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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; Fahrerlaubnis</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>25 Jahre ohne Führerschein und nun mit über 2 Promille?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/25-jahre-ohne-fuhrerschein-und-nun-mit-uber-2-promille/5162/</link>
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		<pubDate>Fri, 25 Nov 2011 10:05:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p> Zum Schutz des amerikanischen Generalkonsulats in der Gießener Straße in Frankfurt eingesetzten Polizeibeamten soll gestern Morgen gegen 01.20 Uhr ein sehr langsam fahrender &#8211; über 20 Jahre alter &#8211; Opel Kadett aufgefallen sein. Sie stoppten den PKW, der von einem 70-jährigen geführt worden sein soll.</p> <p>Anstelle eines gültigen Führerschein soll der Rentner den Beamten lediglich einen 1986 abgelaufenen internationlen Führerschein ausgehändigt und erklärt haben, dass er keinen anderen Führerschein besitze und mit diesem &#8220;Lappen&#8221; nun schon rund 30 Jahre unterwegs sei. Im Weiteren soll festgestellt worden sein, dass der die Blutalkoholkonzentration im Körper des des Mannes ca. 2,34 Promille <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/25-jahre-ohne-fuhrerschein-und-nun-mit-uber-2-promille/5162/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.polizei.hessen.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/polizeihessen.gif" alt="Polizei Hessen" title="Polizei Hessen" class="alignright size-full wp-image-1564" /></a><br />
Zum Schutz des amerikanischen Generalkonsulats in der Gießener Straße in Frankfurt eingesetzten Polizeibeamten soll gestern Morgen gegen 01.20 Uhr ein sehr langsam fahrender &#8211; über 20 Jahre alter &#8211; Opel Kadett aufgefallen sein.<span id="more-5162"></span> Sie stoppten den PKW, der von einem 70-jährigen geführt worden sein soll.</p>
<p>Anstelle eines gültigen Führerschein soll der Rentner den Beamten lediglich einen 1986 abgelaufenen internationlen Führerschein ausgehändigt und erklärt haben, dass er keinen anderen Führerschein besitze und mit diesem &#8220;Lappen&#8221; nun schon rund 30 Jahre unterwegs sei.<br />
Im Weiteren soll festgestellt worden sein, dass der die Blutalkoholkonzentration im Körper des des Mannes ca. 2,34 Promille betragen hat&#8230;<br />
All dies soll den Kontrollierten dazu bewegt haben, gegenüber den Polizeibeamten zu äußern, dass er nun erwäge, seinen Kadett zu verkaufen und künftig mit Bus und Bahn zu fahren&#8230;</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/2153834/pol-f-111124-1389-preungesheim-25-jahre-ohne-fuehrerschein-unterwegs/rss"  title="PP Frankfurt Pressemitteilungen" target="_blank">PP Frankfurt</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Bei Transport neben Veruteilung wegen Besitzes von BTM keine zusätzliche Veruteilung wegen Fahrens unter Drogeneinfluß nach § 24a StVG</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/bei-transport-neben-veruteilung-wegen-besitzes-von-btm-keine-zusatzliche-veruteilung-wegen-fahrens-unter-drogeneinflus-nach-%c2%a7-24a-stvg/4943/</link>
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		<pubDate>Thu, 07 Jul 2011 13:27:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p></p> <p>In dem vom BGH am 8. Juni 2011 (4 StR 209/11) entschiedenen Verfahren hatte das Landgericht den Angeklagten u.a. wegen Besitz von Betäubungsmittel verurteilt und ihn daneben auch noch wegen der Ordnungswidrigkeit des Fahrens unter Drogeneinfluß gem. § 24a StVG zu einer Geldbuße von 500,00 € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. </p> <p>Die Bußgeldrechtliche Verurteilung zu einer Geldbuße von 500,00 € hob der BGH auf, ließ jedoch das Fahrverbot bestehen.</p> <p>Seine Entscheidung hat der Bundesgerichtshof u.a. wie folgt begründet:</p> <p>Nach § 21 I S. 1 OWiG wird in Fällen, in denen eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/bei-transport-neben-veruteilung-wegen-besitzes-von-btm-keine-zusatzliche-veruteilung-wegen-fahrens-unter-drogeneinflus-nach-%c2%a7-24a-stvg/4943/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de" ><img src="/wp-content/uploads/2010/05/bgh1.gif" alt="Entscheidung des Bundesgerichtshofes" title="BGH" width="75" height="36" class="alignright size-full wp-image-1551" / target="_blank"/></a></p>
<p>In dem vom BGH am 8. Juni 2011 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 209/11"  target="_blank" title="BGH, 08.06.2011 - 4 StR 209/11">4 StR 209/11</a>) entschiedenen Verfahren hatte das Landgericht den Angeklagten u.a. wegen Besitz von Betäubungsmittel verurteilt und ihn daneben auch noch wegen der Ordnungswidrigkeit des Fahrens unter Drogeneinfluß gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html"  target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze">§ 24a StVG</a> zu einer Geldbuße von 500,00 € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.<br />
<span id="more-4943"></span></p>
<p>Die Bußgeldrechtliche Verurteilung zu einer Geldbuße von 500,00 € hob der BGH auf, ließ jedoch das Fahrverbot bestehen.</p>
<p>Seine Entscheidung hat der Bundesgerichtshof u.a. wie folgt begründet:</p>
<blockquote><p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 OWiG: Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit">§ 21 I S. 1 OWiG</a> wird in Fällen, in denen eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit darstellt, Straftat und Ordnungswidrigkeit mithin zueinander in Tateinheit stehen, nur das Strafgesetz angewendet. Hier bestand zwischen dem Besitz der im Fall 15 der Urteilsgründe (UA 11) erworbenen Betäubungsmittel und der Fahrt, die der Angeklagte nach dem Kokainkonsum durchgeführt hat, eine unlösbare innere Verknüpfung, die über die bloße Gleichzeitigkeit der Ausführung der Tathandlungen hinausging. Denn die Verkehrsordnungswidrigkeit der &#8220;Drogenfahrt&#8221; diente dazu, die vom Angeklagten in Sch. erworbenen Betäubungsmittel zu seinem Wohnort nach  M. zu transportieren. Dieser innere Bedingungszusammenhang begründet die Tateinheit, die die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 533/08"  target="_blank" title="BGH, 11.12.2008 - 3 StR 533/08">3 StR 533/08</a>; zur Identität der prozessualen Tat: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006  &#8211;  2 BvR  111/06; BGH, Beschlüsse vom 27. April 2004  &#8211;  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 466/03"  target="_blank" title="BGH, 27.04.2004 - 1 StR 466/03">1 StR 466/03</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2004, 694"  target="_blank" title="NStZ 2004, 694 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 2004, 694</a> m. Anm. Bohnen; vom 5. März 2009  &#8211;  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 StR 566/08"  target="_blank" title="BGH, 05.03.2009 - 3 StR 566/08">3 StR 566/08</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2009, 705"  target="_blank" title="NStZ 2009, 705 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 2009, 705</a>).  </p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=4%20StR%20209/11&#038;nr=56787"  target="_blank">hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofes im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>MPU für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/verkehrsstrafrecht/mpu-fur-fahrerlaubnisfreie-fahrzeuge/4560/</link>
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		<pubDate>Wed, 17 Nov 2010 20:57:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Hat ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, so bestehen berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugs, die eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gem. §§ 3 Abs. 2, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV rechtfertigen. Dies gilt auch bei einem sog. Ersttäter, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist (a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2009 &#8211; 10 B 10930/09 -, DAR 2010, 35 = NZV 2010, 54 = NJW 2010, 457 = BA 46, 437).</p> <p>Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 06.10.2010 <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/verkehrsstrafrecht/mpu-fur-fahrerlaubnisfreie-fahrzeuge/4560/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hat ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, so bestehen berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugs,<span id="more-4560"></span> die eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gem. §§ 3 Abs. 2, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV rechtfertigen. Dies gilt auch bei einem sog. Ersttäter, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist (a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 B 10930/09"  target="_blank" title="OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2009 - 10 B 10930/09">10 B 10930/09</a> -, DAR 2010, 35 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2010, 54"  target="_blank" title="OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2009 - 10 B 10930/09">NZV 2010, 54</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2010, 457"  target="_blank" title="OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2009 - 10 B 10930/09">NJW 2010, 457</a> = BA 46, 437).</p>
