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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; Gebühren</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>Anwendung des § 15a II RVG auf Altfälle</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/anwendung-des-%c2%a7-15a-ii-rvg-auf-altfalle/1093/</link>
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		<pubDate>Tue, 09 Mar 2010 11:36:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltsgebühren]]></category>
		<category><![CDATA[§ 15a RVG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 60 RVG]]></category>
		<category><![CDATA[Erstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebühren]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Volltext]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>In seinem Beschluss vom 18. Februar 2010 in dem Verfahren 18 W 4/10 hat das Oberlandesgericht Frankfurt folgenden Leitsatz aufgestellt:</p> <p>§ 15 a II RVG findet im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens in sogenannten Altfällen, in denen Geschäfts- und Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten der Vorschrift entstanden sind, nach allgemeinen Grundsätzen Anwendung. § 60 I RVG ist insoweit nicht anwendbar.</p> <p>Seine Entscheidung begründet das OLG maßgeblich wie folgt:</p> <p> Ob insoweit grundsätzlich von einer Rückwirkungsproblematik (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.) beziehungsweise einer Gesetzeslücke auszugehen ist, die bei Gleichheit der Interessenlage gegebenenfalls durch entsprechende Anwendung des § 60 I RVG zu <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/anwendung-des-%c2%a7-15a-ii-rvg-auf-altfalle/1093/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/05/OLGFrankfurt.gif" alt="Entscheidung des OLG Frankfurt" title="OLG Frankfurt" class="alignright size-full wp-image-1574" /></a>In seinem Beschluss vom 18. Februar 2010 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=18 W 4/10"  target="_blank" title="OLG Frankfurt, 18.02.2010 - 18 W 4/10">18 W 4/10</a> hat das Oberlandesgericht Frankfurt folgenden Leitsatz aufgestellt:<span id="more-1093"></span></p>
<blockquote><p><a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/15a.html"  target="_blank" title="&sect; 15a RVG: Anrechnung einer Geb&uuml;hr">§ 15 a II RVG</a> findet im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens in sogenannten Altfällen, in denen Geschäfts- und Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten der Vorschrift entstanden sind, nach allgemeinen Grundsätzen Anwendung. <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/60.html"  target="_blank" title="&sect; 60 RVG: &Uuml;bergangsvorschrift">§ 60 I RVG</a> ist insoweit nicht anwendbar.</p></blockquote>
<p>Seine Entscheidung begründet das OLG maßgeblich wie folgt:</p>
<blockquote><p>    Ob insoweit grundsätzlich von einer Rückwirkungsproblematik (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.) beziehungsweise einer Gesetzeslücke auszugehen ist, die bei Gleichheit der Interessenlage gegebenenfalls durch entsprechende Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/60.html"  target="_blank" title="&sect; 60 RVG: &Uuml;bergangsvorschrift">§ 60 I RVG</a> zu schließen wäre (so OLG Hamm, a.a.O.), kann allerdings dahinstehen.</p>
<p>    Denn diese Frage stellt sich nur insoweit, als man in <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/15a.html"  target="_blank" title="&sect; 15a RVG: Anrechnung einer Geb&uuml;hr">§ 15a II RVG</a> eine materiellrechtliche Regelung sieht. Hält man <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/15a.html"  target="_blank" title="&sect; 15a RVG: Anrechnung einer Geb&uuml;hr">§ 15a II RVG</a> für eine verfahrensrechtliche Vorschrift, besteht diese Problematik wegen des Grundsatzes, dass im verfahrensrechtlichen Bereich eine Gesetzesänderung ab dem Inkrafttreten gilt (Müller-Rabe, NJW 2009, 2913, 2916 m.w.N.), nicht.</p>
<p>    Der Senat verkennt nicht, dass in <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/15a.html"  target="_blank" title="&sect; 15a RVG: Anrechnung einer Geb&uuml;hr">§ 15a II RVG</a> eine Vorschrift des materiellen Rechts zu sehen ist, soweit die Norm den Umfang materieller Ansprüche, wie etwa Schadensersatzansprüche (siehe BT-Drucksache 16/12717, S.58), gegen Dritte regelt. Verfahrensrechtlichen Charakter hat die Norm jedoch im Bereich der Kostenfestsetzung. Denn insoweit beschäftigt sie sich allein mit der Ausgestaltung des kostenrechtlichen Erstattungsanspruchs, bei dem es sich um einen neben etwaigen materiellen Ansprüchen stehenden, auf <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html"  target="_blank" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">§ 91 I ZPO</a> gestützten Anspruch aus dem Verfahrensrecht handelt. In diesem für die Entscheidung maßgeblichen Bereich hat <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/15a.html"  target="_blank" title="&sect; 15a RVG: Anrechnung einer Geb&uuml;hr">§ 15a II RVG</a> Anwendung zu finden, da das Festsetzungsverfahren noch nicht zum Abschluss gelangt ist.
