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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; Berufung</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>Zurückweisung der Berufung gem. § 522 ZPO ab 27.10.2011</title>
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		<pubDate>Thu, 27 Oct 2011 06:52:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[2011]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 522 ZPO]]></category>
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		<category><![CDATA[Zurückweisung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Im Bundesgestzblatt vom 26.10.2011 wurde auf Bl. 2082 das Gesetz zu Änderung des § 522 ZPO verkündet, so dass diese Vorschrift ab dem 27.10.2011 in seiner neuen Fassung anzuwenden ist. Bislang konnten Berufungsgerichte nach § 522 Absatz 2 ZPO die Berufung in klaren Fällen ohne mündliche Verhandlung zurückweisen. Der Berufungskläger hatte keine weitere Anfechtungsmöglichkeit.</p> <p>Nun muß im Berufungsverfahren muss grundsätzlich immer dann mündlich verhandelt werden, wenn eine mündliche Erörterung des Rechtsstreits geboten ist. Die Schwelle für eine Prozessbeendigung durch unanfechtbaren Beschluss wird insofern heraufgesetzt, als das nun eine Berufungszurückweisung durch Beschluß nur dann erfolgen darf, wenn und soweit die Berufung <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/zuruckweisung-der-berufung-gem-%c2%a7-522-zpo-ab-27-10-2011/5084/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Bundesgestzblatt vom 26.10.2011 wurde auf <a href="http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Gesetz_zur_Aenderung_des_%C2%A7_522_ZPO.pdf?__blob=publicationFile"  title="BGBl. 53, 2082 vom 26.10.2011" target="_blank">Bl. 2082</a> das Gesetz zu Änderung des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/522.html"  target="_blank" title="&sect; 522 ZPO: Zul&auml;ssigkeitspr&uuml;fung; Zur&uuml;ckweisungsbeschluss">§ 522 ZPO</a> verkündet, so dass diese Vorschrift ab dem 27.10.2011 in seiner neuen Fassung anzuwenden ist.<br />
<span id="more-5084"></span><br />
Bislang konnten Berufungsgerichte nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/522.html"  target="_blank" title="&sect; 522 ZPO: Zul&auml;ssigkeitspr&uuml;fung; Zur&uuml;ckweisungsbeschluss">§ 522 Absatz 2 ZPO</a> die Berufung in klaren Fällen ohne mündliche Verhandlung zurückweisen. Der Berufungskläger hatte keine weitere Anfechtungsmöglichkeit.</p>
<p>Nun muß im Berufungsverfahren muss grundsätzlich immer dann mündlich verhandelt werden, wenn eine mündliche Erörterung des Rechtsstreits geboten ist.<br />
Die Schwelle für eine Prozessbeendigung durch unanfechtbaren Beschluss wird insofern heraufgesetzt, als das nun eine Berufungszurückweisung durch Beschluß nur dann erfolgen darf, wenn und soweit die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.</p>
<p>Außedem wird das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde wird neu eingeführt.<br />
Wenn eine Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen wird, kann nun ab einer Beschwer von 20.000 € eine entsprechende Beschwerde eingelegt werden. Damit werden Zurückweisungsbeschlüsse unter den gleichen Voraussetzungen wie bislang die Berufungsurteile anfechtbar. </p>
<p>Bleibt abzuwarten, wie die Gerichte die gänderte Vorschrift bezüglich der Frage, wann eine Berufung &#8220;offensichtlich&#8221; keine Aussicht auf erfolg hat und der Frage wann eine mündlcihe Verhandlung &#8220;nicht geboten&#8221; erscheint, auslegen werden.</p>
<p>Siehe auch:<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/053/1705334.pdf"  title="Gesetzesentwurf dip21" target="_blank"> Gesetzentwurf</a> </p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Anfechtung eines Freispruchs wegen Schuldunfähigkeit durch den Angeklagten</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/anfechtung-eines-freispruch-wegen-schuldunfahigkeit-durch-den-angeklagten/1710/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/anfechtung-eines-freispruch-wegen-schuldunfahigkeit-durch-den-angeklagten/1710/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 11 Jun 2010 13:05:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 322 StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Berufung]]></category>
		<category><![CDATA[Beschwer]]></category>
		<category><![CDATA[Freispruch]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldunfähigkeit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=1710</guid>
