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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; Bußgeld</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>Radarfalle kurz vor dem Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/radarfalle-kurz-vor-dem-ende-einer-geschwindigkeitsbegrenzung/4991/</link>
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		<pubDate>Wed, 20 Jul 2011 13:19:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>In dem vom OLG Stuttgart OLG mit Beschluß vom 4.7.2011 entschiedenen Fall (4 Ss 261/11) wurde ca. 90m vor einem Ortsschild eine Geschwindigkeitsmessung vorgenommen. Der Betroffene hatte geltend gemacht, dies verstoße gegen die Verwaltungsvorschrift des Baden-Württembergischen, wonach Geschwindigkeitsmessungen nicht innerhalb von 150 m vor Aufhebung einer Beschränkung durchgeführt werden dürfen.</p> <p>Dieser Argumentation folgte jedoch das Oberlandesgericht nicht und stellte fest, dass die betreffende Geschwindigkeitsmessung erfolgt sei. In den Entscheidungsgründen fürhrt das Gericht hierzu aus:</p> <p>Die der Geschwindigkeitsüberschreitung zugrundeliegende Messung verstieß nicht gegen die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV-VkSA) vom 19. Dezember 2006 (GABl 2007, 3; <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/radarfalle-kurz-vor-dem-ende-einer-geschwindigkeitsbegrenzung/4991/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In dem vom OLG Stuttgart OLG mit Beschluß vom 4.7.2011 entschiedenen Fall (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 Ss 261/11"  target="_blank" title="OLG Stuttgart, 04.07.2011 - 4 Ss 261/11">4 Ss 261/11</a>) wurde ca. 90m vor einem Ortsschild eine Geschwindigkeitsmessung vorgenommen.<br />
<span id="more-4991"></span><br />
Der Betroffene hatte geltend gemacht, dies verstoße gegen die Verwaltungsvorschrift des Baden-Württembergischen, wonach Geschwindigkeitsmessungen nicht innerhalb von 150 m vor Aufhebung einer Beschränkung durchgeführt werden dürfen.</p>
<p>Dieser Argumentation folgte jedoch das Oberlandesgericht nicht und stellte fest, dass die betreffende Geschwindigkeitsmessung erfolgt sei.<br />
In den Entscheidungsgründen fürhrt das Gericht hierzu aus:</p>
<blockquote><p>Die der Geschwindigkeitsüberschreitung zugrundeliegende Messung verstieß nicht gegen die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV-VkSA) vom 19. Dezember 2006 (GABl 2007, 3; vgl. auch Sobisch DAR 2010, 48 mit einer Zusammenstellung der Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung). Abschnitt 4 dieser Vorschrift lautet wie folgt: <em>„Geschwindigkeitsmessungen sollen grundsätzlich in einem Abstand von 150 m zu den jeweiligen beschränkenden Verkehrszeichen stattfinden. Davon kann bei gefährlichen Stellen (Unfallstellen, Gefahrenstellen) sowie im unmittelbaren Umfeld von Schulen, Kindergärten oder Baustellen abgewichen werden.“</em></p>
<p>Die Vorschrift beschreibt somit den Abstand der Messstelle zu einem Verkehrszeichen, das den Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung anzeigt wie etwa der Ortseingangstafel (Zeichen 310 der Anlage 3 zur StVO i. V. m. <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/3.html"  target="_blank" title="&sect; 3 StVO: Geschwindigkeit">§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO</a>) oder dem Zeichen 274 der Anlage 2 zur StVO. Da vor einem solchen Verkehrszeichen die Geschwindigkeit nicht beschränkt ist, bezieht sich der Abstand von 150 m auf den Bereich nach dem Zeichen. Darüber hinaus ist von dieser Regelung nicht die Geschwindigkeitsmessung bei einem solchen Verkehrszeichen erfasst, das eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufhebt (etwa Zeichen 311 der Anlage 3 zur StVO i. V. m. <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/3.html"  target="_blank" title="&sect; 3 StVO: Geschwindigkeit">§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO</a> oder Zeichen 278 der Anlage 2 zur StVO).</p>
<p>Vorliegend wurde der Betroffene 90 m vor der Ortstafel gemessen. Zwar ist erfahrungsgemäß die Ortseingangs- mit der Ortsausgangstafel verbunden, so dass die Messung weniger als 150 m vor der Ortseingangstafel und damit entgegen der o.a. Vorschrift erfolgt sein könnte. Gleichwohl wurde das Messgerät korrekt aufgestellt, denn es ist auf die Fahrtrichtung des Betroffenen abzustellen, in der es kein beschränkendes Verkehrszeichen gab; die Orteingangstafel hat hier außer Betracht zu bleiben.</p></blockquote>
<p>Die Entscheiduing kann im <a href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&#038;Art=en&#038;Datum=2011&#038;nr=14522&#038;pos=5&#038;anz=536"  title="OLG Stuttgart" target="_blank">Volltext hier auf den Seiten der Landesrechtspreung BW</a> abgerufen werden</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Fahrlässig Drogen im Blut?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/fahrlassig-drogen-im-blut/1906/</link>
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		<pubDate>Fri, 24 Sep 2010 19:31:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Frankfurt]]></category>
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		<description><![CDATA[<p></p> <p>Will der Amtsrichter wegen einer farlässigen Drogenfahrt nach § 24 a Abs. 2 StVG verurteilen, so muss er darlegen, warum er von Fahrlässigkeit des Betroffenen ausgeht. Die Annahme einer über dem Grenzwert der jeweiligen Substanz im Blut liegenden Wirkstoffkonzentration allein reicht hierfür nicht aus. Vielmehr ist die Vorstellung des Betroffenen unter Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel festzustellen.</p> <p>Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 20.08.2010 in dem Verfahren 2 Ss-OWi 166/10 festgestellt und das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt aufgehoben.</p> <p>Die Entscheidung begründet das OLG u.a. wie folgt:</p> <p> [...] Das angefochtene Urteil geht zwar von Fahrlässigkeit <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/fahrlassig-drogen-im-blut/1906/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/OLGFrankfurt.gif" alt="Entscheidung des OLG Frankfurt" title="OLG Frankfurt" class="alignright size-full wp-image-1574" /></a></p>
<p>Will der Amtsrichter wegen einer farlässigen Drogenfahrt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html"  target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze">§ 24 a Abs. 2 StVG</a> verurteilen, so muss er darlegen, warum er von Fahrlässigkeit des Betroffenen ausgeht. <span id="more-1906"></span>Die Annahme einer über dem Grenzwert der jeweiligen Substanz im Blut liegenden Wirkstoffkonzentration allein reicht hierfür nicht aus. Vielmehr ist die Vorstellung des Betroffenen unter Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel festzustellen.</p>
<p>Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 20.08.2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ss-OWi 166/10"  target="_blank" title="OLG Frankfurt, 20.08.2010 - 2 Ss OWi 166/10">2 Ss-OWi 166/10</a> festgestellt und das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt aufgehoben.</p>
<p>Die Entscheidung begründet das OLG u.a. wie folgt:</p>
<blockquote><p>
 [...] Das angefochtene Urteil geht zwar von Fahrlässigkeit aus, macht aber insoweit keine weiteren Ausführungen, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, da sich der Fahrlässigkeitsvorwurf aufgrund der Feststellungen zur objektiven Tatseite nicht von selbst ergab (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., Rn. 7 zu § 267).<br />
    Fahrlässiges Handeln i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 OWiG: Vorsatz und Fahrl&auml;ssigkeit">§ 10 OWiG</a> liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt bzw. nicht voraussieht – unbewusste Fahrlässigkeit – oder die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, diese werde nicht eintreten – bewusste Fahrlässigkeit (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., Rn. 6 zu § 10).<br />
    Bezogen auf den Tatbestand des <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html"  target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze">§ 24 a Abs. 2 StVG</a> bedeutet dies, dass dem Betroffenen nachzuweisen ist, dass er die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des berauschenden Mittels entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Denn der Vorwurf der schuldhaften Tatbegehung bezieht sich nicht allein auf den Konsumvorgang, sondern auf die Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt. Fahrlässig handelt danach, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer seines Fahrzeuges setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml abgebaut ist (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.08.2009 – 2 Ss OWi 228/09; Beschluss vom 16.02.2010 – 2 Ss-OWi 658/09; KG Berlin <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2009, 572"  target="_blank" title="KG, 05.06.2009 - 2 Ss 131/09">NZV 2009, 572</a> f.).<br />
