Auch per Fax ist Berufung nur mit leserlicher Unterschrift wirksam

Zu einem Urteil ging ein Telefax in der Briefannahmestelle des LAG Berlin-Brandenburg ein, das als Absenderbezeichnung P. G.-W. auswies. Auf der zweiten Seite dieses Faxes waren oberhalb und seitlich der letzten beiden Zeilen, die einmal „M.“ und einmal „Rechtsanwalt“ lauten, wenige nicht zusammenhängende Striche bzw. Punkte zu erkennen, die jedoch beim besten Willen nicht als Unterschrift zu identifizieren waren.
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Ermächtigung zur Rücknahme eines Rechtsmittels

Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Die Ermächtigung des Verteidigers, ein Rechtsmittel zurückzunehmen, bedarf keiner besonderen Form. Es genügt die mündliche Zustimmung des Mandanten. Um diese festzustellen ist regelmäßig die anwaltliche Versicherung, der Mandant habe seine Zustimmung erteilt, ausreichend. → weiter lesen…