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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; GkV</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>Keine Familienversicherung für Kinder besser verdienender Eltern</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/keine-familienversicherung-fur-kinder-besser-verdiendender-eltern/4965/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/keine-familienversicherung-fur-kinder-besser-verdiendender-eltern/4965/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 14 Jul 2011 11:27:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[GkV]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat am 14. Juni in dem Verfahren 1 BvR 429/11 über eine Verfassungsbeschwerde entschieden mit der die kostenfreie Familienversicherung der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung geltend gemacht wurde. Diesen Anspruch hat das Bundesverfassungsgericht verneint:</p> <p>Die Beschwerdeführerin zu 1) ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und mit einem selbständigen Rechtsanwalt verheiratet, der wie die vier gemeinsamen Kinder, die Beschwerdeführer zu 2) bis 5), privatversichert ist. Die Beschwerdeführer begehrten die Feststellung, dass die Kinder im Wege der Familienversicherung beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung über ihre Mutter mitversichert seien. </p> <p>Das Gericht hat seine Entscheidung u.a. wie folgt begründet:</p> <p>Das Bundesverfassungsgericht <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/keine-familienversicherung-fur-kinder-besser-verdiendender-eltern/4965/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat am 14. Juni in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 429/11"  target="_blank" title="BVerfG, 14.06.2011 - 1 BvR 429/11">1 BvR 429/11</a> über eine Verfassungsbeschwerde entschieden mit der die kostenfreie Familienversicherung der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung geltend gemacht wurde.<br />
<span id="more-4965"></span><br />
Diesen Anspruch hat das Bundesverfassungsgericht verneint:</p>
<blockquote><p>Die Beschwerdeführerin zu 1) ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und mit einem selbständigen Rechtsanwalt verheiratet, der wie die vier gemeinsamen Kinder, die Beschwerdeführer zu 2) bis 5), privatversichert ist. Die Beschwerdeführer begehrten die Feststellung, dass die Kinder im Wege der Familienversicherung beitragsfrei in der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung über ihre Mutter mitversichert seien.
</p></blockquote>
<p>Das Gericht hat seine Entscheidung u.a. wie folgt begründet:</p>
<blockquote><p>Das Bundesverfassungsgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, dass verheiratete Elternteile durch Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 3 SGB V</a> gegenüber unverheirateten Elternteilen zwar schlechter gestellt werden, diese Ungleichbehandlung aber nicht gegen Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html"  target="_blank" title="Art. 3 GG">3 Abs. 1</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html"  target="_blank" title="Art. 6 GG">Art. 6 Abs. 1 GG</a> verstößt.</p>
<p>Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Ungleichbehandlung von Ehen und eheähnlichen Lebensgemeinschaften durch die Regelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 3 SGB V</a> ist Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html"  target="_blank" title="Art. 3 GG">3 Abs. 1</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html"  target="_blank" title="Art. 6 GG">Art. 6 Abs. 1 GG</a> (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 67, 186"  target="_blank" title="BVerfG, 10.07.1984 - 1 BvL 44/80: arbeitslose, getrennt lebende Eheleute">BVerfGE 67, 186</a> &lt;195>). Es geht um die Frage einer Benachteiligung der Ehe gegenüber eheähnlichen Lebensgemeinschaften im Hinblick auf die Familienversicherung der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung, für deren Leistungen die Versichertengemeinschaft aufzukommen hat. Bei dieser Gleichheitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html"  target="_blank" title="Art. 6 GG">Art. 6 Abs. 1 GG</a> der Freiheit des Gesetzgebers, welche Sachverhalte er gleich und welche er ungleich behandelt, Grenzen setzt (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 103, 242"  target="_blank" title="BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94: u">BVerfGE 103, 242</a> &lt;258>). Es ist dem Gesetzgeber untersagt, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu diskriminieren (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 69, 188"  target="_blank" title="BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81">BVerfGE 69, 188</a> &lt;205 f.>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 75, 382"  target="_blank" title="BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84">75, 382</a> &lt;393>), insbesondere Verheiratete gegenüber Nichtverheirateten bei der Gewährung rechtlicher Vorteile zu benachteiligen (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 67, 186"  target="_blank" title="BVerfG, 10.07.1984 - 1 BvL 44/80: arbeitslose, getrennt lebende Eheleute">BVerfGE 67, 186</a> &lt;195 f.>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 75, 382"  target="_blank" title="BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84">75, 382</a> &lt;393>). Eine punktuelle gesetzliche Benachteiligung ist allerdings hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf Ausgleich familiärer Belastungen abzielt, dabei Eheleute teilweise begünstigt und teilweise benachteiligt, die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet aber keine Schlechterstellung von Eheleuten bewirkt (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 107, 205"  target="_blank" title="BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01: Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Famili...">BVerfGE 107, 205</a> &lt;215 f.>).</p>
<p>Die Kammer lässt es dahin gestellt, ob die Überlegungen des Senats zur unterhaltsrechtlichen Situation eheähnlicher Familien eine Schlechterstellung der Kinder verheirateter Eltern noch in gleicher Weise tragen, nachdem der Betreuungsunterhaltsanspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html"  target="_blank" title="&sect; 1615l BGB: Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt">§ 1615l BGB</a> für den Elternteil eines nichtehelich geborenen Kindes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007 (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 118, 45"  target="_blank" title="BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 9/04">BVerfGE 118, 45</a>) dem Anspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1570.html"  target="_blank" title="&sect; 1570 BGB: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">§ 1570 BGB</a> für den geschiedenen Ehegatten angepasst wurde.</p>