    Für die Annahme von Fahrlässigkeit reicht die Annahme einer über dem Grenzwert der jeweiligen Substanz im Blut liegenden Wirkstoffkonzentration – die hier gemessen wurde – allein nicht aus. Vielmehr ist die Vorstellung des Betroffenen unter Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel vom Tatgericht festzustellen (OLG Hamm, Beschluss vom 20.05.2008 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 Ss OWi 282/08"  target="_blank" title="OLG Hamm, 20.05.2008 - 5 Ss OWi 282/08">5 Ss OWi 282/08</a>, zitiert nach juris).<br />
    Zwar steht dabei der Annahme der fahrlässigen Tatbestandsverwirklichung nicht entgegen, wenn das Bewusstsein des Betroffenen keine spürbare Wirkung oder gar eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit umfasst, vielmehr muss ein Betroffener die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen in Rechnung stellen. Ausreichend ist, dass der Kraftfahrer das Fahren unter der Wirkung des Rauschgiftes für möglich hält. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Rauschmittelkonsum in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt stattfand. An der Erkennbarkeit der fortwährenden Wirkung des Rauschgiftes kann es aber fehlen, wenn zwischen Drogenkonsum und Fahrt eine größere Zeitspanne liegt. Das ist in der Rechsprechung bei mehreren Tagen, aber auch schon bei einem Zeitraum von mehr als 28 Stunden oder 23 Stunden angenommen worden. In solchen Fällen muss der Tatrichter nähere Ausführungen dazu machen, aufgrund welcher Umstände der Betroffene hätte erkennen können, dass der Rauschmittelkonsum noch Auswirkungen haben konnte (Senat a.a.O., jeweils mit w.N.).<br />
    Das angefochtene Urteil lässt demgegenüber allerdings sowohl Feststellungen zur spürbaren Wirkung des Rauschmittels wie auch dazu vermissen, dass es für den Betroffenen bei Einhaltung zumutbarer Sorgfalt erkennbar gewesen wäre, dass die THC-Konzentration in seinem Blut bei Antritt der Fahrt den maßgeblichen Grenzwert noch nicht unterschritten hatte.<br />
    Auch hat das Amtsgericht keine ausreichenden Feststellungen zum Zeitpunkt des Konsums getroffen. Zwar wird in den Urteilsgründen ausgeführt, dass der Betroffene unter der Wirkung von Cannabis stand und er im Rahmen einer informatorischen Anhörung gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten angegeben habe, ein oder zwei Tage zuvor Marihuana konsumiert zu haben (UA S. 3). Letzteres lässt eher auf eine größere Zeitspanne, zumindest mehr als 24 Stunden, zwischen Drogenkonsum und Fahrtantritt schließen. Auch die Tatsache, dass der Betroffene nach den Bekundungen des Zeugen POK … einen „zittrigen Eindruck“ gemacht habe und seine „Pupillen auffällig“ gewesen seien, vermag einen zeitnahen Drogenkonsum nicht tragfähig zu belegen, da diese Erscheinungen nicht näher konkretisiert werden.<br />
    Da der Zeitraum somit insgesamt vage bleibt, kann nicht auf einen Rauschmittelkonsum in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt geschlossen werden.<br />
    Im Übrigen kann zwar die Voraussehbarkeit der Tatbestands-verwirklichung auf einen besonders hohen Messwert gestützt werden (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 17.02.2006 – „2 (B) 51/05, zit. nach juris, für eine 44-fache Überschreitung des Grenzwertes bei THC). Bei der hier verhältnismäßig geringen Überschreitung (4,6 ng/mg THC) ist dies jedoch nicht möglich (vgl. OLG Celle <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2009, 89"  target="_blank" title="OLG Celle, 09.12.2008 - 322 SsBs 247/08">NZV 2009, 89</a>-90 (für 2,7 ng/ml THC); OLG Hamm – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 Ss OWi 604/03"  target="_blank" title="OLG Hamm, 14.10.2003 - 4 Ss OWi 604/03">4 Ss OWi 604/03</a>, zit. nach juris (für 3,0 ng/ml THC)).<br />
[...]<br />
In der neuen Verhandlung wird unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu klären sein, ob angesichts der Messwerte sowie der sonstigen Umstände der Zeitpunkt des Konsums näher eingegrenzt werden kann. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass insoweit noch ergänzende tatsächliche Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung des Betroffenen tragen.[...]
</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href=http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1dly/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=9&#038;numberofresults=31&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=KORE222752010%3Ajuris-r02&#038;doc.part=L&#038;doc.price=0.0&#038;doc.hl=1#focuspoint" target="_blank">hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Geschwindigkeitskontrollen im Frankfurter Stadtgebiet 31.05.-04.06.2010</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/geschwindigkeitskontrollen-im-frankfurter-stadtgebiet-31-05-04-06-2010/1675/</link>
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		<pubDate>Sun, 30 May 2010 17:38:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p> Die Frankfurter Polizei kündigt hier für die Woche vom 3. bis zum 7. Mai 2010 folgende Geschwindigkeitskontrollen an:</p> Am Montag, den 31. Mai 2010 Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3 Zubringer der B43 auf die BAB 3 Gerbermühlstraße Hugo-Eckener-Ring am Dienstag, den 1. Juni 2010 Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3 Babenhäuser Landstraße Mainzer Landstraße Züricher Straße Zubringer der B43 auf die BAB 3 am Mittwoch, den 2. Juni 2010 Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3 Züricher Straße <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/geschwindigkeitskontrollen-im-frankfurter-stadtgebiet-31-05-04-06-2010/1675/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.polizei.hessen.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/polizeihessen.gif" alt="Polizei Hessen" title="Polizei Hessen" class="alignright size-full wp-image-1564" /></a><br />
Die Frankfurter Polizei kündigt <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/1622012/polizeipraesidium_frankfurt_am_main"  target="_blank">hier</a> für die Woche vom 3. bis zum 7. Mai 2010 folgende Geschwindigkeitskontrollen an:<span id="more-1675"></span></p>
<ul>
<li>Am Montag, den 31. Mai 2010
<ul>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3</li>
<li>Zubringer der B43 auf die BAB 3</li>
<li>Gerbermühlstraße</li>
<li>Hugo-Eckener-Ring</li>
</ul>
</li>
<li>am Dienstag, den 1. Juni 2010
<ul>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3</li>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
<li>Mainzer Landstraße</li>
<li>Züricher Straße</li>
<li>Zubringer der B43 auf die BAB 3</li>
</ul>
</li>
<li>am Mittwoch, den 2. Juni 2010
<ul>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3</li>
<li>Züricher Straße</li>
<li>Gerbermühlstraße</li>
<li>Hugo-Eckener-Ring</li>
<li>Zubringer der B43 auf die BAB 3</li>
</ul>
</li>
<li>am Donnerstag, den 3. Juni 2010
<ul>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3</li>
<li>Zubringer der B43 auf die BAB 3</li>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
<li>Hanauer Landstraße</li>
<li>Kapitän-Lehmann-Straße</li>
</ul>
</li>
<li>am Freitag, 4. Juni 2010
<ul>
<li>Hanauer Landstraße</li>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3</li>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
<li>Gerbermühlstraße</li>
<li>Züricher Straße</li>
</ul>
</li>
<p align="justify">
Es darf dringend geraten werden, sich nicht nur im Bereich der Messstellen, an die vorgeschriebenen Gescwindigkeit zu halten. Im Übrigen darf davon ausgegangen werden, dass (auch) an anderen Stellen Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden.</p>
</ul>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verdachtsabhängige Bild- und Videoaufzeichnungen verwertbar</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/verdachtsabhangige-bild-und-videoaufzeichnungen-verwertbar/1616/</link>
