&#038;nr=54094"  target="_blank">hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofes im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Rumänische Haft ist 1:1 auf deutsche Haftstrafe anzurechnen</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/rumanische-haft-ist-11-auf-deutsche-haftstrafe-anzurechnen/3740/</link>
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		<pubDate>Wed, 13 Oct 2010 14:37:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 51 StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>

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		<description><![CDATA[<p> Grundsätzlich kann eine im Ausland verbüßte (Auslieferungs-) Haft mit einem anderen Umrechnungsfaktor als 1:1 auf die in Deutschland zu verbüßende Strafe angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass bezüglich der Haftverbüßung im Ausland besondere Erschwernisse geltend gemacht werden; also zum Beispiel erheblich schlechtere Haftbedingungen als in Deutschland.</p> <p>Der BGH hat in seinem Beschluss vom 28.09.2010 in dem Verfahren 5 StR 349/10 festgestellt, dass eine in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe anzurechnen ist. Der BGH geht also wohl davon aus dass die (Auslieferungs-)Haftbedingungen in Rumänien denen in Deutschland entsprechen.</p> <p>Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/rumanische-haft-ist-11-auf-deutsche-haftstrafe-anzurechnen/3740/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.bundesgerichtshof.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofs" title="Entscheidung des Bundesgerichtshofs"  class="alignright size-full wp-image-1548" /></a><br />
Grundsätzlich kann eine im Ausland verbüßte (Auslieferungs-) Haft mit einem anderen Umrechnungsfaktor als 1:1 auf die in Deutschland zu verbüßende Strafe angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass bezüglich der Haftverbüßung im Ausland besondere Erschwernisse geltend gemacht werden; also zum Beispiel erheblich schlechtere Haftbedingungen als in Deutschland.<span id="more-3740"></span></p>
<p>Der BGH hat in seinem Beschluss vom 28.09.2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 349/10"  target="_blank" title="BGH, 28.09.2010 - 5 StR 349/10">5 StR 349/10</a> festgestellt, dass eine in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe anzurechnen ist. Der BGH geht also wohl davon aus dass die (Auslieferungs-)Haftbedingungen in Rumänien denen in Deutschland entsprechen.</p>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=5%20StR%20349/10&#038;nr=53589"  target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext </a>eingesehen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Anrechnung von Therapiezeiten auf die zu vollstreckende Strafe</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/anrechnung-von-therapiezeiten-auf-die-zu-vollstreckende-strafe/1890/</link>
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		<pubDate>Tue, 14 Sep 2010 20:05:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Die Anrechnung von Therapiezeiten gem. § 35 Abs. 3 BtMG setzt voraus, dass die zu vollstreckende Strafe oder der zu vollstreckende Strafrest zwei Jahre nicht überschreitet. </p> <p>Dies hat das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 4.08.2010 in dem Verfahren 2 Ws 449/10 festgestellt und in der Begründung u.a. folgendes ausgeführt:</p> <p> Indessen durfte eine Anrechnungsentscheidung der Strafkammer zum jetzigen Zeitpunkt nicht ergehen; eine solche ist vielmehr erst möglich, wenn die Verurteilte von der erkannten Strafe so viel verbüßt haben wird, dass nur noch ein Strafrest von zwei Jahren offen steht. Das wird unter Berücksichtigung von in der Zeit vom <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/anrechnung-von-therapiezeiten-auf-die-zu-vollstreckende-strafe/1890/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Anrechnung von Therapiezeiten gem. § 35 Abs. 3 BtMG setzt voraus, dass die zu vollstreckende Strafe oder der zu vollstreckende Strafrest zwei Jahre nicht überschreitet. <span id="more-1890"></span></p>
<p>Dies hat das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 4.08.2010 in dem Verfahren  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ws 449/10"  target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 04.08.2010 - 2 Ws 449/10">2 Ws 449/10</a> festgestellt und in der Begründung u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>
Indessen durfte eine Anrechnungsentscheidung der Strafkammer zum jetzigen Zeitpunkt nicht ergehen; eine solche ist vielmehr erst möglich, wenn die Verurteilte von der erkannten Strafe so viel verbüßt haben wird, dass nur noch ein Strafrest von zwei Jahren offen steht. Das wird unter Berücksichtigung von in der Zeit vom 29.08.2008 bis zum 06.04.2009 vollstreckten 220 Tagen gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/51.html"  target="_blank" title="&sect; 51 StGB: Anrechnung">§ 51 Abs. 1 S. 1 StGB</a> anrechenbarer Untersuchungshaft etwa im April 2011 der Fall sein.</p>
<p>Mit dieser Rechtsmeinung folgt der Senat der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, die eine Anrechnung gem. § 36 Abs. 3 BtMG erst dann für zulässig hält, wenn die zu vollstreckende Strafe oder der zu vollstreckende Strafrest zwei Jahre nicht überschreitet (so etwa OLG Zweibrücken <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 1991, 92"  target="_blank" title="NStZ 1991, 92 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 1991, 92</a>; OLG Hamburg NStZ 1989, 217; OLG Hamm <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 1987, 246"  target="_blank" title="NStZ 1987, 246 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 1987, 246</a>; Körner, BtMG, 6. Auflage 2007, § 36 Rz. 30; Weber, BtMG, 3. Auflage 2009, § 36 Rz. 94 jew. mit weit. Nachw.). Der Gegenauffassung (die etwa vertreten wird von OLG Düsseldorf StV 1990, 240; LG Görlitz <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2004, 