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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; BAG</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>Urlaubsanspruch ist nicht vererblich</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Sep 2011 12:41:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abgeltung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 1922 BGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 7 BUrlG]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>In dem vom BAG in dem Verfahren 9 AZR 416/10 am 20. September 2011 entschiedenen Fall hatten die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers den Arbeitgeber auf Abgeltung, also Auszahlung, des am Todestag bestehenden (Rest-)Urlaubsanspruches in Anspruch genommen. Begründet wurde der Anspruch von den Erben maßgeblich damit, dass gemäß § 7 IV BUrlG Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann und nach § 1922 I BGB mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben übergeht. </p> <p>Das Landesarbeitsgericht hatte den Erben einen entsprechenden Urlaubsabgeltungsanspruch zugesprochen. Dies hob das BAG nunmehr mit <a href="http://www.sokolowski.org/arbeitsrecht/urlaubsanspruch-ist-nicht-vererblich/5054/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In dem vom BAG in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 AZR 416/10"  target="_blank" title="BAG, 20.09.2011 - 9 AZR 416/10">9 AZR 416/10</a> am 20. September 2011 entschiedenen Fall hatten die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers den Arbeitgeber auf Abgeltung, also Auszahlung, des am Todestag bestehenden (Rest-)Urlaubsanspruches in Anspruch genommen.<br />
<span id="more-5054"></span><br />
Begründet wurde der Anspruch von den Erben maßgeblich damit, dass gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html"  target="_blank" title="&sect; 7 BUrlG: Zeitpunkt, &Uuml;bertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs">§ 7 IV BUrlG</a> Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann und nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1922.html"  target="_blank" title="&sect; 1922 BGB: Gesamtrechtsnachfolge">§ 1922 I BGB</a> mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben übergeht. </p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hatte den Erben einen entsprechenden Urlaubsabgeltungsanspruch zugesprochen. Dies hob das BAG nunmehr mit der Begündung, mit dem Tod des Arbeitnehmers erlösche der Urlaubsanspruch und wandle sich nicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html"  target="_blank" title="&sect; 7 BUrlG: Zeitpunkt, &Uuml;bertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs">§ 7 IV BUrlG</a> in einen Abgeltungsanspruch um, auf.</p>
<p>Quelle: <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&#038;Art=pm&#038;pm_nummer=0072/11"  title="BAG Pressemitteilung" target="_blank">Bundesarbeitsgericht</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Freiheitsstrafe rechtfertigt personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/arbeitsrecht/freiheitsstrafe-rechtfertigt-personenbedingte-kundigung-des-arbeitsverhaltnisses/5046/</link>
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		<pubDate>Thu, 15 Sep 2011 06:45:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[§ 1 KSchG]]></category>
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		<category><![CDATA[sozial]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>In dem vom Bundesarbeitsgericht am 24.3.2011 entschiedenen Verfahren (2 AZR 790/09) hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer personenbedingt gekündigt, nachdem dieser zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der Arbeitnehmer wandte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen diese Kündigung und führte u.a. aus, dass diese nicht sozial gerechtfertigt sei.</p> <p>Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer zunächst recht, das Bundesarbeitsgericht kam in seiner Entscheidung jedoch zu dem Ergebnis, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Gründe in der Person des Klägers sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 II S. 1 KSchG war und begründete dies in seiner Entscheidung u.a. wie folgt:</p> <p>1. Als personenbedingter <a href="http://www.sokolowski.org/arbeitsrecht/freiheitsstrafe-rechtfertigt-personenbedingte-kundigung-des-arbeitsverhaltnisses/5046/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In dem vom Bundesarbeitsgericht am 24.3.2011 entschiedenen Verfahren (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 790/09"  target="_blank" title="BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 790/09">2 AZR 790/09</a>) hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer personenbedingt gekündigt, nachdem dieser zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war.<br />
<span id="more-5046"></span><br />
Der Arbeitnehmer wandte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen diese Kündigung und führte u.a. aus, dass diese nicht sozial gerechtfertigt sei.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer zunächst recht, das Bundesarbeitsgericht kam in seiner Entscheidung jedoch zu dem Ergebnis, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Gründe in der Person des Klägers sozial gerechtfertigt im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html"  target="_blank" title="&sect; 1 KSchG: Sozial ungerechtfertigte K&uuml;ndigungen">§ 1 II S. 1 KSchG</a> war und begründete dies in seiner Entscheidung u.a. wie folgt:</p>
<blockquote>
<p>1. Als personenbedingter Kündigungsgrund kommen solche Umstände in Betracht, die auf einer in den persönlichen Verhältnissen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers liegenden „Störquelle“ beruhen (BAG 5. Juni 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 984/06"  target="_blank" title="BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 984/06">2 AZR 984/06</a> &#8211; Rn. 27 mwN, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AP BGB § 626 Nr. 212"  target="_blank" title="BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 984/06">AP BGB § 626 Nr. 212</a> = EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 22). Dazu zählt &#8211; anknüpfend an frühere Wertungen des Gesetzgebers in <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/72.html"  target="_blank">§ 72 Abs. 1 Nr. 3 HGB</a> (aF) &#8211; auch eine Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers, die auf einer Straf- oder Untersuchungshaft beruht (st. Rspr., BAG 25. November 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 984/08"  target="_blank" title="BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 984/08">2 AZR 984/08</a> &#8211; Rn. 12; 22. September 1994 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 719/93"  target="_blank" title="BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 719/93">2 AZR 719/93</a> &#8211; zu II 1 der Gründe, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AP KSchG 1969 § 1 Nr. 25"  target="_blank" title="BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 719/93">AP KSchG 1969 § 1 Nr. 25</a> = EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 11). Diese Betrachtung lässt es zu, auf eine mögliche Resozialisierung des straffällig gewordenen Arbeitnehmers Bedacht zu nehmen. Nicht jede Freiheitsstrafe kann ohne Rücksicht auf ihre Dauer und ihre Auswirkungen zum Verlust des Arbeitsplatzes führen (BAG 25. November 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 984/08"  target="_blank" title="BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 984/08">2 AZR 984/08</a> &#8211; aaO; 15. November 1984 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 613/83"  target="_blank" title="BAG, 15.11.1984 - 2 AZR 613/83">2 AZR 613/83</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AP BGB § 626 Nr. 87"  target="_blank" title="BAG, 15.11.1984 - 2 AZR 613/83">AP BGB § 626 Nr. 87</a> = EzA BGB § 626 nF Nr. 95).</p>
<p>Eine Würdigung des Geschehens unter verhaltensbedingten Gesichtspunkten ist nur veranlasst, wenn die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten einen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben oder der Arbeitnehmer auf andere Weise arbeitsvertragliche Pflichten, insbesondere seine Pflicht zur Rücksichtnahme (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html"  target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">§ 241 Abs. 2 BGB</a>) verletzt hat (BAG 25. November 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 984/08"  target="_blank" title="BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 984/08">2 AZR 984/08</a> &#8211; Rn. 13; 10. September 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 257/08"  target="_blank" title="BAG, 10.09.2009 - 2 AZR 257/08">2 AZR 257/08</a> &#8211; Rn. 19 ff., AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60 = EzA <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html"  target="_blank" title="&sect; 1 KSchG: Sozial ungerechtfertigte K&uuml;ndigungen">KSchG § 1</a> Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77). Auf einen solchen, im Verhalten des Klägers begründeten Kündigungssachverhalt beruft sich die Beklagte nicht. Sie stützt die Kündigung ausschließlich auf die haftbedingten Abwesenheitszeiten des Klägers.</p>
<p>2. Voraussetzung einer &#8211; ordentlichen wie außerordentlichen &#8211; Kündigung wegen haftbedingter Arbeitsverhinderung ist, dass der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig erhebliche Zeit nicht in der Lage sein wird, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen (BAG 20. November 1997 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 805/96"  target="_blank" title="BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 805/96">2 AZR 805/96</a> &#8211; zu II 3 der Gründe, RzK I 6a Nr. 154; 10. Juni 1965 &#8211; 2 AZR 339/64 &#8211; zu III der Gründe, BAGE 17, 186). Die Nichterfüllung der Arbeitspflicht muss sich außerdem nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Da der Arbeitgeber im Fall der haftbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers typischerweise von der Lohnzahlungspflicht befreit ist (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/616.html"  target="_blank" title="&sect; 616 BGB: Vor&uuml;bergehende Verhinderung">616 Abs. 1</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/275.html"  target="_blank" title="&sect; 275 BGB: Ausschluss der Leistungspflicht">275 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/326.html"  target="_blank" title="&sect; 326 BGB: Befreiung von der Gegenleistung und R&uuml;cktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht">§ 326 Abs. 1 BGB</a>), hängt es von der Dauer sowie Art und Ausmaß der betrieblichen Auswirkungen ab, ob die Inhaftierung geeignet ist, einen Grund zur Kündigung abzugeben [...]. Liegt eine beachtliche Störung vor, bedarf es der abschließenden, alle Umstände des Einzelfalls einbeziehenden Abwägung, ob es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar war, das Arbeitsverhältnis bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes fortzusetzen [...]. Sowohl bei der Frage, ob von einer erheblichen Störung des Austauschverhältnisses auszugehen ist, als auch bei der Interessenabwägung ist im Fall einer Kündigung wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsverhinderung in aller Regel zu vertreten hat. Deshalb sind dem Arbeitgeber zur Überbrückung des Arbeitsausfalls regelmäßig nicht die gleichen Anstrengungen und Belastungen zuzumuten wie etwa bei einer Krankheit [...].</p>
<p>3. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein Kündigungsgrund vor. Das Arbeitsverhältnis war im Kündigungszeitpunkt durch die haftbedingt zu erwartende Arbeitsverhinderung des Klägers erheblich belastet. Das Freihalten des Arbeitsplatzes war der Beklagten nach den Umständen des Falls nicht zumutbar.</p>
<p>a) Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die Rechtmäßigkeit einer Kündigung sind die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung. Die tatsächliche Entwicklung nach Kündigungsausspruch kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen Berücksichtigung finden [...].</p>
<p>b) Im Kündigungszeitpunkt musste die Beklagte damit rechnen, dass der Kläger für die Dauer von mehr als zwei Jahren an seiner Arbeitsleistung verhindert wäre. Der Kläger war &#8211; unter Einbeziehung der Strafe aus einer vorhergehenden Verurteilung &#8211; zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Jahren verurteilt worden, von der im Kündigungszeitpunkt noch knapp fünf Jahre zu verbüßen waren. Konkrete Anhaltspunkte für eine baldige Vollzugslockerung durch die Gewährung von Freigang (§ 11 StVollzG in der bis 31. Dezember 2009 geltenden Fassung) lagen nicht vor. Die Mitteilung des Klägers vom November 2007, er rechne mit einer baldigen Arbeitsaufnahme, beruhte auf seiner rein subjektiven Einschätzung, die durch die Feststellungen des Vollzugsplans widerlegt ist. Das Ergebnis einer für Dezember 2008 „angedachten“ erneuten Prüfung der Möglichkeit einer Vollzugslockerung war völlig offen. Dieses hing insbesondere vom künftigen, keineswegs vorhersehbaren Verhalten des Klägers im Vollzug ab. Als frühestmöglicher Zeitpunkt für eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aufgrund von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/57.html"  target="_blank" title="&sect; 57 StGB: Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe">§ 57 Abs. 1 StGB</a> war im Vollzugsplan ein Termin im Februar 2011 notiert. Auch insoweit ist überdies das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug von Bedeutung und bedarf es zudem deren Einwilligung. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann nicht schon für Jahre im Voraus vorhergesagt werden [...].</p>
<p>c) Unter diesen Umständen war der Beklagten ein Festhalten am Arbeitsverhältnis über die ordentliche Kündigungsfrist hinaus nicht zumutbar. Der Darlegung konkreter Betriebsablaufstörungen bedurfte es angesichts der vom Kläger noch zu verbüßenden, 24 Monate deutlich übersteigenden Freiheitsstrafe nicht.<br />
20 </p>
<p>aa) Der Arbeitsvertrag ist auf den ständigen Austausch von Leistung und Gegenleistung gerichtet. Die Verpflichtung des Arbeitnehmers geht dahin, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, damit dieser sie im Rahmen seiner arbeitsteiligen Betriebsorganisation sinnvoll einsetzen kann. Ist der Arbeitnehmer dazu nicht in der Lage, tritt hinsichtlich seiner Arbeitsleistung Unmöglichkeit ein, wenn &#8211; wie bei lang andauernder Arbeitsverhinderung die Regel &#8211; eine Nachleistung beiden Seiten nicht zugemutet werden kann (ErfK/Preis 11. Aufl. § 611 Rn. 676). Zugleich ist der Arbeitgeber gehindert, von seinem Weisungsrecht Gebrauch zu machen und muss, wenn er seine bisherige Arbeitsorganisation unverändert aufrechterhalten will, für eine anderweitige Erledigung der Arbeit sorgen. Bereits darin liegt eine Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen [...].</p>
<p>bb) Der Beklagten war es nicht zumutbar, zur Beseitigung der langfristigen Störung bloße Überbrückungsmaßnahmen zu ergreifen und dem Kläger den Arbeitsplatz bis zur Rückkehr aus der Haft freizuhalten.</p>
<p>(1) Angesichts der in der Regel vom Arbeitnehmer selbst verschuldeten Arbeitsverhinderung ist fraglich, ob dem Arbeitgeber bei rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafe überhaupt zugemutet werden kann, für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist Überbrückungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn eine Wiederaufnahme der Arbeit nicht kurzfristig zu erwarten steht (vgl. MünchKommBGB/Henssler 5. Aufl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/626.html"  target="_blank" title="&sect; 626 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 626 BGB</a> Rn. 204). Auch bei befristeter Einstellung läuft er immerhin Gefahr, auf den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen zu werden. Hält er eine Personalreserve vor, dient diese üblicherweise nicht dem Zweck, haftbedingte Ausfälle zu überbrücken. Auch mögen zwar die Folgen langer Strafhaft für den Arbeitgeber besser zu kalkulieren sein als die einer Untersuchungshaft von unabsehbarer Dauer. Dennoch besteht die Unsicherheit, ob nicht der Arbeitnehmer gerade vorzeitig aus der Haft entlassen oder ihm eine Vollzugslockerung gewährt wird. Erlangt der Arbeitgeber davon nicht rechtzeitig Kenntnis, kann dies dazu führen, dass er sowohl von der Ersatzkraft als auch von dem aus der Haft entlassenen Arbeitnehmer auf Lohnzahlung in Anspruch genommen wird [...].</p>
<p>(2) Zumindest dann, wenn im Kündigungszeitpunkt noch eine Haftstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen ist und eine Entlassung vor Ablauf von zwei Jahren nicht sicher zu erwarten steht, kann dem Arbeitgeber regelmäßig nicht zugemutet werden, lediglich Überbrückungsmaßnahmen zu ergreifen und auf eine dauerhafte Neubesetzung des Arbeitsplatzes zu verzichten. Dabei ist neben den bereits angesprochenen Unwägbarkeiten zu berücksichtigen, dass dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur Beschäftigung einer Aushilfskraft im sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis lediglich für einen Zeitraum von 24 Monaten eröffnet ist. Er kann deshalb bei längerer Haftzeit nicht damit rechnen, die Abwesenheit des Arbeitnehmers einigermaßen problemlos überbrücken zu können. Hinzu kommt, dass mit zunehmender Haftdauer die Verwirklichung des Vertragszwecks in Frage gestellt wird. Eine mehrjährige Abwesenheit des Arbeitnehmers geht typischerweise mit einer Lockerung seiner Bindungen an den Betrieb und die Belegschaft sowie dem Verlust von Erfahrungswissen einher, das aus der täglichen Routine resultiert. Dementsprechend muss der Arbeitgeber bei der Rückkehr eines langjährig inhaftierten Arbeitnehmers mit Einarbeitungsaufwand rechnen[...].</p>
<p>Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, selbst bei mehrjähriger Haftstrafe bloße Überbrückungsmaßnahmen zu ergreifen, besteht auch nicht aus Gründen der Resozialisierung. Zwar ist bei kurzzeitigen Inhaftierungen oder in Fällen, in denen nach Ablauf der Kündigungsfrist zeitnah eine Weiterbeschäftigung im offenen Vollzug möglich ist, auf die entsprechenden Belange des Arbeitnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen. Dies rechtfertigt es aber nicht, vom Arbeitgeber zu verlangen, den Arbeitsplatz für den inhaftierten Arbeitnehmer für voraussichtlich mehr als zwei Jahre frei zu halten und ihm die damit verbundenen Lasten aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass der Gesetzgeber für Fälle, in denen er es für erforderlich erachtet, dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz bei persönlicher Leistungsverhinderung mit Rücksicht auf übergeordnete Interessen (Schutz von Ehe und Familie; Erfüllung staatsbürgerschaftlicher Pflichten) zu sichern, ausdrückliche, eigenständige Regelungen (bspw. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BEEG/15.html"  target="_blank" title="&sect; 15 BEEG: Anspruch auf Elternzeit">15</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BEEG/16.html"  target="_blank" title="&sect; 16 BEEG: Inanspruchnahme der Elternzeit">16 BEEG</a>; §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/PflegeZG/3.html"  target="_blank" title="&sect; 3 PflegeZG: Pflegezeit">3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/PflegeZG/4.html"  target="_blank" title="&sect; 4 PflegeZG: Dauer der Pflegezeit">4 PflegeZG</a>; § 1 ArbPlSchG) getroffen hat. Die durchaus strengeren Anforderungen an eine Kündigung wegen lang anhaltender Erkrankung (bspw. BAG 12. Juli 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 716/06"  target="_blank" title="BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 716/06">2 AZR 716/06</a> &#8211; Rn. 27 mwN, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 123, 234"  target="_blank" title="BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 716/06">BAGE 123, 234</a>; 29. April 1999 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 431/98"  target="_blank" title="BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 431/98">2 AZR 431/98</a> &#8211; zu II 3 a der Gründe, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 91, 271"  target="_blank" title="BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 431/98">BAGE 91, 271</a>) rechtfertigen sich daraus, dass eine schwere Krankheit &#8211; anders als eine Freiheitsstrafe &#8211; für den Betroffenen in der Regel unvermeidbar war (BAG 25. November 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 984/08"  target="_blank" title="BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 984/08">2 AZR 984/08</a> &#8211; Rn. 26).</p>
<p>cc) Die Besonderheiten des vorliegenden Falls verlangen keine andere Beurteilung.</p>
<p>(1) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger alsbald den Freigängerstatus erlangen würde, waren bei Kündigungsausspruch nicht ersichtlich. Es bestand auch keine Verpflichtung der Beklagten, den Arbeitsplatz zumindest bis zur Entscheidung über eine etwaige Vollzugslockerung im Dezember 2008 freizuhalten. Zwar kann sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html"  target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">§ 241 Abs. 2 BGB</a> eine Verpflichtung des Arbeitgebers ergeben, bei der Erlangung des Freigängerstatus des Arbeitnehmers mitzuwirken, wenn dies für den Arbeitgeber nicht risikobehaftet ist (BAG 25. November 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 984/08"  target="_blank" title="BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 984/08">2 AZR 984/08</a> &#8211; Rn. 28; 9. März 1995 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 497/94"  target="_blank" title="BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 497/94">2 AZR 497/94</a> &#8211; zu II 5 der Gründe, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AP BGB § 626 Nr. 123"  target="_blank" title="BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 497/94">AP BGB § 626 Nr. 123</a> = EzA BGB § 626 nF Nr. 154). Im Streitfall war aber völlig ungewiss, ob dem Kläger eine so weitreichende Vollzugslockerung gewährt würde. Die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer in seinem Resozialisierungsbemühen zu unterstützen, geht nicht so weit, diesem auf die vage Aussicht hin, in ferner Zukunft eine Vollzugslockerung zu erreichen, den Arbeitsplatz bis zu einer Klärung, ggf. über Monate hinweg freizuhalten. Ob die Beklagte davon auszugehen hatte, eine Beschäftigung des Klägers im Rahmen eines offenen Vollzugs wäre für sie risikofrei, kann unter diesen Umständen dahinstehen.</p>
<p>(2) Unerheblich ist, dass die Beklagte den Arbeitsausfall des Klägers durch eine interne Umbesetzung ausgeglichen hat. Damit hat sie nicht zugleich gezeigt, dass ihr eine Überbrückung des Arbeitsausfalls zumutbar war. Um eine in diesem Sinne vorläufige Maßnahme handelte es sich nicht. Vielmehr hat die Beklagte den Arbeitsplatz des Klägers dauerhaft mit einem Arbeitnehmer aus dem Personalpool besetzt.</p>
<p>(3) Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die Beklagte nach der Inhaftierung des Klägers für eine nicht unerhebliche Zeit mit der Besetzung des Arbeitsplatzes zugewartet hat. Die damit verbundene Rücksichtnahme auf die Interessen des Klägers belegt &#8211; zumal angesichts laufender Verhandlungen über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags &#8211; nicht, dass es ihr zumutbar gewesen wäre, den Arbeitsplatz des Klägers auch angesichts der Verurteilung des Klägers zu einer mehr als zweijährigen Freiheitsstrafe frei zu halten. Dass die Beklagte in anderen Arbeitsbereichen des Unternehmens einen Personalabbau betrieben haben mag, ist für die Besetzung der Stelle des Klägers nicht relevant. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass bei Ausspruch der Kündigung in seinem Tätigkeitsbereich Beschäftigungsbedarf bestand.</p>
<p>4. Die Interessenabwägung führt nicht zu einem Überwiegen der Belange des Klägers. Zwar ist zu seinen Gunsten eine mehr als fünfzehnjährige Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen, deren beanstandungsfreier Verlauf unterstellt werden kann. Gleichwohl geht das Beendigungsinteresse der Beklagten vor. Der Kläger hat seinen langen Ausfall selbst verschuldet. Dabei wiegt besonders schwer, dass er während einer laufenden Bewährungsphase erneut straffällig geworden ist. Hinzu kommt, dass die Beklagte nach der Inhaftierung des Klägers mit der Kündigung über ein Jahr zugewartet und bereits dadurch in erheblichem Umfang auf dessen Interessen Rücksicht genommen hat. Außerdem war sie, wie die Neubesetzung des Arbeitsplatzes indiziert, auf die Erledigung der dem Kläger übertragenen Arbeit angewiesen.</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&#038;Art=en&#038;az=2%20AZR%20790/09"  title="BAG Entscheidung im Volltext" target="_blank">hier auf den Seiten des BAG im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Gewissensentscheidung am Arbeitsplatz: Beim Vertrieb von Alkohol helfe ich nicht!</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Sep 2011 14:47:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>In dem vom BAG am 24.02.2011 entschiedenen Fall (2 AZR 636/09) hatte ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gekündigt, der sich unter Berufung auf seinen Glauben geweigert hatte, alkoholische Getränke in Regale ein- und auszuräumen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich sehr ausführlich mit der Frage befasst, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber beim Einsatz seiner Arbeitnehmer auf deren Glaubens- und Gewissenkonflikte Rücksicht nehmen muss und u.a. hierzu Folgendes ausgeführt:</p> <p> Der Arbeitgeber muss einen ihm offenbarten und beachtlichen Glaubens- oder Gewissenskonflikt des Arbeitnehmers bei der Ausübung seines Weisungsrechts berücksichtigen. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer darlegt, ihm sei wegen einer aus einer <a href="http://www.sokolowski.org/arbeitsrecht/gewissensentscheidung-am-arbeitsplatz-beim-vertrieb-von-alkohol-helfe-ich-nicht/5042/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In dem vom BAG am 24.02.2011 entschiedenen Fall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 636/09"  target="_blank" title="BAG, 24.02.2011 - 2 AZR 636/09">2 AZR 636/09</a>) hatte ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gekündigt, der sich unter Berufung auf seinen Glauben geweigert hatte, alkoholische Getränke in Regale ein- und auszuräumen.<br />
<span id="more-5042"></span><br />
Das Bundesarbeitsgericht hat sich sehr ausführlich mit der Frage befasst, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber beim Einsatz seiner Arbeitnehmer auf deren Glaubens- und Gewissenkonflikte Rücksicht nehmen muss und u.a. hierzu Folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>
Der Arbeitgeber muss einen ihm offenbarten und beachtlichen Glaubens- oder Gewissenskonflikt des Arbeitnehmers bei der Ausübung seines Weisungsrechts berücksichtigen. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer darlegt, ihm sei wegen einer aus einer spezifischen Sachlage folgenden Gewissensnot heraus nicht zuzumuten, die an sich vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Lässt sich aus den festgestellten Tatsachen im konkreten Fall ein die verweigerte Arbeit betreffender Glaubens- oder Gewissenskonflikt ableiten, so unterliegt die Relevanz und Gewichtigkeit der Gewissensbildung keiner gerichtlichen Kontrolle [...].</p>
<p>Das gebietet die verfassungskonforme Auslegung und Anwendung von <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/106.html"  target="_blank" title="&sect; 106 GewO: Weisungsrecht des Arbeitgebers">§ 106 Satz 1 GewO</a>. Das bei der Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zu wahrende billige Ermessen wird inhaltlich durch die Grundrechte des Arbeitnehmers mitbestimmt. Kollidieren diese mit dem Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer im Rahmen der gleichfalls grundrechtlich geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html"  target="_blank" title="Art. 12 GG">Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG</a>) eine von der vertraglichen Vereinbarung gedeckte Tätigkeit zuzuweisen, sind die gegensätzlichen Rechtspositionen grundrechtskonform auszugleichen. Dabei sind die kollidierenden Grundrechte in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, dass sie im Sinne einer praktischen Konkordanz für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. Insoweit gilt seit seinem Inkrafttreten für <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/106.html"  target="_blank" title="&sect; 106 GewO: Weisungsrecht des Arbeitgebers">§ 106 GewO</a> nichts anderes als zuvor für <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/315.html"  target="_blank" title="&sect; 315 BGB: Bestimmung der Leistung durch eine Partei">§ 315 Abs. 1 BGB</a> [...]. Auf das unverzichtbare Schutzminimum der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html"  target="_blank" title="Art. 4 GG">Art. 4 Abs. 1 GG</a> ist Bedacht zu nehmen. Es ist die Intensität des umstrittenen Eingriffs ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass die Vertragspartner mit dem Abschluss des Vertrags in eine Begrenzung grundrechtlicher Freiheiten eingewilligt haben [...].</p>
<p>Ob und inwieweit der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Weisungsrechts auf die Glaubensüberzeugungen des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen muss, ist damit eine Frage des Einzelfalls.</p>
<p>Wenn die Weisung mit fundamentalen, unüberwindbaren Glaubensüberzeugungen des Arbeitnehmers kollidiert, wird es häufig nicht billigem Ermessen entsprechen, wenn der Arbeitgeber an ihr festhält und deren Befolgung verlangt. Das wird in der Regel auch bei einem erst im Anschluss an eine arbeitgeberseitige Weisung offenbarten Konflikt gelten. Zwar ist eine Weisung so lange, wie der Arbeitnehmer einen Glaubenskonflikt noch nicht offenbart hat, für den Arbeitnehmer verbindlich. Offenbart aber der Arbeitnehmer nach erteilter Weisung einen solchen ernsten Konflikt, kann sich für den Arbeitgeber aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html"  target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">§ 241 Abs. 2 BGB</a> die Verpflichtung ergeben, von seinem Direktionsrecht unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Belange des Arbeitnehmers erneut Gebrauch zu machen [...].</p>
<p>Auch die Glaubensfreiheit ist freilich nicht ohne jede Schranke garantiert. Beschränkt wird sie durch kollidierende Grundrechte oder Verfassungsaufträge (BVerfG 21. Juli 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1358/09"  target="_blank" title="BVerfG, 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09">1 BvR 1358/09</a> &#8211; Rn. 14, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 3151"  target="_blank" title="NJW 2009, 3151 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2009, 3151</a>). Etwas anderes kann deshalb gelten, wenn auf Seiten des Arbeitgebers nicht nur sein vertraglich begründetes und aktuell ausgeübtes Weisungsrecht als solches steht, sondern seine Weisung weitergehend durch <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html"  target="_blank" title="Art. 12 GG">Art. 12 Abs. 1 GG</a> oder durch andere grundrechtlich relevante Rechtsgüter geschützt ist, die ein &#8211; ggf. nur kurzfristiges &#8211; Hintanstellen der Glaubensüberzeugungen geboten erscheinen lassen. Auch wird der Arbeitgeber, gestützt auf <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html"  target="_blank" title="Art. 12 GG">Art. 12 Abs. 1 GG</a>, uU erwarten und verlangen können, dass der Arbeitnehmer eine gewisse &#8211; knappe &#8211; Ankündigungsfrist einhält, um ihm eine möglichst reibungslose organisatorische Umstellung zu ermöglichen und Folgeschäden zu vermeiden.</p>
<p>Die Frage, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung trotz eines ernsten, unüberwindbaren Glaubens- oder Gewissenskonflikts verbindlich zuweisen darf, hängt dagegen nicht ohne Weiteres von der Vorhersehbarkeit des Konflikts ab.</p>
<p>as ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer zwar erkennen konnte, er verpflichte sich zu Arbeiten, die bestimmten Glaubensinhalten derjenigen Religion, welcher er angehört, widersprechen, er persönlich aber diese Glaubensinhalte bei Vertragsschluss noch nicht als für sich verbindlich angesehen hatte. Der Umstand, dass die Möglichkeit eines Glaubenskonflikts in diesem Sinne für den Arbeitnehmer vorhersehbar war, nimmt dessen späterer Erklärung, er berufe sich nunmehr auf seine (geänderte) Glaubensüberzeugung, nichts von ihrer rechtlichen Beachtlichkeit; der aktuelle Glaubenskonflikt des Arbeitnehmers ist nicht deshalb weniger bedeutsam iSv. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html"  target="_blank" title="Art. 4 GG">Art. 4 Abs. 1 GG</a>. Eine den Konflikt gleichwohl ignorierende Arbeitsanweisung des Arbeitgebers braucht der Arbeitnehmer unter diesen Voraussetzungen in der Regel nicht zu befolgen.</p>
<p>Eine andere Beurteilung kann geboten sein, wenn der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss bereits positiv wusste, dass er die vertraglich eingegangenen Verpflichtungen um seiner Glaubensüberzeugungen willen sämtlich und von Beginn an nicht würde erfüllen können. Zum einen kann dies zu Zweifeln an der Ernsthaftigkeit seiner Überzeugungen führen. Zum anderen wird es einem Arbeitnehmer, der sich im Wissen um einen unvermeidlich auftretenden Glaubenskonflikt zur Erbringung der diesen auslösenden Arbeiten verpflichtet hat, nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html"  target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a> regelmäßig verwehrt sein, sich gegenüber einer entsprechenden Arbeitsanweisung auf seinen Glauben zu berufen. Die Aufforderung zur Leistung vertragsgemäßer Arbeiten entspricht dann trotz des offenbarten Glaubenskonflikts billigem Ermessen. Mit der Weigerung, ihr nachzukommen, verletzt der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten.</p>
<p>[...]</p>
<p>Die Glaubensfreiheit gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html"  target="_blank" title="Art. 4 GG">Art. 4 Abs. 1 GG</a> gewährleistet dem Einzelnen einen Rechtsraum, in dem er sich die Lebensform zu geben vermag, die seiner Überzeugung entspricht (BVerfG 8. November 1969 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 59/56"  target="_blank" title="BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56: Glaubensabwerbung">1 BvR 59/56</a> &#8211; zu II 1 der Gründe, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 12, 1"  target="_blank" title="BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56: Glaubensabwerbung">BVerfGE 12, 1</a>). Zu ihr gehört nicht nur die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln [...].</p>
<p>Das Grundrecht ist offen für die Entfaltung verschiedener Religionen und Bekenntnisse. Unbeachtlich ist die zahlenmäßige Stärke oder Relevanz einer bestimmten Glaubenshaltung. Unter den Schutzbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html"  target="_blank" title="Art. 4 GG">Art. 4 GG</a> fallen auch Verhaltensweisen, die nicht allgemein von den Gläubigen geteilt werden (BVerfG 19. Oktober 1971 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 387/65"  target="_blank" title="BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65: Gesundbeter">1 BvR 387/65</a> &#8211; zu B II 1 der Gründe mwN, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 32, 98"  target="_blank" title="BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65: Gesundbeter">BVerfGE 32, 98</a>). Glaubensfreiheit ist mehr als religiöse Toleranz. Für eine zulässige Berufung auf <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/4.html"  target="_blank" title="Art. 4 GG">Art. 4 GG</a> kommt es nur darauf an, dass das Verhalten wirklich von einer religiösen Überzeugung getragen und nicht anders motiviert ist. Andernfalls würde den Gerichten eine Bewertung von Glaubenshaltungen oder die Prüfung von theologischen Lehren aufgebürdet, die sie weder leisten können noch leisten dürfen [...].</p>
<p>Als Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, dh. an den Kategorien „gut“ und „böse“ orientierte Entscheidung anzusehen, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Die Gewissensfreiheit überschneidet sich mit der Glaubensfreiheit insoweit, als sie auch das religiös fundierte Gewissen schützt [...].</p>
<p>Beruft sich der Arbeitnehmer gegenüber einer nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Arbeitsleistung darauf, die Erfüllung der Arbeitspflicht bringe ihn aus religiösen Gründen in Gewissensnot, trifft ihn die Darlegungslast für einen konkreten und ernsthaften Glaubenskonflikt. Die nicht ernsthafte, möglicherweise nur vorgeschobene Berufung auf bestimmte Glaubensinhalte und -gebote kann keine Beachtung finden. Auch wenn Glaubensüberzeugungen keiner Nachprüfung anhand von Kriterien wie „irrig“, „beachtlich“ oder „unbeachtlich“ unterliegen, muss doch erkennbar sein, dass der Arbeitnehmer den von ihm ins Feld geführten Ge- oder Verboten seines Glaubens absolute Verbindlichkeit beimisst [...]. Dazu müssen die betreffenden Verbote in Fällen der vorliegenden Art die Arbeitsverweigerung gewissermaßen „decken“. Ihre konkrete Reichweite, was die vertraglichen Pflichten betrifft, deren Erfüllung sie entgegenstehen soll, muss sich aus den Darlegungen des Arbeitnehmers unzweifelhaft ergeben. Nur so kann der Arbeitgeber erkennen, welchen Gebrauch er von seinem Direktionsrecht noch machen kann.
</p></blockquote>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Beschädigung seines PKW</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Apr 2007 08:00:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Aufwendungsersatz]]></category>
		<category><![CDATA[§ 670 BGB]]></category>
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		<description><![CDATA[In seiner Entscheidung vom 23.11.2006 in dem Verfahren 8 ZR 701/05 hat sich das Bundesarbeitsgericht eingehend mit der Frage, ob dem Arbeitnehmer, dessen PKW bei einer dienstlich veranlassten Fahrt beschädigt wird, diesbezüglich ein Aufwendungsersatzanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber zusteht. ... <a href="http://www.sokolowski.org/arbeitsrecht/aufwendungsersatzanspruch-des-arbeitnehmers-wegen-beschadigung-seines-pkw/257/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seiner Entscheidung vom 23.11.2006 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 ZR 701/05"  target="_blank" title="BAG, 23.11.2006 - 8 ZR 701/05">8 ZR 701/05</a> hat sich das BAG eingehend mit der Frage, ob dem Arbeitnehmer, dessen PKW bei einer dienstlich veranlassten Fahrt beschädigt wird, <span id="more-257"></span>diesbezüglich ein Aufwendungsersatzanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber zusteht.</p>
<p align="justify"> Das Gericht hat unter anderem folgendes ausgeführt:<br />
[...]