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		<pubDate>Wed, 26 May 2010 10:35:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[OWiG]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
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		<category><![CDATA[Radar]]></category>
		<category><![CDATA[Video]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=1616</guid>
		<description><![CDATA[<p>In die Diskussion geraten ist die Verwerbarkeit von Bild- und Videoaufzeichnungen von Geschwindigkeits- und Abstandsüberwachungsanlagen. Das OLG Celle hat diesbzüglich in seinem Beschluss vom 5. Mai 2010 in dem Verfahren 311 SsRs 41/10 unter Bezugnahme auf seine vorhergehenden Entscheidungen folgendes ausgeführt:</p> <p> [...] Auch die übrige obergerichtliche Rechtsprechung geht im Falle verdachtsabhängiger Bild bzw. Videoaufzeichnungen [ … ] von einer Verwertbarkeit der Lichtbilder bzw. Videoaufzeichnungen aus, wobei als Ermächtigungsgrundlage für die Aufzeichnungen § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr.1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG herangezogen wird (vgl. OLG Dresden, Beschl. vom 30.3.2010 &#8211; Ss Bs 152/10 , <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/verdachtsabhangige-bild-und-videoaufzeichnungen-verwertbar/1616/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In die Diskussion geraten ist die Verwerbarkeit von Bild- und Videoaufzeichnungen von Geschwindigkeits- und Abstandsüberwachungsanlagen.<span id="more-1616"></span><br />
Das OLG Celle hat diesbzüglich in seinem Beschluss vom 5. Mai 2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=311 SsRs 41/10"  target="_blank" title="OLG Celle, 05.05.2010 - 311 SsRs 41/10">311 SsRs 41/10</a> unter Bezugnahme auf seine vorhergehenden Entscheidungen folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>
[...] Auch die übrige obergerichtliche Rechtsprechung geht im Falle verdachtsabhängiger Bild bzw. Videoaufzeichnungen [ … ] von einer Verwertbarkeit der Lichtbilder bzw. Videoaufzeichnungen aus, wobei als Ermächtigungsgrundlage für die Aufzeichnungen <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100h.html"  target="_blank" title="&sect; 100h StPO">§ 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr.1 StPO</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/46.html"  target="_blank" title="&sect; 46 OWiG: Anwendung der Vorschriften &uuml;ber das Strafverfahren">§ 46 Abs. 1 OWiG</a> herangezogen wird (vgl. OLG Dresden, Beschl. vom 30.3.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Ss Bs 152/10"  target="_blank" title="OLG Dresden, 30.03.2010 - Ss Bs 152/10">Ss Bs 152/10</a> , juris. OLG Koblenz, Beschl. vom 4.3.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 SsBs 23/10"  target="_blank" title="OLG Koblenz, 04.03.2010 - 1 SsBs 23/10">1 SsBs 23/10</a> , juris. OLG Rostock, Beschl. vom 1.3.2010 &#8211; 2 Ss (Owi) 6/10 , juris. OLG Bamberg, Beschl. vom 25.2.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ss OWi 206/10"  target="_blank" title="OLG Bamberg, 25.02.2010 - 3 Ss OWi 206/10">3 Ss OWi 206/10</a> , juris, und Beschl. vom 16.11.2009 3 Ss OWi 1215/09 , juris = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2010, 100"  target="_blank" title="OLG Bamberg, 16.11.2009 - 2 Ss OWi 1215/09">NJW 2010, 100</a> f. = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=DAR 2010, 26"  target="_blank" title="KG, 01.07.2009 - 1 Ss 204/09">DAR 2010, 26</a> ff. = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=zfs 2010, 50"  target="_blank" title="OLG Bamberg, 16.11.2009 - 2 Ss OWi 1215/09">zfs 2010, 50</a> ff. = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2010, 98"  target="_blank" title="OLG Bamberg, 16.11.2009 - 2 Ss OWi 1215/09">NZV 2010, 98</a> ff.. OLG Brandenburg, Beschl. vom 22.2.2010 &#8211; 1 Ss (OWi) 23 Z/10 , juris. OLG Stuttgart, Beschl. vom 29.1.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 Ss 1525/09"  target="_blank" title="OLG Stuttgart, 29.01.2010 - 4 Ss 1525/09">4 Ss 1525/09</a> , = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=DAR 2010, 148"  target="_blank" title="OLG Stuttgart, 29.01.2010 - 4 Ss 1525/09">DAR 2010, 148</a>. OLG Jena, Beschl. vom 6.1.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ss 291/09"  target="_blank" title="OLG Jena, 06.01.2010 - 1 Ss 291/09">1 Ss 291/09</a> &#8211; juris, = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2010 1093"  target="_blank" title="OLG Jena, 06.01.2010 - 1 Ss 291/09">NJW 2010 1093</a> f.. OLG Schleswig, Beschl. vom 29.12.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ss OWi 135/09"  target="_blank" title="OLG Schleswig, 29.12.2009 - 2 Ss OWi 135/09">2 Ss OWi 135/09</a>, = zfs 2010, 172. OLG Hamm, Beschl. vom 22.10.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 Ss OWi 800/09"  target="_blank" title="OLG Hamm, 22.10.2009 - 4 Ss OWi 800/09">4 Ss OWi 800/09</a> , juris, Rn. 14). Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die in der Literatur gegen sie erhobenen Bedenken, [...], teilt der Senat nicht. Denn sie überspannen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine bereichsspezifische Ermächtigungsgrundlage. Es ist zudem unschädlich, dass die Bildaufzeichnung bei Überschreitung des Grenzwerts automatisch erfolgt, ohne dass ein Ermittlungsbeamter zuvor den Anfangsverdacht bejaht und die Aufzeichnung ausgelöst hat. Denn die Messung beruht ihrerseits auf der vorherigen Eingabe des Grenzwerts, die gleichsam eine „vor die Klammer gezogene“, auf einem menschlichen Willensakt beruhende bedingte Verdachtsbejahung darstellt [...]. Mit Überschreitung des Grenzwerts tritt die den Anfangsverdacht begründende Bedingung ein, ohne dass es weiterer Ermittlungshandlungen bedarf. Erst im Anschluss hieran &#8211; wenn auch innerhalb eines Bruchteils einer Sekunde &#8211; erfolgt die Bildaufzeichnung. Verdachtsentstehung und Bildaufzeichnung fallen also [...] nicht zeitlich zusammen.[...]</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5300&#038;ident="  Target="_blank">hier auf der Rechtssprechungsdatenbank der Niedersächsischen Oberlandesgerichte im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze rechtfertigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/verletzung-elementarer-verfahrensgrundsatze-rechtfertigt-die-zulassung-der-rechtsbeschwerde-zur-sicherung-der-einheitlichen-rechtsprechung/1611/</link>
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		<pubDate>Wed, 26 May 2010 10:22:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Nach § 79 OWiG ist das Urteil des Bußgeldrichters mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nur unter den dort aufgezälten Voraussetzung (z.B. Bußgeld über 250,00 € oder Nebenfolge wie z.B. Fahrverbot) anfechtbar. In allen anderen Fällen, muß die Zulassung gem. § 80 OWiG beantragt werden. Mit Beschluss vom 5. Mai 2010 hat das Oberlandesgericht Celle in dem Verfahren 311 SsRs 41/10 auf einen entsprechenden Antrag des Betroffenen hin die Rechtsbeschwerde zugelassen und das angefochtene Urteil aufgehoben Das OLG hat in seiner Begründung u.a. folgendes ausgeführt:</p> <p>[...]Die Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 Satz 1 OWiG zur Sicherung <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/verletzung-elementarer-verfahrensgrundsatze-rechtfertigt-die-zulassung-der-rechtsbeschwerde-zur-sicherung-der-einheitlichen-rechtsprechung/1611/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/79.html"  target="_blank" title="&sect; 79 OWiG: Rechtsbeschwerde">§ 79 OWiG</a> ist das Urteil des Bußgeldrichters mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde grundsätzlich  nur unter den dort aufgezälten Voraussetzung (z.B. Bußgeld über 250,00 € oder Nebenfolge wie z.B. Fahrverbot) anfechtbar.<span id="more-1611"></span><br />
In allen anderen Fällen, muß die Zulassung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/80.html"  target="_blank" title="&sect; 80 OWiG: Zulassung der Rechtsbeschwerde">§ 80 OWiG</a> beantragt werden.<br />
Mit Beschluss vom 5. Mai 2010 hat das Oberlandesgericht Celle in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=311 SsRs 41/10"  target="_blank" title="OLG Celle, 05.05.2010 - 311 SsRs 41/10">311 SsRs 41/10</a> auf einen entsprechenden Antrag des Betroffenen hin die Rechtsbeschwerde zugelassen und das angefochtene Urteil aufgehoben<!--more--> Das OLG hat in seiner Begründung u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>[...]Die Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe von <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/80.html"  target="_blank" title="&sect; 80 OWiG: Zulassung der Rechtsbeschwerde">§ 80 Abs. 1 Satz 1 OWiG</a> zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.<br />
