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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; AVItech</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/zugehorigkeit-zur-zusatzlichen-altersversorgung-der-technischen-intelligenz/226/</link>
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		<pubDate>Sun, 12 Nov 2006 17:21:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Am 7. September 2006 hat das BSG in dem Verfahren B 4 RA 39/05 R ein Weiteres Urteil bezüglich der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der DDR erlassen: <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/zugehorigkeit-zur-zusatzlichen-altersversorgung-der-technischen-intelligenz/226/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Am 7. September 2006 hat das Bundessozialgericht in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 RA 39/05 R"  target="_blank" title="BSG, 07.09.2006 - B 4 RA 39/05 R">B 4 RA 39/05 R</a> ein Weiteres Urteil bezüglich der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der DDR erlassen:</p>
<p align="justify"> Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers in der DDR als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die dabei erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.<br />
<span id="more-226"></span></p>
<p align="justify">Dem Kläger war in der DDR im Dezember 1970 der akademische Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen worden. Ab 1. Januar 1971 war er als Bauingenieur im VEB E. (VEB E.) beschäftigt, der vor seiner Umbenennung im Jahre 1970 unter der Bezeichnung &#8220;VE P. D.&#8221; geführt worden war. Der Kläger war in der DDR in kein Versorgungssystem einbezogen worden.</p>
<p align="justify"> Seinen Antrag, die Beschäftigungszeiten bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und die dabei erzielten Arbeitsverdienste festzustellen, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 30. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2003). Das Sozialgericht (SG) hat die Klagen abgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 17. August 2005). Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der VEB E. sei zwar ein volkseigener Betrieb gewesen, seine Hauptaufgabe sei jedoch nicht die Produktion gewesen. Es habe sich auch nicht um ein versorgungsrechtlich gleichgestelltes Konstruktionsbüro, sondern um einen Projektierungsbetrieb gehandelt, der sich sowohl nach dem Sprach- als auch Rechtsverständnis der DDR von einem Konstruktionsbüro unterschieden habe.</p>
<p align="justify"> Der Kläger hat mit Zustimmung der Beklagten die zugelassene Revision eingelegt. Er rügt sinngemäß eine Verletzung des § 1 Abs 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) iVm der &#8220;Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben&#8221; (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl der DDR Nr 62 S 487). Er trägt vor, reine Konstruktionsbüros habe es in der DDR im Baubereich nicht gegeben, sondern nur in anderen Fertigungsbereichen. Da Projektierungsbüros auch die maßgeblichen Konstruktionsaufgaben wahrgenommen hätten, seien sie versorgungsrechtlich wie Konstruktionsbüros zu behandeln.</p>
<p align="justify"> Der Kläger beantragt sinngemäß,das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. August 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer ablehnenden Entscheidung im Bescheid vom 30. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2003 zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die dabei erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.</p>
<p align="justify"> Die Beklagte beantragt,<br />
die Revision zurückzuweisen.</p>
<p align="justify"> Sie ist der Auffassung, dass das Urteil des SG rechtlich nicht zu beanstanden sei.</p>
<p align="justify"> Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/124.html"  target="_blank" title="&sect; 124 SGG">124 Abs 2</a> Sozialgerichtsgesetz ) einverstanden erklärt.</p>
<p align="justify">Entscheidungsgründe</p>
<p align="justify"> Die (Sprung-)Revision ist als unbegründet zurückzuweisen (<a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/170.html"  target="_blank" title="&sect; 170 SGG">§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG</a>). Das Urteil des SG verletzt Bundesrecht nicht.</p>
<p align="justify"> Der Kläger verfolgt sein Begehren, die geltend gemachten Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und die dabei erzielten Verdienste festzustellen, zulässig in einer Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (<a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/54.html"  target="_blank" title="&sect; 54 SGG">§ 54 Abs 1 SGG</a>). Die Klagen sind unbegründet. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 30. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2003 ist rechtmäßig, weil der Kläger nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG fällt.</p>
<p align="justify"> 1. Zu Recht ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger nicht die beiden ausdrücklich in § 1 Abs 1 AAÜG genannten Tatbestände erfüllt; er war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 weder Inhaber einer Versorgungsberechtigung (Satz 1 aaO) noch war er in der DDR vor dem 1. Juli 1990 (= Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) in ein Versorgungssystem einbezogen und vor diesem Zeitpunkt rechtmäßig ausgeschieden (Satz 2 aaO).</p>
<p align="justify">  2. Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich gemäß der vom Bundessozialgericht (BSG) vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG trotz der Weitergeltung des verfassungsgemäßen Neueinbeziehungsverbots des Einigungsvertrags (EinigVtr) aus dieser Norm herleitet.</p>