</p>
<p align="justify">  1. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren ein Aufwendungsersatzanspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/670.html"  target="_blank" title="&sect; 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen">§ 670 BGB</a> in Betracht kommt.</p>
<p align="justify"> Seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Mai 1980 (- <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 AZR 82/79"  target="_blank" title="BAG, 08.05.1980 - 3 AZR 82/79">3 AZR 82/79</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 33, 108"  target="_blank" title="BAG, 08.05.1980 - 3 AZR 82/79">BAGE 33, 108</a> = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 6) ist es ständige Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden in entsprechender Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/670.html"  target="_blank" title="&sect; 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen">§ 670 BGB</a> ersetzen muss, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste (zuletzt Senat 17. Juli 1997 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 AZR 480/95"  target="_blank" title="BAG, 17.07.1997 - 8 AZR 480/95">8 AZR 480/95</a> &#8211; AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 14 = EzA <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/611.html"  target="_blank" title="&sect; 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag">BGB § 611</a> Arbeitgeberhaftung Nr. 6) .</p>
<p align="justify"> 2. Im Streitfall hat die Klägerin vorgetragen, zunächst sei von ihrem Vorgesetzten R angeordnet worden, vom 12. Dezember bis 17. Dezember 2004 für die H S GmbH an einer Würzburger Baustelle zu arbeiten, ein Fahrzeug der H S GmbH werde sie am 12. Dezember 2004 gegen 5.30 Uhr in Duisburg aufnehmen und nach Würzburg bringen. Am 9. Dezember 2004 habe der Vorgesetzte R sie angewiesen, ihr eigenes Fahrzeug zu benutzen und dabei einen weiteren Mitarbeiter der Beklagten, den Kollegen L, nach Würzburg mitzunehmen. Diesen zwischen den Parteien streitigen Vortrag hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht als nicht entscheidungserheblich angesehen.</p>
<p align="justify"> a) Im Betätigungsbereich des Arbeitgebers wird das Fahrzeug des Arbeitnehmers auch dann eingesetzt, wenn der Arbeitnehmer aufgefordert wird, das eigene Fahrzeug zu nutzen, statt eines Fahrzeugs des Arbeitgebers. Dabei ist es nicht entscheidend, dass nach Angaben der Klägerin ursprünglich nicht ein Fahrzeug des Arbeitgebers, sondern das der Entleiherfirma eingesetzt werden sollte. Die Benutzung eines eigenen Fahrzeugs durch den Arbeitnehmer fällt in den Risikobereich des Arbeitgebers, wenn sie auf dessen Verlangen erfolgt (vgl. Brox Anm. AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 6) .</p>
<p align="justify"> b) Anders verhält es sich, wenn die Behauptung der Beklagten zutrifft, dass der Klägerin freigestellt war, ob sie zu der Baustelle bei Würzburg mit öffentlichen Verkehrsmitteln fährt oder im eigenen Interesse ihr eigenes Fahrzeug nutzt. In diesem Fall wäre die Nutzung des eigenen Fahrzeugs nicht im Betätigungsbereich der Beklagten erfolgt.</p>
<p align="justify"> c) Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Landesarbeitsgericht nicht die von der Klägerin für ihren Sachvortrag angebotenen Zeugen vernommen hat. Erst auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird das Landesarbeitsgericht entscheiden können, ob die Klägerin zum Unfallzeitpunkt ihr Fahrzeug im Betätigungsbereich der Beklagten eingesetzt hat.</p>
<p align="justify"> 3. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht ferner angenommen, der Unfall sei deshalb dem persönlichen Lebensbereich der Klägerin zuzuordnen, weil diese ein wegen poröser Reifen nicht fahrbereites Fahrzeug eingesetzt habe. Das macht die im Betätigungsbereich des Arbeitgebers stattfindende Fahrt aber nicht zu einer Privatfahrt. Bei dem Verkehrsunfall vom 17. Dezember 2004 hat sich das Risiko der Teilnahme am Straßenverkehr verwirklicht, das der Arbeitgeber bei einer Betriebsfahrt für den Arbeitnehmer zu tragen hat. Der Grund der analogen Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/670.html"  target="_blank" title="&sect; 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen">§ 670 BGB</a> auf Schäden des Auftragnehmers ist das Prinzip der “Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse” (Canaris RdA 1966, 41, 49) . Das Unfallrisiko ist nicht dadurch dem persönlichen Lebensbereich des Auftragnehmers zuzuordnen, dass der Unfall letztlich auf einen technischen Defekt des eingesetzten Fahrzeugs oder auf persönlichem Fehlverhalten des Auftragnehmers beruht. Der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/670.html"  target="_blank" title="&sect; 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen">§ 670 BGB</a> ist durch ein Verschulden des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen; es ist allenfalls als Mitverschulden in entsprechender Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html"  target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 BGB</a> zu berücksichtigen (BAG 8. Mai 1980 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 AZR 82/79"  target="_blank" title="BAG, 08.05.1980 - 3 AZR 82/79">3 AZR 82/79</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 33, 108"  target="_blank" title="BAG, 08.05.1980 - 3 AZR 82/79">BAGE 33, 108</a> = AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 6) .</p>
<p align="justify"> 4. Sollte das Landesarbeitsgericht auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis kommen, die Klägerin habe ihr Fahrzeug im Betätigungsbereich der Beklagten eingesetzt, wäre der Klägerin ein Aufwendungsersatzanspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/670.html"  target="_blank" title="&sect; 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen">§ 670 BGB</a> analog zuzusprechen. Bei der Prüfung eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html"  target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 BGB</a> sind die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (BAG Großer Senat 27. September 1994 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GS 1/89"  target="_blank" title="GS 1/89 (3 zugeordnete Entscheidungen)">GS 1/89</a> (A) &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 78, 56"  target="_blank" title="BAG, 27.09.1994 - GS 1/89: Die Haftung des Arbeitnehmers f&uuml;r Arbeitssch&auml;den">BAGE 78, 56</a> = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59) anzuwenden (Senat 17. Juli 1997 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 AZR 480/95"  target="_blank" title="BAG, 17.07.1997 - 8 AZR 480/95">8 AZR 480/95</a> &#8211; AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 14 = EzA <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/611.html"  target="_blank" title="&sect; 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag">BGB § 611</a> Arbeitgeberhaftung Nr. 6, zu II 4 der Gründe) . Danach entfiele eine Mithaftung der Klägerin, wenn sie mit bloßer leichtester Fahrlässigkeit den Reifenmangel nicht erkannt oder zu prüfen unterlassen hätte.</p>
<p align="justify">[...]</p>
<p align="justify"> Die Entscheidung kann im <a target="_blank" href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=en&amp;Datum=2006-11&amp;nr=11656&amp;pos=5&amp;anz=37"  target="_new">Volltext hier auf den Seiten des Bundesarbeitsgericht</a>s abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Gleichbehandlungsgrundsatz bei Sonderzahlungen</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Apr 2007 07:50:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 611 BGB]]></category>
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		<description><![CDATA[In seiner Entscheidung vom 14.2.2007 in dem Verfahren 10 AZR 181/06 hat sich das BAG eingehend mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz bei Sonderzahlungen auseinandergesetzt und unter anderem folgendes ausgeführt: ... <a href="http://www.sokolowski.org/arbeitsrecht/gleichbehandlungsgrundsatz-bei-sonderzahlungen/256/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seiner Entscheidung vom 14.2.2007 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 AZR 181/06"  target="_blank" title="BAG, 14.02.2007 - 10 AZR 181/06">10 AZR 181/06</a> hat sich das Bundesarbeitsgericht eingehend mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz bei Sonderzahlungen auseinandergesetzt und unter anderem folgendes ausgeführt:<br />
<span id="more-256"></span><br />
[...]
</p>
<p align="justify">  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillige Leistungen gewährt, an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden (BAG 12. Oktober 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 AZR 640/04"  target="_blank" title="BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 640/04">10 AZR 640/04</a> &#8211; AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 259 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 16; 19. März 2003 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 AZR 365/02"  target="_blank" title="BAG, 19.03.2003 - 10 AZR 365/02: Gleichbehandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellt...">10 AZR 365/02</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 105, 266"  target="_blank" title="BAG, 19.03.2003 - 10 AZR 365/02: Gleichbehandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellt...">BAGE 105, 266</a>, 270; 8. März 1995 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 AZR 208/94"  target="_blank" title="BAG, 08.03.1995 - 10 AZR 208/94">10 AZR 208/94</a> &#8211; AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 184 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 131). Dieser Grundsatz verbietet dem Arbeitgeber nicht nur eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss auch die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen (BAG 27. Mai 2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 AZR 129/03"  target="_blank" title="BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03: Keine Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags f&uuml;r Lektoren">6 AZR 129/03</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 111, 8"  target="_blank" title="BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03: Keine Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags f&uuml;r Lektoren">BAGE 111, 8</a>). Eine sachfremde Gruppenbildung liegt nicht vor, wenn sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Die Zweckbestimmung ergibt sich insbesondere aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Leistung steht (BAG 10. Januar 1991 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 AZR 205/89"  target="_blank" title="BAG, 10.01.1991 - 6 AZR 205/89">6 AZR 205/89</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 67, 1"  target="_blank" title="BAG, 10.01.1991 - 6 AZR 205/89">BAGE 67, 1</a>) . Der Zweck der Leistung darf als solcher nicht sachwidrig sein. Die sich aus den Differenzierungen ergebenden Rechtsfolgen dürfen ihrerseits nicht unsachlich oder willkürlich sein, sondern müssen sich aus den Sachverhaltsunterschieden rechtfertigen (BAG 8. März 1995 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 AZR 208/94"  target="_blank" title="BAG, 08.03.1995 - 10 AZR 208/94">10 AZR 208/94</a> &#8211; aaO).</p>
<p align="justify"> 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Herausnahme derjenigen leitenden Angestellten, die zu L übergehen sollten, nicht zu beanstanden.</p>
<p align="justify"> a) Dem Landesarbeitsgericht ist darin zuzustimmen, dass der Bonus zunächst einmal die besonderen Leistungen honorieren wollte, die die Angestellten in der Zeit von Januar bis Juni 2004 im Zusammenhang mit der „Neuaufstellung“ der Beklagten erbracht haben. Es kann auch unterstellt werden, dass der Kläger mit seiner Tätigkeit von Januar bis Juni 2004 zur Neuaufstellung der Beklagten beigetragen hat, selbst wenn er einen Teil seiner Tätigkeiten für solche Bereiche geleistet haben sollte, die später zu L übergingen. Auch die Trennung von Aufgaben und deren geordnete Organisation mit dem Ziel der getrennten Weiterbehandlung trägt zur Neuaufstellung der Beklagten bei und ist daher geeignet, dem Grunde nach den Anspruch auf den Sonderbonus auszulösen.</p>
<p align="justify"> b) Der Kläger erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen, da er am 1. September 2004 noch bei der Beklagten beschäftigt war, weder selbst gekündigt hatte noch eine schlechte Leistungsbeurteilung aufwies. Darauf kommt es jedoch nicht an.</p>
<p align="justify"> c) Diese Voraussetzungen sind nämlich nur für solche Arbeitnehmer relevant, die bei der Beklagten verblieben. Nur diese Mitarbeiter sollten begünstigt werden. Differenzierungskriterium ist damit der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Dies ist auch nicht sachwidrig. Die Beklagte hat mit dieser Einschränkung den Zweck der Leistung auf eine zusätzliche Motivation der bei ihr verbleibenden Arbeitnehmer für eine bessere Zusammenarbeit in der Zukunft erweitert.</p>
<p align="justify"> aa) Der Senat hat bereits in der Entscheidung vom 8. März 1995 (- <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 AZR 208/94"  target="_blank" title="BAG, 08.03.1995 - 10 AZR 208/94">10 AZR 208/94</a> &#8211; AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 184 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 131) entschieden, dass ein Arbeitgeber bei Gewährung einer freiwilligen Leistung Arbeitnehmer, die im Laufe des Bezugsjahres ausgeschieden sind, auch dann von der Leistung ausnehmen kann, wenn er den im Laufe des Bezugsjahres neu eingetretenen Arbeitnehmern die Leistung anteilig gewährt. Er hat dies damit begründet, dass Gratifikationen, unabhängig davon, inwieweit mit ihnen auch eine künftige Betriebstreue bewirkt oder honoriert werden soll, den Arbeitnehmer jedenfalls auch für die Zukunft zu reger und engagierter Mitarbeit motivieren sollen. Eine solche motivierende Wirkung kann eine Sonderzahlung gegenüber bereits ausgeschiedenen oder alsbald ausscheidenden Arbeitnehmern nicht mehr entfalten. Schon diese am Motivationszweck orientierte Differenzierung danach, ob das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag noch &#8211; ggf. ungekündigt &#8211; besteht oder nicht, ist sachlich gerechtfertigt. Dies gilt auch dann, wenn mit der Gratifikation gleichzeitig in der Vergangenheit geleistete Dienste für den Betrieb zusätzlich anerkannt werden sollten, wie die anteilige Gewährung an Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis erst im Laufe des Bezugsjahres begonnen hat, zeigt. Dieser Zweck der Sonderzuwendung allein vermag über die gesetzten Anspruchsvoraussetzungen hinaus einen Anspruch auf die Sonderzuwendung nicht zu begründen.</p>
