Im Bundesgestzblatt vom 26.10.2011 wurde auf Bl. 2082 das Gesetz zu Änderung des § 522 ZPO verkündet, so dass diese Vorschrift ab dem 27.10.2011 in seiner neuen Fassung anzuwenden ist.
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// Joachim Sokolowski // Rechtsanwalt Strafrecht // Fachanwalt für Sozialrecht // Neu-Isenburg // |
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Im Bundesgestzblatt vom 26.10.2011 wurde auf Bl. 2082 das Gesetz zu Änderung des § 522 ZPO verkündet, so dass diese Vorschrift ab dem 27.10.2011 in seiner neuen Fassung anzuwenden ist. Ein Freispruch kann vom Angeklagten auch dann nicht angefochten werden, wenn er wegen Schuldunfähigkeit erfolgtist. Dies hat das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 11. Mai 2010 in dem Verfahren 3 Ws 412/10 festgestellt. → weiter lesen… Der Deutsche Bundesrat hat mit Drucksache 16/6970 vom 7.11.2007 einen Entwurf zur Änderung der ZPO und des ArbGG vorgelegt, mit dem u.a. die Berufungsstreitwert von 600,00 € auf 1.000,00 € angehoben werden soll. → weiter lesen… Mit einem am 30. März 2007 beschlossenen Gesetzentwurf will der Bundesrat Änderungen beim gerichtlichen Kostenrecht erreichen. |
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