In seiner Entscheidung vom 29. Juni 2006 in dem Verfahren III ZA 7/06 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass der Lauf der Berufungsbegründungsfrist auch dann nach Maßgabe des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO beginnt, wenn der Rechtsmittelführer wegen Armut um Prozesskostenhilfe nachsucht und deshalb an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert ist.
Seit dem Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) steht dem Berufungsführer in diesen Fällen nach Wegfall des Hindernisses die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat zur Verfügung, innerhalb deren die versäumte Prozesshandlung nachzuholen ist.
Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.