283"  target="_blank" title="LG G&ouml;rlitz, 22.04.2004 - 2 Qs 50/04">NStZ-RR 2004, 283</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2004, 609"  target="_blank" title="LG G&ouml;rlitz, 22.04.2004 - 2 Qs 50/04">StV 2004, 609</a>; LG Tübingen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 1988, 21"  target="_blank" title="OLG Bremen, 03.12.1986 - Ws 156/86">StV 1988, 21</a>; LG Bremen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 1992,184"  target="_blank" title="StV 1992,184 (2 zugeordnete Entscheidungen)">StV 1992,184</a>; Fischer StV 1991, 237) ist zwar zuzugeben, dass der Wortlaut des § 36 Abs. 3 BtMG eine solche Einschränkung nicht ausdrücklich vorsieht, sie ergibt sich jedoch aus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus dem systematischen Zusammenhang mit § 35 Abs. 1 und 3 BtMG. Die Vorschrift des § 36 Abs. 3 BtMG ist nämlich eine Regelung für Ausnahme- und Härtefälle, die Unbilligkeiten des obligatorischen Anrechnungsverfahrens ausgleichen soll und die deshalb erleichterte Voraussetzungen gegenüber der Anrechnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 vorsieht (so Weber, a.a.O., Rz. 88 mwN). § 36 Abs. 3 BtMG bezweckt jedoch nicht die Ausdehnung der Anrechnungsmöglichkeit gegenüber § 36 Abs. 1 BtMG (OLG Zweibrücken <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 1991, 92"  target="_blank" title="NStZ 1991, 92 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 1991, 92</a>). Die Regelung des § 35 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BtMG, die die Zurückstellungs- und in deren Folge die Anrechnungsmöglichkeit davon abhängig macht, dass der Verurteilte eine Strafe oder einen Strafrest von nicht mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat, bezweckt, dass in Fällen mit in der Höhe der Strafe zum Ausdruck gekommenen hohem Unrechts- und Schuldgehalt die Therapie neben die Strafe tritt, von der dann wenigstens ein Teil zu verbüßen ist (OLG Hamburg, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 1989, 127"  target="_blank" title="NStZ 1989, 127 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 1989, 127</a>; OLG Hamm <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 1987, 246"  target="_blank" title="NStZ 1987, 246 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 1987, 246</a>); die Vorschrift ist daher in der Parallele zu <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/56.html"  target="_blank" title="&sect; 56 StGB: Strafaussetzung">§ 56 Abs. 2 StGB</a> zu sehen, der eine Strafaussetzung zur Bewährung oberhalb einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausschließt. Die Erwägung, dass bei Taten mit hohem Unrechts- und Schuldgehalt wenigstens ein Teil der Strafe zu verbüßen ist, greift aber unabhängig davon, ob Therapie vor oder nach der (teilweisen) Strafvollstreckung durchgeführt worden ist. Daher gebietet es die Gleichbehandlung, die Zwei-Jahres-Grenze des § 35 Abs. 1 und 3 BtMG auch bei der Anrechnung gem. § 36 Abs. 3 BtMG zur Anwendung zu bringen.</p>
<p>Soweit gegen die hier vertretene Lösung eingewandt wird, drogenabhängige Straftäter sollten Strafe möglichst gar nicht verbüßen (so etwa LG Görlitz <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2004, 283"  target="_blank" title="LG G&ouml;rlitz, 22.04.2004 - 2 Qs 50/04">NStZ-RR 2004, 283</a> mwN), ist dem wiederum mit Blick auf die Regelung des § 35 Abs. 1 und 3 BtMG zu erwidern: Überschreitet die Strafe zwei Jahre, soll auch der drogenabhängige Täter vor der Therapie den zwei Jahre übersteigenden Teil der Strafe zunächst verbüßen.</p>
<p>Der hier vertretenen Lösung kann auch nicht entgegengehalten werden, sie konterkariere das Ziel, drogenabhängige Straftäter zur Mitarbeit an der eigenen therapeutischen Behandlung zu motivieren (in diese Richtung Maatz MDR 1985, 11 [12]; Müller StV 1989, 259). Vielmehr kann nach Erreichen des Zwei-Jahres-Zeitpunkts eine Anrechnung auf die dann noch offene Strafe auch dann erfolgen, wenn sich eine weitere therapeutische Behandlung und eine mit ihr einhergehende Strafzurückstellung gem. § 35 Abs. 3 BtMG als nicht mehr erforderlich erweist (so zutr. OLG Zweibrücken <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 1991, 92"  target="_blank" title="NStZ 1991, 92 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 1991, 92</a>; Körner, a.a.O., § 36 Rz. 30). Die vor der Strafvollstreckung absolvierte Therapie ist daher auch mit Blick auf die Länge der Strafverbüßung nicht &#8220;nutzlos&#8221;; die Chance späterer Anrechnung vermag durchaus motivatorische Kraft auch dann zu entfalten, wenn dem Verurteilten klar sein muss, dass er um eine wenigstens teilweise Verbüßung unter Umständen nicht herumkommt. Aus diesem Grund vermag sich der Senat auch nicht der von Fischer (StV 1991, 237 [238]) geäußerten Auffassung anzuschließen, derjenige Täter, der vor der Verurteilung eine Therapie beginnt, stehe schlechter als derjenige, der sich hierzu erst nach Rechtskraft des Urteils entschließt. Letztlich steht nämlich nach dem zuvor Dargestellten nicht die Anrechnungsmöglichkeit als solche in Frage, sondern lediglich der Zeitpunkt, zu dem eine Anrechnung erfolgen kann.</p>
<p>Der Senat verkennt nicht, dass sich das Zeitfenster für eine fakultative Anrechnung gem. § 36 Abs. 3 BtMG je nach Länge der erkannten Strafe, unter Berücksichtigung des Umstands, dass Anrechnung stets nur bis zum 2/3-Zeitpunkt erfolgen kann (§ 36 Abs. 1 S. 1 BtMG und Weber, a.a.O., § 36 Rz. 112) sowie einer sich an eine Teilverbüßung ggf. anschließende gem. § 36 Abs. 1 S. 1 BtMG obligatorisch anzurechnende Therapiezeit gegenüber der in der gem. § 36 Abs. 3 BtMG anzuerkennenden Einrichtung tatsächlich verbrachten Zeit deutlich verkürzen kann. Dem kann allerdings aus den zuvor dargelegten Gründen des Zwecks der §§ 35, 36 BtMG nicht durch eine Anrechnung bereits vor Erreichen des Zwei-Jahres-Zeitpunkts Rechnung getragen werden.
