S. 6 v. 61456

Urteilsaufhebung erstreckt sich nicht auf Mitangeklagten

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. Mai 2006 in dem Verfahren 1 StR 57/06 ist § 357 StPO nicht zu Gunsten eines früheren Mitangeklagten anwendbar, für den die Revision wegen § 55 Abs. 2 JGG unzulässig war, so dass sich die Urteilsaufhebung nicht auf den früheren Mitangeklagten erstreckt.

Die Entscheidung wird wie folgt begründet:
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Eingang eines Schriftsatzes per Fax

In seiner Entscheidung vom 25. April 2006 in dem Verfahren IV ZB 20/05 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes allein darauf ankommt, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind.

Die Entscheidung begründet der BGH wie folgt:
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Notwendigkeit der Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens

In seinem Beschluss vom 25.April 2006 in dem Verfahren 1 StR 579/05 hat sich der Bundesgerichtshof sich mit der Frage auseinandergesetzt, wann im Strafverfahren die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens notwendig ist.

Er stellte fest, dass die Würdigung von Aussagen nicht nur erwachsener, sondern auch kindlicher oder jugendlicher Zeugen zum Wesen richterlicher Rechtsfindung gehöre und daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut sei. → weiter lesen…

BGH zu den Anforderungen an die Anklageschrift

In seine Urteil vom 28. April 2006 in dem Verfahren 2 StR 174/05 hat der Bundesgerichtshof eingehend zu den Anforderungen an die Anklageschrift gem. § 200 I StPO Stellung genommen und auf die Revision des Angeklagten das Landgerichtliche Urteil aufgehoben und das Verfahren an ein anderes Landgericht zurückverwiesen:
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Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auch bei Ausschluss von Jugendlichen

In seiner Entscheidung vom 20. April 2006 in dem Verfahren 3 StR 284/05 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Rüge, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens seien verletzt worden, weil die Vorsitzende in der Sitzungsverfügung Personen unter 16 Jahren den Zutritt versagt habe, jedenfalls dann unbegründet ist, wenn im Rahmen einer Sicherheitsverfügung Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung regeln, getroffen werden, für die ein verständlicher Anlass besteht, wobei die Entscheidung hierüber im pflichtgemäßen Ermessen des die Sitzungspolizei ausübenden Vorsitzenden steht (BGHSt 27, 13 ff.). → weiter lesen…

BGH zur Untreue eines Bürgermeisters

In seinem Beschluss vom 25. April 2006 in dem Verfahren 1 StR 539/05 hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung eines Bürgermeisters wegen Untreue bestätigt.

Der Angeklagte, Erster Bürgermeister der Stadt → weiter lesen…

BGH zum Aussageverweigerungsrecht eines Verurteilten

Mit Beschluss vom 28. April 2006 in dem Verfahren StB 2/06 hat der Bundesgerichtshof sich eingehend mit dem Aussageverweigerungsrecht eines bereits Verurteilten und nunmehr als Zeugen befragten befasst und für den vorliegenden Fall ein Aussageverweigerungsrecht auch nach erfolgter Verurteilung bejaht:

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Beschwerdeführerin am 5. November 1996 unter anderem des Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub, eines weiteren Mordes an zwei Menschen in Tateinheit mit versuchtem Mord an zwei weiteren Menschen und mit Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, eines weiteren versuchten Mordes an zwei Menschen sowie des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, jeweils begangen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, verurteilt. Dem rechtskräftigen Urteil lagen die Ermordung des US-Soldaten P. am 7./8. August 1985 und der am 8. August 1985 verübte Sprengstoffanschlag auf die Rhein-Main-Airbase in Frankfurt am Main sowie die versuchte Ermordung des damaligen Staatssekretärs im Bundesfinanzministerium, Dr. T. , und dessen Fahrers zugrunde.
Wegen dieser Anschläge führt die Bundesanwaltschaft auch weiterhin Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt. In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2005 vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs als Zeugin vernommen. Dabei wurden ihr folgende Fragen gestellt:
“Wie gestaltete sich der Tatablauf beim Anschlag auf die Rhein-Main US Air Base in Frankfurt am Main und bei der Tötung des US-Soldaten P. ?”
“Waren Sie an diesen Taten beteiligt?”

“Waren Sie an der Tat der versuchten Tötung an dem Staatssekretär und dessen Fahrer beteiligt?”

