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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; Gesetzesänderung</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>Geldwäschebekämpfungsänderungsgesetz</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/geldwaschebekampfungsanderungsgesetz/363/</link>
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		<pubDate>Fri, 18 Jul 2008 06:20:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Geldwäsche]]></category>
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		<category><![CDATA[StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Innenausschuss des Deutschen Bundestages hat sich am 18. Juni 2008 für die Verabschiedung des Geldwäschebekämpfungsänderungsgesetzes ((BT 16/9038), kann hier auf den Seiten des Bundestages abgerufen werden) in der durch einen Koalitionsantrag geänderten Fassung ausgesprochen.</p> <p></p> <p style="text-align: justify;">Mit dem Gesetz sollen zwei EU-Richtlinien umgesetzt werden, die die Grundlagen für die nationale Gesetzgebung umstrukturieren und erweitern. Vorgesehen ist, durch Neufassung des Geldwäschegesetzes und durch Änderung des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes die zur Geldwäschebekämpfung entwickelten Instrumente auch auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zu erstrecken. Quelle: Bundestag</p> Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Innenausschuss des Deutschen Bundestages hat sich am 18. Juni 2008 für die Verabschiedung des Geldwäschebekämpfungsänderungsgesetzes <a target="_blank" href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/090/1609038.pdf" >((BT 16/9038), kann hier auf den Seiten des Bundestages abgerufen werden) </a>in der durch einen Koalitionsantrag geänderten Fassung ausgesprochen.</p>
<p><span id="more-363"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Mit dem Gesetz sollen zwei EU-Richtlinien umgesetzt werden, die die Grundlagen für die nationale Gesetzgebung umstrukturieren und erweitern. Vorgesehen ist, durch Neufassung des Geldwäschegesetzes und durch Änderung des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes die zur Geldwäschebekämpfung entwickelten Instrumente auch auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zu erstrecken.<br />
Quelle: <a target="_blank" href="http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2008/2008_178/03.html" >Bundestag</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Neues Urheberrecht tritt zum 1.01.2008 in Kraft</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/neues-urheberrecht-tritt-zum-1012008-in-kraft/305/</link>
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		<pubDate>Sat, 24 Nov 2007 15:06:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p align="justify">Zum 1. Januar 2008 tritt neues Urheberrecht in Kraft.</p> <p align="justify"> Der zweite Teil der Urheberrechtsnovelle wird zum 1. Januar 2008 in Kraft treten.</p> <p align="justify"> Hiermit soll das Urheberrecht – aufbauend auf die erste Novelle aus dem Jahr 2003 – weiter an das digitale Zeitalter und die neuen technischen Möglichkeiten angepasst werden.</p> <p align="justify"> Insbesondere treten folgende Neuregelungen in Kraft:</p> <p align="justify"> 1. Privatkopie</p> <p align="justify"> Die private Kopie nicht kopiergeschützter Werke bleibt weiterhin, auch in digitaler Form, erlaubt. Das neue Recht enthält aber eine Klarstellung: Bisher war die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten. Dieses Verbot <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/neues-urheberrecht-tritt-zum-1012008-in-kraft/305/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Zum 1. Januar 2008 tritt neues Urheberrecht in Kraft.</p>
<p align="justify"> Der zweite Teil der Urheberrechtsnovelle wird zum 1. Januar 2008 in Kraft treten.</p>
<p align="justify"> Hiermit soll das Urheberrecht – aufbauend auf die erste Novelle aus dem Jahr 2003 – weiter an das digitale Zeitalter und die neuen technischen Möglichkeiten angepasst werden.</p>
<p align="justify"> Insbesondere treten folgende Neuregelungen in Kraft:<span id="more-305"></span></p>
<p align="justify"> 1. Privatkopie</p>
<p align="justify"> Die private Kopie nicht kopiergeschützter Werke bleibt weiterhin, auch in digitaler Form, erlaubt. Das neue Recht enthält aber eine Klarstellung: Bisher war die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten. Dieses Verbot wird nunmehr ausdrücklich auch auf unrechtmäßig online zum Download angebotene Vorlagen ausgedehnt.</p>