</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="javascript:void%20window.open('/nrwe/olgs/koeln/j2010/2_Ws_449_10beschluss20100804.html','Urteil','scrollbars=yes') target="_blank">hier auf den Seiten des Justiz-NRW im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>ALG II: Ist die Abwrackprämie Einkommen?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/ist-die-abwrackpramie-einkommen-nach-dem-sgb-ii/836/</link>
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		<pubDate>Sat, 23 Jan 2010 13:58:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=836</guid>
		<description><![CDATA[<p>Umstritten ist bislang, ob die landläufig als Abwrackprämie bezeichnete Umweltprämie die in 2009 für das Verschrotten eine Altfahrzeuges bei Neukauf eines Fahrzeuges gezahlt wurde, bei der Berechnung des Grundsicherungsanspruches nach dem SGB II (ALG II) oder auch nach dem SGB XII als Einkommen anzurechnen, oder ob diese als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist.</p> <p>Die Rechtsprechung der Landessozialgerichte ist uneinheitlich: für die Anrechnung als Einkommen ist das LSG NRW (Beschluss vom 03.07.2009, L 20 B 59/09 AS ER). Gegen eine Anrechnung als Einkommen ist das LSG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/ist-die-abwrackpramie-einkommen-nach-dem-sgb-ii/836/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Umstritten ist bislang, ob die landläufig als Abwrackprämie bezeichnete <a href="http://www.bafa.de/bafa/de/wirtschaftsfoerderung/umweltpraemie/index.html"  target="_blank">Umweltprämie</a> die in 2009 für das Verschrotten eine Altfahrzeuges bei Neukauf eines Fahrzeuges gezahlt wurde, bei der Berechnung des Grundsicherungsanspruches nach dem SGB II (ALG II) oder auch nach dem SGB XII als Einkommen anzurechnen,<span id="more-836"></span> oder ob diese als zweckbestimmte Einnahme nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/11.html"  target="_blank" title="&sect; 11 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Einkommen">11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II</a> nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist.</p>
<p>Die Rechtsprechung der Landessozialgerichte ist uneinheitlich: für die Anrechnung als Einkommen ist das LSG NRW (Beschluss vom 03.07.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 20 B 59/09 AS ER"  target="_blank" title="LSG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2009 - L 20 B 59/09">L 20 B 59/09 AS ER</a>). Gegen eine Anrechnung als Einkommen ist das LSG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 06.10.2009, L 5 As 265/09 B ER).<br />
Die Bundesregierung spricht sich in der Antwort auf eine kleine Anfrage aus (BTDrs. 16/14156). Gegen die Anrechnung ist in der Literatur Brühl in LPK SGB II,  § 11 Rn. 66.</p>
<p>Das LSG Bayern hat diese Fragein seiner Entscheidung vom 21.12.2009 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 7 AS 831/09 B ER"  target="_blank" title="LSG Bayern, 21.12.2009 - L 7 AS 831/09">L 7 AS 831/09 B ER</a>  auf einstweiligen Rechtsschutz letztendlich offen gelassen, jedoch unter anderem folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>
Rechtsgrundlage der Umweltprämie ist die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20.02.2009 mit Änderungen der Richtlinie vom 17.03.2009 und 26.06.2009 (Bundesanzeiger S. 835, 1056, 1144). Aus wirtschafts- und umweltpolitischen Motiven wird eine Zuwendung von 2500,- Euro gewährt, wenn ein alter Personenkraftwagen verschrottet wird und ein Neufahrzeug bestimmter Emissionsgüte erworben wird. Die Zuwendung wird nach Prüfung der Voraussetzungen auf ein vom Antragsteller angegebenes Konto ausgezahlt.</p>
<p>Als Einkommen sind nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/11.html"  target="_blank" title="&sect; 11 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Einkommen">11 Abs. 1 Satz 1 SGB II</a> grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzurechnen.</p>
<p>Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/11.html"  target="_blank" title="&sect; 11 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Einkommen">11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II</a> sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt sind.</p>
<p>Das BSG hat im Urteil vom 30.09.2008, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 19/07 R"  target="_blank" title="BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 19/07 R">B 4 AS 19/07 R</a> (dort Rn. 14) zur Anrechnung der Eigenheimzulage (vor dem 01.10.2005 und damit vor Inkrafttreten von § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-V) ausgeführt:</p>
