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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; Betrug</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>Rentner bitte liegen lassen&#8230;</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 15:25:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>&#8230;unter dieser Überschrift berichtet die Frankfurter Rundschau hier über eine doch bedenkliche Betrugsmasche, von der ich in Deutschland bislang (noch?) nichts gehört habe. Rentner täuschen einen Unfall bzw. eine Verletzung vor und bezichtigen später den Helfer, ihnen die Verletzung zugefügt zu haben um so an Geld zu kommen&#8230;</p> <p>Ausschließen, dass das auch in Deutschland &#8220;klappen&#8221; könnte kann ich jedenfalls nicht.</p> Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230;unter dieser Überschrift berichtet die Frankfurter Rundschau <a href="http://www.fr-online.de/panorama/china-rentner-bitte-liegen-lassen-,1472782,10969692.html"  title="Frankfurter Rundschau" target="_blank">hier</a> über eine doch bedenkliche Betrugsmasche, von der ich in Deutschland bislang (noch?) nichts gehört habe.<br />
<span id="more-5071"></span><br />
Rentner täuschen einen Unfall bzw. eine Verletzung vor und bezichtigen später den Helfer, ihnen die Verletzung zugefügt zu haben um so an Geld zu kommen&#8230;</p>
<p>Ausschließen, dass das auch in Deutschland &#8220;klappen&#8221; könnte kann ich jedenfalls nicht.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Wenn der Überblick verloren geht, oder Geiz ist doof&#8230;</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/wenn-der-uberbrlick-verloren-geht-oder-geiz-ist-doof/4785/</link>
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		<pubDate>Tue, 29 Mar 2011 06:36:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Verschiedene gefälschte Reisepässe, ergaunerte EC-Karten sowie ebenfalls gefälschte Meldebescheinigungen soll ein 32-jähriger Nigerianer in den vergangenen Tagen zahlreich benutzt haben.</p> <p>Mit dem hauseigenen Motto &#8220;Geiz ist geil&#8221; und einem ghanaischen Pass soll er sich in einem bekannten Elektromarkt ein aktuelles *Phone 4 nebst SIM-Karte und einem zusätzlichen Surfstick im Wert von rund 700 Euro ergaunert haben und als Dank für den guten &#8220;Geschäftsabschluss&#8221; erhielt er obendrauf noch einen Geschenkgutschein im Wert von 600 Euro.</p> <p>Scheinbar vom Erfolg des Vortages motiviert, erschien der mutmaßliche Betrüger am Samstag erneut in dem Elektronikmarkt, um einen weiteren Mobilfunkvertrag abzuschließen. Hierbei hat er möglicherweise den <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/wenn-der-uberbrlick-verloren-geht-oder-geiz-ist-doof/4785/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Verschiedene gefälschte Reisepässe, ergaunerte EC-Karten sowie ebenfalls gefälschte Meldebescheinigungen soll ein 32-jähriger Nigerianer in den vergangenen Tagen zahlreich benutzt haben.<span id="more-4785"></span></p>
<p>Mit dem hauseigenen Motto &#8220;Geiz ist geil&#8221; und einem ghanaischen Pass soll er sich in einem bekannten Elektromarkt ein aktuelles *Phone 4 nebst SIM-Karte und einem zusätzlichen Surfstick im Wert von rund 700 Euro ergaunert haben und als Dank für den guten &#8220;Geschäftsabschluss&#8221; erhielt er obendrauf noch einen Geschenkgutschein im Wert von 600 Euro.</p>
<p>Scheinbar vom Erfolg des Vortages motiviert, erschien der mutmaßliche Betrüger am Samstag erneut in dem Elektronikmarkt, um einen weiteren Mobilfunkvertrag abzuschließen. Hierbei hat er möglicherweise den Überblick über seine vielen vorhandenen Namen und dazu passenden Pässe und EC-Karten verloren. Dieses Mal legte er namentlich abweichende Dokumente, einen gefälschten Pass aus Guinea vor und dazu eine EC-Karte mit wiederum einem anderen Namen vor, die offenbar mit ebenfalls gefälschten Ausweispapieren erlangt wurden. Diese Dreistigkeit machte nun auch das Verkaufspersonal stutzig und man schaltete die Polizei ein.</p>
<p>Von einer Streife des 1. Reviers konnte der letztlich als Nigerianer identifizierte Mann noch am Verkaufstresen vorläufig festgenommen werden. Neben den vielen anderen hatte er auch einen echten Pass aus Nigeria einstecken. Er hält sich illegal in Deutschland auf und wurde dem Haftrichter vorgeführt</p>
<p>Quelle: <a target="_blank" href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/2015852/polizeipraesidium_frankfurt_am_main/rss" >PP Frankfurt</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Hauptverfahren gegen sechs mutmaßliche gewerbsmäßige Internetbetrüger beginnt am 17.02.2011</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Feb 2011 12:49:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Die 15. große Strafkammer des Landgerichte Osnabrück verhandelt ab 17.02.2011 in einer Strafsache wegen gewerbs- und bandenmäßiger Erpressung und Betruges und Beihilfe hierzu gegen 6 Angeklagte aus Düsseldorf, München, Frankfurt, Neu-Isenburg und Ulrichstein (15 KLs 35/09). Fortsetzungstermine sind für den 03. März um 13:30 Uhr und &#8211; jeweils um 09:00 Uhr &#8211; für den 11., 17., 25. und 31. März sowie 08. April 2011 anberaumt.</p> <p>Laut der 211 Seiten umfassenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Osnabrück sollen zwei der sechs Angeklagten im Frühjahr 2004 beschlossen haben, allein zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation in 7 Fällen regelmäßige Abmahnungen vorzunehmen, um danach Vertragsstrafen zu <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/hauptverfahren-gegen-sechs-mutmasliche-gewerbsmasige-internetbetruger-beginnt-am-17-02-2011/4736/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die 15. große Strafkammer des Landgerichte Osnabrück verhandelt ab 17.02.2011 in einer Strafsache wegen gewerbs- und bandenmäßiger Erpressung und Betruges und Beihilfe hierzu gegen 6 Angeklagte aus Düsseldorf, München, Frankfurt, Neu-Isenburg und Ulrichstein (15 KLs 35/09).<span id="more-4736"></span> Fortsetzungstermine sind für den 03. März um 13:30 Uhr und &#8211; jeweils um 09:00 Uhr &#8211; für den 11., 17., 25. und 31. März sowie 08. April 2011 anberaumt.</p>
<p>Laut der 211 Seiten umfassenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Osnabrück sollen zwei der sechs Angeklagten im Frühjahr 2004 beschlossen haben, allein zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation in 7 Fällen regelmäßige Abmahnungen vorzunehmen, um danach Vertragsstrafen zu provozieren. In einem Teil dieser Fälle soll eine eigens hierfür gegründete Gesellschaft gegenüber diversen Firmen beklagt haben, sie hätte von einer bestimmten E-Mail-Adresse Werbeschreiben, Newsletter oder Grußkarten mit individuellen Inhalten erhalten. Diese sollen sich die beiden Angeklagten &#8211; zum Teil mithilfe eines dritten Angeklagten &#8211; selbst zugeschickt haben. Daraufhin sollen sie &#8211; teilweise über eine Münchener Anwaltskanzlei &#8211; die Firmen abgemahnt und unter Fristsetzung zur Abgabe einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung dazu aufgefordert haben, sich zu verpflichten, für jeden Wiederholungsfall 5.000,00 € Vertragsstrafe zu zahlen. Unter anderem durch provozierte Vertragsstrafen sollen an die Angeklagten diverse Zahlungen geflossen sein.</p>
<p>Ende April 2004 bis Ende August 2005 sollen die beiden Angeklagten dann mit dem angeklagten Rechtsanwalt und dessen ebenfalls angeklagter Sekretärin eine Einigung mit einer Gewinnaufteilung erzielt haben, wonach der Rechtsanwalt die Betreiber von Grußkarten-Plattformen wegen &#8211; angeblich an einen der Angeklagten unverlangt &#8211; übersandter Werbe-Grußkarten abmahnen und seine Gebühren abrechnen sollte. In einigen Fällen sollen auch Vertragsstrafen provoziert worden sein.<br />