<p align="justify"> Bei Personen, die am 1. Juli 1990 in kein Versorgungssystem einbezogen waren und nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts (zB Art 17 EinigVtr) einbezogen wurden, ist zu prüfen, ob sie am 1. August 1991 nach dem an diesem Tag geltenden Bundesrecht auf Grund der bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) gegebenen tatsächlichen Umstände einen fiktiven bundesrechtlichen &#8220;Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage&#8221; erlangt haben (hierzu stellvertretend: BSG, Urteile vom 9. und 10. April 2002, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-8570 § 1 Nr 2"  target="_blank" title="BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R">SozR 3-8570 § 1 Nr 2</a> bis 8).</p>
<p align="justify"> Der umschriebene fiktive bundesrechtliche Anspruch hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl S 844) und § 1 Abs 1 der 2. DB, soweit diese am 3. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden sind, von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab (hierzu stellvertretend: Urteile des BSG vom 9. April 2002, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-8570 § 1 Nr 2"  target="_blank" title="BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R">SozR 3-8570 § 1 Nr 2</a> und 6). Das Feststellungsbegehren des Klägers musste die Beklagte schon deshalb ablehnen, weil der Betrieb, in dem er am 30. Juni 1990 beschäftigt war, nicht die betrieblichen Voraussetzungen im Sinne des Versorgungsrechts erfüllte. Der Kläger war an diesem Tag weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 der 2. DB) noch in einem gleichgestellten Betrieb (§ 1 Abs 2 aaO) beschäftigt.</p>
<p align="justify"> Ob die betriebliche Voraussetzung iS der VO-AVItech iVm der 2. DB rechtlich erfüllt ist, bestimmt sich &#8211; wie das SG richtig gesehen hat &#8211; danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 RA 20/03 R"  target="_blank" title="BSG, 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R">B 4 RA 20/03 R</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-8570 § 5 Nr 3"  target="_blank" title="BSG, 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R">SozR 4-8570 § 5 Nr 3</a>). Abzustellen ist hierbei nach ständiger Rechtsprechung des BSG gemäß den Vorgaben des EinigVtr auf die tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990 (vgl ua: BSG, Urteile vom 9. und 10. April 2002, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-8570 § 1 Nr 2"  target="_blank" title="BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R">SozR 3-8570 § 1 Nr 2</a> bis 8). In den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen ist zugleich darauf hingewiesen worden, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit ua zu Grunde legen durfte, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der am 30. Juni 1990 (Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie und des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html"  target="_blank" title="Art. 3 GG">3 Abs 1 und 3</a> Grundgesetz (GG) gebietet nicht, von jenen zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie von den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie &#8220;rückwirkend&#8221; zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen.</p>
<p align="justify"> Eine solche nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatzversorgungssysteme am 30. Juni 1990 in Kraft gewesenen abstrakt-generellen Regelungen ist daher auch insoweit unzulässig, als sie damals willkürlich waren. Mit Blick auf die Neueinbeziehungsverbote in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 EinigVtr) und im EinigVtr (vgl Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst a Satz 1 Halbsatz 2 zum EinigVtr) ist eine erweiternde Auslegung über die in § 1 Abs 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus nicht erlaubt (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html"  target="_blank" title="Art. 20 GG">Art 20 Abs 3 GG</a>), sodass ein Analogieverbot besteht. Diese verfassungsrechtliche Wertung des BSG hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (Beschluss vom 4. August 2004, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1557/01"  target="_blank" title="BVerfG, 04.08.2004 - 1 BvR 1557/01: Zur Anerkennung von Zeiten der Zugeh&ouml;rigkeit zu einem Zusat...">1 BvR 1557/01</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-8570 § 5 Nr 4"  target="_blank" title="BVerfG, 04.08.2004 - 1 BvR 1557/01: Zur Anerkennung von Zeiten der Zugeh&ouml;rigkeit zu einem Zusat...">SozR 4-8570 § 5 Nr 4</a>; Beschluss vom 26. Oktober 2005, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1921/04"  target="_blank" title="BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04">1 BvR 1921/04</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-8560 § 22 Nr 1"  target="_blank" title="BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04">SozR 4-8560 § 22 Nr 1</a> RdNr 38 ff).</p>
<p align="justify">  a) Die tatsächliche Feststellung des SG, der Kläger sei am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990) zwar in einem volkseigenen Betrieb, nicht aber in einem volkseigenen &#8220;Produktions&#8221;-Betrieb (hier des Bauwesens) beschäftigt gewesen, ist für das BSG bindend (<a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/163.html"  target="_blank" title="&sect; 163 SGG">§ 163 SGG</a>). Ob der Kläger das Ergebnis der vom SG vorgenommenen Beweiswürdigung mit Verfahrensrügen angegriffen haben könnte, kann dahinstehen. Denn auf Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens kann die (Sprung-)Revision nicht gestützt werden (<a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/161.html"  target="_blank" title="&sect; 161 SGG">§ 161 Abs 4 SGG</a>). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht von § 1 Abs 1 der 2. DB erfasst wurde, weil es sich nicht um einen Produktionsbetrieb handelte.</p>