<p>&#8220;§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/11.html"  target="_blank" title="&sect; 11 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Einkommen">11 Abs 3 Nr. 1a SGB II</a> soll einerseits bewirken, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch ihre Berücksichtigung im Rahmen des SGB II [richtig: nicht] verfehlt wird. Andererseits soll die Vorschrift ihre Erbringung für einen identischen Zweck, also eine Doppelleistung verhindern. Es kommt demnach darauf an, ob die in Frage stehende Leistung ebenso wie die Leistungen nach dem SGB II der Existenzsicherung des Begünstigten dient.&#8221;</p>
<p>Das BSG führte aus, dass das Bundesverwaltungsgericht die Eigenheimzulage als auf die Sozialhilfe anrechenbares Einkommen gewertet habe, weil sie unabhängig davon gewährt werde, ob sie tatsächlich zur Finanzierung des Eigenheimes verwendet werde und deren konkrete Verwendung im Belieben des Empfängers stehe. Dies hat das BSG in der genannten Entscheidung nicht auf das SGB II übertragen. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/11.html"  target="_blank" title="&sect; 11 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Einkommen">11 Abs. 3 SGB II</a> erfordere keinen ausdrücklich im Gesetz genannten Zweck. Zweck der Eigenheimzulage sei es nicht, den allgemeinen Lebensunterhalt zu sichern, sondern Haushalten mit geringem Einkommen den Zugang zum Wohneigentum zu eröffnen oder zu erleichtern. Es entspreche auch dem Ziel des SGB II, eine möglichst zügige Wiedereingliederung des Hilfebedürftigen in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten und dabei einen Ausverkauf des während<br />
vorangegangener Erwerbstätigkeit mit staatlicher Förderung erworbenen Vermögens zu vermeiden. Das im Hinblick auf den Bezug einer staatlichen Fürsorgeleistung angemessene Vermögen solle vielmehr erhalten bleiben. Die angemessene Immobilie sei nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/12.html"  target="_blank" title="&sect; 12 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Verm&ouml;gen">12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II</a> unter Schutz gestellt (a.a.O. Rn. 16).</p>
<p>Diese Rechtsprechung auf die Umweltprämie übertragen bedeutet:</p>
<p>Mit dem Zweck von § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/11.html"  target="_blank" title="&sect; 11 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Einkommen">11 Abs. 3 SGB II</a> ist die Nichtanrechnung der Umweltprämie vereinbar. Durch Berücksichtigung der Umweltprämie als Einkommen, würde die besondere Zweckbestimmung der Umweltprämie verfehlt werden. Die Umweltprämie soll einen finanziellen Anreiz dafür schaffen, dass &#8220;außerplanmäßig&#8221; ein neuer PKW erworben wird. Würde die Umweltprämie angerechnet werden, wäre der Anreiz hinfällig, und der Hilfebedürftige könnte von vornherein auf die Umweltprämie verzichten. Die Erbringung von Doppelleistungen ist nicht zu befürchten: Die Umweltprämie ist ein Zuschuss zum Erwerb eines neuen PKW &#8211; dafür gibt es im SGB II keine Leistungen.</p>
<p>Die 2500,- Euro der Umweltprämie können wie die Eigenheimzulage für beliebige Zwecke eingesetzt werden. Bei der Eigenheimzulage ist die zweckentsprechende Verwendung, also die Verwendung für das Förderobjekt, Voraussetzung der Nichtberücksichtigung (BSG a.a.O. Rn. 19). Dieses Prinzip gilt auch für die Umweltprämie, d. h. die zweckentsprechende Verwendung muss nachgewiesen werden. Die Umweltprämie wurde hier nachweislich für den Autokauf eingesetzt.</p>
<p>Unschädlich ist weiterhin, dass das neu angeschaffte Kraftfahrzeug einen Wert von 9000,- Euro hat. Wie das angemessene Eigenheim (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/12.html"  target="_blank" title="&sect; 12 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Verm&ouml;gen">12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II</a>) ist auch das angemessene Kraftfahrzeug (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/12.html"  target="_blank" title="&sect; 12 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Verm&ouml;gen">12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II</a>) geschütztes Vermögen. Auch wenn die Wertgrenze für ein angemessenes Kraftfahrzeug bei 7500,- Euro liegt (BSG, Urteil vom 06.09.2007, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14/7b AS 66/06 R"  target="_blank" title="BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R">B 14/7b AS 66/06 R</a>, dort Rn. 13), kann dieser Wert unter Anrechnung auf den Grundfreibetrag nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/12.html"  target="_blank" title="&sect; 12 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Verm&ouml;gen">12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II</a> überschritten werden (BSG a.a.O. Rn. 18). Grundsätzlich kann also auch mit Hilfe der Umweltprämie ein Neuwagen erworben werden, der dann geschütztes Vermögen ist. Das angemessene Kraftfahrzeug wird im SGB II geschützt, weil es für den Weg zu einer künftigen Arbeitsstelle eingesetzt werden kann (BSG a.a.O. Rn. 14). Ob auch unter diesem Aspekt eine schützenswerte Position, vergleichbar dem Erhalt einer vor dem Leistungsbezug erworbenen Immobilie besteht, musste der Senat in diesem Verfahren nicht abschließend entscheiden.</p>