<p align="justify"> Es bleibt auch bei dem Verbot, einen Kopierschutz zu knacken.</p>
<p align="justify"> Die zulässige Privatkopie findet dort ihre Grenze, wo Kopierschutzmaßnahmen eingesetzt werden. Die Rechtsinhaber haben es also in der Hand, durch Kopierschutzmaßnahmen ihr geistiges Eigentum selbst zu schützen.</p>
<p align="justify"> 2. Pauschalvergütung als Ausgleich für die Privatkopie</p>
<p align="justify"> Als Ausgleich für die erlaubte Privatkopie bekommt der Urheber weiterhin eine pauschale Vergütung.</p>
<p align="justify"> Sie wird auf Geräte und Speichermedien erhoben und über die Verwertungsgesellschaften an die Urheber ausgeschüttet.</p>
<p align="justify"> Allerdings ändert der die Rechtsänderung zum 1. 01.2008 die Methode zur Bestimmung der Vergütung. Bisher waren die Vergütungssätze in einer Anlage zum Urheberrechtsgesetz gesetzlich festgelegt. Diese Liste wurde zuletzt 1985 geändert und ist veraltet. Das hat zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten über die Vergütungspflichtigkeit neuer Geräte geführt, die bis heute die Gerichte beschäftigen. Eine gesetzliche Anpassung der Vergütungssätze wäre hier keine ausreichende Lösung. Angesichts der rasanten technischen Entwicklung im digitalen Zeitalter müsste die Liste schon nach kurzer Zeit erneut geändert werden. Nach dem neuen Recht sollen daher die Beteiligten selbst, also die Verwertungsgesellschaften und die Verbände der Geräte- und Speichermedienhersteller, die Vergütung miteinander aushandeln. Für den Streitfall sind beschleunigte Schlichtungs- und Entscheidungsmechanismen vorgesehen.</p>
<p align="justify"> Vergütungspflichtig sind in Zukunft alle Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von zulässigen Vervielfältigungen benutzt wird. Keine Vergütungspflicht besteht für Geräte, in denen zwar ein digitaler, theoretisch für Vervielfältigungen nutzbarer Speicherchip eingebaut ist, dieser tatsächlich aber ganz anderen Funktionen dient.</p>
<p align="justify"> Der Gesetzgeber gibt den Beteiligten nur noch einen verbindlichen Rahmen für die Vergütungshöhe vor. Sie soll sich nach dem tatsächlichen Ausmaß der Nutzung bemessen, in dem Geräte und Speichermedien typischer Weise für erlaubte Vervielfältigungen genutzt werden. Dies ist durch empirische Marktuntersuchungen zu ermitteln. Soweit nicht mehr privat kopiert werden kann, weil etwa Kopierschutz oder Digital-Rights-Management-Systeme (DRM) eingesetzt werden, gibt es auch keine pauschale Vergütung.</p>
<p align="justify"> 3. Wissenschaft und Forschung</p>
<p align="justify"> Die Novelle erlaubt es öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven, ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zu zeigen.  Neu ist auch, dass Bibliotheken auf gesetzlicher Basis Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken auf Bestellung anfertigen und versenden dürfen, z.B. per E-Mail.</p>
<p align="justify"> Die Interessen der Verlage sollen dadurch gewahrt werden, dass diese Nutzungsmöglichkeiten bestimmten Einschränkungen unterliegen. So ist die Anzahl der Vervielfältigungen eines bestimmten Werkes, die an Leseplätzen gleichzeitig gezeigt werden dürfen, grundsätzlich an die Anzahl der Exemplare im Bestand der Einrichtung geknüpft. Nur bei Belastungsspitzen darf darüber hinausgegangen werden. Bibliotheken dürfen Kopien per E-Mail nur dann versenden, wenn der Verlag nicht ein offensichtliches eigenes Online-Angebot zu angemessenen Bedingungen bereithält.</p>
<p align="justify"> 4. Unbekannte Nutzungsarten</p>
<p align="justify"> Bisher durften keine Verträge über die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in einer Nutzungsart geschlossen werden, die es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht gab. Wollte der Verwerter das Werk auf diese neue Art nutzen, musste er mit viel Aufwand nach Urhebern oder ihren Erben suchen und sich mit ihnen über die Verwertung einigen. Nun soll der Urheber über seine Rechte auch für die Zukunft vertraglich verfügen können.</p>
<p align="justify"> Weitere Einzelheiten können unter anderen auf den <a href="http://www.bmj.bund.de"  target="_blank">Seiten des Bundesjustizministeriums </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Neues Versicherungsvertragsrecht ab 1. Januar 2008</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/neues-versicherungsvertragsrecht-ab-1-januar-2008/295/</link>