Einer der Angeklagten soll sich &#8211; zum Teil gemeinsam mit weiteren Angeklagten &#8211; in 71 Fällen an seine E-Mail-Adresse elektronische Grußkarten mit größtenteils abfälligem Inhalt zusenden lassen und teilweise selbst zugeschickt haben. Als Empfänger der scheinbar ohne Zustimmung erhaltenen Grußkarten soll er für jede dieser Grußkarten ein an den Betreiber der Grußkartenplattform gerichtetes Abmahnschreiben erstellt haben. Dieses Schreiben soll unter dem Briefkopf des mitangeklagten Rechtsanwalts erstellt und mithilfe seiner Sekretärin von dem Rechtsanwalt unterschrieben worden sein. In diesem Anschreiben soll der Plattformbetreiber als Mitstörer für die unverlangt erhaltene &#8220;Werbung&#8221; verantwortlich gemacht und eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht sowie die Übernahme der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme gefordert worden sein. Wenn die Kostenrechnungen oder die Vertragsstrafen gezahlt wurden, soll der Geldbetrag unter den Angeklagten aufgeteilt worden sein.</p>
<p>Über diese Grußkarten- und Newsletter-Abmahnungen hinaus sollen die Angeklagten einen Online-Versand für Rechnerartikel und Zubehör als reinen Abmahnshop eingerichtet haben. Die Angeklagten sollen in 18 Fällen Mitbewerber wegen deren fehlerhaften Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem bisherigen Muster abgemahnt und sich so bereichert haben.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/live/live.php?article_id=94252&#038;navigation_id=22465&#038;_psmand=157"  target="_blank">LG Osnabrück</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Erforderliche Feststellungen beim Betrug bei Bezug von Arbeitslosengeld oder anderen Sozialleistungen</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/erforderliche-feststellungen-beim-betrug-bei-bezug-von-arbeitslosengeld-oder-anderen-sozialleistungen/4542/</link>
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		<pubDate>Mon, 15 Nov 2010 13:19:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p></p> <p>In dem vom BGH in seinem Beschluss vom 28.09.2010 (4 StR 307/10 ) überprüften Urteil hatte das Landgerichts den Angeklagten im Hinblick darauf, das er der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitsaufnahme nicht mitgeteilt und weiterhin Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen haben soll, wegen Betruges verurteilt. </p> <p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung aufgehoben und dies u.a. wie folgt begründet:</p> <p>Das Urteil des Landgerichts begegnet auch hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Betruges zum Nachteil der Bundesagentur für Arbeit (Fall II. 4 der Urteilsgründe) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer teilt in den Feststellungen lediglich mit, dass der Angeklagte für einen Zeitraum von <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/erforderliche-feststellungen-beim-betrug-bei-bezug-von-arbeitslosengeld-oder-anderen-sozialleistungen/4542/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a></p>
<p>In dem vom BGH in seinem Beschluss vom 28.09.2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 307/10"  target="_blank" title="BGH, 28.09.2010 - 4 StR 307/10">4 StR 307/10</a> ) überprüften Urteil hatte das Landgerichts den Angeklagten im Hinblick darauf, das er der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitsaufnahme nicht mitgeteilt und weiterhin Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen haben soll, wegen Betruges verurteilt. <span id="more-4542"></span></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung aufgehoben und dies u.a. wie folgt begründet:</p>
<blockquote><p>Das Urteil des Landgerichts begegnet auch hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Betruges zum Nachteil der Bundesagentur für Arbeit (Fall II. 4 der Urteilsgründe) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer teilt in den Feststellungen lediglich mit, dass der Angeklagte für einen Zeitraum von etwa zwei Monaten Arbeitsentgelt erhalten und deshalb Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 1.411 Euro zu Unrecht bezogen habe. Diesem nur umrisshaft mitgeteilten Geschehen ist nicht zu entnehmen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit erfolgten, ob der Angeklagte möglicherweise nur gesetzlich vorgesehene Hinzuverdienstmöglichkeiten ausgeschöpft hat und welchen genauen Inhalt ihn gesetzlich treffende Mitteilungspflichten hatten. Was der als Zeuge gehörte Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit in der Hauptverhandlung dazu ausgesagt hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Auch die subjektive Seite des Betrugstatbestandes im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html"  target="_blank" title="&sect; 263 StGB: Betrug">§ 263 Abs. 1 StGB</a> ist nicht hinreichend belegt. Die Strafkammer beschränkt sich insoweit auf die Feststellung, der Angeklagte habe es „vorsätzlich“ und „pflichtwidrig“ unterlassen, der Agentur für Arbeit die Arbeitsaufnahme anzuzeigen. Die bloße Benennung gesetzlicher Merkmale kann die Darlegung der zugrunde liegenden Tatsachen zum  äußeren und inneren Tatgeschehen jedoch nicht ersetzen. </p></blockquote>
<p>Zu einer Verurteilug wegen Betruges reicht es eben nicht aus, dass man eine Leistung zu unrecht bezogen hat. </p>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=4%20StR%20307/10&#038;nr=53957"  target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Polizei warnt vor Zahlungsaufforderung eines angeblichen Hamburger Rechtsanwaltes</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/polizei-warnt-vor-zahlungsaufforderung-eines-angeblichen-hamburger-rechtsanwaltes/4125/</link>
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		<pubDate>Tue, 19 Oct 2010 12:38:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=4125</guid>
		<description><![CDATA[<p> Das PP Südosthessen warnt hier vor E-Mails eines angeblichen Hamburger Rechtsanwaltes. Ein 40-jähriger Offenbacher berichtete, dass er eine E-Mail von einem Hamburger Rechtsanwalt bekommen habe. Dieser habe ihn im Auftrag einer Essener Firma zur Entrichtung eines Geldbetrages für angeblich illegal heruntergeladene Musikstücke aufgefordert. Das Schreiben enthalte neben einem Aktenzeichen einer Staatsanwaltschaft auch weitere vermeintliche Details zu dem Verstoß. Dem Empfänger werde im Rahmen &#8220;einer gütlichen Einigung&#8221; angeboten, die Zahlung mittels eines anonymen Bezahlverfahrens zu leisten. Dazu soll der Angeschriebene einen mehrstelligen Gutscheincode über einen Geldbetrag, den man an Tankstellen und Kiosken erwerben kann, an eine offiziell klingende E-Mail-Adresse senden. <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/polizei-warnt-vor-zahlungsaufforderung-eines-angeblichen-hamburger-rechtsanwaltes/4125/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.polizei.hessen.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/polizeihessen.gif" alt="Polizei Hessen" title="Polizei Hessen" class="alignright size-full wp-image-1564" /></a><br />
Das PP Südosthessen warnt <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/43561/1701688/polizeipraesidium_suedosthessen_offenbach/rss"  target="_blank">hier</a> vor E-Mails eines angeblichen Hamburger Rechtsanwaltes. <span id="more-4125"></span><br />
Ein 40-jähriger Offenbacher berichtete, dass er eine E-Mail von einem Hamburger Rechtsanwalt bekommen habe. Dieser habe ihn im Auftrag einer Essener Firma zur Entrichtung eines Geldbetrages für angeblich illegal heruntergeladene Musikstücke aufgefordert. Das Schreiben enthalte neben einem Aktenzeichen einer Staatsanwaltschaft auch weitere vermeintliche Details zu dem Verstoß. Dem Empfänger werde im Rahmen &#8220;einer gütlichen Einigung&#8221; angeboten, die Zahlung mittels eines anonymen Bezahlverfahrens zu leisten. Dazu soll der Angeschriebene einen mehrstelligen Gutscheincode über einen Geldbetrag, den man an Tankstellen und Kiosken erwerben kann, an eine offiziell klingende E-Mail-Adresse senden.<br />