<p align="justify"> Diese Argumente sind auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Eine Motivation für zukünftige gute Arbeit kann schlechterdings bei solchen Arbeitnehmern, die das Unternehmen verlassen werden, nicht erreicht werden.</p>
<p align="justify"> Der Umstand, dass der Kläger und die übrigen zu L übergegangenen Kollegen es nicht zu vertreten haben, dass sie die Beklagte verlassen und daher nicht mehr in der Lage sind, Betriebstreue zu erbringen, zwingt die Beklagte nicht dazu, die Leistung auch diesem Personenkreis zu gewähren. Ein Verschulden an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird nicht als Kriterium genannt.</p>
<p align="justify"> bb) Auch der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in der Entscheidung vom 10. März 1998 (- <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 AZR 509/97"  target="_blank" title="BAG, 10.03.1998 - 1 AZR 509/97">1 AZR 509/97</a> &#8211; AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 207 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 40) angenommen, dass ein Arbeitgeber bei Gewährung einer Lohnerhöhung, die die Mitarbeiter zu guter Arbeit motivieren sollte, solche Mitarbeiter ausnehmen könne, die in einem still zu legenden Betriebsteil beschäftigt waren. Es sei nicht zu beanstanden, dass nur die Löhne und Gehälter derjenigen Mitarbeiter zwecks Motivierung erhöht werden sollten, mit denen der Betrieb nach der Stilllegung einer Abteilung fortgesetzt werde, auch wenn die Stilllegung auf dem eigenen Beschluss der Beklagten beruhte, sie also selbst die Verunsicherung der Belegschaft verursacht habe, der sie mit ihrer Motivationszulage nun begegnen wolle. Die Stilllegung habe grundsätzlich in ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit gelegen.</p>
<p align="justify"> Dies gilt auch für die Verlagerung der Chemiesparte der Beklagten zu L, in deren Folge auch das Arbeitsverhältnis des Klägers überging.</p>
<p align="justify"> cc) Deutlich wird das Ziel der Beklagten bei der Zwecksetzung auch durch den Klammerzusatz in der englischsprachigen Fassung, wonach sie für solche Mitarbeiter, die zu L übergehen, gar keine Entscheidungen mehr treffen könne. Das bedeutet, dass sie weder gewillt noch &#8211; möglicherweise nach internen Vorgaben &#8211; in der Lage war, Geld an solche Mitarbeiter zu zahlen, die nicht bei ihr verbleiben würden.</p>
<p align="justify"> dd) Es mag verwundern, dass die Beklagte mit dem Leistungsversprechen nicht gewartet hat, bis der Betriebsübergang am 1. Oktober 2004 vollzogen war. Dennoch kann der Kläger aus diesem Umstand den Anspruch nicht herleiten. Auch im September 2004 stand bereits fest, dass der Übergang stattfinden würde und welche Arbeitnehmer von ihm betroffen sein würden. Es fehlte lediglich noch der formelle Schritt der Abspaltung, die organisatorisch bereits in die Wege geleitet war.</p>
<p align="justify"> ee) Es kann unterstellt werden, dass auch die deutsche Fassung der Leistungsrichtlinien Maßstab der Überprüfung im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ist, soweit dies zugunsten des Klägers wirkt, da die Beklagte sich jedenfalls auch auf sie beruft. Es kommt dann nicht darauf an, ob und wie diese Fassung im Betrieb bekannt gemacht worden ist. Die deutsche Fassung der Regelungen enthält gegenüber der englischen Fassung eine engere Ausnahmebestimmung. Es sollen nämlich nur diejenigen die Leistung nicht erhalten, die zu L wechseln „und zum Auszahlungstermin“ &#8211; also spätestens dem 30. September 2004 &#8211; „bereits für diese wirtschaftlich eigenständige Organisation tätig sind“. Auch dies trifft für den Kläger zu, denn ab dem 1. Juli 2004 hat er nach seiner Darstellung für solche Bereiche gearbeitet, die überwiegend zu L übergehen würden. Die Beklagte ist dabei davon ausgegangen, dass auch vor der formellen Abspaltung bereits eine wirtschaftlich eigenständige Organisation vorhanden war.</p>
<p align="justify"> ff) Dem widerspricht auch nicht die englische Fassung des Ausnahmebeispiels, wonach bei Mitarbeitern „Ex BMS/joined L“ kein Anspruch bestehe. Dies könnte so verstanden werden, dass erst nach vollzogener Abspaltung von BMS und erreichter Zugehörigkeit zu L der Anspruch entfallen solle. Eine solche Auslegung ist jedoch nicht denkbar. Es heißt nämlich im Regelungstext, dass solche Mitarbeiter nicht berechtigt seien, die &#8211; zeitlich später &#8211; zu L wechseln sollen („who are to be transferred“), wobei feststand, dass der endgültige Übergang am 1. Oktober 2004 vollzogen sein würde. Dieser Anspruchsausschluss käme dann nie zum Zuge. Vielmehr spricht alles dafür, dass die deutsche Version ausdrückt, was gemeint ist, nämlich die inhaltliche Befassung mit den zu L übergehenden Arbeitsaufgaben.</p>
<p align="justify"> d) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte sich auch an ihre Vorgaben gehalten und keine widersprüchlichen Voraussetzungen aufgestellt. Dass eine anteilige Leistung für solche Arbeitnehmer vorgesehen war, die nur teilweise im Zeitraum Januar bis Juni 2004 tätig waren, zeigt zwar, dass die Arbeitsleistung dieses Zeitraums honoriert werden sollte, jedoch eben nur für solche Mitarbeiter, die auch bei der Beklagten verblieben. Nur diese sollten auch für die Zukunft motiviert werden.</p>
<p align="justify"> Langzeiterkrankte Arbeitnehmer, die immerhin einen Teil der Zeit aktiv tätig waren, jedoch weiterhin im Betrieb verblieben, sind mit dem Kläger nicht vergleichbar. Sie bleiben Mitarbeiter der Beklagten. Es stand auch keineswegs fest, dass sie auf Dauer nicht mehr arbeiten würden und es damit sinnlos wäre, sie für die Zukunft zu motivieren.</p>
<p align="justify"> Das vom Landesarbeitsgericht herangezogene Beispiel eines Mitarbeiters, der am 2. September 2004 zum 30. September 2004 kündigt, lässt die Differenzierung ebenfalls nicht als sachwidrig erscheinen. Ob es einen solchen Fall tatsächlich gab, ist nicht festgestellt. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass es unrealistisch sei, dass ein leitender Angestellter solch kurze Kündigungsfristen habe. Die Beklagte ist mit der Festlegung dieser Daten davon ausgegangen, dass Mitarbeiter, die am 1. September 2004 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen, jedenfalls über den 30. September 2004, dem spätesten Auszahlungstermin, hinaus noch Mitarbeiter der Beklagten sein würden. Mehr verlangte sie nicht. Dass dies im Einzelfall auch eine kürzere Zeit sein könnte, ist nicht zu beanstanden, da es sich um eine generalisierende Regelung handelt, die zum überwiegenden Teil dauerhaft im Betrieb verbleibende Mitarbeiter betreffen würde. Die Beklagte war auch nicht gehalten, eine Rückzahlungsklausel für solche Mitarbeiter einzuführen, die bis zu einem bestimmten Stichtag nach der Auszahlung ausscheiden, wie dies bei Gratifikationen nicht unüblich ist. Es handelte sich um eine Leistung, die einen erhöhten Arbeitsaufwand in einem begrenzten Zeitraum für im Betrieb verbleibende Mitarbeiter honorieren wollte.</p>
<p align="justify"> Dem Landesarbeitsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, dass Altersteilzeitler, die im zweiten Halbjahr 2004 in die Freistellungsphase gingen, nicht zu weiterer Arbeit in der Zukunft zu motivieren waren. Immerhin bestand deren Arbeitsverhältnis zur Beklagten aber fort. Auch hatten sie bereits Vorleistungen für ihre Freistellungsphase erbracht. Ihr Ausschluss von den Leistungen wäre möglicherweise deshalb sachwidrig gewesen. Wenn solche Arbeitnehmer Leistungen erhalten, sind der Kläger und seine zu L wechselnden Kollegen jedenfalls nicht mit ihnen vergleichbar.<br />
[...]
</p>
<p align="justify"> Die Enstcheidung kann im <a target="_blank" href="http://http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=en&amp;Datum=2007-2&amp;nr=11693&amp;pos=1&amp;anz=3"  target="_new">Volltext hier auf den Seiten des Bundesarbeitsgerichts</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Stufenweise Wiedereingliederung schwerbehinderter Arbeitnehmer</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/stufenweise-wiedereingliederung-schwerbehinderter-arbeitnehmer/255/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Apr 2007 07:41:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 28 SGB IX]]></category>
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		<category><![CDATA[Schwerbehinderte]]></category>
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		<description><![CDATA[Das BAG hat sich in seinem Urteil vom 13. Juni 2006 in dem Verfahren 9 AZR 229/05 mit der Darlegungslast des schwerbehinderten Arbeitnehmers, der eine stufenweise Wiedereingliederung begehrt, befasst. ... <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/stufenweise-wiedereingliederung-schwerbehinderter-arbeitnehmer/255/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Das BAG hat sich in seinem Urteil vom 13. Juni 2006 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 AZR 229/05"  target="_blank" title="BAG, 13.06.2006 - 9 AZR 229/05">9 AZR 229/05</a> mit der Darlegungslast des schwerbehinderten Arbeitnehmers, der eine stufenweise Wiedereingliederung begehrt, befasst.</p>
<p align="justify"> Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu unter anderem ausgeführt:<br />
<span id="more-255"></span><br />
[...]
</p>
<p align="justify">  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Er entfällt, wenn er krankheitsbedingt nicht seine volle, vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringen kann. Eine “Teilarbeitsunfähigkeit” ist dem geltenden Arbeits- und Sozialrecht unbekannt; der Arbeitgeber ist nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/266.html"  target="_blank" title="&sect; 266 BGB: Teilleistungen">§ 266 BGB</a> grundsätzlich nicht verpflichtet, eine nur eingeschränkt angebotene Arbeitsleistung anzunehmen (vgl. BAG 29. Januar 1992 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 AZR 37/91"  target="_blank" title="BAG, 29.01.1992 - 5 AZR 37/91">5 AZR 37/91</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 69, 272"  target="_blank" title="BAG, 29.01.1992 - 5 AZR 37/91">BAGE 69, 272</a>). Andererseits ist anerkannt, dass ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer trotz seiner Erkrankung oft in der Lage ist, unter geänderten Arbeitsbedingungen tätig zu sein und eine allmähliche Steigerung der beruflichen Belastung die Rückkehr des Arbeitnehmers in das aktive Erwerbsleben im Interesse beider Arbeitsvertragsparteien erleichtern kann. Krankenkassen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/74.html"  target="_blank" title="&sect; 74 SGB V: Stufenweise Wiedereingliederung">74 SGB V</a>) und die sonstigen Sozialversicherungsträger (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/28.html"  target="_blank" title="&sect; 28 SGB IX: Stufenweise Wiedereingliederung">28 SGB IX</a>) fördern deshalb die sog. stufenweise Wiedereingliederung des Arbeitnehmers in das Erwerbsleben. Während der beruflichen Rehabilitation erhält der weiterhin arbeitsunfähige Arbeitnehmer die ihm sozialrechtlich zustehenden Leistungen. Arbeitsrechtlich bedarf die Maßnahme wegen der vom Arbeitsvertrag abweichenden Beschäftigung grundsätzlich der Zustimmung des Arbeitgebers. Entgeltansprüche entstehen nicht (vgl. BAG 29. Januar 1992 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 AZR 37/91"  target="_blank" title="BAG, 29.01.1992 - 5 AZR 37/91">5 AZR 37/91</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 69, 272"  target="_blank" title="BAG, 29.01.1992 - 5 AZR 37/91">BAGE 69, 272</a>; LSG NRW 28. März 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 1 AL 8/06"  target="_blank" title="LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2006 - L 1 AL 8/06">L 1 AL 8/06</a> &#8211; juris).</p>
<p align="justify"> 2. Im Schwerbehindertenrecht schließt die Unfähigkeit zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeit einen Beschäftigungsanspruch nicht aus.</p>
<p align="justify"> a) Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/81.html"  target="_blank" title="&sect; 81 SGB IX: Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen">81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX</a> haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Der Arbeitgeber erfüllt den Beschäftigungsanspruch nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/81.html"  target="_blank" title="&sect; 81 SGB IX: Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen">81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX</a> regelmäßig dadurch, dass er dem Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zuweist. Ist der schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage, die damit verbundenen Tätigkeiten wegen Art oder Schwere seiner Behinderung wahrzunehmen, kann er Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung haben (Senat 3. Dezember 2002 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 AZR 481/01"  target="_blank" title="BAG, 03.12.2002 - 9 AZR 481/01: Besch&auml;ftigungsanspruch eines Schwerbehinderten und Betriebsrats...">9 AZR 481/01</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 104, 45"  target="_blank" title="BAG, 03.12.2002 - 9 AZR 481/01: Besch&auml;ftigungsanspruch eines Schwerbehinderten und Betriebsrats...">BAGE 104, 45</a>; 14. März 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 AZR 411/05"  target="_blank" title="BAG, 14.03.2006 - 9 AZR 411/05">9 AZR 411/05</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZA 2006, 1214"  target="_blank" title="BAG, 14.03.2006 - 9 AZR 411/05">NZA 2006, 1214</a>) .</p>
<p align="justify"> b) Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/81.html"  target="_blank" title="&sect; 81 SGB IX: Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen">81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX</a> eine anderweitige Tätigkeit auch im Rahmen einer Wiedereingliederung verlangen.</p>