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		<pubDate>Sat, 29 Sep 2007 10:37:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p align="justify">Zum 1. Januar 2008 wird die Reform des Versicherungsvertragsrechts in Kraft treten. Es wird dann für alle ab dem 1.01.2008 geschlossenen Versicherungsverträge gelten. Auf laufende Verträge findet bis zum 31. Dezember 2008 altes Recht Anwendung. Ab dem 1. Januar 2009 gilt dann auch für Altverträge das neue Recht. Lediglich die Neuregelung der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung gilt auch für Altverträge bereits ab dem 1. Januar 2008. Die Neuregelung der Berechnung der Rückkaufswerte gilt ausschließlich für für Verträge, die nach dem 1. Januar 2008 ab geschlossen werden.</p> <p>Unter anderem ergeben sich folgende Änderungen bzw. Neuregelungen:</p> <p align="justify"> 1. Die Versicherer <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/neues-versicherungsvertragsrecht-ab-1-januar-2008/295/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Zum 1. Januar 2008 wird die Reform des Versicherungsvertragsrechts in Kraft treten.  Es wird dann für alle ab dem 1.01.2008 geschlossenen Versicherungsverträge gelten. Auf laufende Verträge findet bis zum 31. Dezember 2008 altes Recht Anwendung.<span id="more-295"></span> Ab dem 1. Januar 2009 gilt dann auch für Altverträge das neue Recht. Lediglich die Neuregelung der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung gilt auch für Altverträge bereits ab dem 1. Januar 2008. Die Neuregelung der Berechnung der Rückkaufswerte gilt ausschließlich für für Verträge, die nach dem 1. Januar 2008 ab geschlossen werden.</p>
<p>Unter anderem ergeben sich folgende Änderungen bzw. Neuregelungen:</p>
<p align="justify"> 1.<br />
Die Versicherer müssen künftig das Beratungsgespräch mit dem Versicherungsnehmer dokumentieren. Wenn Anlass dafür besteht, ist der Versicherungsnehmer auch im laufenden Vertragsverhältnis zu beraten.</p>
<p align="justify"> 2.<br />
Die Beratung des Versicherungsnehmers durch das Versicherungsunternehmen ist künftig auf die Wünsche und Bedürfnisse der Versicherungsnehmers abzustellen. Der Rat muss klar und verständlich erteilt werden. Die Beratung muss dokumentiert werden.  Der Versicherungsnehmer kann jedoch auf Beratung eine Beratung und die Dokumentation der Beratung verzichten, z.B. weil es sich um eine einfache Versicherung handelt oder weil er bereits umfassend informiert ist. Ein solcher Verzicht ist nur wirksam, wenn er durch gesonderte schriftliche Erklärung erfolgt und der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor ausdrücklich auf die nachteiligen Auswirkungen des Verzichts hingewiesen hat.<br />
Soweit der Vertrag über einen selbständigen Vermittler abgeschlossen wird, gelten die Beratungs- oder Dokumentationspflichten für diesen entsprechend.<br />
Verletzen Versicherer oder Vermittler ihre Beratungs- oder Dokumentationspflichten, machen Sie sich schadensersatzpflichtig.</p>
<p align="justify"> 3.<br />
Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche Umstände anzuzeigen hat, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat.<br />
Verstöße des Versicherungsnehmers gegen die Anzeigepflicht berechtigen den Versicherer nur noch dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. In den anderen Fällen kann der Versicherer den Vertrag lediglich unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft kündigen oder die Fortsetzung zu anderen Bedingungen verlangen. Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Jahre in der privaten Krankenversicherung, ansonsten 5 Jahren bzw. bei vorsätzlichem oder arglistigem Handeln  des Versicherungsnehmers von 10 Jahren, geltend machen.</p>
<p align="justify"> 4.<br />
Bei einer Pflichtversicherung wird dem Geschädigten künftig in bestimmten Fällen ein Direktanspruch gegen den Versicherer eingeräumt. Ein solcher direkter Anspruch bestand bislang lediglich im Pflichtversicherungsgesetz bezüglich der KFZ-Haftpflichtversicherung.<br />
Künftig wird der Geschädigte darüber hinaus bei allen Pflichtversicherungen den Versicherer unmittelbar in Anspruch nehmen können, wenn über das Vermögen des Schädigers ein Insolvenzverfahren eröffnet, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, oder wenn der Aufenthalt des Schädigers unbekannt ist.<br />
Betroffen hiervon ist zum Beispiel die Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte.</p>
<p align="justify"> 5.<br />