<p>Die Ungleichbehandlung von Ehen mit Kind und eheähnlichen Gemeinschaften mit Kind in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 3 SGB V</a> findet ihre Rechtfertigung jedenfalls weiterhin in der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende und auch pauschaliert quantifizierende Regelungen zu treffen (stRspr; vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 99, 280"  target="_blank" title="BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95: Aufwandsentsch&auml;digung Ost">BVerfGE 99, 280</a> &lt;290>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 100, 138"  target="_blank" title="BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94: Renten&uuml;berleitung IV">100, 138</a> &lt;174>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 103, 392"  target="_blank" title="BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvL 4/96: Freiwillig versicherte Selbst&auml;ndige">103, 392</a> &lt;397>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 105, 73"  target="_blank" title="BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99: Pensionsbesteuerung">105, 73</a> &lt;127>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 113, 167"  target="_blank" title="BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01">113, 167</a> &lt;236>).</p>
<p>Eine Ausschlussregelung in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 3 SGB V</a>, die auch dann greift, wenn in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ein Partner nicht gesetzlich versichert ist, mehr verdient als der gesetzlich versicherte Partner und ein Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielt, wäre für die Krankenkasse nicht handhabbar.</p>
<p>Zwar knüpft das Sozialrecht in Einzelfällen durchaus Folgen an das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft an. Während es aber in der Regelung im Opferentschädigungsgesetz, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2004 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 112, 50"  target="_blank" title="BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98">BVerfGE 112, 50</a>) war, um den Einzelfall ging, dass der eine Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft an den Schädigungsfolgen einer Gewalttat verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt, ist der Familienversicherungstatbestand des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 SGB V</a> ein Problem der Massenverwaltung. Kinder sind bis zu 25 Jahre familienversichert. Wollte man die Ausnahmeregelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 3 SGB V</a> jedoch auch beim Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft greifen lassen, hätte das einen langen Beobachtungszeitraum für die Verwaltung zur Folge. Da die eheähnliche Lebensgemeinschaft ohne formale Hürden und Dokumentation jederzeit aufgelöst werden kann, würde es eine für die Krankenkassen faktisch nicht zu leistende Aufgabe darstellen, kontinuierlich zu prüfen, ob eine solche Lebensgemeinschaft besteht, immer noch besteht oder wieder besteht. Das Versicherungsrecht des SGB V, in das die Familienleistung der beitragsfreien Versicherung der Kinder integriert ist, ist darauf angewiesen, dass die Versicherungstatbestände und die Ausschlusstatbestände klar rechtlich definiert sind. Die Ehe ist ein solcher rechtlich klar definierter und leicht nachweisbarer Tatbestand, das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft ist es nicht. Die Krankenkassen wären überfordert, müssten sie Ermittlungen zum Verfestigungsgrad tatsächlich bestehender, wie auch immer rechtlich zu fassender eheähnlicher Lebensgemeinschaften anstellen.</p>
<p>4. Eine punktuelle gesetzliche Benachteiligung, wie sie verheiratete Elternteile durch Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 3 SGB V</a> gegenüber unverheirateten Elternteilen trifft, ist hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf den Ausgleich familiärer Belastungen abzielt, dabei Eheleute teilweise begünstigt und teilweise benachteiligt, die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet aber keine Schlechterstellung von Eheleuten bewirkt (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 107, 205"  target="_blank" title="BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01: Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Famili...">BVerfGE 107, 205</a> &lt;215 f.>).</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2003 ausdrücklich festgestellt, dass durch die unterschiedliche Behandlung bei einer Gesamtbetrachtung Eheleute nicht schlechter gestellt seien (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 107, 205"  target="_blank" title="BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01: Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Famili...">BVerfGE 107, 205</a> &lt;216>). So sähen die Regelungen über die Familienversicherung in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 SGB V</a> rechtliche Vorteile vor, die nur zur Geltung kämen, wenn eine Ehe vorliege. So könne nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 1 SGB V</a> der Ehepartner, der Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sei, dem anderen Ehepartner, der nicht selbst Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sei, beitragsfreien Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung vermitteln. Eine solche Möglichkeit sei Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht eröffnet.</p>
<p>Zwar kommt der Vorteil der beitragsfreien Mitversicherung des Ehegatten nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V</a> den oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze gutverdienenden Ehegatten nie zugute. Die beitragsfreie Mitversicherung des Ehegatten ist nach dieser Bestimmung sogar schon ausgeschlossen, wenn dieser ein Siebtel der Bezugsgröße nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/18.html"  target="_blank" title="&sect; 18 SGB IV: Bezugsgr&ouml;&szlig;e">18 SGB IV</a> verdient. Die über den Ausschluss der beitragsfreien Mitversicherung der Kinder nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 3 SGB V</a> schlechter gestellte Gruppe (Ehegatten mit einem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze) kommt somit niemals selbst in den Genuss der beitragsfreien Mitversicherung. Sie gehört zu der Gruppe grundsätzlich von der beitragsfreien Mitversicherung ausgeschlossener Ehegatten mit einem Gesamteinkommen oberhalb der Grenze des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V</a>. Ein Ausgleich der Schlechterstellung hinsichtlich der Kinderversicherung findet für die von § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 3 SGB V</a> erfasste Gruppe somit nicht im Krankenversicherungsrecht statt. Jedoch wird der Ausschluss der Familienversicherung der Kinder nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/10.html"  target="_blank" title="&sect; 10 SGB V: Familienversicherung">10 Abs. 3 SGB V</a> über die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder jedenfalls teilweise ausgeglichen (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 120, 125"  target="_blank" title="BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06">BVerfGE 120, 125</a> &lt;142>). Diese Kompensation genügt, um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.