</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann hier auf den <a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/xr5/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&#038;showdoccase=1&#038;js_peid=Trefferliste&#038;documentnumber=2&#038;numberofresults=12&#038;fromdoctodoc=yes&#038;doc.id=KORE205572010%3Ajuris-r03&#038;doc.part=L&#038;doc.price=0.0&#038;doc.hl=1#focuspoint"  target="_blank">Seiten des Hessenrechts im Volltext </a>eingesehen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>BGH zur Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Jan 2007 06:56:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[§ 574 ZPO]]></category>
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		<description><![CDATA[Mit Beschluss vom 20 November 2006 in dem Verfahren II ZB 9/06 hat der BGH festgestellt, dass eine terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG anfällt, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt. ...  <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/bgh-zur-terminsgebuhr-nach-nr-3104-vv-rvg/238/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Mit Beschluss vom 20 November 2006 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II ZB 9/06"  target="_blank" title="BGH, 20.11.2006 - II ZB 9/06: Verfahrensrecht - Entgegennahme von Erledigungserkl&auml;rung: Termins...">II ZB 9/06</a> hat der BGH festgestellt, dass eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG anfällt, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt.</p>
<p align="justify">Der BGH hat folgendes ausgeführt:<br />
<span id="more-238"></span></p>
<p align="justify">Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart</p>
<p align="justify">beschlossen:</p>
<p align="justify"><dir></dir><dir></p>
<p align="justify">Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Februar 2006 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 25. Oktober 2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst.</p>
<p align="justify">Die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 2.473,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2005 festgesetzt.</p>
<p align="justify">Der Beklagte trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.</p>
<p align="justify">Beschwerdewert: 455,94 €</p>
<p></dir></p>
<p align="justify"><u>Gründe:</u></p>
<p align="justify">I. Die Klägerin hat vor dem Landgericht Weiden in der Oberpfalz gegen den Beklagten zu 2 (nachfolgend Beklagter) einen Zahlungsanspruch wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung verfolgt. Zwecks einverständlicher Erledigung des Rechtsstreits hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin &#8211; nach Rücknahme der gegen den Beklagten zu 1 als weiteren Gesamtschuldner erhobenen Klage &#8211; am 14. Juni 2005 mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten eine fernmündliche Unterredung geführt. Dabei äußerte der Vertreter des Beklagten, die Ausführungen der Klägerseite zur Kenntnis zu nehmen und an den Beklagten, der über das weitere Vorgehen entscheide, weiterzuleiten. Das Landgericht hat gegen den im Verhandlungstermin vom 29. Juli 2005 nicht erschienenen Beklagten ein &#8211; zwischenzeitlich rechtskräftiges &#8211; Versäumnisurteil auf Zahlung von 54.950,51 € erlassen; ferner sind dem Beklagten die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt worden.</p>
<p align="justify">Die Klägerin hat u.a. die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) beantragt. Das Landgericht hat lediglich eine 0,5-fache Terminsgebühr (Nr. 3105 VV RVG) festgesetzt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.</p>
<p align="justify">II. Die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/574.html"  target="_blank" title="&sect; 574 ZPO: Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde">§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO</a> statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Zugunsten der Klägerin ist gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/2.html"  target="_blank" title="&sect; 2 RVG: H&ouml;he der Verg&uuml;tung">§ 2 Abs. 2 RVG</a>, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 3104 VV eine 1,2-fache Terminsgebühr angefallen, so dass die ihr zu erstattenden Kosten um 455,94 € auf 2.473,95 € zu erhöhen sind.</p>
<p align="justify">1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, eine Terminsgebühr falle zwar auch an, wenn kein Verhandlungstermin stattgefunden, der Rechtsanwalt aber eine außergerichtliche Besprechung mit dem Ziel der Erledigung des Verfahrens durchgeführt habe. Hierzu reiche eine kurzfristige telefonische Kontaktaufnahme aus, sofern der Gegner die Bereitschaft zeige, ein sachbezogenes, der</p>
<p align="justify">Verfahrenserledigung dienendes Gespräch zu führen. Hier fehle es aber an dem gebotenen Meinungsaustausch über tatsächliche oder rechtliche Standpunkte, weil der Vertreter des Beklagten die Ausführungen des Klägers lediglich zur Kenntnis genommen habe, ohne in eine Verhandlung über die Sache selbst oder das weitere prozessuale Vorgehen einzutreten.</p>
<p align="justify">2. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.</p>
<p align="justify">a) Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/2.html"  target="_blank" title="&sect; 2 RVG: H&ouml;he der Verg&uuml;tung">§ 2 Abs. 2 RVG</a>, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 verdient der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Die Terminsgebühr ersetzt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl die frühere Verhandlungs als auch die frühere Erörterungsgebühr. Im Vergleich zu diesen Gebühren ist der Anwendungsbereich der Terminsgebühr erweitert worden. Im Interesse der Vereinfachung und insbesondere zur Beseitigung früherer Streitfragen sind durch die Fassung des Gebührentatbestandes die Unterschiede zwischen einer streitigen oder nicht streitigen Verhandlung, ein- oder zweiseitiger Erörterung sowie zwischen Verhandlungen zur Sache oder zur Prozess- und Sachleitung entfallen (BT-Drucks. 15/1971 S. 209).</p>
<p align="justify">b) Entsprechend der gesetzgeberischen Intention, an das Merkmal einer &#8211; auch telefonisch durchführbaren (Sen.Beschl. v. 3. Juli 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II ZB 31/05"  target="_blank" title="BGH, 03.07.2006 - II ZB 31/05: Rechtsanw&auml;lte - Schriftl. Vergleich &uuml;ber rechtsh&auml;ngigen Anspruch...">II ZB 31/05</a>, Umdruck S. 5, z.V.b.; Schons in Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rdn. 27; Keller in Riedel/Sußbauer, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Rdn. 49) &#8211; Besprechung keine besonderen Anforderungen zu stellen, entsteht die Gebühr auch dann, wenn der Gegner &#8211; wie hier &#8211; die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt.</p>
<p align="justify">Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung setzt als mündlicher Austausch von Erklärungen (Keller aaO) die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande (Müller-Rabe in Gerold/ Schmidt/von Eicken, RVG 17. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rdn. 92 f.). Im Unterschied dazu ist von einer Besprechung auszugehen, wenn sich der Gegner auf das Gespräch einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt. Da der Gebührentatbestand nicht an den Erfolg einer gütlichen Einigung anknüpft (Schons aaO Rdn. 34; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 Rdn. 50), sind an die mündliche Reaktion des Gegners über Kenntnisnahme und Prüfung des Vorschlags hinausgehende Anforderungen nicht zu stellen. Diese Würdigung steht im Einklang mit den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/1971 S. 209), wonach die Unterscheidung zwischen einer ein- und zweiseitigen Erörterung aufgegeben werden soll. Da der Bevollmächtigte des Beklagten die Vorschläge der Klägerin zwecks Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis genommen und damit (zumindest konkludent) eine Prüfung zugesagt hat, ist die Terminsgebühr entstanden (OLG Koblenz <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2005, 2162"  target="_blank" title="NJW 2005, 2162 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2005, 2162</a> f.; Mayer aaO; Müller/Rabe aaO Rdn. 92 f.).</p>
<p align="justify">c) Danach ergibt sich &#8211; unter Korrektur (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 133, 184"  target="_blank" title="BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 221/95">BGHZ 133, 184</a>, 191; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 106, 370"  target="_blank" title="BGH, 09.02.1989 - V ZB 25/88">106, 370</a>, 373) eines offensichtlichen Schreibfehlers im Kostenfestsetzungsbeschluss (2.018,01 € statt 2.108,01 €) &#8211; folgende Abrechnung: Die der Klägerin tatsächlich zustehende 1,2-Gebühr ist &#8211; ausgehend von einer bei einem Streitwert von 54.950,51 € anfallenden 1,0-Gebühr über 1.123,00 € &#8211; mit 1.347,60 € zu be-messen, aber um die bereits zu ihren Gunsten berücksichtigte 0,5-Gebühr (561,50 €) zu reduzieren. Aus der Differenz in Höhe von 786,10 € kann die Klägerin die Erstattung der Hälfte (393,05 €) beanspruchen, so dass zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (62,89 €) zu ihren Gunsten weitere 455,94 € festzusetzen sind. Mithin ergibt sich der im Tenor ausgewiesene Gesamtbetrag von 2.473,95 €.</p>
<p align="justify">Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Zur Abgrenzung von Ziffern 3102 und 3103 VV RVG</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/zur-abgrenzung-von-ziffern-3102-und-3103-vv-rvg/87/</link>
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		<pubDate>Mon, 15 May 2006 05:56:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Aurich hat sich in seiner Entscheidung vom 9.05.2006 in dem Verfahren S 25 SF 20/05 AS u.a. mit der Abgrenzung der Gebührenziffern 3102 und 3103 VV RVG beschäftigt: ... <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/zur-abgrenzung-von-ziffern-3102-und-3103-vv-rvg/87/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Das Sozialgericht Aurich hat sich in seiner <a href="http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&amp;id=55266&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive="  target="_blank">Entscheidung</a> vom 9.05.2006 in dem Verfahren   <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 25 SF 20/05 AS"  target="_blank" title="SG Aurich, 09.05.2006 - S 25 SF 20/05">S 25 SF 20/05 AS</a>  u.a. mit der Abgrenzung der Gebührenziffern 3102 und 3103 VV RVG beschäftigt:<br />
<span id="more-87"></span>
</p>
<p align="justify"> Mit Beschluss vom 09. Juni 2005 (S 25 AS 87/05 ER) hat das Gericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bei der Gewährung laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für Herrn D. weiterhin in der Zeit von Mai 2005 bis einschließlich Oktober 2005 einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 SGB II: Mehrbedarfe">21 Abs. 5 SGB II</a> in Höhe von monatlich 51,13 EUR zu berücksichtigen. Zugleich hat das Gericht in diesem Beschluss den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.</p>
<p align="justify"> Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2005 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten auf insgesamt 313,20 EUR festzusetzen.</p>
<p align="justify"> Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Juli 2005 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftstelle die von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 118,32 EUR zuzüglich 5% Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 17. Juni 1005 fest. Aus der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ergibt sich, dass eine halbe Mittelgebühr nach Nr. 3103 VV in Ansatz gebracht wurde.</p>
<p align="justify"> Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15. Juli 2005 Erinnerung ein. Zur Begründung führt sie aus, dass für die Gebührenbemessung nicht auf den Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV, sondern auf die Regelung der Nr. 3102 VV abzustellen sei. Weiterhin sei bei der Bemessung der Gebühr nach Nr. 3102 VV zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren von der Bedeutung her als überdurchschnittlich hoch zu bewerten sei. Der Ansatz einer Mittelgebühr sei angemessen.</p>
<p align="justify"> Der Antragsgegner hält den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Juli 2005 für rechtmäßig.</p>
<p align="justify"> Der Urkundsbeamte der Geschäftstelle hat am 08. Juli 2005 erklärt, dass er der Erinnerung nicht abhelfe.</p>
<p align="justify"> Die gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/197.html"  target="_blank" title="&sect; 197 SGG">§ 197 Abs. 2 SGG</a> zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftstelle vom 11. Juli 2005 ist rechtlich nicht zu beanstanden.</p>
<p align="justify"> Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/197.html"  target="_blank" title="&sect; 197 SGG">§ 197 Abs. 1 Satz 1 SGG</a> setzt der Urkundsbeamte der Gerichts des ersten Rechtszuges auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Der Urkundsbeamte ist dabei an die gerichtliche Kostengrundentscheidung gebunden.</p>
<p align="justify"> Das Gericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 09. Juni 2005 verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten. Die Höhe der Gebühr richtet sich hier nach den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/3.html"  target="_blank" title="&sect; 3 RVG: Geb&uuml;hren in sozialrechtlichen Angelegenheiten">3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/14.html"  target="_blank" title="&sect; 14 RVG: Rahmengeb&uuml;hren">14 RVG</a>. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/3.html"  target="_blank" title="&sect; 3 RVG: Geb&uuml;hren in sozialrechtlichen Angelegenheiten">§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG</a> entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/14.html"  target="_blank" title="&sect; 14 RVG: Rahmengeb&uuml;hren">§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG</a> die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftragsgebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.</p>
<p align="justify"> Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend in dem streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht eine Gebühr nach Ziffer 3103 des Vergütungsverzeichnisses (VV) – Anlage 1 zu <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/2.html"  target="_blank" title="&sect; 2 RVG: H&ouml;he der Verg&uuml;tung">§ 2 Abs. 2 RVG</a> – in Ansatz gebracht worden. Der Gebührentatbestand der Ziffer 3102 VV ist hingegen hier nicht einschlägig.</p>