<p align="justify">  b) Der Kläger war nicht in einem Konstruktionsbüro beschäftigt, das gemäß § 1 Abs 2 der 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt wurde.</p>
<p align="justify">  Diese Norm listet die Betriebe und Einrichtungen der DDR auf, die den volkseigenen Produktionsbetrieben im Sinne des Abs 1 aaO versorgungsrechtlich gleichgestellt wurden. Zu Recht hat das SG allein geprüft, ob der Beschäftigungsbetrieb des Klägers ein dort genanntes &#8220;Konstruktionsbüro&#8221; gewesen sein könnte; die weiteren in der Gleichstellungsnorm aufgeführten Betriebe und Einrichtungen waren offenkundig nicht einschlägig.</p>
<p align="justify"> Um das Analogieverbot (dazu oben) nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts strikt am Wortlaut zu orientieren. Da das Recht der Versorgungssysteme auf Lebenssachverhalte abstellte, die in der DDR verwirklicht worden waren, bestimmt sich das Verständnis dort verwandter Ausdrücke rechtlich nach dem staatlichen Sprachverständnis am Ende der DDR (2. Oktober 1990), faktisch jedoch im Regelfall nach demjenigen, das bei Schließung der Systeme am 30. Juni 1990 in staatlichen Regelungen verlautbart war (BSG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-8570 § 1 Nr 2"  target="_blank" title="BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R">SozR 3-8570 § 1 Nr 2</a> ,Nr 6 , Nr 7 , Nr 8 und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-8570 § 1 Nr 6"  target="_blank" title="BSG, 26.10.2004 - B 4 RA 23/04 R">SozR 4-8570 § 1 Nr 6</a>).</p>
<p align="justify">  Das SG hat unter Zugrundelegung der generellen Tatsachen zutreffend festgestellt, dass nach dem Sprachverständnis der DDR zwischen Projektierung und Konstruktion und demzufolge zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden wurde. Ferner ist es unter Beachtung der allgemeinen Differenzierungskriterien und Würdigung der auf den vorliegenden Einzelfall bezogenen Tatsachen zu der für den Senat bindenden Feststellung gelangt, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers kein Konstruktions-, sondern Projektierungsbüro war.</p>
<p align="justify"> aa) Nach dem Sprachverständnis der DDR wurde (seit 1949 und damit auch noch) am Stichtag des 30. Juni 1990 entsprechend den unterschiedlichen Aufgabenbereichen zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden.</p>
<p align="justify"> Einer der Ausgangspunkte für die Feststellung des am 30. Juni 1990 maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR ist der &#8211; kurz vor Gründung der DDR ergangene &#8211; &#8220;Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft&#8221; vom 29. Juni 1949 (ZVOBl 1949 Teil I Nr 59 ). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu &#8220;bearbeiten&#8221;, also die &#8220;Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge&#8221; vorzunehmen, dagegen betraf die Konstruktion &#8220;die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen&#8221;. Schon diese Ausführungen verdeutlichten, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes (bzw Einsetzbarkeit) zu beantworten hatten; Projektierung befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme, sondern setzte sie voraus, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszwecks gewährleistete; dies zeigt die Formulierung &#8220;Projektierung der Verteilungen, der Erweiterungen und der Neuanlagen&#8221; in jenem Beschluss.</p>
<p align="justify">   Diese im Vergleich zur Konstruktion &#8220;übergeordnete Funktion&#8221; der Projektierung spiegelt sich auch in der Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der &#8220;Verordnung über das Projektierungswesen &#8211; Projektierungsverordnung -&#8221; vom 20. November 1964 (GBl der DDR Teil II Nr 115 ) wider. Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen ua die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Entscheidend ist, dass auch die &#8220;Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens&#8221; vom 10. Dezember 1974 (GBl der DDR 1975 Teil I Nr 1 ), die am 30. Juni 1990 maßgeblich war, zwischen Konstruktion und Projektierung (vgl Nr 32 und 33 aaO) unterschied.</p>
<p align="justify"> An dieses sich aus den genannten abstrakt-generellen Regelungen der DDR ergebende staatliche Sprachverständnis knüpfen die Definitionen im &#8220;Ökonomischen Lexikon&#8221; der DDR (3. Aufl, 1979) an. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Projektierungen im weiteren Sinn waren danach alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Ihr Ergebnis waren Dokumentationen unterschiedlicher Art. Die Leistungen der Projektierung waren Bestandteil der materiellen Produktionssphäre der Volkswirtschaft. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an &#8220;grundfondswirtschaftlichen&#8221; Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des &#8220;Planes Wissenschaft und Technik&#8221;, die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierungen die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden (siehe Stichwort: Projektierungseinrichtung). Beide Definitionen zeigen deutlich die abgegrenzten Funktionsbereiche auf.</p>
<p align="justify"> Darüber hinaus verdeutlichen die Definitionen im &#8220;Ökonomischen Lexikon&#8221;, dass die Aufgaben von unterschiedlichen &#8220;Stellen&#8221; wahrzunehmen waren. Konstruktionsbüros werden als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Danach hätte es sich (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons im Jahre 1979) nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats gehandelt, die als solche keine Arbeitgeber und damit keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe iS des § 1 Abs 2 der 2. DB hätten sein können. Demgegenüber gab es Projektierungsbüros nicht nur als (unselbstständige) Abteilungen volkseigener Produktionsbetriebe, genossenschaftlicher Betriebe, staatlicher oder wirtschaftsleitender Organe oder Einrichtungen, sondern auch als (selbstständige) volkseigene Projektierungsbetriebe im Bauwesen und Anlagenbau. Sie wurden im &#8220;Register der Projektierungseinrichtungen&#8221; geführt. Auch zugelassene private Projektierungsbüros, Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute konnten auf vertraglicher Grundlage mit der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden (vgl Stichwort: Projektierungseinrichtung).</p>
<p align="justify"> Ob es am hier maßgeblichen Stichtag überhaupt noch Konstruktionsbüros in der DDR als selbstständige Betriebe gegeben hat, hat das SG zu Recht nicht festgestellt. Dies könnte mit Blick auf die genannten Erläuterungen im &#8220;Ökonomischen Lexikon&#8221; zweifelhaft sein. Hiergegen spricht auch die Auflistung in der &#8220;Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik&#8221; (Ausgabe 1985); diese benennt zwar Projektierungsbetriebe (Nr 6 300 0 und 6 331 0), jedoch keine Konstruktionsbüros. Sollten daher in der DDR ab einem gewissen Zeitpunkt Konstruktionsbüros nicht mehr in Form selbstständiger Betriebe geführt worden sein, würde dies nicht dazu führen, dass an ihrer Stelle nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht nunmehr Projektierungsbüros als am 30. Juni 1990 gleichgestellte Betriebe iS des § 1 Abs 2 der 2. DB einzusetzen wären; vielmehr wäre dann in Bezug auf Konstruktionsbüros die Gleichstellungsnorm bereits am 30. Juni 1990 objektiv gegenstandslos gewesen und insoweit allein schon deshalb kein Bundesrecht geworden.</p>
<p align="justify"> bb) Unter Zugrundelegung der aufgezeigten Differenzierungskriterien hat das SG nach Würdigung der Einzelfalltatsachen für den Senat bindend festgestellt, dass der Kläger nicht in einem Konstruktionsbüro, sondern in einem Projektierungsbetrieb beschäftigt war. Auch diese Feststellungen konnte der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angreifen (<a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/161.html"  target="_blank" title="&sect; 161 SGG">§ 161 Abs 4 SGG</a>).</p>
<p align="justify">  cc) Der Senat hat somit davon auszugehen, dass der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem Konstruktionsbüro, sondern in einem Projektierungsbetrieb beschäftigt und ein solcher Betrieb nach dem Sprachverständnis der DDR nicht mit einem Konstruktionsbüro identisch war. Da Projektierungsbüros bzw -betriebe nicht in § 1 Abs 2 der 2. DB aufgeführt werden, sind sie versorgungsrechtlich nicht als gleichgestellte Betriebe anzusehen. Eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung (zB im Wege einer Analogie) ist aus den angegebenen Gründen nicht zulässig.</p>
<p align="justify"> 3. Da der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem Betrieb beschäftigt war, der dem Anwendungsbereich der AVItech unterfiel, war er nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft. Seine Revision konnte keinen Erfolg haben</p>
<p align="justify">  Die Entscheidung kann im Volltext <a href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&amp;Art=en&amp;Datum=2006&amp;Sort=3&amp;nr=9614&amp;pos=3&amp;anz=172"  target="_blank">hier auf den Seiten des BSG</a> abgerufen werden.</p>
<p align="justify"><a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/weitere-entscheidung-des-bsg-zur-intelligenzrente/129/" >[...] Siehe auch hier [...] </a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Weitere Entscheidung des BSG zur Intelligenzrente</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/weitere-entscheidung-des-bsg-zur-intelligenzrente/129/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/weitere-entscheidung-des-bsg-zur-intelligenzrente/129/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 01 Jun 2006 07:37:51 +0000</pubDate>
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		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/weitere-entscheidung-des-bsg-zur-intelligenzrente/129/</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 16.3.2006 in dem Verfahren B 4 RA 29/05 R erneut mit der sogenannten Intelligenzrente befasst. ... <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/weitere-entscheidung-des-bsg-zur-intelligenzrente/129/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Das Bundessozialgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 16.3.2006 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 RA 29/05 R"  target="_blank" title="BSG, 16.03.2006 - B 4 RA 29/05 R">B 4 RA 29/05 R</a> erneut mit der Rente der technischen Intelligenz der DDR befasst und seine bisherige Rechtsprechung aus den Entscheidungen vom 10.4.2002 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 RA 18/01 R"  target="_blank" title="BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 18/01 R">B 4 RA 18/01 R</a>, vom 31.7.2002 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 RA 62/01 R"  target="_blank" title="BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 62/01 R">B 4 RA 62/01 R</a>, vom 8.6.2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 RA 61/03 R"  target="_blank" title="BSG, 08.06.2004 - B 4 RA 61/03 R">B 4 RA 61/03 R</a> und vom 29.7.2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 RA 16/04 R"  target="_blank" title="BSG, 29.07.2004 - B 4 RA 16/04 R">B 4 RA 16/04 R</a> fortgeführt.<span id="more-129"></span></p>
