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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; Gesetz</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>Gesetz zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Jul 2008 15:22:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Deutsche Bundestag hat am 20.Juni 2008 das Gesetz zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie verabschiedet. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung durch den Bundesrat und wird voraussichtlich noch im Sommer 2008 in Kraft treten. Das Gesetz soll Kinder und Jugendliche besser vor einem Abgleiten in die Prostitution schützen. Gleichzeitig sieht das Gesetz Veränderungen bei der Verfolgung von Kinder- und Jugendpornografie vor.</p> <p style="text-align: justify;">Ein Schwerpunkt des Gesetzes liegt darin, künftig auch Sechzehn- und Siebzehnjährige davor zu schützen, dass sie entweder durch das Ausnutzen einer Zwangslage oder gegen Entgelt zu sexuellen Handlungen motiviert und <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/gesetz-zur-bekampfung-der-sexuellen-ausbeutung-von-kindern-und-der-kinderpornografie/365/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Deutsche Bundestag hat am 20.Juni 2008 das Gesetz zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie verabschiedet. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung durch den Bundesrat und wird voraussichtlich noch im Sommer 2008 in Kraft treten.<br />
<span id="more-365"></span><br />
Das Gesetz soll Kinder und Jugendliche besser vor einem Abgleiten in die Prostitution schützen. Gleichzeitig sieht das Gesetz Veränderungen bei der Verfolgung von Kinder- und Jugendpornografie vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Schwerpunkt des Gesetzes liegt darin, künftig auch Sechzehn- und Siebzehnjährige davor zu schützen, dass sie entweder durch das Ausnutzen einer Zwangslage oder gegen Entgelt zu sexuellen Handlungen motiviert und dadurch von &#8220;Kunden&#8221; in die Prostitution getrieben werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Änderungen beruhen größtenteils auf Vorgaben des EU-Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie. Danach müssen alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Vornahme sexueller Handlungen mit einem Kind unter Strafe stellen, soweit Geld oder sonstige Vergütungen oder Gegenleistungen dafür geboten werden, dass sich das Kind an den sexuellen Handlungen beteiligt. Weiterhin müssen Herstellung, Vertrieb, Verbreitung, Weitergabe, Anbieten oder sonstiges Zugänglichmachen sowie Erwerb und Besitz von Kinderpornografie strafbar gestellt werden. Dabei versteht der Rahmenbeschluss in Einklang mit internationalem Recht unter einem Kind Personen unter 18 Jahren. Der Gesetzgeber war daher verpflichtet, im Bereich des Sexualstrafrechts bei den Altersgrenzen entsprechende Änderungen vorzunehmen. Dabei verwendet das Gesetz für Altersgruppe der 14 – 18-Jährigen den im deutschen Strafrecht üblichen Begriff des „Jugendlichen“, als „Kinder“ gelten weiterhin Personen unter vierzehn Jahren.</p>
<p style="text-align: justify;">Zu den Änderungen im Einzelnen:</p>
<p style="text-align: justify;">I. Sexueller Missbrauch</p>
<p style="text-align: justify;">1. Änderung des Opferalters<br />
Im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen ist bislang die Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt oder unter Ausnutzung einer Zwangslage nur strafbar, wenn das Opfer jünger als sechzehn Jahre ist. Dies ändert das Gesetz, indem es das Schutzalter von sechzehn auf achtzehn Jahre erhöht.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach den Vorgaben des Rahmenbeschlusses wäre Deutschland nur zu einer Erhöhung des Opferalters beim sexuellen Missbrauch gegen Entgelt verpflichtet. Da Jugendliche zwischen sechzehn und achtzehn, die Opfer eines sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Zwangslage werden, mindestens genauso schützenswert sind, sieht das Gesetz eine Erhöhung des Schutzalters auch für diese Fallvariante vor, um Wertungswidersprüche zu vermeiden.</p>
<p style="text-align: justify;">2. Änderung des Täteralters<br />
Auch auf der Täterseite enthält das Gesetz Änderungen bei der Altersgrenze. Bislang können sich nur Personen über achtzehn Jahren wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen strafbar machen. Wird eine Zwangslage ausgenutzt, kann künftig jeder, der das Strafmündigkeitsalter von vierzehn Jahren erreicht hat, wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen bestraft werden. Nur für diese Fallvariante sieht das Gesetz die Herabsetzung des Täteralters von bislang achtzehn auf vierzehn Jahre vor, da die Ausnutzung der Zwangslage durch einen Jugendlichen nicht weniger strafwürdig sei als durch einen Erwachsenen.<br />
Eine Zwangslage kann beispielsweise bestehen, wenn das Opfer drogenabhängig oder obdachlos ist. Auch Personen unter achtzehn können in der Lage sein, eine solche Notsituation zu beseitigen. Denn entscheidend für die Überlegenheit des Täters ist nicht, dass der Täter älter ist als das Opfer, sondern vielmehr der Umstand, dass der Täter sein Opfer unter Druck setzt und es sich daher sexuellen Gegenleistungen nicht ohne Weiteres entziehen kann. Dem jugendlichen Alter des Täters wird dadurch Rechnung getragen, dass seine Tat nach Jugendstrafrecht beurteilt wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Für die Fälle des sexuellen Missbrauchs gegen Entgelt bleibt es dabei, dass Jugendliche sich nicht strafbar machen können.</p>
<p style="text-align: justify;">II. Kinder- und Jugendpornografie</p>
<p style="text-align: justify;">Im Bereich der Kinder- und Jugendpornografie werden die Vorgaben des Rahmenbeschlusses umgesetzt, indem in einem neuen Straftatbestand künftig pornografische Schriften unter Strafe gestellt werden, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen zwischen vierzehn und achtzehn Jahren (Jugendliche) zum Gegenstand haben. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bereits geltenden Rechtslage zur Kinderpornografie, die Opfer unter vierzehn Jahren erfasst. Um dem verminderten Unrechtsgehalt sexueller Handlungen zwischen Jugendlichen Rechnung zu tragen, sind die Strafdrohungen für die Jugendpornografie entsprechend niedriger.</p>
<p style="text-align: justify;">Strafbar ist künftig vor allem das Verbreiten jugendpornografischer Schriften, ebenso deren Besitz, sofern echte Jugendliche dargestellt werden. Dagegen bleibt der Besitz von fiktiver Jugendpornografie (z. B. Computeranimationen) und von pornografischen Abbildungen von Erwachsenen, die lediglich so aussehen wie Jugendliche (sog. Scheinjugendliche), weiterhin straflos.</p>
<p style="text-align: justify;">Stets muss es sich bei den Schriften aber tatsächlich um Pornografie handeln. Die Rechtsprechung verlangt dafür die „vergröbernde Darstellung des Sexuallebens unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge“. Ein schlichtes Nacktfoto fällt daher nicht unter den Begriff der Pornografie. Stellt eine 15-Jährige ein solches Foto ins Internet oder gibt es sonst an andere Personen weiter, macht sie sich nicht strafbar. Auch Bikini-Fotos oder „Lovestories“ in Jugendzeitschriften sind keine Pornographie, so dass entsprechende Veröffentlichungen nach wie vor keine Straftat darstellen.</p>
<p style="text-align: justify;">Selbst wenn es sich um Jugendpornografie handelt, stellt das Gesetz klar, dass das Herstellen ohne Verbreitungsabsicht und der Besitz solcher Schriften straflos bleiben, wenn die dargestellte Person eingewilligt hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a href="http://www.bmj.de/enid/69a71c07600b39719f42c93b9a2a37ad,0576416d6f6465092d09093a09636f6e5f6964092d0935323239/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html"  target="_blank">Bundesjustizministerium</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Rechtsdienstleistungsgesetz RDG ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/rechtsdienstleistungsgesetz-rdg-ist-am-1-juli-2008-in-kraft-getreten/361/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sonstiges/rechtsdienstleistungsgesetz-rdg-ist-am-1-juli-2008-in-kraft-getreten/361/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 12 Jul 2008 13:32:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[RDG]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsdienstleistung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist am 1. 07.2008 in Kraft getreten. Es sieht Neuregelungen im Bereich der Rechtsberatung vor.</p> <p></p> <p style="text-align: justify;">Es bleibt zwar auch in Zukunft bei dem Grundsatz, dass die Vertretung vor Gericht ebenso wie die umfassende außergerichtliche Beratung in die Hände der Anwältinnen und Anwälte gehört. Öffnungen sieht das RDG gegenüber dem geltenden Rechtsberatungsgesetz jedoch bei der unentgeltlichen, altruistischen Rechtsberatung vor, die grundsätzlich freigegeben wird. Für die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis gelten dabei keinerlei gesetzlichen Vorgaben; karitative Einrichtungen, Verbraucherberatungsstellen oder Mieterbund müssen gewährleisten, dass sie Rechtsdienstleistungen nur durch oder unter Anleitung eines Volljuristen erbringen.</p> <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/rechtsdienstleistungsgesetz-rdg-ist-am-1-juli-2008-in-kraft-getreten/361/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist am 1. 07.2008 in Kraft getreten. Es sieht Neuregelungen im Bereich der Rechtsberatung vor.</p>
<p><span id="more-361"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Es bleibt zwar auch in Zukunft bei dem Grundsatz, dass die Vertretung vor Gericht ebenso wie die umfassende außergerichtliche Beratung in die Hände der Anwältinnen und Anwälte gehört. Öffnungen sieht das RDG gegenüber dem geltenden Rechtsberatungsgesetz jedoch bei der unentgeltlichen, altruistischen Rechtsberatung vor, die grundsätzlich freigegeben wird. Für die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis gelten dabei keinerlei gesetzlichen Vorgaben; karitative Einrichtungen, Verbraucherberatungsstellen oder Mieterbund müssen gewährleisten, dass sie Rechtsdienstleistungen nur durch oder unter Anleitung eines Volljuristen erbringen.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch Nichtanwälte dürfen künftig im Zusammenhang mit einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit juristische Nebenleistungen erbringen. So dürfen zum Beispiel Architekten im Rahmen von Planungsleistungen ihre Auftraggeber bei damit zusammenhängenden baurechtlichen Fragen beraten.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Eckpunkte des neuen RDG im Einzelnen:</p>
<p style="text-align: justify;">1. Rechtsberatungserlaubnis<br />
Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein &#8211; d. h. er muss beide juristischen Staatsexamen bestanden haben. Darüber hinaus muss er als Rechtsanwalt zugelassen sein.<br />
Dem Anliegen der Diplomjuristen, die an den Fachhochschulen ursprünglich mit dem Ziel einer abhängigen Beschäftigung in Verwaltung oder Wirtschaft ausgebildet wurden, auch selbständig tätig werden zu können, trägt das Gesetz allerdings in gewissem Umfang Rechnung. Durch die Neuausrichtung des Begriffs der Rechtsdienstleistung und die Erweiterung der zulässigen Nebenleistungen gibt es auch für Diplomjuristen ein neues Betätigungsfeld.</p>
<p style="text-align: justify;">2. Das RDG gilt nur für den außergerichtlichen Bereich und reglementiert nur noch Fälle echter Rechtsanwendung<br />
Das bislang geltende Rechtsberatungsgesetz unterstellte nach seinem Wortlaut jede Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten dem gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt. Das führte dazu, dass all diese Tätigkeiten grundsätzlich nur durch Rechtsanwälte oder durch andere Personen mit einer besonderen Erlaubnis zur Rechtsberatung erbracht werden durften. Das alte Gesetz verwendete daneben auch die Begriffe Rechtsberatung, Rechtsbetreuung und Rechtsbesorgung, ohne diese Begriffe näher einzugrenzen. Das RDG ersetzt diese Begriffsvielfalt durch den einheitlichen, in <a href="http://dejure.org/gesetze/RDG/2.html"  target="_blank" title="&sect; 2 RDG: Begriff der Rechtsdienstleistung">§ 2 Abs. 1 RDG</a> definierten Begriff der Rechtsdienstleistung:</p>
<p style="text-align: justify;"><em> Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.</em></p>
<p style="text-align: justify;">In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind nur noch die Fälle echter Rechtsanwendung allein dem Anwalt vorbehalten. Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpfen, sollen dagegen keine Rechtsdienstleistungen sein. Dies betrifft etwa</p>
<p style="text-align: justify;">* die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe<br />
* die Geltendmachung unstreitiger Ansprüche<br />
* die Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder einer Vertragskündigung</p>
<p style="text-align: justify;">Jedoch liegt eine Rechtsdienstleistung nicht erst dann vor, wenn eine umfassende oder besonders tiefgehende juristische Prüfung erforderlich wird. Bereits die juristische Prüfung einfacher Sachverhalte eröffnet den Anwendungsbereich des RDG. In diesen Fällen kann die Rechtsprüfung nur dann durch Nichtanwälte erfolgen, wenn es sich um eine nach <a href="http://dejure.org/gesetze/RDG/5.html"  target="_blank" title="&sect; 5 RDG: Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen T&auml;tigkeit">§ 5 RDG</a> zulässige Nebenleistung handelt.</p>
<p style="text-align: justify;">3. Das RDG erlaubt allen Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen<br />
Um den geänderten Anforderungen des Wirtschaftslebens gerecht zu werden, erweitert <a href="http://dejure.org/gesetze/RDG/5.html"  target="_blank" title="&sect; 5 RDG: Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen T&auml;tigkeit">§ 5 Abs. 1 RDG</a> die Möglichkeit, im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit Rechtsdienstleistungen zu erbringen.</p>
<p style="text-align: justify;">Rechtsdienstleistungen sind künftig immer dann zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.</p>
<p style="text-align: justify;">Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit eine zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehörige Nebenleistung darstellt. Die Rechtsdienstleistung darf also nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots stehen und muss zum jeweiligen Berufsbild gehören.</p>
<p style="text-align: justify;">4. Das RDG erlaubt unentgeltliche Rechtsdienstleistungen<br />
<a href="http://dejure.org/gesetze/RDG/6.html"  target="_blank" title="&sect; 6 RDG: Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen">§ 6 RDG</a> erklärt die unentgeltliche Rechtsdienstleistung grundsätzlich für zulässig:</p>
<p style="text-align: justify;">Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen, sollen künftig erlaubt sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Das betrifft einerseits die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis und begünstigt andererseits die altruistische, karitative Rechtsberatung. Der Begriff der Unentgeltlichkeit wird enger als im Bürgerlichen Recht definiert. „Kostenlose“ Serviceangebote (etwa die von einer Bank für den &#8211; potentiellen &#8211; Kunden kostenlos und unverbindlich angebotene Testamentsberatung) sind danach nicht unentgeltlich im Sinne des RDG, weil sie im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Geschäft stehen, für das geworben werden soll.</p>
<p style="text-align: justify;">Werden z. B. in einem Verein oder in sozialen Einrichtungen unentgeltlich Rechtsdienstleistungen angeboten, muss die Qualität der Rechtsdienstleistung dadurch sicher gestellt sein, dass eine juristisch qualifizierte Person daran beteiligt wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Rechtsdienstleistung unter Anleitung einer Person erbracht wird, die beide Staatsexamen bestanden hat. Die vor Ort beratende Person muss entsprechend geschult und fortgebildet werden, zudem muss die Möglichkeit bestehen, zur Not in einem konkreten Fall auf die besonderen juristischen Kenntnisse der anleitenden Person zurückgreifen zu können.<br />
Zum Schutz der Rechtsuchenden ist es möglich, Personen oder Einrichtungen, die außerhalb des Familien- und Bekanntenkreises dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, die unentgeltliche Rechtsdienstleistung zu untersagen.</p>
<p style="text-align: justify;">5. Das RDG ermöglicht allen Vereinen die rechtliche Beratung ihrer Mitglieder<br />
Während nach bislang geltendem Recht nur berufsständische und berufsstandsähnliche Vereinigungen ihre Mitglieder rechtlich beraten durften, ist dies künftig grundsätzlich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/RDG/7.html"  target="_blank" title="&sect; 7 RDG: Berufs&shy; und Interessenvereinigungen, Genossenschaften">§ 7 RDG</a> jeder Vereinigung erlaubt. Dies betrifft etwa die großen Mitgliedervereine wie beispielsweise Automobilclubs.</p>
<p style="text-align: justify;">Allerdings dürfen die Rechtsdienstleistungen auch weiterhin nicht Hauptzweck einer Vereinigung sein. Außerdem muss eine sachgerechte Mitgliederberatung gewährleistet sein. Dies wird vor allem dadurch sicher gestellt , dass eine juristisch qualifizierte Person an der Beratung beteiligt sein und die Institution personell, sachlich und finanziell angemessen ausgestattet sein muss. Auch Vereinen, die dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, kann die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">6. Das RDG reglementiert nur das Forderungsinkasso und nicht den Forderungskauf<br />
Wie bisher fällt das gesamte klassische Inkassogeschäft unter den gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt. Will also jemand eine Forderung nur zur Einziehung erwerben, ohne das wirtschaftliche Risiko zu übernehmen (Forderungsinkasso), muss er sich bei der Landesjustizverwaltung registrieren lassen. Der Vollerwerb einer Forderung (Forderungskauf) ist demgegenüber auch ohne eine Inkassoregistrierung zulässig. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Forderungen gerade im heutigen Wirtschaftsleben schnell und leicht übertragbar sein und grundsätzlich auch als Refinanzierungsinstrument zur Verfügung stehen müssen.</p>
<p style="text-align: justify;">Einem besonderen Schutzbedürfnis des Schuldners wird dabei durch die gesetzliche Regelung von Zustimmungserfordernissen Rechnung getragen, wie sie das neue Recht nunmehr auch zur Abtretbarkeit anwaltlicher Honorarforderungen vorsieht. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können ihre Honorarforderungen zu Einziehungszwecken abtreten oder an Dritte veräußern, wenn der Mandant der Abtretung nach vorheriger Aufklärung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Damit können künftig nach dem Vorbild der ärztlichen und zahnärztlichen Verrechnungsstellen auch anwaltliche Verrechnungsstellen tätig werden.</p>
<p style="text-align: justify;">7. Die Regelungen über die Prozessvertretung vor Gericht werden in allen Verfahrensordnungen aneinander angeglichen<br />
Anders als das Rechtsberatungsgesetz beschränkt sich das RDG auf die außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen. Daher werden die einzelnen Verfahrensordnungen (ZPO, FGG, ArbGG, VwGO, SGG, FGO) um Regelungen darüber ergänzt, wer wen in welchen gerichtlichen Verfahren vertreten kann. Zu diesem Zweck werden die bisher uneinheitlichen Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen einander so weit wie möglich angeglichen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Vertretungsbefugnis im Zivil-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozess wird dabei nicht in demselben Umfang freigegeben wie bei der außergerichtlichen Rechtsdienstleistung. Die Kenntnisse, die erforderlich sind, um einen Gerichtsprozess sachgerecht zu führen, sowie der Schutz der Gerichte erfordern und rechtfertigen stärkere Einschränkungen als im außergerichtlichen Bereich.</p>
<p style="text-align: justify;">Unverändert muss sich ein Mandat in bestimmten Gerichtsverfahren (z. B. vor den Bundesgerichten, in den meisten Berufungsverfahren, in zivilrechtlichen Prozessen vor dem Landgericht und in bestimmten familiengerichtlichen Verfahren) durch einen Anwalt vertreten lassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die entgeltliche professionelle Vertretung soll grundsätzlich weiterhin durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfolgen. Wer andere beruflich vor Gericht vertritt, muss zum Schutz des Vertretenen bestimmten Qualifikationsanforderungen genügen. Deshalb lässt die gesetzliche Neuregelung in allen Gerichtsverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, neben der Vertretung durch Rechtsanwälte grundsätzlich nur die Vertretung</p>
<p style="text-align: justify;">* durch Beschäftigte der Prozesspartei,<br />
* durch unentgeltlich tätige Familienangehörige der Prozesspartei,<br />
* durch unentgeltlich tätige Volljuristen oder<br />
* durch unentgeltlich tätige Streitgenossen</p>
<p style="text-align: justify;">zu. Registrierte Inkassounternehmen dürfen künftig das gerichtliche Mahnverfahren betreiben; ihre Vergütung für die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren ist dabei zum Schutz der Schuldner nur bis zu einem Betrag von 25,00 EUR erstattungsfähig. Personen, die nach den neuen Regelungen nicht zur Prozessvertretung zugelassen sind, können vom Gericht künftig als Beistand in der Gerichtsverhandlung zugelassen werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.</p>
<p style="text-align: justify;">In steuerrechtlichen Angelegenheiten bleiben die Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretungsbefugt. Auch die bereits nach bislang geltendem Recht bestehenden Vertretungsbefugnisse für Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Sozialverbände und Rentenberater werden übernommen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren werden die Befugnisse der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften auf die Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht ausgeweitet.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.bmj.de/enid/69a71c07600b39719f42c93b9a2a37ad,e361ae6d6f6465092d09093a09636f6e5f6964092d0935323538/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" >Bundesjustizministerium</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Wohngeld wird voraussichtlich erst 2009 erhöht</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/wohngeld-wird-voraussichtlich-erst-2009-erhoht/352/</link>
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		<pubDate>Fri, 14 Mar 2008 17:53:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2009]]></category>
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		<description><![CDATA[<p align="justify">Die Sonderbauministerkonferenz der Länder hat am 14. März 2008 eine Erklärung verabschiedet, die das vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vorgelegte Konzept für eine Wohngelderhöhung unterstützt.</p> <p align="justify">&#160;</p> <p align="justify">Nach einer Erklärung des Ministeriums, die hier abgerufen werden kann, soll die Wohngelderhöhung ab 2009 in Kraft treten.</p> Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Die Sonderbauministerkonferenz der Länder hat am 14. März 2008 eine Erklärung verabschiedet, die das vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vorgelegte Konzept für eine Wohngelderhöhung unterstützt.<span id="more-352"></span></p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Nach einer Erklärung des Ministeriums, <a href="http://www.bmvbs.de/-,302.1030488/doc.htm"  target="_blank">die hier abgerufen werden kann</a>, soll die Wohngelderhöhung ab 2009 in Kraft treten.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Neue Rechengrößen ab 1. Januar 2008</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/neue-rechengrosen-ab-1-januar-2008/331/</link>
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		<pubDate>Tue, 18 Dec 2007 13:18:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[ALG I]]></category>
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		<description><![CDATA[<p align="justify">Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008 erfolgt werden die Sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen, also u. a. die Rechengrößen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 neu festgesetzt.</p> <p align="justify">Die monatliche Bezugsgröße, die z. B. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung relevant ist, würd für 2008 auf 2.485 Euro (2007: 2.450 Euro) festgesetzt.</p> <p align="justify">Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird für 2008 auf 48.150 Euro (2007: 47.700 Euro) festgesetzt.</p> <p align="justify">Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/neue-rechengrosen-ab-1-januar-2008/331/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008 erfolgt werden die Sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen, also u. a. die Rechengrößen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung <span id="more-331"></span>für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 neu festgesetzt.</p>
<p align="justify">Die monatliche Bezugsgröße, die z. B. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung relevant ist, würd für 2008 auf 2.485 Euro (2007: 2.450 Euro) festgesetzt.</p>
<p align="justify">Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird für 2008 auf 48.150 Euro (2007: 47.700 Euro) festgesetzt.</p>
<p align="justify">Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2008 43.200 Euro (2007: 42.750 Euro) betragen.</p>
<p align="justify">Dieser Wert ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Wert bis zu dem beitragspflichtige Einnahmen maximal zu berücksichtigen sind. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze steigt somit auf 3.600 Euro (2007: 3.562,50 Euro).</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gesetz zur Unterstützung der Opfer der SED-Diktatur</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/gesetz-zur-unterstutzung-der-opfer-der-sed-diktatur/296/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sonstiges/gesetz-zur-unterstutzung-der-opfer-der-sed-diktatur/296/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 29 Aug 2007 11:12:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2007]]></category>
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		<category><![CDATA[DDR]]></category>
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		<category><![CDATA[Opfer]]></category>
		<category><![CDATA[Opferrente]]></category>
		<category><![CDATA[Rehabilitation]]></category>
		<category><![CDATA[SED]]></category>

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		<description><![CDATA[<p align="justify">Am 29. August 2007 ist das Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR in Kraft getreten.</p> <p align="justify">Für Opfer des SED-Regimes wird damit die so genannte SED-Opferrente, als zusätzliche Leistung eingeführt. Personen, die aus politischen Gründen in der ehemaligen DDR inhaftiert waren, erhalten eine Zuwendung in Höhe von monatlich 250 Euro.</p> <p align="justify">Voraussetzung für diese Opferrente ist, dass die Haft insgesamt mindestens sechs Monate angedauert hat und die Betroffenen in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.</p> <p align="justify"> Bei der Bedürftigkeitsprüfung bleiben Renten und vergleichbare Leistungen sowie das Einkommen von Partnern <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/gesetz-zur-unterstutzung-der-opfer-der-sed-diktatur/296/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Am 29. August 2007 ist das Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR in Kraft getreten.</p>
<p align="justify">Für Opfer des SED-Regimes wird damit die so genannte SED-Opferrente, als zusätzliche Leistung eingeführt. <span id="more-296"></span>Personen, die aus politischen Gründen in der ehemaligen DDR inhaftiert waren, erhalten eine Zuwendung in Höhe von monatlich 250 Euro.</p>
<p align="justify">Voraussetzung für diese Opferrente ist, dass die Haft insgesamt mindestens sechs Monate angedauert hat und die Betroffenen in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.</p>
<p align="justify"> Bei der Bedürftigkeitsprüfung bleiben Renten und vergleichbare Leistungen sowie das Einkommen von Partnern unberücksichtigt. Die Berechtigung zur Leistung folgt entweder aus einer Rehabilitierungsentscheidung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder aus einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes.</p>
<p align="justify"> Zuständig für die Entgegennahme von Anträgen sind Landesbehörden, die unter anderem auch auf dem Internetangebote des Bundesjustizministeriums abgerufen werden können.</p>
<p align="justify"> Das Gesetz kann <a href="http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s2118.pdf"  target="_blank">hier auf dem BGBlPortal online</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Regierungsentwurf des Vaterschaftsgesetzes</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/regierungsentwurf-des-vaterschaftsgesetzes/294/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Jul 2007 11:29:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
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		<description><![CDATA[<p align="justify"> Das Bundeskabinett hat nunmehr einen Regierungsentwurf zum Vaterschaftsgesetz vorgelegt.</p> <p align="justify"> Die Gesetzesänderungen sollen nunmehr in den Bundestag eingebracht und entsprechend den Vorgaben des BVerfG bis März 2008 in Kraft treten.</p> <p align="justify"> Der Entwurf sieht vor, Vätern, Müttern und Kindern einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung und Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten Probe einzuräumen. Dieser Anspruch soll notwendigenfalls in einem familiengerichtlichen Verfahren durchgesetzt werden können. Hierdurch soll das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Kenntnis der Abstammung gesetzlich geregelt werden. </p> <p align="justify"> Insbesondere soll ein neuer § 1598a in <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/regierungsentwurf-des-vaterschaftsgesetzes/294/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify"> Das Bundeskabinett hat nunmehr einen Regierungsentwurf zum Vaterschaftsgesetz vorgelegt.</p>
<p align="justify"> Die Gesetzesänderungen sollen nunmehr in den Bundestag eingebracht und entsprechend den Vorgaben des BVerfG bis März 2008 in Kraft treten.<span id="more-294"></span></p>
<p align="justify"> Der Entwurf sieht vor, Vätern, Müttern und Kindern einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung und Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten Probe einzuräumen. Dieser Anspruch soll notwendigenfalls in einem familiengerichtlichen Verfahren durchgesetzt werden können.<br />
Hierdurch soll das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Kenntnis der Abstammung gesetzlich geregelt werden.
</p>
<p align="justify"> Insbesondere soll ein neuer <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1598a.html"  target="_blank" title="&sect; 1598a BGB: Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Kl&auml;rung der leiblichen Abstammung">§ 1598a in das BGB</a> eingefügt werden. Dieser soll wie folgt lauten:</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<blockquote><p>§ 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der<br />
leiblichen Abstammung<br />
(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können<br />
1. der Vater jeweils von Mutter und Kind,<br />
2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und<br />
3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen<br />
verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.<br />
(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten, hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.<br />
(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.<br />
(4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen.</p></blockquote>
<p align="justify"> <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1600.html"  target="_blank" title="&sect; 1600 BGB: Anfechtungsberechtigte">§ 1600 BGB</a> soll um einen fünften Abssatz ergänzt werden:</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<blockquote><p> (5) Die Anfechtung der Vaterschaft ist ausgeschlossen, wenn und solange die Folgen der Anfechtung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würden, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Anfechtungsberechtigten für das Kind unzumutbar wären. Wird eine Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, steht dies einer erneuten Anfechtungsklage nicht entgegen; in diesem Fall beginnt die Frist des § 1600b Abs. 1 Satz 1 mit der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils erneut. Das Gericht kann die Anfechtungsfrist durch Ausspruch im Tenor des Urteils auf einen von ihm festzulegenden Zeitraum verlängern, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nach Ablauf der nach Satz 2 neu beginnenden Anfechtungsfrist fortbestehen werden.</p></blockquote>
