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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; BGH</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>Für Methamphetaminracemat beginnt die nicht geringe Menge bei 10 g der wirkungsbestimmenden Base</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Dec 2011 15:31:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[§ 29a Btmg]]></category>
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		<description><![CDATA[<p></p> <p>Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 2. November 2010 &#8211; 1 StR 581/09, NJW 2011, 1462, 1464 f.) ist der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Wirkungsintensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten, das zu bemessen ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere eines Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potentials. Lassen sich auch zum Konsumverhalten <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/fur-methamphetaminracemat-beginnt-die-nicht-geringe-menge-bei-10-g-der-wirkungsbestimmenden-base/5166/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="http://www.sokolowski.org/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a></p>
<p>Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 2. November 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 581/09"  target="_blank" title="1 StR 581/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)">1 StR 581/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2011, 1462"  target="_blank" title="BGH, 02.11.2010 - 1 StR 581/09">NJW 2011, 1462</a>, 1464 f.) ist der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Wirkungsintensität festzulegen. <span id="more-5166"></span>Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten, das zu bemessen ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere eines Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potentials. Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen (BGH, Urteil vom 24. April 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 52/07"  target="_blank" title="BGH, 24.04.2007 - 1 StR 52/07">1 StR 52/07</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 51, 318"  target="_blank" title="BGH, 24.04.2007 - 1 StR 52/07">BGHSt 51, 318</a>, 321 ff.).</p>
<p>Nach diesen Maßstäben hat der Bundesgerichtshof den Grenzwert der nicht geringen Menge für  Amphetamin mit 10 g Amphetamin-Base bestimmt (Urteil vom 11. April 1985 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 507/84"  target="_blank" title="BGH, 11.04.1985 - 1 StR 507/84">1 StR 507/84</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 33, 169"  target="_blank" title="BGH, 11.04.1985 - 1 StR 507/84">BGHSt 33, 169</a>; vgl. auch Urteil vom 1. September 1987 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 191/87"  target="_blank" title="BGH, 01.09.1987 - 1 StR 191/87">1 StR 191/87</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 35, 43"  target="_blank" title="BGH, 01.09.1987 - 1 StR 191/87">BGHSt 35, 43</a>, 48).</p>
<p>Für (2S)-Methamphetamin hat der Bundesgerichtshof den Grenzwert der nicht geringen Menge mit 5 g Methamphetamin-Base festgelegt (Urteil vom 3. Dezember 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 86/08"  target="_blank" title="2 StR 86/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)">2 StR 86/08</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 53, 89"  target="_blank" title="BGH, 03.12.2008 - 2 StR 86/08">BGHSt 53, 89</a>).</p>
<p>Für Methamphetaminracemat &#8211; (RS)-(methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan &#8211; beginnt die nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei 10 g der wirkungsbestimmenden Base.</p>
<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=3%20StR%20315/10&#038;nr=58686"  title="Entscheidung des BGH im Volltext" target="_blank">Die Entscheidung vom 17.11.2011 ( 3 StR 315/10 ) kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bedingter Tötungsvorsatz des Schönheitschirurgen?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bedingter-totungsvorsatz-des-schonheitschirurgen/5019/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bedingter-totungsvorsatz-des-schonheitschirurgen/5019/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 14 Aug 2011 12:57:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[bedingt]]></category>
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		<category><![CDATA[Tötungsvorsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Totschlag]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>In dem vom BGH mit Urteil vom 7.07.2011 entschiedenen Verfahren (5 StR 561/10) hatte das Schwurgericht den angeklagten Schönheitschirurgen wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BGH stellte fest, dass die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes des Schönheitschirurgen durch das Landgericht der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand halte. Das Landgericht habe das Willenselement des bedingten Tötungsvorsatzes nur mit lückenhaften, die Festtellungen zum Handlungsablauf und zur Interessenlage nicht erschöpfenden Erwägungen belegt.</p> <p>Diesbezüglich führte der BGH in seiner Entscheidung u.a. aus:</p> <p>Das Willenselement des bedingten Vorsatzes ist bei Tötungsdelikten nur gegeben, <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/bedingter-totungsvorsatz-des-schonheitschirurgen/5019/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In dem vom BGH mit Urteil vom 7.07.2011 entschiedenen Verfahren (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 561/10"  target="_blank" title="BGH, 07.07.2011 - 5 StR 561/10">5 StR 561/10</a>) hatte das Schwurgericht den angeklagten Schönheitschirurgen wegen  Körperverletzung  mit Todesfolge  in  Tateinheit  mit  versuchtem  Totschlag  zu  einer  Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.<br />
<span id="more-5019"></span><br />
Der BGH stellte fest, dass die  Annahme  eines  bedingten Tötungsvorsatzes des Schönheitschirurgen durch das Landgericht der sachlichrechtlichen  Prüfung  nicht  stand halte. Das  Landgericht  habe das  Willenselement des bedingten Tötungsvorsatzes nur mit lückenhaften, die Festtellungen zum Handlungsablauf und zur Interessenlage nicht erschöpfenden Erwägungen belegt.</p>
<p>Diesbezüglich führte der BGH in seiner Entscheidung u.a. aus:</p>
<blockquote><p>Das Willenselement des bedingten Vorsatzes ist bei Tötungsdelikten nur gegeben, wenn der Täter den von ihm als möglich erkannten Eintritt des  Todes  billigt  oder  sich  um  des  erstrebten  Zieles  willen  damit  abfindet.<br />
Bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn er mit der als möglich erkannten  Tatbestandsverwirklichung  nicht  einverstanden  ist  und  ernsthaft  –  nicht  nur  vage  –  darauf  vertraut,  der  Tod  werde  nicht  eintreten  (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 226/07"  target="_blank" title="BGH, 18.10.2007 - 3 StR 226/07">3 StR 226/07</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2008, 93"  target="_blank" title="BGH, 18.10.2007 - 3 StR 226/07">NStZ 2008, 93</a> mwN; BGH,  Urteil  vom  27.  Januar  2011  –  4  StR  502/10).  Da  beide  Schuldformen im  Grenzbereich  eng  beieinander  liegen,  ist  bei  der  Prüfung,  ob  der  Täter vorsätzlich gehandelt hat, eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände geboten (st. Rspr.; vgl. BGH aaO). Diese hat  das Landgericht nicht in dem gebotenen Umfang vorgenommen.<br />
Zwar hat es – im Einklang mit einen ähnlichen Ausgangssachver-halt  würdigenden  Urteilen  des  1.  Strafsenats  des Bundesgerichtshofs  (vom 26.  Juni 2003  –  1  StR  269/02,  NStZ  2004,  35,  und  vom  7. Dezember  2005  – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 391/05"  target="_blank" title="BGH, 07.12.2005 - 1 StR 391/05">1 StR 391/05</a>) – zutreffend angenommen, dass eine ausdrückliche Erörte-rung  der  Frage,  ob  ein  Arzt  einen  Patienten  vorsätzlich  am  Leben  oder  an der Gesundheit geschädigt hat, geboten ist, falls nach Eintritt von Komplikationen der Arzt aus sachfremden Motiven keinen Rettungswagen angefordert hat.  Das  Vorliegen  solcher  Motive  beschreibt  indes  keinen  Erfahrungssatz, aus dem auf das Willenselement des bedingten Tötungsvorsatzes zu schließen wäre, sondern diese bedürfen ihrerseits wertender Betrachtung im Rahmen der gebotenen Gesamtschau.<br />
Die  Schwurgerichtskammer  hat  –  im  Gegensatz  zu  den argumentativ herangezogenen  Umständen  aus  dem  vom  1.  Strafsenat  des  Bundesgerichtshofs  gewürdigten  Fall  –  nicht  auf  Äußerungen  des  Angeklagten  selbst und  offensichtliche,  absehbar  dramatisch  verlaufende  lebensbedrohende Verletzungen  abstellen  können,  aus  denen  weitergehend  auf  sachfremde Beweggründe  seines  Handelns  zu  schließen  war.  Sie  hat  allein  den  Vertuschungshandlungen  des  Angeklagten  das  Motiv  entnommen,  zum  Schutz seiner eigenen Interessen eine Aufdeckung seines ärztlichen Fehlverhaltens zu  verhindern;  dieserhalb  habe  er  sich  mit  dem  Tod  der  Patientin  abgefunden.  Diese  Schlussfolgerung  entbehrt  indes  der  argumentativen  Auseinandersetzung  mit  gegenläufigen,  im  Urteil  festgestellten  Umständen,  die  vielmehr die Annahme bewusster Fahrlässigkeit rechtfertigen könnten.<br />
