Jedenfalls dann, wenn das Gericht sich an eine verfahrensbeendende Absprache gehalten hat und nicht zu erkennen ist, dass der Angeklagte bei erfolgter Belehrung den Weg einer streitigen Verhandlung gewählt hätte, ist ein Verstoß gegen die Belehrungsverpflichtung gem. § 257c V StPO unbeachtlich. → weiter lesen…