<p align="justify"> aa) Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut der Norm. “Beschäftigung” bedeutet “Beruf, Arbeit, Betätigung, Tätigkeit, Zeitvertreib” (Wahrig Deutsches Wörterbuch 7. Aufl.). Die Verrichtung von weisungsabhängiger Arbeit in einem Arbeitsverhältnis ist nicht notwendige Voraussetzung, um beschäftigt zu sein (vgl. BAG 27. Juni 2001 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 ABR 50/99"  target="_blank" title="BAG, 27.06.2001 - 7 ABR 50/99: Wahlrecht schwerbehinderter Rehabilitanden zur Schwerbehinderten...">7 ABR 50/99</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 98, 151"  target="_blank" title="BAG, 27.06.2001 - 7 ABR 50/99: Wahlrecht schwerbehinderter Rehabilitanden zur Schwerbehinderten...">BAGE 98, 151</a>; 16. April 2003 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 ABR 27/02"  target="_blank" title="BAG, 16.04.2003 - 7 ABR 27/02: Zust&auml;ndigkeit der Schwerbehindertenvertretung in Einrichtungen d...">7 ABR 27/02</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 106, 57"  target="_blank" title="BAG, 16.04.2003 - 7 ABR 27/02: Zust&auml;ndigkeit der Schwerbehindertenvertretung in Einrichtungen d...">BAGE 106, 57</a>) .</p>
<p align="justify"> bb) Die Lösung des schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungsanspruchs von den vertraglichen Festlegungen der Arbeitspflicht wird durch die weiteren Regelungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/81.html"  target="_blank" title="&sect; 81 SGB IX: Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen">81 Abs. 4 und 5 SGB IX</a> bestätigt. Kann der Schwerbehinderte wegen Art oder Schwere seiner Behinderung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/2.html"  target="_blank" title="&sect; 2 SGB IX: Behinderung">2 Abs. 1 SGB IX</a>) die vertraglich geschuldete Arbeit nicht oder nur noch teilweise leisten, so hat er Anspruch auf entsprechende Vertragsänderung (Senat 28. April 1998 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 AZR 348/97"  target="_blank" title="BAG, 28.04.1998 - 9 AZR 348/97">9 AZR 348/97</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AP SchwbG 1986 § 14 Nr. 2"  target="_blank" title="BAG, 28.04.1998 - 9 AZR 348/97">AP SchwbG 1986 § 14 Nr. 2</a> = EzA SchwbG § 14 Nr. 5). Da der schwerbehindertenrechtliche Beschäftigungsanspruch unmittelbar bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entsteht, kann er auch ohne vorherige Vertragsänderung gerichtlich verfolgt werden (Senat 10. Mai 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 AZR 230/04"  target="_blank" title="BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 230/04">9 AZR 230/04</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AP SGB IX § 81 Nr. 8"  target="_blank" title="BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 230/04">AP SGB IX § 81 Nr. 8</a> = EzA SGB IX § 81 Nr. 7, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; vgl. auch BAG 19. September 1979 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 AZR 887/77"  target="_blank" title="BAG, 19.09.1979 - 4 AZR 887/77">4 AZR 887/77</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 32, 105"  target="_blank" title="BAG, 19.09.1979 - 4 AZR 887/77">BAGE 32, 105</a>). Das gilt auch für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/81.html"  target="_blank" title="&sect; 81 SGB IX: Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen">81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1</a> iVm. Abs. 5 Satz 3 SGB IX; der Arbeitgeber muss nicht vorab auf Zustimmung verklagt werden (Senat 14. Oktober 2003 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 AZR 100/03"  target="_blank" title="BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 100/03">9 AZR 100/03</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 108, 77"  target="_blank" title="BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 100/03">BAGE 108, 77</a>). Anknüpfungspunkt für die Beschäftigungspflicht sind stets die Fähigkeiten und Kenntnisse des schwerbehinderten Menschen (so auch Kohte in jurisPR-ArbR 21/2006 Anm. Nr.  4) . Sie soll dem schwerbehinderten Menschen eine Betätigung ermöglichen, auch wenn sie hinter den vertraglichen Festlegungen quantitativ oder qualitativ zurückbleibt.</p>
<p align="justify"> cc) Vor Inkrafttreten des SGB IX hatte weitgehend Einigkeit bestanden, dass die in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/74.html"  target="_blank" title="&sect; 74 SGB V: Stufenweise Wiedereingliederung">74 SGB V</a> geregelte schrittweise Wiedereingliederung arbeitsunfähiger Arbeitnehmer vom Prinzip der Freiwilligkeit beherrscht wurde (vgl. Schmidt AuR 1997, 461, 465) . Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, diese Rechtslage bestehe unverändert fort. Dem kann nicht zugestimmt werden. Schon mit Inkrafttreten des SGB IX ist zum 1. Juli 2001 die Vorschrift des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/74.html"  target="_blank" title="&sect; 74 SGB IX: Berechnung der Mindestzahl von Arbeitspl&auml;tzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl">74 SGB IX</a> um die zugunsten der behinderten Menschen geltende Erweiterung der Wiedereingliederungspflichten in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/28.html"  target="_blank" title="&sect; 28 SGB IX: Stufenweise Wiedereingliederung">28 SGB IX</a> ergänzt worden. Damit verbunden war auch die Einführung einer in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/84.html"  target="_blank" title="&sect; 84 SGB IX: Pr&auml;vention">84 Abs. 1 SGB IX</a> geregelten Präventionspflicht. Sie verpflichtet den Arbeitgeber zur Beseitigung personenbedingter Schwierigkeiten interne Stellen und externen Sachverstand einzuschalten, um das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft fortsetzen zu können. Das galt nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/84.html"  target="_blank" title="&sect; 84 SGB IX: Pr&auml;vention">84 Abs. 2 SGB IX</a> aF insbesondere für den Fall der länger als drei Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit. Seit dem 1. Mai 2004 schreibt § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/84.html"  target="_blank" title="&sect; 84 SGB IX: Pr&auml;vention">84 Abs. 2 SGB IX</a> idF des Art. 1 Nr. 20 Buchst. a des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) bereits bei einer länger als sechs Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit die Einleitung eines besonderen “Eingliederungsmanagements” vor, um das schon seit dem 1. Juli 2001 bestehende Ziel der Überwindung der Arbeitsunfähigkeit noch frühzeitiger erreichen zu können. Mit den Präventions- und Teilhabevorschriften des SGB IX ist ein Wandel verbunden. Zeiten langandauernder Arbeitsunfähigkeit sind nicht mehr Zeiten des “Ruhens”, sondern Zeiten für betriebliche Eingliederungsmaßnahmen (vgl. Gagel NZA 2004, 1359) . Daraus wird deutlich: Das SGB IX will der Ausgrenzung des behinderten Menschen aus dem Arbeitsleben entgegenwirken und deren Teilhabe stärken. Das ist ohne Mitwirkung des Arbeitgebers nicht zu erreichen. Dem Arbeitgeber ist deshalb in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/99.html"  target="_blank" title="&sect; 99 SGB IX: Zusammenarbeit">99 Abs. 1 SGB IX</a> die Pflicht auferlegt, zusammen mit anderen Stellen die Teilhabe schwerbehinderter Arbeitnehmer am Arbeitsleben zu ermöglichen.</p>
<p align="justify"> III. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass auch bei Anerkennung eines schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungsanspruchs die Klage ohne Erfolg ist. Denn der Kläger hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die Anspruchsvoraussetzungen nicht dargelegt. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Beklagten eine Beschäftigung des Klägers wegen der Ausgestaltung der Arbeitsabläufe in ihrem Restaurant unzumutbar ist.</p>
<p align="justify"> 1. Ein Anspruch auf Beschäftigung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/81.html"  target="_blank" title="&sect; 81 SGB IX: Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen">81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX</a> setzt voraus, dass der nach allgemeinem Recht darlegungsbelastete Arbeitnehmer (vgl. Senat 10. Mai 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 AZR 230/04"  target="_blank" title="BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 230/04">9 AZR 230/04</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AP SGB IX § 81 Nr. 8"  target="_blank" title="BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 230/04">AP SGB IX § 81 Nr. 8</a> = EzA SGB IX § 81 Nr. 7, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht eine ärztliche Bescheinigung seines behandelnden Arztes vorlegt, aus der sich Art und Weise der empfohlenen Beschäftigung, Beschäftigungsbeschränkungen, Umfang der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit sowie die Dauer der Maßnahme ergeben. Sie muss eine Prognose enthalten, wann “voraussichtlich” die Wiederaufnahme der Tätigkeit erfolgt. Gefördert werden soll: Die bessere Wiedereingliederung “in das Erwerbsleben” (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/74.html"  target="_blank" title="&sect; 74 SGB V: Stufenweise Wiedereingliederung">74 SGB V</a>).</p>
<p align="justify"> Das setzt nicht voraus, dass die letzte Stufe im Sinne einer vollen Wiedererlangung der Befähigung erreicht werden muss (Gagel/Schian Behindertenrecht 2006, 53) .</p>
<p align="justify"> a) Das Wiedereingliederungsverhältnis ist nicht auf die für Arbeitsverhältnisse typische Leistungsbeziehung “Arbeit gegen Lohn” gerichtet (BAG 28. Juli 1999 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 AZR 192/98"  target="_blank" title="BAG, 28.07.1999 - 4 AZR 192/98: Arbeit &amp; Soziales - Stufenweise Wiedereingliederung und Fahrtko...">4 AZR 192/98</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 92, 140"  target="_blank" title="BAG, 28.07.1999 - 4 AZR 192/98: Arbeit &amp; Soziales - Stufenweise Wiedereingliederung und Fahrtko...">BAGE 92, 140</a>); der Arbeitnehmer unterliegt nicht seiner ursprünglichen Arbeitspflicht. Er kann die Arbeit abbrechen, wenn nachteilige gesundheitliche Folgen zu erkennen oder zu befürchten sind (BAG 29. Januar 1992 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 AZR 37/91"  target="_blank" title="BAG, 29.01.1992 - 5 AZR 37/91">5 AZR 37/91</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 69, 272"  target="_blank" title="BAG, 29.01.1992 - 5 AZR 37/91">BAGE 69, 272</a>). Andererseits macht eine Wiederaufnahme der Tätigkeit zur Wiedereingliederung nur Sinn, wenn der Arbeitnehmer seine Leistungsfähigkeit im Hinblick auf eine im Betrieb mögliche Beschäftigung tatsächlich erprobt. Hat der langzeitig arbeitsunfähige schwerbehinderte Arbeitnehmer trotz seiner die Arbeitsunfähigkeit verursachenden Krankheiten und Behinderungen noch eine sinnvoll in betrieblicher Organisation einsetzbare Fähigkeit, so hat der Arbeitgeber nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/81.html"  target="_blank" title="&sect; 81 SGB IX: Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen">81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX</a> ihm zu ermöglichen, im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung berufsnahe Tätigkeiten zu verrichten. Die Rechte des Schwerbehinderten gehen damit über die Rechte nichtbehinderter Arbeitnehmer bei der stufenweisen Wiedereingliederung hinaus. Diese haben weder einen Beschäftigungsanspruch nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/81.html"  target="_blank" title="&sect; 81 SGB IX: Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen">81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX</a> noch ist der Arbeitgeber verpflichtet, generell deren Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern (BAG 28. Juli 1999 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 AZR 192/98"  target="_blank" title="BAG, 28.07.1999 - 4 AZR 192/98: Arbeit &amp; Soziales - Stufenweise Wiedereingliederung und Fahrtko...">4 AZR 192/98</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 92, 140"  target="_blank" title="BAG, 28.07.1999 - 4 AZR 192/98: Arbeit &amp; Soziales - Stufenweise Wiedereingliederung und Fahrtko...">BAGE 92, 140</a>).</p>
<p align="justify"> b) Diese besondere Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers setzt voraus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, die ordnungsgemäß nach den Vorschriften des Sozialrechts erstellt ist und dem Arbeitgeber hinreichend deutlich macht, dass mit dem Eingliederungsplan auch eine betrieblich nutzbare Tätigkeit wiedererlangt werden kann. Kein Anspruch besteht auf eine Mitwirkung an einer nur therapeutischen Erprobung, ohne dass in absehbarer Zeit das “Ob” und “Wie” einer möglichen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ersichtlich wären.</p>
<p align="justify"> aa) Nach den Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/92.html"  target="_blank" title="&sect; 92 SGB V: Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses">92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V</a> vom 1. Dezember 2003 (BAnz. Nr. 61 vom 27. März 2003 S. 6501) knüpfen die Feststellung von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und die Empfehlung zur Wiedereingliederung an die vom Arbeitnehmer bisher konkret ausgeübte Tätigkeit an. Hiervon ausgehend setzt die Empfehlung zur Wiedereingliederung zunächst die Beurteilung voraus, der Arbeitnehmer sei (weiterhin) arbeitsunfähig. Hinzu kommt die Einschätzung, dass er seine arbeitsvertragliche Tätigkeit teilweise verrichten könnte und schließlich muss der Arzt die Prognose treffen, dass eine stufenweise Heranführung des Arbeitnehmers an die berufliche Belastung seine  Wiedereingliederung in das Erwerbsleben fördert. Dabei muss sich die Prognose nicht zwingend auf das Ziel der Wiederherstellung der vollen Arbeitstätigkeit richten, auch wenn dies regelmäßig verfolgt wird (vgl. dazu BAG 28. Juli 1999 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 AZR 192/98"  target="_blank" title="BAG, 28.07.1999 - 4 AZR 192/98: Arbeit &amp; Soziales - Stufenweise Wiedereingliederung und Fahrtko...">4 AZR 192/98</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 92, 140"  target="_blank" title="BAG, 28.07.1999 - 4 AZR 192/98: Arbeit &amp; Soziales - Stufenweise Wiedereingliederung und Fahrtko...">BAGE 92, 140</a>). Auch die Befähigung zu einer nach Art, Dauer, zeitlicher und räumlicher Lage veränderten Arbeitstätigkeit kann Eingliederung in das Erwerbsleben sein.</p>