Zu  Recht  weist  die  Revision  darauf  hin,  dass  ein  rational  verankerter Zusammenhang  zwischen  dem  angenommenen  Handlungsmotiv  –  Vertuschung  von  Fehlern  zur  Schonung  eigener  Interessen  –  und  dem  Tod  der Patientin wenigstens bei zu erwartendem Todeseintritt in der Tagesklinik des Angeklagten  schwerlich  bestehen  kann:  Dass  die  Operation  ohne  Anästhesist,  aber  mit  Komplikationen  vorgenommen  worden  war,  konnte  keinesfalls  –  schon  gar  nicht  gegenüber  dem  ständig  auf  Aufklärung  dringenden  Ehemann der Patientin – längere Zeit verborgen werden. Ein Todeseintritt in der Tagesklinik hätte bei der zur Wahrung zivilrechtlicher Ansprüche des Nebenklägers sicher zu erwartenden Obduktion die Erkenntnis der wahren Todesursache, der ärztlichen Fehler des Angeklagten, ergeben. Zudem erwägt das Landgericht  im  Rahmen  von  Überlegungen  zu  einem  Rücktritt  vom  Totschlagsversuch, dass der Angeklagte „es für möglich hielt, dass Sch. ohne Verlegung auf eine Intensivstation sterben würde“ (UA S. 58); hiernach hielt  er sogar zu einem relativ späten Zeitpunkt noch eine Rettung der Patientin im Krankenhaus für möglich.  Einer starken Skepsis am Überleben der Patientin  und  einer  damit  einhergehenden  Billigung  ihres  Todes  wenigstens bis  zum  Transport  ins  Krankenhaus  widerstreiten  namentlich  die  –  erst  im Rahmen  der  Erörterung  des  Mordmerkmals  der  anderen  niedrigen  Beweggründe erörterten – festgestellten Antriebe für das pflichtwidrige Handeln des Angeklagten, nämlich &#8220;Eigenüberschätzung und Verbohrtheit“ (UA S. 59).  </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann hier <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=5%20StR%20561/10&#038;nr=57334"  title="Entscheidung des BGH im Volltext" target="_blank">auf den Seiten des BGH im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Bedingter Tötungsvorsatz bei Tritten gegen den Kopf?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bedingter-totungsvorsatz-bei-tritten-gegen-den-kopf/5004/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Jul 2011 09:59:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 224 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[beschuhter Fuß]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<category><![CDATA[Körperverltzung]]></category>
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		<description><![CDATA[<p> Der Angeklagte, der barfuß war, trat mindestens fünf Mal von oben auf die rechte Kopfseite seines Opfers und traf diesen in Höhe der Schläfe. Das Landgericht hatte die Tritte des Angeklagten gegen den Kopf des Geschädigten als einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs.1 Satz 1 Nr. 5 StGB) gewertet. </p> <p>Der Bundesgrichtshof hob in seinem Beschluß vom 18. Mai 2011 (1 StR 179/11) die Entscheidung des Landgerichts auf und begründete dies u.a. wie folgt:</p> <p>Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der ständigen Rechtsprechung <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/bedingter-totungsvorsatz-bei-tritten-gegen-den-kopf/5004/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="http://www.sokolowski.org/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a><br />
Der Angeklagte, der barfuß war, trat mindestens fünf Mal von oben auf die rechte Kopfseite seines Opfers und traf diesen in Höhe der Schläfe.<br />
<span id="more-5004"></span><br />
Das  Landgericht  hatte  die  Tritte  des  Angeklagten  gegen den Kopf des Geschädigten als einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher  Körperverletzung  (§  <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/224.html"  target="_blank" title="&sect; 224 StGB: Gef&auml;hrliche K&ouml;rperverletzung">224</a>  Abs.1  Satz  1  Nr.  5  StGB) gewertet.  </p>
<p>Der Bundesgrichtshof hob in seinem Beschluß vom 18. Mai 2011 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 179/11"  target="_blank" title="BGH, 18.05.2011 - 1 StR 179/11">1 StR 179/11</a>) die Entscheidung des Landgerichts auf und begründete dies u.a. wie folgt:</p>
<blockquote><p>Die  Annahme  des  Landgerichts,  der  Angeklagte  habe  mit  bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.<br />
Nach  der  ständigen  Rechtsprechung  des  Bundesgerichtshofes  ist  es zwar anerkannt, dass bei äußerst  gefährlichen Gewalthandlungen der Schluss<br />
auf  einen  zumindest  bedingten  Tötungsvorsatz  nahe  liegt.  Dabei  ist  jedoch auch  die  Möglichkeit in  Betracht  zu ziehen,  dass der Täter die  Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluss auf einen bedingten Tötungsvorsatz erfordert des-halb,  dass  das  Tatgericht  die  der  Sachlage  nach  ernsthaft  in  Betracht  kom-menden  Tatumstände,  zu  denen  auch  die  psychische  Verfassung  des  Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motive gehören, in seine Erwägungen einbezogen hat. Das gilt namentlich für spontane, unüberlegte, in affektiver Erregung ausgeführte Handlungen.<br />
Den  sich  daraus  ergebenden  Anforderungen  an  die  Prüfung  eines bedingten  Tötungsvorsatzes  werden  die  Ausführungen  des  Landgerichts  im angefochtenen Urteil zu dem hier vorliegenden besonders gelagerten Fall nicht ausreichend gerecht.<br />
Das  Landgericht  hat  sich  im  Rahmen  der  gebotenen  Gesamtschau der  für  die  Bewertung  der  Tat  bedeutsamen  objektiven  und  subjektiven  Umstände nicht damit auseinandergesetzt, dass die barfuß ausgeführten Tritte hier keine  hochgradig  lebensgefährlichen  Gewalthandlungen  darstellten.  Nach  den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts sind wuchtige Tritte gegen  den  Kopf  bzw.  auf  den  Schläfenbereich  zwar  generell  dazu  geeignet, schwere  Kopfverletzungen  wie  Impressionsfrakturen  oder  Gehirnverletzungen<br />
herbeizuführen.  Auch kann es zu einer Bewusstlosigkeit des Opfers und einer damit  verbundenen  Gefahr  der  Einatmung  von  Blut  (z.B.  bei  Verletzungen  im Nasenraum)  oder  Erbrochenem  kommen.  Im  vorliegenden  Fall  bestand  aber aufgrund der nur oberflächlichen Verletzungen des Geschädigten (Blutergüsse und  Hautrötungen  im  Gesicht),  der  zudem  während  des  Tatgeschehens  und auch  danach  stets  bei  Bewusstsein  war,  keine  konkrete  Lebensgefahr.  Angesichts  des  Umstandes,  dass  es  vorliegend gerade nicht zu schweren Kopfverletzungen  gekommen  ist,  wie  dies  ansonsten bei wuchtigen Tritten gegen den Kopf  zu  erwarten  gewesen  wäre,  hätte  sich  das  Landgericht  bei  der  Prüfung<br />
des bedingten Tötungsvorsatzes daher mit der Frage auseinandersetzen müssen,  ob  die  eher  geringen  Verletzungen  des  Geschädigten  hier  nicht  dafür sprechen könnten, dass der Angeklagte die Tritte nicht mit der Wucht und Entschlossenheit ausgeführt hat, die nötig gewesen wären, um seinem Opfer konkret lebensbedrohliche Verletzungen beizubringen.<br />
Das Landgericht hätte weiterhin prüfen müssen, ob die affektive Erregung des Angeklagten, ausgelöst durch das die Tat provozierende Verhalten<br />
des  Geschädigten,  Einfluss  auf  sein  Vorstellungsbild  über  die  Folgen  seiner Handlungen oder seinen Willen zur Tat hatte. Da das Landgericht eine solche Erregung hier festgestellt hat, bestand Anlass zu einer näheren Erörterung dieses Umstandes in den Urteilsgründen.<br />
An der insoweit bestehenden Prüfungspflicht des Landgerichts ändert es auch nichts, dass der Angeklagte trotz seiner starken Erregung weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist. Denn das  Landgericht  hat  im  Rahmen  seiner  Beweiswürdigung  selbst  festgestellt, dass sich der „wütende“ und „erregte“ Angeklagte im Augenblick des Zutretens „keine näheren Gedanken“ über die Folgen seiner Handlungen gemacht hat.<br />
Schließlich  erörtert  das  Landgericht  nicht,  warum es bei dem Angeklagten  während  der  Tatausführung  zu  einem  Vorsatzwechsel  gekommen  ist.<br />
Nach  den  Feststellungen  handelte  der  Angeklagte  bei  Beginn  und  auch  noch im späteren Verlauf der Handgreiflichkeiten „nur“ mit Körperverletzungsvorsatz (UA S. 13: „In diesem Moment erschien der Angeklagte wieder im Zimmer, um M.weiter  zu  verletzen.“). Weshalb der Angeklagte dann während des Geschehens  im  Treppenhaus,  bei  dem  er  mehrfach  barfuß  gegen  den  Kopf  des Geschädigten trat, seinen Willen gesteigert und einen (bedingten) Tötungsvorsatz gefasst haben sollte, ist im Urteil nicht näher ausgeführt. </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=1%20StR%20179/11&#038;nr=57004"  title="Bundesgerichtshof Entscheidung im Volltext" target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Strafrechtliche Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/strafrechtliche-berechnung-der-vorenthaltenen-sozialversicherungsbeitrage/4988/</link>
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		<pubDate>Wed, 20 Jul 2011 11:20:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Schwarzlohn]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsbeitrag]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/?p=4988</guid>
		<description><![CDATA[<p> In seinem Beschluß vom 14.06.2011 in dem Verfahren 1 StR 90/11 hat der BGH sich mit der Frage befaßt, wie bezüglich der Feststellung der Schadenshöhe bei teilweisen Schwarzlohnzahlungen die Höhe der vorenthaltenen Sozialversicheurngsabgaben zu berechnen sind. Das Gericht hat diesbezüglich folgendes ausgeführt:</p> <p>Zutreffend hat das Landgericht zur Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge die Teilschwarzlohnzahlungen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auf ein sozialversicherungspflichtiges Bruttoentgelt hochgerechnet. Auch in Fällen teilweiser Schwarzlohnzahlungen findet § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV Anwendung (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2009 &#8211; 1 StR 320/09, wistra 2010, 29). Der Senat teilt die <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/strafrechtliche-berechnung-der-vorenthaltenen-sozialversicherungsbeitrage/4988/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="http://www.sokolowski.org/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a><br />
