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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; Beschluss</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>Ausländerrechtliche Folgen einer Tat</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/auslanderrechtliche-folgen-einer-tat/1828/</link>
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		<pubDate>Wed, 18 Aug 2010 15:38:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p> Ausländerrechtliche Folgen einer Tat sind in der Regel keine bestimmenden Strafzumessungsgründe. Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 29. Juli 2010 in dem Verfahren 1 StR 349/10 festgestellt und bezüglich etwaiger Besonderheiten, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung nahe legen könnten, auf BGH NStZ 2002, 196 m.w.N.) verwiesen.</p> <p>Die Entscheidung kann ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.bundesgerichtshof.de"  target="_blank"><img class="alignright size-full wp-image-1548" title="Entscheidung des Bundesgerichtshofs" src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofs" /></a><br />
Ausländerrechtliche Folgen einer Tat sind in der Regel keine bestimmenden Strafzumessungsgründe.<span id="more-1828"></span><br />
Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 29. Juli 2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 349/10"  target="_blank" title="BGH, 29.07.2010 - 1 StR 349/10">1 StR 349/10</a> festgestellt und bezüglich etwaiger Besonderheiten, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung nahe legen könnten, auf BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2002, 196"  target="_blank" title="BGH, 05.12.2001 - 2 StR 273/01">NStZ 2002, 196</a> m.w.N.) verwiesen.</p>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;Datum=Aktuell&#038;Sort=12288&#038;nr=53052&#038;pos=4&#038;anz=648"  target="_blank"">hier auf den Seiten des BGH im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Verzicht auf Rechtsmittelbelehrung unangemessen?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/verzicht-auf-rechtsmittelbelehrung-unangemessen/1419/</link>
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		<pubDate>Sun, 16 May 2010 09:36:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschluss]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Verzicht]]></category>
		<category><![CDATA[Volltext]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=1419</guid>
		<description><![CDATA[<p> Häufig wird in Strafsachen nach der Urteilsverkündung von bzw. für anwaltlich vertretene Angeklagte auf die Rechtsmittelbelehrung nach § 35a StPO verzichtet. Hiernach ist der Betroffene bei Bekanntmachung einer Entscheidung die (nur) durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren.</p> <p>Der Verzicht erfolgt häufig im Hinblick darauf, dass der Mandant sowieso von seinem Vertreidiger beraten werden wird, ob und in welcher Form Rechtsmitteleinlegung erfolgen soll.</p> <p>Der 5. Strafsnat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Beschluss vom 27. April 2010 in dem Verfahren 5 StR 129/10 jedoch darauf hingewiesen, <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/verzicht-auf-rechtsmittelbelehrung-unangemessen/1419/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.bundesgerichtshof.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="" title="bgh" class="alignright size-full wp-image-1548" /></a><br />
Häufig wird in Strafsachen nach der Urteilsverkündung von bzw. für anwaltlich vertretene Angeklagte auf die Rechtsmittelbelehrung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/35a.html"  target="_blank" title="&sect; 35a StPO">§ 35a StPO</a> verzichtet.<span id="more-1419"></span> Hiernach ist der Betroffene bei Bekanntmachung einer Entscheidung die (nur) durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren.</p>
<p>Der Verzicht erfolgt häufig im Hinblick darauf, dass der Mandant sowieso von seinem Vertreidiger beraten werden wird, ob und in welcher Form Rechtsmitteleinlegung erfolgen soll.</p>