“War an der Vorbereitung und Ausführung des Anschlags auf Staatssekretär Dr. T. , am Anschlag auf die US-Air Base und an der Tötung des US-Soldaten P. G. beteiligt?”

Nach Vorhalt der entsprechenden Passage aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 5. November 1996 wurde weiterhin die Frage gestellt:

“Sind diese Feststellungen über die Anmietung des Fahrzeugs am 15. September 1988 gegen 16.00 Uhr bei dem Mietwagenunternehmen W. zutreffend?”
Nachdem die Beschwerdeführerin die Beantwortung dieser Fragen unter Berufung auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht abgelehnt hatte, hat der Ermittlungsrichter der Zeugin – nach Hinweis auf die Grundlosigkeit ihrer Weigerung und deren Folgen gemäß § 70 StPO – auf Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss vom 15. Dezember 2005 die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt und gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 €, ersatzweise Ordnungshaft von fünf Tagen festgesetzt, sowie Erzwingungshaft, längstens bis zur Dauer von sechs Monaten, angeordnet. Der von der Zeugin hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Ermittlungsrichter nicht abgeholfen.
II.

Die – hinsichtlich der Erzwingungshaft zulässige (§ 304 Abs. 5 StPO) – Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag der Bundesanwaltschaft war zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführerin hinsichtlich aller Fragen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO zustand.

1. Allerdings besteht eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begründende Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO grundsätzlich dann nicht mehr, wenn gegen den Zeugen ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, die Strafklage daher verbraucht ist und deswegen zweifelsfrei ausgeschlossen ist, dass er sich durch seine Antwort der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt.

Eine solche Gefahr wird jedoch vielfach nicht auszuschließen sein, wenn zwischen der abgeurteilten Tat und anderen Straftaten, deretwegen der Zeuge noch verfolgt werden könnte, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat die Gefahr der Verfolgung wegen dieser anderen Taten mit sich bringt. Das ist in einem Fall angenommen worden, in dem der rechtskräftig verurteilte Täter eines Raubüberfalls als Zeuge zur Identität seiner Komplizen befragt werden sollte und die Auskunft im Hinblick darauf verweigerte, dass es im Tatzeitraum zu ähnlich gelagerten Überfällen gekommen war, eine bandenmäßige Begehung in Betracht kam und die Identität einzelner Tatbeteiligter noch nicht geklärt werden konnte (BGH StraFo 2006, 69 f.). Aus demselben Grunde wurde auch einem Betäubungsmittelhändler ein Auskunftsverweigerungsrecht zugestanden, der wegen mehrerer eigener Handelsgeschäfte abgeurteilt worden war und nach Rechtskraft seiner Verurteilung zur Identität seiner Lieferanten als Zeuge befragt wurde, obgleich er im Verdacht stand, in Verbindung mit diesem Personenkreis weitere, nicht vom Strafklageverbrauch umfasste Betäubungsmitteldelikte begangen zu haben (BVerfG NJW 2002, 1411 f.).
2. Ein entsprechender Zusammenhang kann auch bei einem Mitglied einer terroristischen Vereinigung gegeben sein, wenn es weiterer Straftaten verdächtig ist, für die ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten ist (vgl. dazu BGHSt 29, 288, 294). Die von einer solchen Vereinigung begangenen Straftaten sind vielfach dadurch gekennzeichnet, dass sie vom gleichen Täterkreis mit weitgehend gleich bleibender Aufgabenverteilung begangen werden, wobei häufig die verwendeten Tatmittel sowie die Art und Weise der Planung und Ausführung Übereinstimmungen aufweisen. Daher liegt es auf der Hand, dass Erkenntnisse über die konkrete Beteiligung eines Mitglieds der Vereinigung an einer bestimmten Tat vielfach auch Rückschlüsse über seine und die Beteiligung von weiteren Mitgliedern an einer anderen Tat der Vereinigung zulassen und somit “Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude” werden können (vgl. BGH NJW 1999, 1413 m. w. N.).