In seinem Beschluß vom 14.06.2011 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 90/11"  target="_blank" title="1 StR 90/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)">1 StR 90/11</a> hat der BGH sich mit der Frage befaßt, wie bezüglich der Feststellung der Schadenshöhe bei teilweisen Schwarzlohnzahlungen die Höhe der vorenthaltenen Sozialversicheurngsabgaben zu berechnen sind.<span id="more-4988"></span><br />
Das Gericht hat diesbezüglich folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>Zutreffend hat das Landgericht zur Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge die Teilschwarzlohnzahlungen gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/14.html"  target="_blank" title="&sect; 14 SGB IV: Arbeitsentgelt">14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV</a> auf ein sozialversicherungspflichtiges Bruttoentgelt hochgerechnet. Auch in Fällen teilweiser Schwarzlohnzahlungen findet § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/14.html"  target="_blank" title="&sect; 14 SGB IV: Arbeitsentgelt">14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV</a> Anwendung (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2009  &#8211;  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 320/09"  target="_blank" title="BGH, 07.10.2009 - 1 StR 320/09">1 StR 320/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=wistra 2010, 29"  target="_blank" title="wistra 2010, 29 (2 zugeordnete Entscheidungen)">wistra 2010, 29</a>). Der Senat teilt die einfach-  und verfassungsrechtlichen Bedenken, die seitens der Revision hiergegen erhoben werden, nicht. Namentlich steht der Bestimmtheitsgrundsatz i.S.v. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html"  target="_blank" title="Art. 103 GG">Art. 103 Abs. 2 GG</a> der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen. Der Wortlaut der Vorschrift deckt deren Anwendung auch in Fällen von Teilschwarzlohnzahlungen. Angesichts des mit Einführung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/14.html"  target="_blank" title="&sect; 14 SGB IV: Arbeitsentgelt">14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV</a> vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks, ist dessen Anwendung auch in Fällen der vorliegenden Art geboten (BGH aaO). </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=1%20StR%2090/11&#038;nr=56960"  title="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Zusammenhang zwischen Alkoholabhängigkeit und Tat</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/zusammenhang-zwischen-alkoholabhangigkeit-und-tat/4970/</link>
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		<pubDate>Tue, 19 Jul 2011 06:16:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
		<category><![CDATA[Alkoholabhängigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[§ 64 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Entziehungsanstalt]]></category>
		<category><![CDATA[Hang]]></category>
		<category><![CDATA[Unterbringung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/?p=4970</guid>
		<description><![CDATA[<p></p> <p>Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Tat und dem Hang im Sinne des § 64 StGB ist zu bejahen, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat, und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 25. Mai 2011 (4 StR 27/11) festgestellt und das Urteil des Landgerichts, soweit es von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, aufgehoben. </p> <p>In den Entscheidungsgründen hat der BGH u.a. folgendes ausgeführt:</p> <p>Das angefochtene Urteil <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/zusammenhang-zwischen-alkoholabhangigkeit-und-tat/4970/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="http://www.sokolowski.org/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a></p>
<p>Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Tat und dem Hang im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/64.html"  target="_blank" title="&sect; 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt">§ 64 StGB</a> ist zu bejahen, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat, und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist.<br />
<span id="more-4970"></span><br />
Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 25. Mai 2011 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 27/11"  target="_blank" title="BGH, 25.05.2011 - 4 StR 27/11">4 StR 27/11</a>) festgestellt und das Urteil des Landgerichts, soweit es von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, aufgehoben. </p>
<p>In den Entscheidungsgründen hat der BGH u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>Das angefochtene Urteil begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/64.html"  target="_blank" title="&sect; 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt">§ 64 StGB</a> die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.<br />
Die sachverständig beratene Strafkammer hat zwar eine Alkoholabhängigkeit des Angeklagten im Sinne des für die Unterbringung erforderlichen Hanges bejaht, der festgestellten Tat jedoch &#8211; auch insoweit dem Sachverständigen folgend  &#8211;  den notwendigen Symptomcharakter abgesprochen, da der Konsum von Alkohol lediglich als konstellativer Faktor bei der Tatbegehung zu bewerten sei. Dafür spreche, so das Landgericht, insbesondere die Tatsache, dass der Angeklagte trotz seiner langjährigen Alkoholabhängigkeit zuvor nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und nach eigenen Angaben auch schon in seiner Schulzeit zu einem Zeitpunkt durch Gewalttätigkeiten aufgefallen sei, als er noch alkoholabstinent gewesen sei. Es fehle auch an der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht, da sich der Angeklagte eindeutig und entschieden gegen eine Therapie im Maßregelvollzug ausgesprochen habe.<br />
Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer bei ihrer Bewertung von einem zu engen und deshalb rechtsfehlerhaften Verständnis des für die Unterbringungsanordnung erforderlichen symptomatischen Zusammenhangs zwischen der abgeurteilten Tat und dem Hang im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/64.html"  target="_blank" title="&sect; 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt">§ 64 StGB</a> ausgegangen ist.<br />
Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein symptomatischer Zusammenhang zu bejahen, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat, und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (Senatsbeschluss vom 30. September 2003 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 382/03"  target="_blank" title="BGH, 30.09.2003 - 4 StR 382/03">4 StR 382/03</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2004, 78"  target="_blank" title="BGH, 30.09.2003 - 4 StR 382/03">NStZ-RR 2004, 78</a>). Dass die hier abgeurteilte erhebliche Straftat ihre Ursache in der vom Landgericht positiv festgestellten  Alkoholabhängigkeit des Angeklagten hatte, versteht sich von selbst und wird zudem noch dadurch unterstrichen,<br />
dass der Angeklagte die Tatbeute in Gestalt des dem Geschädigten gehörenden Mobiltelefons für 60 € verkaufte und von dem Erlös weiteren Alkohol und Drogen erwarb. Dass er zuvor vergleichbare Taten noch nicht begangen hat, beseitigt den symptomatischen Zusammenhang ebenso wenig wie der Umstand, dass der Angeklagte während einer rauschmittelabstinenten Lebensphase in noch jugendlichem Alter bereits durch Gewalttätigkeit aufgefallen war.<br />
Auch die Wertung des Landgerichts, wegen der mangelnden Therapiebereitschaft des Angeklagten sei eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/64.html"  target="_blank" title="&sect; 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt">§ 64 Satz 2 StGB</a> zu verneinen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.<br />
Zwar kann der fehlende Wille zu einer Therapie ein gegen die Erfolgsaussicht der Entwöhnungsbehandlung sprechendes Indiz sein. Indes soll die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig nicht von der Therapiebereitschaft des Betroffenen abhängen (BTDrucks. 16/1110 S. 13). Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug kann es<br />
vielmehr gerade sein, die Therapiebereitschaft beim Angeklagten erst zu wecken (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2009  &#8211;  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 516/09"  target="_blank" title="BGH, 15.12.2009 - 3 StR 516/09">3 StR 516/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2010, 141"  target="_blank" title="NStZ-RR 2010, 141 (4 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ-RR 2010, 141</a>). Ob der Schluss von einem Mangel an Therapiebereitschaft auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Behandlung gerechtfertigt ist, lässt sich aber nur auf Grund einer  &#8211; vom Land-<br />
gericht hier nicht vorgenommenen  &#8211; Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände beurteilen (BGH aaO). Ein bloßer Hinweis auf eine vorhandene Therapieunwilligkeit in den Urteilsgründen belegt das Fehlen der Erfolgsaussicht nicht. </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=4%20StR%2027/11&#038;nr=56899"  title="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Auch bei einer Verständigung bleibt es bei den Hinweispflichten des Gerichts</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/auch-bei-einer-verstandigung-bleibt-es-bei-den-hiweispflichten-des-gerichts/4960/</link>
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		<pubDate>Wed, 13 Jul 2011 14:44:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[§ 257c StPO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 265 StPO]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Btm]]></category>