</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung kann <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20110614_1bvr042911.html"  title="Entscheidung im Volltext" target="_blank">hier auf den Seiten des Bundesverfassungsgerichtes im Volltext</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Sozialversicherungsrechtliche Rechengrößen 2011</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/sozialversicherungsrechtliche-rechengrosen-2011/3743/</link>
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		<pubDate>Wed, 13 Oct 2010 15:04:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechengröße]]></category>

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		<description><![CDATA[<p></p> <p>Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesrat sollen die sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen für das Jahr 2011 wie nachfolgend aufgelistet festgesetzt werden. Dies hat das Bundeskabinett am 13.10.2010 beschlossen.</p> Sozialversicherungsrechengrößen <p class="MsoNormal">Monat (West)</p> <p class="MsoNormal">Jahr (West)</p> <p class="MsoNormal">Monat (Ost)</p> <p class="MsoNormal">Jahr (Ost)</p> Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung 5.500 € 66.000 € 4.800 € 57.600 € Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung 6.750 € 81.000 € 5.900 € 70.800 € Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung 5.500 € 66.000 € 4.800 € 57.600 € Versicherungspflichtgrenze:Kranken- u. Pflegeversicherung 4.125 € 49.500 € 4.125 € 49.500 € Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 3.712,50 € 44.550 € 3.712,50 € 44.550 € Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2.555 <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/sozialversicherungsrechtliche-rechengrosen-2011/3743/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.bmas.de"  target="_blank"><img src="http://www.sokolowski.org/blog/wp-content/uploads/2010/10/bmas.jpg" alt="Bundesministerium für Arbeit und Soziales" title="bmas" width="100"  class="alignright size-full wp-image-3751" /></a></p>
<p>Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesrat sollen die sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen für das Jahr 2011 wie nachfolgend aufgelistet festgesetzt werden. Dies hat das Bundeskabinett am 13.10.2010 beschlossen.<span id="more-3743"></span></p>
<table class="MsoNormalTable">
<tbody>
<tr>
<td valign="top"><strong>Sozialversicherungsrechengrößen</strong></td>
<td valign="top">
<p class="MsoNormal"><strong>Monat (West)</strong></p>
</td>
<td valign="top">
<p class="MsoNormal"><strong>Jahr (West)</strong></p>
</td>
<td valign="top">
<p class="MsoNormal"><strong>Monat (Ost)</strong></p>
</td>
<td valign="top">
<p class="MsoNormal"><strong>Jahr (Ost)</strong></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung</td>
<td valign="top">5.500 €</td>
<td valign="top">66.000 €</td>
<td valign="top">4.800 €</td>
<td valign="top">57.600 €</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung</td>
<td valign="top">6.750 €</td>
<td valign="top">81.000 €</td>
<td valign="top">5.900 €</td>
<td valign="top">70.800 €</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung</td>
<td valign="top">5.500 €</td>
<td valign="top">66.000 €</td>
<td valign="top">4.800 €</td>
<td valign="top">57.600 €</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Versicherungspflichtgrenze:<br />Kranken- u. Pflegeversicherung</td>
<td valign="top">4.125 €</td>
<td valign="top">49.500 €</td>
<td valign="top">4.125 €</td>
<td valign="top">49.500 €</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung</td>
<td valign="top">3.712,50 €</td>
<td valign="top">44.550 €</td>
<td valign="top">3.712,50 €</td>
<td valign="top">44.550 €</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Bezugsgröße in der Sozialversicherung</td>
<td valign="top">2.555 €*</td>
<td valign="top">30.660 €*</td>
<td valign="top">2.240 €</td>
<td valign="top">26.880 €</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung</td>
<td colspan="4" valign="top">
<p class="align--center">30.268 €</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.</p>
<p>Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.</p>
<p>Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), verändert sich für das Jahr 2011 im Vergleich zum Vorjahr nicht und beträgt weiterhin 2.555 €/Monat (West). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.240 €/Monat (2010: 2.170 €/Monat).
<p>Die  Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt weiterhin 5.500 €/Monat (West). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 4.800 €/Monat (2010: 4.650 €/Monat).<br />
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) sinkt auf 49.500 € (2010: 49.950 €).<br />
Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, sinkt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2011 auf 44.550 € (2010: 45.000 €).<br />
Unabhängig davon, welche Versicherungspflichtgrenze gilt, beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2011 für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung 44.550 € jährlich (2010: 45.000 €)  bzw. 3.712,50 € monatlich (2010: 3.750 €).</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.bmas.de/portal/48718/2010__10__13__sozialversicherung.html"  target="_blank">BMAS</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/sozialversicherungsrechtliche-rechengrosen-2011/3743/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Heroin auf Krankenschein</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/heroin-auf-krankenschein/1707/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/heroin-auf-krankenschein/1707/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 11 Jun 2010 11:59:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2010]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Btm]]></category>
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		<category><![CDATA[Heroin]]></category>
		<category><![CDATA[Substitution]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Am 11. Juni 2010 wurde im Bundesanzeiger Nr. 85 auf S. 2074 die geänderte Richtlinie zur Diamorphingestützte Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger veröffentlich. Anders als das Methadonprogramm werden unter den in der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen die Abhängigen nicht mit einem Ersatzstoff, sondern mit Heroin behandelt. Diamorphin ist die pharmazeutische Bezeichnung des Heroins.</p> <p>In der Richtline ist genau festgelegt, unter welchen (engen) voraussetzungen Ärzte Diamorphin verschreiben dürfen: Voraussetzung ist u.a., dass der Arzt eine suchttherapeutische Qualifikation im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 BtMVV erworben hat, die sich auf die Behandlung mit Diamorphin erstreckt, oder er im Rahmen des Modellprojektes <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/heroin-auf-krankenschein/1707/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 11. Juni 2010 wurde im <a href="http://www.g-ba.de/downloads/39-261-1110/2010-03-18_RMvV-Diamorphin_BAnz.pdf"  target="_blank">Bundesanzeiger Nr. 85 auf S. 2074 </a> die geänderte Richtlinie zur Diamorphingestützte Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger veröffentlich.<span id="more-1707"></span> Anders als das Methadonprogramm werden unter den in der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen die Abhängigen nicht mit einem Ersatzstoff, sondern mit Heroin behandelt. Diamorphin ist die pharmazeutische Bezeichnung des Heroins.</p>
<p>In der Richtline ist genau festgelegt, unter welchen (engen) voraussetzungen Ärzte Diamorphin verschreiben dürfen:<br />
Voraussetzung ist u.a., dass der Arzt eine suchttherapeutische Qualifikation im Sinne des  § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 BtMVV erworben hat, die  sich auf die Behandlung mit Diamorphin erstreckt, oder er im Rahmen des Modellprojektes „Heroingestützte  Behandlung Opiatabhängiger&#8221; mindestens  sechs Monate ärztlich tätig gewesen ist.<br />
Diamorphin soll nur bei Schwerstabhängigen, die vorwiegend intravenös konsumieren, und nur als nachrangige Behandlungsmethode angewendet werden. Es muss beim Patienten eine aktuelle Abhängigkeit von Opiaten vorliegen, die die Kriterien der körperlichen Entzugssymptomatik und der Toleranzentwicklung mit einschließt. Die Schwere der<br />
Abhängigkeit ergibt sich insbesondere aus deren Länge (seit mindestens fünf Jahren sowie derzeit anhaltende Abhängigkeit) und aus den gesundheitlichen Begleitumständen. Der Nachweis über zwei erfolglos abgebrochene oder<br />
abgeschlossene Behandlungen der Opiatabhängigkeit mit anerkannten Behandlungsmethoden, davon eine mindestens sechs Monate andauernde Behandlung mit einem oralen Substitutionsmittel sowie begleitender psychosozialer<br />
