
Das OLG Frankfurt hat in dem Verfahren 3 Ws 24/11 mit Beschluss vom 28.04.2011 festgestellt, dass die Frage, ob ein Inhaftierter einem Arzt vorgeführt wird nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass er einem Vollzugsbeamten Auskunft über Art und Umfang der Erkrankung gibt.
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