Bei Nichtzahlung wird mit die Einleitung eines Strafverfahrens angedroht. </p>
<blockquote><p>
&#8220;Von dieser Drohung sollten sich die Adressaten nicht unter Druck setzen lassen&#8221;, sagt Polizeikommissarin Claudia Arnhold vom Offenbacher Betrugskommissariat. &#8220;Das Geld ist unwiederbringlich verloren, wenn man sich auf das vorgeschlagene Verfahren einlässt. Die Mailanschriften, welche Verwechslungen mit regulären Unternehmen hervorrufen können, sind oftmals unter Vorlage falscher Identitäten eingerichtet worden. Die tatsächlich existierenden Unternehmen wissen in der Regel nichts von der missbräuchlichen Nutzung ihres Renommees, so auch im vorliegenden Fall. Der Rechtanwalt hat bei der Hamburger Polizei bereits eine Anzeige erstattet.&#8221; Die Fachfrau erklärt weiter: &#8220;Die Täter kassieren den Betrag durch Einlösung des Codes und können somit ungehindert über die weitere Verwendung des Geldes verfügen.&#8221; Sie rät Betroffenen, sich im Zweifelsfall an die Polizei zu wenden. </p></blockquote>
<p>Quelle: <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/43561/1701688/polizeipraesidium_suedosthessen_offenbach/rss"  target="_blank">PP Südosthessen</a> </p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Enkeltrick: Diesmal ganz dreist</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/enkeltrick-diesmal-ganz-dreist/3804/</link>
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		<pubDate>Sun, 17 Oct 2010 14:11:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 263 StGB]]></category>
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		<category><![CDATA[Enkeltrick]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=3804</guid>
		<description><![CDATA[<p></p> <p>Nicht viel hätte gefehlt und eine 86 Jahre alte Frankfurterin wäre ihre Ersparnisse von 30.000 € Euro an einen Betrüger losgeworden. Dieser meldete sich am vergangenen Donnerstag, gegen 14.00 Uhr, telefonisch bei der betagten Dame und gab sich als ein Verwandter aus, der dringend 30.000 € benötige. Daraufhin setzte sich die hilfsbereite Seniorin in ein Taxi, fuhr zu ihrer Hausbank und wollte dort das Geld abheben. Der Bankangestellte schaltete jedoch sofort und verständigte umgehend das 6. Frankfurter Polizeirevier. Im Rahmen der sofort eingeleiteten Fahndung observierten Beamte der OPE Nord die Wohnung der 86-Jährigen und wurden dort auch fündig: Vor <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/enkeltrick-diesmal-ganz-dreist/3804/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.polizei.hessen.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/polizeihessen.gif" alt="Polizei Hessen" title="Polizei Hessen" class="alignright size-full wp-image-1564" /></a></p>
<p>Nicht viel hätte gefehlt und eine 86 Jahre alte Frankfurterin wäre ihre Ersparnisse von 30.000 € Euro an einen Betrüger losgeworden. <span id="more-3804"></span> Dieser meldete sich am vergangenen Donnerstag, gegen 14.00 Uhr, telefonisch bei der betagten Dame und gab sich als ein Verwandter aus, der dringend 30.000 € benötige. Daraufhin setzte sich die hilfsbereite Seniorin in ein Taxi, fuhr zu ihrer Hausbank und wollte dort das Geld abheben. Der Bankangestellte schaltete jedoch sofort und verständigte umgehend das 6. Frankfurter Polizeirevier.<br />
Im Rahmen der sofort eingeleiteten Fahndung observierten Beamte der OPE Nord die Wohnung der 86-Jährigen und wurden dort auch fündig: Vor dem Haus hielt eine junge Frau ständig Blickkontakt mit der Wohnung des Opfers und telefonierte unentwegt mit ihrem Handy. Sie wurde daraufhin überprüft und vorübergehend festgenommen. Die Auswertung ihrer Handydaten dauert an.<br />
Nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen wurde die 19-jährige polnische Frau wieder entlassen. </p>
<p>Dem potentiellen Opfer war es in der Zwischenzeit jedoch noch gelungenm bei einer anderen Bank 5.000 € Euro für ihren &#8220;Verwandten&#8221; abzuheben.<br />
Polizeibeamte fingen dann jedoch Seniorin vor einer möglichen Übergabe des Geldes vor ihrer Wohnung ab.<br />
Kaum zu glauben ist allerdings die Beharrlichkeit und Dreistigkeit der Betrüger, die am nächsten Tag (Freitag) erneut bei der Seniorin anriefen und Geld forderten.<br />
Diesmal scheiterten sie jedoch an dem Umstand, dass die gerade anwesende Schwiegertochter der Seniorin den Anruf entgegen nahm. </p>
<p>Quelle: <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/1700409/polizeipraesidium_frankfurt_am_main/rss"  target="_blank">PP Frankfurt</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Natürliche Handlungseinheit zweier Lastschriften</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/naturliche-handlungseinheit-zweier-lastschriften/3476/</link>
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		<pubDate>Fri, 08 Oct 2010 10:10:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p> Zwei am selben Tag in betrügerischer Absicht eingereichte Lastschriften stehen in &#8220;natürlicher Handlungseinheit&#8221; zueinander. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 14. September 2010 in dem Verfahren 4 StR 422/10 festgestellt und das mit der Revision angefochtene Urteil entsprechend abgeändert.</p> <p>In den Entscheidungsgründen führt der BGH unter anderem folgendes aus:</p> <p> [...]Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen die Fälle II. 3 und 4 der Urteilsgründe nicht in Realkonkurrenz. a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen reichte der Angeklagte am 10. Juli 2006 bei der Volks- und Raiffeisenbank unberechtigt zwei Lastschriften ein, mit denen er von einem bei der Kreissparkasse <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/naturliche-handlungseinheit-zweier-lastschriften/3476/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.bundesgerichtshof.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofs" title="Entscheidung des Bundesgerichtshofs"  class="alignright size-full wp-image-1548" /></a><br />
Zwei am selben Tag in betrügerischer Absicht eingereichte Lastschriften stehen in &#8220;natürlicher Handlungseinheit&#8221; zueinander.<span id="more-3476"></span> Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 14. September 2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 422/10"  target="_blank" title="BGH, 14.09.2010 - 4 StR 422/10">4 StR 422/10</a> festgestellt und das mit der Revision angefochtene Urteil entsprechend abgeändert.</p>
<p>In den Entscheidungsgründen führt der BGH unter anderem folgendes aus:</p>
<blockquote><p>
[...]Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen die Fälle II. 3 und 4 der Urteilsgründe nicht in Realkonkurrenz.<br />
a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen reichte der Angeklagte am 10. Juli 2006 bei der Volks- und Raiffeisenbank unberechtigt zwei Lastschriften ein, mit denen er von einem bei der Kreissparkasse<br />
geführten Konto des Zeugen D. 25.000 Euro und weitere 56.780 Euro einzog.<br />
Vor Eingang der durch den Widerspruch des Zeugen veranlassten Rücklastschriften verfügte er in Höhe von insgesamt 51.578,53 Euro über das auf seinem Konto verbuchte Guthaben. Er hatte den Widerspruch vorausgesehen und war zum Ausgleich des verbliebenen Minussaldos nicht in der Lage. </p>
<p>b) Danach stehen die beiden am selben Tag eingereichten Lastschriften jedenfalls in natürlicher Handlungseinheit. Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen [...]<br />
Diese Voraussetzungen sind hier, [...] gegeben (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 182/10"  target="_blank" title="BGH, 18.05.2010 - 4 StR 182/10">4 StR 182/10</a>).
