Im Rahmen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht kann in Ausnahmefällen über § 68 b I 1 Nr. 6 StGB auch ein allgemeines Verbot zur Haltung und Führung von Kraftfahrzeugen angeordnet werden.
// Joachim Sokolowski // Rechtsanwalt Strafrecht // Fachanwalt für Sozialrecht // Neu-Isenburg // |
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In seinem Beschluss vom 16. Februar 2010 in dem Verfahren 4 StR 586/09 hat sich der BGH mit der Möglichkeit der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung befasst. → weiter lesen… Nunmehr wurde auch die Stellungnahme des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu der geplanten Reform der Führungsaufsicht veröffentlicht. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundestag den Gesetzesentwurf in der in der Stellungnahme zusammengestellten Fassung zu verabschieden. Der Deutsche Bundestag hat am 22. März 2007 eine Reform der Führungsaufsicht und eine Ergänzung der Regelungen über die nachträgliche Sicherungsverwahrung beschlossen. Der Bundesrat wird sich mit diesem Gesetzesvorhaben voraussichtlich in seiner Sitzung vom 30. März 2007 abschließend befassen. Die Bundesregierung hat am 3. Mai 2006 eine Reform der Führungsaufsicht beschlossen.Die Führungsaufsicht dient der Überwachung und Betreuung von Verurteilten, die ihre Strafe voll verbüßt haben oder aus einer Klinik für psychisch oder suchtkranke Straftäter entlassen wurden. → weiter lesen…
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