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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; BSG</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>SGB II: Kein Anspruch auf Fernseher als Erstausstattung einer Wohnung</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Aug 2011 10:57:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[ALG II]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Nach § 23 SGB II sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst und vom Grundsicherungsträger gesondert zu erbringen. In der Vergangenheit haben Sozialgerichte und Landessozialgerichte hieraus auch einen Anspruch auf Bezahlung eines Fernsehgerätes hergeleitet (vgl. LSG Berlin-Brandenburg L 18 AS 2221/07 &#8211; RdNr 19; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 9.12.2009 &#8211; L 9 SO 5/09; SG Frankfurt am Main vom 28.5.2009 &#8211; S 17 AS 388/06 &#8211; und &#8211; S 17 AS 87/08)</p> <p>Dem erteilt das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 24. Februar 2011 in dem Verfahren B 14 AS 75/10 R eine Absage und <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/sgb-ii-kein-anspruch-auf-fernseher-als-erstausstattung-einer-wohnung/5011/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 SGB II</a> sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst und vom Grundsicherungsträger  gesondert zu erbringen.<br />
<span id="more-5011"></span><br />
In der Vergangenheit haben Sozialgerichte und Landessozialgerichte hieraus auch einen Anspruch auf Bezahlung eines Fernsehgerätes hergeleitet (vgl. LSG Berlin-Brandenburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 18 AS 2221/07"  target="_blank" title="LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2009 - L 18 AS 2221/07">L 18 AS 2221/07</a> &#8211; RdNr 19; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 9.12.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 9 SO 5/09"  target="_blank" title="L 9 SO 5/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)">L 9 SO 5/09</a>; SG Frankfurt am Main vom 28.5.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 17 AS 388/06"  target="_blank" title="SG Frankfurt/Main, 28.05.2009 - S 17 AS 388/06">S 17 AS 388/06</a> &#8211; und &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 17 AS 87/08"  target="_blank" title="S 17 AS 87/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)">S 17 AS 87/08</a>)</p>
<p>Dem erteilt das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 24. Februar 2011 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 75/10 R"  target="_blank" title="BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 75/10 R">B 14 AS 75/10 R</a> eine Absage und stellt fest, dass kein Anspruch auf ein Fernsehgerät im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung besteht.</p>
<p>Dies begründet das BSG u.a. wie folgt:</p>
<blockquote><p>Der Kläger, der nach den Feststellungen des LSG dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, hat wegen der Erstausstattung seiner am 15.8.2007 bezogenen Wohnung in G gegen den Beklagten keinen Anspruch auf ein gebrauchtes Fernsehgerät.</p>
<p>Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a> idF vom 20.7.2006 in Betracht. Danach sind &#8220;Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten“ nicht von der Regelleistung umfasst; sie werden gesondert erbracht.</p>
<p>Mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 SGB II</a> hat der Gesetzgeber normiert, dass trotz der grundsätzlichen Abgeltung auch einmaliger Bedarfe durch die Regelleistung bestimmte Bedarfe weiterhin gesondert durch den Grundsicherungsträger zu erbringen sind. Der Anspruch nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a> ist wie alle Leistungen des SGB II bedarfsbezogen zu verstehen (BSG vom 19.9.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 64/07 R"  target="_blank" title="BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R">B 14 AS 64/07 R</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 101, 268"  target="_blank" title="BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R">BSGE 101, 268</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-4200 § 23 Nr 2"  target="_blank" title="BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R">SozR 4-4200 § 23 Nr 2</a>). Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der Erstausstattung ist, ob ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Leistungen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a> sind, wie die zuständigen Senate des BSG übereinstimmend entschieden haben, für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (BSG aaO; zuletzt BSG vom 20.8.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 45/08 R"  target="_blank" title="BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 45/08 R">B 14 AS 45/08 R</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-4200 § 23 Nr 5"  target="_blank" title="BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 45/08 R">SozR 4-4200 § 23 Nr 5</a> RdNr 14).</p>
<p>Die Grundvoraussetzung für eine Erstausstattung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a> ist nach den Feststellungen des LSG erfüllt, weil der Kläger vor seinem Einzug in die Wohnung obdachlos war und über keine Einrichtungsgegenstände verfügte.</p>
<p>Wie dem Wortlaut des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a> und der bisher vom BSG verwandten Formulierung &#8220;Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Wohnverhältnisse orientiertes Wohnen ermöglichen,&#8221; zu entnehmen ist, sind &#8220;Erstausstattungen für die Wohnung&#8221; nicht auf Haushaltsgeräte und Haushaltszubehör beschränkt, sondern schließen diese nur ein. Auch in der Literatur werden nahezu durchgängig neben die notwendigen Gegenstände für die Haushaltsführung die Gegenstände für ein menschenwürdiges Wohnen gestellt (vgl nur Bender in Gagel, SGB II, SGB III, Loseblatt, § 23 RdNr 63; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 23 RdNr 331; O. Loose in GK-SGB II, § 23 RdNr 38).</p>
<p>Die Wohnung oder Unterkunft &#8211; nach dem Sprachgebrauch des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 SGB II</a> werden die Begriffe synonym verwandt &#8211; soll zwar nicht nur die Bedürfnisse nach Schutz vor Witterung und einer Gelegenheit zum Schlafen befriedigen, sondern auch die Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich ermöglichen (BSG vom 16.12.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 1/08 R"  target="_blank" title="BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R">B 4 AS 1/08 R</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-4200 § 22 Nr 14"  target="_blank" title="BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R">SozR 4-4200 § 22 Nr 14</a> RdNr 16) sowie die Führung eines Haushalts, wie sich aus der gesonderten Aufführung der Haushaltsgeräte in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a> ergibt. Andererseits werden die Kosten der Unterkunft nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 1 Satz 1 SGB II</a> nur übernommen, soweit sie angemessen sind. Dies erfordert, dass die Unterkunft nach Lage, Ausstattung und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Standard aufweist (BSG vom 16.12.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 1/08 R"  target="_blank" title="BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R">B 4 AS 1/08 R</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-4200 § 22 Nr 14"  target="_blank" title="BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R">SozR 4-4200 § 22 Nr 14</a> RdNr 15 mwN). Von daher wird von dem Begriff &#8220;Wohnen&#8221; iS des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a> nur die Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse Essen, Schlafen, Aufenthalt umfasst, nicht aber bestimmte Freizeitbeschäftigungen.</p>
<p>Hierfür spricht auch das oben schon angesprochene Verhältnis des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a> als Sonderregelung zu der in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts">20 SGB II</a> kodifizierten Regelleistung, die grundsätzlich alle Bedarfe abdecken soll (vgl nur BT-Drucks 15/1516 S 56). Ergänzend ist auf die verschiedenen Abteilungen nach § 2 Abs 2 Regelsatzverordnung (RSV) hinzuweisen, in denen zwischen den Abteilungen 04 Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung und 05 Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, die das Wohnen betreffen, und zB der Abteilung 09 Freizeit, Unterhaltung und Kultur unterschieden wird.</p>
<p>Eine Abgrenzung der Erstausstattung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a> zu dem von der Regelleistung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts">20 SGB II</a> umfassten unabweisbaren Bedarf nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 1 SGB II</a> ist notwendig, weil die Erstausstattung als Beihilfe, während der Bedarf nach § 23 Abs 1 als Darlehen erbracht wird. Diese Abgrenzung kann entgegen der Auffassung des LSG nicht in Anlehnung an den früheren § 21 Abs 1a BSHG erfolgen, weil zB eine Waschmaschine zur Erstausstattung einer Wohnung gehören kann (vgl BSG vom 19.9.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 64/07 R"  target="_blank" title="BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R">B 14 AS 64/07 R</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 101, 268"  target="_blank" title="BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R">BSGE 101, 268</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-4200 § 23 Nr 2"  target="_blank" title="BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R">SozR 4-4200 § 23 Nr 2</a>, RdNr 18), aber auch ein Teil der Regelleistung ist. Die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu dem § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 SGB II</a> entsprechenden § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/32.html"  target="_blank" title="&sect; 32 SGB XII: Beitr&auml;ge f&uuml;r die Kranken- und Pflegeversicherung">32 Abs 1 SGB XII</a>: &#8220;Die Vorschrift regelt diejenigen bisherigen einmaligen Leistungen im Sinne des bisherigen § 21 Abs 1a des Bundessozialhilfegesetzes, die nicht in den Regelsatz einbezogen werden.&#8221; (BT-Drucks 15/1514 S 60) können in Verbindung mit dem Gesetzestext nur in Bezug auf die spezifische Situation Erstausstattung einer Wohnung verstanden werden, womit es entscheidend auf den obigen Begriff des Wohnens ankommt.</p>
<p>Aus dem Adjektiv „menschenwürdig“ in Verbindung mit dem Begriff Wohnen kann nichts anderes hergeleitet werden, wie auch durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 über das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bestätigt wird. Dieses Grundrecht umfasst zwar nicht nur die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, sondern auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilnahme am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben; sein Umfang hängt ua von den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist entsprechend der sozialen Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht zu bestimmen (BVerfG vom 9.2.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvL 1/09"  target="_blank" title="1 BvL 1/09 (3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvL 1/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvL 3/09"  target="_blank" title="1 BvL 3/09 (3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvL 3/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvL 4/09"  target="_blank" title="1 BvL 4/09 (3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvL 4/09</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 125, 175"  target="_blank" title="BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09: Hartz IV">BVerfGE 125, 175</a> ff, RdNr 135, 138). Es unterscheidet aber zwischen diesen verschiedenen Bedürfnissen, wie zB der hier umstrittenen Erstausstattung für eine Wohnung bzw Unterkunft und anderen Bedürfnissen, wie der Teilnahme am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.</p>
<p>Ausgehend von diesen Voraussetzungen besteht kein Anspruch auf ein Fernsehgerät im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a>. Aus den entgegenstehenden Aussagen in Teilen der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl neben dem hier angefochtenen Urteil: LSG Berlin-Brandenburg vom 7.10.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 18 AS 2221/07"  target="_blank" title="LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2009 - L 18 AS 2221/07">L 18 AS 2221/07</a> &#8211; RdNr 19; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 9.12.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 9 SO 5/09"  target="_blank" title="L 9 SO 5/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)">L 9 SO 5/09</a>; SG Frankfurt am Main vom 28.5.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 17 AS 388/06"  target="_blank" title="SG Frankfurt/Main, 28.05.2009 - S 17 AS 388/06">S 17 AS 388/06</a> &#8211; und &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 17 AS 87/08"  target="_blank" title="S 17 AS 87/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)">S 17 AS 87/08</a> -) und der Literatur (Bender in Gagel, SGB II, SGB III, § 23 RdNr 64; O. Loose in GK-SGB II, § 23 RdNr 38.1; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, Loseblatt, II.8.81; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 23 RdNr 352; Münder in Lehr- und Praxiskommentar SGB II, 3. Aufl 2009, § 23 RdNr 30; Wieland in Estelmann, SGB II, § 23 RdNr 32) folgt nichts anderes.</p>
<p>Denn eine Begründung, warum ein Fernsehgerät Teil der Erstausstattung einer Wohnung ist und dem Bedürfnis &#8220;Wohnen“ dient und nicht nur ein in über 90 % aller Wohnungen anzutreffender Gegenstand ist, der anderen Zwecken dient, wird weder in der genannten Rechtsprechung noch Literatur angeführt. Um Teil der Erstausstattung einer Wohnung zu sein, genügt es &#8211; entgegen dem LSG &#8211; gerade nicht, dass es sich um einen &#8220;wohnraumbezogenen Ausstattungsgegenstand&#8221; handelt, der Beziehungen zu Umwelt, Informationsdeckung und Teilhabe am kulturellen Leben ermöglicht. Denn ein Fernsehgerät dient &#8211; selbst unter dem Aspekt der Üblichkeit in unteren Einkommensgruppen &#8211; nicht einem an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientierten &#8220;Wohnen“ iS des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a>, sondern der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen.</p>
<p>Die mangelnde Unterscheidung zwischen dem Bedarf an einer Erstausstattung für Wohnung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II</a> und anderen existenziellen Bedürfnissen liegt auch den Überlegungen des LSG zugrunde, wenn es die Gewährung eines Fernsehgerätes mit der Verhinderung einer Ausgrenzung und der Vermeidung einer Bedarfsunterdeckung begründen will. Denn mit der Verneinung eines Anspruchs auf ein Fernsehgerät im Rahmen der Erstausstattung wird keine Aussage über einen Anspruch auf ein solches Gerät nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 SGB II: Besonderheiten beim Sozialgeld">23 Abs 1 SGB II</a> als Darlehen getroffen.</p>
<p>Diese Entscheidung steht nicht im Widerspruch zum Urteil des 4. Senats des BSG vom 19.2.2009, der im Rahmen eines Rechtsstreits über die Höhe der Kosten der Unterkunft und die Übernahme der Kosten für einen Breitbandkabelanschluss ausgeführt hat: &#8220;Fernsehen und Radiohören gehören heute zu den in allen Gesellschaftsschichten standardmäßig genutzten Informationsquellen. Rund 36 Millionen Haushalte haben zu Hause Fernsehen, was einer Ausstattung von 95 Prozent der Bevölkerung Deutschlands entspricht (vgl …). Die Einrichtung eines Zugangs hierzu ist üblicher Wohnstandard, dem sich der Mieter in den seltensten Fällen entziehen kann …&#8221; (BSG vom 19.2.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 AS 48/08 R"  target="_blank" title="BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R">B 4 AS 48/08 R</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 102, 274"  target="_blank" title="BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R">BSGE 102, 274</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-4200 § 22 Nr 18"  target="_blank" title="BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R">SozR 4-4200 § 22 Nr 18</a>, RdNr 18). Die Kosten wurden nicht übernommen, weil Fernsehen ein Teil des Wohnens ist, sondern weil ohne Übernahme dieser Kosten ggf keine Wohnung zu finden ist und sie damit angemessen iS des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 1 Satz 1 SGB II</a> sind.</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&#038;Art=en&#038;nr=12088"  title="BSG Entscheidung im Volltext" target="_blank">hier auf den Seiten des BSG im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Anspruch auf Rollstuhlbike</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Jul 2011 08:59:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>In seinem Urteil vom Urteil vom 18.05.2011 hat sich das Bundessozialgericht mit der Frage befasst, ob, bzw. unter welchen Umständen ein sogenanntes Rollstuhlbike von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt werden muss. Das BSG stellt fest, ein Rollstuhl-Bike zwar grundsätzlich als Hilfsmittel der GKV nicht zur Gewährleistung der in § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V genannten Versorgungsziele &#8211; hier des Behinderungsausgleichs (§ 33 Abs 1 Satz 1 Variante 3 SGB V) &#8211; erforderlich sei. Von diesem Grundsatz kann es jedoch Ausnahmen geben, die wiederrum dazu führen, dass die GKV die Kosten für das Rollstuhlbike zu übernehmen hat. Dies insbesondere <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/anspruch-auf-rollstuhlbike/5007/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In seinem Urteil vom Urteil vom 18.05.2011 hat sich das Bundessozialgericht mit der Frage befasst, ob, bzw. unter welchen Umständen ein sogenanntes <a href="http://www.google.de/search?q=rollstuhlbike&#038;hl=de&#038;client=firefox-a&#038;hs=KxM&#038;rls=org.mozilla:de:official&#038;prmd=ivns&#038;tbm=isch&#038;tbo=u&#038;source=univ&#038;sa=X&#038;ei=F-gvTsyZNcmaOvmj8X4&#038;ved=0CIQBELAE&#038;biw=749&#038;bih=935"  title="Bileder von Rollstuhlbikes bei google" target="_blank">Rollstuhlbike</a> von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt werden muss.<br />
<span id="more-5007"></span><br />
Das BSG stellt fest, ein Rollstuhl-Bike zwar grundsätzlich als Hilfsmittel der GKV nicht zur Gewährleistung der in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/33.html"  target="_blank" title="&sect; 33 SGB V: Hilfsmittel">33 Abs 1 Satz 1 SGB V</a> genannten Versorgungsziele &#8211; hier des Behinderungsausgleichs (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/33.html"  target="_blank" title="&sect; 33 SGB V: Hilfsmittel">33 Abs 1 Satz 1</a> Variante 3 SGB V) &#8211; erforderlich sei.<br />
Von diesem Grundsatz kann es jedoch Ausnahmen geben, die wiederrum dazu führen, dass die GKV die Kosten für das Rollstuhlbike zu übernehmen hat. Dies insbesondere dann, wenn besondere qualitative Momente das Mehr an Mobilität, die das Rollstuhlbike bietet, erfordern.<br />
Dies hatte die Vorinstanz nicht hinreichend berücksichtigt, weshalb das BSG die Angefochtene Entscheidung unsoweit aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen hat.<br />
Das Gericht führt u.a. folgendes aus:</p>
<blockquote><p>
[...] eröffnet das Rollstuhl-Bike dem behinderten Menschen grundsätzlich eine dem Radfahren vergleichbare und somit über den nach den dargelegten Grundsätzen (vgl unter 4. e und f) bestimmten Nahbereich hinausgehende Mobilität. Denn mit dem Rollstuhl-Bike können nicht nur die im Nahbereich der Wohnung liegenden Ziele erreicht, sondern darüber hinaus auch Arbeitswege und Freizeitwege jeglicher Art bewältigt werden. Allerdings sind Hilfsmittel, die dem Versicherten eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität ermöglichen, im Einzelfall gleichwohl von der Krankenkasse zu gewähren, wenn besondere qualitative Momente dieses &#8220;Mehr&#8221; an Mobilität erfordern. Solche besonderen qualitativen Momente liegen zB vor, wenn der Nahbereich ohne das begehrte Hilfsmittel nicht in zumutbarer Weise erschlossen werden kann oder wenn eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität zur Wahrnehmung eines anderen Grundbedürfnisses notwendig ist. So ist etwa die Erschließung des Nahbereichs ohne das begehrte Hilfsmittel unzumutbar, wenn Wegstrecken im Nahbereich nur unter Schmerzen oder nur unter Inanspruchnahme fremder Hilfe bewältigt werden können (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 27 RdNr 24 &#8211; Elektrorollstuhl) oder wenn die hierfür benötigte Zeitspanne erheblich über derjenigen liegt, die ein nicht behinderter Mensch für die Bewältigung entsprechender Strecken zu Fuß benötigt. Andere Grundbedürfnisse, die eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität erfordern, sind vom Senat in der Integration von Kindern und Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger (BSG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-2500 § 33 Nr 10"  target="_blank" title="BSG, 10.11.2005 - B 3 KR 31/04 R">SozR 4-2500 § 33 Nr 10</a> RdNr 16 &#8211; Reha-Kinderwagen; BSG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-2500 § 33 Nr 46"  target="_blank" title="BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R">SozR 3-2500 § 33 Nr 46</a> S 258 f &#8211; Therapiedreirad; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-2500 § 33 Nr 27"  target="_blank" title="BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R">SozR 3-2500 § 33 Nr 27</a> S 158 f &#8211; Rollstuhl-Bike I) sowie in der Erreichbarkeit von Ärzten und Therapeuten bei Bestehen einer besonderen gesundheitlichen Situation (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 93, 176"  target="_blank" title="BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R">BSGE 93, 176</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-2500 § 33 Nr 7"  target="_blank" title="BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R">SozR 4-2500 § 33 Nr 7</a> RdNr 13 ff &#8211; schwenkbarer Autositz II) gesehen worden. Zur Beantwortung der Frage, ob besondere qualitative Umstände ausnahmsweise die Gewährung eines Rollstuhl-Bikes erfordern, sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgebend.</p>