<p>Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 06.10.2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 B 1076/10"  target="_blank" title="2 B 1076/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">2 B 1076/10</a> festgestellt und dazu u.a. folgendes festgestellt:</p>
<blockquote><p>
[...]<br />
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugen oder das Führen von Tieren zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV gemäß § 3 Abs. 2 FeV entsprechend Anwendung, um Eignungszweifel zu klären bzw. eine behördliche Entscheidung über die Untersagung, Beschränkung oder die Anordnung von Auflagen vorzubereiten. Zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV dann zwingend, d. h. ohne dass ihr ein Ermessen eingeräumt wäre, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde.<br />
[...]<br />
    Mit der Etablierung der 1,6 ‰-Grenze (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV) hat der Gesetzgeber der schon lange bestehenden und schließlich auch nicht mehr durchgreifend angezweifelten Erkenntnis Rechnung getragen, dass ein Verkehrsteilnehmer, der diese Alkoholkonzentration erreichen und sich gleichwohl noch „koordiniert“ in den Straßenverkehr begeben kann, die Vermutung regelmäßigen, übermäßigen Alkoholkonsums und eines Verlusts des Trennungsvermögens im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr begründet (vgl. amtliche Begründung zur Fahrerlaubnis-Verordnung, VkBl. 98, 1070; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 C 32.07"  target="_blank" title="BVerwG, 21.05.2008 - 3 C 32.07">3 C 32.07</a> -, a. a. O.; so auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 B 10930/09"  target="_blank" title="OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2009 - 10 B 10930/09">10 B 10930/09</a> -, a. a. O.). Allein diese objektiv messbar eingetretene Situation rechtfertigt daher Fahreignungszweifel und die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Der Grund hierfür liegt in der Erkenntnis, dass der so genannte Geselligkeitstrinker alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem Blutalkoholwert von 1,0 oder 1,3 ‰ verträgt oder zu sich nehmen kann, und dass Personen, die Blutalkoholwerte von über 1,6 ‰ erreichen, regelmäßig an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik leiden. Nicht an Alkohol gewöhnte Personen sind nicht in der Lage, ihr Fahrzeug aufzufinden, es in Gang zu setzen und es über eine gewisse Strecke zu bewegen. Dies gilt auch bzw. besonders bei einem Fahrrad, dessen Gebrauch ein gesteigertes Maß an Balance erfordert und damit besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellt. Dies wird auch bestätigt durch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 C 32.07"  target="_blank" title="BVerwG, 21.05.2008 - 3 C 32.07">3 C 32.07</a> -, a. a. O., m. w. N.). Dort ist unter Anmerkung 2.3 des Kommentars zu Kapitel 3.11.1, Missbrauch, ausgeführt: </p>
<p>    „Es kann kein Zweifel darüber herrschen, dass ein Radfahrer, der mit 1,6 Promille und mehr am Straßenverkehr teilgenommen hat, keine hinreichende Kontrolle mehr über seinen Alkoholkonsum hatte. Denn er hat hierbei in eklatanter Weise sowohl die eigene als auch die allgemeine Verkehrssicherheit gefährdet, indem er entsprechend <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html"  target="_blank" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr">§ 316 StGB</a> und dessen Auslegung in der Rechtsprechung im Zustand absoluter Fahrunsicherheit ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Entsprechendes gilt auch, wenn er mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille eine Straftat nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/315c.html"  target="_blank" title="&sect; 315c StGB: Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs">§ 315c StGB Abs. 1</a> begangen hat, d. h. ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. … </p>
<p>    Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Führen eines Fahrrades vor dem Zeitpunkt der Eignungsbeurteilung, für sich allein genommen lediglich ein Beleg für das Bestehen von Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit ist und damit begründeter Anlass für Eignungsbedenken der Verkehrsbehörde.“ </p>
<p>    Mit der Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV trägt der Verordnungsgeber in abstrakt-genereller Weise der Erkenntnis Rechnung, dass die Teilnahme am Straßenverkehr mit jedem Fahrzeug in erheblich alkoholisiertem Zustand eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt. Diese Einschätzung liegt auch dem § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html"  target="_blank" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr">316</a> des Strafgesetzbuchs (StGB) zu Grunde, der Trunkenheitsfahrten mit jedem Fahrzeug &#8211; nicht nur mit einem Kraftfahrzeug &#8211; unter Strafe stellt (vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 C 32.07"  target="_blank" title="BVerwG, 21.05.2008 - 3 C 32.07">3 C 32.07</a> -, a. a. O.; vgl. zu § 15b Abs. 1 Satz 2 StVZO a. F.: BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 C 34.94"  target="_blank" title="BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94: Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahr...">11 C 34.94</a> -, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerwGE 99, 249"  target="_blank" title="BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94: Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahr...">BVerwGE 99, 249</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=DAR 1996, 70"  target="_blank" title="BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94: Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahr...">DAR 1996, 70</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 1996, 84"  target="_blank" title="BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94: Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahr...">NZV 1996, 84</a> = VerkMitt 1986 Nr. 89 = VRS 91, 221 = Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 24). </p>
<p>    Auf die Frage, wie das Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht den Konsum von Alkohol bewertet, insbesondere ab welcher Blutalkoholkonzentration von einer absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist, kommt es hier nicht an. Die Aufklärung von Zweifeln an der Fahreignung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV dient &#8211; ebenso wie eine Maßnahme nach §§ 3 Abs. 1 oder 46 Abs. 1 FeV &#8211; nicht der (repressiven) Ahndung vorangegangener Verkehrsverstöße, sondern der Abwehr von Gefahren, die künftig durch die Teilnahme von zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht geeigneten Fahrern am Straßenverkehr entstehen können (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 C 32.07"  target="_blank" title="BVerwG, 21.05.2008 - 3 C 32.07">3 C 32.07</a> -, a. a. O.; OVG Niedersachen, Beschluss vom 1. April 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 ME 35/08"  target="_blank" title="OVG Niedersachsen, 01.04.2008 - 12 ME 35/08">12 ME 35/08</a> -, a. a. O.; VG München, Urteil vom 17. März 2010 &#8211; M 6a K 09.5785 -, juris).<br />
[...]<br />
    Die auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV angeordnete Überprüfung der Eignung des Antragstellers zum Führen von nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen vom 30. Oktober 2008 war somit ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, um die berechtigten Eignungszweifel aufzuklären. Sie verletzt nicht das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers, denn bei dem bei ihm zum Tatzeitpunkt am 27. Juni 2008 festgestellten, normabweichend hohen Blutalkoholgehalt besteht ein Bedürfnis nach umfassender Klärung der weiteren Fahreignung durch ein angemessenes und vollständiges medizinisch-psychologischen Gutachten. Das somit zu Recht angeforderte Gutachten wurde vom Antragsteller weder innerhalb der ihm hierfür vom Antragsgegner gesetzten Frist noch bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 3. Dezember 2009 beigebracht. Aus diesem Grund durfte der Antragsgegner gemäß §§ 3 Abs. 2 i. V. m. 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen schließen und ihm deshalb gemäß § 3 Abs. 1 FeV das Führen solcher Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr untersagen. </p>
</blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1ut2/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&#038;doc.id=MWRE100003090%3Ajuris-r03&#038;documentnumber=33&#038;numberofresults=41&#038;showdoccase=1&#038;doc.part=K&#038;paramfromHL=true#focuspoint"  target="_blank"">hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Kein Busführerschein bei erheblichen Vorstrafen</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/kein-busfuhrerschein-bei-erheblichen-vorstrafen/4189/</link>
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		<pubDate>Wed, 27 Oct 2010 20:01:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[§ 11 FeV]]></category>
		<category><![CDATA[§ 32 BZRG]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Die Fahrerlaubnis der Klasse D (Busführerschein) erfordert nach § 11 Abs 1 Satz 4 FeV eine persönliche Zuverlässigkeit des Fahrers im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zu seinen Fahrgästen. Dieses Vertrauensverhältnis umfasst neben der ordnungsgemäßen Beförderung der Fahrgäste auch den korrekten Umgang mit diesen Personen und deren Eigentum. Eignungsbedenken können sich daher auch aus Straftaten, insbesondere Vermögensdelikten, ergeben, die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Fahrgastbeförderung stehen.</p> <p>Dies hat das VG Gießen in seinem Urteil vom 29.09.2010 in dem Verfahren 6 K 4151/09.GI festgestllt und die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, die Fahrerlaubnis des Klägers nicht um die Erlaubnis einen Vus <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/kein-busfuhrerschein-bei-erheblichen-vorstrafen/4189/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Fahrerlaubnis der Klasse D (Busführerschein) erfordert nach § 11 Abs 1 Satz 4 FeV eine persönliche Zuverlässigkeit des Fahrers im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zu seinen Fahrgästen.<span id="more-4189"></span>  Dieses Vertrauensverhältnis umfasst neben der ordnungsgemäßen Beförderung der Fahrgäste auch den korrekten Umgang mit diesen Personen und deren Eigentum. Eignungsbedenken können sich daher auch aus Straftaten, insbesondere Vermögensdelikten, ergeben, die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Fahrgastbeförderung stehen.</p>
<p>Dies hat das VG Gießen in seinem Urteil vom 29.09.2010 in dem Verfahren  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 K 4151/09"  target="_blank" title="VG Gie&szlig;en, 29.09.2010 - 6 K 4151/09">6 K 4151/09</a>.GI festgestllt und die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, die Fahrerlaubnis des Klägers nicht um die Erlaubnis einen Vus zu führen zu erweitern, bestätigt.</p>
<p>In den Urteilsgründen hat das Gericht u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>
    Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis setzt nach § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV voraus, dass der Bewerber um die Fahrerlaubnis die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Dass er diese besondere Eignung besitzt, hat der Kläger nicht nachgewiesen. Dazu hat das Gericht in seinem Beschluss vom 28. Juni 2010, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, ausgeführt: </p>
<p>    „Die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen erfordert, dass der Bewerber um die Fahrerlaubnis D oder D1 die Gewähr bietet, die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, zu beachten. Das beinhaltet insbesondere auch die Einhaltung der zum Schutz der Allgemeinheit oder Einzelner vor Schäden und Gefahren erlassenen Vorschriften (VG Ansbach, Beschluss vom 12.06.2009, &#8211; AN 10 E 09.00776, Juris). § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV erfordert eine persönliche Zuverlässigkeit des Fahrers im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zu seinen Fahrgästen. Dieses Vertrauensverhältnis umfasst neben der ordnungsgemäßen Beförderung der Fahrgäste und deren Bewahrung vor Verkehrsunfällen auch den korrekten Umgang mit diesen Personen und deren Eigentum, das dem Fahrer für die Zeit der Beförderung anvertraut ist. Daraus folgt, dass sich Eignungsbedenken auch aus Straftaten, insbesondere Vermögensdelikten, ergeben, die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Fahrgastbeförderung stehen. Die Verurteilung des Klägers wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub ist bei der Beurteilung seiner persönlichen Zuverlässigkeit ebenso zu berücksichtigen, wie die anderen im Bundeszentralregister (noch) eingetragenen Verurteilungen. Das gilt, da maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage der der gerichtlichen Entscheidung ist, auch für die letzte Verurteilung des Klägers wegen Diebstahls geringwertiger Sachen durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Heidelberg zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen (). Diese Strafe ist nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BZRG in ein Führungszeugnis aufzunehmen und daher auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. § 32 Abs. 2 Ziff. 5 BZRG steht dem nicht entgegen, da Geldstrafen auch mit weniger als 90 Tagessätzen in das Führungszeugnis aufzunehmen sind, wenn noch weitere Straftaten im Bundeszentralregister eingetragen sind. </p>
<p>    Der Kläger hat die sich aus den für ihn im Bundeszentralregister verzeichneten Straftaten ergebenden Eignungsbedenken nicht zerstreuen können. Insbesondere ergibt sich aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten des TÜV Hessen vom 23.04.2009 nicht die Eignung des Klägers. Das Gutachten hat schon das Manko, dass sich der Gutachter mit der Frage, ob der Kläger die besondere Gewähr dafür bietet, der Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, nicht auseinandersetzt. Zwar findet sich im Gutachten am Ende eine entsprechende positive Formulierung. Dem Gutachten fehlt indes eine explizite Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für eine positive Beantwortung der zur Eignung nach § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV gestellten Frage. Das Gutachten geht vielmehr nur auf die Fahreignung an sich ein. Zudem hat der Gutachter bei Erstellung des Gutachtens nur die Verurteilung wegen Mordes und schweren Raubes berücksichtigt. Weder die zum damaligen Zeitpunkt im Führungszeugnis verzeichneten weiteren Straftaten noch der zur erneuten Verurteilung führende Diebstahl sind berücksichtigt. Letzteres resultiert daraus, dass der Kläger bei dem Untersuchungsgespräch am 02.04.2009 angegeben hatte, es sei „ zur Zeit“ kein Bußgeld- oder Strafverfahren gegen ihn anhängig. Der Kläger hat dabei bewusst verschwiegen, dass am 19.03.2009 gegen ihn ein Strafbefehl wegen Diebstahls geringwertiger Sachen ergangen ist. </p>
<p>    Im Übrigen stützt sich der Gutachter wesentlich auf das zur vorzeitigen Entlassung des Klägers nach Verbüßung der Mindesthaftzeit ergangene kriminalprognostische psychologische Gutachten von Frau Prof. Dr. phil. W vom 18.06.2007, das in erster Linie zu der Frage Stellung nimmt, ob eine erneute Gewalttat vom Kläger zu erwarten ist und diese Wahrscheinlichkeit für ausgesprochen gering hält. Die Gutachterin hat aber in ihrem Gutachten vom 18.06.2007 auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Eigentums- und Vermögensdelikte, wie sie der Kläger im Vorfeld des Mordes begangen hatte, aufgrund seines relativ geringen Unrechtsbewusstseins verbunden mit einem entsprechenden Lebensstil deutlich eher zu erwarten seien. Die Gutachterin ging allerdings davon aus, dass der Kläger ein derartiges Fehlverhalten nicht während einer laufenden Bewährung zeigen würde. Diese Erwartung hat der Kläger durch die Verurteilung vom 19.03.2009 nicht erfüllt, wodurch seine Eignung zur Personenbeförderung umso nachhaltiger in Frage gestellt wird. Das im Verwaltungsverfahren erstellte Gutachten des TÜV Hessen vom 23.04.2009 hat die Prognose der Gutachterin W insofern berücksichtigt, als das Gutachten zusammenfassend zu dem Ergebnis kommt, dass „gegenwärtig“ eine positive Prognose gestellt werden könne, die Eignungsvoraussetzungen aber durch erneute Auffälligkeiten, auch geringfügiger Art, in Frage gestellt würden. Durch das erneute Straffälligwerden innerhalb der Bewährungszeit hat der Kläger die Eignungsvoraussetzungen damit auch nach dem für ihn zunächst positiven Gutachten des TÜV Hessen wieder in Frage gestellt. Dies hat im Rahmen des Ersterteilungsverfahrens zur Folge, dass ein Anspruch des Klägers nicht besteht, denn dieser muss seine Eignung nachweisen. Bestehen Zweifel gehen diese zu Lasten des Klägers.“