		<description><![CDATA[<p></p> <p>Ein Freispruch kann vom Angeklagten auch dann nicht angefochten werden, wenn er wegen Schuldunfähigkeit erfolgtist. Dies hat das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 11. Mai 2010 in dem Verfahren 3 Ws 412/10 festgestellt.</p> <p>Der Angeklagte hatte gegen das ihn freisprechende Urteil Beschwerde gem. § 322 StPO eingelegt und diese u.a. damit begründet, dass das Gericht ihn &#8220;nur wegen Schuldunfähigkeit&#8221; und nicht &#8220;mangels Beweises&#8221; freigesprochen hat.</p> <p>Das Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht als unzulässig zurückgewiesen und zur Begründung u.a. folgendes ausgeführt:</p> <p>Die für eine zulässige Berufung erforderliche Beschwer kann sich nur aus dem Urteilsspruch, nicht aber aus seiner Begründung ergeben <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/anfechtung-eines-freispruch-wegen-schuldunfahigkeit-durch-den-angeklagten/1710/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/OLGFrankfurt.gif" alt="Entscheidung des OLG Frankfurt" title="OLG Frankfurt" class="alignright size-full wp-image-1574" /></a></p>
<p>Ein Freispruch kann vom Angeklagten auch dann nicht angefochten werden, wenn er wegen Schuldunfähigkeit erfolgtist. Dies hat das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 11. Mai 2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ws 412/10"  target="_blank" title="OLG Frankfurt, 11.05.2010 - 3 Ws 412/10">3 Ws 412/10</a> festgestellt.<span id="more-1710"></span></p>
<p>Der Angeklagte hatte gegen das ihn freisprechende Urteil Beschwerde gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/322.html"  target="_blank" title="&sect; 322 StPO">§ 322 StPO</a> eingelegt und diese u.a. damit begründet, dass das Gericht ihn &#8220;nur wegen Schuldunfähigkeit&#8221; und nicht &#8220;mangels Beweises&#8221; freigesprochen hat.</p>
<p>Das Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht als unzulässig zurückgewiesen und zur Begründung u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>Die für eine zulässige Berufung erforderliche Beschwer kann sich nur aus dem Urteilsspruch, nicht aber aus seiner Begründung ergeben (BGHSt 7, 153; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 16, 374"  target="_blank" title="BGH, 24.11.1961 - 1 StR 140/61">16, 374</a>). Durch die erfolgte Freisprechung ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Für das Begehren, lediglich eine andere Begründung des Freispruchs &#8211; hier: ausschließlich mangels Beweises &#8211; zu erreichen, ist ein Rechtsmittel hingegen nicht gegeben (BGHSt 7, 153; 13, 75, 77; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 16, 374"  target="_blank" title="BGH, 24.11.1961 - 1 StR 140/61">16, 374</a>; 23, 257, 259). Dies gilt selbst dann, wenn der Freispruch wegen Schuldunfähigkeit erfolgt (BGHSt 5, 267, 268; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 16, 374"  target="_blank" title="BGH, 24.11.1961 - 1 StR 140/61">16, 374</a>; BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 1999, 137"  target="_blank" title="NStZ-RR 1999, 137 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ-RR 1999, 137</a>; BGH, Beschl. v. 23.02.2000 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 595/99"  target="_blank" title="3 StR 595/99 (2 zugeordnete Entscheidungen)">3 StR 595/99</a> bei Nack, insoweit nicht abgedr. in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2000, 300"  target="_blank" title="BGH, 23.02.2000 - 3 StR 595/99">NStZ-RR 2000, 300</a>; BGH, Beschl. v. 02.06.1989 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 112/89"  target="_blank" title="BGH, 02.06.1989 - 2 StR 112/89">2 StR 112/89</a> – juris; KG, Beschl. v. 28.08.2000 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 Ws 150/00"  target="_blank" title="4 Ws 150/00 (2 zugeordnete Entscheidungen)">4 Ws 150/00</a> –juris; BayOblG, Beschl. v. 16.10.1998 – 5 StRR 182/98; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 322 Rn 1; vor § 296 Rn 13; Plöd, in: KMR vor § 296 Rn 15). Auch die Gegenmeinung (Kuckein, in: KK-StPO, 6. Aufl., § 337 Rn 41; dagegen BGH, Beschl. v. 23.02.2000 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 595/99"  target="_blank" title="3 StR 595/99 (2 zugeordnete Entscheidungen)">3 StR 595/99</a> aaO), die wesentlich auf registerrechtliche Nachteile eines solchen Erkenntnisses (§§ 11 I Nr. 1, 32 III Nr. 3 BZRG), abhebt, käme vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis.<br />
Das angefochtene Urteil beruht nämlich auf der Feststellung, der Tatnachweis habe nicht geführt werden können, und wurde lediglich hilfsweise mit der fehlenden Schuldfähigkeit begründet.<br />
In einem solchen Falle kann mit Blick auf den Wortlaut des § 11 I 1 Nr. 1 BZRG ( wegen Schuldunfähigkeit), die Neuregelung in § 11 I 3 BZRG, die selbst für die Eintragungsfähigkeit staatsanwaltschaftlicher Einstellungsverfügungen einen gewissen Stand der Sachverhaltsaufklärung bezüglich des Tatvorwurfs voraussetzt (vgl. hierzu und zum gesetzlichen Grund für die Neuregelung Götz/Tolzmann, BZRG, 4. Aufl., Nachtrag 2003, § 11Rn 9a ff) und dem Zweck der Eintragung – die Wahrung der allgemeinen Sicherheit und Schutz der Bevölkerung bei strafrechtlich relevantem Verhalten Schuldunfähiger – nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass eine Eintragung nicht erfolgen darf.</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann<a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/18i6/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=7&#038;numberofresults=12&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=KORE212762010%3Ajuris-r00&#038;doc.part=L&#038;doc.price=0.0&#038;doc.hl=1#focuspoint"  target="_blank"> hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Erhöhung der Berufungsbeschwer von 600,00 auf 1000,00 Euro</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Nov 2007 10:53:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