<p>Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine über den Nahbereich hinausreichende Mobilität zur Verwirklichung eines anderen Grundbedürfnisses des 1968 geborenen Klägers notwendig ist. Allerdings reichen die vom LSG festgestellten Tatsachen nicht aus, um abschließend auch beurteilen zu können, ob der Kläger den Nahbereich ohne das begehrte Rollstuhl-Bike in zumutbarer Weise erschließen kann.</p>
<p>[...]</p>
<p>Sollten die nachzuholenden Ermittlungen ergeben, dass der Kläger &#8211; unabhängig von seinem konkreten Wohnumfeld &#8211; gesundheitlich in der Lage ist, eine Wegstrecke von 500 m bis 1000 m am Stück zurückzulegen und nach jeweils einer kurzen Pause wiederum entsprechende Strecken zu bewältigen und ist ihm diese Fortbewegung schmerzfrei und ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen möglich, kann von einer zumutbaren Erschließung des Nahbereichs ausgegangen werden. Sollten die weiteren Ermittlungen indes ergeben, dass der Kläger sich den Nahbereich in vorbezeichneter Weise mit der vorhandenen Hilfsmittelausstattung nicht zumutbar erschließen kann, müssen im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/12.html"  target="_blank" title="&sect; 12 SGB V: Wirtschaftlichkeitsgebot">12 Abs 1 SGB V</a>) Feststellungen zu einer ebenso geeigneten, aber möglicherweise kostengünstigeren Alternativversorgung (zB mit einem restkraftunterstützenden Greifreifenantrieb) getroffen werden.</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&#038;Art=en&#038;nr=12073"  title="Rollstuhlbike, BSG Entscheidung" target="_blank">hier auf den Seiten des BSG im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BSG: Rente wegen Erwerbsminderung bei Anfallsleiden</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/rente-wegen-erwerbsminderung-bei-anfallsleiden/247/</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Mar 2007 13:32:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BSG]]></category>
		<category><![CDATA[Epilepsie]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsminderung]]></category>
		<category><![CDATA[SGB]]></category>
		<category><![CDATA[Wegefähigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Das BSG hat sich in seiner Entscheidung vom 12.12.2006 in dem Verfahren B 13 R 27/06 R mit der Frage befasst,... <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/rente-wegen-erwerbsminderung-bei-anfallsleiden/247/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Das Bundessozialgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 12.12.2006 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 13 R 27/06 R"  target="_blank" title="BSG, 12.12.2006 - B 13 R 27/06 R">B 13 R 27/06 R</a> mit der Frage befasst, wann bei Anfallsleiden (z.B. Epilepsie) insbesondere im Hinblick auf die sogenannte Wegefähigkeit, also die Möglichkeit des Versicherten, den Weg zur und von der Arbeit anzutreten, eine Erwerbsminderung im Sinne des Rentenrechts gegeben ist.<span id="more-247"></span></p>
<p align="justify"> Die Enstcheidung kann im Volltext <a href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&amp;Art=en&amp;Datum=2006-12&amp;nr=9750&amp;pos=6&amp;anz=15"  target="_blank">hier auf den Seiten des Bundessozialgerichts</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Voraussetzungen für Kostenübernahme von Fahrkosten durch die gesetzliche Krankenversicherung bei ambulanter Behandlung</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/voraussetzungen-fur-kostenubernahme-von-fahrkosten-durch-die-gesetzliche-krankenversicherung-bei-ambulanter-behandlung/225/</link>
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		<pubDate>Thu, 16 Nov 2006 17:07:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 60 SGB V]]></category>
		<category><![CDATA[BSG]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrtkosten]]></category>
		<category><![CDATA[GkV]]></category>
		<category><![CDATA[SGB V]]></category>

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		<description><![CDATA[In seiner Entscheidung vom 26.9.2006 in dem Verfahren B 1 KR 20/05 hat sich das Bundessozialgericht mit den Voraussetzungen der Kostenübernahme von Fahrkosten durch die gesetzliche Krankenversicherung bei ambulanter Behandlung befasst: ... <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/voraussetzungen-fur-kostenubernahme-von-fahrkosten-durch-die-gesetzliche-krankenversicherung-bei-ambulanter-behandlung/225/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seiner Entscheidung vom 26.9.2006 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 1 KR 20/05"  target="_blank" title="BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 20/05 R">B 1 KR 20/05</a> hat sich das Bundessozialgericht mit den Voraussetzungen der  Kostenübernahme von Fahrkosten durch die gesetzliche Krankenversicherung bei ambulanter Behandlung befasst:</p>
<p align="justify">  <span id="more-225"></span></p>
<p>Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Fahrkosten zur Methadonbehandlung.</p>
<p align="justify">  Die im Jahre 1957 geborene Klägerin, Mitglied der beklagten Krankenkasse, erhält von dieser zur Behandlung ihrer Opiatabhängigkeit eine ambulante Methadonsubstitutionstherapie. Bis zum Jahresende 2003 übernahm die Beklagte die Kosten der hierfür viermal wöchentlich anfallenden Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (monatlich 36,50 EUR). Den Antrag auf weitere Kostenübernahme vom 30. Januar 2004 lehnte die Beklagte ab, da die Beförderung entsprechend einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nicht medizinisch zwingend notwendig war (Bescheid vom 3. Februar 2004; Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2004).</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p> Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, der Klägerin ab 1. Januar 2004 Fahrkosten in Höhe von monatlich mindestens 36,50 EUR zu zahlen (Urteil vom 7. Juli 2004). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Eine Beförderung sei zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben der Klägerin nicht unerlässlich. Sie sei vielmehr als Bezieherin von Hilfe zum Lebensunterhalt und alleinerziehende Mutter aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die Fahrkosten zur Methadon-Substitution zu bezahlen. Auch liege ein Ausnahmefall im Sinne der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten (Krankentransport-RL) nicht vor (Urteil vom 6. September 2005).</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p> Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/60.html"  target="_blank" title="&sect; 60 SGB V: Fahrkosten">60 Abs 2</a> Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Ihr sei nicht zuzumuten, die Strecke von ihrer Wohnung zum Ort der Behandlung &#8211; sicherlich mehr als fünf Kilometer &#8211; zu Fuß zurückzulegen, wenn es die wesentlich weniger zeitaufwändigen Möglichkeiten des öffentlichen Nahverkehrs gebe. Die Substitutionstherapie sei erst im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzepts sinnvoll, wozu auch die regelmäßige Fahrt zur Fachambulanz unter Ausnutzung des öffentlichen Nahverkehrs gehöre.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p> Die Klägerin beantragt,<br />
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. September 2005 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 7. Juli 2004 zurückzuweisen.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p> Die Beklagte beantragt,<br />
die Revision zurückzuweisen.</p>
<p align="justify">  Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.</p>
<p align="justify"> Entscheidungsgründe</p>
<p align="justify">  Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das LSG auf die Berufung der Beklagten das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin kann ab Januar 2004 Fahrkostenerstattung für ihre ambulante Methadonsubstitutionstherapie nicht beanspruchen.</p>
<p align="justify">  1. Im Rahmen des abschließend Ansprüche auf Fahrkosten regelnden § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/60.html"  target="_blank" title="&sect; 60 SGB V: Fahrkosten">60 SGB V</a> kommt als Anspruchsgrundlage allein § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/60.html"  target="_blank" title="&sect; 60 SGB V: Fahrkosten">60 Abs 1 Satz 3 SGB V</a> in Betracht. Nach der Gesamtsystematik befasst sich nur diese Rechtsnorm mit der Übernahme von Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu einer allein als solche erforderlichen ambulanten Behandlung. Danach übernimmt die Krankenkasse Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/61.html"  target="_blank" title="&sect; 61 SGB V: Zuzahlungen">61 Satz 1 SGB V</a> ergebenden Betrages nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/92.html"  target="_blank" title="&sect; 92 SGB V: Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses">92 Abs 1 Satz 2 Nr 12 SGB V</a> festgelegt hat.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p> 2. Um einen Ausnahmefall iS von § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/60.html"  target="_blank" title="&sect; 60 SGB V: Fahrkosten">60 Abs 1 Satz 3 SGB V</a>, den der Gemeinsame Bundesausschuss in den Krankentransport-RL (idF vom 22. Januar 2004, BAnz Nr 18 S 1342; zuletzt geändert am 21. Dezember 2004, BAnz 2005 Nr 41 S 2937) festgelegt hat, geht es bei der Klägerin nicht. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 Krankentransport-RL können &#8211; soweit hier von Interesse &#8211; in besonderen Ausnahmefällen auch Fahrten zur ambulanten Behandlung bei zwingender medizinischer Notwendigkeit von der Krankenkasse übernommen und vom Vertragsarzt verordnet werden. Dies setzt nach § 8 Abs 2 Satz 1 Krankentransport-RL voraus, dass der versicherte Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist und dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Solche Ausnahmefälle sind nach der nicht abschließenden Liste in der Regel Dialysebehandlung, onkologische Strahlen- und Chemotherapie (§ 8 Abs 2 Satz 2 und 4 in Verbindung mit Anlage 2 der Krankentransport-RL). Weitere Ausnahmefälle sind in § 8 Abs 3 Krankentransport-RL geregelt, die hier aber ebenfalls nicht vorliegen (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen &#8220;aG&#8221;, &#8220;Bl&#8221; oder &#8220;H&#8221;, Einstufungsbescheid gemäß dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in die Pflegestufe 2 oder 3 oder Erfüllung der entsprechenden Sachkriterien).</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p> Nach den Feststellungen des LSG fehlt es an den Voraussetzungen des § 8 Abs 2 Satz 1 Krankentransport-RL. Die Klägerin wird zwar mit einem durch die Grunderkrankung &#8211; Opiatabhängigkeit &#8211; vorgegebenen Therapieschema behandelt, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist. Die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf beeinträchtigt aber die Klägerin nicht in einer Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Vielmehr fehlt es gerade an der zwingenden medizinischen Notwendigkeit der Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Diese Feststellungen des LSG sind nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen worden und damit für den erkennenden Senat bindend (vgl § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/163.html"  target="_blank" title="&sect; 163 SGG">163</a> Sozialgerichtsgesetz <sgg>). </sgg></p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p> 3. Die gesetzeskonforme Konkretisierung der Ausnahmen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/60.html"  target="_blank" title="&sect; 60 SGB V: Fahrkosten">60 Abs 1 Satz 3 SGB V</a> durch die Krankentransport-RL ist nicht aufgrund ranghöheren Rechts erweiternd auszulegen.</p>
<p align="justify">  a) Die Vorgaben des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/60.html"  target="_blank" title="&sect; 60 SGB V: Fahrkosten">60 Abs 1 SGB V</a> geben hierfür nichts her. Schon der systematische Zusammenhang zwischen § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/60.html"  target="_blank" title="&sect; 60 SGB V: Fahrkosten">60 Abs 1 Satz 1</a> und Satz 3 SGB V erhellt, dass in allen Fällen die Fahrten im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sein müssen, um einen Anspruch auf Übernahme der Kosten zu begründen. Denn § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/60.html"  target="_blank" title="&sect; 60 SGB V: Fahrkosten">60 Abs 1 Satz 1 SGB V</a> sieht als Regel die Fahrkostenerstattung im Zusammenhang mit Krankenbehandlung nur in den Fällen des Abs 2 und im Umfang des Abs 3 an, in denen generalisierend wegen der Schwere der Erkrankung &#8211; indiziert durch erforderliche Krankenhausbehandlung (Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 4) &#8211; oder wegen der erforderlichen Transportbedingungen (Abs 2 Satz 1 Nr 2 und 3) der Transport medizinisch zwingend erforderlich ist. Erst recht muss dann aber in den Ausnahmefällen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/60.html"  target="_blank" title="&sect; 60 SGB V: Fahrkosten">60 Abs 1 Satz 3 SGB V</a> der Transport zur ambulanten Behandlung aus medizinischen Gründen unerlässlich sein. Auch die Gesetzesmaterialien verdeutlichen, dass zur Neuordnung der Finanzierung ua Fahrkosten in der ambulanten Versorgung grundsätzlich nicht mehr erstattet werden sollten und Ausnahmen nur nach Genehmigung durch die Krankenkassen gelten (vgl Entwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung <gkv>, BT-Drucks 15/1525 S 76 f und S 94 f zu Nr 37). Die Regelung wollte die Möglichkeit für Krankenkassen ausschließen, Fahrkosten zur ambulanten Behandlung bereits generell in Härtefällen zu übernehmen. Mit der Änderung des Satzes 1 in Abs 1 wird stärker als bisher auf die medizinische Notwendigkeit der im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Krankenkassenleistung erforderlichen Fahrt abgestellt. Situationen, in denen es letztlich nicht medizinische, sondern lediglich finanzielle Gründe sind, auf die sich Patienten berufen können, wie es nach den Feststellungen des LSG bei der Klägerin der Fall ist, sollten danach gerade nicht mehr zu einer Übernahme der Fahrkosten führen. </gkv></p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p> b) Ein abweichendes Ergebnis zu Gunsten der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Verfassungsrecht. Vielmehr erlaubt es das Grundgesetz, die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf einen abgeschlossenen Katalog zu begrenzen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats ( vgl zB Senat, Urteil vom 4. April 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 1 KR 12/04 R"  target="_blank" title="B 1 KR 12/04 R (2 zugeordnete Entscheidungen)">B 1 KR 12/04 R</a> &#8211; RdNr 28 f mwN ) im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts <bverfg> ( vgl zB BVerfG, Beschluss vom 5. März 1997 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1071/95"  target="_blank" title="BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95: nicht zugelassenes Arzneimittel">1 BvR 1071/95</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1997, 3085"  target="_blank" title="BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95: nicht zugelassenes Arzneimittel">NJW 1997, 3085</a>; BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 347/98"  target="_blank" title="1 BvR 347/98 (2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 347/98</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-2500 § 27 Nr 5"  target="_blank" title="BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98">SozR 4-2500 § 27 Nr 5</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZS 2006, 84"  target="_blank" title="BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98">NZS 2006, 84</a>, 87 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MedR 2006, 164"  target="_blank" title="BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98">MedR 2006, 164</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 891"  target="_blank" title="NJW 2006, 891 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2006, 891</a> ). Danach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die GKV den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung stellt, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/2.html"  target="_blank" title="&sect; 2 SGB V: Leistungen">2 Abs 1 Satz 1 SGB V</a>). Nur das, was in diesen Leistungskatalog fällt, hat die GKV ihren Versicherten zu leisten. Dazu gehört die Übernahme von Fahrkosten aus finanziellen Gründen gerade nicht. </bverfg></p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p> Der Senat hat bei seiner Entscheidung schon aus Gründen des Verfahrensrechts (§ 75 Abs 5; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/168.html"  target="_blank" title="&sect; 168 SGG">§ 168 SGG</a>) nicht in den Blick zu nehmen, ob und in welchem Umfang die Klägerin berechtigt ist, für die geltend gemachten Fahrkosten Leistungen der Sozialhilfe zu beanspruchen.</p>
<p align="justify"> Die Entscheidung kann im Volltext <a href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&amp;Art=en&amp;Datum=2006&amp;Sort=3&amp;nr=9636&amp;pos=1&amp;anz=172"  target="_blank">hier auf den Seiten des Bundessozialgerichts</a> abgerufen werden</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/voraussetzungen-fur-kostenubernahme-von-fahrkosten-durch-die-gesetzliche-krankenversicherung-bei-ambulanter-behandlung/225/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/zugehorigkeit-zur-zusatzlichen-altersversorgung-der-technischen-intelligenz/226/</link>
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		<pubDate>Sun, 12 Nov 2006 17:21:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Am 7. September 2006 hat das BSG in dem Verfahren B 4 RA 39/05 R ein Weiteres Urteil bezüglich der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der DDR erlassen: <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/zugehorigkeit-zur-zusatzlichen-altersversorgung-der-technischen-intelligenz/226/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Am 7. September 2006 hat das Bundessozialgericht in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 RA 39/05 R"  target="_blank" title="BSG, 07.09.2006 - B 4 RA 39/05 R">B 4 RA 39/05 R</a> ein Weiteres Urteil bezüglich der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der DDR erlassen:</p>
<p align="justify"> Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers in der DDR als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die dabei erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.<br />
<span id="more-226"></span></p>
<p align="justify">Dem Kläger war in der DDR im Dezember 1970 der akademische Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen worden. Ab 1. Januar 1971 war er als Bauingenieur im VEB E. (VEB E.) beschäftigt, der vor seiner Umbenennung im Jahre 1970 unter der Bezeichnung &#8220;VE P. D.&#8221; geführt worden war. Der Kläger war in der DDR in kein Versorgungssystem einbezogen worden.</p>
<p align="justify"> Seinen Antrag, die Beschäftigungszeiten bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und die dabei erzielten Arbeitsverdienste festzustellen, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 30. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2003). Das Sozialgericht (SG) hat die Klagen abgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 17. August 2005). Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der VEB E. sei zwar ein volkseigener Betrieb gewesen, seine Hauptaufgabe sei jedoch nicht die Produktion gewesen. Es habe sich auch nicht um ein versorgungsrechtlich gleichgestelltes Konstruktionsbüro, sondern um einen Projektierungsbetrieb gehandelt, der sich sowohl nach dem Sprach- als auch Rechtsverständnis der DDR von einem Konstruktionsbüro unterschieden habe.</p>