</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/37c9/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=13&#038;numberofresults=49&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=MWRE100002886%3Ajuris-r00&#038;doc.part=L&#038;doc.price=0.0&#038;doc.hl=1#focuspoint"  target="_blank">hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Fahrlässig Drogen im Blut?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/fahrlassig-drogen-im-blut/1906/</link>
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		<pubDate>Fri, 24 Sep 2010 19:31:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
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		<description><![CDATA[<p></p> <p>Will der Amtsrichter wegen einer farlässigen Drogenfahrt nach § 24 a Abs. 2 StVG verurteilen, so muss er darlegen, warum er von Fahrlässigkeit des Betroffenen ausgeht. Die Annahme einer über dem Grenzwert der jeweiligen Substanz im Blut liegenden Wirkstoffkonzentration allein reicht hierfür nicht aus. Vielmehr ist die Vorstellung des Betroffenen unter Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel festzustellen.</p> <p>Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 20.08.2010 in dem Verfahren 2 Ss-OWi 166/10 festgestellt und das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt aufgehoben.</p> <p>Die Entscheidung begründet das OLG u.a. wie folgt:</p> <p> [...] Das angefochtene Urteil geht zwar von Fahrlässigkeit <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/fahrlassig-drogen-im-blut/1906/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/OLGFrankfurt.gif" alt="Entscheidung des OLG Frankfurt" title="OLG Frankfurt" class="alignright size-full wp-image-1574" /></a></p>
<p>Will der Amtsrichter wegen einer farlässigen Drogenfahrt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html"  target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze">§ 24 a Abs. 2 StVG</a> verurteilen, so muss er darlegen, warum er von Fahrlässigkeit des Betroffenen ausgeht. <span id="more-1906"></span>Die Annahme einer über dem Grenzwert der jeweiligen Substanz im Blut liegenden Wirkstoffkonzentration allein reicht hierfür nicht aus. Vielmehr ist die Vorstellung des Betroffenen unter Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel festzustellen.</p>
<p>Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 20.08.2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ss-OWi 166/10"  target="_blank" title="OLG Frankfurt, 20.08.2010 - 2 Ss OWi 166/10">2 Ss-OWi 166/10</a> festgestellt und das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt aufgehoben.</p>
<p>Die Entscheidung begründet das OLG u.a. wie folgt:</p>
<blockquote><p>
 [...] Das angefochtene Urteil geht zwar von Fahrlässigkeit aus, macht aber insoweit keine weiteren Ausführungen, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, da sich der Fahrlässigkeitsvorwurf aufgrund der Feststellungen zur objektiven Tatseite nicht von selbst ergab (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., Rn. 7 zu § 267).<br />
    Fahrlässiges Handeln i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 OWiG: Vorsatz und Fahrl&auml;ssigkeit">§ 10 OWiG</a> liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt bzw. nicht voraussieht – unbewusste Fahrlässigkeit – oder die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, diese werde nicht eintreten – bewusste Fahrlässigkeit (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., Rn. 6 zu § 10).<br />
    Bezogen auf den Tatbestand des <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html"  target="_blank" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze">§ 24 a Abs. 2 StVG</a> bedeutet dies, dass dem Betroffenen nachzuweisen ist, dass er die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des berauschenden Mittels entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Denn der Vorwurf der schuldhaften Tatbegehung bezieht sich nicht allein auf den Konsumvorgang, sondern auf die Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt. Fahrlässig handelt danach, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer seines Fahrzeuges setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml abgebaut ist (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.08.2009 – 2 Ss OWi 228/09; Beschluss vom 16.02.2010 – 2 Ss-OWi 658/09; KG Berlin <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2009, 572"  target="_blank" title="KG, 05.06.2009 - 2 Ss 131/09">NZV 2009, 572</a> f.).<br />
    Für die Annahme von Fahrlässigkeit reicht die Annahme einer über dem Grenzwert der jeweiligen Substanz im Blut liegenden Wirkstoffkonzentration – die hier gemessen wurde – allein nicht aus. Vielmehr ist die Vorstellung des Betroffenen unter Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel vom Tatgericht festzustellen (OLG Hamm, Beschluss vom 20.05.2008 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 Ss OWi 282/08"  target="_blank" title="OLG Hamm, 20.05.2008 - 5 Ss OWi 282/08">5 Ss OWi 282/08</a>, zitiert nach juris).<br />
    Zwar steht dabei der Annahme der fahrlässigen Tatbestandsverwirklichung nicht entgegen, wenn das Bewusstsein des Betroffenen keine spürbare Wirkung oder gar eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit umfasst, vielmehr muss ein Betroffener die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen in Rechnung stellen. Ausreichend ist, dass der Kraftfahrer das Fahren unter der Wirkung des Rauschgiftes für möglich hält. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Rauschmittelkonsum in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt stattfand. An der Erkennbarkeit der fortwährenden Wirkung des Rauschgiftes kann es aber fehlen, wenn zwischen Drogenkonsum und Fahrt eine größere Zeitspanne liegt. Das ist in der Rechsprechung bei mehreren Tagen, aber auch schon bei einem Zeitraum von mehr als 28 Stunden oder 23 Stunden angenommen worden. In solchen Fällen muss der Tatrichter nähere Ausführungen dazu machen, aufgrund welcher Umstände der Betroffene hätte erkennen können, dass der Rauschmittelkonsum noch Auswirkungen haben konnte (Senat a.a.O., jeweils mit w.N.).<br />
    Das angefochtene Urteil lässt demgegenüber allerdings sowohl Feststellungen zur spürbaren Wirkung des Rauschmittels wie auch dazu vermissen, dass es für den Betroffenen bei Einhaltung zumutbarer Sorgfalt erkennbar gewesen wäre, dass die THC-Konzentration in seinem Blut bei Antritt der Fahrt den maßgeblichen Grenzwert noch nicht unterschritten hatte.<br />
    Auch hat das Amtsgericht keine ausreichenden Feststellungen zum Zeitpunkt des Konsums getroffen. Zwar wird in den Urteilsgründen ausgeführt, dass der Betroffene unter der Wirkung von Cannabis stand und er im Rahmen einer informatorischen Anhörung gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten angegeben habe, ein oder zwei Tage zuvor Marihuana konsumiert zu haben (UA S. 3). Letzteres lässt eher auf eine größere Zeitspanne, zumindest mehr als 24 Stunden, zwischen Drogenkonsum und Fahrtantritt schließen. Auch die Tatsache, dass der Betroffene nach den Bekundungen des Zeugen POK … einen „zittrigen Eindruck“ gemacht habe und seine „Pupillen auffällig“ gewesen seien, vermag einen zeitnahen Drogenkonsum nicht tragfähig zu belegen, da diese Erscheinungen nicht näher konkretisiert werden.<br />
    Da der Zeitraum somit insgesamt vage bleibt, kann nicht auf einen Rauschmittelkonsum in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt geschlossen werden.<br />
    Im Übrigen kann zwar die Voraussehbarkeit der Tatbestands-verwirklichung auf einen besonders hohen Messwert gestützt werden (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 17.02.2006 – „2 (B) 51/05, zit. nach juris, für eine 44-fache Überschreitung des Grenzwertes bei THC). Bei der hier verhältnismäßig geringen Überschreitung (4,6 ng/mg THC) ist dies jedoch nicht möglich (vgl. OLG Celle <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2009, 89"  target="_blank" title="OLG Celle, 09.12.2008 - 322 SsBs 247/08">NZV 2009, 89</a>-90 (für 2,7 ng/ml THC); OLG Hamm – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 Ss OWi 604/03"  target="_blank" title="OLG Hamm, 14.10.2003 - 4 Ss OWi 604/03">4 Ss OWi 604/03</a>, zit. nach juris (für 3,0 ng/ml THC)).<br />
[...]<br />
In der neuen Verhandlung wird unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu klären sein, ob angesichts der Messwerte sowie der sonstigen Umstände der Zeitpunkt des Konsums näher eingegrenzt werden kann. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass insoweit noch ergänzende tatsächliche Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung des Betroffenen tragen.[...]
