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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; EU</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>Gegenseitige Anerkennung von Geldbußen oder Geldstrafen in der EU</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/gegenseitige-anerkennung-von-geldbusen-oder-geldstrafen-in-eu/1814/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 12:42:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Geldstrafen und Geldbußen sollen nach dem Willen der Regierung bald innerhalb der EU gegenseitig anerkannt werden. Der Rechtsausschuss beschloss am Mittwochmorgen (7. Juli 2010) mit den Stimmen der Regierungskoalition einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (17/1288). SPD und Linksfraktion stimmten gegen den Entwurf; die Grünen enthielten sich.</p> <p>Aus Sicht der Sozialdemokraten enthält der Entwurf ”grundsätzliche Mängel“, weshalb er von der Tagesordnung in dieser Woche genommen werden müsste. Ein Sachverständiger habe in einem Berichterstattergespräch deutlich gemacht, dass das Bundesverfassungsgericht das Gesetz aufheben werde. Die Union war gegenteiliger Meinung: Aus ihrer Sicht bestehe kein Grund, das Verfahren ”weiter in die Länge zu ziehen“. <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/gegenseitige-anerkennung-von-geldbusen-oder-geldstrafen-in-eu/1814/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Geldstrafen und Geldbußen sollen nach dem Willen der Regierung bald innerhalb der EU gegenseitig anerkannt werden. <span id="more-1814"></span>Der Rechtsausschuss beschloss am Mittwochmorgen (7. Juli 2010) mit den Stimmen der Regierungskoalition  einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (17/1288). SPD und Linksfraktion stimmten gegen den Entwurf; die Grünen enthielten sich.</p>
<p>Aus Sicht der Sozialdemokraten enthält der Entwurf ”grundsätzliche Mängel“, weshalb er von der Tagesordnung in dieser Woche genommen werden müsste. Ein Sachverständiger habe in einem Berichterstattergespräch deutlich gemacht, dass das Bundesverfassungsgericht das Gesetz aufheben werde. Die Union war gegenteiliger Meinung: Aus ihrer Sicht bestehe kein Grund, das Verfahren ”weiter in die Länge zu ziehen“. Drei Sachverständige hätten den Entwurf gebilligt, lediglich einer habe Bedenken geltend gemacht.</p>
<p>Nach Auskunft der Bundesregierung soll mit der Initiative der Rahmenbeschlusses des Rates des Europäischen Union von Anfang 2005 in Deutschland umgesetzt werden. Mit dieser Maßnahme würden bisherige Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Geldsanktionen behoben und wesentliche Erleichterungen erreicht, schreibt die Regierung. Den Rahmenbeschluss präge die grundsätzliche Verpflichtung, eine in einem EU-Mitgliedstaat rechtskräftige Geldstrafe oder Geldbuße anzuerkennen. </p>
<p>Quelle: <a href="http://www.bundestag.de/presse/hib/2010_07/2010_236/02.html"  target="_blank">Bundestag</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Rechte bei Flugausfällen aufgrund von Vulkanasche</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/rechte-bei-flugausfallen-aufgrund-von-vulkanasche/1324/</link>
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		<pubDate>Fri, 23 Apr 2010 09:09:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[§ 651a BGB]]></category>
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		<category><![CDATA[EU]]></category>
		<category><![CDATA[Fluggastrechte-VO]]></category>
		<category><![CDATA[VO (EU) 261/2004]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der Vulkanausbruch in Island hat in großen Teilen Europas zu Luftraumsperrungen geführt. Das Bundesministerium der Justiz informiert Flugpassagiere über ihre Rechte bei Flugausfällen wegen Vulkanasche:</p> <p>Die Rechte von Flugpassagieren bei Flugausfällen sind in der Fluggastrechte-Verordnung der EU (Nr. 261/2004) geregelt; bei Pauschalreisen sind daneben auch die reiserechtlichen Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 651a ff.) zu beachten.</p> 1) Anwendungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung <p>Die Fluggastrechte-Verordnung findet Anwendung, wenn der Flug von einer deutschen Fluggesellschaft oder einer Fluggesellschaft eines anderen EU-Staates durchgeführt wird. Hat die Fluggesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU, gilt die Fluggastrechte-Verordnung immer dann, wenn sich der Abflugort innerhalb der EU befindet.</p> <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/rechte-bei-flugausfallen-aufgrund-von-vulkanasche/1324/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Vulkanausbruch in Island hat in großen Teilen Europas zu Luftraumsperrungen geführt. Das <a href="http://www.bmj.de"  target="_blank">Bundesministerium der Justiz</a> informiert Flugpassagiere über ihre Rechte bei Flugausfällen wegen Vulkanasche:<span id="more-1324"></span></p>
<p>Die Rechte von Flugpassagieren bei Flugausfällen sind in der Fluggastrechte-Verordnung der EU (Nr. 261/2004) geregelt; bei Pauschalreisen sind daneben auch die reiserechtlichen Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 651a ff.) zu beachten.</p>
<h4>1) Anwendungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung</h4>
<p>Die Fluggastrechte-Verordnung findet Anwendung, wenn der Flug von einer deutschen Fluggesellschaft oder einer Fluggesellschaft eines anderen EU-Staates durchgeführt wird. Hat die Fluggesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU, gilt die Fluggastrechte-Verordnung immer dann, wenn sich der Abflugort innerhalb der EU befindet.</p>
<blockquote><p>Beispiel: Bei einem Direktflug von Istanbul nach Frankfurt am Main mit Lufthansa ist die Fluggastrechte-Verordnung anwendbar, ebenso wenn der Flug mit Alitalia über Mailand erfolgt. Wird der Flug dagegen mit Turkish Airlines durchgeführt, ist die Verordnung nicht anwendbar.</p></blockquote>
<h4>2) Flugausfall bei &#8220;Nur-Flug&#8221;</h4>
<p>Hat der Flugpassagier keine Pauschalreise gebucht, sondern das Flugticket einzeln erworben, so ist sein Ansprechpartner die Fluggesellschaft, die den Flug ausführt.</p>
<p>Bei einem Flugausfall aufgrund der Luftraumsperrung wegen Vulkanasche hat der Fluggast die Wahl, ob er von der ausführenden Fluggesellschaft den Flugpreis zurückerstattet haben möchte oder ob er eine kostenlose Umbuchung auf einen späteren Flug wünscht (sog. &#8220;anderweitige Beförderung&#8221;).</p>
<blockquote><p>Beispiel: Sitzt ein Fluggast nach einer Geschäftsreise am Berliner Flughafen &#8220;fest&#8221;, weil sein Flug nach München aufgrund des Vulkanausbruchs gestrichen wurde, so kann er wählen, ob er den Flugpreis zurückverlangt, um sodann beispielsweise mit der Bahn zurückzufahren, oder ob er sich auf den nächstmöglichen Rückflug umbuchen lässt.</p></blockquote>