<p>Der 5. Strafsnat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Beschluss vom 27. April 2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 129/10"  target="_blank" title="BGH, 27.04.2010 - 5 StR 129/10">5 StR 129/10</a> jedoch darauf hingewiesen,  dass er einen <strong>Verzicht auf Rechtmittelbelehrung </strong>zwar nicht als unwirksam, aber<strong> im Allgemeinen kaum</strong> als <strong>angemessen</strong> erachtet. Eine Begründung für diese Auffassung liefert der BGH allerdings nicht.</p>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=5%20StR%20129/10&#038;nr=51943"  target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Einspruch gegen Bußgeldbescheid auf Überweisungsträger</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/einspruch-gegen-busgeldbescheid-auf-uberweisungstrager/1292/</link>
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		<pubDate>Wed, 14 Apr 2010 15:20:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[§ 67 OWiG]]></category>
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		<category><![CDATA[Schriftform]]></category>
		<category><![CDATA[Volltext]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=1292</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der Betroffene hatte einen Bußgeldbescheid über 20,00 € zuzüglich Gebühren und Auslagen in Höhe von weiteren 23,50 € erhalten. Am 15.9.2009 hat er dann an die Kreiskasse des Kreises D unter Angabe der Geschäftsnummer des Verfahrens 20 Euro überwiesen. In der Zeile Verwendungszweck hat er auf dem Überweisungsformular angegeben: &#8220;Da ich noch keine Verwarnung erhalten habe werde ich die Gebühr nicht bezahlen&#8220;.</p> <p>Das Amstgericht Lüdighausen hatte sodann über die Frage, ob hierin ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erblicken ist zu entscheiden und letztendlich in seinem Beschluss vom 19. Januar 2010 in dem Verfahren 19 OWi 89 Js 1964/09 &#8211; <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/einspruch-gegen-busgeldbescheid-auf-uberweisungstrager/1292/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Betroffene hatte einen Bußgeldbescheid über 20,00 € zuzüglich Gebühren und Auslagen in Höhe von weiteren 23,50 € erhalten. <span id="more-1292"></span>Am 15.9.2009 hat er dann an die Kreiskasse des Kreises D unter Angabe der Geschäftsnummer des Verfahrens 20 Euro überwiesen. In der Zeile Verwendungszweck hat er auf dem Überweisungsformular angegeben: &#8220;<em>Da ich noch keine Verwarnung erhalten habe werde ich die Gebühr nicht bezahlen</em>&#8220;.</p>
<p>Das Amstgericht Lüdighausen hatte sodann über die Frage, ob hierin ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erblicken ist zu entscheiden und letztendlich in seinem Beschluss vom 19. Januar 2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=19 OWi 89 Js 1964/09"  target="_blank" title="AG L&uuml;dinghausen, 19.01.2010 - 19 OWi 89 Js 1964/09">19 OWi 89 Js 1964/09</a> &#8211; 178/09 den Einspruch als unzulässig verworfen.</p>
<p>Seine Enschedung begründete das Gericht u.a. wie folgt:</p>
<blockquote><p>Die Zahlung des Bußgeldes mit diesem Text zum Verwendungszweck stellt zunächst einmal nach Ansicht des Gerichtes eine Einspruchserklärung dar, da sich der Betroffene gegen die Richtigkeit des Bußgeldbescheids wehrt. Er hat dieser Einschätzung auch trotz ausdrücklichen Anschreibens des Gerichtes nicht widersprochen.<br />
Das Schriftformerfordernis des <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/67.html"  target="_blank" title="&sect; 67 OWiG: Form und Frist">§ 67 Abs. 1 OWiG</a> ist hierdurch allerdings nicht gewahrt, da bei dem Kreis D lediglich eine elektronische Mitteilung, die dann ausgedruckt wurde vorlag. Bei dieser elektronischen Mitteilung handelt es sich um einen elektronisch übermittelten Kontoauszug der Kreiskasse (&#8220;Auszug-Nr. ###&#8221;), der eine inhaltliche Wiedergabe der Überweisung und vor allem auch des Verwendungszwecks enthält. Ein Einspruchsschreiben selbst, dass seitens des Betroffenen übersandt bzw. elektronisch übermittelt wurde lag dagegen nicht vor. Die Weiterleitung eines bloßen Textinhaltes, der gegenüber der Bank im Rahmen der Angabe des Verwendungszwecks auf einem Überweisungsformular eingetragen wurde an den Zahlungsempfänger reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um dem Schriftformerfordernis des <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/67.html"  target="_blank" title="&sect; 67 OWiG: Form und Frist">§ 67 Abs. 1 OWiG</a> Genüge zu tun.