</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href=http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1dly/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=9&#038;numberofresults=31&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=KORE222752010%3Ajuris-r02&#038;doc.part=L&#038;doc.price=0.0&#038;doc.hl=1#focuspoint" target="_blank">hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Führungsaufsicht: allgemeines Verbot zur Haltung und Führung von Kraftfahrzeugen möglich</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/fuhrungsaufsicht-allgemeines-verbot-zur-haltung-und-fuhrung-von-kraftfahrzeugen-moglich/1881/</link>
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		<pubDate>Tue, 14 Sep 2010 17:47:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[§ 68b StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 69 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 69a StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Führungsaufsicht]]></category>
		<category><![CDATA[KFZ]]></category>
		<category><![CDATA[Kraftfahrzeug]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Frankfurt]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=1881</guid>
		<description><![CDATA[<p></p> <p>Im Rahmen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht kann in Ausnahmefällen über § 68 b I 1 Nr. 6 StGB auch ein allgemeines Verbot zur Haltung und Führung von Kraftfahrzeugen angeordnet werden.</p> <p> Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 10.08.2010 in dem Verfahren 3 Ws 423/10 festgestellt. Die Entscheidung wird u.a. wie folgt begründet:</p> <p> Eine getroffene Anordnung ist dann gesetzeswidrig, wenn sie entweder im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet.</p> <p> Dies ist vorliegend nicht der Fall.</p> <p> Zunächst findet die erteilte Weisung in § 68 <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/fuhrungsaufsicht-allgemeines-verbot-zur-haltung-und-fuhrung-von-kraftfahrzeugen-moglich/1881/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/OLGFrankfurt.gif" alt="Entscheidung des OLG Frankfurt" title="OLG Frankfurt" class="alignright size-full wp-image-1574" /></a></p>
<blockquote><p>Im Rahmen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht kann in Ausnahmefällen über <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html"  target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68 b I 1 Nr. 6 StGB</a> auch ein allgemeines Verbot zur Haltung und Führung von Kraftfahrzeugen angeordnet werden.</p></blockquote>
<p><span id="more-1881"></span> Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 10.08.2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ws 423/10"  target="_blank" title="OLG Frankfurt, 10.08.2010 - 3 Ws 423/10">3 Ws 423/10</a> festgestellt. Die Entscheidung wird u.a. wie folgt begründet:</p>
<blockquote><p>
    Eine getroffene Anordnung ist dann gesetzeswidrig, wenn sie entweder im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet.</p>
<p>    Dies ist vorliegend nicht der Fall.</p>
<p>    Zunächst findet die erteilte Weisung in <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html"  target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68 b Abs. 1 Nr. 6 StGB</a> ihre gesetzliche Grundlage. Hier kann im Hinblick auf die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers aber auch unter Berücksichtigung der vielen Vorstrafen, die fast immer Straßenverkehrsdelikte betrafen, auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Verurteilte Kraftfahrzeuge zur Begehung von Straftaten verwenden könnte.</p>
<p>    Allerdings ist der Beschwerde zuzugestehen, dass es durchaus umstritten ist, ob ein allgemeines Verbot Kraftfahrzeuge zu führen im Wege der Führungsaufsicht angeordnet werden kann. Hiergegen wird vorgebracht, eine solche allgemeine Weisung komme der Entziehung der Fahrerlaubnis gleich und unterlaufe damit die Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69.html"  target="_blank" title="&sect; 69 StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis">§ 69 StGB</a> (vgl. KG, Beschluss vom 08.10.1998, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 Ws 572/98"  target="_blank" title="KG, 08.10.1998 - 1 AR 854/96">5 Ws 572/98</a>, zit. nach Juris, Fischer, StGB, 57. Aufl., § 68 b Rn. 8; MK/Groß, StGB, § 68 b Rn. 6; SSW-StGB/Jehle, § 68 b Rn. 10). Hieraus wird dann die Folgerung gezogen, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html"  target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68 b Nr. 6 StGB</a> erfasse uneingeschränkt nur solche Fahrzeuge, die von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69.html"  target="_blank" title="&sect; 69 StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis">§ 69 StGB</a> nicht erfasst würden. Eingeschränkt sei die Weisung zulässig, soweit sie sich auf das Halten von Fahrzeugen beschränke oder sich das Führungsverbot auf bestimmt genannte Regionen, Zeiten oder Umstände beschränke (NK-StGB-Ostendorf, 3. Aufl., § 68 b Rn. 14). Andere sehen hingegen eine solche allgemeine Anordnung zumindest dann als zulässig an, wenn die Fahrerlaubnis bereits entzogen worden ist (vgl. LK/Schneider, StGB, 12. Aufl., § 68 b Rn. 30). Wieder andere halten eine solche Weisung unabhängig von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69.html"  target="_blank" title="&sect; 69 StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis">§ 69 StGB</a> für zulässig, da sich eine Einschränkung aus dem Gesetz nicht entnehmen lasse (vgl. Schönke/Schröder-Stree, 27. Aufl. 2006, § 68 b Rn. 11).</p>
<p>    Entgegen der von Teilen des Schrifttums und vom Kammergericht vertretenen Auffassung ist es weder verfassungs- noch einfachrechtlich ausgeschlossen, auf <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html"  target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB</a> auch solche Verbote zu stützen, die einer Entziehung der Fahrerlaubnis gleichkommen.</p>
<p>    Auf Wortlaut und -sinn der Vorschrift lässt sich eine eingrenzende Auslegung nicht stützen. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html"  target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB</a> erlaubt es gerade, Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht halten oder zu führen, hieraus ergibt sich aber, dass neben einem begrenzten Verbot im Sinne von „Arten von Kraftfahrzeugen“ auch ein umfassendes Verbot im Sinne von alle „Kraftfahrzeuge“ möglich ist. Mithin lässt sich im Wortlaut des Gesetzes gerade keine Stütze lediglich für die punktuelle Anordnung von Fahrverboten finden (vgl. insoweit auch SSW-StGB/Jehle, § 68 b Rn. 10).</p>