<p>Daneben hat der Fluggast Anspruch auf folgende sog. &#8220;Betreuungsleistungen&#8221;: Verpflegung, zwei kostenlose Telefonate (bzw. Telefaxe oder E-Mails) sowie, falls notwendig, auch eine Hotelunterbringung. Im Fall einer notwendigen Hotelunterbringung ist die Fluggesellschaft auch für den Transfer vom Flughafen zum Hotel verantwortlich.</p>
<blockquote><p>Beispiel: Wird ein Flug von Berlin nach Paris aufgrund der Aschewolke annulliert und nimmt der Fluggast das Angebot der Fluggesellschaft an, auf einen Flug am folgenden Tag umzubuchen, kann der Fluggast für die Wartezeit Verpflegung und eine Hotelübernachtung samt Transfer verlangen.</p></blockquote>
<p>Ein Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszahlung, der einem Flugpassagier im Allgemeinen bei einer Annullierung zustehen würde, besteht nicht, da die Luftraumsperrung wegen Vulkanasche einen sog. &#8220;außergewöhnlichen Umstand&#8221; darstellt, für den die Fluggesellschaft nicht verantwortlich ist.</p>
<p>Da die Fluggesellschaft an dem Flugausfall kein Verschulden trifft, können auch sonstige Schäden (z.B. aufgrund eines versäumten Geschäftstermins) nicht ersetzt verlangt werden.</p>
<p>Die meisten Fluggesellschaften bieten bereits auf ihrer Internetseite Hinweise auf die Möglichkeit der kostenlosen Stornierung oder Umbuchung von Flügen an, die aufgrund der Luftraumsperrungen wegen Vulkanasche nicht durchgeführt werden konnten. Weigert sich eine Fluggesellschaft, die Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung zu erfüllen, so kann der betroffene Flugpassagier hiergegen zivilgerichtlich vorgehen. An einer außergerichtlichen Schlichtung nehmen die Fluggesellschaften bisher nicht teil. Daneben kann sich der Passagier beim Luftfahrt-Bundesamt beschweren; dieses entscheidet jedoch nicht über zivilrechtliche Ansprüche.</p>
<h4>3) Flugausfall bei Pauschalreisen</h4>
<p>Wenn der annullierte Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist, kann es Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter und Rechte gegenüber dem Flugunternehmen geben.</p>
<h4>a) Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter bei Pauschalreisen</h4>
<h4>aa) Der Hinflug fällt aus</h4>
<p>Reiseveranstalter und Reisender können die Pauschalreise kündigen, wenn die Reise wegen höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, sofern das Ereignis bei Vertragsschluss nicht absehbar war. Die Luftraumsperrung infolge eines Vulkanausbruchs ist als höhere Gewalt anzusehen. Folge der &#8211; formlos möglichen &#8211; Kündigung ist, dass der Reisveranstalter keine Reise mehr durchführen und der Reisende grundsätzlich auch den Reisepreis nicht zahlen muss.</p>
<p>Hatte der Reiseveranstalter jedoch schon Vorleistungen erbracht (z.B. ein Visum beschafft oder Reiseliteratur übersandt), kann er dafür vom Reisenden eine Entschädigung verlangen. Entstehen dem Reiseveranstalter Stornokosten (z.B. für ein bereits reserviertes Hotel), sind diese nach der Rechtsprechung je zur Hälfte vom Reiseveranstalter und vom Reisenden zu tragen.</p>
<blockquote><p>Beispiel: Wird der Hinflug einer seit langem gebuchten Studienreise aufgrund der Vulkanasche annulliert und kündigt der Reiseveranstalter deswegen den Reisevertrag, dann entfällt die gesamte Reise und der Kunde bekommt sein Geld zurück. Hatte der Reiseveranstalter bereits vorbereitende Literatur übersandt, kann er dafür eine Entschädigung verlangen. Muss der Reiseveranstalter für die Stornierung des Hotels bezahlen, kann er die Hälfte der Stornokosten auf den Kunden umlegen.</p></blockquote>
<p>Wird trotz der Luftraumsperrung von keiner Seite gekündigt und verkürzt sich die Gesamtreisedauer durch einen späteren Hinflug, kann der Reisende den Reisepreis mindern, also anteilige Rückerstattung des Reisepreises für versäumte Urlaubstage verlangen. Etwas anderes gilt, wenn die Vertragsparteien den ursprünglichen Vertrag einvernehmlich abändern, sich etwa auf Durchführung der gesamten Reise zu einem späteren Zeitpunkt verständigen.</p>
<blockquote><p>Beispiel: Nach Annullierung des Hinflugs wegen des Vulkanausbruchs startet die gebuchte Mallorcareise drei Tage später als geplant. Verkürzt sich die Gesamtreisezeit um diese Tage, kann der Kunde mindern und anteilige Rückerstattung des Reisepreises verlangen. Den vollen Preis muss er zahlen, wenn der Reiseveranstalter die Reise zeitlich verschoben in voller Länge anbietet und sich der Kunde darauf einlässt.</p></blockquote>
<h4>bb) Der Rückflug fällt aus</h4>
<p>Wird der Rückflug wegen der Vulkanasche annulliert, können Reiseveranstalter und Kunde ebenfalls wegen höherer Gewalt kündigen. Der Reiseveranstalter bleibt jedoch verpflichtet, den Reisenden zurückzubefördern. Wird die vom Reiseveranstalter organisierte andere Rückbeförderung teurer als der ursprüngliche Flug, müssen sich Reiseveranstalter und Kunde die Mehrkosten teilen. Häufig ist allerdings die Fluggesellschaft verpflichtet, den Rückflug kostenneutral umzubuchen (s.u.), so dass für den Rücktransport keine Mehrkosten entstehen. Weitere Mehrkosten &#8211; etwa Übernachtungskosten &#8211; trägt der Kunde im Verhältnis zum Reiseveranstalter selbst. Auch hier kann es jedoch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geben (s.u.).</p>
<blockquote><p>Beispiel: Der Rückflug einer Pauschalreise auf Mallorca wird aufgrund der Vulkanasche annulliert. Auch wenn der Reiseveranstalter kündigt, muss er dennoch zurück nach Deutschland transportieren. Organisiert der Veranstalter einen Rücktransport mit Schiff und Bahn, der teurer als der ursprüngliche Flug ist, müssen sich Veranstalter und Reisender die Mehrkosten teilen. Solche Mehrkosten entstehen allerdings nicht, wenn der Reisende die Möglichkeit einer kostenlosen Umbuchung auf den nächstmöglichen Rückflug nutzt (s.u.). Hotelkosten für die Zeit bis zu einem verspäteten Rückflug muss der Reiseveranstalter dem Reisenden nicht ersetzen. Der Reisende bekommt die Kosten der Hotelübernachtung jedoch möglicherweise von der Fluggesellschaft ersetzt (s.u.).</p></blockquote>
<p>Kündigt der Reiseveranstalter trotz des annullierten Rückflugs nicht, bleibt er in der Pflicht zur vollständigen Erfüllung des Vertrages. Er muss den Reisenden sobald als möglich zurückbefördern. Fallen dadurch Mehrkosten an, etwa für weitere Übernachtungen oder einen teureren Rücktransport als den vereinbarten Flug, sind diese vom Reiseveranstalter zu tragen. Einen Rücktransport, der unverhältnismäßig teurer ist als der annullierte Flug, kann der Reisende jedoch nicht verlangen. Verschiebt sich der Rücktransport erheblich, liegt ein Reisemangel vor, der den Reisenden berechtigen kann, eine anteilige Rückerstattung des Reisepreises zu verlangen.</p>