</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann im <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muenster/ag_luedinghausen/j2010/19_OWi_89_Js_1964_09___178_09beschluss20100119.html"  target="_blank">Volltext hier auf den Seiten der Nordrhein-Westfählischen Justiz </a>abgerufen werden</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/aussetzung-der-unterbringung-in-einem-psychiatrischen-krankenhaus-zur-bewahrung/1114/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/aussetzung-der-unterbringung-in-einem-psychiatrischen-krankenhaus-zur-bewahrung/1114/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 19 Mar 2010 07:30:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 1896 BGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 67b StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Beschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Bewährung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Führungsaufsicht]]></category>
		<category><![CDATA[psychiatrisches Krankenhaus]]></category>
		<category><![CDATA[Unetrbringung]]></category>
		<category><![CDATA[Volltext]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=1114</guid>
		<description><![CDATA[<p>In seinem Beschluss vom 16. Februar 2010 in dem Verfahren 4 StR 586/09 hat sich der BGH mit der Möglichkeit der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung befasst.</p> <p>Der Bundesgerichtshof hat hierzu u.a. folgendes ausgeführt:</p> <p>[...]nach § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB [ist] die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung geboten, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch ohne deren Vollzug erreicht werden kann. Bei dieser Prüfung sind zwar auch die vom Landgericht allein herangezogenen Umstände zu berücksichtigen, nämlich dass der Angeklagte keine Krankheitseinsicht zeigt und sich weigert, die Medikamente einzunehmen, die <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/aussetzung-der-unterbringung-in-einem-psychiatrischen-krankenhaus-zur-bewahrung/1114/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In seinem Beschluss vom 16. Februar 2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 586/09"  target="_blank" title="BGH, 16.02.2010 - 4 StR 586/09">4 StR 586/09</a> hat sich der BGH mit der Möglichkeit der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung befasst.<span id="more-1114"></span></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat hierzu u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>[...]nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67b.html"  target="_blank" title="&sect; 67b StGB: Aussetzung zugleich mit der Anordnung">§ 67b Abs. 1 Satz 1 StGB</a> [ist] die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung geboten, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch ohne deren Vollzug erreicht werden kann. Bei dieser Prüfung sind zwar auch die vom Landgericht allein herangezogenen Umstände zu berücksichtigen, nämlich dass der Angeklagte keine Krankheitseinsicht zeigt und sich weigert, die Medikamente einzunehmen, die eine „schnelle Linderung der krankheitsbedingten Symptome“ herbeiführen würden. Jedoch hätte die Strafkammer erörtern müssen, ob sich die vom Angeklagten ausgehende Gefahr insbesondere durch die Begründung eines Betreuungsverhältnisses nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1896.html"  target="_blank" title="&sect; 1896 BGB: Voraussetzungen">§§ 1896 ff. BGB</a> [...] und/oder durch geeignete Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht [...] abwenden oder jedenfalls so stark abschwächen lässt, dass ein Verzicht auf den Vollzug der Maßregel gewagt werden kann. Denn die damit  verbundenen Überwachungsmöglichkeiten und das dem Beschuldigten zu verdeutlichende Risiko, bei Nichterfüllung solcher Weisungen mit dem Vollzug der Unterbringung rechnen zu müssen, können geeignet sein, die vom Sachverständigen und der Strafkammer angeführten Voraussetzungen einer erfolgversprechenden ambulanten Therapie herbeizuführen [...]</p></blockquote>
<p>Das Urteil kann im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=4%20StR%20586/09&#038;nr=51323"  target="_blank">Volltext hier auf den Seiten des BGH </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/rechtsstaatswidrige-verfahrensverzogerung-2/1031/</link>