<p>    Auch aus dem Gesetzeszweck ergibt sich ein Gebot zur einengenden Auslegung des Verbots Kraftfahrzeuge zu halten und zu führen nicht.</p>
<p>    Durch die Erteilung von Weisungen für die Zeit der Führungsaufsicht soll der in <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68.html"  target="_blank" title="&sect; 68 StGB: Voraussetzungen der F&uuml;hrungsaufsicht">§ 68 Abs. 1 StGB</a> ausgedrückte Maßregelzweck der Beseitigung oder Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten besser erreicht werden (vgl. für viele Fischer, a.a.O., § 68 b Rdn. 2, sowie Begründung zu dem Entwurf der Bundesregierung für ein [neues] Strafgesetzbuch vom 4. Oktober 1962, E 1962, BT-Drs. IV/650, S. 220, wo es mit Bezug auf die dort noch als Sicherungsaufsicht bezeichnete Maßregel heißt: „Nach dem Vorbild der Bewährungshilfe liegt das Kernstück der Sicherungsaufsicht in der Hilfe, die dem Verurteilten gewährt werden soll. Damit durch sie das Ziel der Resozialisierung des Verurteilten erreicht werden kann, muss sie mit einer Aufsicht über den Verurteilten und auch mit Weisungen verbunden werden, die in die Freiheit seiner Lebensführung eingreifen, um ihn vor dem Abgleiten in den Rückfall zu bewahren.“). Wenn der Gesetzeszweck aber auch in einem Bewahren vor einem Rückfall liegt, so spricht dies gerade für eine umfassende Anordnungskompetenz, wenn zu befürchten ist, dass ohne eine entsprechende Anordnung vom Verurteilten wieder erhebliche Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen zu erwarten sind.</p>
<p>    Auch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommene Wille des historischen Gesetzgebers spricht für die Zulässigkeit eines umfassenden Verbotes Kraftfahrzeuge zu führen.</p>
<p>    Weder die Begründung zu dem Entwurf der Bundesregierung für ein neues Strafgesetzbuch von 1962 (a.a.O.) noch der Antrag der SPD-Bundestagsfraktion vom 11. November 1965 für ein (neues) Strafgesetzbuch (BT-Drs. V/32), der dem Entwurf der Bundesregierung von 1962 entsprach (vgl. Darstellung des Reformprozesses in der Einleitung zum Ersten Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform vom 23. April 1969, BT-Drs. V/4094, S. 1), oder der diesbezügliche Zweite Schriftliche Bericht dieses Ausschusses vom 23. April 1969 (BT-Drs. V/4095) erbringen Anhaltspunkte dafür, dass ein im Rahmen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht ausgesprochenes Verbot Kraftfahrzeuge zu führen nicht einem Entzug der Fahrerlaubnis gleichkommen dürfen sollte.</p>
<p>    Der Sonderausschuss für die Strafrechtsreform, auf dessen Arbeit die geltende Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html"  target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68 b StGB</a> beruht, hat dem Rechtsinstitut der Führungsaufsicht zwar einen anderen Namen gegeben als ihn der Regierungsentwurf vorsah und den Gedanken der Hilfe für den Verurteilten gegenüber dem Sicherungszweck der Maßregel stärker betont. Eine Abschwächung der Einwirkungsmöglichkeiten auf die betroffenen Verurteilten im Rahmen der Führungsaufsicht hat der Ausschuss aber nicht vorgeschlagen. In seinem Zweiten Schriftlichen Bericht heißt es dazu vielmehr (a.a.O., S. 35): „Bei der neuen Konzeption wird stärker als im E 62 auf die Hilfe für den Betroffenen abgestellt. Das kommt auch in der Umbenennung der Maßregel (&#8220;Führungsaufsicht&#8221;) zum Ausdruck. Durch die im E 62 vorgeschlagene Bezeichnung &#8220;Sicherungsaufsicht&#8221; würde zu sehr der Sicherungszweck betont. Diese Änderungen führen zwar zu einer starken Annäherung an das Institut der Bewährungshilfe. Dadurch wird jedoch die neue Maßregel nicht etwa entbehrlich; denn der Personenkreis, für den sie gedacht ist, deckt sich nicht mit demjenigen, bei dem die Bewährungshilfe in Betracht kommt. Dementsprechend sind auch die Maßnahmen unterschiedlich. So bedarf es bei den unter Führungsaufsicht Stehenden einer stärkeren Einwirkungsmöglichkeit als bei den einem Bewährungshelfer Unterstellten“.</p>
<p>    Einschränkungen für die Ausgestaltung der Führungsaufsicht macht der Sonderausschuss in seinem Bericht demgegenüber, ohne dass dieses sich aber in konkreten Änderungsvorschlägen für den Gesetzestext niedergeschlagen hätte, lediglich insoweit, als postuliert wird, dass Führungsaufsichtsweisungen nicht zur Umgehung der Beschränkungen anderer Maßregelbestimmungen benutzt werden sollen: „Einigkeit bestand im Ausschuss darüber, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html"  target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68 b StGB</a> (2. StrRG) nicht zur Umgehung der Beschränkungen benutzt werden darf, die durch die Maßregelbestimmungen festgelegt sind. Liegen nach diesen Bestimmungen die Voraussetzungen z. B. für die Entziehung der Fahrerlaubnis oder für ein Berufsverbot nicht vor, so dürfen diese Folgen auch nicht durch die Erteilung entsprechender Weisungen herbeigeführt werden. Ferner war der Ausschuss der Auffassung, dass in Fällen, in denen an sich die Voraussetzungen für die Anordnung einer solchen Maßregel gegeben sind, das erkennende Gericht aber auf ihre Anordnung verzichtet hat, diese Entscheidung nicht durch eine spätere Weisung soll umgangen werden können“ (a.a.O., S. 36).</p>
<p>    Ein grundsätzlicher Ausschluss der Ausgestaltung der Führungsaufsicht mit einem umfassenden Verbot des Haltens und Führens von Kraftfahrzeugen ergibt sich daraus aber gerade nicht. Vielmehr wird ein solcher Ausschluss gerade für zulässig erachtet, wenn vom erkennenden Gericht die Voraussetzungen der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69.html"  target="_blank" title="&sect; 69 StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis">69</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69a.html"  target="_blank" title="&sect; 69a StGB: Sperre f&uuml;r die Erteilung einer Fahrerlaubnis">69 a StGB</a> bejaht wurden und eine entsprechende Anordnung getroffen wurde.</p>