<p align="justify"> Es hat unter anderem ausgeführt, dass Absolventen eines abgeschlossenen technischen Studiums in der DDR zur Führung der Berufsbezeichnung &#8220;Ingenieur&#8221; nur berechtigt waren, wenn sie den Nachweis des Abschlusses durch ein Ingenieurzeugnis einer Fachschule der DDR erbringen konnten.</p>
<p align="justify">Aus den Entscheidungsgründen:</p>
<p align="justify"> Mit der Revision begehrt der Kläger im Ergebnis, die vorinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Ablehnungsentscheidungen im Bescheid vom 25. September 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2002 zu verpflichten, die geltend gemachten Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und die dabei erzielten Verdienste festzustellen. Revision und Berufung sind zulässig. Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren zulässig in Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/54.html"  target="_blank" title="&sect; 54 SGG">54 Abs 2</a> Sozialgerichtsgesetz ). Die Klagen sind jedoch unbegründet. Im Bescheid vom 25. September 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2002 hat die Beklagte zu Recht den Erlass der vom Kläger erstrebten feststellenden Verwaltungsakte abgelehnt.</p>
<p align="justify">1. In einem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/149.html"  target="_blank" title="&sect; 149 SGB VI: Versicherungskonto">149 Abs 5</a> Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (dazu stellvertretend: Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Juli 1996, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-8570 § 8 Nr 2"  target="_blank" title="BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95">SozR 3-8570 § 8 Nr 2</a>), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des am 1. August 1991 in Kraft getretenen AAÜG unterfällt. Dies beurteilt sich nach der Maßstabsnorm des § 1 Abs 1 AAÜG iVm den Regelungen der einschlägigen Versorgungsordnungen &#8211; hier derjenigen der AVItech -, soweit sie auf Grund der Anordnung im Einigungsvertrag (EinigVtr), dessen Vereinbarungen durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl II S 885) in die bundesdeutsche Rechtsordnung transformiert worden sind, zu (sekundärem) Bundesrecht geworden sind; dies gilt allerdings nur unter der Einschränkung, dass sie im Einklang mit dem Grundgesetz (GG) und dem supranationalen europäischen Gemeinschaftsrecht stehen. Da das Recht der Versorgungssysteme auf Lebenssachverhalte abstellte, die in der DDR verwirklicht worden waren, bestimmt sich das Verständnis dort verwandter rechtlicher Ausdrücke ggf faktisch nach dem staatlichen Sprachverständnis der DDR, wie es bei Schließung der Systeme am 30. Juni 1990 (dazu sogleich) in staatlichen Regelungen verlautbart worden war.</p>
<p align="justify">Der Kläger erfüllt weder einen der beiden ausdrücklich in § 1 Abs 1 AAÜG genannten Tatbestände noch den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in erweiternder Auslegung dieser Norm herausgearbeiteten Tatbestand einer fingierten Versorgungsanwartschaft. Damit entfällt die weitere Prüfung gemäß § 5 AAÜG, ob er in seinem Berufsleben zu irgendeinem Zeitpunkt Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die den Charakter von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech aufweisen. Denn erst wenn der persönliche Anwendungsbereich des AAÜG bejaht wird, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob derartige Zugehörigkeitszeiten vorliegen.</p>
<p align="justify">a) Der Kläger war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsberechtigung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG.</p>
<p align="justify">Nach dieser Norm gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Einen anerkannten &#8220;Anspruch&#8221; auf Versorgung (= Vollrecht) hatte der Kläger bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht. Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Denn der &#8220;Erwerb&#8221; einer Versorgungsberechtigung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG setzt voraus, dass der Betroffene nach den zu verfassungsgemäßem Bundesrecht gewordenen Regeln des jeweiligen Versorgungssystems am 31. Juli 1991 (noch) und damit bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 in das System &#8211; hier in die AVItech &#8211; einbezogen war.</p>
<p align="justify">§ 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG knüpft an die Neueinbeziehungsverbote in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (RAnglG-DDR) vom 28. Juni 1990 (GBl I S 495) sowie im EinigVtr an. § 22 Abs 1 RAnglG-DDR untersagte eine Neueinbeziehung ab 1. Juli 1990, sodass in der Folgezeit nur die Personen weiterhin Vorteile aus einem Versorgungssystem in Anspruch nehmen konnten, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das System einbezogen waren (zB durch staatlichen Akt oder durch Einzelvertrag). Hieran hat der EinigVtr durch die zeitlich befristete und modifizierte Anordnung der Weitergeltung des RAnglG-DDR als Bundesrecht (vgl Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr <img src='http://www.sokolowski.org/wp-includes/images/smilies/icon_cool.gif' alt='8)' class='wp-smiley' /> sowie in den weiteren besonderen Maßgaben für die Versorgungssysteme mit einem Neueinbeziehungsverbot &#8211; auch &#8211; ab 3. Oktober 1990 (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst a Satz 1 Halbsatz 2) festgehalten.</p>
<p align="justify">Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG war der Kläger nicht in die AVItech einbezogen worden. Schon deshalb hatte er keine Versorgungsberechtigung erworben und unterfiel nicht dem Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG.</p>