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		<pubDate>Wed, 17 Feb 2010 10:55:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 20 GG]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 6 MRK]]></category>
		<category><![CDATA[§ 354 StPO]]></category>
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		<category><![CDATA[MRK]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsstaatswidrig]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensverzögerung]]></category>
		<category><![CDATA[Volltext]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=1031</guid>
		<description><![CDATA[<p>In seinem Beschluss vom 13. Januar 2010 hat der BGH in dem Verfahren 3 StR 494/09 eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von einem Jahr festgestellt.</p> <p>Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung aus, dass es nicht mehr hinnehmbar sei, dass sich die Fertigstellung der beim Landeskriminalamt in Auftrag gegebenen schriftlichen Gutachten über einen Zeitraum von zehn Monaten bzw. einem Jahr und neun Monaten hingezogen habe. Nach Auffassung des Senats hätten beide Gutachten innerhalb von sechse Monaten bei der Staatsanwaltschaft vorliegen müssen. Die Hauptverhandlung hätte dann ein Jahr früher beginnen können. Diese Verfahrensverzögerung liege im Verantwortungsbereich der Strafverfolgungsbehörden; eine unzureichende Ausstattung der für solche <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/rechtsstaatswidrige-verfahrensverzogerung-2/1031/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In seinem Beschluss vom 13. Januar 2010 hat der BGH in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 494/09"  target="_blank" title="BGH, 13.01.2010 - 3 StR 494/09">3 StR 494/09</a> eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von einem Jahr festgestellt.<span id="more-1031"></span></p>
<p>Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung aus, dass es nicht mehr hinnehmbar sei, dass sich die Fertigstellung der beim Landeskriminalamt in Auftrag gegebenen schriftlichen Gutachten über einen Zeitraum von zehn Monaten bzw. einem Jahr und neun Monaten hingezogen habe. Nach Auffassung des Senats hätten beide Gutachten innerhalb von sechse Monaten bei der Staatsanwaltschaft vorliegen müssen. Die Hauptverhandlung hätte dann ein Jahr früher beginnen können.<br />
Diese Verfahrensverzögerung  liege im Verantwortungsbereich der Strafverfolgungsbehörden; eine unzureichende Ausstattung der für solche  Untersuchungen als zuständig bestimmten Landeskriminalämter könne nicht zu Lasten Beschuldigter gehen.  </p>
<p>In entsprechender Anwendung von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/354.html"  target="_blank" title="&sect; 354 StPO">§ 354 Abs. 1 StPO</a> hielt der Senat jedoch im vorliegenden Verfahren die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für ausrei-<br />
chend, um die Folgen des Verfahrensverstoßes auszugleichen.</p>
<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=3%20StR%20494/09&#038;nr=50928"  target="_blank">Der Beschluss kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Telefonüberwachung: Aufnehmen oder aufzeichnen?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/telefonuberwachung-aufnehmen-oder-aufzeichnen/492/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/telefonuberwachung-aufnehmen-oder-aufzeichnen/492/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 05 Feb 2009 19:02:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 100a StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Beschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsrichter]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Telefon]]></category>
		<category><![CDATA[Telefonüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikationsüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[TKÜ]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=492</guid>