<p>Die Lage der Beschwerdeführerin wird durch die Umweltprämie nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Abzustellen ist darauf, ob sich der Hilfebedarf durch den Zufluss deutlich verringert (Mecke in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 11 Rn. 40). Dies ist hier angesichts der konkreten Situation &#8211; wie sie sich dem Senat im Eilverfahren darstellt &#8211; nicht der Fall.</p></blockquote>
<p><a href="http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&#038;id=125976"  target="_blank">Die Entscheidung kann hier auf den Seiten der Sozialgerichtsbarkeit im Volltext abgerufen werden.</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Reduzierung der Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG bei vorangegangener außergerichtlicher Tätigkeit</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/reduzierung-der-verfahrensgebuhr-nr-3100-vv-rvg-bei-vorangegangener-aussergerichtlicher-tatigkeit/326/</link>
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		<pubDate>Fri, 07 Dec 2007 07:10:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Anrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsgebühr]]></category>
		<category><![CDATA[Nr. 3100 VV RVG]]></category>
		<category><![CDATA[Reduzierung]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Mit Beschluss vom 14.11.2007 in dem Verfahren 2-7 O 58/07 hat das OLG Frankfurt erneut über die Reduzierung der Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV RVG bei vorangegangener außergerichtlicher Tätigkeit des Rechtsanwaltes entschieden und u.a. folgendes ausgeführt: Die Parteien haben vor dem Landgericht Frankfurt am Main gestritten. Der Rechtsstreit ist durch Versäumnisurteil vom 5.6.2007 (Bl. 22 d.A.) abgeschlossen worden, nach dessen Tenor die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Mit Schriftsatz vom 24.7.2007 (Bl. 27 d.A.) hat die Klägerin die Festsetzung der Kosten von € 1.973,06 zuzüglich nicht erfasster Gerichtskosten und Auslagenvorschüsse beantragt. Sie hat unter dem 16.8.2007 vorgetragen: <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/reduzierung-der-verfahrensgebuhr-nr-3100-vv-rvg-bei-vorangegangener-aussergerichtlicher-tatigkeit/326/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/OLGFrankfurt.gif" alt="Entscheidung des OLG Frankfurt" title="OLG Frankfurt" class="alignright size-full wp-image-1574" /></a>Mit Beschluss vom 14.11.2007 in dem Verfahren 2-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 O 58/07"  target="_blank" title="OLG Frankfurt, 14.11.2007 - 7 O 58/07">7 O 58/07</a> hat das OLG Frankfurt erneut über die Reduzierung der Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV RVG bei vorangegangener außergerichtlicher Tätigkeit <span id="more-326"></span>des Rechtsanwaltes entschieden und u.a. folgendes ausgeführt:<br />
Die Parteien haben vor dem Landgericht Frankfurt am Main gestritten. Der Rechtsstreit ist durch Versäumnisurteil vom 5.6.2007 (Bl. 22 d.A.) abgeschlossen worden, nach dessen Tenor die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Mit Schriftsatz vom 24.7.2007 (Bl. 27 d.A.) hat die Klägerin die Festsetzung der Kosten von € 1.973,06 zuzüglich nicht erfasster Gerichtskosten und Auslagenvorschüsse beantragt. Sie hat unter dem 16.8.2007 vorgetragen: „…Ergänzend wird vorsorglich noch ausgeführt, dass der Beklagten zwar in einer vorprozessualen anwaltlichen Mahnung eine Geschäftsgebühr in Rechnung gestellt worden war, diese ist danach aber fallen gelassen worden, weil die Beklagte auf die Mahnung weder reagiert noch gar gezahlt hat. Deshalb ist mit der Klage auch keine Geschäftsgebühr mehr geltend gemacht worden….“ (Bl. 32 d.A.). Mit Beschluss vom 29.9.2007 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts den Betrag von € 1.579,16 festgesetzt und die in voller Höhe geltend gemachte anwaltliche Verfahrensgebühr um einen Anteil der Geschäftsgebühr von 0,65 reduziert. Gegen den am 11.10.2007 an den Klägervertreter zugestellten Beschluss (Bl. 37 d.A.) hat die Klägerin am 15.10.2007 Beschwerde eingelegt (Bl. 38 d.A.). Sie ist der Auffassung, die Rechtspflegerin habe den Anteil der Geschäftsgebühr zu Unrecht von der Verfahrensgebühr abgezogen, da die Geschäftsgebühr weder tituliert noch durch die Beklagte erstattet worden sei. Die Rechtspflegerin hat die Beschwerde unter Nichtabhilfe vorgelegt .</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">II.<br />
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft und rechtzeitig eingelegt worden, §§ 104 III S.1, II; 567 I Ziff.1; 569 I, II ZPO.
