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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; Führungsaufsicht</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>Führungsaufsicht: allgemeines Verbot zur Haltung und Führung von Kraftfahrzeugen möglich</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/fuhrungsaufsicht-allgemeines-verbot-zur-haltung-und-fuhrung-von-kraftfahrzeugen-moglich/1881/</link>
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		<pubDate>Tue, 14 Sep 2010 17:47:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[§ 68b StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 69 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 69a StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Führungsaufsicht]]></category>
		<category><![CDATA[KFZ]]></category>
		<category><![CDATA[Kraftfahrzeug]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Frankfurt]]></category>

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		<description><![CDATA[<p></p> <p>Im Rahmen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht kann in Ausnahmefällen über § 68 b I 1 Nr. 6 StGB auch ein allgemeines Verbot zur Haltung und Führung von Kraftfahrzeugen angeordnet werden.</p> <p> Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 10.08.2010 in dem Verfahren 3 Ws 423/10 festgestellt. Die Entscheidung wird u.a. wie folgt begründet:</p> <p> Eine getroffene Anordnung ist dann gesetzeswidrig, wenn sie entweder im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet.</p> <p> Dies ist vorliegend nicht der Fall.</p> <p> Zunächst findet die erteilte Weisung in § 68 <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/fuhrungsaufsicht-allgemeines-verbot-zur-haltung-und-fuhrung-von-kraftfahrzeugen-moglich/1881/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/OLGFrankfurt.gif" alt="Entscheidung des OLG Frankfurt" title="OLG Frankfurt" class="alignright size-full wp-image-1574" /></a></p>
<blockquote><p>Im Rahmen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht kann in Ausnahmefällen über <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html"  target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68 b I 1 Nr. 6 StGB</a> auch ein allgemeines Verbot zur Haltung und Führung von Kraftfahrzeugen angeordnet werden.</p></blockquote>
<p><span id="more-1881"></span> Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 10.08.2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 Ws 423/10"  target="_blank" title="OLG Frankfurt, 10.08.2010 - 3 Ws 423/10">3 Ws 423/10</a> festgestellt. Die Entscheidung wird u.a. wie folgt begründet:</p>
<blockquote><p>
    Eine getroffene Anordnung ist dann gesetzeswidrig, wenn sie entweder im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet.</p>
<p>    Dies ist vorliegend nicht der Fall.</p>
<p>    Zunächst findet die erteilte Weisung in <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html"  target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68 b Abs. 1 Nr. 6 StGB</a> ihre gesetzliche Grundlage. Hier kann im Hinblick auf die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers aber auch unter Berücksichtigung der vielen Vorstrafen, die fast immer Straßenverkehrsdelikte betrafen, auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Verurteilte Kraftfahrzeuge zur Begehung von Straftaten verwenden könnte.</p>
<p>    Allerdings ist der Beschwerde zuzugestehen, dass es durchaus umstritten ist, ob ein allgemeines Verbot Kraftfahrzeuge zu führen im Wege der Führungsaufsicht angeordnet werden kann. Hiergegen wird vorgebracht, eine solche allgemeine Weisung komme der Entziehung der Fahrerlaubnis gleich und unterlaufe damit die Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69.html"  target="_blank" title="&sect; 69 StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis">§ 69 StGB</a> (vgl. KG, Beschluss vom 08.10.1998, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 Ws 572/98"  target="_blank" title="KG, 08.10.1998 - 1 AR 854/96">5 Ws 572/98</a>, zit. nach Juris, Fischer, StGB, 57. Aufl., § 68 b Rn. 8; MK/Groß, StGB, § 68 b Rn. 6; SSW-StGB/Jehle, § 68 b Rn. 10). Hieraus wird dann die Folgerung