Betreuung, muss erbracht werden. Ein derart ausgeprägtes Erkrankungsbild und Abhängigkeitsprofil kann in aller Regel erst bei Patienten erwartet werden, die mindestens 23 Jahre alt sind. Diese Altersgrenze entspricht auch den Vorgaben der Heroin-Arzneimittelstudie.<br />
Ausserdem sind in den ersten sechs Monaten der Behandlung Maßnahmen der psychosozialen Betreuung  zwingend vorgeschrieben.  Die Notwendigkeit der psychosozialen Betreuung nach Ablauf von 6 Monaten soll sich an den individuellen Bedürfnissen der Patienten orientieren.</p>
<p>Da die Substitution mit Diamorphin nur für Schwerstabhängige ermöglicht wird, die nicht mit den üblichen Substitutionsmitteln zu erreichen sind, ist das Therapiekonzept und die patientenbezogene Dokumentation gemäß § 9 Abs. 4  mit Aufnahme der Behandlung unverzüglich der Qualitätssicherungs-Kommission vorzulegen.  </p>
<p>Weitere Einzelheiten sind <a href="http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/1110/"  target="_blank">hier auf den Seiten des Gemeinsamen Bundsausschusses </a>nachzulesen.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/empfangnisregelung-und-schwangerschaftsabbruch/1088/</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Mar 2010 14:37:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 24a SGB V]]></category>
		<category><![CDATA[§ 92 SGB V]]></category>
		<category><![CDATA[G-BA]]></category>
		<category><![CDATA[GkV]]></category>
		<category><![CDATA[Schwangeschaftsabbruch]]></category>
		<category><![CDATA[SGB V]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Am 4. März 2010 wurden die Änderungen der Richtline zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch (ESA-RL) im Bundesanzeiger (Nr. 35 S. 926) veröffentlicht, so dass sie am 5. März 2010 in Kraft getreten sind.</p> <p>Die vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 92 Abs.1 Satz 2 SGB V i.V.m. den §§ 24a und b SGB V beschlossenen Richtlinien sollen der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen ärztlichen Betreuung der Versicherten im Rahmen der Empfängnisregelung/Empfängnisverhütung, der Sterilisation und des Schwangerschaftsabbruchs dienen.</p> <p>Sie können hier auf <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/empfangnisregelung-und-schwangerschaftsabbruch/1088/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 4. März 2010 wurden die Änderungen der Richtline zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch <span id="more-1088"></span>(ESA-RL) im Bundesanzeiger (Nr. 35 S. 926) veröffentlicht, so dass sie am 5. März 2010 in Kraft getreten sind.</p>
<p>Die vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/92.html"  target="_blank" title="&sect; 92 SGB V: Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses">92 Abs.1 Satz 2 SGB V</a> i.V.m. den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/24a.html"  target="_blank" title="&sect; 24a SGB V: Empf&auml;ngnisverh&uuml;tung">24a</a> und b SGB V beschlossenen Richtlinien sollen der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen ärztlichen Betreuung der Versicherten im Rahmen der Empfängnisregelung/Empfängnisverhütung, der Sterilisation und des Schwangerschaftsabbruchs dienen.</p>
<p>Sie können hier auf den <a href="http://www.g-ba.de/downloads/62-492-344/RL_Empfaengnis_2009-04-23.pdf"  target="_blank">Seiten des Gemeinsamen Bundesausschusses </a>eingesehen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Sonderkündigung bei Zusatzbeiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung? Oder nicht zahlen?</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/sonderkundigung-bei-zusatzbeitragen-der-gesetzlichen-krankenversicherung-oder-nicht-zahlen/903/</link>
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		<pubDate>Mon, 01 Feb 2010 07:33:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2010]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
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		<category><![CDATA[Zusatzbeitrag]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Ein Teil der gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen haben zum 1. Februar 2010 die Erhebung eines Sonderbeitrages in Höhe von 8,00 Euro beschlossen.</p> <p>Wer diese Beitragserhöhung nicht mitmachen möchte, hat grundsätzlich die Mögllichkeit , von seinem Sonderkündigungsrecht zum Ablauf des übernächsten Monats Gebrauch zu machen. Mitglieder, die sich für einen einen Wahltarif mit einer dreijährigen Bindungsfrist entscheiden haben, haben allerdings keine Sonderkündigungsmöglichkeit! </p> <p>Fraglich bleibt auch, ob die Krankenkassen in allen Fällen den Sonderbeitrag rechtmäßig erheben. Die Kassen sind nämlich verpflichtet, einen Monat vor der ersten Fälligkeit Ihre Mitglieder auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Wurde eine entsprechende Mitteilung nicht gemacht, bzw. kann <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/sonderkundigung-bei-zusatzbeitragen-der-gesetzlichen-krankenversicherung-oder-nicht-zahlen/903/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Teil der gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen haben zum 1. Februar 2010 die Erhebung eines Sonderbeitrages in Höhe von 8,00 Euro beschlossen.<span id="more-903"></span></p>
<p>Wer diese Beitragserhöhung nicht mitmachen möchte, hat grundsätzlich die Mögllichkeit , von seinem Sonderkündigungsrecht zum Ablauf des übernächsten Monats Gebrauch zu machen. Mitglieder, die sich für einen einen Wahltarif mit einer dreijährigen Bindungsfrist entscheiden haben, haben allerdings keine Sonderkündigungsmöglichkeit! </p>
<p>Fraglich bleibt auch, ob die Krankenkassen in allen Fällen den Sonderbeitrag rechtmäßig erheben. Die Kassen sind nämlich verpflichtet, einen Monat vor der ersten Fälligkeit Ihre Mitglieder auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Wurde eine entsprechende Mitteilung nicht gemacht, bzw. kann deren Zugang von Seiten der Kasse nicht nachgewiesen werden, dann dürfte sich nicht nur die Frist für die Geltendmachung des Sonderkündigungsrechtes verschieben, sondern auch die Erhebung des Zuschlages rechtswidrig sein.<br />
In diesen Fällen sollte der Erhebung des Sonderzuschlages jedenfalls widersprochen und die Kasse zur Rückzahlung aufgefordert werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) im Bundestag beschlossen</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/krankenversicherung/gesetz-zur-weiterentwicklung-der-organisationsstrukturen-in-der-gesetzlichen-krankenversicherung-gkv-orgwg-im-bundestag-beschlossen/397/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/krankenversicherung/gesetz-zur-weiterentwicklung-der-organisationsstrukturen-in-der-gesetzlichen-krankenversicherung-gkv-orgwg-im-bundestag-beschlossen/397/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 19 Oct 2008 14:14:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[2009]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
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		<category><![CDATA[GKV-OrgWG]]></category>
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		<description><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Deutsche Bundestag hat am 17. Oktober 2009 das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) beschlossen.</p> <p style="text-align: justify;">Mit dem Gesetz sollen weitere Bereiche der sogenannten Gesundheitsreform umgesetzt werden. Der Gesundheitsfonds soll damit planmäßig zum 1. Januar 2009 eingeführt werden.</p> <p style="text-align: justify;">Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:</p> <p style="text-align: justify;">Insolvenz Bislang sind nur Kassen unter Bundesaufsicht insolvenzfähig. Zum 1. Januar 2010 werden auch die Krankenkassen insolvenzfähig, die unter der Aufsicht der Länder stehen. Alle Kassen müssen ab diesem Zeitpunkt ihre Bücher nach einheitlichen und gleichen Vorschriften führen, die stärker an das Handelsgesetzbuch angepasst sind. <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/krankenversicherung/gesetz-zur-weiterentwicklung-der-organisationsstrukturen-in-der-gesetzlichen-krankenversicherung-gkv-orgwg-im-bundestag-beschlossen/397/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Deutsche Bundestag hat am 17. Oktober 2009 das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) beschlossen.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit dem Gesetz sollen weitere Bereiche der sogenannten Gesundheitsreform umgesetzt werden. Der Gesundheitsfonds soll damit planmäßig zum 1. Januar 2009 eingeführt werden.<span id="more-397"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:</p>
<p style="text-align: justify;">Insolvenz<br />
Bislang sind nur Kassen unter Bundesaufsicht insolvenzfähig. Zum 1. Januar 2010 werden auch die Krankenkassen insolvenzfähig, die unter der Aufsicht der Länder stehen. Alle Kassen müssen ab diesem Zeitpunkt ihre Bücher nach einheitlichen und gleichen Vorschriften führen, die stärker an das Handelsgesetzbuch angepasst sind.