[...]<br />
Bei Fehlern des Verfahrensrechts kann die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht nach dem Ergebnis der Entscheidung beurteilt, sondern sie muss nach anderen Kriterien bestimmt werden. Entscheidend ist hier der Rang der Norm, die fehlerhaft angewendet ist, und damit auch die Schwere des Fehlers (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 80 Rn. 7b). Nur ein ersichtliches Versehen im Einzelfall, dessen Wiederholung nicht zu besorgen ist, gebietet nicht die Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl., § 80 Rn. 27). Sind dagegen wie hier elementare Verfahrensgrundsätze verletzt, so ist in der Regel die Gefahr einer Wiederholung gegeben, weil die elementaren Verfahrensgrundsätze in jedem Verfahren zu beachten sind.<br />
[...]<br />
 Soweit der Betroffene eine Verletzung von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/261.html"  target="_blank" title="&sect; 261 StPO">§ 261 StPO</a> rügt, weil das Amtsgericht seine Feststellungen nicht auf in der Hauptverhandlung gewonnene Beweismittel gestützt hat, ist die entsprechende Verfahrensrüge zulässig im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/344.html"  target="_blank" title="&sect; 344 StPO">§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO</a> ausgeführt. Die Rüge teilt auch mit, dass das fragliche Lichtbild auch in sonstiger Weise nicht in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Soweit ausweislich des Protokolls ein Lichtbild erörtert und als Anlage zu Protokoll zu den Akten genommen wurde, hat der Betroffene auch ausgeführt, dass es sich hierbei nicht um das vom Amtsgericht im Urteil erwähnte Lichtbild des Betroffenen handeln kann, weil dieses Foto ein Fahrzeug oder eine Person überhaupt nicht zeigt. Da das maßgebliche Messfoto nur durch Einnahme des Augenscheins, der zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung zählt, eingeführt werden konnte, dies ausweislich des Protokolls indessen nicht erfolgt ist, ist die auf eine Verletzung von <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/261.html"  target="_blank" title="&sect; 261 StPO">§ 261 StPO</a> gestützte Verfahrensrüge auch begründet. Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass das vom Amtsgericht bemühte Lichtbild überdies nicht ordnungsgemäß in Bezug genommen wurde. Insoweit hat der Betroffene zutreffend darauf hingewiesen, dass das bloße Benennen einer Seitenzahl nicht ausreichend ist (vgl. etwa MeyerGoßner, Strafprozessordnung, 52. Aufl., § 267 Rn. 8 m.w.N.). Das angefochtene Urteil konnte hiernach keinen Bestand haben.<br />
[...]</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5300&#038;ident="  Target="_blank">hier auf der Rechtssprechungsdatenbank der Niedersächsischen Oberlandesgerichte im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Beweiserhebungsverbot bei verdachtsunabhängiger Videoaufzeichnung</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/beweiserhebungsverbot-bei-verdachtsunabhangiger-videoaufzeichnung/1598/</link>
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		<pubDate>Sat, 22 May 2010 08:04:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Ein Beweiserhebungsverbot kommt nur dann in Betracht, wenn eine verdachtsunabhängige Videoaufzeichnung erfolgt ist. Dies hat das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 6. Mai 2010 in dem Verfahren IV-3 RBs 36/10 unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung festgestellt und im Weiteren ausgeführt:</p> <p> Das angefochtene Urteil enthält weder die Feststellung, dass eine Videoaufzeichnung vom Betroffenen angefertigt wurde, noch dass alle Fahrzeuge, die im Messzeitraum die Bergische Allee befuhren, kontinuierlich aufgenommen und die entsprechenden Aufnahmen durch Speicherung festgehalten wurden. Darüberhinaus ist dem Senat aus eigener Anschauung bei einer Demonstration dieses standardisierten Messverfahrens bekannt, dass mit dem vorliegend verwendeten Gerät Riegl FG-21P <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/beweiserhebungsverbot-bei-verdachtsunabhangiger-videoaufzeichnung/1598/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Beweiserhebungsverbot kommt nur dann in Betracht, wenn eine verdachtsunabhängige Videoaufzeichnung erfolgt ist. <span id="more-1598"></span> Dies hat das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 6. Mai 2010 in dem Verfahren IV-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 RBs 36/10"  target="_blank" title="3 RBs 36/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">3 RBs 36/10</a> unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung festgestellt und im Weiteren ausgeführt:</p>
<blockquote><p>
Das angefochtene Urteil enthält weder die Feststellung, dass eine Videoaufzeichnung vom Betroffenen angefertigt wurde, noch dass alle Fahrzeuge, die im Messzeitraum die Bergische Allee befuhren, kontinuierlich aufgenommen und die entsprechenden Aufnahmen durch Speicherung festgehalten wurden.<br />
Darüberhinaus ist dem Senat aus eigener Anschauung bei einer Demonstration dieses standardisierten Messverfahrens bekannt, dass mit dem vorliegend verwendeten Gerät Riegl FG-21P keine dauerhafte Bildspeicherung durchgeführt wird. Vielmehr wird aufgrund eines konkreten Verdachts nach Anvisierung eines Fahrzeugs durch Auslösen einer Taste eine kurzzeitige Speicherung der ermittelten Geschwindigkeit und der konkreten Zeit ohne Bildaufzeichnung des gemessenen Fahrzeugs vorgenommen. Diese Daten werden bei einem weiteren Betätigen der Auslösetaste gelöscht. Insofern ist bei Verwendung dieses Geräts eine Verwertung der ermittelten Daten uneingeschränkt zulässig. </p></blockquote>
<p>Der Rechtsbeschwerde hatte im vorliegenden Verfahren jedoch trotzdem Erfolg, da nach Auffassung des Oberlandesgerichts angesichts der Urteilsausführungen nicht erkennbar sei, dass sich das Amtsgericht der Wechselwirkung und der Möglichkeit des Absehens von dem an sich verwirkten Fahrverbot unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße bewusst gewesen ist.<br />
Das OLG führte hierzu u.a. aus:</p>
<blockquote><p>Der Bußgeldrichter muss sich aber der ihm auch unter Anwendung der Regelbeispiele der BKatV eröffneten Entscheidungsmöglichkeiten bewusst sein und dies in den Entscheidungsgründen zu erkennen geben [...].<br />
Dies bedeutet, dass er bei Verhängung eines Fahrverbots deutlich machen muss, dass er die Möglichkeit des Absehens von dieser Anordnung im Fall des Vorliegens besonderer Ausnahmeumstände gesehen und bei seiner Entscheidung bedacht hat. Der Tatrichter hat die konkreten Umstände des Einzelfalls festzustellen und unter entsprechender Abwägung auszuführen, weshalb keine Gründe ersichtlich sind, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von der Verhängung eines Regelfahrverbots unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße abzusehen, damit dem Rechtsbeschwerdegericht die ihm zufallende Prüfung auf mögliche Rechtsfehler auch ermöglicht wird. </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2010/IV_3_RBs_36_10beschluss20100506.html"  target="_blank">hier auf den Seiten der Justiz NRW im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Geschwindigkeitskontrollen im Frankfurter Stadtgebiet 3.-7. Mai 2010</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/geschwindigkeitskontrollen-im-frankfurter-stadtgebiet-3-7-mai-2010/1363/</link>
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		<pubDate>Sun, 02 May 2010 08:12:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p> Die Frankfurter Polizei kündigt hier für die Woche vom 3. bis zum 7. Mai 2010 folgende Geschwindigkeitskontrollen an:</p> Am Montag, den 3. Mai 2010 Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3 Babenhäuser Landstraße Zubringer der B43 auf die BAB 3 Gerbermühlstraße Hugo-Eckener-Ring am Dienstag, den 4. Mai 2010 Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3 Babenhäuser Landstraße Zubringer der B43 auf die BAB 3 Züricher Straße am Mittwoch, den 5. Mai 2010 Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3 Zubringer der <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/geschwindigkeitskontrollen-im-frankfurter-stadtgebiet-3-7-mai-2010/1363/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.polizei.hessen.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/polizeihessen.gif" alt="Polizei Hessen" title="Polizei Hessen" class="alignright size-full wp-image-1564" /></a><br />