gezogen, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html"  target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68 b Nr. 6 StGB</a> erfasse uneingeschränkt nur solche Fahrzeuge, die von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69.html"  target="_blank" title="&sect; 69 StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis">§ 69 StGB</a> nicht erfasst würden. Eingeschränkt sei die Weisung zulässig, soweit sie sich auf das Halten von Fahrzeugen beschränke oder sich das Führungsverbot auf bestimmt genannte Regionen, Zeiten oder Umstände beschränke (NK-StGB-Ostendorf, 3. Aufl., § 68 b Rn. 14). Andere sehen hingegen eine solche allgemeine Anordnung zumindest dann als zulässig an, wenn die Fahrerlaubnis bereits entzogen worden ist (vgl. LK/Schneider, StGB, 12. Aufl., § 68 b Rn. 30). Wieder andere halten eine solche Weisung unabhängig von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69.html"  target="_blank" title="&sect; 69 StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis">§ 69 StGB</a> für zulässig, da sich eine Einschränkung aus dem Gesetz nicht entnehmen lasse (vgl. Schönke/Schröder-Stree, 27. Aufl. 2006, § 68 b Rn. 11).</p>
<p>    Entgegen der von Teilen des Schrifttums und vom Kammergericht vertretenen Auffassung ist es weder verfassungs- noch einfachrechtlich ausgeschlossen, auf <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html"  target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB</a> auch solche Verbote zu stützen, die einer Entziehung der Fahrerlaubnis gleichkommen.</p>
<p>    Auf Wortlaut und -sinn der Vorschrift lässt sich eine eingrenzende Auslegung nicht stützen. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html"  target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB</a> erlaubt es gerade, Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht halten oder zu führen, hieraus ergibt sich aber, dass neben einem begrenzten Verbot im Sinne von „Arten von Kraftfahrzeugen“ auch ein umfassendes Verbot im Sinne von alle „Kraftfahrzeuge“ möglich ist. Mithin lässt sich im Wortlaut des Gesetzes gerade keine Stütze lediglich für die punktuelle Anordnung von Fahrverboten finden (vgl. insoweit auch SSW-StGB/Jehle, § 68 b Rn. 10).</p>
<p>    Auch aus dem Gesetzeszweck ergibt sich ein Gebot zur einengenden Auslegung des Verbots Kraftfahrzeuge zu halten und zu führen nicht.</p>
<p>    Durch die Erteilung von Weisungen für die Zeit der Führungsaufsicht soll der in <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68.html"  target="_blank" title="&sect; 68 StGB: Voraussetzungen der F&uuml;hrungsaufsicht">§ 68 Abs. 1 StGB</a> ausgedrückte Maßregelzweck der Beseitigung oder Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten besser erreicht werden (vgl. für viele Fischer, a.a.O., § 68 b Rdn. 2, sowie Begründung zu dem Entwurf der Bundesregierung für ein [neues] Strafgesetzbuch vom 4. Oktober 1962, E 1962, BT-Drs. IV/650, S. 220, wo es mit Bezug auf die dort noch als Sicherungsaufsicht bezeichnete Maßregel heißt: „Nach dem Vorbild der Bewährungshilfe liegt das Kernstück der Sicherungsaufsicht in der Hilfe, die dem Verurteilten gewährt werden soll. Damit durch sie das Ziel der Resozialisierung des Verurteilten erreicht werden kann, muss sie mit einer Aufsicht über den Verurteilten und auch mit Weisungen verbunden werden, die in die Freiheit seiner Lebensführung eingreifen, um ihn vor dem Abgleiten in den Rückfall zu bewahren.“). Wenn der Gesetzeszweck aber auch in einem Bewahren vor einem Rückfall liegt, so spricht dies gerade für eine umfassende Anordnungskompetenz, wenn zu befürchten ist, dass ohne eine entsprechende Anordnung vom Verurteilten wieder erhebliche Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen zu erwarten sind.</p>
<p>    Auch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommene Wille des historischen Gesetzgebers spricht für die Zulässigkeit eines umfassenden Verbotes Kraftfahrzeuge zu führen.</p>