		<category><![CDATA[BtMG]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Hinweispflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Verständigung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p> In dem vom Bundesgerichtshof am 11. Mai 2011 entschiedenen Fall (2 StR 590/10) war dem Angeklagten war vor dem Landgericht Frankfurt in der insoweit unverändert zugelassenen Anklage bezüglich Kokaintransporten vorgeworfen worden, jeweils als Gehilfe eines Mitangeklagten gehandelt zu haben. Auf Grundlage seiner geständigen Einlassung, der eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen war, hat ihn das Landgericht Frankfurt sodann jedoch als Mittäter und nicht als Gehilfe verurteilt. Der BGH folgte der Revision, die rügte, dass der Angeklagte entgegen der Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO auf diesen Wechsel in der Beteiligungsform nicht hingewiesen und ihm insoweit nicht Gelegenheit <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/auch-bei-einer-verstandigung-bleibt-es-bei-den-hiweispflichten-des-gerichts/4960/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="http://www.sokolowski.org/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a><br />
In dem vom Bundesgerichtshof am 11. Mai 2011 entschiedenen Fall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 590/10"  target="_blank" title="BGH, 11.05.2011 - 2 StR 590/10">2 StR 590/10</a>) war dem Angeklagten war vor dem Landgericht Frankfurt in der insoweit unverändert zugelassenen Anklage bezüglich Kokaintransporten vorgeworfen worden, jeweils als Gehilfe eines Mitangeklagten gehandelt zu haben.<br />
<span id="more-4960"></span><br />
Auf Grundlage seiner geständigen Einlassung, der eine Verständigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/257c.html"  target="_blank" title="&sect; 257c StPO">§ 257c StPO</a> vorausgegangen war, hat ihn das Landgericht Frankfurt sodann jedoch als Mittäter und nicht als Gehilfe verurteilt.<br />
Der BGH folgte der Revision, die rügte, dass der Angeklagte  entgegen der Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/265.html"  target="_blank" title="&sect; 265 StPO">§ 265 Abs. 1 StPO</a> auf diesen Wechsel in der Beteiligungsform nicht hingewiesen  und ihm insoweit nicht Gelegenheit gegeben wurde, seine Verteidigung hierauf einzurichten.</p>
<p>Im weiteren führte der BGH in den Entscheidungsgründen aus:</p>
<blockquote><p> Ein entsprechender gerichtlicher Hinweis wurde weder im Eröffnungsbeschluss noch  in der Hauptverhandlung  erteilt.  Das Gericht hat  dem Angeklagten eine entsprechende Kenntnis auch nicht in sonstiger Weise durch den Gang der Verhandlung vermittelt; eine Revisionsgegenerklärung oder dienstliche Äußerungen, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte, sind nicht vorgelegt worden  (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 28, 196"  target="_blank" title="BGH, 15.11.1978 - 2 StR 456/78">BGHSt 28, 196</a>, 199; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StPO § 265 Abs. 4, Hinweispflicht 4"  target="_blank" title="BGH, 08.03.1988 - 1 StR 14/88">BGHR StPO § 265 Abs. 4, Hinweispflicht 4</a>; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2011, 1301"  target="_blank" title="BGH, 12.01.2011 - 1 StR 582/10">NJW 2011, 1301</a>, 1303).<br />
Ein Hinweis war auch nicht entbehrlich, weil dem Urteil eine Verständigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/257c.html"  target="_blank" title="&sect; 257c StPO">§ 257c StPO</a> vorausgegangen war und das Gericht die Strafe dem Verständigungsstrafrahmen entnommen hat.<br />
Die mit dem Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) eingeführte Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/257c.html"  target="_blank" title="&sect; 257c StPO">§ 257c StPO</a> und die  sich  aus einer danach getroffenen Verständigung ergebenden Bindungen des Gerichts haben nicht die Kraft, die Hinweispflichten des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/265.html"  target="_blank" title="&sect; 265 StPO">§ 265 StPO</a> zu relativeren oder gar zu verdrängen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt vielmehr uneingeschränkt auch für den Angeklagten, der einem Verständigungsvorschlag des Gerichts zugestimmt hat. Anders als bei der Hinweispflicht des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/257c.html"  target="_blank" title="&sect; 257c StPO">§ 257c Abs. 4 S. 4 StPO</a>, die nur dann eingreift, wenn sich das Gericht von einer getroffenen Verständigung lösen will, weil  &#8220;rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben&#8221; und das Gericht deswegen den zugesagten Strafrahmen nicht mehr als angemessen erachtet  (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/257c.html"  target="_blank" title="&sect; 257c StPO">§ 257c Abs. 4 S. 1 StPO</a>),  ist das Gericht der sich  aus <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/265.html"  target="_blank" title="&sect; 265 StPO">§ 265 StPO</a> ergebenden  Pflichten  auch  dann  nicht  enthoben,  wenn  es  sich auch unter geänderten Bedingungen von seiner Strafrahmenzusage nicht lösen will. </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=2%20StR%20590/10&#038;nr=56845"  title="Entscheidung des BGH im Volltext" target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Gerichtlich bestellter Sachverständiger hat die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/gerichtlich-bestellter-sachverstandiger-hat-die-pflicht-zur-personlichen-gutachtenerstattung/4956/</link>
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		<pubDate>Wed, 13 Jul 2011 09:54:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachtemn]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverständiger]]></category>

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		<description><![CDATA[<p> Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hat die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung. Es besteht daher ein Delegationsverbot, soweit durch Heranziehung anderer Personen die Verantwortung des Sachverständigen für das Gutachten in Frage gestellt wird. Dies hat der BGH in seinem Beschluß vom 25. Mai 2011 in dem Verfahren 2 StR 585/10 festgestellt und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:</p> <p>a) Allerdings hat das Landgericht zu Unrecht angenommen, es sei unbedenklich, dass die unter anderem mit der Schuldfähigkeitsbegutachtung beauftragte psychiatrische Sachverständige Dr. K. die Durchführung einer Exploration des Angeklagten &#8220;einer erfahrenen Hilfskraft mit der Qualifikation einer Diplom-Psychologin übertragen&#8221; hat. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/gerichtlich-bestellter-sachverstandiger-hat-die-pflicht-zur-personlichen-gutachtenerstattung/4956/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a><br />
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hat die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung. Es besteht daher ein Delegationsverbot, soweit durch Heranziehung anderer Personen die Verantwortung des Sachverständigen für das Gutachten in Frage gestellt wird.<br />
<span id="more-4956"></span><br />
Dies hat der BGH in seinem Beschluß vom 25. Mai 2011 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 585/10"  target="_blank" title="BGH, 25.05.2011 - 2 StR 585/10">2 StR 585/10</a> festgestellt und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>a) Allerdings hat das Landgericht zu Unrecht angenommen, es sei unbedenklich, dass die unter anderem mit der Schuldfähigkeitsbegutachtung beauftragte psychiatrische Sachverständige Dr. K. die Durchführung einer Exploration des Angeklagten &#8220;einer erfahrenen Hilfskraft mit der Qualifikation einer Diplom-Psychologin übertragen&#8221; hat. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hat die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung. Es besteht daher ein Delegationsverbot, soweit durch Heranziehung anderer Personen die Verantwortung des Sachverständigen für das Gutachten in Frage gestellt wird  (vgl. Schmid,  Krank oder böse? Die Schuldfähigkeit und die Sanktionenindikation dissozial persönlichkeitsgestörter Straftäter und delinquenter  &#8220;Psychopaths&#8221; sowie die Zusammenarbeit von Jurisprudenz und Psychiatrie bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit, 2009, S. 479; Schnoor, Beurteilung der Schuldfähigkeit  &#8211; eine empirische Untersuchung zum Umgang der Justiz mit Sachverständigen, 2009, S. 125 ff.; Ulrich,  Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., Rn. 337; s. auch <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/407a.html"  target="_blank" title="&sect; 407a ZPO: Weitere Pflichten des Sachverst&auml;ndigen">§ 407a Abs. 2 Satz 1 ZPO</a>). Das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen muss  &#8211; jedenfalls  soweit dies  überhaupt  möglich ist (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 44, 26"  target="_blank" title="BGH, 12.02.1998 - 1 StR 588/97">BGHSt 44, 26</a>, 32) &#8211; eine Exploration des Probanden durch den Sachverständigen einschließen. Dabei handelt es sich um die zentrale Untersuchungsmethode. Deren Ergebnisse  kann der  gerichtliche  Sachverständige nur  dann eigenverantwortlich bewerten, wenn er sie selbst durchgeführt oder zumindest insgesamt daran teilgenommen hat. Dies gilt erst recht, wenn bei der Exploration auch Mimik und Gestik des Probanden aufgefasst werden. Eine Delegation der Durchführung dieser Untersuchung an eine Hilfsperson scheidet daher aus.<br />
Die Anwesenheit des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vermag die eigene Exploration nicht zu ersetzen.<br />
