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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; Betreiber</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>BGH: Pflichten des Forenbetreibers</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Mar 2007 17:28:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Betreiber]]></category>
		<category><![CDATA[Forum]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsanspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat am 27. März 2007 über die Verantwortlichkeit eines Forenbetreibers im Internet entschieden. ... <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/bgh-pflichten-des-forenbetreibers/252/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der BGH hat am 27. März 2007 über die Verantwortlichkeit eines Forenbetreibers im Internet entschieden.</p>
<p align="justify"> In der Pressemitteilung heißt es:</p>
<p align="justify">Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender eines Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck u. a. die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet ist. Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von zwei Beiträgen in Anspruch genommen, durch die sich der Kläger in seiner Ehre verletzt sieht und die von Dritten jeweils unter einem Pseudonym (&#8220;Nickname&#8221;) in das Forum eingestellt worden waren. Der Autor eines der Beiträge ist den Parteien bekannt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich des Beitrags des den Parteien bekannten Verfassers abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.</p>
<p><span id="more-252"></span></p>
<p align="justify">Gegenstand des Revisionsverfahrens war u. a. die Frage, ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Internetforums vom Verletzten auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Gegen den Forumsbetreiber kann vielmehr ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags.</p>
<p align="justify">Einem Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Forums steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. An einer abschließenden Entscheidung war der Senat gehindert, weil der Inhalt des zweiten Beitrags vom Tatrichter noch nicht gewürdigt worden war.</p>
<p align="justify">Urteil vom 27. März 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 101/06"  target="_blank" title="BGH, 27.03.2007 - VI ZR 101/06: IT-Recht - Unterlassungsanspruch gegen Betreiber eines Forums">VI ZR 101/06</a></p>
<p align="justify">LG Düsseldorf – Entscheidung vom 14.9.2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 O 440/04"  target="_blank" title="LG D&uuml;sseldorf, 14.09.2005 - 12 O 440/04">12 O 440/04</a> ./. OLG Düsseldorf – Entscheidung vom 26.4.2006 &#8211; I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15 U 180/05"  target="_blank" title="15 U 180/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)">15 U 180/05</a></p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 27. März 2007</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Es ist nun die ausführliche Urteilsbegündung abzuwarten, die in Kürze <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=8195&amp;nr=39341&amp;pos=0&amp;anz=587&amp;Blank=1.pdf"  target="_blank">hier auf den Seiten des BGH</a> veröffentlicht werden wird.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>OLG Stuttgart zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Links</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/olg-stuttgart-zur-strafrechtlichen-verantwortlichkeit-fur-links/56/</link>
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		<pubDate>Tue, 25 Apr 2006 07:28:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 86 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Betreiber]]></category>
		<category><![CDATA[Homepage]]></category>
		<category><![CDATA[Kennzeichen]]></category>
		<category><![CDATA[OLG]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Verantwortlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[verfassungswidrig]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Stuttgart beschäftigt sich in seinem Urteil vom 24. April 2006 in dem Verfahren 1 Ss 449/05 mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Homepagebetreibers. ... <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/olg-stuttgart-zur-strafrechtlichen-verantwortlichkeit-fur-links/56/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Stuttgart beschäftigt sich in seinem Urteil vom 24. April 2006 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ss 449/05"  target="_blank" title="OLG Stuttgart, 24.04.2006 - 1 Ss 449/05">1 Ss 449/05</a> mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Homepagebetreibers. Es hat im Vorliegenden Fall zwar den Freispruch bestätigt, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele.<span id="more-56"></span></p>
<p> Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hatte einen 33 Jahre alten, in Stuttgart lebenden Kommunikationsdesigner u. a. wegen Verbreitens von Propagandamitteln und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie wegen Zugänglichmachens volksverhetzender Schriften angeklagt. Der Angeklagte tritt für ein „freies, unzensiertes“ Internet ein und hatte auf seiner eigenen Homepage zu Informationszwecken eine über 100 Seiten starke Dokumentation über Sperrverfügungen einzelner Webseiten ins Internet gestellt. Sie enthielt vom ihm gesetzte Links zu gesperrten, aus den USA stammenden Webseiten, die strafbare neonazistische Inhalte aufwiesen. Dadurch waren diese Seiten für die Besucher der Homepage durch bloßes Anklicken erreichbar.</p>
<p align="justify"> Das Landgericht hatte den Angeklagten freigesprochen. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft verworfen und damit den Freispruch bestätigt. Der Senat hat den Einzelfallcharakter seiner Entscheidung hervorgehoben und betont, es handele sich nicht um ein verallgemeinerungsfähiges Urteil. Grundsätzlich sei ein Linksetzer, der mittels einer solchen Verbindung verbotene Inhalte, etwa rechtsradikale Propaganda, im Internet zugänglich mache, dafür strafrechtlich verantwortlich.</p>
<p align="justify"> Im vorliegenden Fall habe sich der Angeklagte auf die Ausnahmevorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/86.html"  target="_blank" title="&sect; 86 StGB: Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen">§ 86 Abs. 3 StGB</a> berufen können. Die dort geregelte, die Strafbarkeit ausschließende sog. Sozialadäquanzklausel schützte die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungs- und Informationsfreiheit und wolle von der Allgemeinheit gebilligte Handlungen von der Strafbarkeit ausnehmen. Letztlich entscheiden die objektiv erkennbare Zielrichtung und eine Einzelfallabwägung darüber, ob eine &#8211; an sich strafbare &#8211; Handlung legitimen, vom Gesetzgeber in <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/86.html"  target="_blank" title="&sect; 86 StGB: Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen">§ 86 Abs. 3 StGB</a> anerkannten Zwecken, z. B. der Aufklärung oder Berichterstattung, dient und damit straffrei bleibt (wie etwa der Abdruck einer Hakenkreuzfahne in einem Geschichtsbuch) oder die Tatbestände der Volksverhetzung oder der entsprechenden Staatsschutzdelikte bejaht werden müssen (wie etwa beim Verbreiten verbotener Kennzeichen oder rechtsradikalen Gedankenguts unter dem Vorwand der Aufklärung).</p>
<p align="justify"> Bei der Beurteilung im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/86.html"  target="_blank" title="&sect; 86 StGB: Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen">§ 86 Abs. 3 StGB</a> komme auch dem Gesamtzusammenhang, in dem sich die Darstellung befindet, und die Frage, ob sich der Handelnde von strafbaren Inhalten &#8211; wie hier &#8211; erkennbar distanziert oder sich mit ihnen identifiziert, Bedeutung zu.</p>
<p align="justify"> Die vorzunehmende Würdigung obliege in erster Linie der Tatsacheninstanz. Als Revisionsgericht habe das OLG seiner Nachprüfung die im Urteil des Landgerichts getroffenen Feststellungen zugrunde zulegen. Nach diesen Maßstäben sei der Freispruch hier nicht zu beanstanden.</p>
<p align="justify"> <a href="http://www.olg-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1199620/index.html"  target="_blank" title="Pressestelle OLG Stuttgart">Quelle</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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