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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; Arbeitgeber</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>ELENA soll möglichst schnell eingestellt werden!</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/elena-soll-moglichst-schnell-eingestellt-werden/4968/</link>
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		<pubDate>Mon, 18 Jul 2011 16:03:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Mit dem Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises, kurz ELENA, von Kritikern auch als Datenkrake bezeichnet, wurde geregelt, dass Arbeitgeber vom 1. Januar 2010 an die Entgeltdaten ihrer Beschäftigten verschlüsselt an eine zentrale Speicherstelle übertragen, wo sie zunächst unter einem Pseudonym gespeichert werden sollten. Ab 2012 solltr dann der Regelbetrieb von ELENA starten, bei dem es dann u.a. möglich sein sollte, die für die Bewilligung von Anträgen auf Arbeitslosengeld, Wohngeld und Bundeselterngeld erforderlichen Daten unter Einsatz von Signaturkarten der Leistungsbezieher abzurufen.</p> <p>Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben sich nun jedoch darauf <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/elena-soll-moglichst-schnell-eingestellt-werden/4968/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem <a href="http://www.sokolowski.org/?p=510"  title="ELENA">Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises</a>, kurz <strong>ELENA</strong>, von Kritikern auch als Datenkrake bezeichnet, wurde geregelt, dass Arbeitgeber vom 1. Januar 2010 <span id="more-4968"></span>an die Entgeltdaten ihrer Beschäftigten verschlüsselt an eine zentrale Speicherstelle übertragen, wo sie zunächst unter einem Pseudonym gespeichert werden sollten.<br />
Ab 2012 solltr dann der Regelbetrieb von ELENA starten, bei dem es dann u.a. möglich sein sollte, die für die Bewilligung von Anträgen auf Arbeitslosengeld, Wohngeld und Bundeselterngeld erforderlichen Daten unter Einsatz von Signaturkarten der Leistungsbezieher abzurufen.</p>
<p>Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben sich nun jedoch darauf verständigt, das Verfahren schnellstmöglich einzustellen.</p>
<p>Grund sei die fehlende Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur. Umfassende Untersuchungen hätten gezeigt, dass der Sicherheitsstandard, der für das ELENA-Verfahren datenschutzrechtlich zwingend geboten sei, in absehbarer Zeit nicht flächendeckend verbreiten werde. Hiervon hänge aber der Erfolg des ELENA-Verfahrens ab.</p>
<p>Die Bundesregierung werde nun dafür Sorge tragen, dass die bisher gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht und die Arbeitgeber von den bestehenden elektronischen Meldepflichten entlastet würden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie werde in Kürze einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen.</p>
<p>Es sei der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen, Lösungen aufzuzeigen, die die bisher getätigten Investitionen der Wirtschaft aufgreifen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales werde ein Konzept erarbeiten, wie die bereits bestehende Infrastruktur des ELENA-Verfahrens und das erworbene Know-how für ein einfacheres und unbürokratisches Meldeverfahren in der Sozialversicherung genutzt werden können.</p>
<p>Es bleibt spannen&#8230;</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Presse/pressemitteilungen,did=424742.html"  title="BMWi" target="_blank">BMWi</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Strafbare Beeinflussung der Betriebsratswahl</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/strafbare-beeinflussung-der-betriebsratswahl/4186/</link>
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		<pubDate>Wed, 27 Oct 2010 12:35:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p></p> <p>In seinem Beschluss vom 13.09.2010 in dem Verfahren 1 StR 220/09 hat der Bundesgerichthof festgestellt, dass eine nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 BetrVG strafbare Beeinflussung der Wahl des Betriebsrats jedenfalls dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber einer Wahlvorschlagsliste durch die Zuwendung von Geldmitteln ermöglicht, sich im Zusammenhang mit der Wahl nachhaltiger als sonst möglich zu präsentieren, und wenn dabei die finanzielle Unterstützung der Kandidaten durch den Arbeitgeber verschleiert wird. </p> <p>Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.</p> Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/strafbare-beeinflussung-der-betriebsratswahl/4186/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a></p>
<p>In seinem Beschluss vom 13.09.2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 220/09"  target="_blank" title="BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09">1 StR 220/09</a> hat der Bundesgerichthof festgestellt, dass eine nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/119.html"  target="_blank" title="&sect; 119 BetrVG: Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder">119 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 BetrVG: Wahlschutz und Wahlkosten">§ 20 Abs. 2 BetrVG</a> <span id="more-4186"></span>strafbare Beeinflussung der Wahl des Betriebsrats jedenfalls dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber einer Wahlvorschlagsliste durch die Zuwendung von Geldmitteln ermöglicht, sich im Zusammenhang mit der Wahl nachhaltiger als sonst möglich zu präsentieren, und wenn dabei die finanzielle Unterstützung der Kandidaten durch den Arbeitgeber verschleiert wird. </p>
<p>Die Entscheidung kann<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=1%20StR%20220/09&#038;nr=53764"  target="_blank"> hier auf den Seiten des BGH im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Meldung der Arbeitsstunden an die Unfallversicherungsträger ab 1. Januar 2010 vorgeschrieben</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/meldung-der-arbeitsstunden-an-die-unfallversicherungstrager-ab-1-januar-2010-vorgeschrieben/589/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/meldung-der-arbeitsstunden-an-die-unfallversicherungstrager-ab-1-januar-2010-vorgeschrieben/589/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 21 Dec 2009 19:31:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p align="Justify">Bislang war es den Arbeitgebern freigestellt, ob sie die Zahl der Arbeitsstunden ihrer Beschäftigten an die Unfallversicherung melden. </p> <p align="Justify"> Ab dem 1. Januar 2010 müssen die Arbeitsstunden zwingend mit den anderen Daten zusammen gemeldet werden. Fehlen die Arbeitsstunden in der Meldung, so sollen sie ab 1. Januar als fehlerhaft zur Neuabgabe abgewiesen werden. </p> <p align="Justify"> Zu melden sind entweder die tatsächlich erfassten Arbeitsstunden oder zumindest die Sollarbeitsstunden der Beschäftigten. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, können ersatzweise Arbeitsstunden nach dem Vollarbeiterrichtwert bzw. geschätzte Arbeitsstunden gemeldet werden.</p> Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="Justify">Bislang war es den Arbeitgebern freigestellt, ob sie die Zahl der Arbeitsstunden ihrer Beschäftigten an die Unfallversicherung melden. <span id="more-589"></span>
</p>
<p align="Justify">
Ab dem 1. Januar 2010 müssen die Arbeitsstunden zwingend mit den anderen Daten zusammen gemeldet werden. Fehlen die Arbeitsstunden in der Meldung, so sollen sie ab 1. Januar als fehlerhaft zur Neuabgabe abgewiesen werden.
</p>
<p align="Justify">
Zu melden sind entweder die tatsächlich erfassten Arbeitsstunden oder zumindest die Sollarbeitsstunden der Beschäftigten. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, können ersatzweise Arbeitsstunden nach dem Vollarbeiterrichtwert bzw. geschätzte Arbeitsstunden gemeldet werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>ELENA ab 2010 des Arbeitgebers neuer Liebling?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/elena-ab-2010-des-arbeitgebers-neuer-liebling-2/510/</link>
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		<pubDate>Sun, 22 Nov 2009 20:29:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Das Gesetz über dasVerfahren des elektronischen Entgeltnachweises, kurz ELENA, ist am 2. April 2009 in Kraft getreten und hat für Arbeitgeber, aber auch für Arbeitnehmer, zukünftig weitreichende Konsequenzen. Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitgeber vom 1. Januar 2010 an die Entgeltdaten ihrer Beschäftigten verschlüsselt an eine zentrale Speicherstelle übertragen, wo sie zunächst unter einem Pseudonym gespeichert werden sollen. Ab 2012 soll dann der Regelbetrieb von ELENA starten, bei dem es dann möglich sein soll, die für die Bewilligung von Anträgen auf Arbeitslosengeld, Wohngeld und Bundeselterngeld erforderlichen Daten unter Einsatz von Signaturkarten der Leistungsbezieher abgerufen und papiergebundene Arbeitgeberbescheinigungen ausgedient haben solle.</p> <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/elena-ab-2010-des-arbeitgebers-neuer-liebling-2/510/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Gesetz über dasVerfahren des elektronischen Entgeltnachweises, kurz ELENA,  ist am 2. April 2009 in Kraft getreten und hat für Arbeitgeber, aber auch für Arbeitnehmer, zukünftig weitreichende Konsequenzen.<br />
<span id="more-510"></span><br />
Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitgeber vom 1. Januar 2010 an die Entgeltdaten ihrer Beschäftigten verschlüsselt an eine zentrale Speicherstelle übertragen, wo sie zunächst unter einem Pseudonym gespeichert werden sollen.<br />
Ab 2012 soll dann der Regelbetrieb von ELENA starten, bei dem es dann möglich sein soll, die für die Bewilligung von Anträgen auf Arbeitslosengeld, Wohngeld und Bundeselterngeld erforderlichen Daten unter Einsatz von Signaturkarten der Leistungsbezieher abgerufen und papiergebundene Arbeitgeberbescheinigungen ausgedient haben solle.</p>