<blockquote><p>Beispiel: Ein Pauschalreisender kann von seinem Urlaubsort in Griechenland wegen der Vulkanasche nicht zum vereinbarten Termin zurück nach Deutschland fliegen; der Rückflug wird erst vier Tage später möglich. Kündigt der Reiseveranstalter nicht, muss er nicht nur für den baldigen Rücktransport des Reisenden sorgen, sondern auch für dessen Unterbringung bis dahin. Wegen der Verschiebung des Rückflugs um vier Tage kann der Reisende die Rückerstattung eines nach den Umständen zu bestimmenden Teils des Reisepreises verlangen.</p></blockquote>
<h4>b) Rechte gegenüber der Fluggesellschaft bei Pauschalreisen</h4>
<p>Wie beim Nur-Flug (s.o.) können Fluggäste auch dann gegenüber der Fluggesellschaft Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte-Verordnung haben, wenn der Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist. Es gelten jedoch einige Besonderheiten:</p>
<p>Auch beim Ausfall von Flügen, die im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurden, kann eine kostenlose Umbuchung des Fluges verlangt werden. Eine Erstattung des Flugpreises kann in diesem Fall von der ausführenden Fluggesellschaft dagegen nicht gefordert werden, da hier die oben genannten Ansprüche gegen den Reiseveranstalter vorrangig sind.</p>
<blockquote><p>Beispiel: Hat ein Urlauber einen Badeurlaub in Portugal gebucht, so kann er, wenn der Hinflug wegen der Luftraumsperrung annulliert wird, am Schalter der ausführenden Fluggesellschaft eine kostenlose Umbuchung auf den nächstmöglichen Flug zum Urlaubsort verlangen.</p></blockquote>
<p>Im Übrigen haben auch Pauschalreisende Anspruch auf die oben dargestellten Betreuungsleistungen nach der Fluggastrechte-Verordnung.</p>
<blockquote><p>Beispiel: Wurde der Rückflug aufgrund des Vulkanausbruchs gestrichen, so können Pauschalurlauber von der ausführenden Fluggesellschaft während der Wartezeit bis zum nächstmöglichen Weiterflug ebenso wie Nur-Flug-Reisende Getränke- und Essensgutscheine erhalten und haben, wenn notwendig, auch Anspruch auf eine Hotelunterbringung.</p></blockquote>
<p>Findet die Fluggastrechte-Verordnung nicht Anwendung, weil der annullierte Rückflug von einem Abflugort außerhalb Europas aus starten sollte und auch die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU hat, so kann der Reisende auf seine Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter zurückgreifen (s.o.).</p>
<blockquote><p>Beispiel: Nach einem Pauschalurlaub in Ägypten kann der Rückflug von Kairo mit Egypt Air wegen einer Sperrung des Flughafens München nicht stattfinden. Hier findet die Fluggastrechte-Verordnung keine Anwendung; der Reisende kann jedoch von dem Reiseveranstalter verlangen, für seine Rückbeförderung zu sorgen.</p></blockquote>
<p><a href="http://www.bmj.de/enid/4dbeb28eb522567ab5cf3555ba48ee74,ae619d6d6f6465092d09093a09636f6e5f6964092d0936373933/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html"  target="_blank">Quelle: Bundesministerium der Justiz</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Änderung der Lenk- und Ruhezeiten für Busfahrer ab dem 4.06.2010</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/anderung-der-lenk-und-ruhezeiten-fur-busfahrer-ab-dem-4-06-2010/840/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/anderung-der-lenk-und-ruhezeiten-fur-busfahrer-ab-dem-4-06-2010/840/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 23 Jan 2010 21:15:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Busunternehmer dürften aufatmen. Ab dem 4. Juni 2010 dürfen Busfahrer unter bestimmten Voraussetzungen wieder 12 Tage hintereinander fahren.</p> <p>Die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde am 14.11.2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie kann hier auf eur-lex abgerufen werden.</p> <p>Neben diversen Änderungen, die am 4. Dezember 2010 in Kraft treten, wird mit Wirkung zum 4. Juni 2010 durch Art. 29 der VO die Verordnung (EG) Nr. 561/2006, in der die Lenk- und Ruhezeiten geregelt sind, wie folgt geändert:</p> <p>Artikel 29 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 In Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/anderung-der-lenk-und-ruhezeiten-fur-busfahrer-ab-dem-4-06-2010/840/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Busunternehmer dürften aufatmen. Ab dem 4. Juni 2010 dürfen Busfahrer unter bestimmten Voraussetzungen wieder 12 Tage hintereinander fahren.<span id="more-840"></span></p>
<p>Die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde am 14.11.2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:300:0088:0105:DE:PDF"  target="_blank">Sie kann hier auf eur-lex abgerufen werden.</a></p>
<p>Neben diversen Änderungen, die am 4. Dezember 2010 in Kraft treten, wird mit Wirkung zum 4. Juni 2010 durch Art. 29 der VO die Verordnung (EG) Nr. 561/2006, in der die Lenk- und Ruhezeiten geregelt sind, wie folgt geändert:</p>
<blockquote><p>Artikel 29<br />
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009<br />
In Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wird folgender Absatz eingefügt:<br />
„(6a) Abweichend von Absatz 6 darf ein Fahrer, der für einen einzelnen Gelegenheitsdienst im grenzüberschreitenden  Personenverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs eingesetzt wird, die wöchentliche Ruhezeit auf bis zu 12 aufeinander folgende 24-Stunden-Zeiträume nach einer vorhergehenden regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit unter folgenden Voraussetzungen verschieben:</p>
<p>a) der Dienst dauert mindestens 24 aufeinander folgende Stunden in einem anderen Mitgliedstaat oder unter diese Verordnung fallenden Drittstaat als demjenigen, in dem jeweils der Dienst begonnen wurde;<br />
b) nach der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nimmt der Fahrer<br />
i) entweder zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder<br />
ii) eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach dem Ende des Ausnahmezeitraums genommen werden muss;<br />
c) ab dem 1. Januar 2014 ist das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät entsprechend den Anforderungen des Anhangs IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgestattet und<br />
d) ab dem 1. Januar 2014, sofern das Fahrzeug bei Fahrten während des Zeitraums von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mit mehreren Fahrern besetzt ist oder die Lenkdauer nach Artikel 7 auf drei Stunden vermindert wird.