Die Frankfurter Polizei kündigt <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/1605388/polizeipraesidium_frankfurt_am_main"  target="_blank">hier</a> für die Woche vom 3. bis zum 7. Mai 2010 folgende Geschwindigkeitskontrollen an:<span id="more-1363"></span></p>
<ul>
<li>Am Montag, den 3. Mai 2010
<ul>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3</li>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
<li>Zubringer der B43 auf die BAB 3</li>
<li>Gerbermühlstraße</li>
<li>Hugo-Eckener-Ring</li>
</ul>
</li>
<li>am Dienstag, den 4. Mai 2010
<ul>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3</li>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
<li>Zubringer der B43 auf die BAB 3</li>
<li>Züricher Straße</li>
</ul>
</li>
<li>am Mittwoch, den 5. Mai 2010
<ul>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3</li>
<li>Zubringer der B43 auf die BAB 3</li>
<li>Züricher Straße</li>
<li>Hugo-Eckener-Ring</li>
<li>Gerbermühlstraße</li>
</ul>
</li>
<li>am Donnerstag, den 6. Mai 2010
<ul>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3</li>
<li>Kapitän-Lehmann-Straße</li>
<li>Zubringer der B43 auf die BAB 3</li>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
<li>Hanauer Landstraße</li>
</ul>
</li>
<li>am Freitag, 7. Mai 2010
<ul>
07.Mai 2010 Hanauer Landstraße, Autobahnkreuz Frankfurt BAB A5/A3, Babenhäuser Landstraße, Gerbermühlstraße, Züricher Straße </p>
<li>Hanauer Landstraße</li>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3</li>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
<li>Gerbermühlstraße</li>
<li>Züricher Straße</li>
</ul>
</li>
<p align="justify">
Es darf dringend geraten werden, sich nicht nur im Bereich der Messstellen, an die vorgeschriebenen Gescwindigkeit zu halten. Im Übrigen darf davon ausgegangen werden, dass (auch) an anderen Stellen Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden.</p>
</ul>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Einspruch gegen Bußgeldbescheid auf Überweisungsträger</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/einspruch-gegen-busgeldbescheid-auf-uberweisungstrager/1292/</link>
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		<pubDate>Wed, 14 Apr 2010 15:20:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
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		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=1292</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der Betroffene hatte einen Bußgeldbescheid über 20,00 € zuzüglich Gebühren und Auslagen in Höhe von weiteren 23,50 € erhalten. Am 15.9.2009 hat er dann an die Kreiskasse des Kreises D unter Angabe der Geschäftsnummer des Verfahrens 20 Euro überwiesen. In der Zeile Verwendungszweck hat er auf dem Überweisungsformular angegeben: &#8220;Da ich noch keine Verwarnung erhalten habe werde ich die Gebühr nicht bezahlen&#8220;.</p> <p>Das Amstgericht Lüdighausen hatte sodann über die Frage, ob hierin ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erblicken ist zu entscheiden und letztendlich in seinem Beschluss vom 19. Januar 2010 in dem Verfahren 19 OWi 89 Js 1964/09 &#8211; <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/einspruch-gegen-busgeldbescheid-auf-uberweisungstrager/1292/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Betroffene hatte einen Bußgeldbescheid über 20,00 € zuzüglich Gebühren und Auslagen in Höhe von weiteren 23,50 € erhalten. <span id="more-1292"></span>Am 15.9.2009 hat er dann an die Kreiskasse des Kreises D unter Angabe der Geschäftsnummer des Verfahrens 20 Euro überwiesen. In der Zeile Verwendungszweck hat er auf dem Überweisungsformular angegeben: &#8220;<em>Da ich noch keine Verwarnung erhalten habe werde ich die Gebühr nicht bezahlen</em>&#8220;.</p>
<p>Das Amstgericht Lüdighausen hatte sodann über die Frage, ob hierin ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erblicken ist zu entscheiden und letztendlich in seinem Beschluss vom 19. Januar 2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=19 OWi 89 Js 1964/09"  target="_blank" title="AG L&uuml;dinghausen, 19.01.2010 - 19 OWi 89 Js 1964/09">19 OWi 89 Js 1964/09</a> &#8211; 178/09 den Einspruch als unzulässig verworfen.</p>
<p>Seine Enschedung begründete das Gericht u.a. wie folgt:</p>
<blockquote><p>Die Zahlung des Bußgeldes mit diesem Text zum Verwendungszweck stellt zunächst einmal nach Ansicht des Gerichtes eine Einspruchserklärung dar, da sich der Betroffene gegen die Richtigkeit des Bußgeldbescheids wehrt. Er hat dieser Einschätzung auch trotz ausdrücklichen Anschreibens des Gerichtes nicht widersprochen.<br />
Das Schriftformerfordernis des <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/67.html"  target="_blank" title="&sect; 67 OWiG: Form und Frist">§ 67 Abs. 1 OWiG</a> ist hierdurch allerdings nicht gewahrt, da bei dem Kreis D lediglich eine elektronische Mitteilung, die dann ausgedruckt wurde vorlag. Bei dieser elektronischen Mitteilung handelt es sich um einen elektronisch übermittelten Kontoauszug der Kreiskasse (&#8220;Auszug-Nr. ###&#8221;), der eine inhaltliche Wiedergabe der Überweisung und vor allem auch des Verwendungszwecks enthält. Ein Einspruchsschreiben selbst, dass seitens des Betroffenen übersandt bzw. elektronisch übermittelt wurde lag dagegen nicht vor. Die Weiterleitung eines bloßen Textinhaltes, der gegenüber der Bank im Rahmen der Angabe des Verwendungszwecks auf einem Überweisungsformular eingetragen wurde an den Zahlungsempfänger reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um dem Schriftformerfordernis des <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/67.html"  target="_blank" title="&sect; 67 OWiG: Form und Frist">§ 67 Abs. 1 OWiG</a> Genüge zu tun.
</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann im <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muenster/ag_luedinghausen/j2010/19_OWi_89_Js_1964_09___178_09beschluss20100119.html"  target="_blank">Volltext hier auf den Seiten der Nordrhein-Westfählischen Justiz </a>abgerufen werden</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Geschwindigkeitskontrollen im Frankfurter Stadtgebiet 5.-9. April 2010</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/geschwindigkeitskontrollen-im-frankfurter-stadtgebiet-5-9-april-2010/1158/</link>
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		<pubDate>Fri, 02 Apr 2010 08:33:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OWiG]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Blitz]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Geschwindigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Kontrolle]]></category>
		<category><![CDATA[Radar]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=1158</guid>
		<description><![CDATA[<p>Die Frankfurter Polizei kündigt hier für die Woche vom 5. bis zum 9. April 2010 folgende Geschindigkeitskontrollen an:</p> Am Montag, den 5. April 2010 Hugo-Eckener-Ring Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3 Babenhäuser Landstraße Zubringer der B43 auf die BAB 3 Mainzer Landstraße am Dienstag, den 6. April 2010 Mainzer Landstraße Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3 Babenhäuser Landstraße Gerbermühlstraße am Mittwoch, den 7. April 2010 Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3 Hanauer Landstraße Hugo-Eckener-Ring Gerbermühlstraße Zubringer der B43 auf <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/geschwindigkeitskontrollen-im-frankfurter-stadtgebiet-5-9-april-2010/1158/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frankfurter Polizei kündigt <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/1588994/polizeipraesidium_frankfurt_am_main/rss"  target="_blank">hier</a> für die Woche vom 5. bis zum 9. April 2010 folgende Geschindigkeitskontrollen an:<span id="more-1158"></span></p>
<ul>
<li>Am Montag, den 5. April 2010
<ul>
<li>Hugo-Eckener-Ring</li>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3</li>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
<li>Zubringer der B43 auf die BAB 3</li>
<li>Mainzer Landstraße</li>
</ul>
</li>
<li>am Dienstag, den 6. April 2010
<ul>
<li>Mainzer Landstraße</li>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3</li>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