</p></blockquote>
<p>Die Entscheidungen kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=4%20StR%20422/10&#038;nr=53536"  target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Betrug? Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei in Bruchköbel</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Oct 2010 09:18:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p></p> <p>Staatsanwaltschaft und Ermittler des Hanauer Betrugskommissariates sollen am Montag dieser Woche in Bruchköbel auf Grundlage entsprechender Durchsuchungsbeschlüsse die Kanzleiräume einer 50-jährigen Rechtsanwältin durchsucht haben. Die Rechtsanwältin soll im Verdacht stehen, in mehr als 20 Fällen ihre Mandanten betrogen zu haben. So soll sie vor allem überhöhte Vorschüsse und Barzahlungen vereinnahmt und sodann nicht abgerechnet haben. Desweiteren habe sie auch hohe Geldbeträge für angebliche Sicherheitsleistungen oder Verfahrensbeschleunigungen vereinnahmt. Die geschädigten Mandanten hätte sie zum Teil mit ungedeckten Schecks oder mit Rückzahlungsversprechen hingehalten &#8211; die Kriminalpolizei beziffert den inzwischen eingetretenen Vermögensschaden auf mehr als 250.000 Euro. </p> <p>Zunächst hätten sich viele <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/betrug-durchsuchung-einer-rechtsanwaltskanzlei-in-bruchkobel/3470/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.polizei.hessen.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/polizeihessen.gif" alt="Polizei Hessen" title="Polizei Hessen" class="alignright size-full wp-image-1564" /></a></p>
<p>Staatsanwaltschaft und Ermittler des Hanauer Betrugskommissariates sollen am Montag dieser Woche in Bruchköbel auf Grundlage entsprechender Durchsuchungsbeschlüsse die Kanzleiräume einer 50-jährigen Rechtsanwältin durchsucht haben. <span id="more-3470"></span><br />
Die Rechtsanwältin soll im Verdacht stehen, in mehr als 20 Fällen ihre Mandanten betrogen zu haben. So soll sie vor allem überhöhte Vorschüsse und Barzahlungen vereinnahmt und sodann nicht abgerechnet haben. Desweiteren habe sie auch hohe Geldbeträge für angebliche Sicherheitsleistungen oder Verfahrensbeschleunigungen vereinnahmt.<br />
Die geschädigten Mandanten hätte sie zum Teil mit ungedeckten Schecks oder mit Rückzahlungsversprechen hingehalten &#8211; die Kriminalpolizei beziffert den inzwischen eingetretenen Vermögensschaden auf mehr als 250.000 Euro. </p>
<p>Zunächst hätten sich viele der vermeintlich Geschädigten bedeckt gehalten. Die meisten seien im Rechtsstreit unerfahren und hätten &#8220;ihrer&#8221; Anwältin einen Vertrauensvorschuss eingeräumt.<br />
Seit rund einem Jahr seien jedoch vermehrt Beschwerden bei der <a href="http://www.rechtsanwaltskammer-ffm.de"  target="_blank">Rechtsanwaltskammer</a> eingegangen, so dass der Anwältin mittlerweile die Zulassung entzogen worden sein soll. </p>
<p>Bei der Durchsuchung der Kanzleiräume sollen drei Umzugskisten mit Mandantenunterlagen sichergestellt worden sein, die nun ausgewertet werden müssen. Ein erster Einblick soll jedoch ergeben haben, dass Beweismittel enthalten sein dürften, die die Tatvorwürfe erhärten könnten. </p>
<p>Quelle: <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/43561/1693743/polizeipraesidium_suedosthessen_offenbach/rss"  target="_blank">PP Südosthessen</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Teure Spargelcremesuppe à la Carmen</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/teure-spargelcremesuppe-a-la-carmen-2/1645/</link>
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		<pubDate>Wed, 26 May 2010 15:07:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Ein 77-jähriger Frankfurter wird sicherliche seine &#8220;Carmen&#8221; nicht in guter Erinnerung behalten. Die Dame soll der im Frankfurter Stadtteil Bornheim wohnende Mann nach einer Chiffre-Anzeige in einer Tageszeitung vor etwa drei Wochen kennengelernt haben. Er soll auch recht angetan von der, seiner Beschreibung nach etwa 62 bis 65 Jahre alten kräftigen, gepflegten und stark geschminkten Frau mit der großen Oberweite gewesen sein. In der Folge traf man sich einige Male und alles sei normal verlaufen.</p> <p>In der vergangenen Woche soll es dem Mann gesundheitlich nicht so gut gegangen sein und &#8220;Carmen&#8221; habe sich rührend um ihn gekümmert und auch angeboten, <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/teure-spargelcremesuppe-a-la-carmen-2/1645/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.polizei.hessen.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/polizeihessen.gif" alt="Polizei Hessen" title="Polizei Hessen" class="alignright size-full wp-image-1564" /></a>Ein 77-jähriger Frankfurter wird sicherliche seine &#8220;Carmen&#8221; nicht in guter Erinnerung behalten.<span id="more-1645"></span> Die Dame soll der im Frankfurter Stadtteil Bornheim wohnende Mann nach einer Chiffre-Anzeige in einer Tageszeitung vor etwa drei Wochen kennengelernt haben. Er soll auch recht angetan von der, seiner Beschreibung nach etwa 62 bis 65 Jahre alten kräftigen, gepflegten und stark geschminkten Frau mit der großen Oberweite gewesen sein. In der Folge traf man sich einige Male und alles sei normal verlaufen.</p>
<p>In der vergangenen Woche soll es dem Mann gesundheitlich nicht so gut gegangen sein und  &#8220;Carmen&#8221; habe sich rührend um ihn gekümmert und auch angeboten, für ihn zu kochen. Am vergangenen Freitag sei sie dann mit einer bereits vorgekochten Spargelcremsuppe aufgetaucht. Diese habe sie in der Küche aufgewärmt und anschließend in Tellern serviert. Nach dem Genuss der Suppe habe ihn eine plötzliche Müdigkeit übermannt und er musste sich hinlegen. Nach einem etwa zwei Stunden währendem &#8220;Todesschlaf&#8221; sei er wieder aufgewacht: Obwohl er in der Folge doch noch sehr benommen gewesen sei, habe er jedoch feststellen müssen, dass &#8220;Carmen&#8221; verschwunden war. Mit ihr hatten auch 2.600 Euro Bargeld und eine grobgliedrige Goldkette im Wert von rund 2.000 Euro den Besitzer gewechselt.</p>
<p>Der Geschädigte vermutet, dass die Beschuldigte ihm etwas in die Suppe getan hatte. Danach sei er eingeschlafen. Seine vorübergehende Hilflosigkeit habe die Frau schamlos ausgenutzt und das Geld sowie die Kette an sich genommen.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/1620252/polizeipraesidium_frankfurt_am_main/rss"  target="blank">PP Frankfurt</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>50.000 Eur durch Enkeltrick erbeutet&#8230;</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/50-000-eur-durch-enkeltrick-erbeutet/1330/</link>
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		<pubDate>Mon, 26 Apr 2010 09:55:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Es ist kaum zu glauben, aber der sogenannte Enkeltrick klappt immer wieder:</p> <p>Ein Mann hat am vergangenen Donnerstagabend mit dem sogenannten Enkeltrick eine in Bockenheim wohnende 79 Jahre alte Frankfurterin um 50.000.- € geprellt.</p> <p>Nach Angaben der Seniorin hatte sie gegen 17.45 Uhr den Anruf eines Mannes erhalten, der sie durch geschicktes Hinterfragen schließlich davon überzeugen konnte, dass er der Cousin &#8220;Alfred&#8221; sei. Der Anrufer gab vor, für die Anzahlung einer Eigentumswohnung dringend Bargeld zu benötigen, andernfalls müsse er 18.000.- Euro Strafe zahlen. In einer kaum zu überbietenden Dreistigkeit bat der Täter zunächst um 13.000.- Euro, im weiteren Verlauf des <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/50-000-eur-durch-enkeltrick-erbeutet/1330/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.polizei.hessen.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/polizeihessen.gif" alt="Polizei Hessen" title="Polizei Hessen" class="alignright size-full wp-image-1564" /></a>Es ist kaum zu glauben, aber der sogenannte Enkeltrick klappt immer wieder:<span id="more-1330"></span></p>
<p>Ein Mann hat am vergangenen Donnerstagabend mit dem sogenannten Enkeltrick eine in Bockenheim wohnende 79 Jahre alte Frankfurterin um 50.000.- € geprellt.</p>