</p></blockquote>
<p>Siehe auch:
<li><a href="http://www.sokolowski.org/blog/tag/lenk-und-ruhezeiten/" >Beiträge zu Lenk- und Ruhezeiten für LKW- und Busfahrer</a></li>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Feinstaubplakette für Feuerwerksartikel in der Umweltzone?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/feinstaubplakette-fur-feuerwerksartikel-in-der-umweltzone/596/</link>
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		<pubDate>Mon, 21 Dec 2009 20:33:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Um die Gesundheit der Menschen zu schützen, hat die EU-Kommission Grenzwerte für Feinstaub (und weitere Schadstoffe) festgelegt. Diese gelten seit dem 01.01.2005 und sind in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich. Der Tagesgrenzwert für PM beträgt 50 μg/m3 und darf nicht öfter als 35 mal im Jahr überschritten werden.</p> <p>So manche Stadt hat hierauf mit der Einrichtung einer &#8220;Umweltzone&#8221; reagiert und den Fahrzeugverkehr entsprechend reglementiert.</p> <p>Wie sich u.a. aus einer Publikation des Bundesumweltamtes, die hier abzurufen ist, ergibt, ist am ersten Tag des neuen Jahres die Luftbelastung mit gesundheitsgefährdendem Feinstaub vielerorts so hoch, wie sonst im ganzen Jahr nicht. PM-Stundenwerte von bis zu <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/feinstaubplakette-fur-feuerwerksartikel-in-der-umweltzone/596/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Um die Gesundheit der Menschen zu schützen, hat die EU-Kommission Grenzwerte für Feinstaub (und weitere Schadstoffe) festgelegt. Diese gelten seit dem 01.01.2005 und sind in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich. Der Tagesgrenzwert für PM beträgt 50 μg/m3 und darf nicht öfter als 35 mal im Jahr überschritten werden.<span id="more-596"></span></p>
<p>So manche Stadt hat hierauf mit der Einrichtung einer &#8220;Umweltzone&#8221; reagiert und den Fahrzeugverkehr entsprechend reglementiert.</p>
<p>Wie sich u.a. aus einer Publikation des Bundesumweltamtes, die <a href="http://www.umweltbundesamt.de/luft/schadstoffe/downloads/silvester_pm10.pdf"  target="_blank">hier</a> abzurufen ist, ergibt, ist am ersten Tag des neuen Jahres die Luftbelastung mit gesundheitsgefährdendem Feinstaub vielerorts so hoch, wie sonst im ganzen Jahr nicht. PM-Stundenwerte von bis zu 4000 μg/m³ (4000 μg/m³ = 4000 Mikrogramm PM pro Kubikmeter Luft) sind in der ersten Stunde des neuen Jahres in Großstädten keine Ausnahme. Zum Vergleich: Im Jahr 2006 betrug die mittlere PM-Konzentration der städtischen Messstationen in Deutschland circa 30 μg/m³.</p>
<p>U.a. aus Brandschutzgründen wurden zwischenzeitlich die Vorschriften verschärft, so dürfen zum Beispiel an Silverster keine Feuerwerkskörper mehr in der Nähe von Fachwerkhäusern abgeschossen werden. Marburg hat z.B. das Silvester-Feuerwerk für seine Oberstadt untersagt.</p>
<p>Stellt sich die Frage, warum nicht zumindest in den &#8220;Umweltzonen&#8221; im Hinblick auf die Feinstaubbelastung die Böllerei zu Silverster eingeschränkt wird&#8230;</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>EU-weite Überwachung von Bewährungsauflagen</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Dec 2007 07:05:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p align="justify">Am 7. Dezember haben sich die EU-Justizminister auf eine künftige EU-weite Überwachung von Bewährungsauflagen geeinigt.</p> <p align="justify">Ziel des im Januar 2007 gemeinsam von Deutschland und Frankreich initiierten Rahmenbeschlusses ist es, die Zusammenarbeit bei der grenzüberschreitenden Überwachung von Bewährungsstrafen, zur Bewährung ausgesetzten Reststrafen und alternativen Sanktionen zu verbessern.</p> <p align="justify">„In einem Europa der offenen Grenzen mit mobilen Menschen wollen wir grenzüberschreitend die Resozialisierung von Verurteilten fördern, Rückfälle verhüten und damit Opfer besser schützen. Der rasche Abschluss der Verhandlungen zeigt, dass europaweit großes Interesse an einer grenzüberschreitenden Bewährungsüberwachung besteht“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Eine erfolgreiche Resozialisierung verhindert neue Straftaten und ist <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/eu-weite-uberwachung-von-bewahrungsauflagen/327/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Am 7. Dezember haben sich die EU-Justizminister auf eine künftige EU-weite Überwachung von Bewährungsauflagen geeinigt.</p>
<p align="justify">Ziel des im Januar 2007 gemeinsam<span id="more-327"></span> von Deutschland und Frankreich initiierten Rahmenbeschlusses ist es, die Zusammenarbeit bei der grenzüberschreitenden Überwachung von Bewährungsstrafen, zur Bewährung ausgesetzten Reststrafen und alternativen Sanktionen zu verbessern.</p>
<p align="justify">„In einem Europa der offenen Grenzen mit mobilen Menschen wollen wir grenzüberschreitend die Resozialisierung von Verurteilten fördern, Rückfälle verhüten und damit Opfer besser schützen. Der rasche Abschluss der Verhandlungen zeigt, dass europaweit großes Interesse an einer grenzüberschreitenden Bewährungsüberwachung besteht“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Eine erfolgreiche Resozialisierung verhindert neue Straftaten und ist damit der beste Opferschutz für die Zukunft. Eine Strafe oder ein Strafrest kann zur Bewährung ausgesetzt werden, um dem Straftäter unter staatlicher Aufsicht eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft und ein straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen. Als Hilfestellung dazu gibt es während der Bewährungszeit regelmäßig Auflagen und Weisungen, ein Bewährungshelfer kann dem Betroffenen zur Seite gestellt werden. Für Straftäter, die ihren Lebensmittelpunkt nach einer Entlassung oder einer Verurteilung auf Bewährung nicht im selben Staat haben, in dem sie verurteilt wurden und/oder im Vollzug saßen, brauchen wir dieses neue Rechtsinstrument“, erläuterte die Bundesjustizministerin.</p>
<p align="justify">Der Rahmenbeschluss soll sicher stellen, dass jemand, der beispielsweise in Deutschland zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde, in Frankreich leben und arbeiten kann, ohne dass dadurch die Wirkung der verhängten Bewährungsmaßnahmen beeinträchtigt wird. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich im Rahmenbeschluss, als Aufenthaltsstaat die Verurteilung einer Person ohne größere Formalitäten anzuerkennen und die verhängten Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen zu überwachen. Der jeweilige Mitgliedstaat soll die Auflagen und Weisungen so behandeln, als wären sie von einer eigenen Behörde erlassen worden.</p>
<p align="justify">Der Beschluss der Justizminister zielt auch darauf ab, zu vermeiden, dass Gerichte bei Angeklagten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland entweder erst gar keine Bewährungsmaßnahmen auferlegen oder aber gleich eine Haftstrafe ohne Bewährung aussprechen, nur um zu vermeiden, dass der Verurteilte durch Rückkehr zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt letztlich sanktionslos bleibt, weil eine Überwachung von Auflagen und Weisungen bislang nicht grenzüberschreitend erfolgt.</p>