<p align="justify"> Die weiteren Änderungen des BGB sowie der ZPO ergeben sich aus dem Gesetzesentwurf.<br />
Dieser kann <a href="http://www.bmj.de/files/-/2318/RegE_Vaterschaftsfeststellung.pdf"  target="_blank">hier auf den Seiten des Bundesjustizministeriums im Volltext </a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Unternehmenssteuerreform wird am 25.5.07 im Bundestag verabschiedet</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/unternehmenssteuerreform-wird-am-25507-im-bundestag-verabschiedet/284/</link>
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		<pubDate>Thu, 24 May 2007 06:12:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmenssteuerreformgesetz 2008]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der Finanzausschuss hat am 23.5.07 die gleichlautenden Gesetzentwürfe der Koalitionsfraktionen (16/4841) und der Bundesregierung (16/5377) für das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 in geänderter Fassung angenommen.</p> <p>Das Gesetz soll am 25.5.07 vom Bundestag verabschiedet werden. Die Koalitionsfraktionen hatten dem Ausschuss 41 Änderungsanträge vorgelegt, denen neben CDU/CSU und SPD teilweise auch die Linksfraktion zustimmte.</p> <p>Eine wesentliche Änderung, die zu jährlichen Steuermindereinnahmen von 400 Millionen Euro führen soll, ist die Aufnahme der Abschreibungen in die Ausgangsgröße für den Abzug von Zinsaufwendungen im Zuge der geplanten &#8220;Zinsschranke&#8221;. Ziel der Zinsschranke ist es, durch eine Beschränkung des Betriebskostenabzugs von Zinsen steuerschädliche Gestaltungen von Konzernen zu verhindern, bei <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/unternehmenssteuerreform-wird-am-25507-im-bundestag-verabschiedet/284/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Finanzausschuss hat am 23.5.07 die gleichlautenden Gesetzentwürfe der Koalitionsfraktionen (16/4841) und der Bundesregierung (16/5377) für das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 in geänderter Fassung angenommen.</p>
<p>Das Gesetz soll am 25.5.07 vom Bundestag verabschiedet werden.<br />
<span id="more-284"></span><br />
Die Koalitionsfraktionen hatten dem Ausschuss 41 Änderungsanträge vorgelegt, denen neben CDU/CSU und SPD teilweise auch die Linksfraktion zustimmte.</p>
<p>Eine wesentliche Änderung, die zu jährlichen Steuermindereinnahmen von 400 Millionen Euro führen soll, ist die Aufnahme der Abschreibungen in die Ausgangsgröße für den Abzug von Zinsaufwendungen im Zuge der geplanten &#8220;Zinsschranke&#8221;. Ziel der Zinsschranke ist es, durch eine Beschränkung des Betriebskostenabzugs von Zinsen steuerschädliche Gestaltungen von Konzernen zu verhindern, bei denen konzernuntypische Fremdfinanzierungen dazu dienen, in Deutschland den steuerpflichtigen Gewinn zu mindern.</p>
<p>Eine weitere Änderung, die mit Mindereinnahmen von 160 Millionen Euro verbunden sein soll, betrifft die Anhebung des möglichen Sofortabzugs von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei so genannten geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) von 100 Euro auf 150 Euro. In den Gesetzentwürfen war noch vorgesehen, die jetzige Sofortabzugsgrenze von 410 Euro auf 100 Euro abzusenken.</p>
<p>Der geplante Investitionsabzugsbetrag für mittelständische Unternehmen (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/7g.html"  target="_blank" title="&sect; 7g EStG: Investitionsabzugsbetr&auml;ge und Sonderabschreibungen zur F&ouml;rderung kleiner und mittlerer Betriebe">§ 7g EStG</a>), der die jetzige Ansparrücklage ablöst, soll von Unternehmen mit einem Betriebsvermögen von bis zu 235.000 Euro in Anspruch genommen werden können.</p>
<p>Ferner ist geplant, geschäftsübliche Skonti und vergleichbare wirtschaftliche Vorteile aus der Hinzurechnungsregelung zur Ermittlung der Gewerbesteuerschuld herauszunehmen.</p>
<p>Nähere Einzelheiten können <a target="_blank" href="http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2007/2007_140/01"  targest="_blank">hier auf den Seiten des Bundestages</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Drittes Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes im Bundestag angenommen</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/drittes-gesetz-zur-anderung-des-fahrpersonalgesetzes-im-bundestag-angenommen/279/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/drittes-gesetz-zur-anderung-des-fahrpersonalgesetzes-im-bundestag-angenommen/279/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 15 May 2007 10:41:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OWiG]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Bus]]></category>
		<category><![CDATA[Bussgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrer]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrpersonalgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Lenk- und Ruhezeiten]]></category>
		<category><![CDATA[LKW]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/drittes-gesetz-zur-anderung-des-fahrpersonalgesetzes-im-bundestag-angenommen/279/</guid>
		<description><![CDATA[<p align="justify">Am 10. Mai 2007 fand die 2. und 3. Lesung des Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes im Bundestag statt.</p> <p align="justify"> Nach Aussprache über den Gesetzentwurf wurde dieser mit den Stimmen der Koalition und des Bündnisses 90/Die Grünen ohne Gegenstimmen und bei Enthaltung der Fraktion der FDP und der Linken in 2. und 3. Lesung angenommen. Es bleibt jetzt noch die Verkündung im Bundesgesetzblatt abzuwarten, da das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft tritt. </p> <p align="justify"> Die näheren Einzelheiten können hier im Plenarprotokoll 16/097 auf den Seiten des Deutschen Bundestages, der Gesetzesentwurf hier auf den Seiten <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/drittes-gesetz-zur-anderung-des-fahrpersonalgesetzes-im-bundestag-angenommen/279/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Am 10. Mai 2007 fand die 2. und 3. Lesung des Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes im Bundestag statt.</p>
<p align="justify"> Nach Aussprache über den Gesetzentwurf wurde dieser mit den Stimmen der Koalition und des Bündnisses 90/Die Grünen ohne Gegenstimmen und bei Enthaltung der Fraktion der FDP und der Linken in 2. und 3. Lesung angenommen.<br />
<span id="more-279"></span><br />
Es bleibt jetzt noch die Verkündung im Bundesgesetzblatt abzuwarten, da das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft tritt.
</p>
<p align="justify"> Die näheren Einzelheiten können hier <http target="_blank">im Plenarprotokoll 16/097 auf den Seiten des Deutschen Bundestages, der Gesetzesentwurf<a href="http://dip.bundestag.de/btd/16/046/1604691.pdf"  target="_blank"> hier auf den Seiten des Bundestages</a> abgerufen werden.</http></p>
<p>Siehe auch:
<li><a href="http://www.sokolowski.org/blog/tag/lenk-und-ruhezeiten/" >Beiträge zu Lenk- und Ruhezeiten für LKW- und Busfahrer</a></li>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/strafrecht/drittes-gesetz-zur-anderung-des-fahrpersonalgesetzes-im-bundestag-angenommen/279/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Berufungseinlegung nur noch gegen Vorkasse?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/berufungseinlegung-nur-noch-gegen-vorkasse/274/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sonstiges/berufungseinlegung-nur-noch-gegen-vorkasse/274/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 09 May 2007 07:21:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Berufung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Vorschuss]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit einem am 30. März 2007 beschlossenen Gesetzentwurf will der Bundesrat Änderungen beim gerichtlichen Kostenrecht erreichen. ... <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/berufungseinlegung-nur-noch-gegen-vorkasse/274/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Mit einem am 30. März 2007 beschlossenen Gesetzentwurf will der Bundesrat Änderungen beim gerichtlichen Kostenrecht erreichen.<br />
Zukünftig soll auch in zivilrechtlichen Berufungsverfahren eine Gebührenvorauszahlungspflicht eingeführt werden. Dies ist bisher nur in der ersten Instanz Voraussetzung für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung soll verhindert werden, dass die unterlegene Partei Berufung nur deshalb einlegt, um die Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils zu verhindern &#8211; ohne tatsächlich an der Überprüfung durch das Berufungsgericht interessiert zu sein.<br />
<span id="more-274"></span>
</p>
<p align="justify">Ziel der Bundesratsinitiative sei es, die Belastung der öffentlichen Haushalte durch Zahlungsverzögerungen und Gebührenausfälle zu mindern. Für finanziell bedürftige Parteien sieht der Entwurf Sonderregelungen vor.</p>
<p align="justify"> Außerdem will der Bundesrat verhindern, dass Parteien eines Gerichtsverfahrens durch Zahlung unbegrenzt hoher Zusatzhonorare Einfluss auf Sachverständige oder Dolmetscher nehmen können. Die Möglichkeit von Zuzahlungen durch Verfahrensbeteiligte war erst Ende letzten Jahres im Zweiten Justizmodernisierungsgesetz eingeführt worden, soll jedoch nach dem Willen der Länder wieder aufgehoben werden. Sie sei ungerecht gegenüber finanzschwachen Parteien. Da Kontrollmechanismen fehlten, bestehe eine Missbrauchsgefahr, so der Bundesrat.</p>
<p align="justify"> Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die innerhalb von sechs Wochen dazu Stellung nehmen kann. Beide Dokumente werden dann dem Bundestag zur Beschlussfassung vorgelegt.</p>
<p align="justify"> Weitere Einzelheiten können <a href="http://www.bundesrat.de/cln_051/nn_8538/DE/presse/pm/2007/041-2007.html?__nnn=true"  target="_blank">hier auf den Seiten des Bundesrates</a> nachgelesen werden.</p>
<p align="justify"> Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Vorauszahlungsverpflichtung der Gebühren für das Berufungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie zur Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes</p>
<p align="justify"> Drucksache 86/07 (Beschluss)</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gesetzentwurf zur Neuregelung des Maßregelvollzuges</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/gesetzentwurf-zur-neuregelung-des-masregelvollzuges/273/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/gesetzentwurf-zur-neuregelung-des-masregelvollzuges/273/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 08 May 2007 12:32:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Maßregelvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Unterbringung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/gesetzentwurf-zur-neuregelung-des-masregelvollzuges/273/</guid>
		<description><![CDATA[Der Deutsche Bundestag hat am 27. April 2007 den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts der strafrechtlichen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt verabschiedet. ... <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/gesetzentwurf-zur-neuregelung-des-masregelvollzuges/273/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Deutsche Bundestag hat am 27. April 2007 den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts der strafrechtlichen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt verabschiedet.<br />
<span id="more-273"></span>
</p>
<p align="justify">Straftäterinnen und Straftätern, die wegen einer psychischen Erkrankung, Alkohol- oder Drogensucht schuldunfähig sind, sollen nicht bestraft, sondern in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden. Solche Maßregeln der Besserung und Sicherung können bei vermindert Schuldfähigen neben einer Strafe verhängt werden.</p>
<p align="justify"> Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:</p>
<ul>
<li>Verurteilte dürfen nur dann in eine Entziehungsanstalt eingewiesen werden und dort untergebracht bleiben, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlung auch erfolgreich sein wird;</li>
<li>gegenwärtig gilt für die Vollstreckung der Grundsatz „Maßregel vor Strafe“, wenn gegen einen Straftäter sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine psychiatrische Maßregel verhängt wurde. In Zukunft hat das Gericht die Möglichkeit, den Vollzug von Strafe und Maßregel aufeinander abzustimmen;</li>
<li>das Gericht soll nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ein externes Sachverständigengutachten einholen;</li>
<li>der Gesetzentwurf soll die Fälle, in denen bei einer Entscheidung über die Aussetzung einer Maßregel ein Gutachten eingeholt werden muss, auf das unter Sicherheitsgesichtspunkten erforderliche Maß begrenzen;</li>
<li>der Vollzug der einstweiligen Unterbringung wird parallel zur Untersuchungshaft geregelt. Der Unterbringungsbefehl kann – genau wie der Untersuchungshaftbefehl – ausgesetzt werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen ausreichend sind. Nach sechs Monaten einstweiliger Unterbringung muss das Oberlandesgericht überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung weiterhin vorliegen. Eine Entlassung gefährlicher Straftäter allein wegen der verzögerten Bearbeitung des Verfahrens ist jedoch – anders als beim Untersuchungshaftbefehl – nicht vorgesehen!</li>
</ul>
<p align="justify"> Weitere Einzelheiten können <a href="http://www.bmj.bund.de/enid/2023617ff38cd73bb0620e7616f95fd9,50e0ae706d635f6964092d0934333834093a0979656172092d0932303037093a096d6f6e7468092d093034093a095f7472636964092d0934333834/Pressemitteilungen_und_Reden/Pressemitteilungen_58.html"  target="_blank">hier auf den Seiten des Bundesjustizministeriums </a>nachgelesen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gesetze auf dem PDA oder Handy</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/gesetze-auf-dem-pda-oder-handy/269/</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Apr 2007 19:23:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Handy]]></category>
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		<category><![CDATA[PDA]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>Ich habe auch schon viele Versuche unternommen, Gesetze mobil auf meinem TREO dabei zu haben. Überzeugt hat mich nun der Versuch den Andreas hier in seinem Blog mit einer Testversion auf Basis von Mobipocketreader vorstellt.</p> <p>Weiter so&#8230;</p> Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe auch schon viele Versuche unternommen, Gesetze mobil auf meinem TREO dabei zu haben. Überzeugt hat mich nun der Versuch den <a href="http://mobilegesetze.wordpress.com/"  target="_blank">Andreas hier in seinem Blog </a>mit einer Testversion auf Basis von Mobipocketreader vorstellt.</p>
<p>Weiter so&#8230;</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Gesundheitsreform: Änderungen zum 1. April 2007</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/gesundheitsreform-anderungen-zum-1-april-2007/254/</link>
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		<pubDate>Tue, 10 Apr 2007 07:50:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Unter anderem sind im Rahmen der sogenannten Gesundheitsreform zum 1. April 2004 folgende Änderungen in Kraft getreten: ... <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/gesundheitsreform-anderungen-zum-1-april-2007/254/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Unter anderem sind im Rahmen der sogenannten Gesundheitsreform zum 1. April 2007 folgende Änderungen in Kraft getreten:</p>
<p align="justify">Gesetzliche Krankenversicherung</p>
<p align="justify"> 1.</p>
<p align="justify"> <span>In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird eine neue Versicherungspflicht für bislang Nichtversicherte eingeführt. Diese betrifft Personen, die keinen Krankenversicherungsschutz haben und entweder zuvor gesetzlich versichert waren oder die noch gar keine Absicherung im Krankheitsfall hatten. Das selbe gilt für die Pflegeversicherung.</span><br />
<span id="more-254"></span></p>
<p align="justify"> <span></span><br />
2.