<p align="justify"> bb) Der Arzt hat seine Feststellungen auf dem Vordruck der Sozialversicherungsträger zu bescheinigen. Dieses verlangt eine erkennbar auf die Erkrankung und Behinderung des Arbeitnehmers und seine Tätigkeit abgestellte Empfehlung über die Art und Weise der Beschäftigung. Ebenso muss der Arzt eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers nach Durchführung der Maßnahme abgeben. Eine konkrete Zeitangabe ist dann bei Beginn der Maßnahme nicht zwingend; denn die stufenweise Wiederaufnahme soll den Arbeitnehmer schonend und kontinuierlich an die Belastungen seines Arbeitsplatzes heranführen.</p>
<p align="justify"> Die so erstellte Bescheinigung ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Andernfalls kann er nicht beurteilen, ob er an der Wiedereingliederung mitwirken muss oder wegen der Art oder der voraussichtlichen Dauer der Maßnahme berechtigt ist, sie als unzumutbar iSv. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/81.html"  target="_blank" title="&sect; 81 SGB IX: Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen">81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX</a> abzulehnen.</p>
<p>[...]</p>
<p align="justify"> Die Entscheidung kann im <a target="_blank" href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=en&amp;sid=796cc814469c00dd8bd669f8679d87b2&amp;nr=11435&amp;pos=7&amp;anz=39"  target="_new">Volltext hier auf den Seiten des Bundesarbeitsgerichts</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kündigung eines Leiharbeitnehmers bei Auftragswegfall</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/arbeitsrecht/kundigung-eines-leiharbeitnehmer-bei-auftragswegfall/110/</link>
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		<pubDate>Fri, 19 May 2006 06:21:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 1 KSchG]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
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		<category><![CDATA[Leiharbeitnehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[In seiner Entscheidung vom 18. Mai 2006 in dem Verfahren 2 AZR 412/05 hat das BAG (Bundesarbeitsgericht) sich mit den Voraussetzungen der betriebsbedingetn Kündigung eines Leiharbeitnehmers bei Wegfall eines Auftrages des Leiharbeitsunternehmers befasst: ... <a href="http://www.sokolowski.org/arbeitsrecht/kundigung-eines-leiharbeitnehmer-bei-auftragswegfall/110/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seiner Entscheidung vom 18. Mai 2006 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 AZR 412/05"  target="_blank" title="BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 412/05">2 AZR 412/05</a> hat das BAG (Bundesarbeitsgericht) sich mit den Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung eines Leiharbeitnehmers bei Wegfall eines Auftrages des Leiharbeitsunternehmers befasst:<span id="more-110"></span></p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Eine Kündigung ist aus dringenden betrieblichen   Erfordernissen iSv. <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html"  target="_blank" title="&sect; 1 KSchG: Sozial ungerechtfertigte K&uuml;ndigungen">§ 1 Abs. 2 KSchG</a> sozial gerechtfertigt, wenn der   Arbeitsanfall und damit der Beschäftigungsbedarf dauerhaft so zurückgegangen   ist, dass zukünftig das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung eines oder   mehrerer Arbeitnehmer weggefallen ist. Allerdings muss der Arbeitgeber den   dauerhaften Rückgang des Beschäftigungsvolumens im Kündigungsschutzprozess   nachvollziehbar darstellen. Dazu reicht bei einer Arbeitnehmerüberlassung   regelmäßig der Hinweis des Verleihers nicht aus, der bisherige Auftrag, in   dessen Rahmen der Leiharbeitnehmer eingesetzt worden sei, sei beendet und es   lägen keine Anschlussaufträge vor. Kurzfristige Auftragslücken gehören zum   typischen Unternehmensrisiko eines Verleiharbeitgebers und sind nicht   geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen.</p>
<p align="justify">Im Entscheidungsfall hat deshalb der Zweite Senat das der   Kündigungsschutzklage stattgebende Urteil der Vorinstanzen bestätigt, die   angenommen hatten, der beklagte Verleiharbeitgeber habe keine greifbaren   Anhaltspunkte für die Annahme eines dauerhaft gesunkenen   Beschäftigungsvolumens dargelegt.</p>
<p align="justify">Der Kläger war seit 1998 bei der Beklagten, die   Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Organisationsprogrammierer   beschäftigt. Seit 1999 war er ununterbrochen beim Kunden V. eingesetzt und   mit der sog. &#8220;Clipper-Programmierung&#8221; betraut. Das   Auftragsverhältnis zwischen der Beklagten und V. endete am 31. Januar 2004.   Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 kündigte die Beklagte das   Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. März 2004.</p>
<p align="justify">Der Kläger hat sich mit seiner Kündigungsschutzklage   gegen diese Kündigung gewandt und geltend gemacht, die Beklagte hätte ihn   bei einem anderen Kunden mit einer anderen Tätigkeit einsetzen können. Er   beherrsche auch andere Programmiersprachen. Die Beklagte habe seit längerer   Zeit von dem Auslaufen des Auftrags gewusst und hätte rechtzeitig für eine   anderweitige Unterbringung Vorsorge treffen müssen. Die Beklagte hat zur   Begründung ausgeführt, sie habe den Kläger nach dem Wegfall des V-Auftrags   nicht anderweitig einsetzen können, da die Programmiersprache   &#8220;Clipper&#8221; veraltet sei und von keinem anderen Kunden mehr verwendet   werde. Für einen anderen Einsatz sei der Kläger nicht qualifiziert.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify"><a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2006&amp;nr=11034&amp;pos=1&amp;anz=36"  target="_blank">Quelle</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Überbrückungsbeihilfe bei vorgezogenem Altersruhegeld</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/arbeitsrecht/uberbruckungsbeihilfe-bei-vorgezogenem-altersruhegeld/109/</link>
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		<pubDate>Fri, 19 May 2006 06:18:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersruhegeld]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 3 GG]]></category>
		<category><![CDATA[Überbrückungshilfe]]></category>
		<category><![CDATA[§ 273 SGB VI]]></category>
		<category><![CDATA[§ 611a BGB]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
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		<description><![CDATA[Nach einer Entscheidung des BAG in dem Verfahren 6 AZR 631/05 vom 18. Mai 2006 besteht kein Anspruch auf Überbrückungshilfe beim Bezug von vorgezogenem Altersruhegeld für Frauen. ... <a href="http://www.sokolowski.org/arbeitsrecht/uberbruckungsbeihilfe-bei-vorgezogenem-altersruhegeld/109/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 AZR 631/05"  target="_blank" title="BAG, 18.05.2006 - 6 AZR 631/05">6 AZR 631/05</a> vom 18. Mai 2006 besteht kein Anspruch auf Überbrückungshilfe beim Bezug  von vorgezogenem Altersruhegeld für Frauen.<span id="more-109"></span></p>
<p align="justify">Die im Jahr 1943 geborene Klägerin war bis zum   30. Juni 1994 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften   beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen einer Personaleinschränkung   beendet. Im Anschluss daran zahlte die Beklagte eine tarifliche   Überbrückungsbeihilfe. Zum 30. November 2003 stellte sie die Zahlung   ein. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. c des Tarifvertrages zur sozialen   Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der   Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 wird Überbrückungsbeihilfe   nicht gezahlt für Zeiten nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die   Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der   gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt.</p>
<p align="justify">Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung über den   30. November 2003 hinaus. Sie hat die Ansicht vertreten, bereits nach dem   Wortlaut der tariflichen Bestimmung sei die vorgezogene Altersrente für   Frauen nicht erfasst. Im Übrigen benachteilige die Regelung Frauen und   verstoße insofern gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html"  target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3 GG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/611a.html"  target="_blank" title="&sect; 611a BGB: (weggefallen)">§ 611a BGB</a>. Die Vorinstanzen   haben die Klage abgewiesen.</p>
<p align="justify">Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit   Vollendung des 60. Lebensjahres am 18. November 2003 hat die   Klägerin die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bezug eines   vorgezogenen Altersruhegeldes erfüllt. Der Anspruch auf Zahlung der   Überbrückungsbeihilfe ist damit erloschen, wobei unerheblich ist, ob die   Klägerin die Rente tatsächlich erhält oder beantragt hat. Die Regelung   verstößt nicht gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html"  target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3 GG</a> und das Diskriminierungsverbot des   § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/612.html"  target="_blank" title="&sect; 612 BGB: Verg&uuml;tung">612 Abs. 3</a> iVm. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/611a.html"  target="_blank" title="&sect; 611a BGB: (weggefallen)">§ 611a BGB</a>. Sie knüpft nicht an das   Geschlecht an, sondern an die Möglichkeit, vorgezogenes Altersruhegeld aus   der gesetzlichen Rentenversicherung zu beziehen. Die unterschiedliche   Behandlung ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer   Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben. Die   Überbrückungsbeihilfe soll ihrem Zweck nach nur solange gewährt werden, wie   sie für eine Wiedereingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsprozess   notwendig ist. Ab dem Bezug eines vorgezogenen Altersruhegeldes wird der   Lebensunterhalt des ehemaligen Arbeitnehmers durch die gesetzliche   Rentenversicherung gewährleistet. Frauen, die wie die Klägerin nach dem   31. Dezember 1939 geboren sind, können unter bestimmten Voraussetzungen   ab Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/237a.html"  target="_blank" title="&sect; 237a SGB VI: Altersrente f&uuml;r Frauen">237a SGB VI</a> zwar nicht   mehr die normale, ungekürzte Altersrente beanspruchen, aber bereits vorzeitig   Altersruhegeld in Anspruch nehmen. Dass mit dieser Besserstellung (früherer   Renteneintritt) auch Nachteile (geminderte Rentenhöhe) verbunden sind, beruht   auf der Entscheidung des Gesetzgebers; zur Kompensation dieser Nachteile sind   die Tarifvertragsparteien im Rahmen der ihnen zustehenden Tarifautonomie nicht   verpflichtet.</p>
<p align="justify"><a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2006&amp;nr=11033&amp;pos=2&amp;anz=36"  target="_blank">Quelle</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BAG zu Ausschlussfristen, 5 AZR 511/05</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/arbeitsrecht/bag-zu-ausschlussfristen-5-azr-51105/60/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 May 2006 05:15:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausschlussfristen]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Klausel, die für den Beginn der Ausschlussfrist nicht die Fälligkeit der Ansprüche berücksichtigt, sondern allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. BAG 5 AZR 511/05, Urteil vom 1.3.2006. ...  <a href="http://www.sokolowski.org/arbeitsrecht/bag-zu-ausschlussfristen-5-azr-51105/60/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Eine Klausel, die für den Beginn der Ausschlussfrist nicht die Fälligkeit der Ansprüche berücksichtigt, sondern allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html"  target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> unwirksam.</em><span id="more-60"></span></p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1.3.2006, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 AZR 511/05"  target="_blank" title="BAG, 01.03.2006 - 5 AZR 511/05">5 AZR 511/05</a></p>
<ol>
<li>Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juli 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 Sa 26/05"  target="_blank" title="LAG Baden-W&uuml;rttemberg, 28.07.2005 - 11 Sa 26/05">11 Sa 26/05</a> &#8211; wird zurückgewiesen.</li>
<li>Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.</li>
</ol>
<p align="justify">Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung und in diesem Zusammenhang über die Wirksamkeit einer vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist.</p>
<p align="justify">
Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. August 2004 beschäftigt. Es war ein Stundenlohn von 12,50 Euro brutto vereinbart. Ab 1. Mai 2004 kürzte die Beklagte ohne Ausspruch einer Änderungskündigung aus wirtschaftlichen Gründen das Arbeitsentgelt aller Arbeitnehmer um 10 %. Für die vom Kläger in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. August 2004 geleisteten 733,65 Arbeitsstunden erhielt der Kläger einen Stundenlohn von jeweils 11,25 Euro brutto.</p>
<p align="justify">
In dem von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrag vom 24. September 2003 heißt es:</p>
<blockquote>
<p align="justify">&#8230;
</p>
<p align="justify"><em>§ 10 Ausschlußklausel/Zeugnis</em></p>
<p align="justify"><em><span />Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen von beiden Vertragsteilen spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung schriftlich geltend gemacht werden. Andernfalls sind sie verwirkt.</em><span />
</p>
<p align="justify">&#8230;&#8221;</p>
</blockquote>
<p align="justify">
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 machte der Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen dem vereinbarten Stundenlohn von 12,50 Euro brutto und den gezahlten 11,25 Euro brutto in Höhe von insgesamt 917,06 Euro brutto geltend. Die Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 2. November 2004 zurück.