<p align="justify"> Der Kläger hat mit Zustimmung der Beklagten die zugelassene Revision eingelegt. Er rügt sinngemäß eine Verletzung des § 1 Abs 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) iVm der &#8220;Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben&#8221; (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl der DDR Nr 62 S 487). Er trägt vor, reine Konstruktionsbüros habe es in der DDR im Baubereich nicht gegeben, sondern nur in anderen Fertigungsbereichen. Da Projektierungsbüros auch die maßgeblichen Konstruktionsaufgaben wahrgenommen hätten, seien sie versorgungsrechtlich wie Konstruktionsbüros zu behandeln.</p>
<p align="justify"> Der Kläger beantragt sinngemäß,das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. August 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer ablehnenden Entscheidung im Bescheid vom 30. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2003 zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die dabei erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.</p>
<p align="justify"> Die Beklagte beantragt,<br />
die Revision zurückzuweisen.</p>
<p align="justify"> Sie ist der Auffassung, dass das Urteil des SG rechtlich nicht zu beanstanden sei.</p>
<p align="justify"> Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/124.html"  target="_blank" title="&sect; 124 SGG">124 Abs 2</a> Sozialgerichtsgesetz ) einverstanden erklärt.</p>
<p align="justify">Entscheidungsgründe</p>
<p align="justify"> Die (Sprung-)Revision ist als unbegründet zurückzuweisen (<a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/170.html"  target="_blank" title="&sect; 170 SGG">§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG</a>). Das Urteil des SG verletzt Bundesrecht nicht.</p>
<p align="justify"> Der Kläger verfolgt sein Begehren, die geltend gemachten Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und die dabei erzielten Verdienste festzustellen, zulässig in einer Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (<a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/54.html"  target="_blank" title="&sect; 54 SGG">§ 54 Abs 1 SGG</a>). Die Klagen sind unbegründet. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 30. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2003 ist rechtmäßig, weil der Kläger nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG fällt.</p>
<p align="justify"> 1. Zu Recht ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger nicht die beiden ausdrücklich in § 1 Abs 1 AAÜG genannten Tatbestände erfüllt; er war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 weder Inhaber einer Versorgungsberechtigung (Satz 1 aaO) noch war er in der DDR vor dem 1. Juli 1990 (= Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) in ein Versorgungssystem einbezogen und vor diesem Zeitpunkt rechtmäßig ausgeschieden (Satz 2 aaO).</p>
<p align="justify">  2. Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich gemäß der vom Bundessozialgericht (BSG) vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG trotz der Weitergeltung des verfassungsgemäßen Neueinbeziehungsverbots des Einigungsvertrags (EinigVtr) aus dieser Norm herleitet.</p>
<p align="justify"> Bei Personen, die am 1. Juli 1990 in kein Versorgungssystem einbezogen waren und nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts (zB Art 17 EinigVtr) einbezogen wurden, ist zu prüfen, ob sie am 1. August 1991 nach dem an diesem Tag geltenden Bundesrecht auf Grund der bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) gegebenen tatsächlichen Umstände einen fiktiven bundesrechtlichen &#8220;Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage&#8221; erlangt haben (hierzu stellvertretend: BSG, Urteile vom 9. und 10. April 2002, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-8570 § 1 Nr 2"  target="_blank" title="BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R">SozR 3-8570 § 1 Nr 2</a> bis 8).</p>
<p align="justify"> Der umschriebene fiktive bundesrechtliche Anspruch hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl S 844) und § 1 Abs 1 der 2. DB, soweit diese am 3. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden sind, von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab (hierzu stellvertretend: Urteile des BSG vom 9. April 2002, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-8570 § 1 Nr 2"  target="_blank" title="BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R">SozR 3-8570 § 1 Nr 2</a> und 6). Das Feststellungsbegehren des Klägers musste die Beklagte schon deshalb ablehnen, weil der Betrieb, in dem er am 30. Juni 1990 beschäftigt war, nicht die betrieblichen Voraussetzungen im Sinne des Versorgungsrechts erfüllte. Der Kläger war an diesem Tag weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 der 2. DB) noch in einem gleichgestellten Betrieb (§ 1 Abs 2 aaO) beschäftigt.</p>
<p align="justify"> Ob die betriebliche Voraussetzung iS der VO-AVItech iVm der 2. DB rechtlich erfüllt ist, bestimmt sich &#8211; wie das SG richtig gesehen hat &#8211; danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 RA 20/03 R"  target="_blank" title="BSG, 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R">B 4 RA 20/03 R</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-8570 § 5 Nr 3"  target="_blank" title="BSG, 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R">SozR 4-8570 § 5 Nr 3</a>). Abzustellen ist hierbei nach ständiger Rechtsprechung des BSG gemäß den Vorgaben des EinigVtr auf die tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990 (vgl ua: BSG, Urteile vom 9. und 10. April 2002, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-8570 § 1 Nr 2"  target="_blank" title="BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R">SozR 3-8570 § 1 Nr 2</a> bis 8). In den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen ist zugleich darauf hingewiesen worden, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit ua zu Grunde legen durfte, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der am 30. Juni 1990 (Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie und des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html"  target="_blank" title="Art. 3 GG">3 Abs 1 und 3</a> Grundgesetz (GG) gebietet nicht, von jenen zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie von den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie &#8220;rückwirkend&#8221; zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen.</p>
<p align="justify"> Eine solche nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatzversorgungssysteme am 30. Juni 1990 in Kraft gewesenen abstrakt-generellen Regelungen ist daher auch insoweit unzulässig, als sie damals willkürlich waren. Mit Blick auf die Neueinbeziehungsverbote in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 EinigVtr) und im EinigVtr (vgl Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst a Satz 1 Halbsatz 2 zum EinigVtr) ist eine erweiternde Auslegung über die in § 1 Abs 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus nicht erlaubt (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html"  target="_blank" title="Art. 20 GG">Art 20 Abs 3 GG</a>), sodass ein Analogieverbot besteht. Diese verfassungsrechtliche Wertung des BSG hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (Beschluss vom 4. August 2004, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1557/01"  target="_blank" title="BVerfG, 04.08.2004 - 1 BvR 1557/01: Zur Anerkennung von Zeiten der Zugeh&ouml;rigkeit zu einem Zusat...">1 BvR 1557/01</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-8570 § 5 Nr 4"  target="_blank" title="BVerfG, 04.08.2004 - 1 BvR 1557/01: Zur Anerkennung von Zeiten der Zugeh&ouml;rigkeit zu einem Zusat...">SozR 4-8570 § 5 Nr 4</a>; Beschluss vom 26. Oktober 2005, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1921/04"  target="_blank" title="BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04">1 BvR 1921/04</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-8560 § 22 Nr 1"  target="_blank" title="BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04">SozR 4-8560 § 22 Nr 1</a> RdNr 38 ff).</p>
<p align="justify">  a) Die tatsächliche Feststellung des SG, der Kläger sei am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990) zwar in einem volkseigenen Betrieb, nicht aber in einem volkseigenen &#8220;Produktions&#8221;-Betrieb (hier des Bauwesens) beschäftigt gewesen, ist für das BSG bindend (<a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/163.html"  target="_blank" title="&sect; 163 SGG">§ 163 SGG</a>). Ob der Kläger das Ergebnis der vom SG vorgenommenen Beweiswürdigung mit Verfahrensrügen angegriffen haben könnte, kann dahinstehen. Denn auf Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens kann die (Sprung-)Revision nicht gestützt werden (<a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/161.html"  target="_blank" title="&sect; 161 SGG">§ 161 Abs 4 SGG</a>). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht von § 1 Abs 1 der 2. DB erfasst wurde, weil es sich nicht um einen Produktionsbetrieb handelte.</p>
<p align="justify">  b) Der Kläger war nicht in einem Konstruktionsbüro beschäftigt, das gemäß § 1 Abs 2 der 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt wurde.</p>
<p align="justify">  Diese Norm listet die Betriebe und Einrichtungen der DDR auf, die den volkseigenen Produktionsbetrieben im Sinne des Abs 1 aaO versorgungsrechtlich gleichgestellt wurden. Zu Recht hat das SG allein geprüft, ob der Beschäftigungsbetrieb des Klägers ein dort genanntes &#8220;Konstruktionsbüro&#8221; gewesen sein könnte; die weiteren in der Gleichstellungsnorm aufgeführten Betriebe und Einrichtungen waren offenkundig nicht einschlägig.</p>
<p align="justify"> Um das Analogieverbot (dazu oben) nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts strikt am Wortlaut zu orientieren. Da das Recht der Versorgungssysteme auf Lebenssachverhalte abstellte, die in der DDR verwirklicht worden waren, bestimmt sich das Verständnis dort verwandter Ausdrücke rechtlich nach dem staatlichen Sprachverständnis am Ende der DDR (2. Oktober 1990), faktisch jedoch im Regelfall nach demjenigen, das bei Schließung der Systeme am 30. Juni 1990 in staatlichen Regelungen verlautbart war (BSG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-8570 § 1 Nr 2"  target="_blank" title="BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R">SozR 3-8570 § 1 Nr 2</a> ,Nr 6 , Nr 7 , Nr 8 und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-8570 § 1 Nr 6"  target="_blank" title="BSG, 26.10.2004 - B 4 RA 23/04 R">SozR 4-8570 § 1 Nr 6</a>).</p>
<p align="justify">  Das SG hat unter Zugrundelegung der generellen Tatsachen zutreffend festgestellt, dass nach dem Sprachverständnis der DDR zwischen Projektierung und Konstruktion und demzufolge zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden wurde. Ferner ist es unter Beachtung der allgemeinen Differenzierungskriterien und Würdigung der auf den vorliegenden Einzelfall bezogenen Tatsachen zu der für den Senat bindenden Feststellung gelangt, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers kein Konstruktions-, sondern Projektierungsbüro war.</p>
<p align="justify"> aa) Nach dem Sprachverständnis der DDR wurde (seit 1949 und damit auch noch) am Stichtag des 30. Juni 1990 entsprechend den unterschiedlichen Aufgabenbereichen zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden.</p>
<p align="justify"> Einer der Ausgangspunkte für die Feststellung des am 30. Juni 1990 maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR ist der &#8211; kurz vor Gründung der DDR ergangene &#8211; &#8220;Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft&#8221; vom 29. Juni 1949 (ZVOBl 1949 Teil I Nr 59 ). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu &#8220;bearbeiten&#8221;, also die &#8220;Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge&#8221; vorzunehmen, dagegen betraf die Konstruktion &#8220;die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen&#8221;. Schon diese Ausführungen verdeutlichten, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes (bzw Einsetzbarkeit) zu beantworten hatten; Projektierung befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme, sondern setzte sie voraus, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszwecks gewährleistete; dies zeigt die Formulierung &#8220;Projektierung der Verteilungen, der Erweiterungen und der Neuanlagen&#8221; in jenem Beschluss.</p>
<p align="justify">   Diese im Vergleich zur Konstruktion &#8220;übergeordnete Funktion&#8221; der Projektierung spiegelt sich auch in der Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der &#8220;Verordnung über das Projektierungswesen &#8211; Projektierungsverordnung -&#8221; vom 20. November 1964 (GBl der DDR Teil II Nr 115 ) wider. Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen ua die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Entscheidend ist, dass auch die &#8220;Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens&#8221; vom 10. Dezember 1974 (GBl der DDR 1975 Teil I Nr 1 ), die am 30. Juni 1990 maßgeblich war, zwischen Konstruktion und Projektierung (vgl Nr 32 und 33 aaO) unterschied.</p>
<p align="justify"> An dieses sich aus den genannten abstrakt-generellen Regelungen der DDR ergebende staatliche Sprachverständnis knüpfen die Definitionen im &#8220;Ökonomischen Lexikon&#8221; der DDR (3. Aufl, 1979) an. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Projektierungen im weiteren Sinn waren danach alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Ihr Ergebnis waren Dokumentationen unterschiedlicher Art. Die Leistungen der Projektierung waren Bestandteil der materiellen Produktionssphäre der Volkswirtschaft. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an &#8220;grundfondswirtschaftlichen&#8221; Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des &#8220;Planes Wissenschaft und Technik&#8221;, die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierungen die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden (siehe Stichwort: Projektierungseinrichtung). Beide Definitionen zeigen deutlich die abgegrenzten Funktionsbereiche auf.</p>
<p align="justify"> Darüber hinaus verdeutlichen die Definitionen im &#8220;Ökonomischen Lexikon&#8221;, dass die Aufgaben von unterschiedlichen &#8220;Stellen&#8221; wahrzunehmen waren. Konstruktionsbüros werden als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Danach hätte es sich (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons im Jahre 1979) nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats gehandelt, die als solche keine Arbeitgeber und damit keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe iS des § 1 Abs 2 der 2. DB hätten sein können. Demgegenüber gab es Projektierungsbüros nicht nur als (unselbstständige) Abteilungen volkseigener Produktionsbetriebe, genossenschaftlicher Betriebe, staatlicher oder wirtschaftsleitender Organe oder Einrichtungen, sondern auch als (selbstständige) volkseigene Projektierungsbetriebe im Bauwesen und Anlagenbau. Sie wurden im &#8220;Register der Projektierungseinrichtungen&#8221; geführt. Auch zugelassene private Projektierungsbüros, Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute konnten auf vertraglicher Grundlage mit der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden (vgl Stichwort: Projektierungseinrichtung).</p>
<p align="justify"> Ob es am hier maßgeblichen Stichtag überhaupt noch Konstruktionsbüros in der DDR als selbstständige Betriebe gegeben hat, hat das SG zu Recht nicht festgestellt. Dies könnte mit Blick auf die genannten Erläuterungen im &#8220;Ökonomischen Lexikon&#8221; zweifelhaft sein. Hiergegen spricht auch die Auflistung in der &#8220;Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik&#8221; (Ausgabe 1985); diese benennt zwar Projektierungsbetriebe (Nr 6 300 0 und 6 331 0), jedoch keine Konstruktionsbüros. Sollten daher in der DDR ab einem gewissen Zeitpunkt Konstruktionsbüros nicht mehr in Form selbstständiger Betriebe geführt worden sein, würde dies nicht dazu führen, dass an ihrer Stelle nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht nunmehr Projektierungsbüros als am 30. Juni 1990 gleichgestellte Betriebe iS des § 1 Abs 2 der 2. DB einzusetzen wären; vielmehr wäre dann in Bezug auf Konstruktionsbüros die Gleichstellungsnorm bereits am 30. Juni 1990 objektiv gegenstandslos gewesen und insoweit allein schon deshalb kein Bundesrecht geworden.</p>
<p align="justify"> bb) Unter Zugrundelegung der aufgezeigten Differenzierungskriterien hat das SG nach Würdigung der Einzelfalltatsachen für den Senat bindend festgestellt, dass der Kläger nicht in einem Konstruktionsbüro, sondern in einem Projektierungsbetrieb beschäftigt war. Auch diese Feststellungen konnte der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angreifen (<a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/161.html"  target="_blank" title="&sect; 161 SGG">§ 161 Abs 4 SGG</a>).</p>
<p align="justify">  cc) Der Senat hat somit davon auszugehen, dass der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem Konstruktionsbüro, sondern in einem Projektierungsbetrieb beschäftigt und ein solcher Betrieb nach dem Sprachverständnis der DDR nicht mit einem Konstruktionsbüro identisch war. Da Projektierungsbüros bzw -betriebe nicht in § 1 Abs 2 der 2. DB aufgeführt werden, sind sie versorgungsrechtlich nicht als gleichgestellte Betriebe anzusehen. Eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung (zB im Wege einer Analogie) ist aus den angegebenen Gründen nicht zulässig.</p>
<p align="justify"> 3. Da der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem Betrieb beschäftigt war, der dem Anwendungsbereich der AVItech unterfiel, war er nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft. Seine Revision konnte keinen Erfolg haben</p>
<p align="justify">  Die Entscheidung kann im Volltext <a href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&amp;Art=en&amp;Datum=2006&amp;Sort=3&amp;nr=9614&amp;pos=3&amp;anz=172"  target="_blank">hier auf den Seiten des BSG</a> abgerufen werden.</p>
<p align="justify"><a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/weitere-entscheidung-des-bsg-zur-intelligenzrente/129/" >[...] Siehe auch hier [...] </a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BSG zu den Kosten der Unterkunft bei der Bemessung von ALG II</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/bsg-zu-den-kosten-der-unterkunft-bei-der-bemessung-von-alg-ii/218/</link>
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		<pubDate>Wed, 08 Nov 2006 07:53:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Kosten der Unterkunft]]></category>
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		<description><![CDATA[In seiner Entscheidung vom 7.11.2006 hat sich das Bundessozialgericht in dem Verfahren B 7b AS 18/06 R mit der Frage der angemessenen Kosten der Unterkunft bei der Bemessung von Arbeitslosengeld II befasst und damit ALG II beziehern den Rücken gestärkt: <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/bsg-zu-den-kosten-der-unterkunft-bei-der-bemessung-von-alg-ii/218/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seiner Entscheidung vom 7.11.2006 hat sich das Bundessozialgericht in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7b AS 18/06 R"  target="_blank" title="BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R">B 7b AS 18/06 R</a> mit der Frage der angemessenen Wohnungskosten bei der Bemessung von Arbeitslosengeld II befasst und damit ALG II beziehern den Rücken gestärkt:</p>
<p><span id="more-218"></span></p>
<p align="justify">Das BSG hat das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann nicht abschließend beurteilt werden, ob den Klägern höhere Kosten der Unterkunft gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html"  target="_blank" title="&sect; 22 SGB II: Bedarfe f&uuml;r Unterkunft und Heizung">22 Abs 1 SGB II</a> zustehen. Entgegen der Rechtsansicht des LSG kann für die Frage, welche Unterkunftskosten für eine Bedarfsgemeinschaft im konkreten Fall angemessen sind, nicht von vornherein und pauschal auf die Werte der Tabelle zu <a href="http://dejure.org/gesetze/WoGG/8.html"  target="_blank" title="&sect; 8 WoGG: Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen">§ 8 Wohngeldgesetz (WoGG</a>) zurückgegriffen werden. Der Senat folgt insoweit der bisherigen Rechtsprechung des BVerwG. Die Angemessenheit einer Unterkunft für die Hilfebedürftigen lässt sich nur beurteilen, wenn die konkrete Größe der Wohnung festgestellt wird. Hierbei wird für die Angemessenheit der Größe einer Wohnung auf die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus zurückzugreifen sein. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Als Vergleichsmaßstab ist dabei in erster Linie der Wohnungsstandard am konkreten Wohnort heranzuziehen. Ein Umzug in eine andere Wohngemeinde kommt im Regelfall nicht in Betracht. Im Rahmen der Berücksichtigung dieser Faktoren ist nach der sog Produkttheorie nicht auf eine Bewertung der einzelnen Faktoren abzustellen, vielmehr kommt es letztlich darauf an, dass das Produkt aus Wohnstandard /Wohnlage und Preis der Wohnung im Bereich der Angemessenheit liegt. Erst wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind, kann auch die Tabelle zu <a href="http://dejure.org/gesetze/WoGG/8.html"  target="_blank" title="&sect; 8 WoGG: Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen">§ 8 WoGG</a> Berücksichtigung finden. Nur wenn das LSG unter Beachtung der vorgenannten Kriterien zu dem Ergebnis kommt, die von der Klägerin bewohnte Wohnung sei unangemessen, stellt sich die Frage, ob ihr wegen fehlender oder unzulänglicher Aufklärung eine Frist von bis zu sechs Monaten für die Suche einer neuen Wohnung wegen Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels einzuräumen war. Nur im Hinblick auf den Wechsel des Leistungsträgers zum 1.1.2005 war jedenfalls eine erneute Aufklärung der Klägerin in Bezug auf die Angemessenheit der Wohnung nicht erforderlich.<font face="Arial" size="2">Der Senat hat keine Bedenken gegen das Regelungskonzept des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/11.html"  target="_blank" title="&sect; 11 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Einkommen">11 Abs 1 Satz 3 SGB II</a>, nach dem das Kindergeld als Einkommen des jeweiligen Kindes gilt, soweit es von diesem zur Bestreitung seines Lebensunterhalts benötigt wird. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass der Teil des Kindergeldes, der den Bedarf des Kindes übersteigt, bei der Mutter als Einkommen berücksichtigt wird. Der Senat teilt auch nicht die Bedenken der Revision gegen die Pauschale für private Versicherungen in Höhe von 30 € gemäß § 3 Nr 1 Alg II-Verordnung. Die Pauschale ist nur abzugsfähig, soweit Einkommen erzielt wird. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn diese von minderjährigen Kinder nicht geltend gemacht werden kann, soweit diese selbst über kein Einkommen verfügen. Geht man davon aus, dass die Beiträge zu einer PKW-Haftpflichtversicherung bereits als gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsbeiträge vom Einkommen abzusetzen sind, so bestehen auch keine Bedenken gegen die Höhe der Pauschale.</font></p>
<p><a href="http://www.sokolowski.org/blog/tag/kosten-der-unterkunft/" >Siehe auch hier</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/bsg-zu-den-kosten-der-unterkunft-bei-der-bemessung-von-alg-ii/218/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Weitere Entscheidung des BSG zur Intelligenzrente</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/weitere-entscheidung-des-bsg-zur-intelligenzrente/129/</link>
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		<pubDate>Thu, 01 Jun 2006 07:37:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[AVItech]]></category>
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		<category><![CDATA[Intelligenzrente]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 16.3.2006 in dem Verfahren B 4 RA 29/05 R erneut mit der sogenannten Intelligenzrente befasst. ... <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/weitere-entscheidung-des-bsg-zur-intelligenzrente/129/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Das Bundessozialgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 16.3.2006 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 RA 29/05 R"  target="_blank" title="BSG, 16.03.2006 - B 4 RA 29/05 R">B 4 RA 29/05 R</a> erneut mit der Rente der technischen Intelligenz der DDR befasst und seine bisherige Rechtsprechung aus den Entscheidungen vom 10.4.2002 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 RA 18/01 R"  target="_blank" title="BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 18/01 R">B 4 RA 18/01 R</a>, vom 31.7.2002 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 RA 62/01 R"  target="_blank" title="BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 62/01 R">B 4 RA 62/01 R</a>, vom 8.6.2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 RA 61/03 R"  target="_blank" title="BSG, 08.06.2004 - B 4 RA 61/03 R">B 4 RA 61/03 R</a> und vom 29.7.2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 RA 16/04 R"  target="_blank" title="BSG, 29.07.2004 - B 4 RA 16/04 R">B 4 RA 16/04 R</a> fortgeführt.<span id="more-129"></span></p>
<p align="justify"> Es hat unter anderem ausgeführt, dass Absolventen eines abgeschlossenen technischen Studiums in der DDR zur Führung der Berufsbezeichnung &#8220;Ingenieur&#8221; nur berechtigt waren, wenn sie den Nachweis des Abschlusses durch ein Ingenieurzeugnis einer Fachschule der DDR erbringen konnten.</p>
<p align="justify">Aus den Entscheidungsgründen:</p>
<p align="justify"> Mit der Revision begehrt der Kläger im Ergebnis, die vorinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Ablehnungsentscheidungen im Bescheid vom 25. September 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2002 zu verpflichten, die geltend gemachten Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und die dabei erzielten Verdienste festzustellen. Revision und Berufung sind zulässig. Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren zulässig in Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/54.html"  target="_blank" title="&sect; 54 SGG">54 Abs 2</a> Sozialgerichtsgesetz ). Die Klagen sind jedoch unbegründet. Im Bescheid vom 25. September 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2002 hat die Beklagte zu Recht den Erlass der vom Kläger erstrebten feststellenden Verwaltungsakte abgelehnt.</p>
<p align="justify">1. In einem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VI/149.html"  target="_blank" title="&sect; 149 SGB VI: Versicherungskonto">149 Abs 5</a> Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (dazu stellvertretend: Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Juli 1996, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-8570 § 8 Nr 2"  target="_blank" title="BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95">SozR 3-8570 § 8 Nr 2</a>), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des am 1. August 1991 in Kraft getretenen AAÜG unterfällt. Dies beurteilt sich nach der Maßstabsnorm des § 1 Abs 1 AAÜG iVm den Regelungen der einschlägigen Versorgungsordnungen &#8211; hier derjenigen der AVItech -, soweit sie auf Grund der Anordnung im Einigungsvertrag (EinigVtr), dessen Vereinbarungen durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl II S 885) in die bundesdeutsche Rechtsordnung transformiert worden sind, zu (sekundärem) Bundesrecht geworden sind; dies gilt allerdings nur unter der Einschränkung, dass sie im Einklang mit dem Grundgesetz (GG) und dem supranationalen europäischen Gemeinschaftsrecht stehen. Da das Recht der Versorgungssysteme auf Lebenssachverhalte abstellte, die in der DDR verwirklicht worden waren, bestimmt sich das Verständnis dort verwandter rechtlicher Ausdrücke ggf faktisch nach dem staatlichen Sprachverständnis der DDR, wie es bei Schließung der Systeme am 30. Juni 1990 (dazu sogleich) in staatlichen Regelungen verlautbart worden war.</p>
<p align="justify">Der Kläger erfüllt weder einen der beiden ausdrücklich in § 1 Abs 1 AAÜG genannten Tatbestände noch den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in erweiternder Auslegung dieser Norm herausgearbeiteten Tatbestand einer fingierten Versorgungsanwartschaft. Damit entfällt die weitere Prüfung gemäß § 5 AAÜG, ob er in seinem Berufsleben zu irgendeinem Zeitpunkt Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die den Charakter von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech aufweisen. Denn erst wenn der persönliche Anwendungsbereich des AAÜG bejaht wird, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob derartige Zugehörigkeitszeiten vorliegen.</p>
<p align="justify">a) Der Kläger war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsberechtigung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG.</p>
<p align="justify">Nach dieser Norm gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Einen anerkannten &#8220;Anspruch&#8221; auf Versorgung (= Vollrecht) hatte der Kläger bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht. Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Denn der &#8220;Erwerb&#8221; einer Versorgungsberechtigung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG setzt voraus, dass der Betroffene nach den zu verfassungsgemäßem Bundesrecht gewordenen Regeln des jeweiligen Versorgungssystems am 31. Juli 1991 (noch) und damit bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 in das System &#8211; hier in die AVItech &#8211; einbezogen war.</p>
<p align="justify">§ 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG knüpft an die Neueinbeziehungsverbote in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (RAnglG-DDR) vom 28. Juni 1990 (GBl I S 495) sowie im EinigVtr an. § 22 Abs 1 RAnglG-DDR untersagte eine Neueinbeziehung ab 1. Juli 1990, sodass in der Folgezeit nur die Personen weiterhin Vorteile aus einem Versorgungssystem in Anspruch nehmen konnten, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das System einbezogen waren (zB durch staatlichen Akt oder durch Einzelvertrag). Hieran hat der EinigVtr durch die zeitlich befristete und modifizierte Anordnung der Weitergeltung des RAnglG-DDR als Bundesrecht (vgl Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr <img src='http://www.sokolowski.org/wp-includes/images/smilies/icon_cool.gif' alt='8)' class='wp-smiley' /> sowie in den weiteren besonderen Maßgaben für die Versorgungssysteme mit einem Neueinbeziehungsverbot &#8211; auch &#8211; ab 3. Oktober 1990 (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst a Satz 1 Halbsatz 2) festgehalten.</p>
<p align="justify">Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG war der Kläger nicht in die AVItech einbezogen worden. Schon deshalb hatte er keine Versorgungsberechtigung erworben und unterfiel nicht dem Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG.</p>
<p align="justify">b) Auch der Tatbestand des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt.</p>
<p align="justify">Nach dieser Norm gilt ein Verlust der Versorgungsanwartschaft als nicht eingetreten, wenn die Regelungen des jeweiligen Systems einen solchen Verlust bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen. § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG betrifft Personen, die vor dem 1. Juli 1990 (= Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) aus einem Versorgungssystem der DDR rechtmäßig ausgeschieden waren und damit ihre Versorgungsanwartschaft rechtmäßig verloren hatten. Er unterwirft sie in Abweichung vom EinigVtr dem Anwendungsbereich des AAÜG, indem er sie so behandelt, als wären sie noch einbezogen gewesen und hätten damit noch eine Versorgungsanwartschaft gehabt (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsanwartschaft).</p>
<p align="justify">Der Kläger war in der DDR nach den Feststellungen des LSG zu keinem Zeitpunkt vor dem 1. Juli 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen worden und dort sodann vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden. Er erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG.</p>
<p align="justify">c) Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich gemäß der vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG trotz der Weitergeltung des verfassungsgemäßen Neueinbeziehungsverbots des EinigVtr aus dieser Norm herleitet.</p>
<p align="justify">Bei Personen, die am 1. Juli 1990 in kein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts (zB Art 17 EinigVtr) einbezogen wurden, ist zu prüfen, ob sie nach dem am 1. August 1991 geltenden Bundesrecht an diesem Tag auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände einen fiktiven bundesrechtlichen &#8220;Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage&#8221; erlangt haben (vgl ua: BSG, Urteile vom 9. und 10. April 2002, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-8570 § 1 Nr 2"  target="_blank" title="BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R">SozR 3-8570 § 1 Nr 2</a> bis 8 ).</p>
<p align="justify">In den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen ist darauf hingewiesen worden, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit ua zu Grunde legen durfte, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der am 30. Juni 1990 (Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie und des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html"  target="_blank" title="Art. 3 GG">Art 3 Abs 1 und 3 GG</a> gebietet nicht, von jenen zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie von den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie &#8220;rückwirkend&#8221; zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Diese verfassungsrechtliche Wertung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt (Beschluss vom 4. August 2004, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1557/01"  target="_blank" title="BVerfG, 04.08.2004 - 1 BvR 1557/01: Zur Anerkennung von Zeiten der Zugeh&ouml;rigkeit zu einem Zusat...">1 BvR 1557/01</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-8570 § 5 Nr 4"  target="_blank" title="BVerfG, 04.08.2004 - 1 BvR 1557/01: Zur Anerkennung von Zeiten der Zugeh&ouml;rigkeit zu einem Zusat...">SozR 4-8570 § 5 Nr 4</a>; Beschluss vom 26. Oktober 2005, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1921/04"  target="_blank" title="BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04">1 BvR 1921/04</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-8560 § 22 Nr 1"  target="_blank" title="BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04">SozR 4-8560 § 22 Nr 1</a> RdNr 38 ff).</p>
<p align="justify">Der umschriebene fiktive bundesrechtliche Anspruch hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl S 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl S 487), soweit diese am 3. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden sind, von drei Voraussetzungen ab (stellvertretend: Urteile des BSG vom 9. April 2002, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-8570 § 1 Nr 2"  target="_blank" title="BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R">SozR 3-8570 § 1 Nr 2</a> und 6). Generell war dieses System eingerichtet für Personen,<br />
(1) die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und<br />
(2) die entsprechende Tätigkeiten ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar<br />
(3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
</p>
<p align="justify">Der Kläger erfüllte schon nicht die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech. Während die VO-AVItech vor allem den allgemeinen Rahmen vorgibt, erfolgt die konkrete Ausgestaltung, welche nur teilweise zu justitiablem Bundesrecht geworden ist, in der 2. DB. Insoweit macht § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB deutlich, dass die &#8220;technische Intelligenz&#8221; &#8211; wie auch immer dieser Ausdruck in der DDR verstanden worden sein mag &#8211; nicht insgesamt erfasst wird, sondern innerhalb dieser sozialen Gruppe nur ganz bestimmte Professionen. Diese Norm benennt die Berufsgruppe der Diplom-Physiker nicht, also nicht die Gruppe, in die der Kläger auf Grund des ihm verliehenen akademischen Grades einzuordnen ist. Zu der ausdrücklich aufgeführten Gruppe der Ingenieure gehört der Kläger nicht. Insoweit verdeutlicht § 1 Abs 1 Satz 3 der 2. DB, dass als &#8220;Ingenieure&#8221; nur solche Personen einbezogen wurden, die den &#8220;Titel eines Ingenieurs hatten&#8221;. Es musste also das Recht zur Führung des Titels &#8220;Ingenieur&#8221; bestanden haben (vgl hierzu grundsätzlich: BSG, Urteil vom 10. April 2002, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-8570 § 1 Nr 8"  target="_blank" title="BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 18/01 R">SozR 3-8570 § 1 Nr 8</a>).</p>
<p align="justify">Der Kläger hat die tatsächliche Feststellung des LSG, er habe nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 nicht das Recht gehabt, den &#8220;Berufstitel&#8221; eines Ingenieurs zu führen, nicht mit Verfahrensrügen zulässig angegriffen. Soweit er eine falsche Auslegung des § 1 der DDR-Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung &#8220;Ingenieur&#8221; (nachfolgend: IngVO-DDR) vom 12. April 1962 (GBl II S 278), insbesondere dessen Abs 1 Buchst c, rügt, hat er nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich, gegen welche bundesrechtliche Auslegungsregel das LSG verstoßen haben könnte; die DDR-Verfassung ist schlechthin kein Bundesrecht, an dem allein die Entscheidungen der Beklagten und die Rechtsauslegung des LSG gemessen werden dürfen.</p>
<p align="justify">Im Übrigen hat das BSG entschieden, dass § 1 IngVO-DDR, die lediglich faktisches Indiz für den Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 war und kein sekundäres Bundesrecht geworden ist, die Bezeichnung zur Führung der Berufsbezeichnung in allen Varianten stets davon abhängig gemacht hat, dass ein entsprechender staatlicher Akt der DDR (in welcher Form auch immer) ergangen ist (stellvertretend: BSG, Urteil vom 10. April 2002, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-8570 § 1 Nr 8"  target="_blank" title="BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 18/01 R">SozR 3-8570 § 1 Nr 8</a>). Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:</p>
<p align="justify">Die IngVO-DDR unterscheidet die Fallgruppen nach Art und/oder Qualität des Ausbildungsgangs und der erworbenen Abschlüsse. In den Fällen des § 1 Abs 1 Buchst a und b IngVO-DDR stellen die Texte auf eine Ausbildung an Hochschulen, Universitäten oder Akademien und auf die Verleihung entsprechender akademischer Grade ab. Nach Buchst a (aaO) war erforderlich, dass der akademische Grad eines &#8220;Dr.-Ing.&#8221; und &#8220;Dr.-Ing. habil.&#8221; vor 1945 von einer deutschen Hochschule oder Universität oder danach von den Hochschulen, Universitäten und Akademien der DDR &#8220;verliehen&#8221;, also in einem staatlichen Akt zuerkannt worden war. Diese Voraussetzung erfüllte der Kläger nicht. Er war auch nicht gemäß § 1 Abs 1 Buchst b IngVO-DDR zur Führung der Berufsbezeichnung &#8220;Ingenieur&#8221; berechtigt; denn hierzu waren in der Wortverbindung &#8220;Dipl.-Ing.&#8221; nur Personen befugt, die den &#8220;Nachweis&#8221; eines abgelegten technischen Abschlussexamens an einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder danach an den Hochschulen bzw Universitäten der DDR erbringen konnten und denen das entsprechende Diplom &#8220;verliehen&#8221; worden war. Der Kläger kann den geforderten Nachweis eines technischen Abschlussexamens an einer Hochschule oder Universität nicht erbringen; ihm ist demgemäß auch ein entsprechendes Diplom nicht verliehen worden. Er hat ein naturwissenschaftliches Studium absolviert und ihm ist der akademische Grad eines Diplom-Physikers verliehen worden.</p>
<p align="justify">Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Buchst c IngVO-DDR. Diese Regelung behandelte die Abschlüsse an Fachschulen. Danach waren Personen zur Führung der Berufsbezeichnung &#8220;Ingenieur&#8221; berechtigt, die den &#8220;Nachweis&#8221; eines abgeschlossenen Studiums bzw einer erfolgreich abgelegten Prüfung &#8220;durch das Ingenieurzeugnis&#8221; einer staatlich anerkannten deutschen Fachschule vor 1945 oder danach einer Fachschule der DDR erbringen konnten. Die Auffassung des Klägers, er falle unter den Tatbestand dieser Regelung, lässt sich weder mit dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Nachweisregelung noch mit der Regelungssystematik der IngVO-DDR vereinbaren. Der Senat hält daher an der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 16. November 2004, B 4 RA 25/04 B) fest, dass der Nachweis sowohl eines abgeschlossenen technischen Studiums als auch einer erfolgreich abgelegten Prüfung durch ein Ingenieurzeugnis einer Fachschule zu erbringen war. Ergänzend wird Folgendes angemerkt:</p>
<p align="justify">Zwar behandelt der Tatbestand des § 1 Abs 1 Buchst c IngVO-DDR zwei Fallgruppen, nämlich einerseits Personen mit einem abgeschlossenen technischen Studium und andererseits solche mit einer erfolgreich abgelegten Prüfung. In beiden Fällen muss aber der &#8220;Nachweis&#8221; durch &#8220;das Ingenieurzeugnis&#8221; erbracht werden. Die Ansicht des Klägers, dass nur im zweiten Fall (erfolgreich abgelegte Prüfung) der Nachweis durch das Ingenieurzeugnis zu erbringen gewesen sei, nicht dagegen im ersten Fall (abgeschlossenes technisches Studium), lässt sich schon nicht mit dem Wortlaut des Verordnungstextes in Einklang bringen. Beide Varianten stehen im Genitiv und beziehen sich &#8211; mangels eines anderen Bezugsworts &#8211; auf das vorangestellte Wort &#8220;Nachweis&#8221;. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass beide Varianten durch das Wort &#8220;bzw.&#8221; verbunden sind, das die Varianten im Sinne von &#8220;sowohl &#8230;. als auch&#8221; verknüpft. Dem Sinn nach hätte dieser Satzteil auch als &#8220;&#8230; Nachweis sowohl eines abgeschlossenen technischen Studiums als auch einer erfolgreich abgelegten Prüfung &#8230;&#8221; formuliert werden können. Wie der erforderliche Nachweis in beiden Varianten zu erbringen ist, umschreibt der unmittelbar nachfolgende Text, nämlich &#8220;durch das Ingenieurzeugnis einer &#8230;&#8221;.</p>