<p align="justify">Nach geltendem Recht besteht keinerlei Möglichkeit, Bewährungsmaßnahmen eines in Deutschland Verurteilten im Ausland zu überwachen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Die regelmäßig auf die Person des Täters abgestimmten Maßnahmen wie beispielsweise eine Therapieauflage, die Beiordnung des Bewährungshelfers oder das Kontaktverbot mit bestimmten Personen gehen im Ausland bislang ins Leere.</p>
<p align="justify">„Hat ein Gericht in Deutschland einem Drogenabhängigen eine Therapie auferlegt, können wir heute nicht sicherstellen, dass die Therapie fortgeführt wird, wenn der Verurteilte in seinen ausländischen Heimatstaat zurückkehrt. Ein Rückfall, der mit der Therapie gerade verhindert werden soll, wird damit umso wahrscheinlicher. Hier setzt die grenzüberschreitende Bewährungsüberwachung an: Künftig soll der Täter in seinen Heimatstaat oder den Staat zurück kehren können, in dem er seinen Lebensmittelpunkt hat, ohne negative Folgen für seine Wiedereingliederung befürchten zu müssen“, sagte Zypries.</p>
<p align="justify">Sind Folgeentscheidungen wie ein Widerruf der Bewährung oder Straferlass zu treffen, so sieht der Rahmenbeschluss vor, dass diese regelmäßig vom Aufenthaltsstaat getroffen werden sollen. Damit trägt er die Verantwortung für den weiteren Verlauf der Überwachung der Maßnahmen und auch für die eventuelle Vollstreckung der Strafe nach einem Widerruf.</p>
<p><a href="https://ssl.bmj.de/enid/89198693f4e871ef5251fec4c298cf43,d78c966d6f6465092d09093a09636f6e5f6964092d0934383434/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html"  title="BMJ" target="_blank">Quelle: Bundesjustizministerium</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Führerscheintourismus: 3. Führerscheinrichtlinie tritt am 19. Januar 2007</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/furerscheintourismus-3-fuhrerscheinrichtlinie-tritt-am-19-januar-2007/243/</link>
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		<pubDate>Wed, 17 Jan 2007 06:34:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die 3. Führerscheinrichtlinie, mit der der sogenannte Führerscheintourismus unterbunden werden soll, wurde am 30. Dezember 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt damit am 19.01.2007 in Kraft. <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/furerscheintourismus-3-fuhrerscheinrichtlinie-tritt-am-19-januar-2007/243/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die 3. Führerscheinrichtlinie, mit der u.a. der sogenannte Führerscheintourismus unterbunden werden und das Euröpäische Fahrerlaubnisrecht weiter vereinheitlicht werden soll, wurde am 30. Dezember 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht<span id="more-243"></span> und tritt damit am 19.01.2007 in Kraft.</p>
<p>Die Richtlinie kann <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_403/l_40320061230de00180060.pdf"  target="_blank">hier auf den Seiten von Eurolex </a>im Volltext abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Arbeitszeitgesetz, Änderung für Bus- und LKW-Fahrer</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/arbeitszeitgesetz-anderung-fur-bus-und-lkw-fahrer/231/</link>
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		<pubDate>Thu, 23 Nov 2006 14:44:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p align="justify">Aus gegebenem Anlass &#8211; die Neuregelungen scheinen bei den betroffenen Betrieben noch nicht hinreichend bekannt zu sein, wird auf den mit Wirkung zum 1. September 2006 in das Arbeitszeitgesetz neu aufgenommenen § 21 ArbZG hingewiesen:</p> <p align="justify"> § 21a ArbZG Beschäftigung im Straßentransport </p> <p align="justify">(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/arbeitszeitgesetz-anderung-fur-bus-und-lkw-fahrer/231/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Aus gegebenem Anlass &#8211; die Neuregelungen scheinen bei den betroffenen Betrieben noch nicht hinreichend bekannt zu sein, wird auf den mit Wirkung zum 1. September 2006 in das Arbeitszeitgesetz neu aufgenommenen <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbZG/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 ArbZG: Besch&auml;ftigung in der Binnenschiffahrt">§ 21 ArbZG</a> hingewiesen:</p>
<p align="justify"> <strong><a href="http://dejure.org/gesetze/ArbZG/21a.html"  target="_blank" title="&sect; 21a ArbZG: Besch&auml;ftigung im Stra&szlig;entransport">§ 21a ArbZG</a> Beschäftigung im Straßentransport</strong><br />
<span id="more-231"></span></p>
<blockquote>
<p align="justify">(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und des AETR bleiben unberührt.</p>
</blockquote>
<blockquote>
<p align="justify">(2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.</p>
</blockquote>
<blockquote>
<p align="justify">(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:</p>
<blockquote>
<p align="justify">1. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,</p>
</blockquote>
<blockquote>
<p align="justify">2. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;</p>
</blockquote>
<blockquote>
<p align="justify">3. für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.</p>
</blockquote>
<p>Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.</p></blockquote>
<blockquote>
<p align="justify">(4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.</p>
</blockquote>
<blockquote>
<p align="justify">(5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.</p>
</blockquote>
<blockquote>
<p align="justify"> (6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,</p>
<blockquote>
<p align="justify">1. nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen zu regeln,</p>
</blockquote>
<blockquote>
<p align="justify">2. abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten.</p>
</blockquote>
<p>§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.</p></blockquote>
<blockquote>
<p align="justify">(7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.</p>
</blockquote>
<blockquote>
<p align="justify">(8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor.</p>
</blockquote>
<p>Siehe auch: </p>
<ul>
<li><a href="http://www.sokolowski.org/blog/tag/lenk-und-ruhezeiten/" >Beiträge zu Lenk- und Ruhezeiten für LKW- und Busfahrer</a></li>
<li><a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/lenk-und-ruhezeiten-nach-einfuhrung-des-%c2%a7-21a-arbzg/242/" >Lenk- und Ruhezeiten nmach Einführung des § 21 ArbZG</a></li>
<li><a href="http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/verkehrsstrafrecht/keine-lenk-und-ruhezeiten-mehr-fur-bus-und-lkw-fahrer/260/" >keine Lenk- und Ruhezeiten mehr für LKW- und Busfahrer</a></li>