</p>
<p style="text-align: justify;">Die Krankenkassen werden verpflichtet, für ihre Versorgungszusagen an die Beschäftigten ein ausreichendes Deckungskapital im Zeitraum von längstens 40 Jahren zu bilden.</p>
<p style="text-align: justify;">Das GKV-OrgWG enthält Maßnahmen, um eine Insolvenz oder Schließung einer Kasse zu vermeiden. Dazu gehören freiwillige vertragliche Regelungen über Finanzhilfen innerhalb der Krankenkassen der Kassenart und finanzielle Hilfen zu Fusionen durch den Spitzenverband.</p>
<p style="text-align: justify;">Enterale Ernährung<br />
Der Leistungsanspruch auf enterale Ernährung wird präzisiert. Der Gemeinsame Bundesausschuss erhält den Auftrag, eine neue Liste der verordnungsfähigen Produkte zur enteralen Ernährung zu erstellen. Damit wird klargestellt, welche Produkte unter welchen Voraussetzungen von dem Arzt verordnet werden können. Bis diese Liste fertig ist, besteht der Leistungsanspruch auf enterale Ernährung wie bisher.</p>
<p style="text-align: justify;">Hilfsmittelversorgung<br />
Im Hilfsmittelbereich solldie Kontinuität der Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln auf hohem Qualitätsniveau gesichert werden. So wird es künftig Empfehlungen geben, wann Ausschreibungen im Hilfsmittelbereich sinnvoll sind. Außerdem wird klargestellt, dass die Krankenkassen nicht um jeden Preis ausschreiben müssen.</p>
<p style="text-align: justify;">Altersgrenze für Ärztinnen und Ärzte<br />
Die Altersgrenze für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte wird aufgehoben. Künftig können Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten auch nach Vollendung des 68. Lebensjahres ärztlich tätig sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Quoten für psychotherapeutisch tätige Leistungserbringer<br />
Die Mindestquote für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte wird auf 25 Prozent festgelegt.</p>
<p style="text-align: justify;">Hausarztzentrierte Versorgung<br />
Den Krankenkassen wird eine Frist bis zum 30. Juni 2009 gesetzt, um Verträge mit Gemeinschaften zu schließen, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Hausärzte vertreten. Damit wird das eigenständige Verhandlungsmandat von Hausärzten bei der hausarztzentrierten Versorgung gestärkt.</p>
<p style="text-align: justify;">Konvergenz<br />
Das Gesetz sieht vor, dass Krankenkassen in Ländern mit bisher überdurchschnittlichen Beitragseinnahmen und Ausgaben in einer Übergangsphase zusätzliche Mittel aus dem Gesundheitsfonds erhalten. Diese Mittel sollen aus der Liquiditätsreserve des Fonds finanziert werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Neuregelung der Vergabebestimmungen<br />
Für Einzelverträge der gesetzlichen Krankenkassen gilt in Zukunft das materielle Vergaberecht. Je nach Ausgestaltung sind die Krankenkassen damit verpflichtet, die Verträge europaweit auszuschreiben. Die vergaberechtliche Nachprüfung erfolgt vor den Vergabekammern, die gerichtliche Überprüfung vor den Landessozialgerichten. Durch diese eindeutigen Regelungen werden Unklarheiten beseitigt, die den Abschluss sinnvoller Verträge (z. B. Arzneimittel-Rabattverträge), die zur Verbesserung der Versorgung der Versicherten beitragen, behindert haben.
</p>
<p style="text-align: justify;">Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.</p>
<p style="text-align: justify;">Quelle und weitere Infos unter: <a href="http://www.bmg.bund.de"  target="_blank">www.bmg.bund.de</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Ab 1. Januar 2008 Zuzahlungsbefreiung für Chroniker nur noch unter bestimmten Voraussetzungen</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/ab-1-januar-2008-zuzahlungsbefreiung-fur-chroniker-nur-noch-unter-bestimmten-voraussetzungen/330/</link>
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		<pubDate>Mon, 24 Dec 2007 14:09:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
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		<category><![CDATA[GkV]]></category>
		<category><![CDATA[Richtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Zuzahlung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Zum 1. Januar 2008 wird die neue Chroniker-Richtline wirksam. Wer chronisch erkrankt und deshalb bei den Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung von der halbierten Belastungsgrenze (1% statt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt) profitieren will, muss künftig nachweisen, dass er sich vor der Erkrankung über die relevanten Vorsorgeuntersuchungen hat beraten lassen.</p> <p>Die neue Regelung gilt für Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 erstmals Vorsorgeuntersuchungen nach § 25 SGB V in Anspruch nehmen können. Das sind alle Frauen, die nach dem 1. April 1987 geboren wurden, und alle Männer, die nach dem 1. April 1962 geboren wurden. Die Regelung ist <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/ab-1-januar-2008-zuzahlungsbefreiung-fur-chroniker-nur-noch-unter-bestimmten-voraussetzungen/330/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 1. Januar 2008 wird die neue Chroniker-Richtline wirksam. Wer chronisch erkrankt und deshalb bei den Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung von der halbierten Belastungsgrenze <span id="more-330"></span>(1% statt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt) profitieren will, muss künftig nachweisen, dass er sich vor der Erkrankung über die relevanten Vorsorgeuntersuchungen hat beraten lassen.</p>
<p>Die neue Regelung gilt für Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 erstmals Vorsorgeuntersuchungen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/25.html"  target="_blank" title="&sect; 25 SGB V: Gesundheitsuntersuchungen">25 SGB V</a> in Anspruch nehmen können. Das sind alle Frauen, die nach dem 1. April 1987 geboren wurden, und alle Männer, die nach dem 1. April 1962 geboren wurden.<br />
Die Regelung ist zunächst auf die Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs, Darmkrebs und Gebärmutterhalskrebs beschränkt. Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu weiteren Krebsfrüherkennungsuntersuchungen sowie zum so genannten „Gesundheits-Check-Up“ stehen noch aus.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Änderungen im Gesundheitswesen zum 1. Januar 2008</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/anderungen-im-gesundheitswesen-zum-1-januar-2008/329/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/anderungen-im-gesundheitswesen-zum-1-januar-2008/329/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 20 Dec 2007 07:48:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Chroniker]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechengrößen]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Nachfolgend ein Überblick der sich im Resort des Bundesministeriums für Gesundheit ergebenden Neuregelungen und Änderungen:</p> Neue Chroniker-Regelung Neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Neuregelung Trinkwasserverordnung Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) Änderung Selbsthilfeförderung Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachfolgend ein Überblick der sich im Resort des Bundesministeriums für Gesundheit ergebenden Neuregelungen und Änderungen:<span id="more-329"></span></p>
<ol>
<li>Neue Chroniker-Regelung</li>
<li><a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/neue-rechengrosen-ab-1-januar-2008/331/"  title="Rechengrößen 2008">Neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung</a></li>
<li><a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/neuregelung-der-trinkwasserverordnung-zum-1-januar-2008/332/"  title="TrinkwasserVO">Neuregelung Trinkwasserverordnung</a></li>
<li><a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/ab-1-januar-2008-einheitlicher-bewertungsmasstab-fur-vertragsarztliche-leistungen/333/"  title="EBM">Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM)</a></li>
<li><a href="http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/anderung-der-selbsthilfeforderung-zum-1-januar-2008/334/"  title="Selbsthilfe">Änderung Selbsthilfeförderung</a></li>
</ol>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Neue Rechengrößen ab 1. Januar 2008</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/neue-rechengrosen-ab-1-januar-2008/331/</link>
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		<pubDate>Tue, 18 Dec 2007 13:18:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[ALG I]]></category>
		<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[ALG]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechengrößen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/sozialrecht/neue-rechengrosen-ab-1-januar-2008/331/</guid>
		<description><![CDATA[<p align="justify">Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008 erfolgt werden die Sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen, also u. a. die Rechengrößen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 neu festgesetzt.</p> <p align="justify">Die monatliche Bezugsgröße, die z. B. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung relevant ist, würd für 2008 auf 2.485 Euro (2007: 2.450 Euro) festgesetzt.</p> <p align="justify">Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird für 2008 auf 48.150 Euro (2007: 47.700 Euro) festgesetzt.</p> <p align="justify">Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/neue-rechengrosen-ab-1-januar-2008/331/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008 erfolgt werden die Sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen, also u. a. die Rechengrößen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung <span id="more-331"></span>für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 neu festgesetzt.</p>
<p align="justify">Die monatliche Bezugsgröße, die z. B. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung relevant ist, würd für 2008 auf 2.485 Euro (2007: 2.450 Euro) festgesetzt.</p>
<p align="justify">Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird für 2008 auf 48.150 Euro (2007: 47.700 Euro) festgesetzt.</p>
<p align="justify">Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2008 43.200 Euro (2007: 42.750 Euro) betragen.</p>
<p align="justify">Dieser Wert ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Wert bis zu dem beitragspflichtige Einnahmen maximal zu berücksichtigen sind. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze steigt somit auf 3.600 Euro (2007: 3.562,50 Euro).</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Ab 1. Januar 2008 einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen</title>
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		<pubDate>Sun, 16 Dec 2007 10:16:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[EBM]]></category>
		<category><![CDATA[GkV]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsarzt]]></category>