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, denn die Rechtspflegerin hat die Verfahrensgebühr zu Recht um einen Anteil der Geschäftsgebühr von 0,65 reduziert. Der Senat nimmt Bezug auf seine zu den Aktenzeichen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=18 W 282/07"  target="_blank" title="OLG Frankfurt, 30.10.2007 - 18 W 282/07">18 W 282/07</a> (Beschluss vom 30.10.2007) und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=18 W 275/07"  target="_blank" title="OLG Frankfurt, 29.10.2007 - 18 W 275/07">18 W 275/07</a> (Beschluss vom 29.10.2007) bereits ergangenen Entscheidungen sowie die Entscheidung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu Aktenzeichen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 167/07"  target="_blank" title="6 W 167/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)">6 W 167/07</a> (Beschluss vom 18.10.2007, sämtliche Beschlüsse abrufbar unter „<a href="http://www.rechtsprechung.hessen.de"  title="Rechtsprechung Hessen" target="_blank">www.rechtsprechung.hessen.de</a>“).</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Der Kostenschuldner hat nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html"  target="_blank" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">§ 91 I S.1, II S.1 ZPO</a> die dem Gläubiger erwachsenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Es sind dem Gläubiger allerdings nur die Kosten zu erstatten, die dessen Rechtsanwalt für die Durchführung des Prozessverfahrens berechnen kann. Nach zutreffender Auffassung erstreckt sich das Festsetzungsverfahren jedenfalls nicht auf die für anwaltliche Mahnungen angefallene Geschäftsgebühr. Denn insoweit fehlt es an einem prozessualen Erstattungsanspruch im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html"  target="_blank" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">§ 91 ZPO</a>, da die anwaltliche Mahntätigkeit weder durch die gerichtliche Rechtsverfolgung verursacht wird noch der Vorbereitung eines Rechtsstreits dient (BGH, Beschluss vom 27.4.2006, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZB 116/05"  target="_blank" title="BGH, 27.04.2006 - VII ZB 116/05: Rechtsanw&auml;lte - Geb&uuml;hr f&uuml;r Mahnschreiben z&auml;hlt nicht zu Kosten...">VII ZB 116/05</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 2560"  target="_blank" title="BGH, 27.04.2006 - VII ZB 116/05: Rechtsanw&auml;lte - Geb&uuml;hr f&uuml;r Mahnschreiben z&auml;hlt nicht zu Kosten...">NJW 2006, 2560</a>; Zöller-Herget, 26. Aufl., <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/104.html"  target="_blank" title="&sect; 104 ZPO: Kostenfestsetzungsverfahren">§ 104 ZPO</a>, Rd. 21, „Außergerichtliche Anwaltskosten“, m.w.N.). Ein etwaiger materiellrechtlicher Erstattungsanspruch ist im Klageverfahren geltend zu machen.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Die für die Durchführung des Prozesses entstehende anwaltliche Verfahrensgebühr (Ziffer 3100 VV RVG) ist nach Teil 3, Vorbemerkung 3, Ziffer 4 VV RVG um die Hälfte einer Geschäftsgebühr nach Ziffern 2300 bis 2303, maximal um einem Gebührensatz von 0,75, zu reduzieren, soweit die Geschäftsgebühr wegen desselben Gegenstands entstanden ist.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und wurde durch den Bundesgerichtshof in den Beschlüssen vom 7.3.2007 und 14.3.2007 zutreffend klargestellt (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 86/06"  target="_blank" title="BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06: Rechtsanw&auml;lte - Geb&uuml;hren bei K&uuml;ndigung und anschlie&szlig;ender R&auml;um...">VIII ZR 86/06</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2007, 2049"  target="_blank" title="BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06: Rechtsanw&auml;lte - Geb&uuml;hren bei K&uuml;ndigung und anschlie&szlig;ender R&auml;um...">NJW 2007, 2049</a>; juris; Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 184/06"  target="_blank" title="BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 184/06: Rechtsanw&auml;lte - Mietk&uuml;ndigung und Gesch&auml;ftsgeb&uuml;hr f&uuml;r vorgeri...">VIII ZR 184/06</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=JurBÃ¼ro 2007, 358"  target="_blank" title="BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 184/06: Rechtsanw&auml;lte - Mietk&uuml;ndigung und Gesch&auml;ftsgeb&uuml;hr f&uuml;r vorgeri...">JurBüro 2007, 358</a> ff, juris; zu der zuvor geübten Praxis siehe Bischof, JurBüro 2007, S. 341) .</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Nach dem oben Gesagten beschränkt sich der prozessuale Erstattungsanspruch des Kostengläubigers auf die für das Gerichtsverfahren entstandenen Kosten. Kann dessen Rechtsanwalt für die Vertretung im Prozess nur eine reduzierte Verfahrensgebühr an seinen Mandanten in Rechnung stellen, ist es nicht möglich, die volle Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen: Unabhängig davon, ob die Verfahrensgebühr sogleich in verringerter Höhe oder aber in zunächst voller Höhe entsteht und sodann zu reduzieren ist, wird der Kostengläubiger mit ihr tatsächlich nur in der reduzierten Höhe belastet. Der anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr ist jedenfalls in den Fällen, in denen die vorgerichtliche Tätigkeit des Anwalts nicht der Vorbereitung des Prozesses diente, nicht festsetzungsfähig.