In seiner Entscheidung vom 25. April 2006 in dem Verfahren IV ZB 20/05 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes allein darauf ankommt, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind.
Die Entscheidung begründet der BGH wie folgt:
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