<p>    Auch aus dem systematischen Verhältnis des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html"  target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB</a> auf der einen Seite und von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69.html"  target="_blank" title="&sect; 69 StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis">§ 69 StGB</a> auf der anderen Seite wird man keinen grundsätzlichen Vorrang des Erkenntnisverfahrens folgern können.</p>
<p>    In anderen Regelungsbereichen ist zum Verhältnis von Erkenntnis- und Nachtragsverfahren anerkannt, dass Rechtsfolgen, die im Erkenntnisverfahren – mit den dort grundsätzlich überlegenen Aufklärungs- und Bewertungsmöglichkeiten – nicht angeordnet worden sind, bei unveränderter Sach- und Rechtslage auch nicht im Vollstreckungs- oder sonstigen Nachtragsverfahren verhängt werden dürfen. So setzt die nachträgliche Änderung von Entscheidungen zur Bewährungsgestaltung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/56e.html"  target="_blank" title="&sect; 56e StGB: Nachtr&auml;gliche Entscheidungen">§ 56 e StGB</a> eine Änderung der Tatsachenlage voraus (vgl. OLG Stuttgart in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2004, 362"  target="_blank" title="OLG Stuttgart, 24.09.2004 - 1 Ws 248/04">NStZ-RR 2004, 362</a>, 363; Fischer, a.a.O.; § 56 e Rdn. 2 m.w.N.). Auch ist eine nachträgliche Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">66 b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StGB</a> nur bei neuer Tatsachenlage zulässig (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 50, 275"  target="_blank" title="BGH, 09.11.2005 - 4 StR 483/05">BGHSt 50, 275</a> [278]; Fischer, a.a.O., § 66 b Rdn. 16 ff. m.w.N.). Das könnte dafür sprechen, die spätere Erteilung einer einem Fahrerlaubnisentzug gleichen Weisung als unzulässig anzusehen, wenn das erkennende Gericht von einer bestehenden Möglichkeit zum Entzug der Fahrerlaubnis keinen Gebrauch gemacht und sich die Tatsachenlage seither nicht zum Nachteil des Verurteilten verändert hat.</p>
<p>    Im Grundsatz sieht der Senat damit aber keine durchgreifenden Anhaltspunkte, die gegen ein umfassendes Verbot des Führens und Haltens von Kraftfahrzeugen im Wege der Führungsaufsichtweisung sprechen würden (so auch zur ähnlich gelagerten Problematik beim Verhältnis zwischen <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html"  target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/70.html"  target="_blank" title="&sect; 70 StGB: Anordnung des Berufsverbots">§ 70 StGB</a>: OLG Hamburg, Beschluss vom 04.03.2008, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ws 205/07"  target="_blank" title="2 Ws 205/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)">2 Ws 205/07</a>, OLG Hamm, Beschluss vom 20.08.2009, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ws 207/09"  target="_blank" title="OLG Hamm, 20.08.2009 - 2 Ws 207/09">2 Ws 207/09</a>; jeweils zit. nach Juris; a.A. aber insoweit OLG Jena, Beschluss vom 02.03.2006, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ws 66/06"  target="_blank" title="OLG Jena, 02.03.2006 - 1 Ws 66/06">1 Ws 66/06</a>; zit. nach Juris).</p>
<p>    Auch im Einzelfall ist die Anordnung des umfassenden Verbots zum Führen und Halten eines Kraftfahrzeugs im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html"  target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB</a> nicht gesetzeswidrig. Hierbei können die grundsätzlichen Folgerungen aus dem Verhältnis von Erkenntnis- und Nachtragsverfahren im Ausgangspunkt zunächst dahingestellt bleiben, weil das erkennende Gericht die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69.html"  target="_blank" title="&sect; 69 StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis">§ 69 StGB</a> bejaht hat und eine Entziehung der Fahrerlaubnis nur deshalb nicht in Betracht kam, weil der Verurteilte nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen ist. Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht Traunstein in seinem Urteil vom 17.03.2008 gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69a.html"  target="_blank" title="&sect; 69a StGB: Sperre f&uuml;r die Erteilung einer Fahrerlaubnis">§ 69 a Abs. 1 S. 3 StGB</a> eine isolierte Sperre der Fahrerlaubnis angeordnet. Auf der anderen Seite führt allerdings die erteilte Weisung zu einer faktischen Ausweitung der Sperre für die Erlangung einer Fahrerlaubnis für die Dauer der Führungsaufsicht.</p>
<p>    Dies ist aber selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man von dem geschilderten Vorrang des Erkenntnisverfahrens gegenüber dem Nachtragsverfahren ausgeht, da hier aufgrund einer neuen Erkenntnisgrundlage eine Ausweitung des Verbots Kraftfahrzeuge zu führen, angezeigt erscheint. Der Verurteilte hat in der Anhörung gegenüber der Strafvollstreckungskammer geschildert, Autofahren sei sein Hobby und seine Leidenschaft. Gleichzeitig war er aber noch nie im Besitz einer Fahrerlaubnis. Die vom Angeklagten geschilderte Leidenschaft am Autofahren lässt aber unter Berücksichtigung der Vorverurteilungen des Verurteilten, der immer wieder strafrechtlich dadurch in Erscheinung getreten ist, dass er Fahrzeuge entwendete, mit ihnen fuhr und mehrfach auch Unfälle verursachte und der Verurteilung des Amtsgerichts Traunstein, die darüber hinaus zeigt, dass vom Verurteilten eine ganz akute Gefahr ausgeht, wenn er Kraftfahrzeuge führt, befürchten, dass er erneut erheblich durch Straßenverkehrsdelikte in Erscheinung treten könnte.</p>
<p>    Die getroffene Weisung ist auch im Einzelfall nicht unverhältnismäßig. Hierbei ist zunächst nochmals auf die Gefahren abzustellen, die vom Verurteilten in der Vergangenheit ausgegangen sind. Auch ist zu berücksichtigen, dass von der ursprünglich im Urteil angeordneten Sperrfrist für den Verurteilten keine erhebliche Belastung ausgeht, da der Großteil der Sperrfrist in den Zeitraum der Haftverbüßung gefallen ist.</p>
<p>    Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Strafvollstreckungskammer im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68d.html"  target="_blank" title="&sect; 68d StGB: Nachtr&auml;gliche Entscheidungen; &Uuml;berpr&uuml;fungsfrist">§ 68d StGB</a> Weisungen auch nachträglich abändern kann, d.h. bei begründetem Anlass könnte das Verbot auch etwa hinsichtlich einzelner Fahrzeuge oder Fahrzeugarten aufgehoben werden.
