Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Tat und dem Hang im Sinne des § 64 StGB ist zu bejahen, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat, und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist.
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