Rechtlichen Bedenken unterliegt auch die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Strafkammer hat betont, sie habe &#8220;die sachverständigen Ausführungen im Rahmen ihrer Erkenntnismöglichkeiten auf Widersprüche und Verstöße gegen wissenschaftliche Denkgesetze geprüft und solche nicht gefunden&#8221;. Der Tatrichter hat aber das Gutachten eigenverantwortlich zu bewerten (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 7, 238"  target="_blank" title="BGH, 08.03.1955 - 5 StR 49/55">BGHSt 7, 238</a>, 239; Schnoor aaO S. 162 ff.) und &#8220;weiterzuverarbeiten&#8221; (Schmid aaO S. 534 ff.).  Er  muss  sich selbst sachkundig machen (Fischer StGB 58. Aufl. § 20 Rn. 64a; Schmid aaO S. 447). Damit ist die Beschränkung auf eine Rechtskontrolle unvereinbar.   </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=2%20StR%20585/10&#038;nr=56855"  title="Volltext auf den Seiten des Bundesgerichtshofes" target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Zeugnisverweigerungsrecht bei Gefahr der Strafverfolgung</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/zeugnisverweigerungsrecht-bei-gefahr-der-strafverfolgung/4953/</link>
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		<pubDate>Wed, 13 Jul 2011 06:48:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsverweigerung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 52 StPO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 55 StPO]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtskraft]]></category>
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		<description><![CDATA[<p> In seinem Beschluß vom 30. Juni 2011 in den Verfahren StB 8/11 und StB 9/11 hat sich der Bundesgerichtshof eingehend mit den Voraussetzungen des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 55 StPO befasst und u.a. folgendes ausgeführt: </p> <p>Die Gefahr einer Strafverfolgung im Sinne des § 55 StPO setzt voraus, dass der Zeuge Tatsachen bekunden müsste, die &#8211; nach der Beurteilung durch das Gericht &#8211; geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar den Anfangsverdacht einer von ihm selbst oder von einem Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) begangenen Straftat zu begründen oder einen bereits bestehenden Verdacht zu bestärken. Bloße Vermutungen ohne Tatsachengrundlage oder rein <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/zeugnisverweigerungsrecht-bei-gefahr-der-strafverfolgung/4953/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a><br />
In seinem Beschluß vom 30. Juni 2011 in den Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StB 8/11"  target="_blank" title="BGH, 30.06.2011 - StB 8/11">StB 8/11</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StB 9/11"  target="_blank" title="StB 9/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)">StB 9/11</a> hat sich der Bundesgerichtshof eingehend mit den Voraussetzungen des Zeugnisverweigerungsrechts nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/55.html"  target="_blank" title="&sect; 55 StPO">§ 55 StPO</a> befasst und u.a. folgendes ausgeführt:<br />
<span id="more-4953"></span></p>
<blockquote><p>Die Gefahr einer Strafverfolgung im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/55.html"  target="_blank" title="&sect; 55 StPO">§ 55 StPO</a> setzt voraus, dass der Zeuge Tatsachen bekunden müsste, die  &#8211; nach der Beurteilung durch das Gericht  &#8211; geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar den Anfangsverdacht einer von ihm selbst oder von einem Angehörigen (<a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/52.html"  target="_blank" title="&sect; 52 StPO">§ 52 Abs. 1 StPO</a>) begangenen Straftat zu begründen oder einen bereits bestehenden Verdacht zu bestärken. Bloße Vermutungen ohne Tatsachengrundlage oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 1994  &#8211;  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StB 10/94"  target="_blank" title="BGH, 01.06.1994 - StB 10/94">StB 10/94</a>, NJW 1994, 2839, 2840; vom 4. September 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StB 44/09"  target="_blank" title="BGH, 04.09.2009 - StB 44/09">StB 44/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2010, 287"  target="_blank" title="BGH, 04.09.2009 - StB 44/09">NStZ 2010, 287</a>, 288; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 55 Rn. 7). Eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begründende Verfolgungsgefahr im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/55.html"  target="_blank" title="&sect; 55 StPO">§ 55 Abs. 1 StPO</a> besteht grundsätzlich etwa dann nicht mehr, wenn gegen den Zeugen hinsichtlich der Tat, deren Begehung er sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage verdächtig machen könnte, bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, die Strafklage daher verbraucht ist und deswegen zweifelsfrei ausgeschlossen ist, dass er für diese noch verfolgt, das heißt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden<br />
könnte (BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2005  &#8211;  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StB 12/05"  target="_blank" title="BGH, 07.07.2005 - StB 12/05">StB 12/05</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 6"  target="_blank" title="BGH, 07.07.2005 - StB 12/05">BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 6</a>; 28. April 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StB 1/06"  target="_blank" title="StB 1/06 (2 zugeordnete Entscheidungen)">StB 1/06</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2006, 239"  target="_blank" title="BGH, 28.04.2006 - StB 1/06">NStZ-RR 2006, 239</a>; 4. September 2009  &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StB 44/09"  target="_blank" title="BGH, 04.09.2009 - StB 44/09">StB 44/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2010, 287"  target="_blank" title="BGH, 04.09.2009 - StB 44/09">NStZ 2010, 287</a>, 288; Meyer-Goßner aaO Rn. 8 mwN).<br />
Zweifelsfrei ausgeschlossen ist die konkrete Gefahr der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in diesen Fällen allerdings nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Vernehmung endgültig feststeht, dass wegen der Verfolgung  der möglichen Straftat Strafklageverbrauch eingetreten ist. Wenn und solange die Frage des Strafklageverbrauchs mit vertretbarer Argumentation auch verneint werden kann, steht dem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu (BGH, Beschluss vom 13. November 1998 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StB 12/98"  target="_blank" title="BGH, 13.11.1998 - StB 12/98">StB 12/98</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 4"  target="_blank" title="BGH, 13.11.1998 - StB 12/98">BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 4</a>). </p>
<p>Hinsichtlich des Strafklageverbrauchs gelten im Bereich der Organisationsdelikte grundlegende Besonderheiten: Danach werden im Vergleich zu §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/129.html"  target="_blank" title="&sect; 129 StGB: Bildung krimineller Vereinigungen">129</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/129a.html"  target="_blank" title="&sect; 129a StGB: Bildung terroristischer Vereinigungen">129a</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/129b.html"  target="_blank" title="&sect; 129b StGB: Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung">129b StGB</a> schwerere Straftaten, die mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung in Tateinheit stehen, dann nicht von der Rechtskraft eines allein wegen dieser Beteiligung ergangenen Urteils erfasst, wenn sie in dem früheren Verfahren tatsächlich nicht  &#8211; auch nicht als mitgliedschaftlicher Beteiligungsakt  &#8211; Gegenstand der Anklage und der Urteilsfindung waren (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1980  &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 9/80"  target="_blank" title="BGH, 11.06.1980 - 3 StR 9/80">3 StR 9/80</a>, BGHSt 29<br />
288, 292 ff.). Unter dieser Voraussetzung ist daher ein wegen eines Organisationsdelikts Verurteilter durch die Rechtskraft des früheren Urteils nur vor weiterer Strafverfolgung wegen dieses Delikts und tateinheitlich mit diesem zusammentreffender weiterer, nicht schwerer wiegender  Straftaten geschützt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2002  &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StB 12/02"  target="_blank" title="BGH, 11.06.2002 - StB 12/02">StB 12/02</a>, NStZ 2002, 607608). </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=StB%208/11%20und%20StB%209/11&#038;nr=56843"  title="BGH Entscheidung" target="_blank">hier auf den Seiten des BGH im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Kein Handeltreiben mit BtM wenn Täter erreichen will dass Rauschgift aus dem Verkehr gezogen wird</title>
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		<pubDate>Sat, 09 Jul 2011 09:35:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<category><![CDATA[Polizei]]></category>

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		<description><![CDATA[<p></p> <p>Eine Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln scheidet aus, wenn der Täter nicht auf den Umsatz des Stoffes abzielt, sondern die Ware der Polizei in die Hände spielen und damit erreichen will, dass sie aus dem Verkehr gezogen wird. </p> <p>In diesem Fall kann der Beschuldigte weder Täter noch Teilnehmer des Handelstreibens sein.</p> <p>Ebenso entfällt eine Strafbarkeit wegen versuchter Einfuhr oder einer versuchten Anstiftung zur Einfuhr dann, wenn der Beschuldigte erreichen will, dass die Betäubungsmittel von der Polizei sichergestellt werden. </p> <p>Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juni 2011 in dem Verfahren 1 StR 13/11 festgestellt. Die <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/kein-handeltreiben-mit-btm-wenn-tater-erreichen-will-dass-rauschgift-aus-dem-verkehr-gezogen-wird/4950/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a></p>