<p align="justify">b) Auch der Tatbestand des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt.</p>
<p align="justify">Nach dieser Norm gilt ein Verlust der Versorgungsanwartschaft als nicht eingetreten, wenn die Regelungen des jeweiligen Systems einen solchen Verlust bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen. § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG betrifft Personen, die vor dem 1. Juli 1990 (= Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) aus einem Versorgungssystem der DDR rechtmäßig ausgeschieden waren und damit ihre Versorgungsanwartschaft rechtmäßig verloren hatten. Er unterwirft sie in Abweichung vom EinigVtr dem Anwendungsbereich des AAÜG, indem er sie so behandelt, als wären sie noch einbezogen gewesen und hätten damit noch eine Versorgungsanwartschaft gehabt (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsanwartschaft).</p>
<p align="justify">Der Kläger war in der DDR nach den Feststellungen des LSG zu keinem Zeitpunkt vor dem 1. Juli 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen worden und dort sodann vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden. Er erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG.</p>
<p align="justify">c) Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich gemäß der vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG trotz der Weitergeltung des verfassungsgemäßen Neueinbeziehungsverbots des EinigVtr aus dieser Norm herleitet.</p>
<p align="justify">Bei Personen, die am 1. Juli 1990 in kein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts (zB Art 17 EinigVtr) einbezogen wurden, ist zu prüfen, ob sie nach dem am 1. August 1991 geltenden Bundesrecht an diesem Tag auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände einen fiktiven bundesrechtlichen &#8220;Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage&#8221; erlangt haben (vgl ua: BSG, Urteile vom 9. und 10. April 2002, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-8570 § 1 Nr 2"  target="_blank" title="BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R">SozR 3-8570 § 1 Nr 2</a> bis 8 ).</p>
<p align="justify">In den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen ist darauf hingewiesen worden, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit ua zu Grunde legen durfte, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der am 30. Juni 1990 (Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie und des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html"  target="_blank" title="Art. 3 GG">Art 3 Abs 1 und 3 GG</a> gebietet nicht, von jenen zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie von den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie &#8220;rückwirkend&#8221; zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Diese verfassungsrechtliche Wertung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt (Beschluss vom 4. August 2004, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1557/01"  target="_blank" title="BVerfG, 04.08.2004 - 1 BvR 1557/01: Zur Anerkennung von Zeiten der Zugeh&ouml;rigkeit zu einem Zusat...">1 BvR 1557/01</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-8570 § 5 Nr 4"  target="_blank" title="BVerfG, 04.08.2004 - 1 BvR 1557/01: Zur Anerkennung von Zeiten der Zugeh&ouml;rigkeit zu einem Zusat...">SozR 4-8570 § 5 Nr 4</a>; Beschluss vom 26. Oktober 2005, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1921/04"  target="_blank" title="BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04">1 BvR 1921/04</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-8560 § 22 Nr 1"  target="_blank" title="BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04">SozR 4-8560 § 22 Nr 1</a> RdNr 38 ff).</p>
<p align="justify">Der umschriebene fiktive bundesrechtliche Anspruch hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl S 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl S 487), soweit diese am 3. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden sind, von drei Voraussetzungen ab (stellvertretend: Urteile des BSG vom 9. April 2002, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-8570 § 1 Nr 2"  target="_blank" title="BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R">SozR 3-8570 § 1 Nr 2</a> und 6). Generell war dieses System eingerichtet für Personen,<br />
(1) die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und<br />
(2) die entsprechende Tätigkeiten ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar<br />
(3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
</p>
<p align="justify">Der Kläger erfüllte schon nicht die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech. Während die VO-AVItech vor allem den allgemeinen Rahmen vorgibt, erfolgt die konkrete Ausgestaltung, welche nur teilweise zu justitiablem Bundesrecht geworden ist, in der 2. DB. Insoweit macht § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB deutlich, dass die &#8220;technische Intelligenz&#8221; &#8211; wie auch immer dieser Ausdruck in der DDR verstanden worden sein mag &#8211; nicht insgesamt erfasst wird, sondern innerhalb dieser sozialen Gruppe nur ganz bestimmte Professionen. Diese Norm benennt die Berufsgruppe der Diplom-Physiker nicht, also nicht die Gruppe, in die der Kläger auf Grund des ihm verliehenen akademischen Grades einzuordnen ist. Zu der ausdrücklich aufgeführten Gruppe der Ingenieure gehört der Kläger nicht. Insoweit verdeutlicht § 1 Abs 1 Satz 3 der 2. DB, dass als &#8220;Ingenieure&#8221; nur solche Personen einbezogen wurden, die den &#8220;Titel eines Ingenieurs hatten&#8221;. Es musste also das Recht zur Führung des Titels &#8220;Ingenieur&#8221; bestanden haben (vgl hierzu grundsätzlich: BSG, Urteil vom 10. April 2002, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-8570 § 1 Nr 8"  target="_blank" title="BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 18/01 R">SozR 3-8570 § 1 Nr 8</a>).</p>