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Der Auffassung, die Anrechungsregel betreffe lediglich das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant und sei im Festsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (KG, Berlin, Beschluss vom 17.7.2007, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 W 256/07"  target="_blank" title="KG, 17.07.2007 - 1 W 256/07">1 W 256/07</a>, AGS 2007, S. 440; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.9.2007, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 W 83/07"  target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 18.09.2007 - 13 W 83/07">13 W 83/07</a>, juris; OLG München, Beschluss vom 30.8.2007, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 W 1779/07"  target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 30.08.2007 - 11 W 1779/07">11 W 1779/07</a>, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.3.2007, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14 W 170/07"  target="_blank" title="OLG Koblenz, 15.03.2007 - 14 W 170/07">14 W 170/07</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Rpfleger 2007, 433"  target="_blank" title="Rpfleger 2007, 433 (3 zugeordnete Entscheidungen)">Rpfleger 2007, 433</a>; Schneider, NJW 2007, 2001), kann nicht gefolgt werden. Denn sie lässt sich mit dem oben genannten Grundsatz des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html"  target="_blank" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">§ 91 ZPO</a>, dass durch die unterlegene Partei nur tatsächlich entstandene prozessbedingte Kosten zu erstatten sind, nicht in Einklang bringen (BGH, Entscheidung vom 14.3.2007, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 86/06"  target="_blank" title="BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06: Rechtsanw&auml;lte - Geb&uuml;hren bei K&uuml;ndigung und anschlie&szlig;ender R&auml;um...">a.a.O.</a>: „Diese Anrechnung ist….erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen“; siehe auch VGH München, AGS 2007, 155 und Ostermeier, NJW-aktuell 34/2007, S. XVI: „..Demnach kann die Höhe der Kosten des Rechtsstreits im Erstattungsverhältnis aber nicht über diejenigen des Vergütungsverhältnisses hinausgehen. Der Unterlegene darf nicht mehr an Kosten des Rechtsstreits erstatten müssen, als dem Obsiegenden ….angefallen sind&#8230;“).</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Die Frage, ob dem Kostengläubiger ein materiellrechtlicher Erstattungsanspruch zusteht, ist im Zusammenhang mit der Anrechnung ebenso wenig von Belang, wie dessen Titulierung, vorgerichtliche Erfüllung oder ein etwaiger Verzicht des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung der Geschäftsgebühr. Denn diese Aspekte finden in Teil 3., Vorbemerkung 3, Ziffer 4 VV RVG gerade keine Berücksichtigung. Vielmehr stellt die gesetzliche Regelung ausschließlich darauf ab, ob eine Geschäftsgebühr „entstanden“ ist. Auch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 7.3.2007 und 14.3.2007 zwingen nicht zu der Annahme, derartige Umstände könnten die Festsetzung der Verfahrensgebühr beeinflussen. Dass es gegebenenfalls erforderlich ist, Ersatz für die angefallene Geschäftsgebühr in einem neuerlichen Prozessverfahren durchzusetzen, stellt sich als prozessökonomisch ausgerichteter Einwand dar, der eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung nicht rechtfertigen kann (siehe BGH, Beschluss vom 7.3.2007, a.a.O., juris, Rd.12; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.10.2007, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 167/07"  target="_blank" title="6 W 167/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)">6 W 167/07</a>) – zumal die Geschäftsgebühr in zukünftigen Fällen bereits im Ausgangsprozess vollständig geltend gemacht werden kann (siehe Enders, JurBüro 2007, S. 340).</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Soweit das Fehlen eines materiellrechtlichen Anspruchs auf Erstattung der Geschäftsgebühr dazu führen kann, dass die unterlegene Partei ausschließlich Ersatz der anteiligen Verfahrensgebühr erhält, mag dieses Ergebnis jedenfalls in den Einzelfällen, in denen ein materieller Anspruch des Kostengläubigers nicht hätte geschaffen werden können, für unbillig zu halten sein. Dies ist allerdings nicht auf die Anwendung von Teil 3, Vorbemerkung 3, Ziffer 4 VV RVG zurückzuführen, sondern auf das Fehlen einer materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren durch Abweichen von der gesetzlichen Regelung behoben werden.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Damit ist es Aufgabe des Kostengläubigers, zur schlüssigen Darlegung eines Anspruchs auf Erstattung der Verfahrensgebühr, im Kostenfestsetzungsverfahren konkret vorzutragen, in welchem Umfang eine Geschäftsgebühr angefallen ist. Jedenfalls in den Fällen, in denen Anfall und Höhe der Geschäftsgebühr außer Streit stehen, ist eine weitergehende Prüfung durch den Rechtspfleger nicht erforderlich (zur Frage, ob der Rechtspfleger in Streitfällen weitergehend aufzuklären hat: Bischof, JurBüro 2007, 343, 345; Enders, JurBüro 2007, 339).</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Wie die Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 16.8.2007 vorgetragen hat, entstand durch eine vorgerichtliche anwaltliche Mahnung eine Geschäftsgebühr (Ziffer 2300 VV RVG). Ob insoweit ein Erstattungsanspruch verfolgt wurde, ist ohne Belang (s.o.). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist von einer Gebühr in Höhe des 1,3 fachen Gebührensatzes auszugehen, so dass auf die Verfahrensgebühr ein Anteil der Geschäftsgebühr von 0,65 anzurechnen ist.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify"><em>Dass diese Frage damit noch nicht unbedingt endgültig entschieden ist, ergibt sich daraus, dass das OLG die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung nach nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/574.html"  target="_blank" title="&sect; 574 ZPO: Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde">§ 574 II, III ZPO</a> zugelassen hat und dies wie folgt begründet hat:</em><br />
Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Beschwerdegericht, da die Auffassung des 6. und 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main von der durch andere Oberlandesgerichte vertretenen Ansicht abweicht. Darüber hinaus wird sich die Frage der Anrechnung in einer Vielzahl von Fällen stellen, so dass der Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung zukommt. ¶<br />
Die Entscheidung kann im <a href="http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/798C8D3929BAFC1FC12573950034F47C/$file/18w28307.pdf"  title="Hessische Justiz Volltext" target="_blank">Volltext hier auf den Seiten der hessischen Justiz</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>ALG II: Stromkostenrückzahlungen sollen nicht als Einkommen angerechnet werden</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Nov 2007 13:16:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anrechnung]]></category>