<p>    Weder die Begründung zu dem Entwurf der Bundesregierung für ein neues Strafgesetzbuch von 1962 (a.a.O.) noch der Antrag der SPD-Bundestagsfraktion vom 11. November 1965 für ein (neues) Strafgesetzbuch (BT-Drs. V/32), der dem Entwurf der Bundesregierung von 1962 entsprach (vgl. Darstellung des Reformprozesses in der Einleitung zum Ersten Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform vom 23. April 1969, BT-Drs. V/4094, S. 1), oder der diesbezügliche Zweite Schriftliche Bericht dieses Ausschusses vom 23. April 1969 (BT-Drs. V/4095) erbringen Anhaltspunkte dafür, dass ein im Rahmen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht ausgesprochenes Verbot Kraftfahrzeuge zu führen nicht einem Entzug der Fahrerlaubnis gleichkommen dürfen sollte.</p>
<p>    Der Sonderausschuss für die Strafrechtsreform, auf dessen Arbeit die geltende Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html"  target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68 b StGB</a> beruht, hat dem Rechtsinstitut der Führungsaufsicht zwar einen anderen Namen gegeben als ihn der Regierungsentwurf vorsah und den Gedanken der Hilfe für den Verurteilten gegenüber dem Sicherungszweck der Maßregel stärker betont. Eine Abschwächung der Einwirkungsmöglichkeiten auf die betroffenen Verurteilten im Rahmen der Führungsaufsicht hat der Ausschuss aber nicht vorgeschlagen. In seinem Zweiten Schriftlichen Bericht heißt es dazu vielmehr (a.a.O., S. 35): „Bei der neuen Konzeption wird stärker als im E 62 auf die Hilfe für den Betroffenen abgestellt. Das kommt auch in der Umbenennung der Maßregel (&#8220;Führungsaufsicht&#8221;) zum Ausdruck. Durch die im E 62 vorgeschlagene Bezeichnung &#8220;Sicherungsaufsicht&#8221; würde zu sehr der Sicherungszweck betont. Diese Änderungen führen zwar zu einer starken Annäherung an das Institut der Bewährungshilfe. Dadurch wird jedoch die neue Maßregel nicht etwa entbehrlich; denn der Personenkreis, für den sie gedacht ist, deckt sich nicht mit demjenigen, bei dem die Bewährungshilfe in Betracht kommt. Dementsprechend sind auch die Maßnahmen unterschiedlich. So bedarf es bei den unter Führungsaufsicht Stehenden einer stärkeren Einwirkungsmöglichkeit als bei den einem Bewährungshelfer Unterstellten“.</p>
<p>    Einschränkungen für die Ausgestaltung der Führungsaufsicht macht der Sonderausschuss in seinem Bericht demgegenüber, ohne dass dieses sich aber in konkreten Änderungsvorschlägen für den Gesetzestext niedergeschlagen hätte, lediglich insoweit, als postuliert wird, dass Führungsaufsichtsweisungen nicht zur Umgehung der Beschränkungen anderer Maßregelbestimmungen benutzt werden sollen: „Einigkeit bestand im Ausschuss darüber, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html"  target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68 b StGB</a> (2. StrRG) nicht zur Umgehung der Beschränkungen benutzt werden darf, die durch die Maßregelbestimmungen festgelegt sind. Liegen nach diesen Bestimmungen die Voraussetzungen z. B. für die Entziehung der Fahrerlaubnis oder für ein Berufsverbot nicht vor, so dürfen diese Folgen auch nicht durch die Erteilung entsprechender Weisungen herbeigeführt werden. Ferner war der Ausschuss der Auffassung, dass in Fällen, in denen an sich die Voraussetzungen für die Anordnung einer solchen Maßregel gegeben sind, das erkennende Gericht aber auf ihre Anordnung verzichtet hat, diese Entscheidung nicht durch eine spätere Weisung soll umgangen werden können“ (a.a.O., S. 36).</p>
<p>    Ein grundsätzlicher Ausschluss der Ausgestaltung der Führungsaufsicht mit einem umfassenden Verbot des Haltens und Führens von Kraftfahrzeugen ergibt sich daraus aber gerade nicht. Vielmehr wird ein solcher Ausschluss gerade für zulässig erachtet, wenn vom erkennenden Gericht die Voraussetzungen der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69.html"  target="_blank" title="&sect; 69 StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis">69</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69a.html"  target="_blank" title="&sect; 69a StGB: Sperre f&uuml;r die Erteilung einer Fahrerlaubnis">69 a StGB</a> bejaht wurden und eine entsprechende Anordnung getroffen wurde.</p>
<p>    Auch aus dem systematischen Verhältnis des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html"  target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB</a> auf der einen Seite und von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69.html"  target="_blank" title="&sect; 69 StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis">§ 69 StGB</a> auf der anderen Seite wird man keinen grundsätzlichen Vorrang des Erkenntnisverfahrens folgern können.</p>
<p>    In anderen Regelungsbereichen ist zum Verhältnis von Erkenntnis- und Nachtragsverfahren anerkannt, dass Rechtsfolgen, die im Erkenntnisverfahren – mit den dort grundsätzlich überlegenen Aufklärungs- und Bewertungsmöglichkeiten – nicht angeordnet worden sind, bei unveränderter Sach- und Rechtslage auch nicht im Vollstreckungs- oder sonstigen Nachtragsverfahren verhängt werden dürfen. So setzt die nachträgliche Änderung von Entscheidungen zur Bewährungsgestaltung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/56e.html"  target="_blank" title="&sect; 56e StGB: Nachtr&auml;gliche Entscheidungen">§ 56 e StGB</a> eine Änderung der Tatsachenlage voraus (vgl. OLG Stuttgart in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2004, 362"  target="_blank" title="OLG Stuttgart, 24.09.2004 - 1 Ws 248/04">NStZ-RR 2004, 362</a>, 363; Fischer, a.a.O.; § 56 e Rdn. 2 m.w.N.). Auch ist eine nachträgliche Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/66b.html"  target="_blank" title="&sect; 66b StGB: Nachtr&auml;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung">66 b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StGB</a> nur bei neuer Tatsachenlage zulässig (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 50, 275"  target="_blank" title="BGH, 09.11.2005 - 4 StR 483/05">BGHSt 50, 275</a> [278]; Fischer, a.a.O., § 66 b Rdn. 16 ff. m.w.N.). Das könnte dafür sprechen, die spätere Erteilung einer einem Fahrerlaubnisentzug gleichen Weisung als unzulässig anzusehen, wenn das erkennende Gericht von einer bestehenden Möglichkeit zum Entzug der Fahrerlaubnis keinen Gebrauch gemacht und sich die Tatsachenlage seither nicht zum Nachteil des Verurteilten verändert hat.</p>
<p>    Im Grundsatz sieht der Senat damit aber keine durchgreifenden Anhaltspunkte, die gegen ein umfassendes Verbot des Führens und Haltens von Kraftfahrzeugen im Wege der Führungsaufsichtweisung sprechen würden (so auch zur ähnlich gelagerten Problematik beim Verhältnis zwischen <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html"  target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/70.html"  target="_blank" title="&sect; 70 StGB: Anordnung des Berufsverbots">§ 70 StGB</a>: OLG Hamburg, Beschluss vom 04.03.2008, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ws 205/07"  target="_blank" title="2 Ws 205/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)">2 Ws 205/07</a>, OLG Hamm, Beschluss vom 20.08.2009, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ws 207/09"  target="_blank" title="OLG Hamm, 20.08.2009 - 2 Ws 207/09">2 Ws 207/09</a>; jeweils zit. nach Juris; a.A. aber insoweit OLG Jena, Beschluss vom 02.03.2006, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ws 66/06"  target="_blank" title="OLG Jena, 02.03.2006 - 1 Ws 66/06">1 Ws 66/06</a>; zit. nach Juris).</p>
<p>    Auch im Einzelfall ist die Anordnung des umfassenden Verbots zum Führen und Halten eines Kraftfahrzeugs im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68b.html"  target="_blank" title="&sect; 68b StGB: Weisungen">§ 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB</a> nicht gesetzeswidrig. Hierbei können die grundsätzlichen Folgerungen aus dem Verhältnis von Erkenntnis- und Nachtragsverfahren im Ausgangspunkt zunächst dahingestellt bleiben, weil das erkennende Gericht die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69.html"  target="_blank" title="&sect; 69 StGB: Entziehung der Fahrerlaubnis">§ 69 StGB</a> bejaht hat und eine Entziehung der Fahrerlaubnis nur deshalb nicht in Betracht kam, weil der Verurteilte nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen ist. Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht Traunstein in seinem Urteil vom 17.03.2008 gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/69a.html"  target="_blank" title="&sect; 69a StGB: Sperre f&uuml;r die Erteilung einer Fahrerlaubnis">§ 69 a Abs. 1 S. 3 StGB</a> eine isolierte Sperre der Fahrerlaubnis angeordnet. Auf der anderen Seite führt allerdings die erteilte Weisung zu einer faktischen Ausweitung der Sperre für die Erlangung einer Fahrerlaubnis für die Dauer der Führungsaufsicht.</p>
<p>    Dies ist aber selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man von dem geschilderten Vorrang des Erkenntnisverfahrens gegenüber dem Nachtragsverfahren ausgeht, da hier aufgrund einer neuen Erkenntnisgrundlage eine Ausweitung des Verbots Kraftfahrzeuge zu führen, angezeigt erscheint. Der Verurteilte hat in der Anhörung gegenüber der Strafvollstreckungskammer geschildert, Autofahren sei sein Hobby und seine Leidenschaft. Gleichzeitig war er aber noch nie im Besitz einer Fahrerlaubnis. Die vom Angeklagten geschilderte Leidenschaft am Autofahren lässt aber unter Berücksichtigung der Vorverurteilungen des Verurteilten, der immer wieder strafrechtlich dadurch in Erscheinung getreten ist, dass er Fahrzeuge entwendete, mit ihnen fuhr und mehrfach auch Unfälle verursachte und der Verurteilung des Amtsgerichts Traunstein, die darüber hinaus zeigt, dass vom Verurteilten eine ganz akute Gefahr ausgeht, wenn er Kraftfahrzeuge führt, befürchten, dass er erneut erheblich durch Straßenverkehrsdelikte in Erscheinung treten könnte.</p>
<p>    Die getroffene Weisung ist auch im Einzelfall nicht unverhältnismäßig. Hierbei ist zunächst nochmals auf die Gefahren abzustellen, die vom Verurteilten in der Vergangenheit ausgegangen sind. Auch ist zu berücksichtigen, dass von der ursprünglich im Urteil angeordneten Sperrfrist für den Verurteilten keine erhebliche Belastung ausgeht, da der Großteil der Sperrfrist in den Zeitraum der Haftverbüßung gefallen ist.</p>
<p>    Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Strafvollstreckungskammer im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/68d.html"  target="_blank" title="&sect; 68d StGB: Nachtr&auml;gliche Entscheidungen; &Uuml;berpr&uuml;fungsfrist">§ 68d StGB</a> Weisungen auch nachträglich abändern kann, d.h. bei begründetem Anlass könnte das Verbot auch etwa hinsichtlich einzelner Fahrzeuge oder Fahrzeugarten aufgehoben werden.
</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1nxo/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=9&#038;numberofresults=22&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=KORE221382010%3Ajuris-r01&#038;doc.part=L&#038;doc.price=0.0&#038;doc.hl=1#focuspoint"  target="_blank">hier auf den Seiten des Hessenrechts im Volltext </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/aussetzung-der-unterbringung-in-einem-psychiatrischen-krankenhaus-zur-bewahrung/1114/</link>
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		<pubDate>Fri, 19 Mar 2010 07:30:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 1896 BGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 67b StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Beschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Bewährung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Führungsaufsicht]]></category>
		<category><![CDATA[psychiatrisches Krankenhaus]]></category>
		<category><![CDATA[Unetrbringung]]></category>
		<category><![CDATA[Volltext]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>In seinem Beschluss vom 16. Februar 2010 in dem Verfahren 4 StR 586/09 hat sich der BGH mit der Möglichkeit der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung befasst.</p> <p>Der Bundesgerichtshof hat hierzu u.a. folgendes ausgeführt:</p> <p>[...]nach § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB [ist] die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung geboten, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch ohne deren Vollzug erreicht werden kann. Bei dieser Prüfung sind zwar auch die vom Landgericht allein herangezogenen Umstände zu berücksichtigen, nämlich dass der Angeklagte keine Krankheitseinsicht zeigt und sich weigert, die Medikamente einzunehmen, die <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/aussetzung-der-unterbringung-in-einem-psychiatrischen-krankenhaus-zur-bewahrung/1114/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In seinem Beschluss vom 16. Februar 2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 StR 586/09"  target="_blank" title="BGH, 16.02.2010 - 4 StR 586/09">4 StR 586/09</a> hat sich der BGH mit der Möglichkeit der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung befasst.<span id="more-1114"></span></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat hierzu u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<blockquote><p>[...]nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/67b.html"  target="_blank" title="&sect; 67b StGB: Aussetzung zugleich mit der Anordnung">§ 67b Abs. 1 Satz 1 StGB</a> [ist] die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung geboten, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch ohne deren Vollzug erreicht werden kann. Bei dieser Prüfung sind zwar auch die vom Landgericht allein herangezogenen Umstände zu berücksichtigen, nämlich dass der Angeklagte keine Krankheitseinsicht zeigt und sich weigert, die Medikamente einzunehmen, die eine „schnelle Linderung der krankheitsbedingten Symptome“ herbeiführen würden. Jedoch hätte die Strafkammer erörtern müssen, ob sich die vom Angeklagten ausgehende Gefahr insbesondere durch die Begründung eines Betreuungsverhältnisses nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1896.html"  target="_blank" title="&sect; 1896 BGB: Voraussetzungen">§§ 1896 ff. BGB</a> [...] und/oder durch geeignete Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht [...] abwenden oder jedenfalls so stark abschwächen lässt, dass ein Verzicht auf den Vollzug der Maßregel gewagt werden kann. Denn die damit  verbundenen Überwachungsmöglichkeiten und das dem Beschuldigten zu verdeutlichende Risiko, bei Nichterfüllung solcher Weisungen mit dem Vollzug der Unterbringung rechnen zu müssen, können geeignet sein, die vom Sachverständigen und der Strafkammer angeführten Voraussetzungen einer erfolgversprechenden ambulanten Therapie herbeizuführen [...]</p></blockquote>
<p>Das Urteil kann im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=4%20StR%20586/09&#038;nr=51323"  target="_blank">Volltext hier auf den Seiten des BGH </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Reform der Führungsaufsicht</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/reform-der-fuhrungsaufsicht-2/266/</link>
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		<pubDate>Tue, 24 Apr 2007 07:15:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Führungsaufsicht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p align="justify">Nunmehr wurde auch die Stellungnahme des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu der geplanten Reform der Führungsaufsicht veröffentlicht.</p> <p align="justify"> Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundestag den Gesetzesentwurf in der in der Stellungnahme zusammengestellten Fassung zu verabschieden. </p> <p align="justify"> Die Stellungnahme kann im Volltext hier auf den Seitend des Deutschen Bundestages abgerufen werden.</p> Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Nunmehr wurde auch die Stellungnahme des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu der geplanten Reform der Führungsaufsicht veröffentlicht.</p>
<p align="justify"> Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundestag den Gesetzesentwurf in der in der Stellungnahme zusammengestellten Fassung zu verabschieden.<br />
<span id="more-266"></span>
</p>
<p align="justify"> Die Stellungnahme  kann im <a href="http://dip.bundestag.de/btd/16/047/1604740.pdf"  target="_blank">Volltext hier auf den Seitend des Deutschen Bundestages </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Reform der Führungsaufsicht und Regeln zur Sicherungsverwahrung für sog. Altfälle</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Mar 2007 07:15:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2007]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Führungsaufsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Deutsche Bundestag hat am 22. März 2007 eine Reform der Führungsaufsicht und eine Ergänzung der Regelungen über die nachträgliche Sicherungsverwahrung beschlossen. Der Bundesrat wird sich mit diesem Gesetzesvorhaben voraussichtlich in seiner Sitzung vom 30. März 2007 abschließend befassen. ... <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/reform-der-fuhrungsaufsicht-und-regeln-zur-sicherungsverwahrung-fur-sog-altfalle/250/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Deutsche Bundestag hat am 22. März 2007 eine Reform der   Führungsaufsicht und eine Ergänzung der Regelungen   über die nachträgliche Sicherungsverwahrung   beschlossen. Der Bundesrat wird sich mit diesem Gesetzesvorhaben   voraussichtlich in seiner Sitzung vom 30. März 2007   abschließend befassen.</p>
<p align="justify"><span id="more-250"></span></p>
<p class="text">Die Führungsaufsicht soll der Überwachung und   Betreuung von Verurteilten, die ihre Strafe voll   verbüßt haben oder aus einer Klinik für psychisch   oder suchtkranke Straftäter entlassen wurden, dienen.Im Bereich der   Sicherungsverwahrung soll die Ergänzung erforderlich sein, um   sogenannte Altfälle besser erfassen zu können.</p>
<p align="justify"> Im Bereich der Führungsaufsicht soll künftig ein mit   Strafe bewehrtes Kontaktverbot ausgesprochen werden können.   Damit kann z.B. verhindert werden, dass der Verurteilte nach   seiner Freilassung das Opfer seiner Straftat erneut   belästigt oder bedroht. Sexualstraftätern kann unter   Strafandrohung auch verboten werden, Kontakte zu fremden Kindern   aufzunehmen.</p>
<p align="justify"> Darüber hinaus werden weitere strafbewehrte Weisungen   zugelassen:</p>
<ul>
<li>Bestehen Hinweise darauf, dass ein Verurteilter unter   Alkoholeinfluss wieder gefährlich werden kann, so kann das   Gericht ihm verbieten Alkohol zu trinken.</li>
<li>Ein Entlassener kann angewiesen werden, sich in bestimmten   Abständen bei einer Ärztin/einem Arzt, einer   Psychotherapeutin/einem Psychotherapeuten oder einer forensischen   Ambulanz vorzustellen.</li>
</ul>
<p align="justify">Verstößt der Verurteilte gegen Weisungen, so soll dies künftig mit einer Freiheitsstrafe   von bis zu drei Jahren (bisher: bis zu einem Jahr) geahndet   werden können. Im Vorfeld sollen die Befugnisse der   Vollstreckungsgerichte und Führungsaufsichtsstellen   erweitert werden. Die Gerichte dürfen künftig   Vorführungsbefehle gegen Verurteilte erlassen, die keinen   ausreichenden Kontakt zu ihren Bewährungshelferinnen und   -helfern und zur Führungsaufsichtsstelle halten oder sich   nicht – wie angeordnet – bei einem Arzt oder   Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorstellen.   Den Führungsaufsichtsstellen wird es ermöglicht, die   Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung von Verurteilten   anzuordnen, deren Aufenthalt nicht bekannt ist.</p>
<p align="justify"> Für Personen, die nach ihrer Entlassung aus einer Klinik   für psychisch oder suchtkranke Straftäter in eine   sogenannte krisenhafte Entwicklung geraten, wird die Möglichkeit einer   „stationären Krisenintervention“ geschaffen.</p>
<p align="justify"> Die vom Bundestag  beschlossene Ergänzung zur nachträglichen   Sicherungsverwahrung soll künftig eine bessere Erfassung der sogenannten   „Altfälle“ ermöglichen. Darunter versteht man Fälle, in   denen das Gericht wegen der im Zeitpunkt der Verurteilung   geltenden Rechtslage gegen gefährliche Straftäter nicht   schon sofort im Strafurteil Sicherungsverwahrung anordnen konnte.   Zwischenzeitlich wurden die   Möglichkeiten zur Anordnung der Sicherungsverwahrung   erweitert.</p>
<p align="justify"> Betroffen von Neuerung sind also   Verurteilte, deren Gefährlichkeit bereits zur Zeit ihrer   Aburteilung bekannt war und gegen die nach heutigen   Maßstäben deshalb die Sicherungsverwahrung zugleich   mit der Aburteilung angeordnet werden könnte, während   das seinerzeitige Gesetz diese Möglichkeit noch nicht   zuließ. Diese Konstellation betrifft vor allem die neuen   Bundesländer, weil sich die DDR bei den Verhandlungen zum   Einigungsvertrag zunächst gegen die Einführung der   Sicherungsverwahrung entschieden hatte. Erst ab 1995 konnte nach   einer Gesetzesänderung die Sicherungsverwahrung auch in den   neuen Bundesländern angewendet werden, allerdings   zunächst nur für Taten ab Inkrafttreten dieser   Änderung.</p>
<p align="justify"> Nähere Einzelheit können <a href="http://www.bmj.de/enid/8cfe5a2efbbd6e591461c0442eea9ced,4706116d6f6465092d09093a09636f6e5f6964092d0934303831/Pressemitteilungen_und_Reden/Pressemitteilungen_58.html"  target="_blank">hier auf den Seiten des Bundesjustizministeriums </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Reform der Führungsaufsicht</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/reform-der-fuhrungsaufsicht/61/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 May 2006 12:50:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Führungsaufsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Reform]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bundesregierung hat am 3. Mai 2006 eine Reform der Führungsaufsicht beschlossen. ... <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/reform-der-fuhrungsaufsicht/61/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="padding1">Die Bundesregierung hat am 3. Mai 2006 eine Reform der Führungsaufsicht   beschlossen.Die Führungsaufsicht dient der Überwachung und   Betreuung von Verurteilten, die ihre Strafe voll verbüßt haben   oder aus einer Klinik für psychisch oder suchtkranke Straftäter   entlassen wurden.<span id="more-61"></span><br />
Künftig soll ein mit Strafe bewehrtes Kontaktverbot ausgesprochen   werden können. Damit soll z.B. verhindert werden können, dass ein Verurteilter nach seiner Freilassung das Opfer seiner Straftat   erneut belästigt oder bedroht. Sexualstraftätern kann unter   Strafandrohung auch verboten werden, Kontakte zu fremden Kindern   aufzunehmen. Im Falle einer verbotenen Kontaktaufnahme können weitere Maßnahmen ergriffen werden.Darüber hinaus werden weitere strafbewehrte Weisungen zugelassen:</p>
<ul>
<li>Bestehen Hinweise darauf, dass ein Verurteilter unter   Alkoholeinfluss wieder gefährlich werden kann, so kann das   Gericht ihm verbieten Alkohol zu trinken. Die Einhaltung dieses   Verbots kann z.B. mit Atemalkoholkontrollen überwacht werden.</li>
<li>Ein Entlassener kann angewiesen werden, sich in bestimmten   Abständen bei einer Ärztin/einem Arzt, einer   Psychotherapeutin/einem Psychotherapeuten oder einer forensischen   Ambulanz vorzustellen. Auf diese Weise wird professionellen   Betreuern Gelegenheit gegeben, sich regelmäßig einen persönlichen   Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen und z.B. riskante   Entwicklungen früher zu erkennen oder die notwendige Einnahme von   Medikamenten zu überwachen. Vor allem können Verurteilte so   nachdrücklicher als bisher motiviert werden, einen ersten Schritt   in Richtung Therapie zu unternehmen. Es ist dann Sache des   Therapeuten oder der Therapeutin, die erforderliche   Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen an der Therapie zu   erlangen.</li>
</ul>
<p>Verstößt der Verurteilte gegen diese oder andere Weisungen, so   soll dies künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei   Jahren (bisher: bis zu einem Jahr) geahndet werden können. Im   Vorfeld sollen die Befugnisse der Führungsaufsichtsstellen   erweitert werden. Sie dürfen künftig Vorführungsbefehle gegen   Verurteilte erlassen, die keinen ausreichenden Kontakt zu ihren   Bewährungshelferinnen und -helfern und zur   Führungsaufsichtsstelle halten oder sich nicht – wie   angeordnet – bei einem Arzt oder Psychotherapeuten oder   einer forensischen Ambulanz vorstellen. Daneben wird es ihnen   ermöglicht, die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung von   Verurteilten anzuordnen, deren Aufenthalt nicht bekannt ist.   Beide Maßnahmen haben das Ziel, einen abgerissenen Kontakt zu dem   Probanden wieder herzustellen.</p>
<p>Für Personen, die nach ihrer Entlassung aus einer Klinik für   psychisch oder suchtkranke Straftäter in eine krisenhafte   Entwicklung geraten (z.B. unkontrolliert in großen Mengen Alkohol   konsumieren oder wahnhafte Ideen äußern), wird die Möglichkeit   einer „stationären Krisenintervention“ geschaffen.</p></div>
<p><a href="http://www.bmj.de/media/archive/1191.pdf" target="_blank" >Gesetzesentwurf</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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