<p>Nach Angaben der Seniorin hatte sie gegen 17.45 Uhr den Anruf eines Mannes erhalten, der sie durch geschicktes Hinterfragen schließlich davon überzeugen konnte, dass er der Cousin &#8220;Alfred&#8221; sei. Der Anrufer gab vor, für die Anzahlung einer Eigentumswohnung dringend Bargeld zu benötigen, andernfalls müsse er 18.000.- Euro Strafe zahlen. In einer kaum zu überbietenden Dreistigkeit bat der Täter zunächst um 13.000.- Euro, im weiteren Verlauf des Gesprächs dann 30.000.- Euro und schließlich 50.000.- €. Nachdem die Frau sich bereit erklärte hatte das Geld zu besorgen, bat sie der Täter mit einem Taxi zur Bank zu fahren. Er selbst wolle anschließend vor der Haustür warten, um das Geld in Empfang zu nehmen. Weisungsgemäß begab sich die Seniorin daraufhin zu einer Bankfiliale, ließ sich trotz der Bedenken des Bankangestellten die geforderte Geldsumme auszahlen und fuhr wieder nach Hause. Dort erschien wenig später statt des vermeintlichen Cousins ein von ihm &#8220;beauftragter&#8221; Bekannter, der das Geld in Empfang nehmen wollte. Zunächst weigerte sich die Geschädigte die Geldsumme zu übergeben, da sie keinem Fremden Geld geben wolle, ließ den Unbekannten deshalb vor der Tür stehen und begab sich zu ihrer Wohnung. Dort angekommen rief &#8220;Alfred&#8221; wieder an und erklärte der 79-Jährigen, dies habe alles seine Richtigkeit, sie solle den Mann ruhig in ihre Wohnung lassen und ihm das Geld dort übergeben. Also tat die Seniorin wie ihr aufgetragen wurde und ließ den Unbekannten in ihre Wohnung. Dort erhielt dieser das Geld und quittierte auf einem Umschlag. Offenbar reichte dem Täter seine Beute nicht, denn er fragte die 79-Jährige, ob sie denn nicht auch noch Schmuck und Wertgegenstände im Hause hätte. Als die Geschädigte verneinte, verließ der Fremde die Wohnung.</p>
<p>Nach Angaben der Polizei soll es sich bei dem Betrüger um einen etwa 20 Jahre alten und ca. 1,70 cm großen Mann gehandelt haben, der kurze schwarze Haare hatte sowie eine dunkle Stoffhose und einen dunkelblauen/weißen Pullover mit Rautenmuster trug. Der Unbekannte wurde als Südländer beschrieben.</p>
<p>Die Polizei warnt eindringlich vor dem weiteren Auftreten dieser derzeit in Frankfurt sehr aktiven Täter und rät:</p>
<blockquote><p>Bei Anrufen von vermeintlichen Verwandten niemals auf deren Wünsche oder Forderungen nach der Auszahlung von Geld eingehen, stattdessen umgehend die Polizei über Notruf 110 alarmieren oder<br />
Angehörige einschalten.
</p></blockquote>
<p><a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/1600894/polizeipraesidium_frankfurt_am_main/rss"  target="_blank">Quelle: PP Frankfurt</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Der Enkeltrick klappt immer wieder&#8230;</title>
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		<pubDate>Thu, 14 Jan 2010 11:05:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Mit dem so genannten &#8220;Enkeltrick&#8221; haben bislang unbekannt gebliebene Täter am Montag dieser Woche in Bad Orb eine ältere Frau betrogen und es zumindest bei einer weiteren versucht. </p> <p>Im ersten Fall rief eine Frau bei einer älteren Dame an und gab sich als angebliche Verwandte aus der Schweiz aus. Nachdem sich die Unbekannte am Telefon das Vertrauen erschlichen hatte, bat sie um einen hohen Geldbetrag für den angeblichen Kauf einer Immobilie. Die Seniorin glaubte schließlich den Worten der Anruferin und holte auf der Bank den geforderten Geldbetrag. Als sie dann wieder zuhause war, erschien eine 25-30 Jahre alte Frau; <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/der-enkeltrick-klappt-immer-wieder/760/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem so genannten &#8220;Enkeltrick&#8221; haben bislang unbekannt gebliebene Täter am Montag dieser Woche in Bad Orb eine ältere Frau betrogen und es zumindest bei einer weiteren versucht. <span id="more-760"></span></p>
<p>Im ersten Fall rief eine Frau bei einer älteren Dame an und gab sich als angebliche Verwandte aus der Schweiz aus. Nachdem sich die Unbekannte am Telefon das Vertrauen erschlichen hatte, bat sie um einen hohen Geldbetrag für den angeblichen Kauf einer Immobilie. Die Seniorin glaubte schließlich den Worten der Anruferin und holte auf der Bank den geforderten Geldbetrag. Als sie dann wieder zuhause war, erschien eine 25-30 Jahre alte Frau; die als recht kräftig Beschriebene gab sich als angebliche Mitarbeiterin eines Marklerbüros aus und ließ sich das Geld übergeben. Dann verschwand die Betrügerin schnell mit dem ergaunerten fünfstelligen Betrag aus der Wohnung. Nur wenige Minuten vor dem geschilderten Telefongespräch hatte es die unbekannte Anruferin bei einer anderen älteren Dame mit der gleichen Masche probiert. Hier scheiterte die Betrügerin aber kläglich, denn die Angerufene hatte ihr Vermögen fest angelegt und die Forderungen vehement zurückgewiesen.</p>
<p>Die Polizei rät zu Recht: Zeigen Sie bei solchen Anrufen, die auf Geldforderungen hinauslaufen, immer ein gesundes Misstrauen! &#8211; Fordern Sie den Anrufer auf, sich einige Zeit später wieder zu melden und nehme Sie in der Zwischenzeit Kontakt zu einem nahen Verwandten oder einer Person Ihres Vertrauens auf!<br />
Wenn sich der Sachverhalt hierdurch nicht klar stellen lässt oder Sie weiterhin Bedenken haben: Sofort die Polizei über den Notruf 110 informieren und das weitere Vorgehen absprechen! Händigen Sie Fremden, die als &#8220;Vertrauenspersonen &#8221; von angeblichen Verwandten kommen, niemals Bargeld aus! Erstatten sie Anzeige, auch wenn Sie bereits auf den &#8220;Enkeltrick&#8221; hereingefallen sind &#8211; Ihre Angaben helfen der Polizei, den Ganoven auf die Schliche zu kommen!</p>
<p><a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/43561/1543711/polizeipraesidium_suedosthessen_offenbach/rss"  target="_blank">Quelle</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>BGH: Zum Vermögensschaden beim Betrug durch Fondsanlagen.</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-zum-vermogensschaden-beim-betrug-durch-fondsanlagen/38/</link>
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		<pubDate>Sat, 22 Apr 2006 09:53:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Vermögensschaden]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH 1 StR 379/05, Urteil vom 7. März 2006. ...  <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/bgh-zum-vermogensschaden-beim-betrug-durch-fondsanlagen/38/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seiner Entscheidung vom 7. März 2006 hat der BGH sich in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 379/05"  target="_blank" title="BGH, 07.03.2006 - 1 StR 379/05: Immobilienanlagen - Verm&ouml;gensschaden beim Betrug durch Fondsanl...">1 StR 379/05</a> mit der Frage des Vermögensschadens beim Betrug durch Fondsanlagen befasst.</p>
<p align="justify"> Der Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p align="justify"> Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen sowie wegen Anstiftung zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt.<br />
<span id="more-38"></span>
</p>
<p align="justify">Gegen das Urteil haben der Angeklagte, gestützt auf Verfahrensrügen und die Sachrüge, und die Staatsanwaltschaft, gestützt auf die Sachrüge, Revision eingelegt. Den Gegenstand beider Revisionen bilden in erster Linie Beanstandungen, die sich auf den von dem Landgericht berechneten Vermögensschaden beziehen. Während der Angeklagte meint, ein Vermögensschaden sei nicht entstanden, wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Schuldumfang. Sie sieht in zwei der festgestellten Betrugsfälle weitere Täuschungshandlungen des Angeklagten und einen hierauf beruhenden höheren Schaden. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.</p>
<p align="justify"> A.</p>
<p align="justify"> I. Zu den Betrugsfällen hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte bot über ein von ihm gesteuertes Firmengeflecht Fondsanlagen in der Rechtsform der KG an. In den Emissionsprospekten wurden den Interessenten und späteren Geschädigten erhebliche Gewinne und Renditen in Aussicht gestellt, die langfristig aus der Vermietung und Wertsteigerung zu erwerbender Immobilien sowie aus Aktienanlagen erwirtschaftet werden sollten. Die anfallenden Kosten wurden als besonders günstig bezeichnet und detailliert ausgewiesen. Tatsächlich beabsichtigte der Angeklagte von Anfang an nicht, die den Anlegern versprochenen Gewinne zu erzielen. Er plante vielmehr, zugunsten der Fondsinitiatoren dem Fondsvermögen durch Zahlung verdeckter Provisionen oder Manipulationen anderer Art Kapital zu entziehen. Dies sollte insbesondere dadurch bewirkt werden, dass erworbene Immobilien zu überhöhten und damit nicht marktgerechten Preisen an die Fondsgesellschaften verkauft werden. In die Emissionsprospekte wurden derartige &#8220;Initiatorengewinne&#8221;, die durch die beabsichtigten Manipulationen erzielt werden sollten, bewusst nicht aufgenommen. Den Vertrieb der Fondsanteile übernahm eine von den anderweitig Verfolgten D. und B. K. geführte Gesellschaft. Im Zusammenwirken mit den Brüdern K. täuschte der Angeklagte die Anleger. Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass er sich selbst unmittelbar rechtswidrig bereichert hat.</p>
<p align="justify"> In diesen Fällen bewertet das Landgericht die dem Urteil jeweils zugrunde liegende Zeichnungssumme der Fonds als Gefährdungsschaden und die gezahlten Einlagen als tatsächlich entstandenen Schaden.<br />
Es hat insoweit weiterhin festgestellt: Die Fondsinitiatoren konzipierten zwei verschiedene Arten von Fonds, die diesen Straftaten zugrunde liegen.