Das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen wird vereinheitlicht; es besteht unabhängig vom Vertriebsweg. Insbesondere können nach dem neuen Recht auch Handwerker und Freiberufler, nicht nur Verbraucher, einen Vertrag widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung 30 Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und Informationen übermittelt worden sind; die im bisherigen Recht vorhandene absolute Ausschlussfrist von einem Jahr entfällt ersatzlos.</p>
<p align="justify"> 6.<br />
Verletzt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss vertragliche Pflichten oder andere Obliegenheiten grob fahrlässig, bemessen sich die Folgen künftig danach, wie stark sein Verschulden wiegt.<br />
Einfach fahrlässige Verstöße bleiben für den Versicherungsnehmer folgenlos. Bei grob fahrlässigen Verstößen des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt, jedoch nicht mehr vollständig versagt werden.</p>
<p align="justify"> 7.<br />
Wird der Versicherungsvertrag im Laufe des Versicherungsjahres von der Versicherung gekündigt oder durch Rücktritt beendet, muss der Versicherungsnehmer künftig die Prämie auch nur noch bis zu diesem Zeitpunkt zahlen.</p>
<p align="justify"> 8.<br />
Bedeutsam für die Versicherungsnehmer ist auch der ersatzlose Wegfall der Klagefrist. Bislang muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung binnen sechs Monaten geltend machen, nachdem der Versicherer die Leistung schriftlich abgelehnt hat.</p>
<p align="justify"> 9.<br />
Der Anspruch auf Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung wird im Gesetz als Regelfall verankert. Erstmals erhält der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven. Die Grundsätze für die Verteilung der Überschüsse werden bestimmt. Möglich bleibt es jedoch, Verträge ohne Überschussbeteiligung abzuschließen.</p>
<p align="justify"> 10.<br />
Der Rückkaufswert der Lebensversicherung ist künftig nach dem Deckungskapital der Versicherung zu berechnen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird.</p>
<p align="justify"> 11.<br />
Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden bei Kündigung auf die ersten 5 Vertragsjahre verteilt. Der Rückkaufswert fällt damit in den ersten Jahren höher aus.</p>
<p align="justify"> 12.<br />
Die Lebensversicherer sowie die privaten Krankenversicherer werden verpflichtet, die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten zu beziffern und offenzulegen  Die Einzelheiten sollen in der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) geregelt werden.
</p>
<p align="justify"> Nährere Einzelheiten können unter anderem <a href="http://www.bmj.bund.de/enid/4cba851124d3f1d02c1258025651066d,3c5dc2706d635f6964092d0934373231093a0979656172092d0932303037093a096d6f6e7468092d093039093a095f7472636964092d0934373231/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html"  target="_blank">hier auf den  Seiten des BMJ</a> abgerufen werden.</p>
<p align="center"><a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/entwurf-eines-gesetzes-zur-reform-des-versicherungsvertragsrecht/228/"  title="sokolowski.mobi">[...] siehe auch hier [...] </a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Umweltuntersuchung für Motorräder seit 1. April 2006 vorgeschrieben</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/umweltuntersuchung-fur-motorrader-seit-1-april-2006-vorgeschrieben/54/</link>
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		<pubDate>Thu, 27 Apr 2006 05:20:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Motorrad]]></category>
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		<description><![CDATA[Seit 1. April 2006 wird für Motorräder eine zusätzliche Umweltuntersuchung fällig, ... <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/umweltuntersuchung-fur-motorrader-seit-1-april-2006-vorgeschrieben/54/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit 1. April 2006 wird für Motorräder eine zusätzliche Umweltuntersuchung fällig, bei der die Abgaswerte der Maschine gemessen werden.<span id="more-54"></span> Als Grenze für den CO-Gehalt gelten die Werte des Herstellers. Liegen diese den Prüfstellen nicht vor, werden folgende Werte angesetzt: 4,5 Vol-Prozent bei Motorrädern ohne Katalysator oder mit ungeregeltem Katalysator im Leerlauf, 0,3 Vol-Prozent bei Fahrzeugen mit geregeltem Katalysator im erhöhten Leerlauf.</p>
<p> Zwingend vorgeschrieben im Rahmen der Hauptuntersuchung ist außerdem eine genaue Geräuschmessung im Standbetrieb, wenn das Fahrzeug dem Prüfer während der Testfahrt zu laut ist. Die neue Regelung gilt für Motorräder, Mopeds, Trikes und Quads ab 50 ccm Hubraum. Es wird aber weiterhin nur eine Plakette für Bikes geben.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Seit 1. April 2006: Studienkredite</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/seit-1-april-2006-studienkredite/53/</link>