<p align="justify">Das grammatikalische Auslegungsergebnis dieses Textindizes für das Sprachverständnis wird durch den Zweck einer solchen Nachweisregelung bestätigt. Der Betroffene sollte den Nachweis nur durch Vorlage eines Beweismittels führen können, das jeden Zweifel an der erworbenen Qualifikation ausschloss. Bei Abschluss eines (ingenieur)technischen Studiums (= Ausbildung) oder einer erfolgreich abgelegten Prüfung an einer Fachschule der DDR erhielt der Absolvent ein entsprechendes Zeugnis. Durch Vorlage eines solchen Zeugnisses (= Beweisurkunde) ließ sich der Nachweis einfach und zweifelsfrei erbringen. Demzufolge ist es offenkundig, dass sich das Beweismittel &#8220;Ingenieurzeugnis&#8221; auch auf beide Varianten bezog. Würde man der Auffassung des Klägers folgen, bliebe offen, wie im Fall der ersten Variante der Nachweis zu erbringen gewesen wäre.</p>
<p align="justify">Auch die Systematik der IngVO-DDR spricht für dieses Textverständnis. Personen &#8220;ohne abgeschlossene ingenieurtechnische Ausbildung&#8221; waren gemäß § 3 IngVO-DDR berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen (dazu sogleich) einen Antrag auf Zuerkennung der Berufsbezeichnung &#8220;Ingenieur&#8221; zu stellen. Diese Vorschrift wäre weitgehend gegenstandslos gewesen, wenn der Betroffene im Rahmen des § 1 Abs 1 Buchst c IngVO-DDR den Nachweis eines Abschlusses des technischen Studiums in Form eines Ingenieurzeugnisses überhaupt nicht hätte erbringen müssen.</p>
<p align="justify">Den Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass der Kläger ein Ingenieurzeugnis einer Fachschule der DDR als Nachweis eines abgeschlossenen technischen Studiums oder einer erfolgreich abgelegten Prüfung nicht besitzt. Dies hat er auch selbst nicht behauptet. Damit kann dahin stehen, ob das technische Zusatzstudium, das er während seiner Beschäftigung im (Atom-)Kraftwerk G. absolviert hatte, überhaupt ein abgeschlossenes technisches Studium an einer Fachschule der DDR iS des § 1 Abs 1 Buchst c IngVO-DDR gewesen ist.</p>
<p align="justify">Auch die weiteren Tatbestände der IngVO-DDR, die zur Führung der Berufsbezeichnung &#8220;Ingenieur&#8221; berechtigen, hat der Kläger nicht erfüllt. Ihm war nicht &#8220;auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen&#8221; (der DDR) eine solche Berufsbezeichnung zuerkannt worden (§ 1 Abs 1 Buchst d IngVO-DDR). Er verfügt auch nicht über &#8220;Zeugnisse mittlerer oder höherer technischer Schulen anderer Staaten&#8221;, die den Urkunden iS des § 1 Buchst a bis c IngVO-DDR gleichgesetzt wurden (§ 2 Buchst a IngVO-DDR). Er fällt schon auf Grund seines Lebensalters nicht unter die &#8220;Kriegsfolgenregelung&#8221; des § 2 Buchst b IngVO-DDR.</p>
<p align="justify">Schließlich kann er sich auch nicht auf die bereits angesprochene Regelung des § 3 IngVO-DDR berufen. Danach waren Personen ohne abgeschlossene ingenieurtechnische Ausbildung, die das 50. Lebensjahr überschritten hatten und eine mindestens 15jährige erfolgreiche Ingenieurtätigkeit nachweisen konnten, berechtigt, einen Antrag auf Zuerkennung der Berufsbezeichnung &#8220;Ingenieur&#8221; zu stellen. Der Kläger hatte in der DDR &#8211; wohl schon wegen der fehlenden Altersvoraussetzungen &#8211; keinen Zuerkennungsantrag gestellt. Es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen, dass allein die Stellung eines solchen Antrags ohnehin nicht ausreichend gewesen wäre; vielmehr wäre er nur dann zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt gewesen, wenn ein entsprechender Zuerkennungsakt durch die zuständige Behörde ergangen wäre (vgl hierzu auch: BSG, Urteil vom 10. April 2002, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-8570 § 1 Nr 8"  target="_blank" title="BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 18/01 R">SozR 3-8570 § 1 Nr 8</a>).</p>
<p align="justify">Da der Kläger nicht berechtigt war, die Berufsbezeichnung &#8220;Ingenieur&#8221; in der DDR zu führen, erfüllte er nicht die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech. Unerheblich ist, dass er &#8211; wie von ihm behauptet &#8211; in der Berufspraxis Tätigkeiten wie ein Ingenieur ausgeübt haben mag. Dieses Kriterium berührt allein die Frage, ob die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung gegeben ist, nicht jedoch die persönliche Voraussetzung. Demzufolge hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Diplom-Physiker nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich der AVItech fallen (Urteil vom 31. Juli 2002, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 RA 62/01 R"  target="_blank" title="BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 62/01 R">B 4 RA 62/01 R</a>; die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. September 2004, 1 BvR 2359/02; Urteil des BSG vom 8. Juni 2004, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 RA 61/03 R"  target="_blank" title="BSG, 08.06.2004 - B 4 RA 61/03 R">B 4 RA 61/03 R</a>, und Urteil vom 29. Juli 2004, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 4 RA 16/04 R"  target="_blank" title="BSG, 29.07.2004 - B 4 RA 16/04 R">B 4 RA 16/04 R</a>).<br />
Die Entscheidung kann im Volltext <a href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&amp;Art=en&amp;Datum=2006&amp;Sort=3&amp;nr=9405&amp;pos=9&amp;anz=39"  target="_blank">hier</a> abgerufen werden.</p>
<p><a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/zugehorigkeit-zur-zusatzlichen-altersversorgung-der-technischen-intelligenz/226/"  title="teschnische Intelligenz">[...]siehe auch hier[...]</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/weitere-entscheidung-des-bsg-zur-intelligenzrente/129/feed/</wfw:commentRss>
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		<title>BSG Kostenerstattung für stationäre Behandlung in nicht zugelassenem Vertragskrankenhaus</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/bsg-kostenerstattung-fur-stationare-behandlung-in-nicht-zugelassenem-vertragskrankenhaus/67/</link>
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		<pubDate>Fri, 05 May 2006 05:43:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[In seiner Entscheidung vom 21.2.2006 in dem Verfahren B 1 KR 22/05 R hat das Bundessozialgericht sich mit der Frage der Kostenerstattung für eine stationäre Behandlung in einem nicht zugelassenem Vertragskrankenhaus auseinandergesetzt:... <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/bsg-kostenerstattung-fur-stationare-behandlung-in-nicht-zugelassenem-vertragskrankenhaus/67/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In seiner Entscheidung vom 21.2.2006 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 1 KR 22/05 R"  target="_blank" title="BSG, 21.02.2006 - B 1 KR 22/05 R">B 1 KR 22/05 R</a> hat das Bundessozialgericht sich mit der Frage der Kostenerstattung für eine stationäre Behandlung in einem nicht zugelassenem Vertragskrankenhaus auseinandergesetzt:<span id="more-67"></span></p>
<blockquote><p>Der Kläger war zunächst Generalbevollmächtigter der im Februar 2001 verstorbenen, bei der beklagten Ersatzkasse versichert gewesenen R. D. (im Folgenden: D.); inzwischen ist er Testamentsvollstrecker über deren Nachlass. Der Kläger beantragte für D. am 8. November 2000 bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine geplante stationäre Behandlung in der Klinik St. Georg in Bad Aibling, einer Fachklinik für Innere Medizin und Onkologie. Dazu legte er den Einweisungsschein einer anderen Klinik vor, in der D. zuvor behandelt worden war. Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme unter Hinweis auf die fehlende Zulassung der Klinik St. Georg als Vertragskrankenhaus telefonisch ab. Vom 10. November bis 13. Dezember 2000 wurde D. in der Klinik St. Georg stationär behandelt. Dafür fielen Kosten in Höhe von 22.161,57 DM an, welche D. bzw ihre Erben trugen. Im November 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Kostenübernahme. Er wies darauf hin, dass der Krankenhausträger und die Krankenkassenverbände bereits am 1. September 2000 einen Versorgungsvertrag für die Klinik St. Georg geschlossen hätten. Dieser Vertrag wurde im Mai 2001 vom zuständigen Bayerischen Staatsministerium genehmigt. Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme weiterhin ab und wies den Widerspruch hiergegen zurück (Bescheid vom 27. Dezember 2000, Widerspruchsbescheid vom 30. November 2001).</p>
<p>Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte zur Erstattung des Krankenkassenanteils (5.061,79 EUR) verurteilt (Urteil vom 30. September 2003). Das Landessozialgericht (LSG) hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen, weil diese die Übernahme der Kosten für die Krankenhausbehandlung zu Unrecht abgelehnt habe. Zum Zeitpunkt der stationären Behandlung sei der maßgebliche Versorgungsvertrag bereits verbindlich geschlossen gewesen und es habe nur noch die landesbehördliche Genehmigung ausgestanden. Die im Mai 2001 erteilte Genehmigung habe Rückwirkung auf den zunächst schwebend unwirksamen Vertrag entfaltet (Urteil vom 18. Mai 2004).</p>
<p>Die Beklagte hat Revision eingelegt, mit der sie eine Verletzung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/109.html"  target="_blank" title="&sect; 109 SGB V: Abschlu&szlig; von Versorgungsvertr&auml;gen mit Krankenh&auml;usern">109 Abs 3 Satz 2</a> Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) rügt. Der dort verwendete Begriff der &#8220;Genehmigung&#8221; lasse nicht die Auslegung zu, dass der Gesetzgeber auch hier die Rechtsfolge des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/184.html"  target="_blank" title="&sect; 184 BGB: R&uuml;ckwirkung der Genehmigung">184</a> Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) habe anordnen wollen. Die Genehmigung des Versorgungsvertrages zeitige keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses.</p>
<p>Die Beklagte beantragt,</p>
<p class="MsoNormal">die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Mai 2004 und des Sozialgerichts Konstanz vom 30. September 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Der Kläger beantragt,</p>
<p class="MsoNormal">die Revision zurückzuweisen.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Der Kläger hält die Urteile des LSG und SG für zutreffend.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Entscheidungsgründe</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Urteile des LSG und SG waren aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger ist als Testamentsvollstrecker (vgl <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/2197.html"  target="_blank" title="&sect; 2197 BGB: Ernennung des Testamentsvollstreckers">§§ 2197 ff BGB</a>) Partei kraft Amtes und kann den hier streitgegenständlichen, zum Nachlass der Versicherten D. gehörenden behaupteten Erstattungsanspruch auf Grund des ihm zugewiesenen Amtes im eigenen Namen geltend machen ( vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 69 RdNr 4b; Edenhofer in Palandt, BGB, 64. Aufl 2005, § 2212 RdNr 2; BSG SozR 2200 § 393 Nr 12 ). Der behauptete Kostenerstattungsanspruch besteht indessen nicht. Der Versicherten D. stand mangels Krankenhauszulassung ein Anspruch auf Erstattung der in der Klinik St. Georg für ihre Behandlung entstandenen Kosten nicht zu. Die Vorinstanzen hätten ihrer Klage nicht stattgeben dürfen.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Die Voraussetzungen des als Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung hier allein in Betracht kommenden § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/13.html"  target="_blank" title="&sect; 13 SGB V: Kostenerstattung">13 Abs 3 Alt 2 SGB V</a> bzw § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/13.html"  target="_blank" title="&sect; 13 SGB V: Kostenerstattung">13 Abs 3 Satz 1 Alt 2 SGB V</a> ( idF des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl I 2266 bzw &#8211; ab 1. Juli 2001 &#8211; idF von Art <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/5.html"  target="_blank" title="&sect; 5 SGB IX: Leistungsgruppen">5</a> Sozialgesetzbuch Neuntes Buch <sgb IX> Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001, BGBl I 1046 ) sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist eine Krankenkasse zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn sie eine notwendige Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dem Versicherten dadurch für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind. Der in Betracht kommende Kostenerstattungsanspruch reicht allerdings nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben ( stRspr, vgl zB <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 79, 125"  target="_blank" title="BSG, 24.09.1996 - 1 RK 33/95">BSGE 79, 125</a>, 126 f = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-2500 § 13 Nr 11"  target="_blank" title="BSG, 24.09.1996 - 1 RK 33/95">SozR 3-2500 § 13 Nr 11</a> S 51 f mwN; Urteil vom 18. Mai 2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 1 KR 21/02 R"  target="_blank" title="BSG, 18.05.2004 - B 1 KR 21/02 R">B 1 KR 21/02 R</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 93, 1"  target="_blank" title="BSG, 18.05.2004 - B 1 KR 21/02 R">BSGE 93, 1</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-2500 § 31 Nr 1"  target="_blank" title="BSG, 18.05.2004 - B 1 KR 21/02 R">SozR 4-2500 § 31 Nr 1</a> &#8211; Immucothel; Urteil vom 19. Oktober 2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 1 KR 27/02 R"  target="_blank" title="BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 27/02 R">B 1 KR 27/02 R</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 93, 236"  target="_blank" title="BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 27/02 R">BSGE 93, 236</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-2500 § 27 Nr 1"  target="_blank" title="BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 27/02 R">SozR 4-2500 § 27 Nr 1</a> &#8211; Visudyne ). Das war bei der stationären Krankenhausbehandlung der Versicherten D. vom 10. November bis 13. Dezember 2000 in der Klinik St. Georg in Bad Aibling nicht der Fall, weil diese Klink im genannten Zeitraum kein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenes Krankenhaus gewesen ist.</sgb></p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Als die Beklagte die beantragte Krankenhausbehandlung in der genannten Klinik am 8. November 2000 telefonisch und erneut mit Bescheid vom 27. Dezember 2000 ablehnte, lag die Genehmigung des Versorgungsvertrages noch nicht vor. Diese erfolgte erst im Mai 2001. Schon insoweit kann bezogen auf den Zeitpunkt des Antrags auf Übernahme/Zusage der Behandlungskosten und der Ablehnung durch die beklagte Krankenkasse im November und Dezember 2000 nicht die Rede davon sein, die Beklage habe eine Leistung damals (8. November und 27. Dezember 2000) zu Unrecht abgelehnt. Die Beklagte hätte zu diesem Zeitpunkt mangels Vorliegens einer wirksamen Krankenhauszulassung gar nicht anders handeln können als den Antrag abzulehnen.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Die Leistungsablehnung ist auch nicht nachträglich etwa dadurch rechtswidrig geworden, dass die Genehmigung des Versorgungsvertrages später noch erfolgt ist. Die nachträgliche Genehmigung des Versorgungsvertrages im Mai 2001 ändert nichts daran, dass die Klinik St. Georg im streitigen Zeitraum (November/Dezember 2000) nicht den Status eines zugelassenen Krankenhauses hatte. Versicherte haben indessen nur Anspruch auf stationäre Behandlung in &#8211; bereits zum Zeitpunkt der Behandlung &#8211; zugelassenen Krankenhäusern.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/27.html"  target="_blank" title="&sect; 27 SGB V: Krankenbehandlung">27 Abs 1 Satz 2 Nr 5</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/39.html"  target="_blank" title="&sect; 39 SGB V: Krankenhausbehandlung">39 Abs 1 Satz 2 SGB V</a> haben Versicherte Anspruch auf (voll)stationäre Behandlung in einem &#8220;zugelassenen Krankenhaus (§ 108)&#8221;, wenn das Behandlungsziel nicht durch andere teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung erreicht werden kann. Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/108.html"  target="_blank" title="&sect; 108 SGB V: Zugelassene Krankenh&auml;user">108 SGB V</a> dürfen die Krankenkassen Krankenhausbehandlungen nur durch zugelassene Krankenhäuser erbringen lassen. Zugelassene Krankenhäuser sind nach der Legaldefinition des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/108.html"  target="_blank" title="&sect; 108 SGB V: Zugelassene Krankenh&auml;user">108 SGB V</a> erstens Hochschulkliniken im Sinne des Hochschulbauförderungsgesetzes, zweitens Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen sind (Plankrankenhäuser) sowie drittens Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkasse und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben. Während Hochschulkliniken und Plankrankenhäuser bereits kraft Gesetzes zugelassene Krankenhäuser sind, erlangen sonstige Krankenhäuser diesen Status erst durch den insoweit konstitutiven Abschluss eines Versorgungsvertrages, welcher der Genehmigung durch die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden bedarf ( vgl <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 78, 243"  target="_blank" title="BSG, 29.05.1996 - 3 RK 26/95">BSGE 78, 243</a>, 247 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-2500 § 109 Nr 2"  target="_blank" title="BSG, 29.05.1996 - 3 RK 26/95">SozR 3-2500 § 109 Nr 2</a> S 16 mwN ).</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen war die Klinik St. Georg im streitigen Zeitraum kein zugelassenes Krankenhaus iS von § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/108.html"  target="_blank" title="&sect; 108 SGB V: Zugelassene Krankenh&auml;user">108 SGB V</a>. Die Klinik St. Georg ist weder eine Hochschulklinik noch ein Plankrankenhaus; hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Die Klinik St. Georg hatte im streitigen Zeitraum auch (noch) nicht den Status eines zugelassenen Krankenhauses iS von § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/108.html"  target="_blank" title="&sect; 108 SGB V: Zugelassene Krankenh&auml;user">108 Nr 3 SGB V</a>. Zwar hatte der Krankenhausträger der Klinik St. Georg mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen bereits am 1. September 2000 einen Versorgungsvertrag geschlossen. Dieser kam gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/109.html"  target="_blank" title="&sect; 109 SGB V: Abschlu&szlig; von Versorgungsvertr&auml;gen mit Krankenh&auml;usern">109 Abs 1 Satz 3 SGB V</a> durch die Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen und dem Krankenhausträger zu Stande. Er wurde aber erst im Mai 2001 vom zuständigen Bayerischen Staatsministerium ( vgl <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 78, 243"  target="_blank" title="BSG, 29.05.1996 - 3 RK 26/95">BSGE 78, 243</a>, 247 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-2500 § 109 Nr 2"  target="_blank" title="BSG, 29.05.1996 - 3 RK 26/95">SozR 3-2500 § 109 Nr 2</a> ) genehmigt und gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/109.html"  target="_blank" title="&sect; 109 SGB V: Abschlu&szlig; von Versorgungsvertr&auml;gen mit Krankenh&auml;usern">109 Abs 3 Satz 2 SGB V</a> erst mit dieser Genehmigung wirksam. Die Genehmigung wirkt entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Versorgungsvertrags im September 2000 zurück ( aA Knittel in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/109.html"  target="_blank" title="&sect; 109 SGB V: Abschlu&szlig; von Versorgungsvertr&auml;gen mit Krankenh&auml;usern">109 SGB V</a> RdNr 7, Stand Dezember 1997).</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Die vorherige Zustimmung zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts wird im Allgemeinen als Einwilligung ( vgl <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/183.html"  target="_blank" title="&sect; 183 BGB: Widerruflichkeit der Einwilligung">§ 183 Satz 1 BGB</a> ), die nachträgliche Zustimmung hingegen als Genehmigung ( vgl <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/184.html"  target="_blank" title="&sect; 184 BGB: R&uuml;ckwirkung der Genehmigung">§ 184 Abs 1 BGB</a> ) bezeichnet, jedoch folgt aus der Verwendung des Begriffs der Genehmigung nicht zwangsläufig, dass die erteilte Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurückwirkt. Diese Rechtsfolge ist zwar im Zivilrecht der Regelfall, sie tritt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/184.html"  target="_blank" title="&sect; 184 BGB: R&uuml;ckwirkung der Genehmigung">§ 184 Abs 1, 2. Halbsatz BGB</a> jedoch auch dort nur ein, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ob die Genehmigung Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses entfaltet oder das Rechtsgeschäft erst ab dem Zeitpunkt der Genehmigungserteilung wirksam werden lässt, ist dem öffentlichen Recht, vor allem dem Genehmigungserfordernis selbst und den mit ihm im Zusammenhang stehenden Bestimmungen zu entnehmen ( vgl BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 C 1/03"  target="_blank" title="BVerwG, 21.01.2004 - 6 C 1.03: Verpflichtung der Telekom zur sofortigen Gew&auml;hrung des Netzzugan...">6 C 1/03</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerwGE 120, 54"  target="_blank" title="BVerwG, 21.01.2004 - 6 C 1.03: Verpflichtung der Telekom zur sofortigen Gew&auml;hrung des Netzzugan...">BVerwGE 120, 54</a>, 59 = Buchholz 442.066 <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/33.html"  target="_blank" title="&sect; 33 TKG: Kostenunterlagen">§ 33 TKG Nr 3</a>; BGH, Urteil vom 15. Juni 1960 &#8211; V ZR 105/59 &#8211; BGHZ 32, 383, 389 f; Heinrichs in Palandt, BGB, 65. Aufl 2006, Einf vor § 182 RdNr 6 mwN; Gursky in: Staudinger, BGB, Stand Mai 2001, Vorbem zu §§ 182 ff RdNr 60 und 62 mwN ).