</p>
<p align="justify"> 1. In den Fällen der &#8220;Rentenvermögensplan Albert Fonds&#8221; Nr. 1 und 2 (Fälle III. 1. und 2. der Urteilsgründe; nachfolgend: RVP 1 und 2) wurde den Anlegern eine jährliche Ausschüttung von rund 10 % der Einlagenhöhe für die Dauer von 19 Jahren nach einer renditelosen Ansparphase von 15 Jahren in Aussicht gestellt. Nach den Angaben der Emissionsprospekte sollte ein Gesamtkostenbeitrag von 14,8 % (RVP 1) bzw. 15,8 % (RVP 2) des Zeichnungsvolumens zur Abdeckung aller entstehenden Aufwendungen dienen und nicht zur Anlage gelangen.</p>
<p align="justify"> Nach einer Vereinbarung des Angeklagten mit den Brüdern K. sollte die Vertriebsgesellschaft weitere 10 % des jeweiligen Zeichnungsvolumens als verdeckte Innenprovision erhalten. Zu diesem Zweck manipulierte der Angeklagte den Ankauf der als Anlageobjekte vorgesehenen Immobilien. Im Fall des RVP 1 wurden die Immobilien in Absprache mit dem Verkäufer durch einen Nachtrag zum Kaufvertrag zu einem erhöhten Kaufpreis an die Fondsgesellschaft veräußert. Hiervon leitete der Verkäufer 1,12 Mio. DM (= 10 % des Zeichnungsvolumens) an die Vertriebsgesellschaft aufgrund einer fingierten Rechnung weiter. Im Fall des RVP 2 bediente der Angeklagte sich einer zwischengeschalteten, von den Brüdern K. beherrschten GmbH, die ein als Anlageobjekt vorgesehenes Wohnhaus für 570.000,00 DM erwarb, für 2,2 Mio. DM an die Fondsgesellschaft weiterveräußerte und hierdurch einen Gewinn in Höhe von 1,57 Mio. DM erzielte. Der Weiterverkauf eines zweiten Wohnhauses, durch den 1,26 Mio. DM erlöst und die beabsichtigte Gewinnmarge von 10 % des Zeichnungsvolumens erreicht werden sollte, scheiterte nach Bekanntwerden des gegen die Fondsinitiatoren eingeleiteten Ermittlungsverfahrens.</p>
<p align="justify"> 2. In den Fällen der &#8220;SP Sachwert-Plus Fonds&#8221; Nr. 08 &#8211; 10 (Fälle III. 4. &#8211; 6. der Urteilsgründe; nachfolgend: SP 08 &#8211; 10) wurde den Anlegern eine Rücknahme der Gesellschaftsanteile zu einem Kurswert von 115 bis 125 % nach 25 bzw. 30 Jahren garantiert und darüber hinaus ein erheblich höherer Gewinn in Aussicht gestellt. Besonders betont und beworben wurde in den Emissionsprospekten die Sicherheit der Anlageform. Die als niedrig bezeichneten Gesamtkostenbeiträge beliefen sich auf 13 % (SP 08), 13,8 % (SP 09) und 9,8 % (SP 10). Die Beitrittserklärung enthielt die Verpflichtung, ein weiteres Aufgeld von 5 % des Beteiligungsbetrages für die Vertriebsgesellschaft zu zahlen. Die Einlage zuzüglich des Aufgeldes war von den Anlegern sofort nach Beitritt zur Fondsgesellschaft in voller Höhe zu erbringen. Sie wurde über ein durch Verpfändung der Gesellschaftsanteile abgesichertes Darlehen bei der von dem Angeklagten gegründeten, mittlerweile insolventen &#8220;Bank für Immobilieneigentum&#8221; (nachfolgend: BFI Bank) finanziert.</p>
<p align="justify"> Der Angeklagte entzog dem Fondsvermögen hier auf verschiedene Weise Kapital. Im Fall des SP 08 ließ er das Anlageobjekt, die in Dresden gelegene &#8220;Villa Elvira&#8221;, von einer zwischengeschalteten GmbH erwerben und zu einem um 3,32 Mio. DM erhöhten Kaufpreis an die Fondsgesellschaft weiterveräußern. Die Fondsgesellschaft schloss darüber hinaus mit einer von dem Angeklagten kontrollierten Baugesellschaft einen Generalunternehmervertrag über die Sanierung des Objektes ab, welcher &#8220;Garantievereinbarungen&#8221; umfasste, durch die Zahlungsansprüche gegen die Fondsgesellschaft fingiert und der Fondsgesellschaft weitere 3,21 Mio. DM entzogen wurden. Als Kosten für die Sanierung und Ausstattung der Immobilie wurden gesondert 6,62 Mio. DM gezahlt. Den Verkehrswert des Objektes hat das Landgericht nicht selbst festgestellt, jedoch eine von dem Insolvenzverwalter der BFI Bank veranlasste Wertermittlung herangezogen, wonach das sanierte Objekt im Juli 2003 einen Verkehrswert von nur 3,25 Mio. DM hatte. Im Fall des SP 09 entzog der Angeklagte durch einen Zwischenerwerb der als Anlageobjekt vorgesehenen Immobilie &#8211; des &#8220;Palais Grengewald&#8221; in Luxemburg &#8211; dem Fondsvermögen 6 Mio. DM; darüber hinaus zahlte die Fondsgesellschaft mehrere Beträge in einer Gesamthöhe von 2,92 Mio. DM ohne Gegenleistung an zwei Vertriebsgesellschaften. Im Fall des SP 10 veranlasste der Angeklagte Zahlungen der Fondsgesellschaft an Vertriebsgesellschaften in Höhe von 5,14 Mio. DM auf der Grundlage fingierter Verpflichtungen.<br />
Die Mehrzahl der Anleger schloss mit dem Insolvenzverwalter der BFI Bank einen Vergleich dahingehend, dass die Anleger aus den mit der BFI Bank geschlossenen Darlehensverträgen entlassen werden, im Gegenzug ihrer Gesellschaftsanteile verlustig gehen und die bereits erbrachten Zahlungen auf die Darlehensverpflichtung bei der Masse verbleiben.