</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1nxo/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=9&#038;numberofresults=22&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=KORE221382010%3Ajuris-r01&#038;doc.part=L&#038;doc.price=0.0&#038;doc.hl=1#focuspoint"  target="_blank">hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Begleitetes Fahren ab 17 soll neu geregelt werden</title>
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		<pubDate>Tue, 11 May 2010 14:49:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>Der Modellversuch Begleitetes Fahren ab 17, nach dem es seit 2004 in einzelnen und seit 2005 in allen Bundesländern möglich war, bereits mit 16 1/2 Jahren mit der Fahrschulausbildung zu beginnen und zwischen dem 17. und 18. Lebensjahr in Begleitung bestimmter Beifahrer Fahrzeuge der FE-Klasse B zu führen, läuft gem. § 65 XII StVG am 31.12.2010 aus.</p> <p>Es wird davon ausgegangen und von einer Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen belegt, dass der Modellversuch zu einer Reduzierung der Unfallzahlen geführt hat Entsprechend wurde nun mit Drucksache 17/1573 die Bundesregierung aufgefordert einen Vorschlag zu einer Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vorzulegen, mit dem Modellversuch <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/verkehrsstrafrecht/begleitetes-fahren-ab-17-soll-neu-geregelt-werden/1409/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Modellversuch Begleitetes Fahren ab 17, nach dem es seit 2004 in einzelnen und seit 2005 in allen Bundesländern möglich war, bereits mit 16 1/2 Jahren mit der Fahrschulausbildung zu beginnen<span id="more-1409"></span> und zwischen dem 17. und 18. Lebensjahr in Begleitung bestimmter Beifahrer Fahrzeuge der FE-Klasse B zu führen, läuft gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/65.html"  target="_blank" title="&sect; 65 StVG: &Uuml;bergangsbestimmungen">§ 65 XII StVG</a> am 31.12.2010 aus.</p>
<p>Es wird davon ausgegangen und von einer Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen belegt, dass der Modellversuch zu einer Reduzierung der Unfallzahlen geführt hat Entsprechend wurde nun mit Drucksache 17/1573 die Bundesregierung aufgefordert einen Vorschlag zu einer Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vorzulegen, mit dem Modellversuch Begleitetes Fahren ab 17 als Dauerrecht festgeschrieben wird.</p>
<p>Es bleibt abzuwarten, ob eine entsprechende Gesetzeänderung rechtzeitig verabschiedet werden wird&#8230;</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Auf Autobahn mit Traktor ohne Führerschein in falscher Richtung gefahren</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Jul 2008 13:28:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Wie das Polizeipräsidium Südosthessen hier mitteilt, befuhr ein 68 jähriger Mann am 19.07.2008, gg. 10:36 Uhr die A66 zwischen Bad Orb in Richtung Gelnhausen als Geisterfahrer in der falschen Fahrtrichtung.</p> <p style="text-align: justify;">Die Polizei konnte den Traktor an der Anschlusstelle Gelhausen Ost anhalten. Es soll sich um um einen 68 jährigen Mann aus Bad Orb gehandelt haben, der mit seinem Traktor einen Verwandten in Biebergemünd besuchen wollte. Der Mann hatte nicht die für den Traktor erforderlich Fahrerlaubnis.</p> <p style="text-align: justify;">Auch wenn der Traktorfahrer nicht unter Alkoholeinfluss stand, wird er doch mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen haben&#8230;</p> Copyright <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/auf-autobahn-mit-traktor-ohne-fuhrerschein-in-falscher-richtung-gefahren/370/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Wie das Polizeipräsidium Südosthessen <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/43561/1231584/polizeipraesidium_suedosthessen_offenbach/rss"  target="_blank">hier</a> mitteilt, befuhr ein 68 jähriger Mann am 19.07.2008, gg. 10:36 Uhr die A66 zwischen Bad Orb in Richtung Gelnhausen als Geisterfahrer in der falschen Fahrtrichtung.<span id="more-370"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Polizei konnte den Traktor an der Anschlusstelle Gelhausen Ost anhalten. Es soll sich um um einen 68 jährigen Mann aus Bad Orb gehandelt haben, der mit seinem Traktor einen Verwandten in Biebergemünd besuchen wollte. Der Mann hatte nicht die für den Traktor erforderlich Fahrerlaubnis.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch wenn der Traktorfahrer nicht unter Alkoholeinfluss stand, wird er doch mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen haben&#8230;</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Wie bringe ich mich selbst um meine Fahrerlaubnis?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/wie-bringe-ich-mich-selbst-um-meine-fahrerlaubnis/343/</link>
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		<pubDate>Thu, 13 Dec 2007 07:58:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p align="justify">Am 11.12.2007 um 21.20 Uhr, erschien eine 51-Jährige auf dem Polizeiposten in Rodgau. Die Dame gab an, dass sie soeben mit ihrem BMW einen Unfall hatte. Der Polizeibeamte bemerkte, dass der Atem der Rodgauerin nach Alkohol roch. Sie willigte ein, einen Atemalkoholtest durchzuführen. Das Ergebnis von über zwei Promille überraschte sie dann doch. Es folgte eine Blutentnahme, eine Strafanzeige und die Beschlagnahme von Führerschein und Autoschlüssel. Kurz darauf meldete sich der Lebensgefährte auf dem Rodgauer Polizeiposten, weil er seine Freundin abholen wollte. Die hatte aber zwischenzeitlich zu Fuß den Heimweg angetreten. Da auch der 46-Jährige Alkohol getrunken hatte, wurde <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/wie-bringe-ich-mich-selbst-um-meine-fahrerlaubnis/343/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Am 11.12.2007 um 21.20 Uhr, erschien eine 51-Jährige auf dem Polizeiposten in Rodgau. Die Dame gab an, <span id="more-343"></span>dass sie soeben mit ihrem BMW einen Unfall hatte. Der Polizeibeamte bemerkte, dass der Atem der Rodgauerin nach Alkohol roch. Sie willigte ein, einen Atemalkoholtest durchzuführen. Das Ergebnis von über zwei Promille überraschte sie dann doch. Es folgte eine Blutentnahme, eine Strafanzeige und die Beschlagnahme von Führerschein und Autoschlüssel. Kurz darauf meldete sich der Lebensgefährte auf dem Rodgauer Polizeiposten, weil er seine Freundin abholen wollte. Die hatte aber zwischenzeitlich zu Fuß den Heimweg angetreten. Da auch der 46-Jährige Alkohol getrunken hatte, wurde ihm untersagt, mit dem BMW nach Hause zu fahren; der Zündschlüssel wurde ihm nicht gegeben. Kaum, dass der Mann die Wache verlassen hatte, stand der BMW nicht mehr vor dem Polizeiposten. Umgehend fuhr eine Streife zur Anschrift des Pärchens, wo deren Auto auch vor dem Haus geparkt war. Im Treppenhaus kam der 46-Jährige den Polizisten entgegen. Zunächst suchte er sein Glück noch in Ausreden, ehe er zugab, dass er mit dem Wagen nach Hause gefahren war. Der Geständige musste wieder mit zur Wache. Es folgte eine Blutentnahme, eine Verkehrsstrafanzeige und die Beschlagnahme seines Führerscheins&#8230;.</p>
<p align="justify"><a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/43561/1101686/polizeipraesidium_suedosthessen_offenbach/rss"  title="Polizeipresse" target="_blank">Quelle: Pressemeldung des PP Südosthessen</a></p>
<p align="justify">Einfacher wäre es gewesen, die Führerscheine der Fahrerlaubnisbehörde zurückzugeben und dort auf die Fahrerlaubnis zu verzichten.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Führerscheintourismus: 3. Führerscheinrichtlinie tritt am 19. Januar 2007</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Jan 2007 06:34:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[EU]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Fahrerlaubnis]]></category>
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		<category><![CDATA[Führerscheinrichtlinie]]></category>

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		<description><![CDATA[Die 3. Führerscheinrichtlinie, mit der der sogenannte Führerscheintourismus unterbunden werden soll, wurde am 30. Dezember 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt damit am 19.01.2007 in Kraft. <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/furerscheintourismus-3-fuhrerscheinrichtlinie-tritt-am-19-januar-2007/243/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die 3. Führerscheinrichtlinie, mit der u.a. der sogenannte Führerscheintourismus unterbunden werden und das Euröpäische Fahrerlaubnisrecht weiter vereinheitlicht werden soll, wurde am 30. Dezember 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht<span id="more-243"></span> und tritt damit am 19.01.2007 in Kraft.</p>
<p>Die Richtlinie kann <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_403/l_40320061230de00180060.pdf"  target="_blank">hier auf den Seiten von Eurolex </a>im Volltext abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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