		<description><![CDATA[<p style="text-align: justify;">§ 100a StPO regelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Telefonüberwachungsmaßnahme angeordnet werden darf.</p> <p style="text-align: justify;">Der erste Absatz lautet aktuell</p> <p></p> <p>Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn [...]</p> <p style="text-align: justify;">In vielen Beschlüssen von Ermittlungsrichtern steht auch heute noch zu lesen:</p> <p>[...]wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim [...] gem. §§ 100 a, 100 b StPO die Überwachung und Aufnahme der Telekommunikation für den Anschluß [...] angeordnet.</p> <p style="text-align: justify;">Egal? Wechsel im Ausdruck? Synonym? Genau das kann die Frage sein, wenn Telekommunikationsdaten -wie heute nicht unüblich- elektronisch aufgezeichnet und nicht lediglich <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/telefonuberwachung-aufnehmen-oder-aufzeichnen/492/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html"  target="_blank" title="&sect; 100a StPO">§ 100a StPO</a> regelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Telefonüberwachungsmaßnahme angeordnet werden darf.</p>
<p style="text-align: justify;">Der erste Absatz lautet aktuell</p>
<p><span id="more-492"></span></p>
<blockquote style="text-align: justify;"><p>Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und <span style="text-decoration: underline;">aufgezeichnet</span> werden, wenn [...]</p></blockquote>
<p style="text-align: justify;">In vielen Beschlüssen von Ermittlungsrichtern steht auch heute noch zu lesen:</p>
<blockquote style="text-align: justify;"><p>[...]wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim [...] gem. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html"  target="_blank" title="&sect; 100a StPO">100 a</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100b.html"  target="_blank" title="&sect; 100b StPO">100 b StPO</a> die Überwachung und <span style="text-decoration: underline;">Aufnahme</span> der Telekommunikation für den Anschluß [...] angeordnet.</p></blockquote>
<p style="text-align: justify;">Egal? Wechsel im Ausdruck? Synonym?<br />
Genau das kann die Frage sein, wenn Telekommunikationsdaten -wie heute nicht unüblich- elektronisch <span style="text-decoration: underline;">aufgezeichnet</span> und nicht lediglich auf Magnetband <span style="text-decoration: underline;">aufgenommen</span> werden:
</p>
<p style="text-align: justify;">Schränkt das Amtsgericht mit einem solchen Beschluss, in dem es von dem aktuellen Gesetzeswortlaut abweicht, die Ermittlungsbehörden dahingehend ein, dass die überwachte Telekommunikation lediglich aufgenommen, nicht aber aufgezeichnet werden dürfen?</p>
<p style="text-align: justify;">Das Gesetz kennt eine entsprechende Differenzierung; Gesetzeskenntnis des Gerichts darf vorausgesetzt werden:</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html"  target="_blank" title="&sect; 100a StPO">§ 100a StPO</a> lautete in der bis zum 30.06.1989 gültigen Fassung vom 7.04.1987:</p>
<blockquote style="text-align: justify;"><p>Die Überwachung und <span style="text-decoration: underline;">Aufnahme</span> des Fernmeldeverkehrs auf Tonträger darf angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer […]</p></blockquote>
<p style="text-align: justify;">Mit Art. 4 Abs. 17 Nr. 1 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost (BGBl I 1989, 1026) wurde <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/110a.html"  target="_blank" title="&sect; 110a StPO">§ 110a StPO</a> dahingehend geändert, dass das Wort „Aufnahme“ durch das Wort „Aufzeichnung“ ersetzt wurde.<br />
In BT-DS 11/4316 ist – soweit ersichtlich – ab S. 62 die Änderung erwähnt. Erläuterungen der Änderung erfolgen ab S. 79. und auf S. 90. Eine konkrete Begründung für diese Änderung ist den Parlamentsdrucksachen nicht zu entnehmen. Tatsächlich darf aber davon ausgegangen werden, dass im Konsens mit den neben den Strukturänderungen insbesondere in dem Gesetz berücksichtigten technischen Fortentwicklungen (siehe hierzu z.B. Ausführungen zum D-Mobilfunknetz, zur technischen Durchführung von TK-Überwachungsmaßnahmen und zu ISDN in den BT-DSen) durch den Austausch des Wortes Aufnehmen durch das Wort Aufzeichnen der Tatsache, dass die digitale Daten- und Signalübertragung sich technisch einfacher aufzeichnen als aufnehmen lässt, Rechnung getragen wurde.
</p>
<p style="text-align: justify;">Ob ein Gericht auf einen entsprechenden Widerspruch gegen die Einführung von Erkenntnissen aus einer Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme ein Beweisverwertungsverbot sieht, bleibt fraglich&#8230;</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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