Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17. Oktober 2007 in dem Verfahren 2 StR 462/07 ist eine verminderte Einsichtsfähigkeit strafrechtlich erst dann von Bedeutung im Sinne des § 21 StGB, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat.
Diesen Leitsatz muss man sich auf der Zunge zergehen lassen
In der Entscheidung wird u.a. folgendes ausgeführt:


