<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; Führerschein</title>
	<atom:link href="http://www.sokolowski.org/tag/fuhrerschein/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.sokolowski.org</link>
	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
	<lastBuildDate>Sat, 21 Jan 2012 17:37:38 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>25 Jahre ohne Führerschein und nun mit über 2 Promille?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/25-jahre-ohne-fuhrerschein-und-nun-mit-uber-2-promille/5162/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/25-jahre-ohne-fuhrerschein-und-nun-mit-uber-2-promille/5162/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 25 Nov 2011 10:05:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OWiG]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
		<category><![CDATA[BAK]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/?p=5162</guid>
		<description><![CDATA[<p> Zum Schutz des amerikanischen Generalkonsulats in der Gießener Straße in Frankfurt eingesetzten Polizeibeamten soll gestern Morgen gegen 01.20 Uhr ein sehr langsam fahrender &#8211; über 20 Jahre alter &#8211; Opel Kadett aufgefallen sein. Sie stoppten den PKW, der von einem 70-jährigen geführt worden sein soll.</p> <p>Anstelle eines gültigen Führerschein soll der Rentner den Beamten lediglich einen 1986 abgelaufenen internationlen Führerschein ausgehändigt und erklärt haben, dass er keinen anderen Führerschein besitze und mit diesem &#8220;Lappen&#8221; nun schon rund 30 Jahre unterwegs sei. Im Weiteren soll festgestellt worden sein, dass der die Blutalkoholkonzentration im Körper des des Mannes ca. 2,34 Promille <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/25-jahre-ohne-fuhrerschein-und-nun-mit-uber-2-promille/5162/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.polizei.hessen.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/polizeihessen.gif" alt="Polizei Hessen" title="Polizei Hessen" class="alignright size-full wp-image-1564" /></a><br />
Zum Schutz des amerikanischen Generalkonsulats in der Gießener Straße in Frankfurt eingesetzten Polizeibeamten soll gestern Morgen gegen 01.20 Uhr ein sehr langsam fahrender &#8211; über 20 Jahre alter &#8211; Opel Kadett aufgefallen sein.<span id="more-5162"></span> Sie stoppten den PKW, der von einem 70-jährigen geführt worden sein soll.</p>
<p>Anstelle eines gültigen Führerschein soll der Rentner den Beamten lediglich einen 1986 abgelaufenen internationlen Führerschein ausgehändigt und erklärt haben, dass er keinen anderen Führerschein besitze und mit diesem &#8220;Lappen&#8221; nun schon rund 30 Jahre unterwegs sei.<br />
Im Weiteren soll festgestellt worden sein, dass der die Blutalkoholkonzentration im Körper des des Mannes ca. 2,34 Promille betragen hat&#8230;<br />
All dies soll den Kontrollierten dazu bewegt haben, gegenüber den Polizeibeamten zu äußern, dass er nun erwäge, seinen Kadett zu verkaufen und künftig mit Bus und Bahn zu fahren&#8230;</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/2153834/pol-f-111124-1389-preungesheim-25-jahre-ohne-fuehrerschein-unterwegs/rss"  title="PP Frankfurt Pressemitteilungen" target="_blank">PP Frankfurt</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/strafrecht/25-jahre-ohne-fuhrerschein-und-nun-mit-uber-2-promille/5162/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Taubstummer mit 2,36 Promille aber ohne Führerschein auf der Autobahn&#8230;</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/taubstummer-mit-236-promille-aber-ohne-fuhrerschein-auf-der-autobahn/4780/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/taubstummer-mit-236-promille-aber-ohne-fuhrerschein-auf-der-autobahn/4780/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 28 Mar 2011 10:03:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrer]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=4780</guid>
		<description><![CDATA[<p></p> <p>Ein taubstummer 29-jähriger Mann soll am vergangenen Mittwochabend mit 2,36 Promille in einem Pkw unterwegs gewesen sein. Zeugen meldeten zunächst einen Schlangenlinien fahrenden Kleinwagen auf der BAB 5. Der 29-jährige soll sodann weiter auf der BAB 648 gefahren sein. Hier wurde er von einer Streife der Autobahnpolizei entdecken, als er gerade auf die Frankfurter Westerbachstraße ab und sodann zu einem Supermarktparkplatz fuhr. Bei der Kontrolle sollen die Beamten, neben Alkoholgeruch, frische Unfallspuren am Wagen festgestellt haben . Später konnte eine passende Unfallstelle, eine beschädigte Leitplanke am Frankfurter Westkreuz, gefunden werden. Ob weitere Unfälle passiert sind, soll noch bageklärt werden.</p> <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/taubstummer-mit-236-promille-aber-ohne-fuhrerschein-auf-der-autobahn/4780/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.polizei.hessen.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/polizeihessen.gif" alt="Polizei Hessen" title="Polizei Hessen" class="alignright size-full wp-image-1564" /></a></p>
<p>Ein taubstummer 29-jähriger Mann soll am vergangenen Mittwochabend mit 2,36 Promille in einem Pkw unterwegs gewesen sein.<br />
<span id="more-4780"></span><br />
Zeugen meldeten zunächst einen Schlangenlinien fahrenden Kleinwagen auf der BAB 5. Der  29-jährige soll sodann weiter auf der BAB  648 gefahren sein. Hier wurde er von einer Streife der Autobahnpolizei entdecken, als er gerade auf die Frankfurter Westerbachstraße ab und sodann  zu einem Supermarktparkplatz fuhr. Bei der Kontrolle sollen die Beamten, neben Alkoholgeruch, frische Unfallspuren am Wagen festgestellt haben . Später konnte eine passende Unfallstelle, eine beschädigte Leitplanke am Frankfurter Westkreuz, gefunden werden. Ob weitere Unfälle passiert sind, soll noch bageklärt werden.</p>
<p>Neben dem Alkoholkonsum und den frischen Unfallspuren soll noch festgestellt worden sein, dass der 29-jährige keinen Führerschein hatte. Zu welchem Zweck er einen Schlagring sich führte ist der Polizei bislang unklar gebliebe.</p>
<p>Außer der Strafanzeige gegen den 29-jährigen wird nun auch gegen den Halter des Pkw, einen Verwandten des Fahrers, ermittelt. Er soll das Fahren ohne Führerschein zugelassen haben. Der Fahrer wurde nach einer Blutentnahme entlassen. Der Sachschaden soll nach erster Schätzung mehrere tausend € betragen. </p>
<p>Quelle: <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/2014028/polizeipraesidium_frankfurt_am_main/rss"  target="_blank">PP Frankfurt</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/strafrecht/taubstummer-mit-236-promille-aber-ohne-fuhrerschein-auf-der-autobahn/4780/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Polizeiautobahnstation mit Motel verwechselt</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/polizeiautobahnstation-mit-motel-verwechselt/4723/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/polizeiautobahnstation-mit-motel-verwechselt/4723/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 12 Feb 2011 12:15:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BAK]]></category>
		<category><![CDATA[Drunkenheitsfahrt]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein]]></category>
		<category><![CDATA[Hessen]]></category>
		<category><![CDATA[Neu-Isenburg]]></category>
		<category><![CDATA[PASt]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Promille]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=4723</guid>
		<description><![CDATA[<p></p> <p>Eine nicht alltägliche Geschichte ereignete sich am Donnerstagmittag gegen 13.00 Uhr in der der Polizeiautobahnstation Neu-Isenburg.</p> <p>Es erschien dort ein 44-jähriger in den Niederlanden lebender Ungar und fragte, ob noch ein Zimmer zur Übernachtung frei sei. Der offensichtlich alkoholisierte Mann befand sich auf der Durchreise von Holland nach Ungarn und hatte unweit des Offenbacher Kreuzes mit seinem Landrover eine technische Panne. Kurz entschlossen stellte er den Wagen auf dem Standstreifen ab, lief über die zweispurige Parallelfahrbahn der A3 und kam so an die &#8220;Rezeption&#8221; der Polizeiautobahnstation. Das der das deutlich erkennbare Schild &#8220;POLIZEI&#8221; über dem Eingang der Polizeistation nicht <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/polizeiautobahnstation-mit-motel-verwechselt/4723/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.polizei.hessen.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/polizeihessen.gif" alt="Polizei Hessen" title="Polizei Hessen" class="alignright size-full wp-image-1564" /></a></p>
<p>Eine nicht alltägliche Geschichte ereignete sich am Donnerstagmittag gegen 13.00 Uhr in der der Polizeiautobahnstation Neu-Isenburg.<span id="more-4723"></span></p>
<p>Es erschien dort ein 44-jähriger in den Niederlanden lebender Ungar und fragte, ob noch ein Zimmer zur Übernachtung frei sei. Der offensichtlich alkoholisierte Mann befand sich auf der Durchreise von Holland nach Ungarn und hatte unweit des Offenbacher Kreuzes mit seinem Landrover eine technische Panne. Kurz entschlossen stellte er den Wagen auf dem Standstreifen ab, lief über die zweispurige Parallelfahrbahn der A3 und kam so an die &#8220;Rezeption&#8221; der Polizeiautobahnstation.<br />
Das der das deutlich erkennbare Schild &#8220;POLIZEI&#8221; über dem Eingang der Polizeistation nicht wahrgenommen hat, ist wohl seine Alkoholisierung zuzuschreiben. Bei einem Atemalkoholtest sollen 2,76 Promillefestgestellt worden sein.<br />
Trotz fehlender Auslastung der eigenen &#8220;Gästezimmer&#8221; konnte der Zimmerwunsch durch die Polizei &#8211; auch nach eingehender Prüfung aller Möglichkeiten, wie Strafprozessordnung etc. &#8211; leider nicht erfüllt werden.<br />
Nach Blutentnahme und den Sicherstellungen seines Führerscheines sowie des defekten Wagens als Sicherheitsleistung, brachten ihn die Beamten zum Bahnhof. </p>
<p>Quelle: <a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/1764361/polizeipraesidium_frankfurt_am_main"  target="_blank">PP Frankfurt</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/strafrecht/polizeiautobahnstation-mit-motel-verwechselt/4723/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Haschischbesitz führt nicht unweigerlich zur Anordnung einer MPU</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/haschischbesitz-fuhrt-nicht-unweigerlich-zur-anordnung-einer-mpu/4647/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/haschischbesitz-fuhrt-nicht-unweigerlich-zur-anordnung-einer-mpu/4647/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 12 Dec 2010 13:17:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein]]></category>
		<category><![CDATA[FEV]]></category>
		<category><![CDATA[Idiotentest]]></category>
		<category><![CDATA[MPU]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=4647</guid>
		<description><![CDATA[<p>Die Einräumung gelegentlichen Cannabiskonsums und des Besitzes von 200 g Haschisch für den Eigenbedarf kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Annahme begründen, dass eine &#8220;Einnahme&#8221; von Betäubungsmitteln &#8220;vorliegt&#8221;, wenn die Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Anordnung zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens zweieinhalb Jahre zurückliegen.</p> <p>Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 24.11.2010 in dem Verahren 2 B 2190/10 festgestellt.</p> <p>Im Rahmen eines gegen den Antragsteller geführten Strafverfahrens wurde im Januar 2007 seine Wohnung durchsucht; hierbei wurden rund 200 g Haschisch aufgefunden. Der Kläger ließ sich im Strafverfahren zu <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/haschischbesitz-fuhrt-nicht-unweigerlich-zur-anordnung-einer-mpu/4647/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Einräumung gelegentlichen Cannabiskonsums und des Besitzes von 200 g Haschisch für den Eigenbedarf kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Annahme begründen, dass eine &#8220;Einnahme&#8221; von Betäubungsmitteln &#8220;vorliegt&#8221;, wenn die Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Anordnung zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens zweieinhalb Jahre zurückliegen.<span id="more-4647"></span></p>
<p>Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 24.11.2010 in dem Verahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 B 2190/10"  target="_blank" title="VGH Hessen, 24.11.2010 - 2 B 2190/10">2 B 2190/10</a> festgestellt.</p>
<p>Im Rahmen eines gegen den Antragsteller geführten Strafverfahrens wurde im Januar 2007 seine Wohnung durchsucht; hierbei wurden rund 200 g Haschisch aufgefunden. Der Kläger ließ sich im Strafverfahren zu dem Fund dahin ein, er habe das Haschisch für den Eigenbedarf in größerer Menge gekauft.<br />
Nachdem der Führerscheinbehörde das strafgerichtliche Urteil im Juni 2009 übersandt worden war, ordnete diese unter dem 12. August 2009 gegenüber dem Antragsteller die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens an im Hinblick auf seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. In der auf § 11 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützten Anordnung heißt es, der Antragsteller habe im Strafverfahren angegeben, das bei ihm gefundene Rauschgift sei für seinen Eigenbedarf bestimmt gewesen; die Einnahme von berauschenden Mitteln stelle ein hohes Gefährdungspotenzial für den Straßenverkehr dar. Hieraus ergäben sich Bedenken an seiner Fahrtauglichkeit.<br />
    Ein ärztliches Gutachten wurde nicht vorgelegt. </p>
<blockquote><p>    Es kann offen bleiben, ob aus dem Haschischfund beim Antragsteller in Verbindung mit seiner Einlassung, er habe sich für den Eigenverbrauch in größerer Menge bevorratet, überhaupt hinreichend deutliche Anzeichen für einen regelmäßigen Cannabiskonsum hergeleitet werden können. Denn zur Häufigkeit des Cannabiskonsums geben die benannten Tatsachen keine Anhaltspunkte und das Vorliegen eines lediglich „gelegentlichen“ Cannabis-Konsums kann &#8211; wie ausgeführt &#8211; für sich allein genommen kein Anlass für die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung sein. Auch wenn das Merkmal der „Regelmäßigkeit“ nicht dahin verstanden werden müsste, dass ein nahezu täglicher Cannabiskonsum damit gemeint ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli 2003 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 S 2270/02"  target="_blank" title="VGH Baden-W&uuml;rttemberg, 04.07.2003 - 10 S 2270/02">10 S 2270/02</a> -, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=DAR 2004, 113"  target="_blank" title="VGH Baden-W&uuml;rttemberg, 04.07.2003 - 10 S 2270/02">DAR 2004, 113</a>) gibt die Einlassung des Antragstellers, er sei Eigenkonsument, keinen Anknüpfungspunkt für eine rechtlich erhebliche Konsumhäufigkeit (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 S 16/03"  target="_blank" title="1 S 16/03 (2 zugeordnete Entscheidungen)">1 S 16/03</a> -, juris, Rn. 7). Bei lebensnaher Betrachtung war allerdings damals zumindest ein gelegentlicher Cannabiskonsum sehr naheliegend. Neben der eigenen Einlassung des Antragstellers steht aber auch fest, dass er mit größeren Mengen Haschisch gehandelt hat (vgl. zu solchen Fallgestaltungen OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O., juris, Rn. 6). Ob die Besonderheit der hier gefundenen großen Menge Cannabis an sich ein hinreichend deutliches Indiz für einen „regelmäßigen“ oder gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum im Jahre 2007 sein kann, bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung. </p>
<p>    Denn jedenfalls der Zeitablauf seit dem Haschischfund im Januar 2007 und der Einlassung des Antragstellers im Strafverfahren, in dem die mündliche Verhandlung am 20. Dezember 2007 stattgefunden hat, schließen es aus, aus den hier gegebenen Tatsachen zum Zeitpunkt der Gutachtensanordnung im August 2009 noch Anhaltspunkte für eine gegenwärtige regelmäßige Einnahme von Cannabis herzuleiten. Die Formulierung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV, die davon spricht, dass „Einnahme von BTM“ „vorliegt“, deutet bereits darauf hin, dass die Anknüpfungstatsachen hinreichend aktuell sein müssen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2001 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=19 B 814/01"  target="_blank" title="OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2001 - 19 B 814/01">19 B 814/01</a> -, juris, Rn. 10). Dies ergibt sich auch aus dem Unterschied zu der Formulierung des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, die ausdrücklich in der Vergangenheit liegende Tatsachen einbezieht (OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). </p>
<p>    Eine feste Zeitgrenze, nach deren Ablauf ein Drogenkonsum im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV unbeachtlich werden soll, lässt sich nicht festlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 C 25.04"  target="_blank" title="BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 25.04">3 C 25.04</a> -, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2006, 52"  target="_blank" title="NZV 2006, 52 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NZV 2006, 52</a> zur Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Maßgeblich ist vielmehr eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände. Entscheidend ist, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen. Von besonderem Gewicht ist insoweit Art und Ausmaß eines früheren Drogenkonsums (BVerwG, a. a. O.). Ein Zeitablauf von fünf Monaten zwischen dem letzten festgestellten Besitz von Cannabis und der Anordnung eines Drogenscreenings wurde in der Rechtsprechung als unproblematisch angesehen (OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 43). Der soeben zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O.) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem das Berufungsgericht eine zeitliche Grenze von 15 Monaten zwischen dem letzten Drogenkonsum und der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zugrunde gelegt hatte. </p>
<p>    Im vorliegenden Fall kann der Zeitablauf bis zur Gutachtensanordnung von zweieinhalb Jahren seit dem Haschischfund und mehr als eineinhalb Jahren seit der Einlassung des Antragstellers zu seinem Eigenverbrauch im Strafverfahren keine hinreichend aktuellen Anhaltspunkte mehr für eine regelmäßige Einnahme von Cannabis begründen. Hinsichtlich des Ausmaßes des früheren Drogenkonsums ist zu berücksichtigen, dass bereits bezogen auf das Jahr 2007 die Indizien für einen regelmäßigen Cannabiskonsum wie ausgeführt zweifelhaft waren. Bis zur Gutachtensanordnung ist auch kein Umstand aufgetreten, der die bloße Vermutung eines regelmäßigen Haschischkonsums hätte erhärten können. Jedenfalls unter diesen Umständen kann eineinhalb Jahre nach dem letzten greifbaren Anhaltspunkt für Haschischkonsum nicht mehr die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Fragestellung, ob regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt, verlangt werden. Eine solche Anordnung ist nicht mehr „anlassbezogen und verhältnismäßig“. </p>
<p>    Die Rechtmäßigkeit des Fahrerlaubnisentzugs kann auch nicht auf die Annahme gestützt werden, dass die Gutachtensanordnung auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV rechtmäßig gewesen sei. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zwar dann angeordnet werden, wenn der Betroffene &#8211; wie hier &#8211; Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Hiernach kann der bloße Besitz von Betäubungsmitteln in der Vergangenheit grundsätzlich eine genügende Anknüpfungstatsache sein, ohne dass &#8211; wie in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vorausgesetzt &#8211; Tatsachen vorliegen müssen, die die Annahme begründen, dass bis in die Gegenwart eine Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt. Diese bei wörtlicher Anwendung sehr weitreichende Vorschrift bedarf jedoch ebenso wie § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV, wenn nur Besitz von Cannabis in Rede steht, zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit einer einschränkenden Auslegung (siehe BVerfG, a. a. O.). Hiernach kann nicht jeder nachgewiesene Besitz von Haschischprodukten zum Anlass genommen werden, eine ärztliche Begutachtung zu verlangen, sondern dies setzt tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass bei dem Betroffenen ein Konsum- oder Bevorratungsverhalten gegeben ist, das &#8211; anders als ein bloß gelegentlicher Cannabiskonsum &#8211; aus sich heraus andauernde Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges rechtfertigt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16 B 114/09"  target="_blank" title="OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2009 - 16 B 114/09">16 B 114/09</a> -, juris). Solche Anhaltspunkte fehlen &#8211; wie ausgeführt &#8211; hier jedenfalls zum Zeitpunkt der Gutachtensanordnung. </p>
<p>    Unabhängig davon könnte die Anordnung des Antragsgegners vom 12. August 2009 auch deshalb nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV gestützt werden, weil diese Vorschrift die Ausübung von Ermessen voraussetzt und der Antragsgegner sich demgegenüber ohne Ermessensausübung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützt hat. Eine Umdeutung in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 HVwVfG scheitert unter diesen Umständen daran, dass eine gesetzlich gebundene Entscheidung nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden kann (§ 47 Abs. 3 HVwVfG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1999 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 C 23.97"  target="_blank" title="BVerwG, 01.07.1999 - 4 C 23.97: Kaufrecht - Verletzung von Verk&auml;uferrechten durch Teilungsgeneh...">4 C 23.97</a> -, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ 2000, 195"  target="_blank" title="BVerwG, 01.07.1999 - 4 C 23.97: Kaufrecht - Verletzung von Verk&auml;uferrechten durch Teilungsgeneh...">NVwZ 2000, 195</a> zur entsprechenden Anwendung der Umdeutungsvorschriften im Rahmen des § 14 FeV siehe etwa Beschluss des Senats vom 13. Januar 2010 &#8211; 2 B 2741/09 -). </p></blockquote>
<p>   Mit Bescheid vom 15. September 2010 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die erteilte Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E, L, M und S unter Anordnung des Sofortvollzugs. Zur Begründung heißt es, das angeordnete ärztliche Gutachten sei nicht beigebracht worden und deshalb dürfe die Führerscheinbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung schließen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch ist noch nicht beschieden. Der Eilantrag hatte beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg. </p>
<p>Seine Entscheidung hat das Gericht u.a. wie folgt begründet:</p>
<p>Die Entscheidung kan<a target="_blank" href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/319t/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=1&#038;numberofresults=157&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=MWRE100003465%3Ajuris-r01&#038;doc.part=L&#038;doc.price=0.0&#038;doc.hl=1#focuspoint" > hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/strafrecht/haschischbesitz-fuhrt-nicht-unweigerlich-zur-anordnung-einer-mpu/4647/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>MPU für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/verkehrsstrafrecht/mpu-fur-fahrerlaubnisfreie-fahrzeuge/4560/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/verkehrsstrafrecht/mpu-fur-fahrerlaubnisfreie-fahrzeuge/4560/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 17 Nov 2010 20:57:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[fahrerlaubnisfrei]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein]]></category>
		<category><![CDATA[FEV]]></category>
		<category><![CDATA[Idiotentest]]></category>
		<category><![CDATA[medizinisch psychologisches Gutachten]]></category>
		<category><![CDATA[MPU]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=4560</guid>
		<description><![CDATA[<p>Hat ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, so bestehen berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugs, die eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gem. §§ 3 Abs. 2, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV rechtfertigen. Dies gilt auch bei einem sog. Ersttäter, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist (a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2009 &#8211; 10 B 10930/09 -, DAR 2010, 35 = NZV 2010, 54 = NJW 2010, 457 = BA 46, 437).</p> <p>Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 06.10.2010 <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/verkehrsstrafrecht/mpu-fur-fahrerlaubnisfreie-fahrzeuge/4560/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hat ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, so bestehen berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugs,<span id="more-4560"></span> die eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gem. §§ 3 Abs. 2, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV rechtfertigen. Dies gilt auch bei einem sog. Ersttäter, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist (a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 B 10930/09"  target="_blank" title="OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2009 - 10 B 10930/09">10 B 10930/09</a> -, DAR 2010, 35 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2010, 54"  target="_blank" title="OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2009 - 10 B 10930/09">NZV 2010, 54</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2010, 457"  target="_blank" title="OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2009 - 10 B 10930/09">NJW 2010, 457</a> = BA 46, 437).</p>
<p>Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 06.10.2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 B 1076/10"  target="_blank" title="2 B 1076/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">2 B 1076/10</a> festgestellt und dazu u.a. folgendes festgestellt:</p>
<blockquote><p>
[...]<br />
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugen oder das Führen von Tieren zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV gemäß § 3 Abs. 2 FeV entsprechend Anwendung, um Eignungszweifel zu klären bzw. eine behördliche Entscheidung über die Untersagung, Beschränkung oder die Anordnung von Auflagen vorzubereiten. Zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV dann zwingend, d. h. ohne dass ihr ein Ermessen eingeräumt wäre, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde.<br />
[...]<br />
    Mit der Etablierung der 1,6 ‰-Grenze (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV) hat der Gesetzgeber der schon lange bestehenden und schließlich auch nicht mehr durchgreifend angezweifelten Erkenntnis Rechnung getragen, dass ein Verkehrsteilnehmer, der diese Alkoholkonzentration erreichen und sich gleichwohl noch „koordiniert“ in den Straßenverkehr begeben kann, die Vermutung regelmäßigen, übermäßigen Alkoholkonsums und eines Verlusts des Trennungsvermögens im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr begründet (vgl. amtliche Begründung zur Fahrerlaubnis-Verordnung, VkBl. 98, 1070; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 C 32.07"  target="_blank" title="BVerwG, 21.05.2008 - 3 C 32.07">3 C 32.07</a> -, a. a. O.; so auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 B 10930/09"  target="_blank" title="OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2009 - 10 B 10930/09">10 B 10930/09</a> -, a. a. O.). Allein diese objektiv messbar eingetretene Situation rechtfertigt daher Fahreignungszweifel und die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Der Grund hierfür liegt in der Erkenntnis, dass der so genannte Geselligkeitstrinker alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem Blutalkoholwert von 1,0 oder 1,3 ‰ verträgt oder zu sich nehmen kann, und dass Personen, die Blutalkoholwerte von über 1,6 ‰ erreichen, regelmäßig an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik leiden. Nicht an Alkohol gewöhnte Personen sind nicht in der Lage, ihr Fahrzeug aufzufinden, es in Gang zu setzen und es über eine gewisse Strecke zu bewegen. Dies gilt auch bzw. besonders bei einem Fahrrad, dessen Gebrauch ein gesteigertes Maß an Balance erfordert und damit besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellt. Dies wird auch bestätigt durch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 C 32.07"  target="_blank" title="BVerwG, 21.05.2008 - 3 C 32.07">3 C 32.07</a> -, a. a. O., m. w. N.). Dort ist unter Anmerkung 2.3 des Kommentars zu Kapitel 3.11.1, Missbrauch, ausgeführt: </p>
<p>    „Es kann kein Zweifel darüber herrschen, dass ein Radfahrer, der mit 1,6 Promille und mehr am Straßenverkehr teilgenommen hat, keine hinreichende Kontrolle mehr über seinen Alkoholkonsum hatte. Denn er hat hierbei in eklatanter Weise sowohl die eigene als auch die allgemeine Verkehrssicherheit gefährdet, indem er entsprechend <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html"  target="_blank" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr">§ 316 StGB</a> und dessen Auslegung in der Rechtsprechung im Zustand absoluter Fahrunsicherheit ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Entsprechendes gilt auch, wenn er mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille eine Straftat nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/315c.html"  target="_blank" title="&sect; 315c StGB: Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs">§ 315c StGB Abs. 1</a> begangen hat, d. h. ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. … </p>
<p>    Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Führen eines Fahrrades vor dem Zeitpunkt der Eignungsbeurteilung, für sich allein genommen lediglich ein Beleg für das Bestehen von Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit ist und damit begründeter Anlass für Eignungsbedenken der Verkehrsbehörde.“ </p>
<p>    Mit der Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV trägt der Verordnungsgeber in abstrakt-genereller Weise der Erkenntnis Rechnung, dass die Teilnahme am Straßenverkehr mit jedem Fahrzeug in erheblich alkoholisiertem Zustand eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt. Diese Einschätzung liegt auch dem § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html"  target="_blank" title="&sect; 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr">316</a> des Strafgesetzbuchs (StGB) zu Grunde, der Trunkenheitsfahrten mit jedem Fahrzeug &#8211; nicht nur mit einem Kraftfahrzeug &#8211; unter Strafe stellt (vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 C 32.07"  target="_blank" title="BVerwG, 21.05.2008 - 3 C 32.07">3 C 32.07</a> -, a. a. O.; vgl. zu § 15b Abs. 1 Satz 2 StVZO a. F.: BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 C 34.94"  target="_blank" title="BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94: Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahr...">11 C 34.94</a> -, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerwGE 99, 249"  target="_blank" title="BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94: Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahr...">BVerwGE 99, 249</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=DAR 1996, 70"  target="_blank" title="BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94: Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahr...">DAR 1996, 70</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 1996, 84"  target="_blank" title="BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94: Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahr...">NZV 1996, 84</a> = VerkMitt 1986 Nr. 89 = VRS 91, 221 = Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 24). </p>
<p>    Auf die Frage, wie das Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht den Konsum von Alkohol bewertet, insbesondere ab welcher Blutalkoholkonzentration von einer absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist, kommt es hier nicht an. Die Aufklärung von Zweifeln an der Fahreignung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV dient &#8211; ebenso wie eine Maßnahme nach §§ 3 Abs. 1 oder 46 Abs. 1 FeV &#8211; nicht der (repressiven) Ahndung vorangegangener Verkehrsverstöße, sondern der Abwehr von Gefahren, die künftig durch die Teilnahme von zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht geeigneten Fahrern am Straßenverkehr entstehen können (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 C 32.07"  target="_blank" title="BVerwG, 21.05.2008 - 3 C 32.07">3 C 32.07</a> -, a. a. O.; OVG Niedersachen, Beschluss vom 1. April 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 ME 35/08"  target="_blank" title="OVG Niedersachsen, 01.04.2008 - 12 ME 35/08">12 ME 35/08</a> -, a. a. O.; VG München, Urteil vom 17. März 2010 &#8211; M 6a K 09.5785 -, juris).<br />
[...]<br />
    Die auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV angeordnete Überprüfung der Eignung des Antragstellers zum Führen von nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen vom 30. Oktober 2008 war somit ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, um die berechtigten Eignungszweifel aufzuklären. Sie verletzt nicht das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers, denn bei dem bei ihm zum Tatzeitpunkt am 27. Juni 2008 festgestellten, normabweichend hohen Blutalkoholgehalt besteht ein Bedürfnis nach umfassender Klärung der weiteren Fahreignung durch ein angemessenes und vollständiges medizinisch-psychologischen Gutachten. Das somit zu Recht angeforderte Gutachten wurde vom Antragsteller weder innerhalb der ihm hierfür vom Antragsgegner gesetzten Frist noch bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 3. Dezember 2009 beigebracht. Aus diesem Grund durfte der Antragsgegner gemäß §§ 3 Abs. 2 i. V. m. 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen schließen und ihm deshalb gemäß § 3 Abs. 1 FeV das Führen solcher Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr untersagen. </p>
</blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1ut2/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&#038;doc.id=MWRE100003090%3Ajuris-r03&#038;documentnumber=33&#038;numberofresults=41&#038;showdoccase=1&#038;doc.part=K&#038;paramfromHL=true#focuspoint"  target="_blank"">hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/strafrecht/verkehrsstrafrecht/mpu-fur-fahrerlaubnisfreie-fahrzeuge/4560/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Mopedführerschein bald bereits ab 15</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/verkehrsstrafrecht/mopedfuhrerschein-bald-bereits-ab-15/1818/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/verkehrsstrafrecht/mopedfuhrerschein-bald-bereits-ab-15/1818/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 12:47:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein]]></category>
		<category><![CDATA[Moped]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=1818</guid>
		<description><![CDATA[<p>Jugendliche können in Zukunft schon mit 15 Jahren den Führerschein für Mopeds, Quads und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h erwerben. Dies beschloss der Verkehrsausschuss am 07.07.2010, in dem er einen Antrag (17/1574) der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Opposition annahm. Anträge der Opposition, das Alter für den Erwerb des Moped-Führerscheins nicht abzusenken, lehnte der Ausschuss mit den gleichen Mehrheitsverhältnissen ab. Darüber hinaus beschlossen die Abgeordneten, den Erwerb von Zweiradführerscheinen , insbesondere der Klasse A2 zu erleichtern.</p> <p>Die Koalition begründete ihren Antrag damit, dass mit dem neuen Führerschein die Mobilität gerade auch auf dem Land verbessert <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/verkehrsstrafrecht/mopedfuhrerschein-bald-bereits-ab-15/1818/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Jugendliche können in Zukunft schon mit 15 Jahren den Führerschein für Mopeds, Quads und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h erwerben. <span id="more-1818"></span><br />
Dies beschloss der Verkehrsausschuss am 07.07.2010, in dem er einen Antrag (17/1574) der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Opposition annahm. Anträge der Opposition, das Alter für den Erwerb des Moped-Führerscheins nicht abzusenken, lehnte der Ausschuss mit den gleichen Mehrheitsverhältnissen ab. Darüber hinaus beschlossen die Abgeordneten, den Erwerb von Zweiradführerscheinen , insbesondere der Klasse A2 zu erleichtern.</p>
<p>Die Koalition begründete ihren Antrag damit, dass mit dem neuen Führerschein die Mobilität gerade auch auf dem Land verbessert werden solle. Es solle eine altersgemäße, stufenweise Heraufsetzung der Geschwindigkeit von 45 Stundenkilometer auf 80 Stundenkilometer erreicht werden, sagte ein Sprecher der Union. Die FDP wies vor allem darauf hin, dass auch in anderen europäischen Ländern entsprechende Führerscheine mit 15 Jahren erworben werden könnten. Dies sei auch in der ehemaligen DDR so gewesen. Außerdem könnten sich jetzt schon Jugendliche mit dem Erwerb des Führerscheins besser ausbilden lassen, als dies bisher beim Mofa-Führerschein der Fall sei. Dadurch erwarte man sich mehr Sicherheit.</p>
<p>Dem widersprachen Sprecher der Oppositionsfraktionen entschieden. Sie verwiesen übereinstimmend auf das Beispiel Österreich. Dort seien nach einer Herabsetzung des Führerscheinalters die Unfälle mit Todesfolge um das zehnfache angestiegen. Die Absenkung des Führerscheinalters werde die Verkehrssicherheit ”massiv“ gefährden, da die Jugendlichen in diesem Alter eine hohe Risikobereitschaft .</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.bundestag.de/presse/hib/2010_07/2010_236/01.html"  target="_blank">Bundestag</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/strafrecht/verkehrsstrafrecht/mopedfuhrerschein-bald-bereits-ab-15/1818/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>8</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Begleitetes Fahren ab 17 soll neu geregelt werden</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/verkehrsstrafrecht/begleitetes-fahren-ab-17-soll-neu-geregelt-werden/1409/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/verkehrsstrafrecht/begleitetes-fahren-ab-17-soll-neu-geregelt-werden/1409/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 11 May 2010 14:49:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein]]></category>
		<category><![CDATA[FEV]]></category>
		<category><![CDATA[StVO]]></category>
		<category><![CDATA[StVZO]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=1409</guid>
		<description><![CDATA[<p>Der Modellversuch Begleitetes Fahren ab 17, nach dem es seit 2004 in einzelnen und seit 2005 in allen Bundesländern möglich war, bereits mit 16 1/2 Jahren mit der Fahrschulausbildung zu beginnen und zwischen dem 17. und 18. Lebensjahr in Begleitung bestimmter Beifahrer Fahrzeuge der FE-Klasse B zu führen, läuft gem. § 65 XII StVG am 31.12.2010 aus.</p> <p>Es wird davon ausgegangen und von einer Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen belegt, dass der Modellversuch zu einer Reduzierung der Unfallzahlen geführt hat Entsprechend wurde nun mit Drucksache 17/1573 die Bundesregierung aufgefordert einen Vorschlag zu einer Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vorzulegen, mit dem Modellversuch <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/verkehrsstrafrecht/begleitetes-fahren-ab-17-soll-neu-geregelt-werden/1409/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Modellversuch Begleitetes Fahren ab 17, nach dem es seit 2004 in einzelnen und seit 2005 in allen Bundesländern möglich war, bereits mit 16 1/2 Jahren mit der Fahrschulausbildung zu beginnen<span id="more-1409"></span> und zwischen dem 17. und 18. Lebensjahr in Begleitung bestimmter Beifahrer Fahrzeuge der FE-Klasse B zu führen, läuft gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/65.html"  target="_blank" title="&sect; 65 StVG: &Uuml;bergangsbestimmungen">§ 65 XII StVG</a> am 31.12.2010 aus.</p>
<p>Es wird davon ausgegangen und von einer Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen belegt, dass der Modellversuch zu einer Reduzierung der Unfallzahlen geführt hat Entsprechend wurde nun mit Drucksache 17/1573 die Bundesregierung aufgefordert einen Vorschlag zu einer Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vorzulegen, mit dem Modellversuch Begleitetes Fahren ab 17 als Dauerrecht festgeschrieben wird.</p>
<p>Es bleibt abzuwarten, ob eine entsprechende Gesetzeänderung rechtzeitig verabschiedet werden wird&#8230;</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/strafrecht/verkehrsstrafrecht/begleitetes-fahren-ab-17-soll-neu-geregelt-werden/1409/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Wilde Verfolgungsfahrt durch Frankfurt</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/wilde-verfolgungsfahrt-durch-frankfurt/885/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/wilde-verfolgungsfahrt-durch-frankfurt/885/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 28 Jan 2010 13:22:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
		<category><![CDATA[Falscher Ausweis]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Verfolgungsfahrt]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=885</guid>
		<description><![CDATA[<p>Zwei leicht verletzte Personen und drei unfallbeschädigte Kraftfahrzeuge sind die Bilanz einer abendlichen &#8211; wohl krimireifen &#8211; Verfolgungsfahrt, die gestern durch Frankfurt Nied und Frankfurt Höchst stattgefunden hat.</p> <p>Einer Polizeistreife war gestern abend auf der Mainzer Landstraße in Höhe der Waldschulstraße ein Audi A 4 wegen seiner vermeintlichunsicheren Fahrweise aufgefallen. Die Beamten woltenren das Fahrzeug anhalten, um den fahrr zu kontrollieren. Dies wiederum passte dem Fahrer offensichtlich nicht in seine Pläne, so dass er sich zur Flucht entschloss. Mit hoher Geschwindigkeit und über eine rote Ampel hinweg fuhr der in Richtung Frankfurt Höchst davon. Der Kreisel Dalbergstraße/Königsteiner Straße wurde sodann <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/wilde-verfolgungsfahrt-durch-frankfurt/885/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwei leicht verletzte Personen und drei unfallbeschädigte Kraftfahrzeuge sind die Bilanz einer abendlichen &#8211; wohl krimireifen &#8211; Verfolgungsfahrt, die gestern durch Frankfurt Nied und Frankfurt Höchst stattgefunden hat.<span id="more-885"></span></p>
<p>Einer Polizeistreife war gestern abend auf der Mainzer Landstraße in Höhe der Waldschulstraße ein Audi A 4 wegen seiner vermeintlichunsicheren Fahrweise aufgefallen. Die Beamten woltenren das Fahrzeug anhalten, um den fahrr zu kontrollieren. Dies wiederum passte dem Fahrer offensichtlich nicht in seine Pläne, so dass er sich zur Flucht entschloss.<br />
Mit hoher Geschwindigkeit und über eine rote Ampel hinweg fuhr der in Richtung Frankfurt Höchst davon.<br />
Der Kreisel Dalbergstraße/Königsteiner Straße wurde sodann von Streifenwagen der Polizei blockiert, um die Flucht zu beenden. In der Folge fuhr der Fahrer in das Heck eines dort stehenden Streifenwagens. Da es nun nicht mehr vorwärts ging, versuchte der Fahrer des Fluchtwagens jetz rückwärts zu fliehen.<br />
Ein weiterer Strifenwagen fuhr sodann in das Heck des &#8220;Fluchtfahrzeuges&#8221; und blockierte es auf diese Weise. Bei den Karambolagen soll einer der eingesetzten Polizeibeamten leicht verletzt worden sein.</p>
<p> Im Fluchtfahrzeug soll sich ein 26-jähriger Mann befunden haben, der wohl über keine gültige Fahrerlaubnis verfügte. Er soll sodann versucht haben, sich mit einem gefälschten Ausweis zu legitimieren. Bei der Festnahme wurde auch er verletzt und wurde ambulant vor Ort ärztlich versorgt.<br />
An den Streifenwagen soll ein Sachschaden in Höhe von ca. 14.000 EUR entstanden sein. Der Schaden an dem Audi wird von der Polizei mit 7.000 EUR beziffert.</p>
<p>Da sag&#8217; noch einer, die Verfolgungsfahrten in Krimis seien unrealistisch. </p>
<p><a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/1552179/polizeipraesidium_frankfurt_am_main/rss"  target="_blank">Quelle</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/strafrecht/wilde-verfolgungsfahrt-durch-frankfurt/885/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Volles Programm&#8230;</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/volles-programm/730/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/volles-programm/730/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 05 Jan 2010 07:53:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein]]></category>
		<category><![CDATA[Gurtpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Handy]]></category>
		<category><![CDATA[Haschisch]]></category>
		<category><![CDATA[Messer]]></category>
		<category><![CDATA[Mobiltelefon]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>
		<category><![CDATA[Telefon]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=730</guid>
		<description><![CDATA[<p>Unangeschnallt beim Autofahren telefonieren &#8211; das ruft die Polizei auf den Plan&#8230; So geschehen am Sonntagnachmittag, als ein 23-Jähriger einer Poliziestreife in Offenbach auffiel und sofort Vollgas gab, als er das Haltezeichen hinter sich bemerkte. Nach einigen hundert Metern besann sich der junge Mann dann aber und hielt an. Er erstaunte die Beamten aber mit dem eigentlich Grund seiner Flucht: Er besaß keinen Führerschein, war mit dem Auto ohne Wissen der Halterin unterwegs und schließlich steckten auch noch ein paar Gramm Haschisch sowie ein verbotenes Messer in seiner Hosentasche. Der Festgenommene musste mit zur Wache, wurde aber später wieder frei <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/volles-programm/730/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unangeschnallt beim Autofahren telefonieren &#8211; das ruft die Polizei auf den Plan&#8230;<br />
<span id="more-730"></span><br />
So geschehen am Sonntagnachmittag, als ein 23-Jähriger einer Poliziestreife in Offenbach auffiel und sofort Vollgas gab, als er das Haltezeichen hinter sich bemerkte. Nach einigen hundert Metern besann sich der junge Mann dann aber und hielt an.<br />
Er erstaunte die Beamten aber mit dem eigentlich Grund seiner Flucht: Er besaß keinen Führerschein, war mit dem Auto ohne Wissen der Halterin unterwegs und schließlich steckten auch noch ein paar Gramm Haschisch sowie ein verbotenes Messer in seiner Hosentasche.<br />
Der Festgenommene musste mit zur Wache, wurde aber später wieder frei gelassen; für das neue Jahr steht nun wohl ein Strafverfahren auf dem Programm.</p>
<p><a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/43561/1539142/polizeipraesidium_suedosthessen_offenbach/rss"  target="_blank">Quelle</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/strafrecht/volles-programm/730/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Wie bringe ich mich selbst um meine Fahrerlaubnis?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/wie-bringe-ich-mich-selbst-um-meine-fahrerlaubnis/343/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/wie-bringe-ich-mich-selbst-um-meine-fahrerlaubnis/343/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 13 Dec 2007 07:58:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
		<category><![CDATA[§ 69 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BAK]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein]]></category>
		<category><![CDATA[Promille]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/wie-bringe-ich-mich-selbst-um-meine-fahrerlaubnis/343/</guid>
		<description><![CDATA[<p align="justify">Am 11.12.2007 um 21.20 Uhr, erschien eine 51-Jährige auf dem Polizeiposten in Rodgau. Die Dame gab an, dass sie soeben mit ihrem BMW einen Unfall hatte. Der Polizeibeamte bemerkte, dass der Atem der Rodgauerin nach Alkohol roch. Sie willigte ein, einen Atemalkoholtest durchzuführen. Das Ergebnis von über zwei Promille überraschte sie dann doch. Es folgte eine Blutentnahme, eine Strafanzeige und die Beschlagnahme von Führerschein und Autoschlüssel. Kurz darauf meldete sich der Lebensgefährte auf dem Rodgauer Polizeiposten, weil er seine Freundin abholen wollte. Die hatte aber zwischenzeitlich zu Fuß den Heimweg angetreten. Da auch der 46-Jährige Alkohol getrunken hatte, wurde <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/wie-bringe-ich-mich-selbst-um-meine-fahrerlaubnis/343/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Am 11.12.2007 um 21.20 Uhr, erschien eine 51-Jährige auf dem Polizeiposten in Rodgau. Die Dame gab an, <span id="more-343"></span>dass sie soeben mit ihrem BMW einen Unfall hatte. Der Polizeibeamte bemerkte, dass der Atem der Rodgauerin nach Alkohol roch. Sie willigte ein, einen Atemalkoholtest durchzuführen. Das Ergebnis von über zwei Promille überraschte sie dann doch. Es folgte eine Blutentnahme, eine Strafanzeige und die Beschlagnahme von Führerschein und Autoschlüssel. Kurz darauf meldete sich der Lebensgefährte auf dem Rodgauer Polizeiposten, weil er seine Freundin abholen wollte. Die hatte aber zwischenzeitlich zu Fuß den Heimweg angetreten. Da auch der 46-Jährige Alkohol getrunken hatte, wurde ihm untersagt, mit dem BMW nach Hause zu fahren; der Zündschlüssel wurde ihm nicht gegeben. Kaum, dass der Mann die Wache verlassen hatte, stand der BMW nicht mehr vor dem Polizeiposten. Umgehend fuhr eine Streife zur Anschrift des Pärchens, wo deren Auto auch vor dem Haus geparkt war. Im Treppenhaus kam der 46-Jährige den Polizisten entgegen. Zunächst suchte er sein Glück noch in Ausreden, ehe er zugab, dass er mit dem Wagen nach Hause gefahren war. Der Geständige musste wieder mit zur Wache. Es folgte eine Blutentnahme, eine Verkehrsstrafanzeige und die Beschlagnahme seines Führerscheins&#8230;.</p>
<p align="justify"><a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/43561/1101686/polizeipraesidium_suedosthessen_offenbach/rss"  title="Polizeipresse" target="_blank">Quelle: Pressemeldung des PP Südosthessen</a></p>
<p align="justify">Einfacher wäre es gewesen, die Führerscheine der Fahrerlaubnisbehörde zurückzugeben und dort auf die Fahrerlaubnis zu verzichten.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/strafrecht/wie-bringe-ich-mich-selbst-um-meine-fahrerlaubnis/343/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>5</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Schlafkrankheit: Bus- LKW- und Taxifahrer sollen untersucht werden</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/schlafkrankheit-bus-lkw-und-taxifahrer-sollen-untersucht-werden/283/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/schlafkrankheit-bus-lkw-und-taxifahrer-sollen-untersucht-werden/283/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 23 May 2007 17:06:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Bus]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrer]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein]]></category>
		<category><![CDATA[LKW]]></category>
		<category><![CDATA[Schlafkrankheit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/verkehrsstrafrecht/schlafkrankheit-bus-lkw-und-taxifahrer-sollen-untersucht-werden/283/</guid>
		<description><![CDATA[<p align="justify"> Nach eine Antwort der Bundesregierung soll unter Umständen bereits im Juni 2007 die Verordnungdes Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften (Bundesratsdrucksache 231/07) in Kraft treten. Diese sieht vor, dass sich die regelmäßigen ärztlichen Screening-Untersuchungen von Lkw-, Bus- und Taxifahrern künftig auch auf „Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit“ erstrecken. </p> <p align="justify"> Betroffen von den Screening-Untersuchungen sind Lkw-, Bus- und Taxifahrer, die eine neue Fahrerlaubnis beantragen oder ihre Fahrerlaubnis verlängern lassen wollen.</p> <p align="justify"> Nähere Einzelheiten können hier auf der Seite des Bundestages abgerufen werden.</p> Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify"> Nach eine Antwort der Bundesregierung soll unter Umständen bereits im Juni 2007 die Verordnungdes Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften (Bundesratsdrucksache 231/07) in Kraft treten. Diese sieht vor, dass sich die regelmäßigen ärztlichen Screening-Untersuchungen von Lkw-, Bus- und Taxifahrern<br />
künftig auch auf „Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit“ erstrecken.<br />
<span id="more-283"></span>
</p>
<p align="justify"> Betroffen von den Screening-Untersuchungen sind Lkw-, Bus- und Taxifahrer, die eine neue Fahrerlaubnis beantragen oder ihre Fahrerlaubnis verlängern lassen wollen.</p>
<p align="justify"> Nähere Einzelheiten können <a href="http://dip.bundestag.de/btd/16/053/1605344.pdf"  target="_blank">hier auf der Seite des Bundestages </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/strafrecht/schlafkrankheit-bus-lkw-und-taxifahrer-sollen-untersucht-werden/283/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Führerscheintourismus: 3. Führerscheinrichtlinie tritt am 19. Januar 2007</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/furerscheintourismus-3-fuhrerscheinrichtlinie-tritt-am-19-januar-2007/243/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/furerscheintourismus-3-fuhrerscheinrichtlinie-tritt-am-19-januar-2007/243/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 17 Jan 2007 06:34:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[EU]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein]]></category>
		<category><![CDATA[Führerscheinrichtlinie]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/furerscheintourismus-3-fuhrerscheinrichtlinie-tritt-am-19-januar-2007/243/</guid>
		<description><![CDATA[Die 3. Führerscheinrichtlinie, mit der der sogenannte Führerscheintourismus unterbunden werden soll, wurde am 30. Dezember 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt damit am 19.01.2007 in Kraft. <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/furerscheintourismus-3-fuhrerscheinrichtlinie-tritt-am-19-januar-2007/243/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die 3. Führerscheinrichtlinie, mit der u.a. der sogenannte Führerscheintourismus unterbunden werden und das Euröpäische Fahrerlaubnisrecht weiter vereinheitlicht werden soll, wurde am 30. Dezember 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht<span id="more-243"></span> und tritt damit am 19.01.2007 in Kraft.</p>
<p>Die Richtlinie kann <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_403/l_40320061230de00180060.pdf"  target="_blank">hier auf den Seiten von Eurolex </a>im Volltext abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/strafrecht/furerscheintourismus-3-fuhrerscheinrichtlinie-tritt-am-19-januar-2007/243/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>9</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Führerschein eines EU Landes ist grundsätzlich von den anderen EU-Staaten (hier Deutschland) anzuerkennen.</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/fuhrerschein-eines-eu-landes-ist-grundsatzlich-von-den-anderen-eu-staaten-hier-deutschland-anzuerkennen/123/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sonstiges/fuhrerschein-eines-eu-landes-ist-grundsatzlich-von-den-anderen-eu-staaten-hier-deutschland-anzuerkennen/123/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 29 May 2006 12:36:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Anerkennung]]></category>
		<category><![CDATA[Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[Entziehung]]></category>
		<category><![CDATA[EU]]></category>
		<category><![CDATA[EUGH]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein]]></category>
		<category><![CDATA[Mitgliedsstaat]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/fuhrerschein-eines-eu-landes-ist-grundsatzlich-von-den-anderen-eu-staaten-hier-deutschland-anzuerkennen/123/</guid>
		<description><![CDATA[Mit Beschluss vom 6 April 2006 hat der EUGH in dem Verfahren C‑227/05 auf eine Vorlage des Verwaltungsgerichts München hin entschieden, dass eine in einem EU-Migliedsstatt (hier Österreich) rechtmäßig erworbene Fahrerlaubnis grundsätzlich auch von den anderen Mitgliedsländern (hier Deutschland) anzuerkennen ist. ... <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/fuhrerschein-eines-eu-landes-ist-grundsatzlich-von-den-anderen-eu-staaten-hier-deutschland-anzuerkennen/123/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Mit Beschluss vom 6 April 2006 hat der EUGH in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Câ227/05"  target="_blank" title="EuGH, 06.04.2006 - C-227/05: Halbritter">C‑227/05</a> auf eine Vorlage des Verwaltungsgerichts München hin entschieden, dass eine in einem EU-Migliedsstatt (hier Österreich) rechtmäßig erworbene Fahrerlaubnis <span id="more-123"></span>grundsätzlich auch von den anderen Mitgliedsländern (hier Deutschland) anzuerkennen ist.</p>
<p align="justify"><em>Damit dürfte sich der Spielraum der Verwaltungsbehörden in Deutschland nur noch darauf beschränken, ob die Fahrerlaubnis rechtmäßig erworben wurde, der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt des Faherlaubniserwerbs also z.B. seinen Wohnsitz auch tatsächlich in dem anderen Mitgliedsstaat hatte und oder ob <strong>neue </strong>Anhaltspunkte für einen Eignungsmangel bekannt sind.</em></p>
<p align="justify">Das Gericht führte unter anderem aus:<br />
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 1 Absatz 2 und 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41, im Folgenden: Richtlinie 91/439).
</p>
<p align="justify"> Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Halbritter, einem in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen, und dem Freistaat Bayern wegen einer Entscheidung des Landratsamts München, mit der der österreichische Führerschein von Herrn Halbritter nicht als gültig anerkannt und seine Umschreibung in einen deutschen Führerschein verweigert wurde.</p>
<p align="justify"> Im Laufe der 90er-Jahre wurde Herr H. wegen Verstößen gegen betäubungsrechtliche Vorschriften zu Haftstrafen verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Ansbach – Schöffengericht – vom 13. Juni 1996 wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für eine „Sperrfrist“ von 18 Monaten, die am 20. Dezember 1997 ablief, der Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis untersagt.      Anschließend verlegte Herr H. aus beruflichen Gründen seinen Wohnsitz nach Österreich. Am 18. Juni 2002 erhielt er, nachdem er sich in diesem Mitgliedstaat einer medizinischen und einer psychologischen Begutachtung zum Nachweis seiner Fahreignung unterzogen hatte, einen österreichischen Führerschein für die Klassen A und B.      Im Juli 2003 beantragte Herr H., der nunmehr wieder in Deutschland wohnte, beim Landratsamt München als Fahrerlaubnisbehörde des Freistaats Bayern die Umschreibung seiner österreichischen Fahrerlaubnis in eine deutsche. Sein Antrag wurde dahin aufgefasst, dass nach § 28 Absatz 5 FeV das Recht begehrt werde, von der österreichischen Fahrerlaubnis im deutschen Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen. Das Landratsamt München vertrat den Standpunkt, dass der österreichische Führerschein von Herrn Halbritter nach § 28 Absatz 4 Nummer 3 FeV in Deutschland nicht anerkannt werden könne, da ihm in diesem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens forderte es unter Verweis auf u. a. § 11 Absätze 2 und 3 Nummer 5 Buchstabe b FeV von Herrn H. die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, das seine Fahreignung belege.      Die zuständigen österreichischen Behörden legten dem Landratsamt München am 9. September 2003 eine am 3. April 2002 vom Kuratorium für Verkehrssicherheit Tirol erstellte medizinisch-psychologische Stellungnahme vor, in der bescheinigt wurde, dass Herr H. aus psychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sei.Mit Bescheid von 16. Oktober 2003 lehnte das Landratsamt München den Antrag von Herrn H. mit der Begründung ab, dass die seit dem Entzug seiner deutschen Fahrerlaubnis bestehenden Zweifel an seiner Fahreignung nur durch ein nach den in Deutschland geltenden Normen erstelltes und positiv ausgefallenes medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt werden könnten. Die zuständigen Stellen waren aus verschiedenen Gründen der Auffassung, dass die österreichische Stellungnahme keinem den nationalen Normen entsprechenden Gutachten gleichkomme.</p>
<p align="justify">Am 2. Januar 2004 erhob Herr H. beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag, den genannten Bescheid des Landratsamts München aufzuheben sowie die für die Erteilung der Fahrerlaubnisse zuständige deutsche Behörde zu verpflichten, die von ihm in Österreich erworbene Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben, hilfsweise, ihm das Recht zu erteilen, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis im deutschen Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen.</p>
<p align="justify"> Herr H. beruft sich insbesondere auf das Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Câ476/01"  target="_blank" title="C&acirc;&#128;&#145;476/01 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C‑476/01</a> (Kapper, Slg. 2004, I‑5205), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist. Herr H.  meint, dass die deutschen Behörden, da die bei seiner strafrechtlichen Verurteilung als Nebenstrafe festgesetzte Sperrfrist abgelaufen sei, den ihm in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anerkennen müssten, ohne dass seine Eignung erneut zu überprüfen wäre.Das Bayerische Verwaltungsgericht München fragt sich, ob das Urteil Kapper so zu verstehen ist, dass ein Mitgliedstaat auch dann nicht befugt ist, die Fahreignung einer Person, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis erteilt wurde, nach seinen innerstaatlichen Vorschriften erneut zu überprüfen, wenn die Fahrerlaubnis ihrem Inhaber in dem erstgenannten Mitgliedstaat unter Verhängung einer Sperrfrist entzogen wurde. Nach Ansicht dieses Gerichts steht eine Überprüfung und Beurteilung der Fahreignung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts offenbar nicht im Widerspruch zum Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts, da jeder Mitgliedstaat im Rahmen der in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Ausnahme von dem grundlegenden Prinzip der gegenseitigen Anerkennung in seinem Hoheitsgebiet seine innerstaatlichen Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis anwenden können müsse. Außerdem lege diese Richtlinie für die Erteilung der Fahrerlaubnis in der Union anders als in Bezug auf die Beurteilung der Voraussetzung des Wohnsitzes, für die der Mitgliedstaat, der den Führerschein ausstelle, ausschließlich zuständig sei (Urteil Kapper, Randnr. 48), allenfalls Mindestvoraussetzungen fest, so dass der Mitgliedstaat, der die Fahrerlaubnis erteilt habe, keine ausschließliche Befugnis für die Prüfung habe, dass alle Voraussetzungen erfüllt seien.</p>
<p class="C01PointnumeroteAltN" align="justify">20     Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kann das Urteil Kapper oder sogar das Sekundärrecht aber auch so ausgelegt werden, dass der Mitgliedstaat, bei dem die Anerkennung der Fahrerlaubnis beantragt wird, nicht befugt ist, die Eignungsvoraussetzungen genauer zu prüfen als der erteilende Mitgliedstaat, wenn Herr Halbritter in einem anderen Mitgliedstaat – im vorliegenden Fall der Republik Österreich – nach Ablauf der gegen ihn verhängten Sperrfrist eine den Gemeinschaftsvorschriften entsprechende Fahrerlaubnis erhalten habe, weil entweder die zuständige Behörde im Erteilungsverfahren in Bezug auf Herrn Halbritter von den Eignungsvoraussetzungen (dieses Mitgliedstaats) ausgegangen sei oder der Betroffene dort nach Ablauf der Sperrfrist keine weiteren materiellen Voraussetzungen mehr habe erfüllen müssen. Wenn dies der Fall sei, sei Herr Halbritter als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet anzusehen, da im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dahin bestünden, dass diese Eignung aufgrund von Umständen in Frage zu ziehen wäre, die nach der Erteilung der österreichischen Fahrerlaubnis eingetreten seien.</p>
<p align="justify">Unter diesen Umständen hat das Bayerische Verwaltungsgericht München das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:</p>
<p class="C09Marge0avecretrait" align="justify">1.      Ist Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung nach Maßgabe eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch dann nicht ablehnen darf, wenn im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist <em>und</em></p>
<p class="C11Marge1avecretrait" align="justify">a)      wenn das Recht des erstgenannten Mitgliedstaats davon ausgeht, dass die Fahreignung als materielle Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Form einer nach innerstaatlichen Normen näher reglementierten medizinisch-psychologischen Begutachtung auf Anordnung der Behörde nachzuweisen ist (was bislang nicht geschehen ist)</p>
<p align="justify">und/oder</p>
<p align="justify"> b)      wenn nach innerstaatlichem Recht ein Anspruch auf Erteilung des Rechts besteht, von der nach Ablauf der Sperrfrist erteilten EU-Fahrerlaubnis im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats Gebrauch zu machen, wenn die innerstaatlichen Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen?</p>
<p align="justify"> 2.      Ist Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass einem Mitgliedstaat für den Fall der Beantragung der Erteilung einer Fahrerlaubnis an einen Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedstaat gegen Aushändigung des Führerscheins des anderen Mitgliedstaats (so genannte „Umschreibung“) allein aufgrund der erfolgten Erteilung der EU-Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat eine weitere Prüfung der – nach seinem innerstaatlichem Recht als Erteilungsvoraussetzung vorgesehenen und im Einzelnen reglementierten – Eignung in Bezug auf Umstände, die bereits im Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis bestanden haben, verwehrt ist?</p>
<p align="justify"> <strong>Zu den Vorlagefragen</strong></p>
<p align="justify"> Nach Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden, der auf die betreffende Rechtsprechung verweist.<em>Zur ersten Frage </em></p>
<p align="justify"> Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat verwehrt, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.</p>
<p align="justify"> 24     Einleitend ist darauf zu verweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Kapper bereits Anlass hatte, die Bestimmungen der FeV in Verbindung mit den Artikeln 1 Absatz 2 und 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 zu prüfen.</p>
<p align="justify"> Nach gefestigter Rechtsprechung sieht Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (Urteile vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Câ230/97"  target="_blank" title="C&acirc;&#128;&#145;230/97 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C‑230/97</a>, Awoyemi, Slg. 1998, I‑6781, Randnrn. 41 und 42, vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Câ246/00"  target="_blank" title="C&acirc;&#128;&#145;246/00 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C‑246/00</a>, Kommission/Niederlande, Slg. 2003, I‑7485, Randnrn. 60 und 61, sowie vom 9. September 2004 in der Rechtssache <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Câ195/02"  target="_blank" title="C&acirc;&#128;&#145;195/02 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C‑195/02</a>, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I‑7857, Randnrn. 53 und 54; vgl. auch Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Câ408/02"  target="_blank" title="C&acirc;&#128;&#145;408/02 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C‑408/02</a>, Da Silva Carvalho, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20, und vom 29. Januar 2004 in der Rechtssache <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Câ253/01"  target="_blank" title="EuGH, 29.01.2004 - C-253/01: S.A. Kr&amp;uuml;ger gegen Directie van de rechtspersoonlijkheid bezit...">C‑253/01</a>, Krüger, Slg. 2004, I‑1191, Randnr. 25).</p>
<p align="justify"> In den Randnummern 70 und 72 des Urteils Kapper hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/439, soweit er es einem Mitgliedstaat erlaubt, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde, eine Ausnahme von dem in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine darstellt und demnach eng auszulegen ist.</p>
<p align="justify"> Ferner ergibt sich aus Randnummer 76 des Urteils Kapper, dass es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat dann, wenn die zusätzlich zu der Maßnahme des Entzugs einer vorher in diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angeordnete Sperrfrist bereits abgelaufen ist, verbietet, nach Ablauf dieser Sperrfrist weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.</p>
<p align="justify"> Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, würde geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (Urteil Kapper, Randnr. 77).</p>
<p align="justify"> Daraus folgt, dass sich die Mitgliedstaaten nicht auf die ihnen mit Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 eingeräumte Befugnis, auf Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden, sowie die Befugnis nach Absatz 4 desselben Artikels, die Anerkennung der Gültigkeit eines solchen Führerscheins einer Person zu verweigern, auf die in ihrem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen angewandt wurde, berufen können, um die Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf der Sperrfrist erworbenen Führerscheins nicht anzuerkennen. Die Mitgliedstaaten können vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt.</p>
<p align="justify"> Im Übrigen steht im Ausgangsverfahren fest, dass Herr Halbritter zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins in Österreich seinen gewöhnlichen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hatte, so dass ihm entsprechend den Vorgaben des Artikels 7 Absätze 1 Buchstabe b und 5 der Richtlinie 91/439 nur dieser Staat eine Fahrerlaubnis erteilen konnte und ihm demnach nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, eine neue Fahrerlaubnis erworben zu haben, ohne die in Deutschland für den Erwerb einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug seiner letzten Fahrerlaubnis aufgestellten Voraussetzungen beachtet zu haben.</p>
<p align="justify"> Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die österreichischen Behörden im Hinblick auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis an Herrn Halbritter nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/439 überprüft haben, dass er den Mindestanforderungen in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung entsprechend den Bestimmungen des Anhangs III dieser Richtlinie genügt. Im Hinblick auf die dort aufgeführten medizinischen Untersuchungen finden sich spezielle Vorschriften zum Drogen- und Arzneimittelkonsum (Nrn. 15 und 15.1 des genannten Anhangs).</p>
<p align="justify"> Aufgrund aller vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat verwehrt, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.</p>
<p align="justify"> <em>Zur zweiten Frage</em></p>
<p align="justify"> Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verwehrt, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.</p>
<p align="justify"> Dazu ist daran zu erinnern, dass Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 den Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung, auf die in Randnummer 25 dieses Beschlusses Bezug genommen wurde, die klare und unbedingte Verpflichtung auferlegt, die von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität anzuerkennen, wobei diese Verpflichtung keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um ihr nachzukommen. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Artikel 1 Absatz 1 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten folglich nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen.</p>
<p align="justify"> Außerdem ergibt sich aus gefestigter Rechtsprechung, dass die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in derselben Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen sind (Urteil Kapper, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das gilt für Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439, wonach die Mitgliedstaaten insbesondere auf Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins mit Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen können, wenn auf seinen Inhaber in ihrem Hoheitsgebiet eine dieser Maßnahmen angewandt wurde.</p>
<p align="justify"> Zu einem Fall wie dem von Herrn Halbritter, in dem auf eine Person in einem Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis angewandt wurde, die mit einer Sperrzeit für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis verbunden wurde, hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/493 es diesem Mitgliedstaat nicht gestattet, nach Ablauf dieser Sperrfrist die Anerkennung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis, die derselben Person nach Ablauf der Sperrfrist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnr. 76).</p>
<p class="C01PointnumeroteAltN" align="justify">37     Beantragt somit der Inhaber eines gültigen Führerscheins, der nach Ablauf der Sperrfrist für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, bei dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, die Umschreibung seines Führerscheins in einen nationalen Führerschein, nachdem die befristete Verbotsmaßnahme nicht mehr wirksam ist, so kann dieser Mitgliedstaat auch dann keine erneute Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers verlangen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften aufgrund von Umständen, die zum Entzug einer zuvor erworbenen Fahrerlaubnis geführt hatten, eine solche Prüfung vorschreiben, sofern diese Umstände vor der Ausstellung des neuen Führerscheins bestanden.</p>
<p align="justify">Da die beim Entzug seiner deutschen Fahrerlaubnis ausgesprochene Sperrfrist für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis in Deutschland abgelaufen war, als Herr Halbritter einen neuen Führerschein in Österreich erwarb, kann die Bundesrepublik Deutschland ihre Befugnis nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber einer in Österreich ausgestellten Fahrerlaubnis, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland genommen hat, anzuwenden, nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der österreichischen Fahrerlaubnis ausüben. Dazu hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dahin bestünden, dass die Fahreignung von Herrn Halbritter aufgrund von Umständen in Frage zu ziehen wäre, die nach der Erteilung der österreichischen Fahrerlaubnis eingetreten seien.</p>
<p align="justify">Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, dass es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verwehrt, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.</p>
<p align="justify"> <strong>Kosten</strong></p>
<p align="justify"> Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.</p>
<p align="justify"> Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) beschlossen:</p>
<ol>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<li><strong>Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.</strong></li>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<li><strong>Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 verwehrt es einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.</strong></li>
</ol>
<p align="justify"> Die Entscheidung kann im Volltext <a href="http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?lang=de&amp;num=79939593C19050227_1&amp;doc=T&amp;ouvert=T&amp;seance=ORD"  target="_blank">hier (EuGH)</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/sonstiges/fuhrerschein-eines-eu-landes-ist-grundsatzlich-von-den-anderen-eu-staaten-hier-deutschland-anzuerkennen/123/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>10</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