</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung schließt es seinem Zweck nach aus, einer dem Leistungserbringerrecht zuzurechnenden behördlichen Genehmigung eines Versorgungsvertrages Rechtswirkungen für Zeiten vor ihrer Erteilung beizumessen. Für das Vertragsarztrecht ist insoweit anerkannt, dass statusbegründenden Akten grundsätzlich nur Wirkung für die Zukunft zukommt ( vgl BSG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-1500 § 97 Nr 3"  target="_blank" title="BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 41/96 R">SozR 3-1500 § 97 Nr 3</a> S 5/6; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 86, 121"  target="_blank" title="BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R">BSGE 86, 121</a>, 123 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-5520 § 24 Nr 4"  target="_blank" title="BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R">SozR 3-5520 § 24 Nr 4</a>; BSG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-2500 § 95 Nr 4"  target="_blank" title="BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 42/02 R">SozR 4-2500 § 95 Nr 4</a> RdNr 15 ). Nichts anderes gilt für die Zulassung eines Krankenhauses zur stationären Behandlung, bei welcher der Genehmigung des Versorgungsvertrages ebenfalls statusbegründende Wirkung zukommt. Ebenso wie bei einer ambulant-ärztlichen Behandlung ein Anspruch Versicherter auf Sachleistungsgewährung in der gesetzlichen Krankenversicherung nur besteht, wenn der ärztliche Leistungserbringer bereits im Zeitpunkt der Behandlung über eine wirksame Zulassung verfügte, kann im stationären Bereich zu Lasten der Krankenkassen erst abgerechnet werden, wenn die erforderliche Genehmigung erteilt worden ist. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/109.html"  target="_blank" title="&sect; 109 SGB V: Abschlu&szlig; von Versorgungsvertr&auml;gen mit Krankenh&auml;usern">109 Abs 3 Satz 2 SGB V</a> bestimmt insoweit durch die Verwendung des Präsens nicht nur sprachlich, sondern auch der Sache nach rechtlich zutreffend, dass Abschluss und Ablehnung des Versorgungsvertrages erst &#8220;mit der Genehmigung&#8221; durch die zuständige Landesbehörde und damit erst vom Zeitpunkt der Genehmigung an wirksam &#8220;werden&#8221;. Ließe man eine Rückwirkung der Genehmigung zu, könnten bis zur Erteilung der zunächst ungewissen Genehmigung Schwebezustände auftreten, die sich mit dem Erfordernis eindeutiger und klarer Rechtsverhältnisse bezüglich des Behandlungsanspruchs bereits bei Beginn der Behandlung nicht in Einklang bringen ließen ( allgemein zur Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns einer Krankenbehandlung vgl <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 81, 54"  target="_blank" title="BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95">BSGE 81, 54</a>, 58 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-2500 § 135 Nr 4"  target="_blank" title="BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95">SozR 3-2500 § 135 Nr 4</a> S 13 f &#8211; immunbiologische Therapie; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-2500 § 135 Nr 12"  target="_blank" title="BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 18/99 B">SozR 3-2500 § 135 Nr 12</a> S 56 f &#8211; ASI ).</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Lässt sich ein Versicherter nach bloßem Abschluss des Versorgungsvertrages in einem am Versorgungsvertrag beteiligten Krankenhaus behandeln und wird die Genehmigung des Versorgungsvertrages endgültig verweigert, wäre eine Rückabwicklung der erbrachten Leistungen praktisch nicht möglich und es stellte sich die Frage, wer dieses Risiko der endgültigen Genehmigungsverweigerung zu tragen hat. Die Finanzierung des Krankenhausaufenthalts wäre sowohl für den Krankenhausträger als auch für den Versicherten mit kaum kalkulierbaren Risiken verbunden. Denn die Genehmigung ist keine bloße Formalie, mit deren Erfüllung regelmäßig gerechnet werden darf. Bei Vertragsabschluss ist damit noch keineswegs sicher, dass die Genehmigung tatsächlich erfolgen wird, zumal § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/109.html"  target="_blank" title="&sect; 109 SGB V: Abschlu&szlig; von Versorgungsvertr&auml;gen mit Krankenh&auml;usern">109 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB V</a> den Abschluss eines Versorgungsvertrages vor allem dann nicht zulässt, wenn das Krankenhaus für eine bedarfsgerechte Versorgung nicht erforderlich ist ( <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BSGE 87, 25"  target="_blank" title="BSG, 05.07.2000 - B 3 KR 20/99 R">BSGE 87, 25</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-2500 § 109 Nr 7"  target="_blank" title="BSG, 05.07.2000 - B 3 KR 20/99 R">SozR 3-2500 § 109 Nr 7</a> ). In einem solchen Fall darf auch die Genehmigung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/109.html"  target="_blank" title="&sect; 109 SGB V: Abschlu&szlig; von Versorgungsvertr&auml;gen mit Krankenh&auml;usern">109 Abs 3 Satz 2 SGB V</a> nicht erteilt werden.</p>
</blockquote>
<p>Die Entscheidung im Volltext ist <a href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&#038;Art=en&#038;Datum=2006&#038;Sort=3&#038;nr=9386&#038;pos=1&#038;anz=22" target="_blank" >hier</a> abzurufen.</p>
<p class="ueberschrift">
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/sonstiges/bsg-kostenerstattung-fur-stationare-behandlung-in-nicht-zugelassenem-vertragskrankenhaus/67/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>BSG:  Arbeitslosengeld, Leistungsgruppenzuordnung, Lohnsteuerklassenwechsel der Ehegatten</title>
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		<pubDate>Mon, 01 May 2006 16:03:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[ALG I]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der 11a. Senat des Bundessozialgerichts entschied am 31. Januar 2006 erneut über die Frage der Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung im Hinblick auf die Leistungsgruppenzuordnung bei Lohnsteuerklassenwechsel von Ehegatten. Er setzte sich auch mit der Beratungspflicht und dem sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auseinander. Eine Änderung der Rechtsprechung ergibt sich hieraus nicht. ... <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/bsg-arbeitslosengeld-leistungsgruppenzuordnung-lohnsteuerklassenwechsel-der-ehegatten/37/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 11a. Senat des Bundessozialgerichts entschied am 31. Januar 2006 erneut über die Frage der <span class="doktitel">Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung im Hinblick auf die Leistungsgruppenzuordnung bei  Lohnsteuerklassenwechsel von Ehegatten. Er setzte sich auch mit der Beratungspflicht und dem sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auseinander. Eine Änderung der Rechtsprechung ergibt sich hieraus nicht.</span><span id="more-37"></span><br />
1) Die Revision des Klägers führte zur Zurückverweisung an das LSG.</p>
<p>Zwar entsprach die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) nach der Leistungsgruppe A ab 1.5.1999 auf Grund des Änderungsbescheides vom 30.4.1999 der in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/137.html"  target="_blank">137 SGB III</a> getroffenen Regelung für Alg-Bezieher, auf deren Lohnsteuerkarte die Steuerklasse IV eingetragen ist. Das LSG hat jedoch nicht geprüft, ob die Beklagte das Recht unrichtig angewandt hat; dem Kläger könnte ein Herstellungsanspruch infolge einer Verletzung von Beratungs- und Hinweispflichten zur Seite stehen. Eine Überprüfung des Bescheides vom 30.4.1999 wird nicht durch § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/330.html"  target="_blank" title="&sect; 330 SGB III: Sonderregelungen f&uuml;r die Aufhebung von Verwaltungsakten">330 SGB III</a> ausgeschlossen. Denn der hier bei der persönlichen Vorsprache und Mitteilung des Lohnsteuerklassenwechsels anzunehmende Beratungsbedarf beruht nicht auf der Rechtsprechung des BSG zu den besonderen Beratungs- und Hinweispflichten bei einem Lohnsteuerklassenwechsel, sondern auf dem von der Rechtsprechung seit jeher anerkannten Grundsatz, dass der Leistungsträger den Versicherten bei einem konkreten Anlass (hier: persönliche Vorsprache) auf naheliegende und wirtschaftlich sinnvolle Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen muss.  SG Düsseldorf &#8211; S 32 AL 4/01 &#8211; LSG Nordrhein-Westfalen &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 12 AL 31/04"  target="_blank" title="LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2004 - L 12 AL 31/04">L 12 AL 31/04</a> &#8211; - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 11a AL 11/05 R"  target="_blank" title="BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 11/05 R">B 11a AL 11/05 R</a> &#8211;   2) Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) erloschen ist. Der Bezug von Meister-BAföG während der Fachhochschulausbildung führte nicht zu einer Verlängerung der Erlöschensfrist. Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen, da er nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG während der gesamten Ausbildungsdauer objektiv und subjektiv nicht verfügbar war.  SG Kiel &#8211; S 9 AL 259/02 &#8211; Schleswig-Holsteinisches LSG &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 3 AL 121/03"  target="_blank" title="LSG Schleswig-Holstein, 14.01.2005 - L 3 AL 121/03">L 3 AL 121/03</a> &#8211; - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 11a AL 15/05 R"  target="_blank" title="BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 15/05 R">B 11a AL 15/05 R</a> &#8211;   3) Der Rechtsstreit wurde an das LSG zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des LSG scheidet eine rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung nicht von vornherein deshalb aus, weil dem Kläger eine Nachweismöglichkeit bis 5.12.2000 eröffnet worden war. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 7a. Senats des BSG (Urteil vom 20.10.2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 7a AL 18/05 R"  target="_blank" title="BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R">B 7a AL 18/05 R</a>) an, wonach der maßgebliche Aufhebungszeitraum mit dem Zugang des Aufforderungsschreibens der Beklagten beginnt, in dem diese die vom Kläger verlangten Eigenbemühungen näher konkretisiert und deren Vornahme innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorschreibt. Vom LSG sind noch tatsächliche Feststellungen zu treffen, ob der Kläger in der Zeit ab Zugang des Aufforderungsschreibens Eigenbemühungen unternommen oder schuldhaft unterlassen hat. Weiter bedarf es Feststellungen zu der Frage, ob der Kläger im maßgeblichen Zeitraum wusste oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass sein Anspruch weggefallen war.  SG München &#8211; S 6 AL 328/01 &#8211; Bayerisches LSG &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 8 AL 275/03"  target="_blank" title="LSG Bayern, 15.10.2004 - L 8 AL 275/03">L 8 AL 275/03</a> &#8211; - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 11a AL 13/05 R"  target="_blank" title="BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 13/05 R">B 11a AL 13/05 R</a> &#8211;   4) Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass die Entziehung von Alhi im vorliegenden Fall, in dem die Beklagte den Kläger aufgefordert hatte, Eigenbemühungen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/119.html"  target="_blank" title="&sect; 119 SGB III: Arbeitslosigkeit">119 Abs 1 Nr 1 SGB III</a> zu unternehmen und diese nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/119.html"  target="_blank" title="&sect; 119 SGB III: Arbeitslosigkeit">119 Abs 5 Satz 2 SGB III</a> nachzuweisen, nicht auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 SGB I: Folgen fehlender Mitwirkung">66 Abs 1 SGB I</a> gestützt werden kann. Denn die materiell-rechtliche Pflicht zur Beschäftigungssuche ist von den Mitwirkungspflichten zu unterscheiden. Die Vorschrift zum Nachweis von Eigenbemühungen in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_III/119.html"  target="_blank" title="&sect; 119 SGB III: Arbeitslosigkeit">119 Abs 5 Satz 2 SGB III</a> geht als Sonderregelung den § § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/60.html"  target="_blank" title="&sect; 60 SGB I: Angabe von Tatsachen">60</a> ff SGB I vor. Eine Umdeutung des auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/66.html"  target="_blank" title="&sect; 66 SGB I: Folgen fehlender Mitwirkung">66 SGB I</a> gestützten Entziehungsbescheides in einen auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_X/48.html"  target="_blank" title="&sect; 48 SGB X: Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei &Auml;nderung der Verh&auml;ltnisse">48 SGB X</a> beruhenden Aufhebungsbescheid ist nicht möglich.  SG München &#8211; S 6 AL 103/01 &#8211; Bayerisches LSG &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 8 AL 274/03"  target="_blank" title="LSG Bayern, 15.10.2004 - L 8 AL 274/03">L 8 AL 274/03</a> &#8211; - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 11a AL 5/05 R"  target="_blank" title="BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 5/05 R">B 11a AL 5/05 R</a> &#8211;   5) In dieser Sache hat die Beklagte im Termin die Revision zurückgenommen.  SG München &#8211; S 40 AL 290/00 &#8211; Bayerisches LSG &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 8 AL 230/03"  target="_blank" title="LSG Bayern, 17.12.2004 - L 8 AL 230/03">L 8 AL 230/03</a> &#8211; - B 11a AL 17/05 R -</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Erhebung pauschaler Krankenversicherungsbeiträge für geringfügig Beschäftigte (Minijobs)</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/erhebung-pauschaler-krankenversicherungsbeitrage-fur-geringfugig-beschaftigte-minijobs/41/</link>
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		<pubDate>Thu, 20 Apr 2006 17:24:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BSG]]></category>
		<category><![CDATA[GG]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherungsbeitrag]]></category>
		<category><![CDATA[Minijob]]></category>
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		<description><![CDATA[BSG B 12 KR 27/04 R, Urteil vom 25.1.2006 Die Erhebung des pauschalen Krankenversicherungsbeitrags für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer (§ 249b SGB 5) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. ...  <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/erhebung-pauschaler-krankenversicherungsbeitrage-fur-geringfugig-beschaftigte-minijobs/41/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BSG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 12 KR 27/04 R"  target="_blank" title="BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 27/04 R">B 12 KR 27/04 R</a>, Urteil vom 25.1.2006<em>Die Erhebung des pauschalen Krankenversicherungsbeitrags für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/249b.html"  target="_blank" title="&sect; 249b SGB V: Beitrag des Arbeitgebers bei geringf&uuml;giger Besch&auml;ftigung">249b</a> SGB 5) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.</em><span id="more-41"></span></p>
<p><strong>Tatbestand</strong></p>
<p>Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für einen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer einen Pauschalbeitrag in Höhe von 10 vH seines Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu tragen hat.</p>
<p>Die Klägerin ist ein Bestattungsunternehmen, das in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 den Arbeitnehmer P. M. dauernd geringfügig beschäftigte. Sie entrichtete für den Arbeitnehmer, der in dieser Beschäftigung ein monatlich unterschiedlich hohes Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt 5.422 DM erhielt, nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/249b.html"  target="_blank" title="&sect; 249b SGB V: Beitrag des Arbeitgebers bei geringf&uuml;giger Besch&auml;ftigung">249b</a> des Fünften Buches Sozialgesetzbuch &#8211; Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) einen Pauschalbeitrag zur GKV in Höhe von 542,20 DM. P. M. war schon vor und auch im Jahr 2000 auf Grund der Höhe des Entgelts aus abhängiger Beschäftigung in der GKV versicherungsfrei. Er war bei der beklagten Krankenkasse bis zum 31. Dezember 2000 freiwillig krankenversichert.</p>
<p>Im Mai 2000 wandte sich die Klägerin, die zuvor schon die bis dahin gezahlten Monatsentgelte angegeben hatte, an die Beklagte, &#8220;stellte&#8221; die Erhebung des Pauschalbeitrags &#8220;in Frage&#8221; und erbat einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Gleichzeitig erklärte sie, den Pauschalbeitrag, dessen Höhe sie nicht bestritt, zunächst weiterzahlen zu wollen. Die Erhebung des Pauschalbeitrags benachteilige sie gegenüber Arbeitgebern ungerechtfertigt, deren geringfügig Beschäftigte einer privaten Krankenversicherung (PKV) angehörten und die deshalb keinen Pauschalbeitrag leisten müssten. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/249b.html"  target="_blank" title="&sect; 249b SGB V: Beitrag des Arbeitgebers bei geringf&uuml;giger Besch&auml;ftigung">249b SGB V</a> verletze den allgemeinen Gleichheitssatz. Mit Bescheid vom 18. Mai 2000 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung weiterhin an sie zu entrichten habe. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass der Arbeitnehmer bei ihr freiwillig versichert sei und sie lediglich das Gesetz vollziehe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2000 zurück.</p>
<p>Die Klägerin hat Klage erhoben. Mit Urteil vom 27. August 2001 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei verpflichtet, den Pauschalbeitrag zu entrichten. Die Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/249b.html"  target="_blank" title="&sect; 249b SGB V: Beitrag des Arbeitgebers bei geringf&uuml;giger Besch&auml;ftigung">249b SGB V</a> lägen vor. Die Vorschrift sei nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe von der Erhebung eines Pauschalbeitrags für geringfügig Beschäftigte, die privat krankenversichert seien, absehen dürfen und müssen, weil diese Leistungen von der GKV nicht beanspruchen könnten. Mit Urteil vom 13. August 2004 hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es auf das Urteil erster Instanz Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/249b.html"  target="_blank" title="&sect; 249b SGB V: Beitrag des Arbeitgebers bei geringf&uuml;giger Besch&auml;ftigung">249b SGB V</a> erweise sich nicht als verfassungswidrig. Das gelte zunächst für den Pauschalbeitrag zur GKV dem Grunde nach. Die Vorschrift stehe mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html"  target="_blank" title="Art. 3 GG">Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG</a>), der als Prüfungsmaßstab allein in Betracht komme, in Einklang. Die vom Gesetzgeber mit der Regelung verfolgten Ziele, einer Erosion der Bemessungsgrundlagen in der Sozialversicherung entgegenzuwirken und Missbrauch und Risikoselektion sowie Wettbewerbsverzerrungen zwischen PKV und GKV zu Lasten Letzterer zu verhindern, rechtfertigten sie. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe vergleichbare arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitische Zielsetzungen als sachgerechte Gründe bereits anerkannt. Auch die Höhe der Beitragsbelastung der Klägerin sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Gesetzgeber 10 vH des gezahlten Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung in Ansatz bringe, habe er zulässigerweise pauschaliert.</p>