</p>
<p align="justify"> II. Das Landgericht hat ferner festgestellt: Der Angeklagte war darüber hinaus Initiator der Fondsgesellschaften &#8220;Vorsorge Plusplan Albert&#8221; Nr. 1 bis 4 (nachfolgend: VVP 1 &#8211; 4). Um die Krise bei der BFI Bank abzuwenden, beschloss der Angeklagte, auf der Grundlage angeblich bestehender Forderungen einer von ihm kontrollierten Vertriebsgesellschaft, der &#8220;Allgemeinen Beteiligungs- Treuhand AG&#8221; (nachfolgend: ABT AG) dem Fondsvermögen Anlagegelder zu entziehen. Er veranlasste die Treuhandkommanditistin der VVP 1 &#8211; 4, die gesondert verfolgte Be. , an einem &#8220;Vergleich&#8221; zwischen der ABT AG und den Fondsgesellschaften mitzuwirken, in dem die Fondsgesellschaften angebliche Provisions- und Schadensersatzansprüche der ABT AG anerkannten. Auf der Grundlage des Vergleiches zahlten die Fondsgesellschaften an die ABT AG 3,84 Mio. DM (Fall III. 3. der Urteilsgründe).</p>
<p>B.</p>
<p align="justify"> Die Revision des Angeklagten</p>
<p align="justify">Die Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte sich gegen die unterlassene Ermittlung des Verkehrswertes der von den Fondsgesellschaften erworbenen Immobilien wendet, sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes genannten Gründen unzulässig. Die erhobene Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat in sachlichrechtlicher Hinsicht keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.</p>
<p align="justify">I. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen Betruges in fünf Fällen und belegen den in Ansatz gebrachten Schuldumfang.</p>
<p align="justify">1. Die Anleger wurden durch die Angaben in den Emissionsprospekten in mehrfacher Hinsicht getäuscht. Ihnen wurde nicht nur &#8211; wie das Landgericht in seiner rechtlichen Würdigung darlegt (UA S. 75) &#8211; durch die detaillierte Aufschlüsselung des Gesamtkostenanteiles vorgespiegelt, dass weitere Kosten nicht entstehen und die Fondseinlagen in der verbleibenden Höhe vollständig als Anlagekapital Verwendung finden würden. Die verdeckten Innenprovisionen sind nur ein Bestandteil des nach außen anders dargestellten Fondskonzepts. Wenn das Landgericht bei jedem einzelnen Fonds feststellt, dass die Fondsinitiatoren von Anfang an nicht die Absicht hatten, den Anlegern die in Aussicht gestellten Gewinne zu erwirtschaften (UA S. 14, 24, 48, 57, 65), so ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, dass die Anleger über Art, Zweck und Qualität der prospektierten Anlageform schlechthin getäuscht wurden. Dies wird durch eine Vielzahl von Tatsachen belegt.<br />
Den Anlegern wurde nach den Angaben der Emissionsprospekte eine sichere, kostengünstige und langfristig hochrentable Geldanlage versprochen, die durch wertbeständige Anlageobjekte unterlegt werden sollte. In den Fällen der SP 08 &#8211; 10 wurde dies bereits durch die Fondsbezeichnung (&#8220;Sachwert-Plus&#8221;) herausgestellt; in den Fällen der RVP 1 und 2 suggerierte die Bezeichnung &#8220;Rentenvermögensplan&#8221; zudem eine besondere Eignung zur Altersvorsorge. Angesichts der langfristigen, teilweise mit einer entsprechenden Darlehensverpflichtung verbundenen Ansparleistungen, der ausschüttungslosen Ansparphase, der Gesamtlaufzeiten von 34 Jahren (RVP 1 und 2) und 25 bzw. 30 Jahren (SP 08 &#8211; 10) sowie der ausdrücklich betonten Sicherheit der Einlagen (SP 08 &#8211; 10) und Kalkulierbarkeit einer konkreten Dividende (RVP 1 und 2) boten sich alle Fonds auch ihrem Inhalt nach in besonderer Weise als Instrumente zur Alterssicherung an. Dass die Mehrzahl der Anleger hierauf tatsächlich abzielte, unterliegt nach den Feststellungen keinem Zweifel.</p>
<p align="justify">Die bestehende Absicht des Angeklagten, für die Anleger die versprochenen Gewinne nicht zu erzielen, sondern unter Ausnutzung des von ihm installierten Systems von Treuhand-, Vertriebs-, Bank- und Baugesellschaften noch innerhalb der ausschüttungslosen Anspar- und Investitionsphase den Fondsgesellschaften Kapital in hohem Umfang zu entziehen, setzte er durch Verschleierung der Mittelverwendung um. Die langfristige Bindung der Anleger und die renditelose Anfangslaufzeit dienten tatsächlich nicht dem Aufbau des Fondsvermögens. Das Entziehen des Kapitals zugunsten der Initiatoren erfolgte insbesondere durch die Kaufpreisaufschläge beim Erwerb der Anlageobjekte, die sich nicht &#8211; wie von der Revision geltend gemacht &#8211; durch Vorgaben des Immobilienmarktes oder besondere Geschäftstüchtigkeit der Fondsbegründer rechtfertigen, sondern auf Absprachen beruhten, welche marktwirtschaftliche Regeln außer Kraft setzen sollten. Der Fall verhält sich nicht anders, als wenn die Aufschläge unmittelbar von der Fondsgesellschaft ohne Umweg über den Voreigentümer oder den Zwischenaufkäufer an die Begünstigten ausgekehrt worden wären (vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2000, 46"  target="_blank" title="NStZ 2000, 46 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 2000, 46</a>, 47 &#8211; nachteilige Zwischengeschäfte im Falle der Untreue).<br />
2. Die Täuschung der Anleger über den tatsächlichen Inhalt der Anlagemodelle begründet einen Schaden im Umfang der gesamten vertraglichen Bindung und Leistung. Die Bewertung des Landgerichtes, wonach als Gefährdungsschaden die von den Anlegern gezeichneten Anteile und als tatsächlich entstandener Schaden die geleisteten Zahlungen anzusehen sind, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.</p>
<p align="justify">a) Allerdings entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass eine Vermögensbeschädigung nicht schon dann vorliegt, wenn jemand infolge eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensverfügung getroffen hat, die er bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht getroffen haben würde (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 3, 99"  target="_blank" title="BGH, 10.07.1952 - 5 StR 358/52">BGHSt 3, 99</a>; 16, 222; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 16, 321"  target="_blank" title="BGH, 16.08.1961 - 4 StR 166/61: Melkmaschine">16, 321</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 30, 388"  target="_blank" title="BGH, 23.02.1982 - 5 StR 685/81">30, 388</a>; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 1999, 555"  target="_blank" title="BGH, 09.03.1999 - 1 StR 50/99">NStZ 1999, 555</a>). Maßgeblich ist grundsätzlich der objektive Vergleich der Vermögenswerte vor und nach der irrtumsbedingten Vermögensverfügung. An einem Schaden fehlt es, soweit die Vermögensminderung durch den wirtschaftlichen Wert des Erlangten ausgeglichen wird (Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 263 Rdn. 70 ff. m.w.N.). Dass die Anleger über die wahren Absichten des Angeklagten getäuscht worden sind, führt daher nicht ohne weiteres zur Annahme eines Vermögensschadens in Höhe der gesamten gezeichneten Anlagesumme oder sämtlicher erbrachter Zahlungen, soweit ihren Einlagen ein werthaltiges Fondsvermögen gegenübersteht oder &#8211; entsprechend der Vorstellung des Angeklagten &#8211; gegenübergestellt werden sollte.<br />
Demgegenüber kann die gesamte Leistung des Tatopfers als Schaden anzusehen sein, wenn es die Gegenleistung nicht zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann. In Fällen der betrügerischen Vermittlung von Warenterminoptionsgeschäften hat der Bundesgerichtshof dies angenommen, wenn der Anleger über Eigenart und Risiko des Geschäftes derart getäuscht worden ist, dass er etwas völlig anderes erwirbt, als er erwerben wollte (&#8220;aliud&#8221;), die empfangene Gegenleistung für ihn mithin in vollem Umfang unbrauchbar ist (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 30, 177"  target="_blank" title="BGH, 08.07.1981 - 3 StR 457/80">BGHSt 30, 177</a>, 181; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 32, 22"  target="_blank" title="BGH, 28.06.1983 - 1 StR 576/82">32, 22</a>; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 1983, 313"  target="_blank" title="NStZ 1983, 313 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 1983, 313</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1992, 1709"  target="_blank" title="BGH, 27.11.1991 - 3 StR 157/91">NJW 1992, 1709</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2000, 479"  target="_blank" title="OLG Schleswig, 10.04.2000 - 2 Ss 366/99: Keller-Fall">NStZ 2000, 479</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2003, 3644"  target="_blank" title="BGH, 14.08.2003 - 3 StR 199/03: Urteil in einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren wegen f...">NJW 2003, 3644</a>, 3645). Ein in dem Erlangten verkörperter Gegenwert bleibt hier regelmäßig außer Ansatz; er ist nur dann schadensmindernd zu berücksichtigen, wenn das Tatopfer imstande ist, ihn ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des Angeklagten zu realisieren (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 47, 148"  target="_blank" title="BGH, 15.11.2001 - 1 StR 185/01: Kreditrecht - Pflichtverletzung i.S.d.  Mi&szlig;brauchstatbestandes ...">BGHSt 47, 148</a>, 154; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2000, 331"  target="_blank" title="NStZ-RR 2000, 331 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ-RR 2000, 331</a>).