<p>Eine Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln scheidet aus, wenn der Täter nicht auf den Umsatz des Stoffes abzielt,<span id="more-4950"></span> sondern die Ware der Polizei in die Hände spielen und damit erreichen will, dass sie aus dem Verkehr gezogen wird. </p>
<p>In diesem Fall kann der Beschuldigte weder Täter noch Teilnehmer des Handelstreibens sein.</p>
<p>Ebenso entfällt eine Strafbarkeit wegen versuchter Einfuhr oder einer versuchten Anstiftung zur Einfuhr dann, wenn  der Beschuldigte erreichen  will, dass  die Betäubungsmittel von der Polizei sichergestellt werden. </p>
<p>Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juni 2011 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 13/11"  target="_blank" title="BGH, 09.06.2011 - 1 StR 13/11">1 StR 13/11</a> festgestellt.<br />
Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=1%20StR%2013/11&#038;nr=56794"  target="_blank">hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofes im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bei Transport neben Veruteilung wegen Besitzes von BTM keine zusätzliche Veruteilung wegen Fahrens unter Drogeneinfluß nach § 24a StVG</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bei-transport-neben-veruteilung-wegen-besitzes-von-btm-keine-zusatzliche-veruteilung-wegen-fahrens-unter-drogeneinflus-nach-%c2%a7-24a-stvg/4943/</link>
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		<pubDate>Thu, 07 Jul 2011 13:27:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
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		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[§ 21 OWiG]]></category>
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		<category><![CDATA[Kokain]]></category>

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		<description><![CDATA[<p></p> <p>In dem vom BGH am 8. Juni 2011 (4 StR 209/11) entschiedenen Verfahren hatte das Landgericht den Angeklagten u.a. wegen Besitz von Betäubungsmittel verurteilt und ihn daneben auch noch wegen der Ordnungswidrigkeit des Fahrens unter Drogeneinfluß gem. § 24a StVG zu einer Geldbuße von 500,00 € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. </p> <p>Die Bußgeldrechtliche Verurteilung zu einer Geldbuße von 500,00 € hob der BGH auf, ließ jedoch das Fahrverbot bestehen.</p> <p>Seine Entscheidung hat der Bundesgerichtshof u.a. wie folgt begründet:</p> <p>Nach § 21 I S. 1 OWiG wird in Fällen, in denen eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/bei-transport-neben-veruteilung-wegen-besitzes-von-btm-keine-zusatzliche-veruteilung-wegen-fahrens-unter-drogeneinflus-nach-%c2%a7-24a-stvg/4943/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a></p>
<p>In dem vom BGH am 8. Juni 2011 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 209/11"  target="_blank" title="BGH, 08.06.2011 - 4 StR 209/11">4 StR 209/11</a>) entschiedenen Verfahren hatte das Landgericht den Angeklagten u.a. wegen Besitz von Betäubungsmittel verurteilt und ihn daneben auch noch wegen der Ordnungswidrigkeit des Fahrens unter Drogeneinfluß gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html"  target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze">§ 24a StVG</a> zu einer Geldbuße von 500,00 € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.<br />
<span id="more-4943"></span></p>
<p>Die Bußgeldrechtliche Verurteilung zu einer Geldbuße von 500,00 € hob der BGH auf, ließ jedoch das Fahrverbot bestehen.</p>
<p>Seine Entscheidung hat der Bundesgerichtshof u.a. wie folgt begründet:</p>
<blockquote><p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 OWiG: Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit">§ 21 I S. 1 OWiG</a> wird in Fällen, in denen eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit darstellt, Straftat und Ordnungswidrigkeit mithin zueinander in Tateinheit stehen, nur das Strafgesetz angewendet. Hier bestand zwischen dem Besitz der im Fall 15 der Urteilsgründe (UA 11) erworbenen Betäubungsmittel und der Fahrt, die der Angeklagte nach dem Kokainkonsum durchgeführt hat, eine unlösbare innere Verknüpfung, die über die bloße Gleichzeitigkeit der Ausführung der Tathandlungen hinausging. Denn die Verkehrsordnungswidrigkeit der &#8220;Drogenfahrt&#8221; diente dazu, die vom Angeklagten in Sch. erworbenen Betäubungsmittel zu seinem Wohnort nach  M. zu transportieren. Dieser innere Bedingungszusammenhang begründet die Tateinheit, die die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 533/08"  target="_blank" title="BGH, 11.12.2008 - 3 StR 533/08">3 StR 533/08</a>; zur Identität der prozessualen Tat: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006  &#8211;  2 BvR  111/06; BGH, Beschlüsse vom 27. April 2004  &#8211;  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 466/03"  target="_blank" title="BGH, 27.04.2004 - 1 StR 466/03">1 StR 466/03</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2004, 694"  target="_blank" title="NStZ 2004, 694 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 2004, 694</a> m. Anm. Bohnen; vom 5. März 2009  &#8211;  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 566/08"  target="_blank" title="BGH, 05.03.2009 - 3 StR 566/08">3 StR 566/08</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2009, 705"  target="_blank" title="NStZ 2009, 705 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 2009, 705</a>).  </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=4%20StR%20209/11&#038;nr=56787"  target="_blank">hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofes im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bei-transport-neben-veruteilung-wegen-besitzes-von-btm-keine-zusatzliche-veruteilung-wegen-fahrens-unter-drogeneinflus-nach-%c2%a7-24a-stvg/4943/feed/</wfw:commentRss>
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		<item>
		<title>Anrechnung von Freiheitsentziehung in den Niederlanden</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/anrechnung-von-freiheitsentziehung-in-den-niederlanden/4936/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/anrechnung-von-freiheitsentziehung-in-den-niederlanden/4936/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 07 Jul 2011 06:32:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Gefängnis]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Holland]]></category>
		<category><![CDATA[Niederlande]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>

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		<description><![CDATA[<p> Ist eine im Ausland verbüßte Haftverbüßung auf eine in Deutschland zu verbüßende Haftstrafe anzurechnen, so hat das Gericht zu entscheiden, in welchem Verhältnis eine Anrechnung zu erfolgen hat.</p> <p>Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 09.06.2011 in dem Verfahren 2 StR 223/11 festgestellt, dass eine in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die in Deutschland verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist.</p> <p>Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofes im Volltext abgerufen werden.</p> Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a><br />
Ist eine im Ausland verbüßte Haftverbüßung auf eine in Deutschland zu verbüßende Haftstrafe anzurechnen, so hat das Gericht zu entscheiden, in welchem Verhältnis eine Anrechnung zu erfolgen hat.<span id="more-4936"></span></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 09.06.2011 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 StR 223/11"  target="_blank" title="BGH, 09.06.2011 - 2 StR 223/11">2 StR 223/11</a> festgestellt, dass eine in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die in Deutschland verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist.</p>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=2%20StR%20223/11&#038;nr=56764"  target="_blank">hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofes im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Strafausspruch: Im Zweifel gelten die Urteilsgründe</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/strafausspruch-im-zweifel-gelten-die-urteilsgrunde/4933/</link>
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		<pubDate>Tue, 05 Jul 2011 11:57:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/?p=4933</guid>
		<description><![CDATA[<p> In dem vom BGH mit Beschluss vom 15. Juni 2011 entschiedenen Verfahren hatte das Landgericht Darmstadt den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. </p> <p>Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entsprach, betrug die verhängte Freiheitsstrafe vier Jahre und neun Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur vier Jahre und sechs Monate.</p> <p>Der BGH hat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Strafe neu auf die in den Gründen genannte <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/strafausspruch-im-zweifel-gelten-die-urteilsgrunde/4933/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a><br />
In dem vom BGH mit Beschluss vom 15. Juni 2011 entschiedenen Verfahren hatte das Landgericht Darmstadt den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit <span id="more-4933"></span>Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. </p>
<p>Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entsprach, betrug die verhängte Freiheitsstrafe vier Jahre und neun Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur vier Jahre und sechs Monate.</p>
<p>Der BGH hat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Strafe neu auf die in den Gründen genannte Strafe von vier Jahren und sechs Monaten festgesetzt, da auszuschließen sei, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte, da sie diese für tat- und schuldangemes-<br />
sen erachtet habe. </p>