<li>Gerbermühlstraße</li>
</ul>
</li>
<li>am Mittwoch, den 7. April 2010
<ul>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3</li>
<li>Hanauer Landstraße</li>
<li>Hugo-Eckener-Ring</li>
<li>Gerbermühlstraße</li>
<li>Zubringer der B43 auf die BAB 3</li>
</ul>
</li>
<li>am Donnerstag, den 8. April 2010
<ul>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3</li>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
<li>Zubringer der B43 auf die BAB 3</li>
<li>Mainzer Landstraße</li>
<li>Hanauer Landstraße</li>
</ul>
</li>
<li>am Freitag, 9. April 2010
<ul>
<li>Mainzer Landstraße</li>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3</li>
<li>Hugo-Eckener-Ring</li>
<li>Gerbermühlstraße</li>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
<li>Zubringer der B43 auf die BAB 3</li>
</ul>
</li>
<p align="justify">
Es darf dringend geraten werden, sich nicht nur im Bereich der Messstellen, an die vorgeschriebenen Gescwindigkeit zu halten. Im Übrigen darf davon ausgegangen werden, dass (auch) an anderen Stellen Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden.</p>
</ul>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Geschwindigkeitskontrollen im Frankfurter Stadtgebiet 22.-26.02.2010</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/geschwindigkeitskontrollen-im-frankfurter-stadtgebiet-22-26-02-2010/1046/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/geschwindigkeitskontrollen-im-frankfurter-stadtgebiet-22-26-02-2010/1046/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 21 Feb 2010 12:44:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OWiG]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Blitz]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Kontrolle]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Radar]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=1046</guid>
		<description><![CDATA[<p>Die Frankfurter Polizei kündigt hier für die Woche vom 22. bis zum 26. Februar 2010 folgende Geschindigkeitskontrollen an:</p> Am Montag, den 22. Februar 2010 Kapitän-Lehmann-Straße, Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3 Gerbermühlstraße Zubringer der B43 auf die BAB 3 Hugo-Eckener-Ring am Dienstag, den 23. Februar 2010 Mainzer Landstraße Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3 Babenhäuser Landstraße Kapitän-Lehmann-Straße, Gerbermühlstraße Hanauer Landstraße am Mittwoch, den 24. Februar 2010 Gerbermühlstraße Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3 Mainzer Landstraße Zubringer der B43 auf <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/geschwindigkeitskontrollen-im-frankfurter-stadtgebiet-22-26-02-2010/1046/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frankfurter Polizei kündigt <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/1564283/polizeipraesidium_frankfurt_am_main"  target="_blank">hier</a> für die Woche vom 22. bis zum 26. Februar 2010 folgende Geschindigkeitskontrollen an:<span id="more-1046"></span></p>
<ul>
<li>Am Montag, den 22. Februar 2010
<ul>
<li>Kapitän-Lehmann-Straße,</li>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3</li>
<li>Gerbermühlstraße</li>
<li>Zubringer der B43 auf die BAB 3</li>
<li>Hugo-Eckener-Ring</li>
</ul>
</li>
<li>am Dienstag, den 23. Februar 2010
<ul>
<li>Mainzer Landstraße</li>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3</li>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
<li>Kapitän-Lehmann-Straße,</li>
<li>Gerbermühlstraße</li>
<li>Hanauer Landstraße</li>
</ul>
</li>
<li>am Mittwoch, den 24. Februar 2010
<ul>
<li>Gerbermühlstraße</li>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3</li>
<li>Mainzer Landstraße</li>
<li>Zubringer der B43 auf die BAB 3</li>
</ul>
</li>
<li>am Donnerstag, den 25. Februar 2010
<ul>
<li>Hanauer Landstraße</li>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3</li>
<li>Hugo-Eckener-Ring</li>
<li>Zubringer der B43 auf die BAB 3</li>
<li>Gerbermühlstraße</li>
</ul>
</li>
<li>am Freitag, 26. Februar 2010
<ul>
<li>Hanauer Landstraße</li>
<li>Mainzer Landstraße</li>
<li>Frankfurter Kreuz auf der Verbindung von der BAB 5 auf die BAB 3</li>
<li>Hugo-Eckener-Ring</li>
<li>Babenhäuser Landstraße</li>
<li>Gerbermühlstraße</li>
</ul>
</li>
<p align="justify">
Es darf dringend geraten werden, sich nicht nur im Bereich der Messstellen, an die vorgeschriebenen Gescwindigkeit zu halten. Im Übrigen darf davon ausgegangen werden, dass (auch) an anderen Stellen Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden.</p>
</ul>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Zentrale Bußgeldprüfstelle</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/zentrale-busgeldprufstelle/940/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sonstiges/zentrale-busgeldprufstelle/940/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 03 Feb 2010 17:16:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OWiG]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Akteneinsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Bussgeld]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Erst dachte ich an einen verfrühten Aprilscherz, als ich in Richter Ballmanns Blog von der Bussgeldprüfstelle las. Aber es war offensichtlich ernst gemeint, das Angebot. Nicht nur, dass man sich das Angebot auf der Homepage ansehen konnte (angehängter Screenshot), nein, es existierte tatsächlich auch eine 0800-Servicenummer, die telefonisch erreichbar war&#8230;</p> <p>Zwischenzeitlich ist das Angebot (vorläufig?) von der Homepage entfernt. Die Broschüre ist aber als noch abrufbar.</p> <p>Was ist davon zu halten? Nun, abgesehen davon, dass diverse anwaltsrechtliche und auch wettbewerbsrechtliche Hürden im Wege stehen dürften, scheint das Angebot wenig durchdacht:</p> <p>Nach Übermittlung des Bußgeldbescheides soll zunächst Akteneinsicht genommen werden. Was <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/zentrale-busgeldprufstelle/940/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Erst dachte ich an einen verfrühten Aprilscherz, als ich in <a href="http://richter-ballmann.info/2010/02/03/zentrale-bussgeldpruefstelle/"  target="_blank">Richter Ballmanns Blog</a> von der Bussgeldprüfstelle las.<br />
Aber es war offensichtlich ernst gemeint, das Angebot. Nicht nur, dass man sich das Angebot auf der Homepage ansehen konnte (angehängter Screenshot), nein, es existierte tatsächlich auch eine 0800-Servicenummer, die telefonisch erreichbar war&#8230;<span id="more-940"></span></p>
<p>Zwischenzeitlich ist das Angebot (vorläufig?) von der Homepage entfernt. <del datetime="2010-02-03T19:00:25+00:00">Die Broschüre ist aber als noch abrufbar</del>.</p>
<p>Was ist davon zu halten?<br />
Nun, abgesehen davon, dass diverse anwaltsrechtliche und auch wettbewerbsrechtliche Hürden im Wege stehen dürften, scheint das Angebot wenig durchdacht:</p>
<p>Nach Übermittlung des Bußgeldbescheides soll zunächst Akteneinsicht genommen werden.<br />
Was ist, wenn zwischenzeitlich die zweiwöchige Einspruchsfrist abläuft? Ist der Anwalt, der so &#8220;beauftragt&#8221; wird überhaupt bevollmächtigt, einen fristwahrenden Einspruch einzulegen?<br />
Die Akteneinsicht, Prüfung der Sach- und Rechtslage und &#8220;Abklärung&#8221; der Verteidigungsstrategie soll bis auf die Auslagenpauschale, auf die wohl nicht einmal die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer erhoben wird, entgeltfrei sein.<br />
Ein suuper Schnäppchen für den Mandanten.<br />
Zumindest Nr. 5100 VV RVG dürfte angefallen sein, wenn der Rechtsanwalt nicht nur Akteneinsicht beantragt, sondern auch noch eine Prüfung durchgeführt hat.<br />
Grundsätzlich ist es nach <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/49b.html"  target="_blank">§ 49b RVG</a>  unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen <strong>nach</strong> Erledigung des Auftrags.</p>
<p>Und was ist von den weiteren Werbeaussagen zu halten?</p>
<blockquote><p>Der Service der Bußgeldstelle ist neuartig und in seinem Nutzen einzigartig. Sie haben erstmals die Möglichkeit, einen Bußgeldbescheid bundesweit über eine zentrale Stelle überprüfen zu lassen.
</p></blockquote>
<p>Nun, genau das bieten viele auf Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeiten spezialisierte Rechtsanwälte schon seit Jahren an.</p>
<blockquote><p>Auf Wunsch werden Sie durch die Bußgeldprüfstelle über Ihren aktuellen Punktestand in Flensburg informiert und zu den Möglichkeiten einer Punktereduzierung beraten.