</p>
<p align="justify">
<p align="justify">Mit seiner am 26. November 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung der rückständigen Arbeitsvergütung verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Lohnkürzung nicht berechtigt gewesen. Die vereinbarte Ausschlussfrist sei unwirksam.</p>
<p align="justify">
<p align="justify">Der Kläger hat beantragt,</p>
<p align="justify">die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 917,06 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.</p>
<p align="justify">
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Entgeltanspruch sei verfallen.</p>
<p align="justify">
<p>Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
</p>
<p align="justify">
Entscheidungsgründe</p>
<p align="justify">
<p align="justify">Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Beklagte zu Recht zur Zahlung verurteilt.</p>
<p align="justify">
I. Der Kläger kann von der Beklagten gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/611.html"  target="_blank" title="&sect; 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag">§ 611 Abs. 1 BGB</a> die Zahlung von 917,06 Euro brutto verlangen. Die Beklagte war nicht berechtigt, den vertraglich vereinbarten Stundenlohn des Klägers einseitig von 12,50 Euro auf 11,25 Euro brutto herabzusetzen. Ein Recht zur einseitigen Änderung der Arbeitsvergütung war zwischen den Parteien nicht vereinbart. Eine Änderungskündigung hat die Beklagte nicht ausgesprochen.</p>
<p align="justify">
<p align="justify">II. Der Vergütungsanspruch des Klägers ist nicht verfallen. Die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist ist unwirksam.</p>
<p align="justify">
<p align="justify">1. In Formulararbeitsverträgen können Ausschlussfristen vereinbart werden (Senat 28. September 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 AZR 52/05"  target="_blank" title="BAG, 28.09.2005 - 5 AZR 52/05">5 AZR 52/05</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZA 2006, 149"  target="_blank" title="BAG, 28.09.2005 - 5 AZR 52/05">NZA 2006, 149</a>, 151, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 3 a der Gründe; 25. Mai 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 AZR 572/04"  target="_blank" title="BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04">5 AZR 572/04</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AP BGB § 310 Nr. 1"  target="_blank" title="BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04">AP BGB § 310 Nr. 1</a> = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu IV 1 der Gründe; BAG 2. März 2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 AZR 271/03"  target="_blank" title="BAG, 02.03.2004 - 1 AZR 271/03">1 AZR 271/03</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BAGE 109, 369"  target="_blank" title="BAG, 02.03.2004 - 1 AZR 271/03">BAGE 109, 369</a>, 381 f., zu VI 2 der Gründe) . Die <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html"  target="_blank" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag">§§ 305 ff. BGB</a> enthalten keine Bestimmungen, die Ausschlussfristen generell für unwirksam erklären.</p>
<p align="justify">
<p align="justify">2. Die zwischen den Parteien vereinbarte Ausschlussklausel unterliegt der Inhaltskontrolle gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html"  target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">307</a> bis <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html"  target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">309 BGB</a>. Die Ausschlussfrist stellt eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html"  target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB</a>) dar; denn gesetzlich bleiben Ansprüche abgesehen von einer Verwirkung (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html"  target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a>) erhalten und sind nur im Rahmen des Verjährungsrechts geltend zu machen. Die Klausel entspricht auch nicht einer tariflichen Bestimmung oder anderen Norm iSd. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/310.html"  target="_blank" title="&sect; 310 BGB: Anwendungsbereich">§ 310 Abs. 4 Satz 3 BGB</a>, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar Anwendung finden kann (Senat 28. September 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 AZR 52/05"  target="_blank" title="BAG, 28.09.2005 - 5 AZR 52/05">5 AZR 52/05</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZA 2006, 149"  target="_blank" title="BAG, 28.09.2005 - 5 AZR 52/05">NZA 2006, 149</a>, 151, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 3 b der Gründe) .</p>
<p align="justify">
<p align="justify">3. Die vereinbarte Ausschlussfrist ist gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html"  target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">307 Abs. 2 Nr. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html"  target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> unwirksam. In § 10 des Arbeitsvertrags wird für den Beginn der Ausschlussfrist allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgestellt. Ob die Ansprüche zu diesem Zeitpunkt erkennbar und durchsetzbar sind, ist nach der vereinbarten Klausel unerheblich. Das ist mit dem in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html"  target="_blank" title="&sect; 199 BGB: Beginn der regelm&auml;&szlig;igen Verj&auml;hrungsfrist und Verj&auml;hrungsh&ouml;chstfristen">§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB</a> zum Ausdruck kommenden Grundgedanken unvereinbar, wonach für den Beginn der Verjährungsfrist Voraussetzung ist, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Wertung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html"  target="_blank" title="&sect; 199 BGB: Beginn der regelm&auml;&szlig;igen Verj&auml;hrungsfrist und Verj&auml;hrungsh&ouml;chstfristen">§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB</a> ist in Ausschlussfristen dadurch Rechnung zu tragen, dass für den Fristbeginn die “Fälligkeit” der Ansprüche maßgebend ist (vgl. BAG 18. November 2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 AZR 651/03"  target="_blank" title="BAG, 18.11.2004 - 6 AZR 651/03">6 AZR 651/03</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 36"  target="_blank" title="BAG, 18.11.2004 - 6 AZR 651/03">AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 36</a> = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 175, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu 2 a dd der Gründe) . Der Begriff der Fälligkeit wird dabei von den Gerichten für Arbeitssachen unter Einbeziehung des Kenntnisstandes des Gläubigers und subjektiver Zurechnungsgesichtspunkte interessengerecht ausgelegt (vgl. Senat 9. Februar 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 AZR 175/04"  target="_blank" title="BAG, 09.02.2005 - 5 AZR 175/04">5 AZR 175/04</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AP BGB § 611 LohnrÃ¼ckzahlung Nr. 12"  target="_blank" title="BAG, 09.02.2005 - 5 AZR 175/04">AP BGB § 611 Lohnrückzahlung Nr. 12</a> = EzA BGB 2002 § 818 Nr. 1, zu III 5 c der Gründe mwN) . Ein Anspruch ist regelmäßig erst dann im Sinne der Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann ( Senat 28. September 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 AZR 52/05"  target="_blank" title="BAG, 28.09.2005 - 5 AZR 52/05">5 AZR 52/05</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZA 2006, 149"  target="_blank" title="BAG, 28.09.2005 - 5 AZR 52/05">NZA 2006, 149</a>, 152, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 5 d der Gründe ) . Fälligkeit in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn es dem Gläubiger praktisch unmöglich ist, den Anspruch mit seinem Entstehen geltend zu machen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen in der Sphäre des Schuldners liegen und der Gläubiger es nicht durch schuldhaftes Zögern versäumt hat, sich Kenntnis von den Voraussetzungen zu verschaffen, die er für die Geltendmachung benötigt (BAG 19. Februar 2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 AZR 664/02"  target="_blank" title="BAG, 19.02.2004 - 6 AZR 664/02">6 AZR 664/02</a> &#8211; AP BAT-O § 70 Nr. 3 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 174, zu I 4 b bb der Gründe) . Eine Klausel, die für den Beginn der Ausschlussfrist nicht die Fälligkeit der Ansprüche berücksichtigt, sondern allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html"  target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> unwirksam.</p>
<p align="justify">
<p align="justify">4. Die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel führt zu ihrem ersatzlosen Wegfall bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/306.html"  target="_blank" title="&sect; 306 BGB: Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit">§ 306 Abs. 1 und 2 BGB</a>). Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Sie setzt voraus, dass die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und das Unterbleiben der Ergänzung des Vertrags keine angemessene, den typischen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung bietet (BAG 12. Januar 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 AZR 364/04"  target="_blank" title="BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 364/04: Inhaltskontrolle eines formularm&auml;&szlig;igen &Auml;nderungsvorbehalts">5 AZR 364/04</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AP BGB § 308 Nr. 1"  target="_blank" title="BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 364/04: Inhaltskontrolle eines formularm&auml;&szlig;igen &Auml;nderungsvorbehalts">AP BGB § 308 Nr. 1</a> = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 1 der Gründe mwN) . Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel lässt den Regelungsplan der Parteien nicht als vervollständigungsbedürftig erscheinen. Bei Wegfall der Ausschlussfrist greifen mangels gesetzlicher oder richterrechtlicher Regelungen zu Ausschlussfristen allein die Verjährungsregeln der <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html"  target="_blank" title="&sect; 195 BGB: Regelm&auml;&szlig;ige Verj&auml;hrungsfrist">§§ 195 ff. BGB</a> ein, die einen dem Regelungsgedanken der Ausschlussfristen vergleichbaren hinreichenden Interessenausgleich bieten. Besonderheiten bei Altverträgen kommen nicht zum Tragen, denn es handelt sich um einen nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossenen Arbeitsvertrag.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BAG: Zur Rückzahlungsklausel bei Ausbildungskosten</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/arbeitsrecht/bag-zur-ruckzahlungsklausel-bei-ausbildungskosten/55/</link>
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		<pubDate>Tue, 25 Apr 2006 05:07:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[BAG]]></category>
		<category><![CDATA[Rückzahlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.04.2006 in dem Verfahren 9 AZR 610/05 können vorformulierte Klausel zur Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam sein. ... <a href="http://www.sokolowski.org/arbeitsrecht/bag-zur-ruckzahlungsklausel-bei-ausbildungskosten/55/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.04.2006 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 AZR 610/05"  target="_blank" title="BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 610/05">9 AZR 610/05</a> können vorformulierte Klausel zur Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam sein.
</p>
<p align="justify">
Der Beklagte war bei der Klägerin, einem technischen Überwachungsverein,  beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag war vereinbart, dass er nach Abschluss  einer entsprechenden Ausbildung als amtlich anerkannter Sachverständiger  mit Teilbefugnissen für den Kraftfahrzeugverkehr eingesetzt werden sollte.  Der Arbeitsvertrag enthielt unter anderem folgende Klausel:<span id="more-55"></span>
</p>
<p align="justify">
&#8220;Die voraussichtlichen Ausbildungskosten werden ca. 15.000 DM betragen. Sie  gelten für die Dauer von zwei Jahren ab dem Ausbildungsende als Vorschuss.  Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit beendet, verpflichtet sich  der Mitarbeiter, den Betrag, der nach abgeschlossener Ausbildung genau ermittelt  und dem Mitarbeiter gesondert mitgeteilt wird, anteilig zurückzuzahlen. Dabei  wird für jeden Monat 1/24 verrechnet.&#8221;
</p>
<p align="justify">
Der Beklagte schloss seine Ausbildung im August 2002 erfolgreich ab. Im Mai 2003  kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 30.06.2003. Daraufhin forderte  die Klägerin von ihm die Ausbildungskosten i.H.v. 5.028,93 € zurück.
</p>
<p align="justify">
Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht  hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen.
</p>
<p align="justify">
Die Revision der Klägerin blieb erfolglos, weil die vorformulierte Rückzahlungsklausel  zu weitgehend war.
</p>
<p align="justify">
Haben die Parteien in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbart,  dass ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf  einer bestimmten Frist vom Arbeitgeber übernommene Ausbildungskosten zurückzahlen  muss, ohne dass es auf den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses  ankommt, ist diese Rückzahlungsklausel unwirksam.
</p>
<p align="justify">
Nach Ansicht des BAG benachteiligt die Klausel den Arbeitnehmer entgegen den Geboten  von Treu und Glauben unangemessen und ist damit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html"  target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 Satz 1  BGB</a> unwirksam. Eine Auslegung der Klausel dahingehend, dass sie nur für den  Fall gilt, dass das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer selbst oder  wegen eines von ihm zu vertretenden Grundes durch den Arbeitgeber beendet wird  (geltungserhaltende Reduktion) scheide aus.
</p>
<p align="justify">
<em>Quelle: Pressemitteilung des BAG</em>
</p>
<p align="justify">
<a href="http://www.sokolowski.org/blog/category/strafrecht/verkehrsstrafrecht/" ></a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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