</p>
<p align="justify"> b) Auch im vorliegenden Fall ist der betrugsrelevante Schaden nach der eingegangenen Verpflichtung der Anleger und den hierauf geleisteten Zahlungen zu bemessen. Zwar rechtfertigt sich dies nicht bereits aus der Erwägung des Landgerichts, dass die Gesellschaftsanteile der Anleger nicht den prospektierten Gegenwert gehabt hätten, weil nur ein um verdeckte Innenprovisionen verminderter Anteil als Kapitalanlage Verwendung finden sollte. Die Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit belegen jedoch, dass das tatsächliche Konzept der Fondsmodelle von dem in den Anlageprospekten dargestellten und von den Anlegern verfolgten Zweck derart abwich, dass die Anleger hieraus keinen Nutzen ziehen konnten.</p>
<p align="justify"> Die Anlage war zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck &#8211; langfristige Rentenzahlungen aus einem über Jahrzehnte akkumulierten Fondsvermögen &#8211; für die Anleger unbrauchbar. Die Anleger erhielten nicht die in den Emissionsprospekten beschriebene und von ihnen gewünschte wertbeständige Kapitalanlage, sondern wurden zu langfristigen Investitionen in eine der Bereicherung der Initiatoren dienende, daher höchst risikoreiche Beteiligung gebracht. Angesichts der Höhe des unberechtigt entzogenen Kapitals und der hinzutretenden offen gelegten Kosten zwischen 14,8 % und 18,8 % (inklusive Aufgeld) lag es objektiv fern, dass mit den Anlagemodellen tatsächlich Renditen hätten erwirtschaftet werden können (vgl. Schmid in: Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht 3. Aufl. § 28 Rdn. 56). Vielmehr barg die Anlageform bereits im Zeitpunkt der Zeichnung durch die Anleger die konkrete Gefahr des endgültigen Verlustes der zu leistenden Einlagen; diese Gefahr hat sich für jene Anleger, die nach den mit der BFI Bank abgeschlossenen Vergleichen ihre erbrachten Leistungen vollständig verloren, letztlich auch realisiert.</p>
<p align="justify"> c) Vor diesem Hintergrund war es nicht geboten, Feststellungen zum objektiven Verkehrswert der von den Fondsgesellschaften erworbenen Immobilien zu treffen. Die Kammer war auch nicht gehalten, stichtagsbezogen den Wert der Fondsvermögen zu ermitteln und anteilig der Einlagenhöhe jedes Anlegers gegenüberzustellen. Nachdem der Fondszweck angesichts des Umfanges der unberechtigten Kapitalentnahmen durch die Initiatoren nicht mehr erreicht werden konnte, wäre es hierauf nur angekommen, wenn den Beteiligungen der Anleger ein solcher Wert nicht nur rechnerisch, sondern auch wirtschaftlich unmittelbar zukommen würde und die Anleger ihn ohne weiteres realisieren könnten. Dies ist hier nicht der Fall. Einer unmittelbaren Verteilung des verbliebenen Fondsvermögens auf die Anleger steht bereits entgegen, dass es großteils in den erworbenen Grundstücken gebunden ist, die Anleger als Kommanditisten der Fondsgesellschaften zudem gesellschaftsrechtlichen Vorgaben unterliegen, die eine Vermögensaufteilung regelmäßig an eine für die Einzelanleger nur unter erheblichem Aufwand durchzusetzende Liquidation der Gesellschaft knüpft.</p>
<p align="justify"> Auch eine Veräußerung oder Beleihung der aufgrund des betrügerischen Anlagekonzeptes nicht kapitalmarktfähigen Beteiligung scheidet aus.</p>
<p align="justify"> 3. Dass diejenigen Anleger, welche eine Darlehensfinanzierung ihrer Einlagen durch die BFI Bank in Anspruch genommen haben, durch die mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossenen Vergleiche aus ihren Darlehensverpflichtungen entlassen wurden, während für die verbleibenden Anleger eine Rückerlangung zumindest eines Teiles ihrer Einlagen bei Auseinandersetzung der Gesellschaft möglich erscheint, bleibt damit allein für die Strafzumessung bedeutsam. Die Strafkammer hat diese Umstände ausdrücklich berücksichtigt und dem Angeklagten strafmildernd zugute gehalten.</p>
<p align="justify"> II. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zur Untreue lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht ist mit tragfähigen Erwägungen zu der Überzeugung gelangt, dass der von dem Angeklagten kontrollierten ABT AG die in dem Vergleich anerkannten Ansprüche gegen die Fondsgesellschaften VVP 1 &#8211; 4 nicht zustanden und aufgrund dessen dem Fonds 3,84 Mio. DM rechtswidrig entzogen wurden. Das hiergegen gerichtete Revisionsvorbringen erschöpft sich in dem Versuch, auf großteils urteilsfremder Grundlage die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eigene Plausibilitätserwägungen und Berechnungen zur Anspruchshöhe der ABT AG zu ersetzen.</p>
<p align="justify"> C.</p>
<p align="justify"> Die Revision der Staatsanwaltschaft</p>
<p align="justify"> Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge entgegen dem Revisionsantrag nur gegen den Schuldumfang in den Fällen III. 4. und 5. der Urteilsgründe (Fonds SP 08 und SP 09) und damit gegen die Einzelstrafaussprüche in diesen Fällen sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe. Insoweit ist die Revision der Staatsanwaltschaft beschränkt.</p>
<p align="justify"> Die Rüge versagt. Der Schuldumfang ist von dem Landgericht in den angegriffenen Fällen zutreffend bestimmt. Die Kaufpreisüberhöhungen durch Zwischenerwerb der &#8220;Villa Elvira&#8221; und des &#8220;Palais Grengewald&#8221; sind vom angesetzten Schaden &#8211; sowohl hinsichtlich der Gefährdung als auch hinsichtlich des tatsächlichen Eintritts &#8211; umfasst, da die Feststellungen des Landgerichts die völlige Wertlosigkeit der Anteile für die Anleger ergeben. Von den Darlegungen der Kammer unter VIII. des angefochtenen Urteils (UA S. 85, 86) bleibt der Schuldumfang in den angegriffenen Fällen unberührt.</p>
</blockquote>
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