<p align="justify">Der Kläger hat die tatsächliche Feststellung des LSG, er habe nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 nicht das Recht gehabt, den &#8220;Berufstitel&#8221; eines Ingenieurs zu führen, nicht mit Verfahrensrügen zulässig angegriffen. Soweit er eine falsche Auslegung des § 1 der DDR-Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung &#8220;Ingenieur&#8221; (nachfolgend: IngVO-DDR) vom 12. April 1962 (GBl II S 278), insbesondere dessen Abs 1 Buchst c, rügt, hat er nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich, gegen welche bundesrechtliche Auslegungsregel das LSG verstoßen haben könnte; die DDR-Verfassung ist schlechthin kein Bundesrecht, an dem allein die Entscheidungen der Beklagten und die Rechtsauslegung des LSG gemessen werden dürfen.</p>
<p align="justify">Im Übrigen hat das BSG entschieden, dass § 1 IngVO-DDR, die lediglich faktisches Indiz für den Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 war und kein sekundäres Bundesrecht geworden ist, die Bezeichnung zur Führung der Berufsbezeichnung in allen Varianten stets davon abhängig gemacht hat, dass ein entsprechender staatlicher Akt der DDR (in welcher Form auch immer) ergangen ist (stellvertretend: BSG, Urteil vom 10. April 2002, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-8570 § 1 Nr 8"  target="_blank" title="BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 18/01 R">SozR 3-8570 § 1 Nr 8</a>). Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:</p>
<p align="justify">Die IngVO-DDR unterscheidet die Fallgruppen nach Art und/oder Qualität des Ausbildungsgangs und der erworbenen Abschlüsse. In den Fällen des § 1 Abs 1 Buchst a und b IngVO-DDR stellen die Texte auf eine Ausbildung an Hochschulen, Universitäten oder Akademien und auf die Verleihung entsprechender akademischer Grade ab. Nach Buchst a (aaO) war erforderlich, dass der akademische Grad eines &#8220;Dr.-Ing.&#8221; und &#8220;Dr.-Ing. habil.&#8221; vor 1945 von einer deutschen Hochschule oder Universität oder danach von den Hochschulen, Universitäten und Akademien der DDR &#8220;verliehen&#8221;, also in einem staatlichen Akt zuerkannt worden war. Diese Voraussetzung erfüllte der Kläger nicht. Er war auch nicht gemäß § 1 Abs 1 Buchst b IngVO-DDR zur Führung der Berufsbezeichnung &#8220;Ingenieur&#8221; berechtigt; denn hierzu waren in der Wortverbindung &#8220;Dipl.-Ing.&#8221; nur Personen befugt, die den &#8220;Nachweis&#8221; eines abgelegten technischen Abschlussexamens an einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder danach an den Hochschulen bzw Universitäten der DDR erbringen konnten und denen das entsprechende Diplom &#8220;verliehen&#8221; worden war. Der Kläger kann den geforderten Nachweis eines technischen Abschlussexamens an einer Hochschule oder Universität nicht erbringen; ihm ist demgemäß auch ein entsprechendes Diplom nicht verliehen worden. Er hat ein naturwissenschaftliches Studium absolviert und ihm ist der akademische Grad eines Diplom-Physikers verliehen worden.</p>
<p align="justify">Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Buchst c IngVO-DDR. Diese Regelung behandelte die Abschlüsse an Fachschulen. Danach waren Personen zur Führung der Berufsbezeichnung &#8220;Ingenieur&#8221; berechtigt, die den &#8220;Nachweis&#8221; eines abgeschlossenen Studiums bzw einer erfolgreich abgelegten Prüfung &#8220;durch das Ingenieurzeugnis&#8221; einer staatlich anerkannten deutschen Fachschule vor 1945 oder danach einer Fachschule der DDR erbringen konnten. Die Auffassung des Klägers, er falle unter den Tatbestand dieser Regelung, lässt sich weder mit dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Nachweisregelung noch mit der Regelungssystematik der IngVO-DDR vereinbaren. Der Senat hält daher an der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 16. November 2004, B 4 RA 25/04 B) fest, dass der Nachweis sowohl eines abgeschlossenen technischen Studiums als auch einer erfolgreich abgelegten Prüfung durch ein Ingenieurzeugnis einer Fachschule zu erbringen war. Ergänzend wird Folgendes angemerkt:</p>
<p align="justify">Zwar behandelt der Tatbestand des § 1 Abs 1 Buchst c IngVO-DDR zwei Fallgruppen, nämlich einerseits Personen mit einem abgeschlossenen technischen Studium und andererseits solche mit einer erfolgreich abgelegten Prüfung. In beiden Fällen muss aber der &#8220;Nachweis&#8221; durch &#8220;das Ingenieurzeugnis&#8221; erbracht werden. Die Ansicht des Klägers, dass nur im zweiten Fall (erfolgreich abgelegte Prüfung) der Nachweis durch das Ingenieurzeugnis zu erbringen gewesen sei, nicht dagegen im ersten Fall (abgeschlossenes technisches Studium), lässt sich schon nicht mit dem Wortlaut des Verordnungstextes in Einklang bringen. Beide Varianten stehen im Genitiv und beziehen sich &#8211; mangels eines anderen Bezugsworts &#8211; auf das vorangestellte Wort &#8220;Nachweis&#8221;. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass beide Varianten durch das Wort &#8220;bzw.&#8221; verbunden sind, das die Varianten im Sinne von &#8220;sowohl &#8230;. als auch&#8221; verknüpft. Dem Sinn nach hätte dieser Satzteil auch als &#8220;&#8230; Nachweis sowohl eines abgeschlossenen technischen Studiums als auch einer erfolgreich abgelegten Prüfung &#8230;&#8221; formuliert werden können. Wie der erforderliche Nachweis in beiden Varianten zu erbringen ist, umschreibt der unmittelbar nachfolgende Text, nämlich &#8220;durch das Ingenieurzeugnis einer &#8230;&#8221;.</p>
