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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; Geldwäsche</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>Sich-Verschaffen im Rahmen der Geldwäsche</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/sich-verschaffen-im-rahmen-der-geldwasche/1142/</link>
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		<pubDate>Mon, 29 Mar 2010 11:34:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 261 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 96 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Geldwäsche]]></category>
		<category><![CDATA[Sich verschaffen]]></category>
		<category><![CDATA[Volltext]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>In seinem Urteil vom 4. Februar 2010 hat sich der Bundesgerichtshof in dem Verfahren 1 StR 95/09 mit dem Tatbestandsmerkmal des &#8220;Sich-Verschaffens&#8221; in der Geldwäschevorschrift des § 261 II Nr. 1 StGB befasst und folgenden Leitsatz aufgestellt:</p> <p>„Sich-Verschaffen“ im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB fordert kein kollusives Zusammenwirken von Geldwäscher und Vortäter. Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt nur, dass der Geldwäscher die Verfügungsgewalt über den inkriminierten Gegenstand im Einvernehmen mit dem Vortäter erlangt. </p> <p>Einvernehmen setzt nicht voraus, dass das Einverständnis des Vortäters frei von Willensmängeln ist. Deshalb ist es ohne Bedeutung, wenn der Vortäter infolge von Täuschung <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/sich-verschaffen-im-rahmen-der-geldwasche/1142/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In seinem Urteil vom 4. Februar 2010 hat sich der Bundesgerichtshof in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 95/09"  target="_blank" title="1 StR 95/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)">1 StR 95/09</a> mit dem Tatbestandsmerkmal des &#8220;Sich-Verschaffens&#8221; in der Geldwäschevorschrift<span id="more-1142"></span> des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/261.html"  target="_blank" title="&sect; 261 StGB: Geldw&auml;sche; Verschleierung unrechtm&auml;&szlig;ig erlangter Verm&ouml;genswerte">§ 261 II Nr. 1 StGB</a> befasst und folgenden Leitsatz aufgestellt:</p>
<blockquote><p>„Sich-Verschaffen“ im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/261.html"  target="_blank" title="&sect; 261 StGB: Geldw&auml;sche; Verschleierung unrechtm&auml;&szlig;ig erlangter Verm&ouml;genswerte">§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB</a> fordert kein kollusives Zusammenwirken von Geldwäscher und Vortäter. Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt nur, dass der Geldwäscher die Verfügungsgewalt über den inkriminierten Gegenstand im Einvernehmen mit dem Vortäter erlangt. </p>
<p>Einvernehmen setzt nicht voraus, dass das Einverständnis des Vortäters frei von Willensmängeln ist. Deshalb ist es ohne Bedeutung, wenn der Vortäter infolge von Täuschung oder Nötigung in die Übertragung der Verfügungsgewalt „einwilligt“. </p></blockquote>
<p>Dies begründet der BGH u.a. wie folgt:</p>
<blockquote><p>[...]<br />
1. Aus dem Wortlaut des Tatbestandsmerkmals „sich … verschafft“ lässt sich allerdings das Erfordernis eines Einvernehmens &#8211; und damit auch das Einverständnis des Vortäters &#8211; noch nicht ableiten. Der Wortlaut spricht eher gegen eine solche Einschränkung, weil diese Tatvariante nur die Handlung des Geldwäschers („s i c h   v e r s c h a f f t“) umschreibt. </p>
<p>Dementsprechend ist das Sich-Verschaffen in anderen Strafvorschriften, wie beispielsweise in § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/96.html"  target="_blank" title="&sect; 96 StGB: Landesverr&auml;terische Aussp&auml;hung, Auskundschaften von Staatsgeheimnissen">96</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/146.html"  target="_blank" title="&sect; 146 StGB: Geldf&auml;lschung">146 Abs. 1 Nr. 2 und 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/152a.html"  target="_blank" title="&sect; 152a StGB: F&auml;lschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln">§ 152a Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> auch weiter zu verstehen und schließt dort sogar ein Handeln gegen oder ohne den Willen des früheren Inhabers  der Verfügungsgewalt ein. Das zeigt namentlich die Auslegung der beiden Tatbestandsvarianten „erwirbt oder sich sonst verschafft“ in § 29 Abs. 1  Satz 1 Nr. 1 BtMG.<br />
[...]<br />
Der unterschiedliche Bedeutungsinhalt dieses Tatbestandsmerkmals in anderen Straftatbeständen zeigt, dass das „Sich-Verschaffen“ tatbestandsspezifisch &#8211; anhand des jeweiligen Normzwecks &#8211; auszulegen ist (vgl. auch <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 42, 196"  target="_blank" title="BGH, 25.07.1996 - 4 StR 202/96: Beuteerpressung">BGHSt 42, 196</a>, 197 zur Hehlerei). </p>
<p>2. Normzweck des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/261.html"  target="_blank" title="&sect; 261 StGB: Geldw&auml;sche; Verschleierung unrechtm&auml;&szlig;ig erlangter Verm&ouml;genswerte">§ 261 Abs. 2 StGB</a> ist es, den Vortäter gegenüber der Umwelt zu isolieren, indem der aus einer der in <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/261.html"  target="_blank" title="&sect; 261 StGB: Geldw&auml;sche; Verschleierung unrechtm&auml;&szlig;ig erlangter Verm&ouml;genswerte">§ 261 Abs. 1 Satz 2 StGB</a> genannten Straftaten herrührende Gegenstand „praktisch verkehrsunfähig“ gemacht wird (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2010, 53"  target="_blank" title="NStZ-RR 2010, 53 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ-RR 2010, 53</a>,  54). Der Isolierungstatbestand des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/261.html"  target="_blank" title="&sect; 261 StGB: Geldw&auml;sche; Verschleierung unrechtm&auml;&szlig;ig erlangter Verm&ouml;genswerte">§ 261 Abs. 2 StGB</a> ist damit auf die Vortat bezogen und schützt zugleich deren Rechtsgüter (BTDrucks. 12/989 S. 27; 12/3533 S. 13). </p>
<p>a) Deshalb verlangen Rechtsprechung  und auch ein Teil der Literatur, dass der Geldwäscher die Verfügungsgewalt über den inkriminierten Gegenstand auf abgeleitetem Wege, sprich im Einvernehmen mit dem Vortäter erlangt hat.<br />
 [...]<br />
Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. </p>
<p>Erlangt der Täter die Verfügungsgewalt über den inkriminierten Gegenstand ohne das Einverständnis des Vortäters, also ohne oder gegen dessen Willen, so fehlt es am inneren Zusammenhang zwischen dem Isolierungszweck des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/261.html"  target="_blank" title="&sect; 261 StGB: Geldw&auml;sche; Verschleierung unrechtm&auml;&szlig;ig erlangter Verm&ouml;genswerte">§ 261 Abs. 2 StGB</a> und der Ächtung des Tatobjekts (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2010, 53"  target="_blank" title="NStZ-RR 2010, 53 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ-RR 2010, 53</a>, 54: gewaltsame Wegnahme durch Raub ist kein Sich-Verschaffen). </p>
<p>b) Einvernehmen setzt freilich nicht voraus, dass das Einverständnis des Vortäters frei von Willensmängeln ist. Deshalb ist es ohne Bedeutung, wenn der Vortäter infolge von Täuschung oder Nötigung in die Übertragung der Verfügungsgewalt „einwilligt“. Diese Auslegung belegt insbesondere die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/261.html"  target="_blank" title="&sect; 261 StGB: Geldw&auml;sche; Verschleierung unrechtm&auml;&szlig;ig erlangter Verm&ouml;genswerte">§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB</a>. </p>
<p>[...]</p>
<p>3. Der vorgenommenen Auslegung des  Tatbestandsmerkmals „SichVerschaffen“ in <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/261.html"  target="_blank" title="&sect; 261 StGB: Geldw&auml;sche; Verschleierung unrechtm&auml;&szlig;ig erlangter Verm&ouml;genswerte">§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB</a> steht nicht entgegen, dass das Sich-Verschaffen bei der Hehlerei von Rechtsprechung und der überwiegenden Literatur zwischenzeitlich enger ausgelegt wird. </p>
<p>Mit Urteil vom 25. Juli 1996 &#8211; nach Einführung des Geldwäschetatbestandes im Jahr 1992 &#8211; hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 42, 196"  target="_blank" title="BGH, 25.07.1996 - 4 StR 202/96: Beuteerpressung">BGHSt 42, 196</a>, 198) entschieden, dass es an dem für das „Sich-Verschaffen“ in <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/259.html"  target="_blank" title="&sect; 259 StGB: Hehlerei">§ 259 Abs. 1 StGB</a> erforderlichen einverständlichen Zusammenwirken auch dann fehlt, wenn der Täter den Vortäter durch Drohungen zur Übertragung der Verfügungsmacht veranlasst [...]. </p>
<p>Hierbei handelt es sich freilich um eine  &#8211; allein &#8211; für die Hehlerei tatbestandstypische engere Auslegung. Diese hat der 4. Strafsenat des BGH maßgeblich mit Blick auf die dort genannten anderen Tatvarianten, insbesondere das „Ankaufen“ und die Absatzhilfe vorgenommen. Danach liege das Wesen der Hehlerei in dem Hilfeleisten des Täters nach der Tat (Zusammenwirken von Vortäter und Hehler). Solche, auf ein Zusammenwirken von Vortäter und Geldwäsche abstellende und damit mit der Hehlerei vergleichbare Tatvarianten enthält der Straftatbestand der Geldwäsche  in § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/261.html"  target="_blank" title="&sect; 261 StGB: Geldw&auml;sche; Verschleierung unrechtm&auml;&szlig;ig erlangter Verm&ouml;genswerte">261 Abs. 1 Satz 1</a> und Abs. 2 StGB indes nicht. Deshalb kann sich die neuere restriktive Auslegung des „Sich-Verschaffens“ in <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/259.html"  target="_blank" title="&sect; 259 StGB: Hehlerei">§ 259 StGB</a> nicht in gleicher Weise auf <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/261.html"  target="_blank" title="&sect; 261 StGB: Geldw&auml;sche; Verschleierung unrechtm&auml;&szlig;ig erlangter Verm&ouml;genswerte">§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB</a> auswirken. </p>
<p>4. Im vorliegenden Fall hat M.      &#8211; wenn auch nicht aus freien Stücken &#8211; so doch gleichwohl im Einvernehmen mit den Angeklagten und damit auch „gewollt“ die betrügerisch eingeworbenen Anlagegelder ausbezahlt. Die „Vereinbarung“ vom 3. September 2004 war das Ergebnis seiner „Verhandlungen“ mit dem Angeklagten G.    . Die Bezahlung bewirkte M.      , indem er am selben Tag und auch drei Tage später  Überweisungen ausstellte. Schon nach diesem äußeren Erscheinungsbild haben sich die Angeklagten die Gelder nicht auf eine Art und Weise verschafft, die  auch nur im Grenzbereich zu einem Raub liegt. </p>
<p>Deshalb steht die Entscheidung des 4. Strafsenats des BGH vom 29. Oktober 2009 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR 2010, 53"  target="_blank" title="NStZ-RR 2010, 53 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ-RR 2010, 53</a>)  der hier vorgenommenen Auslegung des „Einvernehmens“ nicht entgegen. Dort hatte der Täter den inkriminierten Gegenstand dem Vortäter  nämlich gewaltsam, also ohne dessen Mitwirkung und gegen dessen Willen weggenommen. Raub ist &#8211; wie der 4. Strafsenat zu Recht ausführt &#8211; kein einvernehmliches Sich-Verschaffen im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/261.html"  target="_blank" title="&sect; 261 StGB: Geldw&auml;sche; Verschleierung unrechtm&auml;&szlig;ig erlangter Verm&ouml;genswerte">§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB</a> mehr.<br />
 [...] </p>
<p>5. Im vorliegenden Fall kommt es nicht darauf an, ob &#8211; was grundsätzlich durchaus bedenkenswert erscheint &#8211; eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche ausscheidet, wenn ein Rechtsanwalt im Auftrag eines Gläubigers eine (nicht be-<br />
makelte) Forderung beitreibt und dabei auch in Kauf nimmt, auf anderweitig i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/261.html"  target="_blank" title="&sect; 261 StGB: Geldw&auml;sche; Verschleierung unrechtm&auml;&szlig;ig erlangter Verm&ouml;genswerte">§ 261 Abs. 1 StGB</a> inkriminiertes Vermögen des Schuldners zuzugreifen.<br />
[...]
</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;az=1%20StR%2095/09&#038;nr=51438"  target="_blank">Volltext hier auf den Seiten des BGH </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Geldwäschebekämpfungsänderungsgesetz</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/geldwaschebekampfungsanderungsgesetz/363/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/geldwaschebekampfungsanderungsgesetz/363/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 18 Jul 2008 06:20:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
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		<category><![CDATA[Gesetzesänderung]]></category>
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		<description><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Innenausschuss des Deutschen Bundestages hat sich am 18. Juni 2008 für die Verabschiedung des Geldwäschebekämpfungsänderungsgesetzes ((BT 16/9038), kann hier auf den Seiten des Bundestages abgerufen werden) in der durch einen Koalitionsantrag geänderten Fassung ausgesprochen.</p> <p></p> <p style="text-align: justify;">Mit dem Gesetz sollen zwei EU-Richtlinien umgesetzt werden, die die Grundlagen für die nationale Gesetzgebung umstrukturieren und erweitern. Vorgesehen ist, durch Neufassung des Geldwäschegesetzes und durch Änderung des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes die zur Geldwäschebekämpfung entwickelten Instrumente auch auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zu erstrecken. Quelle: Bundestag</p> Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Innenausschuss des Deutschen Bundestages hat sich am 18. Juni 2008 für die Verabschiedung des Geldwäschebekämpfungsänderungsgesetzes <a target="_blank" href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/090/1609038.pdf" >((BT 16/9038), kann hier auf den Seiten des Bundestages abgerufen werden) </a>in der durch einen Koalitionsantrag geänderten Fassung ausgesprochen.</p>
<p><span id="more-363"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Mit dem Gesetz sollen zwei EU-Richtlinien umgesetzt werden, die die Grundlagen für die nationale Gesetzgebung umstrukturieren und erweitern. Vorgesehen ist, durch Neufassung des Geldwäschegesetzes und durch Änderung des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes die zur Geldwäschebekämpfung entwickelten Instrumente auch auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zu erstrecken.<br />
Quelle: <a target="_blank" href="http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2008/2008_178/03.html" >Bundestag</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Geldwäsche mal ganz anders&#8230;</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/geldwasche-mal-ganz-anders/364/</link>
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		<pubDate>Tue, 15 Jul 2008 05:12:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Geldwäsche]]></category>
		<category><![CDATA[Nigeria]]></category>
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		<category><![CDATA[Wash-Wash]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/?p=364</guid>
		<description><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Dass Geldwäsche auch ganz anders geht, zeigen Pressemeldungen veschiedener Polizeipräsidien. Vor der sogenannten Wash-Wash Methode kann nur dringend gewarnt werden: Sie soll funktionieren, indem man schwarz eingefärbtes Geld von angeblichen afrikanischen Freiheitskämpfern nimmt, diesem etwas Chemie untermischt und und &#8220;sauberes&#8221; Bargeld im Verhältnis 1:2 hinzutut. Schon soll das gefärbte Geld wieder reingewaschen sein und derjenige, der das saubere Geld bereitgestellt hat, soll eine &#8220;Provision&#8221; erhalten.</p> <p style="text-align: justify;">Polizei Frankfurt vom 11. Juli 2008:</p> <p style="padding-left: 30px; text-align: justify;">Griesheim: Sogenannter Wash-Wash-Trickbetrug vereitelt</p> <p style="padding-left: 30px; text-align: justify;">Frankfurt (ots) &#8211; Man nehme schwarz eingefärbtes Geld von afrikanischen Freiheitskämpfern, mische etwas <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/geldwasche-mal-ganz-anders/364/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Dass Geldwäsche auch ganz anders geht, zeigen Pressemeldungen veschiedener Polizeipräsidien.<br />
<span id="more-364"></span><br />
Vor der sogenannten Wash-Wash Methode kann nur dringend gewarnt werden: Sie soll funktionieren, indem man schwarz eingefärbtes Geld von angeblichen afrikanischen Freiheitskämpfern nimmt, diesem etwas Chemie untermischt und und &#8220;sauberes&#8221; Bargeld im Verhältnis 1:2 hinzutut. Schon soll das gefärbte Geld wieder reingewaschen sein und derjenige, der das saubere Geld bereitgestellt hat, soll eine &#8220;Provision&#8221; erhalten.</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/1227128/polizeipraesidium_frankfurt_am_main?search=wash,wash"  target="_blank">Polizei Frankfurt vom 11. Juli 2008:</a></p>
<p style="padding-left: 30px; text-align: justify;">Griesheim: Sogenannter Wash-Wash-Trickbetrug vereitelt</p>
<p style="padding-left: 30px; text-align: justify;">Frankfurt (ots) &#8211; Man nehme schwarz eingefärbtes Geld von afrikanischen Freiheitskämpfern, mische etwas Chemikalie unter und füge &#8220;sauberes&#8221; Bargeld im Verhältnis 1:2 hinzu und schon hat man das gefärbte Geld wieder reingewaschen. Dies ist kein Märchen aus Tausendundeiner Nacht, sondern diese unglaubliche Geschichte haben zwei verhinderte Betrüger aus Schwarzafrika am Mittwochabend einem in Griesheim wohnenden Geschäftsmann aufgetischt. Doch bevor es zu dieser wundersamen Reinigungsaktion kommen konnte, machten Polizeibeamte, die von einem Informanten in Kenntnis gesetzt worden waren, dem faulen Zauber ein Ende und nahmen einen 31 Jahre alten Mann aus Kamerun fest.</p>
<p style="padding-left: 30px; text-align: justify;">Der Beschuldigte und ein bislang noch unbekannter Mittäter hatten mit dem Geschäftsmann Kontakt aufgenommen und diese wie oben geschilderte kaum zu glaubende Geschichte tatsächlich erzählt. Zu ergänzen wäre lediglich, dass der Geschäftsmann natürlich sein &#8220;sauberes&#8221; Geld mitbringen sollte. Beim Gelingen der Prozedur wurde ihm sogar eine Provision versprochen. Angeblich verfügten gewisse afrikanische Kreise über weitere zwei Millionen Euro, die nur noch auf ihre &#8220;Reinwaschung&#8221; warteten. Zum Schein ging der Geschäftsmann auf ein Treffen mit den schwarzen Waschmännern ein und traf sich mit ihnen in den gestrigen Vormittagsstunden auf einem weitläufigen Firmengrundstück in Griesheim. Die Polizei, die von dem Treffen informiert war, postierte sich mit mehreren Beamten im näheren Umfeld. Pünktlich (gegen 09.00 Uhr) erschienen zwei Verdächtige und zogen sich mit dem Kaufmann in einen nicht komplett zu überwachenden Gebäudekomplex zurück. Nachdem ein konspirativer Anruf bei dem Geschäftsmann ergab, dass das Stadium des Betrugsversuchs offensichtlich erfüllt war, sollten beide Tatverdächtigen beim Verlassen des Geländes festgenommen werden. Tatsächlich war es jedoch einem Beschuldigten gelungen, sich zuvor unbemerkt für die Beamten von dem Gebäudekomplex zu entfernen. So konnte lediglich der 31-Jährige dingfest gemacht werden. In seiner Vernehmung machte der verhinderte Wash-Wash-Trickbetrüger weder Angaben zur Sache, noch nannte er den Namen seines Mittäters.</p>
<p style="padding-left: 30px; text-align: justify;">Da keine Haftgründe vorlagen, musste der Beschuldigte nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft wieder auf freien Fuß gesetzt werden.</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/43553/1207674/polizei_minden_luebbecke?search=wash,wash"  target="_blank">Polizei Minden, 10.06.08</a></p>
<p style="padding-left: 30px; text-align: justify;">&#8220;Die in Aussicht gestellte &#8220;verblüffende Geldvermehrung&#8221; schlug zwar fehl, die mit 15.000 € ergaunertem Geld geflüchteten Täter konnten jedoch ermittelt werden&#8221;, lautet das Fazit von Kriminalhauptkommissar Rüdiger Kaltofen, zuständig im Mindener KK 31 für die Bearbeitung von Betrugsdelikten. Nach aufwändigen Ermittlungen konnte er den Fall, der sich am 7. Januar in Minden ereignete, klären. Damals hatten, wie berichtet, zwei Schwarzafrikaner einen 43-jährigen Mindener Autohändler aufgesucht und zunächst ein Kaufinteresse an mehreren Fahrzeugen gezeigt. Als der Kauf jedoch nicht zustande kam, boten die Männer dem Händler -quasi als Ersatz für das entgangene Geschäft- an, mittels einer besonderen Chemikalie eingefärbtes unbrauchbar gemachtes Geld wieder geschäftsfähig machen zu können. Es sollte sich um einen hohen Geldbetrag aus einer afrikanischen Krisenregion handeln, der aus politischen Gründen geschwärzt war. Das Verfahren wurde zunächst mit drei 50 €-Scheinen demonstriert, anschließend sollte im großen Stil mit 500 €-Scheinen das &#8220;Schwarzgeld&#8221; umgewandelt werden. Jeweils im Wechsel wurde der gesamte Geldbetrag im Wert von 15.000 € zu einem Päckchen verklebt. Jetzt sollte die Chemikalie eingespritzt werden, dazu benötigte das Gaunerduo noch Wasser. Während das Opfer Wasser holte, tauschten die Männer das Päckchen gegen ein identisches aus. Hierein spritzen sie dann das Wundermittel und verlangten, die Flüssigkeit noch einige Stunden einwirken zu lassen. Sie verschwanden inzwischen mit den 15.000 € mit einem Taxi zum Bahnhof. Schon nach kurzer Zeit kam dem Händler das Geschäft dubios vor, er öffnete das Päckchen und fand lediglich schwarze Papierscheine.<br />
Erste Ermittlungsansätze fand KHK Kaltofen aufgrund verdeckter polizeilicher Maßnahmen und einem bundesweiten Abgleich ähnlich gelagerter Taten. Die Spur führte ihn schließlich nach Hannover zu zwei 29- und 37-jährigen Männern aus Burkina Faso. Die beiden Burkinabé hatten bereits versucht, in Hildesheim, Salzgitter, Göttingen und Hannover mit ihrer Masche Autohändler aufs Kreuz zu legen. Diese wurden jedoch misstrauisch, es blieb bei einem Versuch.<br />
Am 29. April durchsuchten vier Beamte des KK 31 gemeinsam mit Unterstützung der Polizeidirektion Hannover vier verdächtige Wohnungen in der Leine-Stadt. Sie trafen auf die Tatverdächtigen, umfangreiches &#8220;Wash-wash-Equipment&#8221; konnte sichergestellt werden.<br />
Beiden Männern, die auf freiem Fuß blieben, wird vorgeworfen, in banden- und gewerbsmäßigem Stil Betrugshandlungen durchgeführt zu haben. Einer der Täter ist geständig.</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/4970/1190968/polizeipraesidium_frankfurt_am_main?search=wash,wash"  target="_blank">Polizei Frankfurt, 14.05.08</a></p>
<p style="padding-left: 30px; text-align: justify;">Am 09.05.2008 gegen 11.00 Uhr, gelang der Frankfurter Polizei in einem Hotel im Bahnhofsgebiet die vorläufige Festnahme von zwei sogenannten Wash-Wash-Betrügern.<br />
Die aus Kamerun stammenden Männer (23 und 28 Jahre) hatten in mehreren Kontakten einem Hamburger Geschäftsmann vorgegaukelt, mittels einer besonderen Chemikalie schwarz eingefärbte Banknoten wieder brauchbar zu machen.<br />
Als &#8220;Katalysator&#8221; benötigte &#8220;Steve&#8221;, wie er sich nannte, jedoch echte Banknoten. Er habe einen ganzen Koffer voll schwarzer Geldscheine. Diese wolle er gerne mit Hilfe des Geschäftsmannes waschen. Bei einer entsprechenden Vorführung der Chemikalie unter Zuhilfenahme von vom Opfer zur Verfügung gestellten 50- und 500-Euro-Scheinen gelang die &#8220;Umwandlung&#8221;. Der begeisterte Ladenbesitzer ließ die beiden &#8220;entfärbten&#8221; Scheine bei einer Bank mit positivem Ergebnis auf Echtheit überprüfen.<br />
Durch diesen &#8220;Testballon&#8221; vollkommen überzeugt, stellte der Geschädigte dem &#8220;Steve&#8221; zunächst 11.000 Euro für eine Säuberung mit der Aussicht zur Verfügung, daraus 15.000 Euro zurück zu erhalten. Gemeinsam schichtete man gefärbtes und sauberes Geld auf, bestäubte es mit einem Pulver, wickelte das Geldpaket in Alufolie und verschnürte es mit Paketklebeband.<br />
&#8220;Steve&#8221; injizierte daraufhin mittels Einwegspritze eine weitere Chemikalie in das Geldpaket, die nun 2-3 Stunden einwirken sollte. Während &#8220;Steve&#8221; den Laden verlies, deponierte der Geschäftsmann das Paket in seinem Tresor.<br />
Mit einer vorgetäuschten Notlage mit angeblicher Festnahme wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gelang es dem &#8220;Steve&#8221; eine weitere Person ins Spiel zu bringen. Ein vermeintlich monegassischer Freund wurde telefonisch verständigt und flog auch gleich zur Hilfestellung herbei. Gemeinsam begab man sich in den Laden, wo man das Geldpaket auspackte. Es stellte sich jedoch heraus, dass es sich ausschließlich um schwarze Scheine handelte, was der Monegasse damit begründete, dass &#8220;Steve&#8221; wohl zuviel von der Chemikalie injizierte. Er müsse nun eine weitere Chemikalie für 2.700 Euro besorgen, damit die schwarzen Scheine gewaschen werden könnten. Als Katalysator benötige er weiteres Bargeld. Der Geschädigte lieh sich bei Verwandten 23.000 Euro, die wieder zusammen mit dem geschwärzten Scheinen eingepackt wurden. Wieder glaubte sich der Geschäftsmann im Besitz des Bargeldes.<br />
Nachdem ihm aber nun endlich Bedenken kamen, öffnete er das Geldpaket und musste feststellen, dass sich wieder nur noch schwarzes Papier darin befand. Jetzt erst bemerkte er, dass er einem Betrug zum Opfer gefallen war und insgesamt 36.700 Euro Schaden erlitt.<br />
Als sich der Monegasse erneut telefonisch bei dem Händler meldete und weitere  25.000 Euro forderte, ging er zum Schein auf den Deal ein, erstattete jedoch Strafanzeige bei der Hamburger Polizei.<br />
Zur  Geldübergabe verabredete man sich in einem Hotel in Frankfurt. Die Frankfurter Polizei konnte die Schwarzafrikaner bei der Geldübergabe vorläufig festnehmen. Allerdings waren diese nicht identisch mit &#8220;Steve&#8221; oder dem &#8220;Monegassen&#8221;.<br />
Beide Beschuldigten machen keinerlei Angaben zur Sache, sondern wollen sich lediglich über einen Rechtsanwalt äußern. Sie wurden dem Haftrichter vorgeführt.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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