In seiner Entscheidung vom 11. Juli 2006 in dem Verfahren 1 StR 223/06 sah sich der 1. Strafsenat veranlasst, im Bezug auf die Abfassung von strafrechtlichen Urteilen darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten soll. Sie soll lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so wie geschehen festgestellt sind.
Es ist regelmäßig untunlich, die Zeugenaussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen. Das Gericht verwies diesbezüglich auf BGH NStZ 1998, 51 m. N.).
Die Entscheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.