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Der Mindestbeitrag für freiwillig versicherte Selbständige wird abgesenkt. Für freiwillig versicherte Selbständige mit geringem Einkommen nunmehr als beitragspflichtige Einnahmen mindestens ein Betrag von 1.225 Euro monatlich (bisher 1.837,50 Euro).  Bei der Ermittlung des Einkommens ist jedoch auch das Vermögen und das Einkommen und das Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in einer Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen!</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">3.</p>
<p align="justify"> Bei wiederholtem Nichtzahlen der Beiträge ruhen die Leistungsansprüche. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.</p>
<p align="justify">4.</p>
<p align="justify"> Die Krankenkassen müssen numehr sogenannte Wahltarife anbieten. Neben den Tarifen  für besondere Versorgungsformen (integrierte Versorgung, besondere ambulante ärztliche Versorgung, strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten, spezielle Hausarzttarife), die von allen Kassen angeboten werden müssen, könen die Kassen noch folgende Tarife an<span>bieten: Selbstbehalttarife, Tarife für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen, variable Kostenerstattungstarife sowie Tarife für die Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen, die von der Regelversorgung ausgeschlossene sind.</span></p>
<p align="justify"> Bei Wahl dieser Sondertarife ist jedoch zu beachten, dass eine dreijährige Bindungsfrist in Kraft tritt. Ein Wechsel der Kasse vor Ablauf dieses Zeitraums ist nur in Ausnahmefällen möglich.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify"> 5.</p>
<p align="justify"> Ambulante und stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Pflichtleistung. Der Rechtsanspruch umfasst insbesondere auch Maßnahmen der Rehabilitation älterer Menschen (geriatrische Rehabilitation). Eingeschlossen sind auch Maßnahmen in stationären Pflegeeinrichtungen. Leistungen der medizinischen Rehabilitation können nicht nur in wohnortnahen Einrichtungen, sondern auch als mobile Rehabilitationsleistungen erbracht werden.</p>
<p align="justify"> 6. Impfungen</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p>Empfohlene Impfungen sind nunmehr Pflichtleistung der Krankenkasse, wobei die Impfungen, die von den Kassen zu übernehmen sind vom Gemeinsamen Bundessausschuss (GBA) festzulegen sind.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p>7. Häusliche Krankenpflege</p>
<p align="justify"> Die häusliche Krankenpflege kann künftig auch außerhalb des eigenen Haushalts, zum Beispiel in Wohngemeinschaften erbracht werden. Auch hier ist näheres vom Gemeinsamen Bundesausschuss festzulegen..</p>
<p align="justify"> 8. Teure Arzneimittel</p>
<p align="justify"> Für eine Reihe von besonders teuren Arzneimitteln reicht in Zukunft nicht die Verordnung durch den behandelnden Arzt, es muss Vielmehr die Meinung eines zweiten Arztes zur Erforderlichkeit des Medikamentes eingeholt werden. Nur wenn auch der zweite Arzt die Verordnung des betreffenden Medikamentes befürwortet, wird das Medikament von der Krankenkasse bezahlt.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Reform der Führungsaufsicht und Regeln zur Sicherungsverwahrung für sog. Altfälle</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/reform-der-fuhrungsaufsicht-und-regeln-zur-sicherungsverwahrung-fur-sog-altfalle/250/</link>
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		<pubDate>Mon, 26 Mar 2007 07:15:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2007]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Führungsaufsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Deutsche Bundestag hat am 22. März 2007 eine Reform der Führungsaufsicht und eine Ergänzung der Regelungen über die nachträgliche Sicherungsverwahrung beschlossen. Der Bundesrat wird sich mit diesem Gesetzesvorhaben voraussichtlich in seiner Sitzung vom 30. März 2007 abschließend befassen. ... <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/reform-der-fuhrungsaufsicht-und-regeln-zur-sicherungsverwahrung-fur-sog-altfalle/250/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Deutsche Bundestag hat am 22. März 2007 eine Reform der   Führungsaufsicht und eine Ergänzung der Regelungen   über die nachträgliche Sicherungsverwahrung   beschlossen. Der Bundesrat wird sich mit diesem Gesetzesvorhaben   voraussichtlich in seiner Sitzung vom 30. März 2007   abschließend befassen.</p>
<p align="justify"><span id="more-250"></span></p>
<p class="text">Die Führungsaufsicht soll der Überwachung und   Betreuung von Verurteilten, die ihre Strafe voll   verbüßt haben oder aus einer Klinik für psychisch   oder suchtkranke Straftäter entlassen wurden, dienen.Im Bereich der   Sicherungsverwahrung soll die Ergänzung erforderlich sein, um   sogenannte Altfälle besser erfassen zu können.</p>
<p align="justify"> Im Bereich der Führungsaufsicht soll künftig ein mit   Strafe bewehrtes Kontaktverbot ausgesprochen werden können.   Damit kann z.B. verhindert werden, dass der Verurteilte nach   seiner Freilassung das Opfer seiner Straftat erneut   belästigt oder bedroht. Sexualstraftätern kann unter   Strafandrohung auch verboten werden, Kontakte zu fremden Kindern   aufzunehmen.</p>
<p align="justify"> Darüber hinaus werden weitere strafbewehrte Weisungen   zugelassen:</p>
<ul>
<li>Bestehen Hinweise darauf, dass ein Verurteilter unter   Alkoholeinfluss wieder gefährlich werden kann, so kann das   Gericht ihm verbieten Alkohol zu trinken.</li>
<li>Ein Entlassener kann angewiesen werden, sich in bestimmten   Abständen bei einer Ärztin/einem Arzt, einer   Psychotherapeutin/einem Psychotherapeuten oder einer forensischen   Ambulanz vorzustellen.</li>
</ul>
<p align="justify">Verstößt der Verurteilte gegen Weisungen, so soll dies künftig mit einer Freiheitsstrafe   von bis zu drei Jahren (bisher: bis zu einem Jahr) geahndet   werden können. Im Vorfeld sollen die Befugnisse der   Vollstreckungsgerichte und Führungsaufsichtsstellen   erweitert werden. Die Gerichte dürfen künftig   Vorführungsbefehle gegen Verurteilte erlassen, die keinen   ausreichenden Kontakt zu ihren Bewährungshelferinnen und   -helfern und zur Führungsaufsichtsstelle halten oder sich   nicht – wie angeordnet – bei einem Arzt oder   Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorstellen.   Den Führungsaufsichtsstellen wird es ermöglicht, die   Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung von Verurteilten   anzuordnen, deren Aufenthalt nicht bekannt ist.</p>
<p align="justify"> Für Personen, die nach ihrer Entlassung aus einer Klinik   für psychisch oder suchtkranke Straftäter in eine   sogenannte krisenhafte Entwicklung geraten, wird die Möglichkeit einer   „stationären Krisenintervention“ geschaffen.</p>
<p align="justify"> Die vom Bundestag  beschlossene Ergänzung zur nachträglichen   Sicherungsverwahrung soll künftig eine bessere Erfassung der sogenannten   „Altfälle“ ermöglichen. Darunter versteht man Fälle, in   denen das Gericht wegen der im Zeitpunkt der Verurteilung   geltenden Rechtslage gegen gefährliche Straftäter nicht   schon sofort im Strafurteil Sicherungsverwahrung anordnen konnte.   Zwischenzeitlich wurden die   Möglichkeiten zur Anordnung der Sicherungsverwahrung   erweitert.</p>
<p align="justify"> Betroffen von Neuerung sind also   Verurteilte, deren Gefährlichkeit bereits zur Zeit ihrer   Aburteilung bekannt war und gegen die nach heutigen   Maßstäben deshalb die Sicherungsverwahrung zugleich   mit der Aburteilung angeordnet werden könnte, während   das seinerzeitige Gesetz diese Möglichkeit noch nicht   zuließ. Diese Konstellation betrifft vor allem die neuen   Bundesländer, weil sich die DDR bei den Verhandlungen zum   Einigungsvertrag zunächst gegen die Einführung der   Sicherungsverwahrung entschieden hatte. Erst ab 1995 konnte nach   einer Gesetzesänderung die Sicherungsverwahrung auch in den   neuen Bundesländern angewendet werden, allerdings   zunächst nur für Taten ab Inkrafttreten dieser   Änderung.</p>
<p align="justify"> Nähere Einzelheit können <a href="http://www.bmj.de/enid/8cfe5a2efbbd6e591461c0442eea9ced,4706116d6f6465092d09093a09636f6e5f6964092d0934303831/Pressemitteilungen_und_Reden/Pressemitteilungen_58.html"  target="_blank">hier auf den Seiten des Bundesjustizministeriums </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/entwurf-eines-dritten-gesetzes-zur-anderung-des-fahrpersonalgesetzes/249/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/strafrecht/entwurf-eines-dritten-gesetzes-zur-anderung-des-fahrpersonalgesetzes/249/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 23 Mar 2007 06:59:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OWiG]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>
		<category><![CDATA[2007]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Bus]]></category>
		<category><![CDATA[Bussgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrer]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrpersonal]]></category>
		<category><![CDATA[FPersG]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Lenk- und Ruhezeiten]]></category>
		<category><![CDATA[LKW]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[VO (EG) 561/2006]]></category>
		<category><![CDATA[VO (EWG) 3821/85]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/entwurf-eines-dritten-gesetzes-zur-anderung-des-fahrpersonalgesetzes/249/</guid>