<p>Die Klägerin hat Revision eingelegt und rügt eine Verletzung von Verfassungsrecht. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/249b.html"  target="_blank" title="&sect; 249b SGB V: Beitrag des Arbeitgebers bei geringf&uuml;giger Besch&auml;ftigung">249b SGB V</a> sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar. Die Gleichheitsprüfung dürfe entgegen der vom LSG vertretenen Auffassung nicht darauf beschränkt werden, die geringfügige Beschäftigung gesetzlich Krankenversicherter derjenigen privat Krankenversicherter gegenüberzustellen und nach sachlichen Gründen für die Benachteiligung von Arbeitgebern zu suchen, die gesetzlich Krankenversicherte geringfügig beschäftigten. Die Gleichheitsprüfung sei auch darauf zu erstrecken, dass Arbeitgeber von Personen, die &#8211; als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, als Beamte, als Beschäftigte mit Einnahmen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder als Werkstudenten &#8211; bei einer nicht geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei wären, mit Arbeitgebern von Personen gleich behandelt werden, die bei einer nicht geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig wären. Beide Arbeitgeber würden für die geringfügige Beschäftigung mit Beiträgen belastet. Diese Gleichbehandlung habe vor <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html"  target="_blank" title="Art. 3 GG">Art 3 Abs 1 GG</a> keinen Bestand. Die vom LSG aufgebotenen Argumente trügen sie jedenfalls nicht.</p>
<p>Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. August 2004 und das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. August 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2000 aufzuheben.</p>
<p>Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.</p>
<p>Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.</p>
<p><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
<p>Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat ihre Berufung gegen das klagabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Die Beklagte hat mit ihrem Bescheid vom 18. Mai 2000 und ihrem Widerspruchsbescheid vom 10. August 2000 zutreffend festgestellt, dass die Klägerin als Arbeitgeberin eines geringfügig Beschäftigten einen pauschalen Beitrag zur GKV in Höhe von 10 vH des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen hat.</p>
<p>Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden nicht nur festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Tragung des Pauschalbeitrags bei der Klägerin vorliegen, sondern diese auch verpflichtet, den Pauschalbeitrag in unstreitiger Höhe &#8220;weiterhin an sie zu entrichten&#8221;. Damit hat sie auch über die Höhe der Beiträge für das bereits gezahlte Entgelt entschieden, denn dieses war ihr von der Klägerin besonders mitgeteilt worden. Einer betragsmäßigen Festlegung bedurfte es angesichts der Erklärung der Klägerin, die die Beiträge bereits gezahlt hatte und &#8211; vorläufig &#8211; weiterzahlen wollte, nicht. Für die Zukunft hätte die Beklagte ohnehin nur den der Klägerin bekannten Beitragssatz festsetzen können.</p>
<p>Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/249b.html"  target="_blank" title="&sect; 249b SGB V: Beitrag des Arbeitgebers bei geringf&uuml;giger Besch&auml;ftigung">249b Satz 1 SGB V</a>, eingefügt mit Wirkung vom 1. April 1999 durch Art 3 Nr 4 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl I 388; im Folgenden: NeuregelungsG), war von Arbeitgebern einer Beschäftigung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/8.html"  target="_blank" title="&sect; 8 SGB IV: Geringf&uuml;gige Besch&auml;ftigung und geringf&uuml;gige selbst&auml;ndige T&auml;tigkeit">8 Abs 1 Nr 1</a> des Vierten Buches Sozialgesetzbuch &#8211; Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig waren, im Jahr 2000, um das es hier geht, ein Krankenversicherungsbeitrag nach einem bundeseinheitlichen und pauschalen Beitragssatz von 10 vH (seit dem 1. April 2003: 11 vH) des Entgelts aus der geringfügigen Beschäftigung zu tragen. Nach der in Bezug genommenen Vorschrift des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/8.html"  target="_blank" title="&sect; 8 SGB IV: Geringf&uuml;gige Besch&auml;ftigung und geringf&uuml;gige selbst&auml;ndige T&auml;tigkeit">8 Abs 1 Nr 1 SGB IV</a> in ihrer bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Art 1 Nr 2 NeuregelungsG lag eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wurde und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark nicht überstieg. In der geringfügigen Beschäftigung bestand für den Bereich der GKV grundsätzlich Versicherungsfreiheit (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/7.html"  target="_blank" title="&sect; 7 SGB V: Versicherungsfreiheit bei geringf&uuml;giger Besch&auml;ftigung">7 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V</a>). Absatz 2 Satz 1 des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/8.html"  target="_blank" title="&sect; 8 SGB IV: Geringf&uuml;gige Besch&auml;ftigung und geringf&uuml;gige selbst&auml;ndige T&auml;tigkeit">8 SGB IV</a> bestimmte unter anderem, dass bei der Beurteilung der Geringfügigkeit nach Absatz 1 geringfügige Beschäftigungen nach Nr 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen waren mit der Folge, dass die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten und geringfügige Nebenbeschäftigungen versicherungspflichtig werden konnten. Von der Zusammenrechnung bestand allerdings eine Ausnahme, wenn die Hauptbeschäftigung keine Versicherungspflicht begründete (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/7.html"  target="_blank" title="&sect; 7 SGB V: Versicherungsfreiheit bei geringf&uuml;giger Besch&auml;ftigung">7 Satz 2 SGB V</a>). Auch in einer geringfügigen Nebenbeschäftigung versicherungsfrei war (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/6.html"  target="_blank" title="&sect; 6 SGB V: Versicherungsfreiheit">6 Abs 3 Satz 1 SGB V</a>), für wen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/6.html"  target="_blank" title="&sect; 6 SGB V: Versicherungsfreiheit">6 Abs 1 Nr 1 SGB V</a> wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Hauptbeschäftigung Versicherungsfreiheit bestand.</p>
<p>Die Beklagte und die Vorinstanzen haben das einfache Gesetzesrecht zutreffend angewandt (dazu 1.). Das auf diese Weise gefundene Ergebnis begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken (dazu 2.).</p>
<p>1. Die Voraussetzungen, unter denen § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/249b.html"  target="_blank" title="&sect; 249b SGB V: Beitrag des Arbeitgebers bei geringf&uuml;giger Besch&auml;ftigung">249b Satz 1 SGB V</a> zur Tragung eines Pauschalbeitrags zur GKV verpflichtet, liegen vor. Nach den Feststellungen des LSG, das in seinem Urteil auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen hat, erfüllte die von P. M. in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 für die Klägerin ausgeübte Beschäftigung den Tatbestand des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/8.html"  target="_blank" title="&sect; 8 SGB IV: Geringf&uuml;gige Besch&auml;ftigung und geringf&uuml;gige selbst&auml;ndige T&auml;tigkeit">8 Abs 1 Nr 1 SGB IV</a>. In dieser geringfügigen Beschäftigung war er in der GKV versicherungsfrei. Die Versicherungsfreiheit beruhte jedoch nicht auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/7.html"  target="_blank" title="&sect; 7 SGB V: Versicherungsfreiheit bei geringf&uuml;giger Besch&auml;ftigung">7 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V</a>, sondern auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/6.html"  target="_blank" title="&sect; 6 SGB V: Versicherungsfreiheit">6 Abs 3 Satz 1 SGB V</a>, weil P. M. die geringfügige Beschäftigung nicht isoliert, sondern nur als Nebenbeschäftigung ausgeübt hat und bereits wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Einnahmen aus anderer abhängiger Beschäftigung in dieser nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/6.html"  target="_blank" title="&sect; 6 SGB V: Versicherungsfreiheit">6 Abs 1 Nr 1 SGB V</a> versicherungsfrei war. Das LSG hat schließlich festgestellt, dass der Arbeitnehmer im maßgeblichen Zeitraum freiwillig krankenversichert war.</p>
<p>2. Der Aussetzung des Verfahrens und der Vorlage an das BVerfG gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/100.html"  target="_blank" title="Art. 100 GG">Art 100 Abs 1 GG</a> bedurfte es nicht. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/249b.html"  target="_blank" title="&sect; 249b SGB V: Beitrag des Arbeitgebers bei geringf&uuml;giger Besch&auml;ftigung">249b Satz 1 SGB V</a> verfassungswidrig ist, soweit er Arbeitgeber zur Tragung des genannten Pauschalbeitrags für eine geringfügige Beschäftigung verpflichtet, die als Nebenbeschäftigung ausgeübt wird und in der der Arbeitnehmer auf Grund der Höhe des aus einer nicht geringfügigen Hauptbeschäftigung erzielten Arbeitsentgelts versicherungsfrei ist. Die Regelung ist kompetenzgemäß erlassen worden (dazu a). Sie verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html"  target="_blank" title="Art. 3 GG">Art 3 Abs 1 GG</a> (dazu b).</p>
<p>a) Für die Erhebung des Pauschalbeitrags zur GKV kann sich der Bundesgesetzgeber auf seine Zuständigkeit zur Regelung des Rechts der Sozialversicherung iS von Art <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/74.html"  target="_blank" title="Art. 74 GG">74 Abs 1 Nr 12</a> iVm <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/72.html"  target="_blank" title="Art. 72 GG">Art 72 Abs 2 GG</a> berufen.</p>
<p>Bei der Bestimmung der Reichweite der Gesetzgebungskompetenz des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/74.html"  target="_blank" title="Art. 74 GG">Art 74 Abs 1 Nr 12 GG</a> hat das BVerfG anlässlich der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Künstlersozialabgabe (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 909/82"  target="_blank" title="BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82: K&uuml;nstlersozialversicherungsgesetz">2 BvR 909/82</a> ua &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 75, 108"  target="_blank" title="BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82: K&uuml;nstlersozialversicherungsgesetz">BVerfGE 75, 108</a> = SozR 5425 § 1 Nr 1) den Begriff &#8220;Sozialversicherung&#8221; als weit gefassten &#8220;verfassungsrechtlichen Gattungsbegriff&#8221; bezeichnet (BVerfGE, aaO, S 146 = SozR, aaO, S 3). Hier (BVerfGE, aaO, S 148 = SozR, aaO, S 4 f) wie auch in seiner Entscheidung zum Risikostrukturausgleich in der GKV (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvF 2/01"  target="_blank" title="BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01">2 BvF 2/01</a> &#8211; Die Beiträge Beilage 2005, S 293, 295 f = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-2500 § 266 Nr 8"  target="_blank" title="BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01">SozR 4-2500 § 266 Nr 8</a> RdNr 39 ff) hat es lediglich verlangt, dass sich eine gesetzliche Regelung sachlich-gegenständlich im Kompetenzbereich Sozialversicherung halten müsse, damit auch die zur Finanzierung getroffenen Regelungen kompetenzrechtlich unbedenklich seien. Das BVerfG hat seine Auffassung unter anderem damit begründet, dass der Kompetenztitel des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/74.html"  target="_blank" title="Art. 74 GG">Art 74 Abs 1 Nr 12 GG</a> bereits aus sich heraus auch auf die Regelung der Finanzierung der Sozialversicherung, mithin die Erhebung von Sozialversicherungsabgaben, gerichtet sei (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987, aaO, S 148 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 4 f; Beschluss vom 18. Juli 2005, aaO, S 295 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-2500 § 266 Nr 8"  target="_blank" title="BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01">SozR 4-2500 § 266 Nr 8</a> RdNr 40). Es hat außerdem ausgeführt, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/74.html"  target="_blank" title="Art. 74 GG">Art 74 Abs 1 Nr 12 GG</a> keine definitiven Aussagen über die materiellen Grenzen einer legislatorischen Erstreckung des Solidarprinzips zu entnehmen sind (Beschluss vom 18. Juli 2005, aaO, S 296 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-2500 § 266 Nr 8"  target="_blank" title="BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01">SozR 4-2500 § 266 Nr 8</a> RdNr 43, unter Hinweis auf Papier, ZSR 1990, 344, 345) mit der Folge, dass sich diese Grenzen vielmehr erst aus den Grundrechten des GG ergeben.</p>
<p>Bei Anlegung dieses Maßstabs bestehen gegen § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/249b.html"  target="_blank" title="&sect; 249b SGB V: Beitrag des Arbeitgebers bei geringf&uuml;giger Besch&auml;ftigung">249b Satz 1 SGB V</a> keine kompetenzrechtlichen Bedenken (ebenso Rolfs, SGb 1999, 611, 612; Rombach, SGb 1999, 215, 218). Jedenfalls nachdem während des Gesetzgebungsverfahrens auf die Erhebung von Pauschalbeiträgen für in der GKV nicht versicherte Personen verzichtet worden ist, ist die von den Arbeitgebern geringfügig Beschäftigter geforderte Abgabe als Sozialversicherungsbeitrag zu beurteilen. Der Entwurf des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/249b.html"  target="_blank" title="&sect; 249b SGB V: Beitrag des Arbeitgebers bei geringf&uuml;giger Besch&auml;ftigung">249b Satz 1 SGB V</a> unterschied sich von seiner Gesetz gewordenen Fassung dadurch, dass es in Satz 1 &#8220;Beschäftigte&#8221; statt &#8220;Versicherte&#8221; hieß (BT-Drucks 14/280 S 5). In der Begründung des Vorschlags wurde darauf hingewiesen, dass die Vorschrift auch für Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter gelten solle, die nicht in der GKV versichert seien. Im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken (Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drucks 14/441 S 32) ist der Entwurf während der Beratungen des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss) geändert und &#8220;Beschäftigte&#8221; durch &#8220;Versicherte&#8221; ersetzt worden (Beschlussempfehlung und Bericht, aaO, S 8). Damit wird der Pauschalbeitrag nur noch für Versicherte der GKV verlangt.</p>
<p>Soweit im Schrifttum vereinzelt gleichwohl in Zweifel gezogen worden ist (vgl Sodan, NZS 1999, 105, 109 f), dass sich der Bundesgesetzgeber kompetenzgerecht verhalten habe, und darauf hingewiesen wird (S 111), dass es sich bei den Pauschalbeiträgen um Sonderlasten ganz eigener Art handele, welche zu den herkömmlichen Finanzierungsformen der Sozialversicherung nicht passten, bzw diese sich so weit vom Bild der klassischen Sozialversicherung entfernten, dass sie nicht mehr Sozialversicherung iS von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/74.html"  target="_blank" title="Art. 74 GG">Art 74 Abs 1 Nr 12 GG</a> seien, vermag der Senat dieser Auffassung im Hinblick auf die genannte Rechtsprechung des BVerfG nicht zu folgen. Als Regelung des Beitragsrechts der GKV hält sich § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/249b.html"  target="_blank" title="&sect; 249b SGB V: Beitrag des Arbeitgebers bei geringf&uuml;giger Besch&auml;ftigung">249b Satz 1 SGB V</a> sachlich-gegenständlich im Kompetenzbereich Sozialversicherung. Der vom Arbeitgeber zu tragende Pauschalbeitrag &#8220;substituiert&#8221; nicht etwa und tritt deshalb an die Stelle der früheren Pauschalsteuer (vgl hierzu Rolfs, aaO, S 615), weil er nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben, sondern ausschließlich zur Finanzierung der GKV verwendet wird. Allein dieser Befund rechtfertigt bereits seine Subsumtion unter den kompetenzrechtlichen Sozialversicherungsbegriff.</p>
<p>§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/249b.html"  target="_blank" title="&sect; 249b SGB V: Beitrag des Arbeitgebers bei geringf&uuml;giger Besch&auml;ftigung">249b Satz 1 SGB V</a> ist als beitragsrechtliche Regelung Bestandteil des Rechts der GKV, das iS von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/72.html"  target="_blank" title="Art. 72 GG">Art 72 Abs 2 GG</a> zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse bundesgesetzlich zu regeln ist (vgl BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005, aaO, S 297 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-2500 § 266 Nr 8"  target="_blank" title="BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01">SozR 4-2500 § 266 Nr 8</a> RdNr 47).</p>
<p>b) § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/249b.html"  target="_blank" title="&sect; 249b SGB V: Beitrag des Arbeitgebers bei geringf&uuml;giger Besch&auml;ftigung">249b Satz 1 SGB V</a>, der die Klägerin zur Tragung eines Beitrags zur GKV nach einem pauschalen Beitragssatz von 10 vH verpflichtet, steht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in Einklang.</p>
<p>aa) Soweit als Konsequenz der Vorschrift Arbeitgeber in der Situation der Klägerin gegenüber Arbeitgebern benachteiligt werden, die keinen Pauschalbeitrag zu tragen haben, weil sie Personen geringfügig beschäftigen, die nicht in der GKV versichert sind, wozu beispielsweise höher verdienende Arbeitnehmer, hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, Beamte bzw ähnliche Personen und deren Ehegatten sowie Ruheständler gehören können, ist diese Schlechterstellung durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Mit der Herausnahme solcher Arbeitgeber aus der Beitragstragungspflicht wird sichergestellt, dass Arbeitgeber Pauschalbeiträge nur für solche versicherungsfreien geringfügig Beschäftigten tragen, die bereits in den Schutz der GKV einbezogen sind und damit bei Krankheit grundsätzlich Leistungsansprüche haben. Dass der in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/249b.html"  target="_blank" title="&sect; 249b SGB V: Beitrag des Arbeitgebers bei geringf&uuml;giger Besch&auml;ftigung">249b Satz 1 SGB V</a> vorausgesetzte Versichertenstatus auf einem anderen Tatbestand als dem der geringfügigen Beschäftigung beruht und aus dem beitragspflichtigen geringfügigen Beschäftigungsverhältnis keine leistungsbegründende Mitgliedschaft erwächst, mithin bei Risikoverwirklichung zu erbringende Leistungen im engeren Sinne nicht als &#8220;Gegenleistung&#8221; für den Pauschalbeitrag erscheinen, gebietet keine Gleichbehandlung mit Nichtversicherten. Im Hinblick auf die sachleistungsgeprägte Struktur der GKV bestehen gegen die Beitragsbelastung des Arbeitgebers ohne anwartschaftsbegründende Wirkung keine Bedenken. So erhält der Versicherte auch bei mehreren mehr als nur geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stets denselben Krankenversicherungsschutz. Er erwirbt durch den vom zweiten und jeden weiteren Arbeitgeber &#8211; und ihm selbst &#8211; zu leistenden Beitrag keinen zusätzlichen Sachleistungsanspruch. Insoweit geht auch der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand ins Leere, der Gesetzgeber habe die Entscheidung des BVerfG zur Beitragspflicht von Einmalzahlungen (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1995 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 892/88"  target="_blank" title="BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88: Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung">1 BvR 892/88</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 92, 53"  target="_blank" title="BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88: Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung">BVerfGE 92, 53</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 3-2200 § 385 Nr 6"  target="_blank" title="BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88: Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung">SozR 3-2200 § 385 Nr 6</a>) nicht berücksichtigt, wonach &#8220;Beiträgen entsprechende Leistungen gegenüber zu stehen haben&#8221; (vgl Löwisch, BB 1999, 739, 740). Außerdem wird vernachlässigt, dass der Gesetzgeber die Problematik einer möglicherweise fehlenden Äquivalenz zwischen Beiträgen und Leistungen dadurch entschärft hat, dass er die alleinige Beitragstragungspflicht des Arbeitgebers angeordnet hat. Die Erhebung des Pauschalbeitrags ist vor diesem Hintergrund nicht nur unbedenklich. Vielmehr gibt es hierfür auch sachliche Gründe. Es ist aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit angemessen, Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter an den Kosten des Gesundheitsschutzes ihrer versicherten Arbeitnehmer zu beteiligen, der bisher ausschließlich von dem Arbeitgeber der Hauptbeschäftigung und/oder dem Versicherten selbst &#8211; oder dem Ehepartner und dessen Arbeitgeber &#8211; finanziert wurde (vgl Rolfs, aaO, S 612). Auf diese Weise werden schließlich Wettbewerbsverzerrungen vermieden, weil die Nutzung der Möglichkeit, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse einzugehen, für Arbeitgeber dieser Beschäftigungen nicht mehr zu Vorteilen führt (vgl BT-Drucks 14/280, S 13).</p>