<p>Die Entscheidung kann im Volltext <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=2%20StR%20194/11&#038;nr=56753"  target="_blank">hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofes</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Jugendstrafe und Unterbringung in Entziehungsanstalt</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/jugendstrafe-und-unterbringung-in-entziehungsanstalt/4928/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/jugendstrafe-und-unterbringung-in-entziehungsanstalt/4928/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 24 Jun 2011 13:09:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 5 JGG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 64 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 67 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Entziehungsanstalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterbringung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/?p=4928</guid>
		<description><![CDATA[<p> Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so kann nach § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abgesehen, wenn die Unterbringung in der Entziehungsanstalt die Jugendstrafe entbehrlich macht.</p> <p> Diese spezifisch jugendstrafrechtliche Vorschrift soll es ermöglichen, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen.</p> <p>In seiner Entscheidung vom 26. Mai 2011 in dem Verfahren 4 StR 159/11 hat der Bundesgerichtshof das erstinstanzliche Urteil mit der Begründung aufgehoben, eine entsprechende Prüfung und Entscheidung sei dem angefochtenen Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen. Zwar sei im Falle eines Kapitaldelikts ein <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/jugendstrafe-und-unterbringung-in-entziehungsanstalt/4928/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a><br />
Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so kann nach <a href="http://dejure.org/gesetze/JGG/5.html"  target="_blank" title="&sect; 5 JGG: Die Folgen der Jugendstraftat">§ 5 Abs. 3 JGG</a> von Jugendstrafe abgesehen, wenn die Unterbringung in der Entziehungsanstalt die Jugendstrafe entbehrlich macht.</p>
<p><span id="more-4928"></span> Diese spezifisch jugendstrafrechtliche Vorschrift soll es ermöglichen, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen.</p>
<p>In seiner Entscheidung vom 26. Mai 2011 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 159/11"  target="_blank" title="BGH, 26.05.2011 - 4 StR 159/11">4 StR 159/11</a> hat der Bundesgerichtshof das erstinstanzliche Urteil mit der Begründung aufgehoben, eine entsprechende Prüfung und Entscheidung sei dem  angefochtenen Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen. Zwar sei im Falle eines Kapitaldelikts ein Absehen von Jugendstrafe eher fern liegen; jedoch handelt es sich um eine tatrichterliche Entscheidung, die der Senat nicht ersetzen könne.</p>
<p>Die Entscheidung kann<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=4%20StR%20159/11&#038;nr=56632"  target="_blank"> hier auf den Seiten des BGH im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Parteiengesetz ist keine vermögensschützende Rechtsnorm i.S.d. § 266 StGB</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/parteiengesetz-ist-keine-vermogensschutzende-rechtsnorm-i-s-d-%c2%a7-266-stgb/4915/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/parteiengesetz-ist-keine-vermogensschutzende-rechtsnorm-i-s-d-%c2%a7-266-stgb/4915/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 11 May 2011 10:47:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 25 PartG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 266 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[CDU]]></category>
		<category><![CDATA[ParteienG]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/?p=4915</guid>
		<description><![CDATA[<p></p> <p>Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 13.04.2011 in dem Verfahren 1 StR 94/10 festgestellt und die angefochtene Entscheidung des Landgerichtses aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hat der BGH u.a. folgendes ausgeführt:</p> <p> Die vorliegend betroffenen Vorschriften des Parteiengesetzes dienen vornehmlich der Sicherstellung und Transparenz der staatlichen Parteienfinanzierung. Dagegen sollen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen der für die Parteien handelnden Personen nicht das jeweilige Parteivermögen vor Regressansprüchen des Bundes schützen. Damit kann auch ein Verstoß gegen diese Vorschriften des Parteiengesetzes für sich allein keine pflichtwidrige Handlung i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB darstellen. Pflichtwidrig im Sinne dieser Vorschrift sind <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/parteiengesetz-ist-keine-vermogensschutzende-rechtsnorm-i-s-d-%c2%a7-266-stgb/4915/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a></p>
<p>Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 13.04.2011 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 94/10"  target="_blank" title="BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10">1 StR 94/10</a> festgestellt und die angefochtene Entscheidung des Landgerichtses aufgehoben.<br />
<span id="more-4915"></span><br />
In den Entscheidungsgründen hat der BGH u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>
Die vorliegend betroffenen Vorschriften des Parteiengesetzes dienen vornehmlich der Sicherstellung und Transparenz der staatlichen Parteienfinanzierung. Dagegen sollen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen der für die Parteien handelnden Personen nicht das  jeweilige Parteivermögen vor Regressansprüchen des Bundes schützen. Damit kann auch ein Verstoß gegen diese Vorschriften des Parteiengesetzes  für sich allein keine pflichtwidrige Handlung i.S.v. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266.html"  target="_blank" title="&sect; 266 StGB: Untreue">§ 266 Abs. 1 StGB</a> darstellen. Pflichtwidrig im Sinne dieser Vorschrift sind nur Verstöße gegen vermögensschützende Normen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 220/09"  target="_blank" title="BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09">1 StR 220/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2011, 88"  target="_blank" title="BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09">NJW 2011, 88</a>, 91). Jedenfalls der hier verletzte § 25 PartG aF bezweckt einen solchen Vermögensschutz<br />
aber nicht. Der Umstand, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften des Partei<br />
engesetzes spezifische und sich damit mittelbar auf das Vermögen der Partei auswirkenden Sanktionen auslösen kann, macht diese Vorschriften nicht zu vermögensschützenden Normen i.S.v. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266.html"  target="_blank" title="&sect; 266 StGB: Untreue">§ 266 StGB</a>. </p>
<p>c) Das Verhalten des Angeklagten B.        berührte gleichwohl Pflichten,<br />
die das Vermögen der Partei schützen  sollten. Denn die Beachtung der Vorschriften des Parteiengesetzes war hier  im Verhältnis zwischen der Bundes-CDU und den Funktionsträgern der Partei, die mit den Parteienfinanzen befasst waren, Gegenstand einer selbständigen, von der Partei statuierten Verpflichtung.<br />
Diese parteiinterne Pflicht war dem Angeklagten B.        auch bekannt. Im<br />
Leitfaden zum Abrechnungsbuch für Stadt-, Stadtbezirks-, Gemeinde- und<br />
Ortsverbände der CDU Deutschland wurde von jedem mit Parteienfinanzen befassten Funktionsträger ausdrücklich die Beachtung der gesetzlichen (d.h. aus dem Parteiengesetz folgenden) Buchführungspflichten gefordert, damit finanzielle Nachteile für die Partei vermieden werden (UA S. 15 f.). Diese Forderung, die gesetzlichen Buchführungspflichten zu beachten, beschränkte sich nicht auf die allgemeine Aufforderung zum gesetzestreuen Verhalten.  Vielmehr sollten mit der statuierten Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des Parteiengesetzes gerade &#8211; wie sich aus dem Hinweis auf die aus Verstößen resultieren- den finanziellen Nachteilen ergibt &#8211; Vermögenseinbußen vermieden werden, die<br />
sich aus gesetzwidrigem Verhalten ergeben können. Hierdurch wurde die Beachtung der Vorschriften des Parteiengesetzes für die mit den Parteienfinanzen befassten Funktionsträger der Partei zu einer fremdnützigen, das Parteivermögen schützenden Hauptpflicht i.S.v. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266.html"  target="_blank" title="&sect; 266 StGB: Untreue">§ 266 Abs. 1 StGB</a>.<br />
Die Bundes-CDU durfte im Hinblick auf die bei einem Verstoß gegen das<br />
Parteiengesetz für das Parteivermögen drohenden Sanktionen entsprechende Pflichten zum Schutz des Parteivermögens durch Satzung oder parteiinterne Vorgaben begründen. Im Hinblick auf die erheblichen finanziellen Auswirkungen solcher Sanktionen besteht &#8211; jenseits eventueller Schadensersatzansprüche &#8211; ein anzuerkennendes Interesse der Parteien, die Einhaltung der Vorschriften des Parteiengesetzes gegenüber den mit den Parteienfinanzen befassten Funktionsträgern der Partei als vermögensschützende Hauptpflichten auszugestalten. Zwischen den Aufgaben der Verpflichteten und dem insoweit zu schützenden Vermögen besteht vorliegend auch ein hinreichender funktionaler Zusammenhang, der die Statuierung entsprechender &#8211; sich auch strafrechtlich auswirkender &#8211; Pflichten zum Schutz des Parteienvermögens rechtfertigt. </p>
<p>d) Der Angeklagte B.         hat die ihn treffende Vermögensbetreuungspflicht verletzt, indem er inhaltlich falsche Berichte über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen des CDU-Kreisverbandes erstattet hat. Wegen der parteiinternen Ausgestaltung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung als vermögensbezogene Hauptpflicht war auch der erforderliche untreuespezifische Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung<br />