		<description><![CDATA[<p align="justify">Die Bundesregierung hat nunmehr den Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes vorgelegt. Mit diesem Gesetz soll insbesondere die zum 11. April 2007 in Kraft tretende Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates umgesetzt werden. Ausserdem werden Anpassungen vorgenommen, die aufgrund der Einführung des digitalen Kontrollgerätes für erforderlich erachtet werden. </p> <p align="justify"> Der Gesetzentwurf, der im Volltext hier abgerufen werden <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/entwurf-eines-dritten-gesetzes-zur-anderung-des-fahrpersonalgesetzes/249/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Die Bundesregierung hat nunmehr den Entwurf  des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes vorgelegt. Mit diesem Gesetz soll insbesondere die zum 11. April 2007 in Kraft tretende Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates umgesetzt werden. Ausserdem werden Anpassungen vorgenommen, die aufgrund der Einführung des digitalen Kontrollgerätes für erforderlich erachtet werden.<br />
<span id="more-249"></span>
</p>
<p align="justify"> Der Gesetzentwurf, der im <a href="http://dip.bundestag.de/btd/16/046/1604691.pdf"  target="_blank">Volltext hier abgerufen </a>werden kann, lautet wie folgt:</p>
<p>Deutscher Bundestag Drucksache 16/4691<br />
16. Wahlperiode 15.03.2007<br />
Gesetzentwurf<br />
der Bundesregierung</p>
<p align="justify"> Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes<br />
Vom &#8230;<br />
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
Änderung des Fahrpersonalgesetzes<br />
Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 290 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:<br />
1. § 2 wird wie folgt geändert:<br />
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter ,,der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8)‘‘ durch die Wörter ,,der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1), der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. <img src='http://www.sokolowski.org/wp-includes/images/smilies/icon_cool.gif' alt='8)' class='wp-smiley' /> sowie der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 35)‘‘ ersetzt.<br />
bb) In Buchstabe c wird das Wort ,,Lenkzeitunterbrechungen‘‘ durch das Wort &#8220;Fahrtunterbrechungen‘‘ ersetzt.<br />
cc) Im Satzteil nach Buchstabe e wird die Angabe ,,Artikeln 5, 6, 7, 11, 13 und 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85‘‘ durch die Angabe ,,Artikeln 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006‘‘ ersetzt.<br />
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:<br />
,,1a. zur Durchführung des Artikels 5 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, Rechtsverordnungen über die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieser Regelung zu erlassen,‘‘<br />
c) In Nummer 3 Buchstabe a und e wird das Wort ,,Lenkzeitunterbrechungen‘‘ jeweils durch das Wort ,,Fahrtunterbrechungen‘‘ ersetzt.<br />
2. § 4 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe ,,Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85,‘‘ die Angabe ,,(EG) Nr. 561/2006,‘‘ eingefügt.<br />
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Satz 2 werden vor dem Wort ,,Tätigkeitsnachweise‘‘ die Wörter ,,Schaublätter und‘‘ eingefügt.<br />
bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:<br />
,,Der Unternehmer hat die von den Fahrerkarten und den Massenspeichern kopierten Daten unter Berücksichtigung der Grundsätze des Satzes 12 ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Kopierens zu speichern.‘‘<br />
cc) Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 eingefügt:<br />
,,Der Unternehmer hat die Schaublätter im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG)  Nr. 3821/85 ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Aushändigung aufzubewahren.‘‘<br />
dd) Die bisherigen Sätze 7 bis 11 werden die Sätze 8 bis 12.<br />
ee) Im neuen Satz 8 werden nach dem Wort ,,Daten‘‘ das Wort ,,unverzüglich‘‘ und nach dem Wort ,,löschen‘‘ die Wörter ,,und die Schaublätter unverzüglich zu vernichten‘‘ eingefügt.<br />
ff) Im neuen Satz 11 wird die Angabe ,,Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85‘‘ durch die Angabe ,,Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006‘‘ ersetzt.<br />
3. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt:<br />
,,§ 4c Auskünfte aus dem Kontrollgerätkartenregister<br />
(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Kontrollgerätkartenregister die nach § 12 der Fahrpersonalverordnung gespeicherten Daten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausgabe und Kontrolle von Fahrerkarten nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz übermittelt werden.<br />
(2) Die zuständigen Kontrollbehörden und -stellen dürfen die nach § 12 der Fahrpersonalverordnung gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen, soweit die Kenntnis dieser Daten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausgabe und Kontrolle von Fahrerkarten nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erforderlich ist. Die Daten dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. Die Daten sind zu löschen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.‘‘<br />
(3) Die für das Kontrollgerätkartenregister zuständige Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung der Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.<br />
4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:<br />
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Buchstabe b wird die Angabe ,,Verordnung (EWG) Nr. 3820/85‘‘ gestrichen.<br />
bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:<br />
,,e) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 6 dort genannte Daten nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert,‘‘.<br />
cc) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:<br />
,,f) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 7 ein Schaublatt nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,‘‘.<br />
dd) Die bisherigen Buchstaben f bis i werden die Buchstaben g bis j.<br />
ee) Der neue Buchstabe g wird wie folgt gefasst:<br />
,,g)entgegen § 4 Abs. 3 Satz 8 dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet,‘‘.<br />
ff) Im neuen Buchstaben h wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 3 Satz 8‘‘ durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 3 Satz 9‘‘ ersetzt.<br />
b) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe ,,Verordnung (EWG) Nr. 3820/85‘‘ gestrichen.<br />
5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:<br />
,,§ 8a Bußgeldvorschriften<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. einen Schaffner oder Beifahrer einsetzt, der das in Artikel 5 genannte Mindestalter nicht erreicht hat,<br />
2. nicht dafür sorgt, dass die in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 genannten Lenkzeiten, die in Artikel 7 Satz 1 genannte Fahrtunterbrechung und die in Artikel 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, 5 und 6 genannten Ruhezeiten vom Fahrer eingehalten werden,</p>
<p>3. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Buchstabe a Halbsatz 1 einen Fahrplan oder einen Arbeitszeitplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder</p>
<p>4. entgegen Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe c einen Arbeitszeitplan nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt.<br />
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Fahrer gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstößt,<br />
indem er vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. eine in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 genannte Lenkzeit, die in Artikel 7 Satz 1 genannte Fahrtunterbrechung oder eine in Artikel 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, 5, 6 oder 7 genannte Ruhezeit oder Ruhepause nicht einhält,<br />
2. entgegen Artikel 6 Abs. 5 eine andere Arbeit oder eine Bereitschaftszeit nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise festhält,<br />
3. entgegen Artikel 12 Satz 2 Art oder Grund einer Abweichung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vermerkt oder<br />
4. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 2 einen Auszug auf dem Arbeitszeitplan oder eine Ausfertigung des Linienfahrplans nicht mit sich führt.<br />
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.‘‘<br />
Artikel 2<br />
Neubekanntmachung des Fahrpersonalgesetzes<br />
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Fahrpersonalgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.<br />
Artikel 3<br />
Inkrafttreten<br />
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Förderung für Rußpartikelfilter</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Mar 2007 15:29:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[2007]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Diesel]]></category>
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		<category><![CDATA[Kraftfahrzeugsteuer]]></category>
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		<category><![CDATA[Rußpartikelfilter]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesrat hat am 9. März 2007 dem Vierten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zugestimmt, das den nachträglichen Einbau von Rußpartikelfiltern in Diesel-Pkw steuerlich fördert. ... <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/forderung-fur-ruspartikelfilter/245/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat am 9. März 2007 dem Vierten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zugestimmt, das den nachträglichen Einbau von Rußpartikelfiltern in Diesel-Pkw steuerlich fördert.</p>
<p>Bei Einbau eines Filters kann die Kraftfahrzeugsteuer &#8211; auch rückwirkend &#8211; um bis zu 330 Euro reduziert werden.<br />
<span id="more-245"></span></p>
<p align="justify"> Halter nicht mit entsprechenden Filtern ausgerüsteter Dieselfahrzeuge, die den voraussichtlichen Euro-5-Grenzwert nicht erreichen, müssen darüber hinaus zukünftig eine erhöhte <abbr title="Kraftfahrzeug">Kfz</abbr>-Steuer zahlen.</p>
<p align="justify">Oldtimer sind von der Regelung ausgenommen.</p>
<p align="justify">Das Gesetz soll am 1. April 2007 in Kraft treten.</p>
<p align="justify">Genaueres ist der Bundesrat-Drucksache 140/07 zu entnehmen.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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