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		<description><![CDATA[<p align="justify">Der Deutsche Bundesrat hat mit Drucksache 16/6970 vom 7.11.2007 einen Entwurf zur Änderung der ZPO und des ArbGG vorgelegt, mit dem u.a. die Berufungsstreitwert von 600,00 € auf 1.000,00 € angehoben werden soll. Hintergrund ist wohl hauptsächlich das Ziel, Mittel in der Justiz einzusparen.</p> <p align="justify"> Die Drucksache kann hier auf den Seiten des Bundestages im Volltext abgerufen werden.</p> <p align="justify"> In einer Pressemitteilung &#8211; die hier abgerufen werden kann &#8211; wird allerdings mitgeteilt, dass die Bundesregierung den Vorschlag des Bundesrates ablehne.</p> Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Deutsche Bundesrat hat mit Drucksache 16/6970 vom 7.11.2007 einen Entwurf zur Änderung der ZPO und des ArbGG vorgelegt, mit dem u.a. die Berufungsstreitwert von 600,00 € auf  1.000,00 € angehoben werden soll. <span id="more-308"></span>Hintergrund ist wohl hauptsächlich das Ziel, Mittel in der Justiz einzusparen.</p>
<p align="justify"> <a href="http://dip.bundestag.de/btd/16/069/1606970.pdf"  target="_blank">Die Drucksache kann hier auf den Seiten des Bundestages im Volltext abgerufen werden.</a></p>
<p align="justify"> In einer Pressemitteilung &#8211; <a target="_blank" href="http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2007/2007_304/03.html" >die hier abgerufen werden kann</a> &#8211; wird allerdings mitgeteilt, dass die Bundesregierung den Vorschlag des Bundesrates ablehne.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Berufungseinlegung nur noch gegen Vorkasse?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/berufungseinlegung-nur-noch-gegen-vorkasse/274/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 May 2007 07:21:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
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		<description><![CDATA[Mit einem am 30. März 2007 beschlossenen Gesetzentwurf will der Bundesrat Änderungen beim gerichtlichen Kostenrecht erreichen. ... <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/berufungseinlegung-nur-noch-gegen-vorkasse/274/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Mit einem am 30. März 2007 beschlossenen Gesetzentwurf will der Bundesrat Änderungen beim gerichtlichen Kostenrecht erreichen.<br />
Zukünftig soll auch in zivilrechtlichen Berufungsverfahren eine Gebührenvorauszahlungspflicht eingeführt werden. Dies ist bisher nur in der ersten Instanz Voraussetzung für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung soll verhindert werden, dass die unterlegene Partei Berufung nur deshalb einlegt, um die Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils zu verhindern &#8211; ohne tatsächlich an der Überprüfung durch das Berufungsgericht interessiert zu sein.<br />
<span id="more-274"></span>
</p>
<p align="justify">Ziel der Bundesratsinitiative sei es, die Belastung der öffentlichen Haushalte durch Zahlungsverzögerungen und Gebührenausfälle zu mindern. Für finanziell bedürftige Parteien sieht der Entwurf Sonderregelungen vor.</p>
<p align="justify"> Außerdem will der Bundesrat verhindern, dass Parteien eines Gerichtsverfahrens durch Zahlung unbegrenzt hoher Zusatzhonorare Einfluss auf Sachverständige oder Dolmetscher nehmen können. Die Möglichkeit von Zuzahlungen durch Verfahrensbeteiligte war erst Ende letzten Jahres im Zweiten Justizmodernisierungsgesetz eingeführt worden, soll jedoch nach dem Willen der Länder wieder aufgehoben werden. Sie sei ungerecht gegenüber finanzschwachen Parteien. Da Kontrollmechanismen fehlten, bestehe eine Missbrauchsgefahr, so der Bundesrat.</p>
<p align="justify"> Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die innerhalb von sechs Wochen dazu Stellung nehmen kann. Beide Dokumente werden dann dem Bundestag zur Beschlussfassung vorgelegt.</p>
<p align="justify"> Weitere Einzelheiten können <a href="http://www.bundesrat.de/cln_051/nn_8538/DE/presse/pm/2007/041-2007.html?__nnn=true"  target="_blank">hier auf den Seiten des Bundesrates</a> nachgelesen werden.</p>
<p align="justify"> Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Vorauszahlungsverpflichtung der Gebühren für das Berufungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie zur Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes</p>
<p align="justify"> Drucksache 86/07 (Beschluss)</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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