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		<description><![CDATA[<p align="justify">Zum 1. Januar 2008 tritt der neue Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) in Kraft. Im EBM sind alle vertragsärztlichen Leistungen, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden können, aufgeführt und mit Punktzahlen bewertet. Der Gesetzgeber hat die Vereinbarung und die Weiterentwicklung des EBM dem von den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gebildeten Bewertungsausschuss als eigenverantwortliche Aufgabe zu­gewiesen. Im GKV-WSG wurde dem Bewertungsausschuss vorgegeben, den EBM zu reformieren: insbesondere sollten die hausärztlichen Leistungen als Versichertenpauschalen und die fachärztlichen Leistungen als sog. Grund- und Zusatzpauschalen abgebildet werden. Der neue EBM wird im Jahr 2008 zunächst unter den Rahmenbedingungen des geltenden <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/ab-1-januar-2008-einheitlicher-bewertungsmasstab-fur-vertragsarztliche-leistungen/333/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Zum 1. Januar 2008 tritt der neue Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) in Kraft. Im EBM sind alle vertragsärztlichen Leistungen, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden können, aufgeführt <span id="more-333"></span>und mit Punktzahlen bewertet. Der Gesetzgeber hat die Vereinbarung und die Weiterentwicklung des EBM dem von den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gebildeten Bewertungsausschuss als eigenverantwortliche Aufgabe zu­gewiesen.<br />
Im GKV-WSG wurde dem Bewertungsausschuss vorgegeben, den EBM zu reformieren: insbesondere sollten die hausärztlichen Leistungen als Versichertenpauschalen und die fachärztlichen Leistungen als sog. Grund- und Zusatzpauschalen abgebildet werden. Der neue EBM wird im Jahr 2008 zunächst unter den Rahmenbedingungen des geltenden Vergütungssystems (budgetierte Gesamtvergütungen) wirksam. Zum 1. Januar 2009 wird der EBM dann durch weitere Reformschritte zu regionalen Euro-Gebührenordnungen weiterentwickelt.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Änderung der Selbsthilfeförderung zum 1. Januar 2008</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/anderung-der-selbsthilfeforderung-zum-1-januar-2008/334/</link>
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		<pubDate>Sun, 09 Dec 2007 09:23:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 20c SGB V]]></category>
		<category><![CDATA[GkV]]></category>
		<category><![CDATA[Selbsthilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Selbsthilfeförderung]]></category>
		<category><![CDATA[SGB V]]></category>

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		<description><![CDATA[<p align="justify">Zum 1. Januar wird die in § 20c SGB V geregelte Selbsthilfeförderung neu geregelt. So müssen die Fördermittel, die z.Zt. 0,55 € pro Versicherten und Jahr betragen, verbindlich durch die Krankenkassen ausgegeben werden. Nicht verwendete Mittel fließen in einen Gemeinschaftsfonds und stehen im nächsten Jahr der Selbsthilfe zusätzlich zur Verfügung. Außerdem soll das Antragsverfahren erleichtert werden.</p> Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Zum 1. Januar wird die in § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/20c.html"  target="_blank" title="&sect; 20c SGB V: F&ouml;rderung der Selbsthilfe">20c SGB V</a> geregelte Selbsthilfeförderung neu geregelt.<span id="more-334"></span><br />
So müssen die Fördermittel, die z.Zt. 0,55 € pro Versicherten und Jahr betragen, verbindlich durch die Krankenkassen ausgegeben werden. Nicht verwendete Mittel fließen in einen Gemeinschaftsfonds und stehen im nächsten Jahr der Selbsthilfe zusätzlich zur Verfügung.<br />
Außerdem soll das Antragsverfahren erleichtert werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>LSG Hessen: Anspruch auf zweite Sitzschale gegen Krankenkasse</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/lsg-hessen-anspruch-auf-zweite-sitzschale-gegen-krankenkasse/325/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/lsg-hessen-anspruch-auf-zweite-sitzschale-gegen-krankenkasse/325/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 08 Dec 2007 11:02:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 33 SGB V]]></category>
		<category><![CDATA[GkV]]></category>
		<category><![CDATA[Hilfsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[LSG Hessen]]></category>
		<category><![CDATA[SGB V]]></category>

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		<description><![CDATA[<p align="justify">In seiner Entscheidung vom 08.11.2007 in dem Verfahren S 12 KR 190/07 ER hatte das LSG Hessen in Darmstadt sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit der Frage zu befassen, ob die im Rahmen der Familienversicherung gesetzliche versicherte Antragstellerin bis zur Entscheidung der Hauptsache Anspruch auf Versorgung mit einer zweiten individuell angepassten Sitzschale gegenüber der Krankenkasse hat.</p> <p align="justify">Dies hat das LSG bejaht und in seiner Entscheidung u.a. folgendes ausgeführt:</p> <p align="justify">Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/lsg-hessen-anspruch-auf-zweite-sitzschale-gegen-krankenkasse/325/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seiner Entscheidung vom 08.11.2007 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 12 KR 190/07 ER"  target="_blank" title="S 12 KR 190/07 ER (2 zugeordnete Entscheidungen)">S 12 KR 190/07 ER</a> hatte das LSG Hessen in Darmstadt sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit der Frage zu befassen, ob die im Rahmen der Familienversicherung<span id="more-325"></span> gesetzliche versicherte Antragstellerin bis zur Entscheidung der Hauptsache Anspruch auf Versorgung mit einer zweiten individuell angepassten Sitzschale gegenüber der Krankenkasse hat.</p>
<p align="justify">Dies hat das LSG bejaht und in seiner Entscheidung u.a. folgendes ausgeführt:</p>
<p align="justify">Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/86b.html"  target="_blank" title="&sect; 86b SGG">§ 86 b Abs. 2 S. 2 SGG</a> kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs beziehungsweise des Rechtsverhältnisses und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/920.html"  target="_blank" title="&sect; 920 ZPO: Arrestgesuch">920 Abs. 2</a> Zivilprozessordnung &#8211; ZPO &#8211; in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/86b.html"  target="_blank" title="&sect; 86b SGG">§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG</a>).</p>
<p align="justify">Ein Anordnungsanspruch liegt vor. Gemäß § 33 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialversicherung &#8211; Gesetzliche Krankenversicherung &#8211; (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen. Regelmäßig ist dabei davon auszugehen, dass ein Hilfsmittel ausreicht. Eine mehrfache Ausstattung kann jedoch in Einzelfällen notwendig sein, wenn die Erstausstattung ungenügend ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragstellerin hat daher Anspruch auf eine weitere individuell angepasste Sitzschale. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, dass eine entsprechende Versorgung zum Ausgleich der Behinderung der Antragstellerin nicht erforderlich sei und das Maß des Notwendigen überschreite, weil es zur Erfüllung der Grundbedürfnisse der Antragstellerin ausreichend sei, diese mit nur einer Sitzschale zu versorgen, ist dem nicht zu folgen. Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/12.html"  target="_blank" title="&sect; 12 SGB V: Wirtschaftlichkeitsgebot">12 Satz 1 SGB V</a> müssen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Ausreichend in diesem Sinne ist eine Leistung, die nach Art und Umfang genügt, um die jeweilige Zielsetzung dieser Leistung &#8211; hier der möglichst weitgehende Behindertenausgleich &#8211; zu erreichen. Ein Hilfsmittel ist von der gesetzlichen Krankenversicherung daher dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Nach der ständigen Rechtsprechung gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens u. a. das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, selbstständige Wohnen sowie Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (vgl. BSG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-2500 § 33 Nr. 3"  target="_blank" title="BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R">SozR 4-2500 § 33 Nr. 3</a> m.w.N.).</p>