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		<description><![CDATA[<p align="justify">Stromkosten-Rückerstattungen an Arbeitslosengeld-II-Empfänger sollen nicht als Einkommen angerechnet werden. Dafür hat sich der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages am 28.11.2007 ausgesprochen.</p> <p align="justify">Der Petitionsausschuss beschloss einvernehmlich, die zugrundeliegende Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen. In der öffentlichen Petition, die von 689 Personen unterstützt wurde, wurde gefordert, dass bei Empfängern von Arbeitslosengeld II, die ihre Energiekosten aus ihrem Bedarfssatz bezahlen, ein Guthaben, das nach Abrechnung der tatsächlichen Kosten verbleibt, nicht als Einkommen angerechnet wird. In einer vom Petitionsausschuss eingeholten Stellungnahme führte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus, dass es sich bei der Erstattung zu hoher Vorauszahlungen um eine Einnahme <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/alg-ii-stromkostenruckzahlungen-sollen-nicht-als-einkommen-angerechnet-werden/319/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Stromkosten-Rückerstattungen an Arbeitslosengeld-II-Empfänger sollen nicht als Einkommen angerechnet werden. Dafür hat sich der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages am 28.11.2007 ausgesprochen.<span id="more-319"></span></p>
<p align="justify">Der Petitionsausschuss  beschloss einvernehmlich, die zugrundeliegende Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen. In der öffentlichen Petition, die von 689 Personen unterstützt wurde, wurde gefordert, dass bei Empfängern von Arbeitslosengeld II, die ihre Energiekosten aus ihrem Bedarfssatz bezahlen, ein Guthaben, das nach Abrechnung der tatsächlichen Kosten verbleibt, nicht als Einkommen angerechnet wird. In einer vom Petitionsausschuss eingeholten Stellungnahme führte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus, dass es sich bei der Erstattung zu hoher Vorauszahlungen um eine Einnahme für den Hilfebedürftigen handele. Da das Arbeitslosengeld II nur bei Hilfebedürftigkeit geleistet werde, seien grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen. Dieser Auffassung schloss sich der Petitionsausschuss nicht an. Der Hilfebedürftige müsse, so der Ausschuss, nur für den Strom bezahlen, den er auch tatsächlich verbraucht. Würde ihm die Rückererstattung eines Guthabens als Einkommen angerechnet, bedeute das eine Minderung seiner Regelleistung. Er käme damit für Strom auf, der von ihm gar nicht verbraucht wurde. Er wäre bei gleichem Verbrauch und gleich hohen Kosten schlechter gestellt als jemand, der eine geringere, nur seinem tatsächlichen Verbrauch entsprechende Vorauszahlung leistet und deshalb keine Rückerstattung erhält. Der Petitionsausschuss sieht darin eine Ungleichbehandlung, die nicht zu rechtfertigen sei.</p>
<p align="justify"><a href="http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2007/2007_309/01.html"  title="Bundestag Pressestelle" target="_blank">Quelle: Deutscher Bundestag</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Anrechnung von in Ungarn erlittener Freiheitsentziehung</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Apr 2007 12:39:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anrechnung]]></category>
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		<description><![CDATA[In seiiner Entscheidung vom 28. März 2007 in dem Verfahren 1 StR 137/07 hat der BGH entscheiden, dass es hinsichtlich der Freiheitsentziehung, welche der Angeklagte in dieser Sache in Ungarn erlitten hat, nach § 51 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 StGB geboten, sei, diese im Anrechnungsverhältnis von 1:1 auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. ... <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/anrechnung-von-in-ungarn-erlittener-freiheitsentziehung/262/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seiner Entscheidung vom 28. März 2007 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 137/07"  target="_blank" title="BGH, 28.03.2007 - 1 StR 137/07">1 StR 137/07</a> hat der Bundesgerichtshof entscheiden, dass es hinsichtlich der Freiheitsentziehung, welche der Angeklagte in dieser Sache in Ungarn erlitten hat, nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/51.html"  target="_blank" title="&sect; 51 StGB: Anrechnung">51 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 StGB</a> geboten, sei, <span id="more-262"></span>diese im Anrechnungsverhältnis von 1:1 auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. Der BGH hat diesbezüglich auf seine Entscheidungen vom 17. Januar 1995 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 504/93"  target="_blank" title="1 StR 504/93 (4 zugeordnete Entscheidungen)">1 StR 504/93</a>, vom 25. September 2001 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 355/01"  target="_blank" title="4 StR 355/01 (2 zugeordnete Entscheidungen)">4 StR 355/01</a> und vom 22. Juli 2003 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 162/03"  target="_blank" title="BGH, 22.07.2003 - 5 StR 162/03">5 StR 162/03</a> verwiesen.</p>
<p align="justify"> Die Entscheidung kann im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=1%20StR%20137/07"  target="_blank">Volltext hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofs </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>BGH: U-Haft in Curacao</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Nov 2006 15:43:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach der Entscheidung des BGH vom 25. Oktober 2006 in dem Verfahren 5 StR 382/06 iat eine in Curacao erlittene Untersuchungshaft im Verhältnis von 1/3 auf die jeweils erkannte Strafe anzurechnen. <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-u-haft-in-curacao/232/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach der Entscheidung des BGH vom 25. Oktober 2006 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 382/06"  target="_blank" title="BGH, 25.10.2006 - 5 StR 382/06">5 StR 382/06</a> ist eine in Curacao erlittene Untersuchungshaft im Verhältnis von 1/3 auf die jeweils erkannte Strafe anzurechnen.</p>
<p>Die Entscheidung kann im Volltext hier <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2006-10&amp;nr=37899&amp;pos=21&amp;anz=156&amp;Blank=1.pdf"  target="_blank">auf den Seiten des BGH</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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