In seinem Beschluss vom 16. Februar 2010 in dem Verfahren 4 StR 586/09 hat sich der BGH mit der Möglichkeit der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung befasst.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu u.a. folgendes ausgeführt:
[…]nach § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB [ist] die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung geboten, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch ohne deren Vollzug erreicht werden kann. Bei dieser Prüfung sind zwar auch die vom Landgericht allein herangezogenen Umstände zu berücksichtigen, nämlich dass der Angeklagte keine Krankheitseinsicht zeigt und sich weigert, die Medikamente einzunehmen, die eine „schnelle Linderung der krankheitsbedingten Symptome“ herbeiführen würden. Jedoch hätte die Strafkammer erörtern müssen, ob sich die vom Angeklagten ausgehende Gefahr insbesondere durch die Begründung eines Betreuungsverhältnisses nach §§ 1896 ff. BGB […] und/oder durch geeignete Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht […] abwenden oder jedenfalls so stark abschwächen lässt, dass ein Verzicht auf den Vollzug der Maßregel gewagt werden kann. Denn die damit verbundenen Überwachungsmöglichkeiten und das dem Beschuldigten zu verdeutlichende Risiko, bei Nichterfüllung solcher Weisungen mit dem Vollzug der Unterbringung rechnen zu müssen, können geeignet sein, die vom Sachverständigen und der Strafkammer angeführten Voraussetzungen einer erfolgversprechenden ambulanten Therapie herbeizuführen […]
Das Urteil kann im Volltext hier auf den Seiten des BGH abgerufen werden.