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		<pubDate>Wed, 26 Apr 2006 05:16:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[KfW]]></category>
		<category><![CDATA[Studienkredit]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit dem 1. April 2006 können Studierende im Erststudium zur Finanzierung ihrer Lebenshaltungskosten einen Studienkredit zwischen 100 und 650 Euro monatlich bei der KfW-Förderbank beantragen. ... <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/seit-1-april-2006-studienkredite/53/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 1. April 2006 können Studierende im  Erststudium zur Finanzierung ihrer Lebenshaltungskosten einen Studienkredit zwischen 100 und 650 Euro monatlich bei der KfW-Förderbank beantragen. In der Regel werden bis zu zehn Fachsemester finanziert.<span id="more-53"></span></p>
<p align="justify"> Die KfW Förderbank bietet den Studienkredit jedem Studenten zum selben Zinssatz an, unabhängig von Studienfach oder -ort, den Noten, dem eigenen Einkommen oder dem Einkommen der Eltern. Sicherheiten müssen nicht gestellt werden.</p>
<p align="justify"> Der Zinssatz des KfW-Studienkredits ist variabel; er wird halbjährlich neu festgelegt. Für den Start des Programms sichert die KfW einen Zinssatz von maximal 5,1 Prozent p. a. nominal zu. Die nächste Zinsanpassung erfolgt zum 1.10.2006. Bei Vertragsschluss garantiert die KfW dem Studierenden zudem eine Zinsobergrenze für einen Zeitraum  von 15 Jahren.</p>
<p align="justify"> Die Rückzahlung erfolgt nach dem Eintritt ins Berufsleben in monatlichen Raten. Sie kann auf bis zu 25 Jahre gestreckt werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Neuregelung der Bedarfsgemeinschaft für unter 25-jährige Arbeitslose</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/neuregelung-der-bedarfsgemeinschaft-fur-unter-25-jahrige-arbeitslose/52/</link>
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		<pubDate>Tue, 25 Apr 2006 06:11:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bedarfsgemeinschaft]]></category>
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		<category><![CDATA[SGB II]]></category>

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		<description><![CDATA[Zum 1. April 2006 traten in Teilen das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze in Kraft. ... <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/neuregelung-der-bedarfsgemeinschaft-fur-unter-25-jahrige-arbeitslose/52/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Zum 1. April 2006 traten in Teilen das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze in Kraft.
</p>
<p align="justify">
Die wichtigste Neuregelung betrifft unverheiratete, volljährige, unter 25-jährige Arbeitslose. Sie werden grundsätzlich in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern einbezogen. Wenn sie eine eigene Wohnung beziehen wollen, müssen sie dafür die Zustimmung des Leistungsträgers einholen.<br />
<span id="more-52"></span></p>
<p align="justify">
Jugendliche, die ohne Zustimmung des Leistungsträgers umziehen, erhalten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur 80 Prozent der Regelleistung und keine Leistungen für Unterkunft und Heizung. Auch die Erstausstattung der Wohnung wird ohne die Zustimmung zum Umzug nicht übernommen.
</p>
<p align="justify">
Nur wer aus zwingenden Gründen &#8211; zum Beispiel beruflichen oder schwerwiegenden sozialen &#8211; ausziehen muss, erhält auch künftig 100 Prozent der Regelleistung und eine eigene Wohnung.
</p>
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Der Stichtag, seit dem Jugendliche eine Zulassung des kommunalen Trägers zum Auszug aus dem Elternhaus benötigen, ist der 17. Februar 2006. Arbeitslose bis 25 Jahre, die bereits eine eigene Wohnung haben, müssen aber nicht wieder bei den Eltern einziehen.
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Weitere Neuregelung: EU-Bürger, die erstmalig zur Arbeitsuche nach Deutschland gekommen sind und zuvor nicht in Deutschland gearbeitet haben, erhalten keine Leistungen.
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Weitere Regelungen des Gesetzes treten zum 1. Juli 2006 beziehungsweise zum 1. Januar 2007 in Kraft.
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<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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