<p>Eine unvorstellbare Datensammlung!</p>
<p>Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann <a href="http://www.bmwi.tv/co/web/video_ELENA.html?id=video_ELENA&#038;back=themenkanal_Innovation_Technologie"  target="_blank">hier</a> ein Werbevideo zu diesem Thema abgerufen werden.</p>
<p>Hiernach sollen die Arbeitgeber durch ELENA jährlich 85 Mio Euro eingesparen&#8230;</p>
<p>&#8230;ob die Änderung tatsächlich bei kleineren und mittelständigen Betrieben auf Gegenliebe stößt, ist doch eher fraglich.</p>
<p>Die Arbeitgeber sind bereits ab dem 1. Januar 2010 verpflichtet, die Entgeltdaten an ELENA zu übermitteln. Hierzu werden geprüfte Fachprogramme benötigt, oder ein Steuerberater, oder&#8230;</p>
<p>Die Mitarbeiter sind wohl darauf hinzuweisen, dass ihre Daten an ELENA weitergeleitet und dort gespeichert werden.<br />
Fragt sich, was passiert, wenn ein Arbeitnehmer der Weiterleitung und speicherung seiner Daten widerspricht.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Beschädigung seines PKW</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/arbeitsrecht/aufwendungsersatzanspruch-des-arbeitnehmers-wegen-beschadigung-seines-pkw/257/</link>
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		<pubDate>Mon, 16 Apr 2007 08:00:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 670 BGB]]></category>
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		<description><![CDATA[In seiner Entscheidung vom 23.11.2006 in dem Verfahren 8 ZR 701/05 hat sich das Bundesarbeitsgericht eingehend mit der Frage, ob dem Arbeitnehmer, dessen PKW bei einer dienstlich veranlassten Fahrt beschädigt wird, diesbezüglich ein Aufwendungsersatzanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber zusteht. ... <a href="http://www.sokolowski.org/arbeitsrecht/aufwendungsersatzanspruch-des-arbeitnehmers-wegen-beschadigung-seines-pkw/257/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seiner Entscheidung vom 23.11.2006 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 ZR 701/05"  target="_blank" title="BAG, 23.11.2006 - 8 ZR 701/05">8 ZR 701/05</a> hat sich das BAG eingehend mit der Frage, ob dem Arbeitnehmer, dessen PKW bei einer dienstlich veranlassten Fahrt beschädigt wird, <span id="more-257"></span>diesbezüglich ein Aufwendungsersatzanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber zusteht.</p>
<p align="justify"> Das Gericht hat unter anderem folgendes ausgeführt:<br />
[...]
</p>
<p align="justify">  1. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren ein Aufwendungsersatzanspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/670.html"  target="_blank" title="&sect; 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen">§ 670 BGB</a> in Betracht kommt.</p>
<p align="justify"> Seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Mai 1980 (- <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 AZR 82/79"  target="_blank" title="BAG, 08.05.1980 - 3 AZR 82/79">3 AZR 82/79</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 33, 108"  target="_blank" title="BAG, 08.05.1980 - 3 AZR 82/79">BAGE 33, 108</a> = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 6) ist es ständige Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden in entsprechender Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/670.html"  target="_blank" title="&sect; 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen">§ 670 BGB</a> ersetzen muss, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste (zuletzt Senat 17. Juli 1997 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 AZR 480/95"  target="_blank" title="BAG, 17.07.1997 - 8 AZR 480/95">8 AZR 480/95</a> &#8211; AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 14 = EzA <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/611.html"  target="_blank" title="&sect; 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag">BGB § 611</a> Arbeitgeberhaftung Nr. 6) .</p>
<p align="justify"> 2. Im Streitfall hat die Klägerin vorgetragen, zunächst sei von ihrem Vorgesetzten R angeordnet worden, vom 12. Dezember bis 17. Dezember 2004 für die H S GmbH an einer Würzburger Baustelle zu arbeiten, ein Fahrzeug der H S GmbH werde sie am 12. Dezember 2004 gegen 5.30 Uhr in Duisburg aufnehmen und nach Würzburg bringen. Am 9. Dezember 2004 habe der Vorgesetzte R sie angewiesen, ihr eigenes Fahrzeug zu benutzen und dabei einen weiteren Mitarbeiter der Beklagten, den Kollegen L, nach Würzburg mitzunehmen. Diesen zwischen den Parteien streitigen Vortrag hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht als nicht entscheidungserheblich angesehen.</p>
<p align="justify"> a) Im Betätigungsbereich des Arbeitgebers wird das Fahrzeug des Arbeitnehmers auch dann eingesetzt, wenn der Arbeitnehmer aufgefordert wird, das eigene Fahrzeug zu nutzen, statt eines Fahrzeugs des Arbeitgebers. Dabei ist es nicht entscheidend, dass nach Angaben der Klägerin ursprünglich nicht ein Fahrzeug des Arbeitgebers, sondern das der Entleiherfirma eingesetzt werden sollte. Die Benutzung eines eigenen Fahrzeugs durch den Arbeitnehmer fällt in den Risikobereich des Arbeitgebers, wenn sie auf dessen Verlangen erfolgt (vgl. Brox Anm. AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 6) .</p>