<p align="justify"> Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffende und ausführliche Begründung in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss Bezug genommen. Dieser Begründung schließt sich das Gericht voll inhaltlich an. In den Gründen wird insbesondere zu Recht auf die Begründung des Gesetzentwurfes (Bundestags-Drucksache 15/1971, Seite 1 ff) abgestellt. Auf Seite 212 der Bundestags-Drucksache 15/1971 ist als Erläuterung zu dem Gebührentatbestand Ziffer 3103 u. a. ausgeführt: &#8220;. Es soll jedoch berücksichtigt werden, dass die Tätigkeit in diesem Verwaltungsverfahren die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren durchaus erleichtert. Deshalb soll die Verfahrensgebühr nur 20,00 bis 320,00 EUR betragen. &#8221; Bei dem Gebührentatbestand Ziffer 3103 handelt es sich im Verhältnis zu Ziffer 3102 um eine vorrangige Sondervorschrift. Der Gebührentatbestand Ziffer 3103 sieht im Verhältnis zu Ziffer 3102 einen geringeren Gebührenrahmen für den Fall vor, dass eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Denn in diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass der Rechtsanwalt aufgrund der vorangegangenen Tätigkeit im Verwaltungsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren einen geringeren Aufwand hat. Aufgrund dieses regelmäßig geringeren Aufwandes ist der niedrigere Gebührenrahmen nach Ziffer 3103 gerechtfertigt. Nach Überzeugung des Gerichts gilt dieser Grundsatz auch für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Denn die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren wird regelmäßig dadurch erleichtert, wenn er in derselben Sache bereits im Verwaltungs– bzw. Widerspruchsverfahren tätig geworden ist. Zwar gilt für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein anderer Maßstab als für das Hauptsacheverfahren. So genügt es in einem Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/86b.html"  target="_blank" title="&sect; 86b SGG">§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG</a>, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht wird. Der Vortrag des Rechtsanwaltes zur Begründung des Anordnungsanspruches ist aber inhaltlich regelmäßig deckungsgleich mit der Widerspruchsbegründung. In beiden Fällen sind die Voraussetzungen für das Vorliegen des materiell-rechtlichen Anspruches vorzutragen. Lediglich hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Verhältnis zum Widerspruchsverfahren ein weiterer eigenständiger Vortrag notwendig. Dieser erschöpft sich aber regelmäßig in Verfahren, in denen um laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gestritten wird, auf den Hinweis, dass es sich hierbei um existenzsichernde Leistungen handelt (hierzu: Berlit, Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitssuchende – ein Überblick, info also 2005, S. 3, 8/9). Dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte im vorliegenden Verfahren hinsichtlich des Anordnungsgrundes auch nichts weiter vorgetragen. Er hat vielmehr in seiner Antragsschrift vom 31. Mai 2005 auf das &#8220;heutige Rechtsbehelfsbegründungsschreiben&#8221; verwiesen und hierauf voll inhaltlich Bezug genommen. Ein weiterer Vortrag erfolgte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht. Damit wird gerade in dem hier vorliegenden Verfahren sehr deutlich, dass die Tätigkeit, die der Prozessbevollmächtigte bezogen auf das Widerspruchsverfahren erbracht hat, in vollem Umfang auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum Tragen kam.</p>
<p align="justify"> Das Gericht vermag sich insbesondere nicht der generellen Auffassung anzuschließen, dass der Gebührentatbestand der Ziffer 3103 (nur) für den Fall gilt, dass einem Klageverfahren eine Tätigkeit des Bevollmächtigten in einem vorhergehenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist (vgl. Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005, S 10 SF 52/05). Der Auffassung, dass sich das Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren nur auf das Hauptsacheverfahren nicht jedoch auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beziehe (SG Oldenburg, Beschluss vom 15.08.2005, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 47 AS 169/05 ER"  target="_blank" title="SG Oldenburg, 02.06.2005 - S 47 AS 169/05">S 47 AS 169/05 ER</a>), kann nicht gefolgt werden. Die Einstweilige Anordnung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/86b.html"  target="_blank" title="&sect; 86b SGG">§ 86 b Abs. 2 SGG</a> ersetzt nicht das Hauptsacheverfahren. Im Gegenteil, der Erlass einer Einstweiligen Anordnung verpflichtet den Leistungsträger Hilfeleistungen