</p></blockquote>
<p>Auch dass ist durchaus nichts neues. Die <a href="http://www.kba.de/cln_007/nn_125432/DE/ZentraleRegister/VZR/Auskunft/vzr__auskunft__node.html?__nnn=true"  target="_blank">Auskunft aus dem Verkehrszentralregister </a> kann jeder selbst oder auch über den Rechtsanwalt seines Vertrauens anfordern. Verwaltungsgebühren erhebt das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg hierfür nicht.</p>
<blockquote><p>Dadurch befinden Sie sich auf Augenhöhe mit den zentralen Bußgeldstellen und Ordnungsämtern.</p></blockquote>
<p>Und was bringt das?</p>
<blockquote><p>„Der Eindruck: Gegen einen Bußgeldbescheid kann ich sowieso nichts tun! täuscht. In 7 von 10 Fällen erreichen wir für unsere Mandanten positive Ergebnisse. Die Abwendung eines Fahrverbotes hat so schon oft vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt.“<br />
(RA und FA f. VerkR A. S.)</p></blockquote>
<p>Das wäre wirklich eine hohe Erfolgsquote. Fragt sich, was unter &#8220;positivem Ergebnis&#8221; zu verstehen ist.<br />
Und § 43b BRAO? Werbung ist dem Anwalt nach der wohl herrschenden Meinung erlaubt, sofern sie von ihrer Form und Art und Weise der Ausführung nicht marktschreierisch, sondern seriös gestaltet wird, inhaltlich zutrifft und dem Informationsbedürfnis des Rechtsuchenden Rechnung trägt. </p>
<p>Neue Ideen braucht das Land- aber doch nicht solche, liebe Kollegen&#8230;</p>
<p><em>Screenshot der Internetseite (draufklicken zum Vergrößern):</em><br />
<a href="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/02/bussgeldpruefstelle.jpg"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/02/bussgeldpruefstelle.jpg" alt="" title="bussgeldpruefstelle" width="600" class="alignnone size-full wp-image-939" /></a></p>
<p><a href="http://google.de/search?q=cache:bussgeldpruefstelle.de"  target="_blank">Auch interessant, der G**gle-Cache</a></p>
<p><a href="http://ra-melchior.blog.de/2010/02/03/schnelle-ende-8222-zentralen-bussgeldpruefstelle-7935674/"  target="_blank">Siehe auch hier</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OWi: Flensburger Punkte in der Überliegensfrist sind (nun) unbeachtlich</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/owi-flensburger-punkte-in-der-uberliegensfrist-sind-nun-unbeachtlich/879/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sonstiges/owi-flensburger-punkte-in-der-uberliegensfrist-sind-nun-unbeachtlich/879/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 29 Jan 2010 07:26:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
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		<category><![CDATA[Verkehrszentralregister]]></category>
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		<category><![CDATA[Voreintragung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=879</guid>
		<description><![CDATA[<a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/owi-flensburger-punkte-in-der-uberliegensfrist-sind-nun-unbeachtlich/879/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href=http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/" target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/OLGFrankfurt.gif" alt="Entscheidung des OLG Frankfurt" title="OLG Frankfurt" class="alignright size-full wp-image-1574" /></a><br />
Nach Ablauf der sogenannten Tilgungsfrist, die je nach Delikt zwei oder fünf Jahre beträgt und ggf. durch Neueintragungen von neuem zu Laufen beginnt, werden Punkteeintragungen im Flensburger Verkehrzentralregister noch ein weiteres Jahr gelistet.<span id="more-879"></span> Dies nennt man die &#8220;Überliegefrist&#8221;.</p>
<p>Das OLG Frankfurt hat sich nun in seiner Entscheidung vom 7.01.2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ss OWi 552/09"  target="_blank" title="OLG Frankfurt, 07.01.2010 - 2 Ss OWi 552/09">2 Ss OWi 552/09</a> damit befasst, ob solche Eintragungen, die sich bei der <del datetime="2010-01-29T14:08:19+00:00">Begehung</del> Ahndung einer neuen Ordnungswidrigkeit schon in der Überliegensfrist befinden bei der Ahndung der neuen Ordnungswidrigkeit berücksichtigt beziehungsweise verwandt werden dürfen.<br />
In dem Entschiedenen Fall hatte der Richter für Bußgeldsachen auf die betreffende Vorentscheidung gestützt ein einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen.</p>
<p>Der Senat für Bußgeldsachen beim OLG hob das Fahrverbot auf und stellte fest, dass Voreintragungen nur verwertet werden dürfen, wenn der neue Verstoß <u>vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen und auch tatrichterlich geahndet worden ist</u>.</p>
<p>Das OLG Frankfurt gibt damit seine bisherige Rechtsprechung  (OLG Frankfurt NVZ 2009, 350) auf.</p>
<p><a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/w4q/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=4&#038;numberofresults=6&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=KORE202322010%3Ajuris-r01&#038;doc.part=L&#038;doc.price=0.0&#038;doc.hl=1#focuspoint"  target="_blank">Die Entscheidung kann im Volltext hier auf den Seiten der Landesrechtsprechung abgerufen werden.</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/sonstiges/owi-flensburger-punkte-in-der-uberliegensfrist-sind-nun-unbeachtlich/879/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>4</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Durchgangsverkehr?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/durchgangsverkehr/830/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sonstiges/durchgangsverkehr/830/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 22:05:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Abladen]]></category>
		<category><![CDATA[§ 41 StVO]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
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		<category><![CDATA[Durchgangsverkehr]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Frankfurt]]></category>
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		<category><![CDATA[StVO]]></category>

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		<description><![CDATA[<a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/durchgangsverkehr/830/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href=http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/" target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/OLGFrankfurt.gif" alt="Entscheidung des OLG Frankfurt" title="OLG Frankfurt" class="alignright size-full wp-image-1574" /></a><br />
In seiner Entscheidung vom 27.11.2009 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ss OWi 164/09"  target="_blank" title="OLG Frankfurt, 27.11.2009 - 2 Ss OWi 164/09">2 Ss OWi 164/09</a> hat das OLG Frankfurt sich sehr ausführlich mit dem Begriff des Durchgangsverkehrs beschäftigt.<span id="more-830"></span> </p>
<p>Das Amtsgericht hatte in der mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Entscheidung den Betroffenen wegen der vorsätzlichen Benutzung eines durch das Verkehrszeichen 253 gesperrten Verkehrsbereiches für schuldig befunden (<a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/49.html"  target="_blank" title="&sect; 49 StVO: Ordnungswidrigkeiten">§ 49 Abs. 3 Ziffer 4 StVO</a>), da dieser den Sperrberich nicht auf dem kürzesten Weg verlassen habe. Diese Entscheidung hat das OLG aufgehoben und den Betroffenen freigesprochen.</p>
<blockquote>
<p>    Nach den Feststellungen des Amtsgerichtes fuhr der Betroffene von O1 kommend mit einem Lkw über die Bundesstraße … nach O2. In O2 hielt der Betroffene, um Leergut zu entladen, Frachtpapiere abzugeben und solche in Empfang zu nehmen. Sodann fuhr er weiter auf der Bundesstraße … und nachfolgend auf der Bundesstraße … in Richtung Osten mit Ziel O3. Er wurde sodann auf der Bundesstraße … in Höhe O4 von Polizeibeamten angehalten. Der gesamte Verlauf der Bundesstraßen … und … ist ab O1 durch das Zeichen 253 mit Zusatz „Durchgangsverkehr“, „12 t“ gekennzeichnet. Dies war dem Betroffenen bekannt.</p>
<p>Die Weiterfahrt des Betroffenen nach dem Halt in O2 sei als Durchgangsverkehr einzuordnen und damit unzulässig. Sie unterfalle keiner der in <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/41.html"  target="_blank" title="&sect; 41 StVO: Vorschriftzeichen">§ 41 Abs. 2 StVO</a> aufgeführten Ausnahmetatbestände. <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/41.html"  target="_blank" title="&sect; 41 StVO: Vorschriftzeichen">§ 41 Abs. 2 Nr. 6 b) StVO</a> greife nicht, da das Fahrtziel O3 außerhalb des privilegierten 75-Kilometerkreises um O5 gelegen habe. <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/41.html"  target="_blank" title="&sect; 41 StVO: Vorschriftzeichen">§ 41 Abs. 2 Nr. 6 a) StVO</a> sei nicht einschlägig, da die maßgebliche Fahrt nicht dazu gedient habe, den Verbotsbereich zu erreichen oder zu verlassen. Zwar habe der Betroffene in O5 unwiderlegt geladen (wohl: entladen). Nach Sinn und Zweck des Gesetzes (Anwohnerschutz) habe er den gesperrten Bereich sodann aber auf kürzestem Wege wieder verlassen müssen. Dies sei dem Betroffenen ohne weiteres durch die Rückfahrt nach O1 möglich gewesen, von wo aus er sein Fahrtziel über die BAB … und ab O6 über die BAB … habe erreichen können.</p></blockquote>