</ul>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Führerschein eines EU Landes ist grundsätzlich von den anderen EU-Staaten (hier Deutschland) anzuerkennen.</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/fuhrerschein-eines-eu-landes-ist-grundsatzlich-von-den-anderen-eu-staaten-hier-deutschland-anzuerkennen/123/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sonstiges/fuhrerschein-eines-eu-landes-ist-grundsatzlich-von-den-anderen-eu-staaten-hier-deutschland-anzuerkennen/123/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 29 May 2006 12:36:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mit Beschluss vom 6 April 2006 hat der EUGH in dem Verfahren C‑227/05 auf eine Vorlage des Verwaltungsgerichts München hin entschieden, dass eine in einem EU-Migliedsstatt (hier Österreich) rechtmäßig erworbene Fahrerlaubnis grundsätzlich auch von den anderen Mitgliedsländern (hier Deutschland) anzuerkennen ist. ... <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/fuhrerschein-eines-eu-landes-ist-grundsatzlich-von-den-anderen-eu-staaten-hier-deutschland-anzuerkennen/123/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Mit Beschluss vom 6 April 2006 hat der EUGH in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Câ227/05"  target="_blank" title="EuGH, 06.04.2006 - C-227/05: Halbritter">C‑227/05</a> auf eine Vorlage des Verwaltungsgerichts München hin entschieden, dass eine in einem EU-Migliedsstatt (hier Österreich) rechtmäßig erworbene Fahrerlaubnis <span id="more-123"></span>grundsätzlich auch von den anderen Mitgliedsländern (hier Deutschland) anzuerkennen ist.</p>
<p align="justify"><em>Damit dürfte sich der Spielraum der Verwaltungsbehörden in Deutschland nur noch darauf beschränken, ob die Fahrerlaubnis rechtmäßig erworben wurde, der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt des Faherlaubniserwerbs also z.B. seinen Wohnsitz auch tatsächlich in dem anderen Mitgliedsstaat hatte und oder ob <strong>neue </strong>Anhaltspunkte für einen Eignungsmangel bekannt sind.</em></p>
<p align="justify">Das Gericht führte unter anderem aus:<br />
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 1 Absatz 2 und 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41, im Folgenden: Richtlinie 91/439).
</p>
<p align="justify"> Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Halbritter, einem in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen, und dem Freistaat Bayern wegen einer Entscheidung des Landratsamts München, mit der der österreichische Führerschein von Herrn Halbritter nicht als gültig anerkannt und seine Umschreibung in einen deutschen Führerschein verweigert wurde.</p>
<p align="justify"> Im Laufe der 90er-Jahre wurde Herr H. wegen Verstößen gegen betäubungsrechtliche Vorschriften zu Haftstrafen verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Ansbach – Schöffengericht – vom 13. Juni 1996 wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für eine „Sperrfrist“ von 18 Monaten, die am 20. Dezember 1997 ablief, der Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis untersagt.      Anschließend verlegte Herr H. aus beruflichen Gründen seinen Wohnsitz nach Österreich. Am 18. Juni 2002 erhielt er, nachdem er sich in diesem Mitgliedstaat einer medizinischen und einer psychologischen Begutachtung zum Nachweis seiner Fahreignung unterzogen hatte, einen österreichischen Führerschein für die Klassen A und B.      Im Juli 2003 beantragte Herr H., der nunmehr wieder in Deutschland wohnte, beim Landratsamt München als Fahrerlaubnisbehörde des Freistaats Bayern die Umschreibung seiner österreichischen Fahrerlaubnis in eine deutsche. Sein Antrag wurde dahin aufgefasst, dass nach § 28 Absatz 5 FeV das Recht begehrt werde, von der österreichischen Fahrerlaubnis im deutschen Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen. Das Landratsamt München vertrat den Standpunkt, dass der österreichische Führerschein von Herrn Halbritter nach § 28 Absatz 4 Nummer 3 FeV in Deutschland nicht anerkannt werden könne, da ihm in diesem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens forderte es unter Verweis auf u. a. § 11 Absätze 2 und 3 Nummer 5 Buchstabe b FeV von Herrn H. die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, das seine Fahreignung belege.      Die zuständigen österreichischen Behörden legten dem Landratsamt München am 9. September 2003 eine am 3. April 2002 vom Kuratorium für Verkehrssicherheit Tirol erstellte medizinisch-psychologische Stellungnahme vor, in der bescheinigt wurde, dass Herr H. aus psychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sei.Mit Bescheid von 16. Oktober 2003 lehnte das Landratsamt München den Antrag von Herrn H. mit der Begründung ab, dass die seit dem Entzug seiner deutschen Fahrerlaubnis bestehenden Zweifel an seiner Fahreignung nur durch ein nach den in Deutschland geltenden Normen erstelltes und positiv ausgefallenes medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt werden könnten. Die zuständigen Stellen waren aus verschiedenen Gründen der Auffassung, dass die österreichische Stellungnahme keinem den nationalen Normen entsprechenden Gutachten gleichkomme.</p>
<p align="justify">Am 2. Januar 2004 erhob Herr H. beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag, den genannten Bescheid des Landratsamts München aufzuheben sowie die für die Erteilung der Fahrerlaubnisse zuständige deutsche Behörde zu verpflichten, die von ihm in Österreich erworbene Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben, hilfsweise, ihm das Recht zu erteilen, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis im deutschen Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen.</p>
<p align="justify"> Herr H. beruft sich insbesondere auf das Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Câ476/01"  target="_blank" title="C&acirc;&#128;&#145;476/01 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C‑476/01</a> (Kapper, Slg. 2004, I‑5205), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist. Herr H.  meint, dass die deutschen Behörden, da die bei seiner strafrechtlichen Verurteilung als Nebenstrafe festgesetzte Sperrfrist abgelaufen sei, den ihm in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anerkennen müssten, ohne dass seine Eignung erneut zu überprüfen wäre.Das Bayerische Verwaltungsgericht München fragt sich, ob das Urteil Kapper so zu verstehen ist, dass ein Mitgliedstaat auch dann nicht befugt ist, die Fahreignung einer Person, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis erteilt wurde, nach seinen innerstaatlichen Vorschriften erneut zu überprüfen, wenn die Fahrerlaubnis ihrem Inhaber in dem erstgenannten Mitgliedstaat unter Verhängung einer Sperrfrist entzogen wurde. Nach Ansicht dieses Gerichts steht eine Überprüfung und Beurteilung der Fahreignung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts offenbar nicht im Widerspruch zum Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts, da jeder Mitgliedstaat im Rahmen der in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Ausnahme von dem grundlegenden Prinzip der gegenseitigen Anerkennung in seinem Hoheitsgebiet seine innerstaatlichen Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis anwenden können müsse. Außerdem lege diese Richtlinie für die Erteilung der Fahrerlaubnis in der Union anders als in Bezug auf die Beurteilung der Voraussetzung des Wohnsitzes, für die der Mitgliedstaat, der den Führerschein ausstelle, ausschließlich zuständig sei (Urteil Kapper, Randnr. 48), allenfalls Mindestvoraussetzungen fest, so dass der Mitgliedstaat, der die Fahrerlaubnis erteilt habe, keine ausschließliche Befugnis für die Prüfung habe, dass alle Voraussetzungen erfüllt seien.</p>