<p align="justify">Das grammatikalische Auslegungsergebnis dieses Textindizes für das Sprachverständnis wird durch den Zweck einer solchen Nachweisregelung bestätigt. Der Betroffene sollte den Nachweis nur durch Vorlage eines Beweismittels führen können, das jeden Zweifel an der erworbenen Qualifikation ausschloss. Bei Abschluss eines (ingenieur)technischen Studiums (= Ausbildung) oder einer erfolgreich abgelegten Prüfung an einer Fachschule der DDR erhielt der Absolvent ein entsprechendes Zeugnis. Durch Vorlage eines solchen Zeugnisses (= Beweisurkunde) ließ sich der Nachweis einfach und zweifelsfrei erbringen. Demzufolge ist es offenkundig, dass sich das Beweismittel &#8220;Ingenieurzeugnis&#8221; auch auf beide Varianten bezog. Würde man der Auffassung des Klägers folgen, bliebe offen, wie im Fall der ersten Variante der Nachweis zu erbringen gewesen wäre.</p>
<p align="justify">Auch die Systematik der IngVO-DDR spricht für dieses Textverständnis. Personen &#8220;ohne abgeschlossene ingenieurtechnische Ausbildung&#8221; waren gemäß § 3 IngVO-DDR berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen (dazu sogleich) einen Antrag auf Zuerkennung der Berufsbezeichnung &#8220;Ingenieur&#8221; zu stellen. Diese Vorschrift wäre weitgehend gegenstandslos gewesen, wenn der Betroffene im Rahmen des § 1 Abs 1 Buchst c IngVO-DDR den Nachweis eines Abschlusses des technischen Studiums in Form eines Ingenieurzeugnisses überhaupt nicht hätte erbringen müssen.</p>
<p align="justify">Den Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass der Kläger ein Ingenieurzeugnis einer Fachschule der DDR als Nachweis eines abgeschlossenen technischen Studiums oder einer erfolgreich abgelegten Prüfung nicht besitzt. Dies hat er auch selbst nicht behauptet. Damit kann dahin stehen, ob das technische Zusatzstudium, das er während seiner Beschäftigung im (Atom-)Kraftwerk G. absolviert hatte, überhaupt ein abgeschlossenes technisches Studium an einer Fachschule der DDR iS des § 1 Abs 1 Buchst c IngVO-DDR gewesen ist.</p>
<p align="justify">Auch die weiteren Tatbestände der IngVO-DDR, die zur Führung der Berufsbezeichnung &#8220;Ingenieur&#8221; berechtigen, hat der Kläger nicht erfüllt. Ihm war nicht &#8220;auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen&#8221; (der DDR) eine solche Berufsbezeichnung zuerkannt worden (§ 1 Abs 1 Buchst d IngVO-DDR). Er verfügt auch nicht über &#8220;Zeugnisse mittlerer oder höherer technischer Schulen anderer Staaten&#8221;, die den Urkunden iS des § 1 Buchst a bis c IngVO-DDR gleichgesetzt wurden (§ 2 Buchst a IngVO-DDR). Er fällt schon auf Grund seines Lebensalters nicht unter die &#8220;Kriegsfolgenregelung&#8221; des § 2 Buchst b IngVO-DDR.</p>
<p align="justify">Schließlich kann er sich auch nicht auf die bereits angesprochene Regelung des § 3 IngVO-DDR berufen. Danach waren Personen ohne abgeschlossene ingenieurtechnische Ausbildung, die das 50. Lebensjahr überschritten hatten und eine mindestens 15jährige erfolgreiche Ingenieurtätigkeit nachweisen konnten, berechtigt, einen Antrag auf Zuerkennung der Berufsbezeichnung &#8220;Ingenieur&#8221; zu stellen. Der Kläger hatte in der DDR &#8211; wohl schon wegen der fehlenden Altersvoraussetzungen &#8211; keinen Zuerkennungsantrag gestellt. Es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen, dass allein die Stellung eines solchen Antrags ohnehin nicht ausreichend gewesen wäre; vielmehr wäre er nur dann zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt gewesen, wenn ein entsprechender Zuerkennungsakt durch die zuständige Behörde ergangen wäre (vgl hierzu auch: BSG, Urteil vom 10. April 2002, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-8570 § 1 Nr 8"  target="_blank" title="BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 18/01 R">SozR 3-8570 § 1 Nr 8</a>).</p>
<p align="justify">Da der Kläger nicht berechtigt war, die Berufsbezeichnung &#8220;Ingenieur&#8221; in der DDR zu führen, erfüllte er nicht die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech. Unerheblich ist, dass er &#8211; wie von ihm behauptet &#8211; in der Berufspraxis Tätigkeiten wie ein Ingenieur ausgeübt haben mag. Dieses Kriterium berührt allein die Frage, ob die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung gegeben ist, nicht jedoch die persönliche Voraussetzung. Demzufolge hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Diplom-Physiker nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich der AVItech fallen (Urteil vom 31. Juli 2002, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 RA 62/01 R"  target="_blank" title="BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 62/01 R">B 4 RA 62/01 R</a>; die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. September 2004, 1 BvR 2359/02; Urteil des BSG vom 8. Juni 2004, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 RA 61/03 R"  target="_blank" title="BSG, 08.06.2004 - B 4 RA 61/03 R">B 4 RA 61/03 R</a>, und Urteil vom 29. Juli 2004, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 RA 16/04 R"  target="_blank" title="BSG, 29.07.2004 - B 4 RA 16/04 R">B 4 RA 16/04 R</a>).<br />
Die Entscheidung kann im Volltext <a href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&amp;Art=en&amp;Datum=2006&amp;Sort=3&amp;nr=9405&amp;pos=9&amp;anz=39"  target="_blank">hier</a> abgerufen werden.</p>
<p><a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/zugehorigkeit-zur-zusatzlichen-altersversorgung-der-technischen-intelligenz/226/"  title="teschnische Intelligenz">[...]siehe auch hier[...]</a></p>
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