vorläufig &#8211; vorbehaltlich der Entscheidung im Hauptsacheverfahren – vor dem Hintergrund der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu erbringen (Grieger, Vorläufiger Rechtsschutz in Angelegenheiten der Sozialhilfe, ZfSH/SGB 2004, 579, 582 f). Fehlt die vorherige Befassung des Leistungsträgers mit dem Hilfefall oder wird gegen einen ablehnenden Bescheid nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt, so ist der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Dies belegt die Verknüpfung des Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens mit dem gerichtlichen Eilverfahren nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/86b.html"  target="_blank" title="&sect; 86b SGG">§ 86 b Abs. 2 SGG</a>. Im Übrigen wird weder bei dem Gebührentatbestand der Ziffer 3102 noch bei der Ziffer 3103 zwischen einem Klageverfahren und einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes differenziert. Beide Gebührentatbestände gelten vielmehr insgesamt für das sozialgerichtliche Verfahren. Wie dargelegt &#8220;profitiert&#8221; der Rechtsanwalt regelmäßig sowohl im Klageverfahren als auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von seiner Tätigkeit im Verwaltungsverfahren.</p>
<p align="justify"> Es ist ferner auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in dem streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Juli 2005 die konkrete Gebühr gem. Ziffer 3103 VV mit 85,00 EUR in Ansatz gebracht hat. Zwar ist nach Ziffer 3103 VV ein Rahmen von 20,00 bis 320,00 EUR vorgesehen. Die Mittelgebühr beträgt daher 170,00 EUR. In dem beanstandeten Kostenfestsetzungsbeschluss ist aber zutreffend und nachvollziehbar dargelegt, dass im vorliegenden Verfahren Umfang und Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit als unterdurchschnittlich zu bewerten sind. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/14.html"  target="_blank" title="&sect; 14 RVG: Rahmengeb&uuml;hren">§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG</a> bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (vgl. zur Bestimmung der Gebühr in sozialgerichtlichen Angelegenheiten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/14.html"  target="_blank" title="&sect; 14 RVG: Rahmengeb&uuml;hren">§ 14 RVG</a>: Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 06. Januar 2005, L <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 B 1/05"  target="_blank" title="1 B 1/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)">1 B 1/05</a> RSF). Hierbei handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Vorliegend hat sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes im gerichtlichen Eilverfahren auf die Vorlage der Antragsschrift vom 30. Mai 2005 beschränkt. In dieser Antragsschrift wird – wie dargelegt – ausschließlich auf das Widerspruchsschreiben vom 30. Mai 2005 Bezug genommen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, so wie sie sich für das Gericht nach Aktenlage darstellt, ist daher eher als gering einzustufen. Die Angelegenheit ist auch nicht als schwierig einzustufen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändigerer Ernährung besteht, ist Gegenstand einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten nach dem BSHG gewesen, wobei sich für den hiesigen Gerichtsbezirk eine gefestigte Rechtsprechung gebildet hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass die derzeitige Regelung in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 SGB II: Mehrbedarfe">21 Abs. 5 SGB II</a> der früheren Regelung in § 23 Abs. 4 BSHG nachgebildet ist. Dies hat das Gericht in dem Beschluss vom 09. Juni 2005 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 25 AS 78/05 ER"  target="_blank" title="SG Aurich, 09.06.2005 - S 25 AS 78/05">S 25 AS 78/05 ER</a>) weiter ausgeführt. Auch die Höhe des monatlichen Mehrbedarfes von 51,13 EUR rechtfertigt es nicht, von einer größeren Bedeutung der Angelegenheit im Sinne vom <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/14.html"  target="_blank" title="&sect; 14 RVG: Rahmengeb&uuml;hren">§ 14 RVG</a> auszugehen. Gestritten wurde nicht über den Anspruch der Antragstellerin bzw. ihres Ehemannes auf Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html"  target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts">20 SGB II</a>; vielmehr ging es um zusätzliche Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/21.html"  target="_blank" title="&sect; 21 SGB II: Mehrbedarfe">21 SGB II</a>. Die Bedeutung des Mehrbedarfes für kostenaufwendigere Ernährung soll damit nicht geschmälert werden. Die &#8220;Grundversorgung&#8221; der Antragstellerin und ihres Ehemannes war aber durch die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II sichergestellt.</p>
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