<p class="C01PointnumeroteAltN" align="justify">20     Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kann das Urteil Kapper oder sogar das Sekundärrecht aber auch so ausgelegt werden, dass der Mitgliedstaat, bei dem die Anerkennung der Fahrerlaubnis beantragt wird, nicht befugt ist, die Eignungsvoraussetzungen genauer zu prüfen als der erteilende Mitgliedstaat, wenn Herr Halbritter in einem anderen Mitgliedstaat – im vorliegenden Fall der Republik Österreich – nach Ablauf der gegen ihn verhängten Sperrfrist eine den Gemeinschaftsvorschriften entsprechende Fahrerlaubnis erhalten habe, weil entweder die zuständige Behörde im Erteilungsverfahren in Bezug auf Herrn Halbritter von den Eignungsvoraussetzungen (dieses Mitgliedstaats) ausgegangen sei oder der Betroffene dort nach Ablauf der Sperrfrist keine weiteren materiellen Voraussetzungen mehr habe erfüllen müssen. Wenn dies der Fall sei, sei Herr Halbritter als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet anzusehen, da im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dahin bestünden, dass diese Eignung aufgrund von Umständen in Frage zu ziehen wäre, die nach der Erteilung der österreichischen Fahrerlaubnis eingetreten seien.</p>
<p align="justify">Unter diesen Umständen hat das Bayerische Verwaltungsgericht München das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:</p>
<p class="C09Marge0avecretrait" align="justify">1.      Ist Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung nach Maßgabe eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch dann nicht ablehnen darf, wenn im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist <em>und</em></p>
<p class="C11Marge1avecretrait" align="justify">a)      wenn das Recht des erstgenannten Mitgliedstaats davon ausgeht, dass die Fahreignung als materielle Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Form einer nach innerstaatlichen Normen näher reglementierten medizinisch-psychologischen Begutachtung auf Anordnung der Behörde nachzuweisen ist (was bislang nicht geschehen ist)</p>
<p align="justify">und/oder</p>
<p align="justify"> b)      wenn nach innerstaatlichem Recht ein Anspruch auf Erteilung des Rechts besteht, von der nach Ablauf der Sperrfrist erteilten EU-Fahrerlaubnis im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats Gebrauch zu machen, wenn die innerstaatlichen Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen?</p>
<p align="justify"> 2.      Ist Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass einem Mitgliedstaat für den Fall der Beantragung der Erteilung einer Fahrerlaubnis an einen Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedstaat gegen Aushändigung des Führerscheins des anderen Mitgliedstaats (so genannte „Umschreibung“) allein aufgrund der erfolgten Erteilung der EU-Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat eine weitere Prüfung der – nach seinem innerstaatlichem Recht als Erteilungsvoraussetzung vorgesehenen und im Einzelnen reglementierten – Eignung in Bezug auf Umstände, die bereits im Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis bestanden haben, verwehrt ist?</p>
<p align="justify"> <strong>Zu den Vorlagefragen</strong></p>
<p align="justify"> Nach Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden, der auf die betreffende Rechtsprechung verweist.<em>Zur ersten Frage </em></p>
<p align="justify"> Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat verwehrt, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.</p>
<p align="justify"> 24     Einleitend ist darauf zu verweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Kapper bereits Anlass hatte, die Bestimmungen der FeV in Verbindung mit den Artikeln 1 Absatz 2 und 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 zu prüfen.</p>
<p align="justify"> Nach gefestigter Rechtsprechung sieht Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (Urteile vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Câ230/97"  target="_blank" title="C&acirc;&#128;&#145;230/97 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C‑230/97</a>, Awoyemi, Slg. 1998, I‑6781, Randnrn. 41 und 42, vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Câ246/00"  target="_blank" title="C&acirc;&#128;&#145;246/00 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C‑246/00</a>, Kommission/Niederlande, Slg. 2003, I‑7485, Randnrn. 60 und 61, sowie vom 9. September 2004 in der Rechtssache <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Câ195/02"  target="_blank" title="C&acirc;&#128;&#145;195/02 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C‑195/02</a>, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I‑7857, Randnrn. 53 und 54; vgl. auch Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Câ408/02"  target="_blank" title="C&acirc;&#128;&#145;408/02 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C‑408/02</a>, Da Silva Carvalho, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20, und vom 29. Januar 2004 in der Rechtssache <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Câ253/01"  target="_blank" title="EuGH, 29.01.2004 - C-253/01: S.A. Kr&amp;uuml;ger gegen Directie van de rechtspersoonlijkheid bezit...">C‑253/01</a>, Krüger, Slg. 2004, I‑1191, Randnr. 25).</p>
<p align="justify"> In den Randnummern 70 und 72 des Urteils Kapper hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/439, soweit er es einem Mitgliedstaat erlaubt, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde, eine Ausnahme von dem in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine darstellt und demnach eng auszulegen ist.</p>
<p align="justify"> Ferner ergibt sich aus Randnummer 76 des Urteils Kapper, dass es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat dann, wenn die zusätzlich zu der Maßnahme des Entzugs einer vorher in diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angeordnete Sperrfrist bereits abgelaufen ist, verbietet, nach Ablauf dieser Sperrfrist weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.</p>
<p align="justify"> Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, würde geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (Urteil Kapper, Randnr. 77).</p>
<p align="justify"> Daraus folgt, dass sich die Mitgliedstaaten nicht auf die ihnen mit Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 eingeräumte Befugnis, auf Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden, sowie die Befugnis nach Absatz 4 desselben Artikels, die Anerkennung der Gültigkeit eines solchen Führerscheins einer Person zu verweigern, auf die in ihrem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen angewandt wurde, berufen können, um die Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf der Sperrfrist erworbenen Führerscheins nicht anzuerkennen. Die Mitgliedstaaten können vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt.</p>
<p align="justify"> Im Übrigen steht im Ausgangsverfahren fest, dass Herr Halbritter zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins in Österreich seinen gewöhnlichen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hatte, so dass ihm entsprechend den Vorgaben des Artikels 7 Absätze 1 Buchstabe b und 5 der Richtlinie 91/439 nur dieser Staat eine Fahrerlaubnis erteilen konnte und ihm demnach nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, eine neue Fahrerlaubnis erworben zu haben, ohne die in Deutschland für den Erwerb einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug seiner letzten Fahrerlaubnis aufgestellten Voraussetzungen beachtet zu haben.</p>