<p align="justify"> b) Anders verhält es sich, wenn die Behauptung der Beklagten zutrifft, dass der Klägerin freigestellt war, ob sie zu der Baustelle bei Würzburg mit öffentlichen Verkehrsmitteln fährt oder im eigenen Interesse ihr eigenes Fahrzeug nutzt. In diesem Fall wäre die Nutzung des eigenen Fahrzeugs nicht im Betätigungsbereich der Beklagten erfolgt.</p>
<p align="justify"> c) Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Landesarbeitsgericht nicht die von der Klägerin für ihren Sachvortrag angebotenen Zeugen vernommen hat. Erst auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird das Landesarbeitsgericht entscheiden können, ob die Klägerin zum Unfallzeitpunkt ihr Fahrzeug im Betätigungsbereich der Beklagten eingesetzt hat.</p>
<p align="justify"> 3. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht ferner angenommen, der Unfall sei deshalb dem persönlichen Lebensbereich der Klägerin zuzuordnen, weil diese ein wegen poröser Reifen nicht fahrbereites Fahrzeug eingesetzt habe. Das macht die im Betätigungsbereich des Arbeitgebers stattfindende Fahrt aber nicht zu einer Privatfahrt. Bei dem Verkehrsunfall vom 17. Dezember 2004 hat sich das Risiko der Teilnahme am Straßenverkehr verwirklicht, das der Arbeitgeber bei einer Betriebsfahrt für den Arbeitnehmer zu tragen hat. Der Grund der analogen Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/670.html"  target="_blank" title="&sect; 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen">§ 670 BGB</a> auf Schäden des Auftragnehmers ist das Prinzip der “Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse” (Canaris RdA 1966, 41, 49) . Das Unfallrisiko ist nicht dadurch dem persönlichen Lebensbereich des Auftragnehmers zuzuordnen, dass der Unfall letztlich auf einen technischen Defekt des eingesetzten Fahrzeugs oder auf persönlichem Fehlverhalten des Auftragnehmers beruht. Der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/670.html"  target="_blank" title="&sect; 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen">§ 670 BGB</a> ist durch ein Verschulden des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen; es ist allenfalls als Mitverschulden in entsprechender Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html"  target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 BGB</a> zu berücksichtigen (BAG 8. Mai 1980 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 AZR 82/79"  target="_blank" title="BAG, 08.05.1980 - 3 AZR 82/79">3 AZR 82/79</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 33, 108"  target="_blank" title="BAG, 08.05.1980 - 3 AZR 82/79">BAGE 33, 108</a> = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 6) .</p>
<p align="justify"> 4. Sollte das Landesarbeitsgericht auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis kommen, die Klägerin habe ihr Fahrzeug im Betätigungsbereich der Beklagten eingesetzt, wäre der Klägerin ein Aufwendungsersatzanspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/670.html"  target="_blank" title="&sect; 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen">§ 670 BGB</a> analog zuzusprechen. Bei der Prüfung eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html"  target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 BGB</a> sind die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (BAG Großer Senat 27. September 1994 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GS 1/89"  target="_blank" title="GS 1/89 (3 zugeordnete Entscheidungen)">GS 1/89</a> (A) &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 78, 56"  target="_blank" title="BAG, 27.09.1994 - GS 1/89: Die Haftung des Arbeitnehmers f&uuml;r Arbeitssch&auml;den">BAGE 78, 56</a> = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59) anzuwenden (Senat 17. Juli 1997 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 AZR 480/95"  target="_blank" title="BAG, 17.07.1997 - 8 AZR 480/95">8 AZR 480/95</a> &#8211; AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 14 = EzA <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/611.html"  target="_blank" title="&sect; 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag">BGB § 611</a> Arbeitgeberhaftung Nr. 6, zu II 4 der Gründe) . Danach entfiele eine Mithaftung der Klägerin, wenn sie mit bloßer leichtester Fahrlässigkeit den Reifenmangel nicht erkannt oder zu prüfen unterlassen hätte.</p>
<p align="justify">[...]</p>
<p align="justify"> Die Entscheidung kann im <a target="_blank" href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=en&amp;Datum=2006-11&amp;nr=11656&amp;pos=5&amp;anz=37"  target="_new">Volltext hier auf den Seiten des Bundesarbeitsgericht</a>s abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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