<p>Das OLG hat der Rechtsbeschwerde stattgegeben und den Betroffenen freigesprochen.</p>
<p>Dies hat es maßgeblich damit begrüdet, dass derjenige, der berechtigterweise in einen Sperrbereich eingefahren ist, nach dem Gesetz keineswegs vepflichtet ist, den Bereich auf den kürzesten Weg wieder zu verlassen.</p>
<p><a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1scx/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=1&#038;numberofresults=713&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=KORE232452009%3Ajuris-r01&#038;doc.part=L&#038;doc.price=0.0&#038;doc.hl=1#focuspoint"  target="_blank">Die Entscheidung kann hier auf den Hessenrecht-Seiten im Volltext abegrufen werden.</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Festnetztelefonat im Auto erlaubt</title>
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		<pubDate>Sat, 09 Jan 2010 19:34:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OWiG]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[§ 23 Ia StVO]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Köln]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Beschluss vom 22.10.2009 in dem Verfahren 82 Ss-OWi 93/09 entschieden, dass die Benutzung eines Festnetz Mobilteils während der Fahrt nicht unter das Verbot der Benutzung eines Mobiltelefons währen der Fahrt fällt. </p> <p>Eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz, die ein Bußgeld von 40,- € verhängt hatte, wurde aufgehoben, der Betroffene freigesprochen</p> <p>Ein Bonner Autofahrer war etwa 3 km von seinem Haus entfernt, als in seiner Tasche das Mobilteil seines Festnetz-Telefons piepte. Er nahm es heraus, schaute es an und hielt es an sein Ohr. Normalerweise ist ab 200 m Entfernung vom Haus keine <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/festnetztelefonat-im-auto-erlaubt/748/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln  hat mit Beschluss vom 22.10.2009 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=82 Ss-OWi 93/09"  target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 22.10.2009 - 82 Ss OWi 93/09">82 Ss-OWi 93/09</a> entschieden, dass die Benutzung eines Festnetz Mobilteils während der Fahrt<span id="more-748"></span> nicht unter das Verbot der Benutzung eines Mobiltelefons währen der Fahrt fällt. </p>
<p>Eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz, die ein Bußgeld von 40,- € verhängt hatte, wurde aufgehoben, der Betroffene freigesprochen</p>
<p>Ein Bonner Autofahrer war etwa 3 km von seinem Haus entfernt, als in seiner Tasche das Mobilteil seines Festnetz-Telefons piepte. Er nahm es heraus, schaute es an und hielt es an sein Ohr. Normalerweise ist  ab 200 m Entfernung vom Haus keine Kommunikation mit der Basisstation mehr  möglich. Das Amtsgericht Bonn hielt auch das Mobilteil einer Festnetzanlage für ein Mobiltelefon im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/23.html"  target="_blank" title="&sect; 23 StVO: Sonstige Pflichten des Fahrzeugf&uuml;hrers">§ 23 Abs. 1 a StVO</a>. </p>
<p>Dieser Auslegung hat sich der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln nicht angeschlossen. Schnurlostelefone  bzw.  deren  „Mobilteile“  bzw.  „Handgeräte“ könnten nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht als Mobiltelefone  im Sinne des sog. Handyverbots  angesehen werden.  Für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr  seien  sie aufgrund  ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs praktisch  auch gar  nicht geeignet.  Der Verordnungsgeber habe bei Schaffung der Verbotsvorschrift nur die  an die gemeinhin als „Handy“ bezeichneten Geräte für den Mobilfunkverkehr gedacht und deren Gebrauch während des Fahrens  beschränken wollen.  Der Senat<br />
sah auch keinen Anlass, den Anwendungsbereich des Handyverbots zu erweitern:  Eine Ablenkung des Fahrers durch Gespräche mit dem Schnurlostelefon könne nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil sie wegen der allseits bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs schon kurz nach Fahrtantritt in der Praxis nicht in  nennenswertem  Umfang vorkomme.  Der Vorgang sei so ungewöhnlich, dass kein Regelungsbedarf bestehe. </p>
<p>Der Beschluss ist rechtskräftig. </p>
<p><a href="http://www.olg-koeln.nrw.de/presse/archiv/archiv_2009/031__11-04_handyverbot-mobillteil.pdf"  target="_blank">Quelle</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>OLG Frankfurt: Voraussetzungen eines Ausnahmefalls für Fahrverbot</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/olg-frankfurt-voraussetzungen-eines-ausnahmefalls-fur-fahrverbot/592/</link>
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		<pubDate>Mon, 21 Dec 2009 20:26:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OWiG]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Ausnahme]]></category>
		<category><![CDATA[§ 25a StVG]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrverbot]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Frankfurt 2 Ss Owi 239/09]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>In seiner Entscheidung vom 30.10.2009 in dem Verfahren 2 Ss OWi 239/09 hat sich das OLG Frankfurt wieder einmal mit den Voraussetzungen einer Ausnahme für die Verhängung eines Fahrverbotes befasst</p> <p>In der Enscheidung wird unter anderem folgendes ausgeführt:</p> <p>Weder eine Minderung des sog. Erfolgs- noch des Handlungsunwerts ist gegeben. Die Nichtvorbelastung des Betroffenen und seine im Wesentlichen geständige Einlassung lassen die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht entfallen Auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit kann nur unter engen Voraussetzungen von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen werden. Das wäre möglich, wenn das Fahrverbot zu einer Härte ganz außergewöhnlicher Art, z.B. zum Verlust des <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/olg-frankfurt-voraussetzungen-eines-ausnahmefalls-fur-fahrverbot/592/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/OLGFrankfurt.gif" alt="Entscheidung des OLG Frankfurt" title="OLG Frankfurt" class="alignright size-full wp-image-1574" /></a>In seiner Entscheidung vom 30.10.2009 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ss OWi 239/09"  target="_blank" title="OLG Frankfurt, 30.10.2009 - 2 Ss OWi 239/09">2 Ss OWi 239/09</a> hat sich das OLG Frankfurt wieder einmal mit den Voraussetzungen einer Ausnahme für die Verhängung eines Fahrverbotes befasst<span id="more-592"></span></p>
<p>In der Enscheidung wird unter anderem folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>Weder eine Minderung des sog. Erfolgs- noch des Handlungsunwerts ist gegeben. Die Nichtvorbelastung des Betroffenen und seine im Wesentlichen geständige Einlassung lassen die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht entfallen Auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit kann nur unter engen Voraussetzungen von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen werden. Das wäre möglich, wenn das Fahrverbot zu einer Härte ganz außergewöhnlicher Art, z.B. zum Verlust des Arbeitplatzes bei einem Arbeitnehmer oder zum Existenzverlust bei einem Selbständigen führen würde. Berufliche Nachteile auch schwerwiegender Art sind jedoch grundsätzlich hinzunehmen. Nach der Neuregelung in <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/25.html"  target="_blank" title="&sect; 25 StVG: Fahrverbot">§ 25 Abs. 2a StVG</a>, wonach ein verhängtes Fahrverbot maximal 4 Monate aufgeschoben werden kann, ist bei der Frage, ob und inwieweit wirtschaftliche Nachteile für die Beurteilung der Angemessenheit und Vertretbarkeit eines Fahrverbots überhaupt von Bedeutung sind, ein noch strengerer Maßstab als in der Vergangenheit anzulegen. Einem Betroffenen ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 10. Januar 2001 – 2 Ws (B) 4/01 OWiG; 14. März 2001 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ws (B) 94/01"  target="_blank" title="OLG Frankfurt, 14.03.2001 - 2 Ws (B) 94/01">2 Ws (B) 94/01</a> OWiG; 4. April 2001 – 2 Ws (B) 128/01 OWiG; 4. September 2002 – 2 Ss OWi 208/02; 18. September 2002 – 2 Ss OWi 258/02 + 259/02) grundsätzlich zuzumuten, durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen die Zeit des Fahrverbots zu überbrücken, zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme einer Fahrgemeinschaft, Anstellen eines bezahlten Fahrers usw. Die hierdurch auftretenden finanziellen Belastungen hat der Betroffene hinzunehmen, notfalls durch Aufnahme eines Kredits. Im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer des Fahrverbots von einem Monat, bewegen sich eventuelle finanzielle Belastungen ohnehin in einem überschaubaren und grundsätzlich zumutbaren Rahmen.</p></blockquote>
<p><a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/315b/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=4&#038;numberofresults=712&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=KORE230732009%3Ajuris-r02&#038;doc.part=L&#038;doc.price=0.0&#038;doc.hl=1#focuspoint"  target="_blank">Die Entscheidung kann hier in der hessischen Rechtsprechungssammlung im Volltext abgerufen werden.</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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