<p align="justify"> Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die österreichischen Behörden im Hinblick auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis an Herrn Halbritter nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/439 überprüft haben, dass er den Mindestanforderungen in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung entsprechend den Bestimmungen des Anhangs III dieser Richtlinie genügt. Im Hinblick auf die dort aufgeführten medizinischen Untersuchungen finden sich spezielle Vorschriften zum Drogen- und Arzneimittelkonsum (Nrn. 15 und 15.1 des genannten Anhangs).</p>
<p align="justify"> Aufgrund aller vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat verwehrt, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.</p>
<p align="justify"> <em>Zur zweiten Frage</em></p>
<p align="justify"> Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verwehrt, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.</p>
<p align="justify"> Dazu ist daran zu erinnern, dass Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 den Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung, auf die in Randnummer 25 dieses Beschlusses Bezug genommen wurde, die klare und unbedingte Verpflichtung auferlegt, die von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität anzuerkennen, wobei diese Verpflichtung keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um ihr nachzukommen. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Artikel 1 Absatz 1 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten folglich nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen.</p>
<p align="justify"> Außerdem ergibt sich aus gefestigter Rechtsprechung, dass die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in derselben Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen sind (Urteil Kapper, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das gilt für Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439, wonach die Mitgliedstaaten insbesondere auf Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins mit Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen können, wenn auf seinen Inhaber in ihrem Hoheitsgebiet eine dieser Maßnahmen angewandt wurde.</p>
<p align="justify"> Zu einem Fall wie dem von Herrn Halbritter, in dem auf eine Person in einem Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis angewandt wurde, die mit einer Sperrzeit für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis verbunden wurde, hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/493 es diesem Mitgliedstaat nicht gestattet, nach Ablauf dieser Sperrfrist die Anerkennung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis, die derselben Person nach Ablauf der Sperrfrist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnr. 76).</p>
<p class="C01PointnumeroteAltN" align="justify">37     Beantragt somit der Inhaber eines gültigen Führerscheins, der nach Ablauf der Sperrfrist für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, bei dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, die Umschreibung seines Führerscheins in einen nationalen Führerschein, nachdem die befristete Verbotsmaßnahme nicht mehr wirksam ist, so kann dieser Mitgliedstaat auch dann keine erneute Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers verlangen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften aufgrund von Umständen, die zum Entzug einer zuvor erworbenen Fahrerlaubnis geführt hatten, eine solche Prüfung vorschreiben, sofern diese Umstände vor der Ausstellung des neuen Führerscheins bestanden.</p>
<p align="justify">Da die beim Entzug seiner deutschen Fahrerlaubnis ausgesprochene Sperrfrist für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis in Deutschland abgelaufen war, als Herr Halbritter einen neuen Führerschein in Österreich erwarb, kann die Bundesrepublik Deutschland ihre Befugnis nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber einer in Österreich ausgestellten Fahrerlaubnis, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland genommen hat, anzuwenden, nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der österreichischen Fahrerlaubnis ausüben. Dazu hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dahin bestünden, dass die Fahreignung von Herrn Halbritter aufgrund von Umständen in Frage zu ziehen wäre, die nach der Erteilung der österreichischen Fahrerlaubnis eingetreten seien.</p>
<p align="justify">Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, dass es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verwehrt, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.</p>
<p align="justify"> <strong>Kosten</strong></p>
<p align="justify"> Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.</p>
<p align="justify"> Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) beschlossen:</p>
<ol>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<li><strong>Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.</strong></li>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<li><strong>Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 verwehrt es einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.</strong></li>
</ol>
<p align="justify"> Die Entscheidung kann im Volltext <a href="http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?lang=de&amp;num=79939593C19050227_1&amp;doc=T&amp;ouvert=T&amp;seance=ORD"  target="_blank">hier (EuGH)</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Übergangsregelungen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Deutschland gelten bis 2009</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Apr 2006 16:56:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmerfreizügigkeit]]></category>
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		<description><![CDATA[Übergangsbestimmungen für acht Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit vom 1. Mai 2006 an um drei Jahre verlängert werden. ...  <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/ubergangsregelungen-bei-der-arbeitnehmerfreizugigkeit-in-deutschland-gelten-bis-2009/40/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Das Bundeskabinett hat am 23. März 2006 beschlossen, dass die Übergangsbestimmungen für acht Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit vom 1. Mai 2006 an um drei Jahre verlängert werden.<span id="more-40"></span></p>
<p align="justify">Darüber hinaus wird die Freizügigkeit für entsandte Arbeitnehmer beim Bau, der Gebäudereinigung und der Innendekoration bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen ebenfalls bis 2009 beschränkt. Diese Regelungen gelten für die Staatsangehörigen der neuen EU-Mitgliedsländer mit Ausnahme Maltas und Zyperns.</p>
<p align="justify">Nach dem Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 können die bisherigen Mitgliedsstaaten gegenüber den Beitrittsländern mit Ausnahme Zyperns und Maltas während einer insgesamt siebenjährigen Frist (2 plus 3 plus 2-Modell) Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit vornehmen. Deutschland und Österreich können darüber hinaus in bestimmten Wirtschaftssektoren die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen beschränken, solange sie die Arbeitnehmerfreizügigkeit einschränken.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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