<p>Kein verfassungsrechtliches Gewicht kommt schließlich dem Argument zu, der Verzicht auf die Beitragstragungspflicht bei nicht in der GKV versicherten Personen und die damit einhergehende Ungleichbehandlung setzten einen Beschäftigungsanreiz, der arbeitsmarktpolitisch zweifelhaft sei (vgl Lembke, NJW 1999, 1825, 1828; ähnlich Boecken, NZA 1999, 393, 396 f). Zwar trifft es zu, dass das NeuregelungsG darauf gerichtet war, einer Erosion der Beitragsbemessungsgrundlagen entgegenzuwirken, Wettbewerbsneutralität herzustellen sowie Missbrauch und Risikoselektion zu Lasten der GKV zu verhindern (vgl BT-Drucks 14/280, S 10 f, 13 f). Mit diesen Zielen steht im Widerspruch, dass die gesetzliche Regelung in gewisser Hinsicht eine Beschäftigung von in der PKV Versicherten fördert. Weil die geringfügige Beschäftigung nicht in der GKV versicherter Personen für den Arbeitgeber wegen des Nichtanfallens des Pauschalbeitrags günstiger ist, könnte möglicherweise ein Anreiz geschaffen werden, geringfügige Beschäftigungen nur solchen Personen anzubieten (vgl BT-Drucks 14/280, S 14). Dieser Zielkonflikt ist bereits zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens erkannt worden (vgl BT-Drucks 14/280, S 14). Gleichwohl wurden negative arbeitsmarktpolitische Auswirkungen nicht befürchtet, weil es sich bei den geringfügig Beschäftigten, die nicht der GKV angehören, um einen verschwindend geringen Personenkreis handele (vgl Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drucks 14/441, S 32). Verbleibende Arbeitsmarkt- und Wettbewerbsverzerrungen waren in Kauf zu nehmen, sollte die Regelung nicht durch eine Einbeziehung nicht in der GKV Versicherter dem Vorwurf der Verfassungswidrigkeit ausgesetzt werden.</p>
<p>bb) Sachlich gerechtfertigt ist auch, dass die von der Klägerin repräsentierte Personengruppe durch ihre Heranziehung zu einem Pauschalbeitrag gegenüber Arbeitgebern benachteiligt wird, die Personen zeitgeringfügig beschäftigen. Für Beschäftigungen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/8.html"  target="_blank" title="&sect; 8 SGB IV: Geringf&uuml;gige Besch&auml;ftigung und geringf&uuml;gige selbst&auml;ndige T&auml;tigkeit">8 Abs 1 Nr 2 SGB IV</a> werden Pauschalbeiträge nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/249b.html"  target="_blank" title="&sect; 249b SGB V: Beitrag des Arbeitgebers bei geringf&uuml;giger Besch&auml;ftigung">249b Satz 1 SGB V</a> nicht erhoben.</p>
<p>Die Entstehungsgeschichte des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/249b.html"  target="_blank" title="&sect; 249b SGB V: Beitrag des Arbeitgebers bei geringf&uuml;giger Besch&auml;ftigung">249b SGB V</a> und des zum 1. April 1999 geänderten § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/8.html"  target="_blank" title="&sect; 8 SGB IV: Geringf&uuml;gige Besch&auml;ftigung und geringf&uuml;gige selbst&auml;ndige T&auml;tigkeit">8 SGB IV</a> belegen, dass ein Missbrauch der Möglichkeit, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse einzugehen, vor allem im Bereich der Dauerbeschäftigungen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/8.html"  target="_blank" title="&sect; 8 SGB IV: Geringf&uuml;gige Besch&auml;ftigung und geringf&uuml;gige selbst&auml;ndige T&auml;tigkeit">8 Abs 1 Nr 1 SGB IV</a> gesehen wurde und weniger im Bereich der sporadischen und kurzzeitigen Beschäftigungen nach Nr 2 (vgl BT-Drucks 14/280, S 10). Aus diesem Grunde wurden gleichermaßen in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/8.html"  target="_blank" title="&sect; 8 SGB IV: Geringf&uuml;gige Besch&auml;ftigung und geringf&uuml;gige selbst&auml;ndige T&auml;tigkeit">8 Abs 1 Nr 1 SGB IV</a> die Geringfügigkeitsgrenze auf 630 DM monatlich festgeschrieben, § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/8.html"  target="_blank" title="&sect; 8 SGB IV: Geringf&uuml;gige Besch&auml;ftigung und geringf&uuml;gige selbst&auml;ndige T&auml;tigkeit">8 Abs 2 Satz 1 SGB IV</a> um eine Regelung der Zusammenrechnung geringfügiger Dauerbeschäftigungen mit nicht geringfügigen Hauptbeschäftigungen ergänzt und ein Pauschalbeitrag für geringfügige Dauerbeschäftigungen in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/249b.html"  target="_blank" title="&sect; 249b SGB V: Beitrag des Arbeitgebers bei geringf&uuml;giger Besch&auml;ftigung">249b Satz 1 SGB V</a> eingeführt. Ebenso wie eine Einbeziehung in die Zusammenrechnungsregelung hätte eine Einbeziehung zeitgeringfügiger Beschäftigungen in die Pauschalbeitragsregelung demgegenüber zu größeren praktischen Schwierigkeiten geführt (vgl Peters in Kasseler Komm § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/249b.html"  target="_blank" title="&sect; 249b SGB V: Beitrag des Arbeitgebers bei geringf&uuml;giger Besch&auml;ftigung">249b SGB V</a> RdNr 8, Stand September 2003) und den daraus resultierenden Ertrag nicht gerechtfertigt. Geringfügige Beschäftigungen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/8.html"  target="_blank" title="&sect; 8 SGB IV: Geringf&uuml;gige Besch&auml;ftigung und geringf&uuml;gige selbst&auml;ndige T&auml;tigkeit">8 Abs 1 Nr 2 SGB IV</a> sollten deshalb wie bisher in jeder Hinsicht versicherungs- und beitragsfrei bleiben (vgl BT-Drucks 14/280, S 10).</p>
<p>cc) Im Hinblick auf <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html"  target="_blank" title="Art. 3 GG">Art 3 Abs 1 GG</a> ist auch nicht zu beanstanden, dass Arbeitgeber in der Situation der Klägerin wie Arbeitgeber, die Arbeitnehmer geringfügig beschäftigen, die nach Zusammenrechnung mit einer Hauptbeschäftigung in der GKV versicherungspflichtig bleiben, überhaupt zu Beiträgen herangezogen und insoweit mit diesen gleichbehandelt werden. Ebenso ist mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html"  target="_blank" title="Art. 3 GG">Art 3 Abs 1 GG</a> vereinbar, dass der von der Klägerin repräsentierte Personenkreis ungleichbehandelt wird, soweit er diesen Beitrag in Höhe von 10 vH des Arbeitsentgelts der geringfügigen Beschäftigung zu tragen hat, während die vorgenannte Gruppe von Arbeitgebern insoweit nur den nominell niedrigeren Arbeitgeberanteil zur GKV tragen muss.</p>
<p>Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass für freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die &#8211; wie P. M. &#8211; in der Hauptbeschäftigung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, aber auch für freiwillig versicherte hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige und Beamte bzw ähnliche Personen sowie für Werkstudenten nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/6.html"  target="_blank" title="&sect; 6 SGB V: Versicherungsfreiheit">6 Abs 1 Nr 3 SGB V</a> bei einer geringfügigen Nebenbeschäftigung Pauschalbeiträge zu tragen sind. Bei Personen, die in der Hauptbeschäftigung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, werden sie damit auf Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/223.html"  target="_blank" title="&sect; 223 SGB V: Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze">223 Abs 3 Satz 1 SGB V</a>) erhoben. Soweit die Revision allerdings der Auffassung ist, die in der Heranziehung zu Beiträgen liegende Gleichbehandlung mit Arbeitgebern von Personen, &#8220;die bei einer nicht geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig wären&#8221;, halte einer Überprüfung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht Stand, vermag ihr der Senat nicht zu folgen.</p>
<p>(1) Die Klägerin kann sich bei ihrem Vergleich schon nicht darauf berufen, dass ein Dritter, bei Versicherungspflichtigen der Arbeitgeber und der Versicherte je zur Hälfte (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/249.html"  target="_blank" title="&sect; 249 SGB V: Tragung der Beitr&auml;ge bei versicherungspflichtiger Besch&auml;ftigung">249 Abs 1 SGB V</a>) bzw bei freiwillig Versicherten der Versicherte allein (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/250.html"  target="_blank" title="&sect; 250 SGB V: Tragung der Beitr&auml;ge durch das Mitglied">250 Abs 2 SGB V</a>), auf der Grundlage eines anderen Beschäftigungsverhältnisses Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze trägt und sie aus diesem Grund überhaupt nicht mehr zu Beiträgen herangezogen werden dürfte. Zwar trifft es zu, dass den Krankenkassen auf diese Weise insgesamt weitere Beiträge zufließen, über die sie nicht verfügen könnten, würde sich die Beitragsbemessungsgrenze der GKV auch insoweit auswirken. Jedoch ist &#8211; wie bereits dargelegt (oben 2 b aa) &#8211; die Heranziehung von Arbeitgebern einer geringfügigen Beschäftigung zu Pauschalbeiträgen im Hinblick auf deren spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung und das Ziel der Herstellung von Belastungsneutralität gerechtfertigt. Im Übrigen kann bei dem Vergleich mit den Arbeitgebern, die nach Zusammenrechnung versicherungspflichtige geringfügige Arbeitnehmer beschäftigen, nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin für ihren Beschäftigten bei Wegfall des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/249b.html"  target="_blank" title="&sect; 249b SGB V: Beitrag des Arbeitgebers bei geringf&uuml;giger Besch&auml;ftigung">249b SGB V</a> zwingend von jeder Beteiligung an den Krankenversicherungsbeiträgen befreit wäre. Gerechtfertigt wäre es vielmehr zB auch dann, dass die Klägerin für ihren insgesamt versicherungsfreien Arbeitnehmer einen anteiligen Beitragszuschuss nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/257.html"  target="_blank" title="&sect; 257 SGB V: Beitragszusch&uuml;sse f&uuml;r Besch&auml;ftigte">257 Abs 1 Satz 2 SGB V</a> zu zahlen hätte.</p>
<p>(2) Hiervon unabhängig ist es am Maßstab des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html"  target="_blank" title="Art. 3 GG">Art 3 Abs 1 GG</a> auch nicht zu beanstanden, dass der von Arbeitgebern geringfügig Beschäftigter geforderte Pauschalbeitrag zur GKV höher ausfällt als der entsprechende Arbeitgeberanteil am Krankenversicherungsbeitrag bei versicherungspflichtig geringfügig Beschäftigten und bei versicherungspflichtigen Voll- oder Teilzeitbeschäftigten. Die im Schrifttum vertretene Auffassung, dass die relativ stärkere Heranziehung solcher Arbeitgeber gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, weil sie &#8220;sozial nicht außergewöhnlich schutzbedürftige Arbeitnehmer&#8221; geringfügig beschäftigten (Rolfs, aaO, S 615), teilt der Senat nicht.</p>
<p>Zunächst ist die Regelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/249b.html"  target="_blank" title="&sect; 249b SGB V: Beitrag des Arbeitgebers bei geringf&uuml;giger Besch&auml;ftigung">249b Satz 1 SGB V</a> in der GKV nicht ohne Vorbild. So bestimmte § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/249.html"  target="_blank" title="&sect; 249 SGB V: Tragung der Beitr&auml;ge bei versicherungspflichtiger Besch&auml;ftigung">249 Abs 2 Nr 1 SGB V</a> in der Zeit von Januar 1989 bis März 1999, dass der Arbeitgeber bei so genannten Geringverdienern, dh geringfügig entlohnten versicherungspflichtig Beschäftigten, den Krankenversicherungsbeitrag allein zu tragen hatte. Mit dieser alleinigen Beitragstragungspflicht durch den Arbeitgeber hatte das SGB V die bis dahin geltende Regelung des § 381 Abs 1 Satz 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) übernommen, nach der eine geringe wirtschaftliche Belastbarkeit versicherungspflichtig Beschäftigter entsprechend berücksichtigt worden war. Nach der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Ursprungsfassung des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) hatte die Geringverdienergrenze in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/249.html"  target="_blank" title="&sect; 249 SGB V: Tragung der Beitr&auml;ge bei versicherungspflichtiger Besch&auml;ftigung">249 Abs 2 Nr 1 SGB V</a> ein Zehntel der in der Rentenversicherung der Arbeiter für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze nach § 1385 Abs 2 RVO betragen. Bis zum 31. Dezember 1997 betrug die Geringverdienergrenze 610 DM monatlich, bis dieser Betrag von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße erreicht wurde. Ab 1. Januar 1998 wurde die Geringverdienergrenze nur noch nach einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße bestimmt.</p>
<p>Die stärkere Beitragsbelastung von Arbeitgebern in der Situation der Klägerin verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil der Gesetzgeber bei der Einführung eines Pauschalbeitrags zur GKV im Rahmen der Neuregelung des Rechts der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse generalisieren, typisieren und pauschalieren durfte. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen sind typisierende Regeln vom BVerfG stets als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (stRspr; zuletzt <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 103, 310"  target="_blank" title="BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98: DDR-Dienstzeiten">BVerfGE 103, 310</a>, 319, mwN und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 111, 115"  target="_blank" title="BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98: Zur Begrenzung der ber&uuml;cksichtigungsf&auml;higen Arbeitsentgelte un...">BVerfGE 111, 115</a>, 137 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-8570 § 6 Nr 3"  target="_blank" title="BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98: Zur Begrenzung der ber&uuml;cksichtigungsf&auml;higen Arbeitsentgelte un...">SozR 4-8570 § 6 Nr 3</a> RdNr 39), wenn sich der Gesetzgeber am Regelfall orientiert hatte (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 96, 1"  target="_blank" title="BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92: Weihnachtsfreibetrag">BVerfGE 96, 1</a>, 6; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 82, 159"  target="_blank" title="BVerfGE 82, 159 (2 zugeordnete Entscheidungen)">82, 159</a>, 185 f; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 39, 316"  target="_blank" title="BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72">39, 316</a>, 329 = SozR 2600 § 60 Nr 1 S 4; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 27, 142"  target="_blank" title="BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvR 555/67">27, 142</a>, 150) und die durch eine typisierende Regelung entstehenden Härten nicht besonders schwer wogen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar gewesen wären (stRspr; zuletzt <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 111, 115"  target="_blank" title="BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98: Zur Begrenzung der ber&uuml;cksichtigungsf&auml;higen Arbeitsentgelte un...">BVerfGE 111, 115</a>, 137 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-8570 § 6 Nr 3"  target="_blank" title="BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98: Zur Begrenzung der ber&uuml;cksichtigungsf&auml;higen Arbeitsentgelte un...">SozR 4-8570 § 6 Nr 3</a> RdNr 39). &#8211; Die Voraussetzungen einer solchen zulässigen Typisierung liegen hier vor.</p>
<p>Bei der Neuregelung des Rechts der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse standen vor allem solche geringfügigen Beschäftigungen im Vordergrund, die isoliert ausgeübt wurden, also die einzige Tätigkeit darstellten. Mit dem Ziel, ihren Neu- und Wiederzugang zu einer Berufstätigkeit zu fördern und zu erleichtern (vgl BT-Drucks 14/280, S 11), wurden Einnahmen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen dieser Personen &#8211; häufig verheirateter Frauen &#8211; grundsätzlich steuerfrei gestellt. Verbesserungen für diese Gruppe gab es zudem im Rentenversicherungsrecht. Mit der Schaffung einer Möglichkeit, für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu optieren, sollte dem Bedürfnis nach Invaliditätsschutz und Alterssicherung von Frauen Rechnung getragen werden, die in diesen bislang ungeschützten Beschäftigungen erwerbstätig waren (vgl BT-Drucks 14/280, S 10). Auch bei der Einführung der Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung wurde an den empirischen Sachverhalt angeknüpft, dass von den im Mikrozensus 1997 nachgewiesenen 2,22 Mio geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse 1,1 Mio auf solche verheirateter Frauen entfielen (vgl BT-Drucks 14/280, S 11). Im Hinblick auf die große Zahl dieser geringfügig Beschäftigten war das Bedürfnis, die Ausweitung solcher Beschäftigungsverhältnisse einzudämmen, hier am größten. Zielte die Einführung eines Pauschalbeitrags zur GKV damit hauptsächlich auf die Gruppe Familienversicherter (vgl BT-Drucks 14/280, S 13), so orientierte sie sich am Regelfall geringfügig Beschäftigter. Bei diesem Personenkreis erscheint ein Pauschalbeitrag in Höhe von 10 vH des Arbeitsentgelts der geringfügigen Beschäftigung, mit dem der Arbeitgeber belastet wurde, nicht zu hoch. So erreichte der pauschale Beitragssatz des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/249b.html"  target="_blank" title="&sect; 249b SGB V: Beitrag des Arbeitgebers bei geringf&uuml;giger Besch&auml;ftigung">249b Satz 1 SGB V</a> jedenfalls den bei versicherungspflichtig Beschäftigten regelmäßig anzuwendenden vollen allgemeinen Beitragssatz (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/241.html"  target="_blank" title="&sect; 241 SGB V: Allgemeiner Beitragssatz">241 SGB V</a>) nicht. Auch wenn er ihn nur zur Hälfte zu tragen hat, ist der Arbeitgeber für den auf dieser Grundlage errechneten Krankenversicherungsbeitrag versicherungspflichtig Beschäftigter allein zahlungspflichtig (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/253.html"  target="_blank" title="&sect; 253 SGB V: Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt">253 SGB V</a> iVm § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/28e.html"  target="_blank" title="&sect; 28e SGB IV: Zahlungspflicht, Vorschuss">28e Abs 1 Satz 1 SGB IV</a>). Insbesondere war eine weitere Absenkung des pauschalen Beitragssatzes &#8211; etwa auf die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes &#8211; verfassungsrechtlich nicht geboten. Insoweit durfte der Gesetzgeber nämlich berücksichtigen, dass der genannte Personenkreis bisher beitragsfrei in der GKV versichert war.</p>
<p>Kam es danach mit der Pauschalbeitragsregelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/249b.html"  target="_blank" title="&sect; 249b SGB V: Beitrag des Arbeitgebers bei geringf&uuml;giger Besch&auml;ftigung">249b Satz 1 SGB V</a> vor allem darauf an, Arbeitgeber geringfügig beschäftigter Familienversicherter (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 SGB V</a>) zu erfassen, Arbeitgeber Versicherungspflichtiger &#8211; versicherungspflichtig geringfügig Beschäftigter und versicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigter &#8211; hingegen nicht stärker zu belasten, so durfte die von der Klägerin repräsentierte Gruppe von Arbeitgebern bei dieser Regelung generalisierend vernachlässigt werden. Eine feinere, den Typisierungsspielraum des Gesetzgebers stärker einschränkende Differenzierung danach, aus welchen Gründen in der geringfügigen Beschäftigung Versicherungsfreiheit oder keine Versicherungspflicht bestand, war von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html"  target="_blank" title="Art. 3 GG">Art 3 Abs 1 GG</a> nicht gefordert. Im Verhältnis zu den beiden genannten Gruppen stellen Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei sind, weil für sie in einer Hauptbeschäftigung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreiheit besteht, einen kleinen Personenkreis dar. Die mit der Typisierung verbundene Härte der Heranziehung zu Pauschalbeiträgen wiegt auch nicht allzu schwer und wäre nur um den Preis weiterer Benachteiligungen &#8211; von hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen, Beamten bzw ähnlichen Personen und Werkstudenten nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/6.html"  target="_blank" title="&sect; 6 SGB V: Versicherungsfreiheit">6 Abs 1 Nr 3 SGB V</a> &#8211; zu vermeiden gewesen.</p>
<p>(3) Ein Verstoß des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/249b.html"  target="_blank" title="&sect; 249b SGB V: Beitrag des Arbeitgebers bei geringf&uuml;giger Besch&auml;ftigung">249b Satz 1 SGB V</a> gegen den allgemeinen Gleichheitssatz kann auch unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung nicht festgestellt werden. Jedenfalls im Jahr 2000 durfte sich der Gesetzgeber mit der von ihm vorgenommenen Typisierung begnügen. Für die Zeit ab 1. April 2003 hat er seine Differenzierung insoweit korrigiert und mit der Änderung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/8.html"  target="_blank" title="&sect; 8 SGB IV: Geringf&uuml;gige Besch&auml;ftigung und geringf&uuml;gige selbst&auml;ndige T&auml;tigkeit">8 Abs 2 Satz 1 SGB IV</a> durch Art 2 Nr 3 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4621) &#8220;eine geringfügige Beschäftigung nach Nr 1&#8243; von der Zusammenrechnung ausgenommen. Damit besteht ab diesem Zeitpunkt jedenfalls dann, wenn &#8211; wie hier &#8211; nur eine einzige entgeltgeringfügige Nebenbeschäftigung ausgeübt wird, in dieser stets &#8211; auch bei in der Hauptbeschäftigung Versicherungspflichtigen &#8211; Versicherungsfreiheit mit der Folge, dass ein Arbeitgeber hierfür mit einem Pauschalbeitrag belastet ist. Infolge dieser neuen Regelung stellt sich jedenfalls die Schlechterstellung der von der Klägerin repräsentierten Personengruppe gegenüber Arbeitgebern Versicherungspflichtiger als vorübergehend und damit hinzunehmen dar.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/193.html"  target="_blank" title="&sect; 193 SGG">193</a> Sozialgerichtsgesetz.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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