3. Eine auf einem derartigen Zusammenhang beruhende Verfolgungsgefahr war auch für die Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen. Sie steht im Verdacht, als Mitglied der “RAF” an weiteren, bislang nicht abgeurteilten Straftaten beteiligt gewesen zu sein, für die ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten ist. Bei Beantwortung von Fragen nach den Beteiligten an ihren abgeurteilten Taten bestünde für die Beschwerdeführerin die Gefahr, dass sie durch deren Preisgabe zugleich auch Tatbeteiligte an weiteren, noch verfolgbaren eigenen Straftaten offenbart. Bei dieser Sachlage ist es nicht ausgeschlossen, dass sich durch die begehrte Auskunft die konkrete Gefahr einer Strafverfolgung der Beschwerdeführerin ergibt (vgl. BGH StraFo 2006, 69 f.; BVerfG NJW 2002, 1411 f.).

Entsprechendes gilt indessen auch für jede andere weiterführende Erkenntnis zu den abgeurteilten Taten, die von der Befragung der Beschwerdeführerin erwartet wird. Auch bei solchen Erkenntnissen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Rahmen einer mosaikartigen Beweisführung Bedeutung für den gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Tatverdacht hinsichtlich weiterer Taten erlangen können.
III.
Diese Gründe stehen auch einer Festsetzung des beantragten Ordnungsgeldes entgegen. Daher hat der Senat seine Entscheidung, auch wenn eine (isolierte) Beschwerde gegen diese Anordnung nicht zulässig gewesen wäre, auf diese erstreckt und den Antrag der Bundesanwaltschaft insgesamt zurückgewiesen.

Die Enstcheidung kann im Volltext hier abgerufen werden.

Zivilrechtsweg bei Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Kammern gegeben

In seiner Entscheidung vom 6. April 2006 in dem Verfahren I ZR 272/03 hat der BGH sich mit dem Rechtsweg beid er Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch die Kammern freier Berufe (hier: Zahnärtzekamme) befasst:
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Bereicherungsanspruch der Schuldnerbank im Einzugsermächtigungsverfahren

Der BGH hat in dem Verfahren XI ZR 220/05 am 11. April 2006 entschieden, dass einer Schuldnerbank, die im Einzugsermächtigungsverfahren den → weiter lesen…

BGH: Beihilfe oder Täterschaft beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Auf die Revision des Angeklagten hat der BGH in seiner Entscheidung vom 6. April 2006 in dem Verfahren 3 StR 87/06 den Schuldspruch des Urteils gegen einen Drogenfahrer dahingehend abgändert, → weiter lesen…

BVerfG entscheidet zum Verfahren der Haftprüfung und der Haftbeschwerde

In seiner Entscheidung vom 4. April 2006 hat das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren 2 BvR 523/06 eingehend zum Verfahren der Haftprüfung und der Haftbeschwerde Stellung genommen: → weiter lesen…

BGH zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, zur Schuldunfähigkeit, Steuerungsfähigkeit und Einsichtsfähigkeit …

BGH, Urteil vom 18.01.2006 – 2 StR 394/05 → weiter lesen…

BGH zur sexuelle Handlung, Drohung sowie zum gefährlichen Werkzeug

BGH, Beschluss vom 08.02.2006 – 2 StR 575/05

 

Ein Schlüsselbund kann je nach Art der Verwendung ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB sein. Sein Einsatz zur Drohung ist aber dann nicht kausal für eine sexuelle Nötigung, wen die Geschädigte die Drohung erst nach Abschluss der erzwungenen Handlung bemerkt.

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BGH: Zum Vermögensschaden beim Betrug durch Fondsanlagen.

In seiner Entscheidung vom 7. März 2006 hat der BGH sich in dem Verfahren 1 StR 379/05 mit der Frage des Vermögensschadens beim Betrug durch Fondsanlagen befasst.

Der Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung folgendes ausgeführt:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen sowie wegen Anstiftung zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt.
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BGH: Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung scheidet nicht allein deswegen aus, weil der Verurteilte nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Ausgangsurteil wieder auf → weiter lesen…

BGH entscheidet zur Frage der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

BGH 2 StR 565/05 Urteil vom 8. März 2006
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 2006, für Recht erkannt: → weiter lesen…

Vergütung von Kraftfahrzeugsachverständigen

Der 10.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen über die Frage zu entscheiden, welche Vergütung Kraftfahrzeug-Sachverständigen für die Erstellung von Gutachten über Kraftfahrzeugschäden gegenüber → weiter lesen…

BGH zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung

BGH, 2 StR 272/05; Urteil vom 25. November 2005

1. Ein zulässiger Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt dessen Begründung voraus; diese muss insbesondere mitteilen, auf welche Variante des § 66 b StGB → weiter lesen…

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