und dem geschützten Rechtsgut Vermögen gegeben (vgl. dazu BGH, Be-<br />
schluss vom 13. September 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 220/09"  target="_blank" title="BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09">1 StR 220/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2011, 88"  target="_blank" title="BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09">NJW 2011, 88</a>, 91). Nicht der Verstoß gegen die nicht vermögensschützenden Vorschriften des Parteiengesetzes, sondern die Verletzung der dem Angeklagten B.        aufgrund seiner Funktion durch Rechtsgeschäft auferlegten Treuepflichten begründete damit die Pflichtwidrigkeit seines Tuns i.S.v. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266.html"  target="_blank" title="&sect; 266 StGB: Untreue">§ 266 Abs. 1 StGB</a>.<br />
Gemessen an dem schutzwürdigen Interesse der Partei als Vermögensträger erweist sich die Pflichtverletzung des Angeklagten B.         auch als gravierend (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2001 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 185/01"  target="_blank" title="BGH, 15.11.2001 - 1 StR 185/01: Kreditrecht - Pflichtverletzung i.S.d.  Mi&szlig;brauchstatbestandes ...">1 StR 185/01</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 47, 148"  target="_blank" title="BGH, 15.11.2001 - 1 StR 185/01: Kreditrecht - Pflichtverletzung i.S.d.  Mi&szlig;brauchstatbestandes ...">BGHSt 47, 148</a>, 150; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 215/01"  target="_blank" title="1 StR 215/01 (2 zugeordnete Entscheidungen)">1 StR 215/01</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 47, 187"  target="_blank" title="BGH, 06.12.2001 - 1 StR 215/01: Untreue durch Unternehmensspenden">BGHSt 47, 187</a>; BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 73/03"  target="_blank" title="BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03: Bremer Vulkan">5 StR 73/03</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 49, 147"  target="_blank" title="BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03: Bremer Vulkan">BGHSt 49, 147</a>, 155). Sie war zum einen durch die Angabe von Scheinspendern gezielt verschleiert. Zum anderen war die fehlerhafte Verbuchung von Spenden geeignet, erhebliche das Parteivermögen betreffende Sanktionen nach sich zu ziehen. Auch ist zwischen der<br />
Pflichtverletzung und dem geschützten Vermögen der erforderliche funktionale Zusammenhang gegeben, der die parteiinterne Statuierung der &#8211; hier verletzten &#8211; Pflichten zum Schutz des Parteivermögens rechtfertigt. </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=1%20StR%2094/10&#038;nr=56114"  target="_blank"> hier auf den Seiten des BGH im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/strafrecht/parteiengesetz-ist-keine-vermogensschutzende-rechtsnorm-i-s-d-%c2%a7-266-stgb/4915/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/anwendung-von-jugendstrafrecht-auf-heranwachsende/4797/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/anwendung-von-jugendstrafrecht-auf-heranwachsende/4797/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 30 Mar 2011 11:36:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 105 JGG]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Heranwachsende]]></category>
		<category><![CDATA[JGG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=4797</guid>
		<description><![CDATA[<p> Zu den Voraussetzungen, unter denen auf Heranwachsende zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr Jugendstrafrecht anzuwenden ist, hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluss vom 15.03.2011 in dem Verfahren 5 StR 35/11 ausführlich Stellung genommen und unter anderem Folgendes ausgeführt:</p> <p>Für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) ist maßgebend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1958 – 4 StR 327/58, BGHSt 12, 116, 118; Urteil vom 7. November 1988 – 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37, 40). Die Erwägungen, mit <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/anwendung-von-jugendstrafrecht-auf-heranwachsende/4797/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a><br />
Zu den Voraussetzungen, unter denen auf Heranwachsende zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr Jugendstrafrecht anzuwenden ist, hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluss vom 15.03.2011 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 StR 35/11"  target="_blank" title="BGH, 15.03.2011 - 5 StR 35/11">5 StR 35/11</a> ausführlich Stellung genommen <span id="more-4797"></span> und unter anderem Folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>Für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen (<a href="http://dejure.org/gesetze/JGG/105.html"  target="_blank" title="&sect; 105 JGG: Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende">§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG</a>) ist maßgebend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1958 – 4 StR 327/58, BGHSt 12, 116, 118;  Urteil  vom 7. November 1988 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 620/88"  target="_blank" title="BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88: Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende">1 StR 620/88</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 36, 37"  target="_blank" title="BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88: Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende">BGHSt 36, 37</a>, 40). Die Erwägungen, mit denen die sachverständig beratene Jugendkammer dies für den Angeklagten verneint, sind ungeachtet des erheblichen tatgerichtlichen Beurteilungsspielraums in diesem Bereich angesichts der biografischen Besonderheiten des Angeklagten allein auf der Grundlage der benannten Kriterien im Ergebnis nicht nachvollziehbar, sondern erweisen sich vielmehr als lückenhaft.  </p>
<p>[...]</p>
<p>c) Das Landgericht gelangt zu dem Schluss, dass beim Angeklagten vorliegende „Defizite in den Reifekriterien“ nicht Folge einer Retardierung seien, sondern Merkmale einer dissozialen Persönlichkeit, die bereits zu den Tatzeitpunkten fertig entwickelt gewesen und damit einer erzieherischen Beeinflussung nicht mehr zugänglich sei; eine Nachreifung sei beim Angeklagten nicht zu erwarten, bei ihm seien keine „großen Entwicklungskräfte“ mehr wirksam (UA S. 65 f.). Es stützt sich dabei auf das Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen, die davon ausgeht, dass der Angeklagte in einem defizitären und sozial randständigen Umfeld aufgewachsen sei; deswegen sei seine soziale Integration nicht gelungen (UA S. 63). Aufgrund seiner Entwicklungsbedingungen sei er indes „notgedrungen zeitiger erwachsen geworden als andere Jugendliche“ (UA S. 64). Die Normorientierung des Angeklagten sei nur unzureichend am Beispiel erwachsener Bezugspersonen erfolgt, weshalb er sich eigene Normen abhängig von den Bezugspersonen seiner Altersgruppe erarbeitet habe. Seine Entwicklung weise gerade keine Retardierung aus, sondern sei lediglich in die falsche Richtung erfolgt.<br />
 d) Der Schluss, dass die vom Landgericht durchaus erkannten „Defizite in den Reifekriterien“ – Orientierung an Gruppennormen; soziale Beziehungen und Partnerschaft; Impulsivität und Konfliktmanagement – (UA S. 65) nicht Folge einer Retardierung, sondern Merkmale einer „fertig entwickelten“ dissozialen Persönlichkeit seien, bleibt ohne hinreichenden Beleg. Er wird allenfalls durch die Bewertung der Sachverständigen gestützt, dass der Angeklagte über „festgefasste Konzepte“ verfügt. Für deren Vorhandensein wird indes nur – unzureichend – angeführt, dass der Angeklagte „sehr bestimmt und deutlich“ erklärt habe, eine weitere Ausbildung komme für ihn nicht mehr in Betracht, hinsichtlich derer er sich für zu alt halte.  </p>
<p>Den als Beleg für die Reife des Angeklagten herangezogenen Umständen, dass ihm ein Schulabschluss gelungen sei und er vorzeitig die erforderliche Selbständigkeit  im Hinblick auf die alltägliche Versorgung erlangt habe, kann nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen ein Stellenwert zukommen (vgl. Eisenberg, JGG, 13. Aufl., § 105 Rn. 11, 20). Die von der Sachverständigen und ihr folgend der Jugendkammer vorgenommene Würdigung lässt indes wesentliche Gesichtspunkte außer Betracht: Die gegenwärtige Lebenssituation des Angeklagten wird nicht dargestellt und bewertet. Das Landgericht geht nicht auf aus den Begleitumständen der Taten sprechende Verhaltensweisen und Neigungen des Angeklagten ein, die typisch für einen in der Entwicklung befindlichen Jugendlichen sein können (Tat 1: Raub eines Fan-Schals eines  vom Angeklagten nicht unterstützten Fußballclubs; Tat 2: ziel- und sinnloses Umherfahren zum Zeitvertreib); mit ihnen setzt sich das Urteil nicht auseinander. Die Sachverständige hat der Beurteilung der Reife des Angeklagten die in der „Bonner Delphi-Studie“ (vgl. Busch, ZJJ 2006, 264) erarbeiteten Kriterien zugrunde gelegt, sich jedoch<br />
gerade mit im Fall des Angeklagten möglicherweise kritischen Kriterien (insbesondere „Emotionalität: Stabilität emotionaler Reaktionen“ und „Impulsivität und Konfliktmanagement“) nicht erkennbar befasst. Schließlich wird die abweichende Stellungnahme der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe zur Frage der Reife des Angeklagten nur erwähnt; eine Darstellung ihrer Argumente und eine Auseinandersetzung mit ihnen findet jedoch nicht statt.  </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=5%20StR%2035/11&#038;nr=55624" >hier auf den Seiten des BGH im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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