Zu einem Urteil ging ein Telefax in der Briefannahmestelle des LAG Berlin-Brandenburg ein, das als Absenderbezeichnung P. G.-W. auswies. Auf der zweiten Seite dieses Faxes waren oberhalb und seitlich der letzten beiden Zeilen, die einmal „M.“ und einmal „Rechtsanwalt“ lauten, wenige nicht zusammenhängende Striche bzw. Punkte zu erkennen, die jedoch beim besten Willen nicht als Unterschrift zu identifizieren waren.
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