<p align="justify">Diesen Anforderungen genügt die Versorgung der Antragstellerin mit nur einer Sitzschale nicht. Die Antragstellerin ist aufgrund ihrer Behinderung in ihren motorischen Fähigkeiten äußerst eingeschränkt. Sie kann weder stehen, krabbeln, kriechen noch robben. Sie kann sich sprachlich nicht mitteilen. Ferner leidet sie an einer Skoliose und einer Lordose. Wegen dieser Behinderung wurde sie ursprünglich mit zwei individuell angepassten Sitzschalen &#8211; und entsprechenden Untergestellen &#8211; für den häuslichen und außerhäuslichen Bereich ausgestattet. Diese Ausstattung ist auch notwendig, da nur so sichergestellt ist, dass ein Wechsel der gewährten Untergestelle direkt möglich ist, ohne dass die Antragstellerin zwischenzeitlich von einer weiteren Person getragen oder aber abgelegt werden muss, was bei einer Ausstattung mit nur einer Sitzschale zwingend erforderlich ist. Die Mutter der Antragstellerin hilft sich zwar derzeit mit einer provisorisch angepassten zweiten Sitzschale behelfsmäßig aus und wird von ihrem Lebensgefährten bei den Wechseln der Sitzgelegenheiten unterstützt. Die Benutzung des Provisoriums ist jedoch angesichts der Behinderung der Antragstellerin auf längere Zeit nicht zumutbar. Auch ist nicht sichergestellt, dass der Lebensgefährte der Mutter der Antragstellerin auch weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung steht, um die Antragstellerin während der Montage der Sitzschale zu halten. Darüber hinaus ist für den Fall, dass neben der Mutter der Antragstellerin keine weitere geeignete Person zu Hilfe zur Verfügung steht, nicht gewährt, dass bei jedem notwendigen Wechsel des Untergestells eine dem Leiden der Antragstellerin gerechte und zumutbare Liegemöglichkeit besteht.</p>
<p align="justify">Zudem hieße es auch das Maß des Zumutbaren zu überspannen, wenn neben der Mutter der Antragstellerin stets noch eine weitere Person bereit sein müsste, die Antragstellerin zu halten oder aber zu beaufsichtigen, damit die Mutter die Sitzschale von dem Untergestell für den häuslichen Bereich auf das Untergestell für den außerhäuslichen Bereich &#8211; und umgekehrt &#8211; montieren kann, zumal sich die fragliche Wohnung im 4. Stockwerk eines Altbaus befindet. Darüber hinaus entspricht es nicht dem Menschenbild des Grundgesetzes, dass sich ein behinderter Mensch unbetreut ablegen lassen muss, um ihm die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse zu ermöglichen, sofern jedenfalls ein diesen Umstand ausschließendes geeignetes Hilfsmittel zur Verfügung steht (vgl. LSG Berlin, Urteil vom 6. August 2004, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 9 KR 161/03"  target="_blank" title="LSG Berlin, 06.08.2004 - L 9 KR 161/03">L 9 KR 161/03</a> – juris; a. A. SG Landshut, Urteil vom 13. Februar 2004, S <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 KR 66/02"  target="_blank" title="LSG Bayern, 13.06.2002 - L 4 KR 66/02">4 KR 66/02</a>; SG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. August 2003, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 17 KR 67/03"  target="_blank" title="SG Gelsenkirchen, 28.08.2003 - S 17 KR 67/03">S 17 KR 67/03</a> &#8211; juris).</p>
<p align="justify">In Anbetracht des bestehenden Anordnungsanspruches sind an das Vorliegen des Anordnungsgrundes keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Antragstellerin ist auch das Abwarten der Entscheidung aus den oben genannten Gründen im Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten, weil sie zum Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums auf die zweite Sitzschale angewiesen ist. Nach dem glaubhaften Vortrag ihres Prozessvertreters im Erörterungstermin am 8. November 2007 ist ferner davon auszugehen, dass sie aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht in der Lage ist, die Kosten für die Sitzschale in Höhe von 4.470,89 € (Kostenvoranschlag vom 27. Februar 2007) vorläufig selbst zu tragen. Einer einstweiligen Anordnung steht schließlich auch nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, da eine Rückforderung vorliegend nicht ausgeschlossen ist und es sich somit nicht um eine echte Vorwegnahme der Hauptsache handelt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86 b Rdnr. 31).</p>
<p align="justify">Die Entscheidung kann im <a href="http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/9111A70ACB809B4FC125739A0042618C/$file/2007-11-08-L-1-KR-0230-07-ER.pdf"  title="Entscheidung" target="_blank">Volltext hier auf den Seiten der hessischen Justiz</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gesundheitsreform: Änderungen zum 1. April 2007</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/gesundheitsreform-anderungen-zum-1-april-2007/254/</link>
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		<pubDate>Tue, 10 Apr 2007 07:50:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2007]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Gesundheitsreform]]></category>
		<category><![CDATA[GkV]]></category>
		<category><![CDATA[Wahltarif]]></category>

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		<description><![CDATA[Unter anderem sind im Rahmen der sogenannten Gesundheitsreform zum 1. April 2004 folgende Änderungen in Kraft getreten: ... <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/gesundheitsreform-anderungen-zum-1-april-2007/254/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Unter anderem sind im Rahmen der sogenannten Gesundheitsreform zum 1. April 2007 folgende Änderungen in Kraft getreten:</p>
<p align="justify">Gesetzliche Krankenversicherung</p>
<p align="justify"> 1.</p>
<p align="justify"> <span>In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird eine neue Versicherungspflicht für bislang Nichtversicherte eingeführt. Diese betrifft Personen, die keinen Krankenversicherungsschutz haben und entweder zuvor gesetzlich versichert waren oder die noch gar keine Absicherung im Krankheitsfall hatten. Das selbe gilt für die Pflegeversicherung.</span><br />
<span id="more-254"></span></p>
<p align="justify"> <span></span><br />
2.
</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Der Mindestbeitrag für freiwillig versicherte Selbständige wird abgesenkt. Für freiwillig versicherte Selbständige mit geringem Einkommen nunmehr als beitragspflichtige Einnahmen mindestens ein Betrag von 1.225 Euro monatlich (bisher 1.837,50 Euro).  Bei der Ermittlung des Einkommens ist jedoch auch das Vermögen und das Einkommen und das Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in einer Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen!</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">3.</p>
<p align="justify"> Bei wiederholtem Nichtzahlen der Beiträge ruhen die Leistungsansprüche. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.</p>
<p align="justify">4.</p>
<p align="justify"> Die Krankenkassen müssen numehr sogenannte Wahltarife anbieten. Neben den Tarifen  für besondere Versorgungsformen (integrierte Versorgung, besondere ambulante ärztliche Versorgung, strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten, spezielle Hausarzttarife), die von allen Kassen angeboten werden müssen, könen die Kassen noch folgende Tarife an<span>bieten: Selbstbehalttarife, Tarife für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen, variable Kostenerstattungstarife sowie Tarife für die Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen, die von der Regelversorgung ausgeschlossene sind.</span></p>
<p align="justify"> Bei Wahl dieser Sondertarife ist jedoch zu beachten, dass eine dreijährige Bindungsfrist in Kraft tritt. Ein Wechsel der Kasse vor Ablauf dieses Zeitraums ist nur in Ausnahmefällen möglich.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify"> 5.</p>
<p align="justify"> Ambulante und stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Pflichtleistung. Der Rechtsanspruch umfasst insbesondere auch Maßnahmen der Rehabilitation älterer Menschen (geriatrische Rehabilitation). Eingeschlossen sind auch Maßnahmen in stationären Pflegeeinrichtungen. Leistungen der medizinischen Rehabilitation können nicht nur in wohnortnahen Einrichtungen, sondern auch als mobile Rehabilitationsleistungen erbracht werden.</p>
<p align="justify"> 6. Impfungen</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p>Empfohlene Impfungen sind nunmehr Pflichtleistung der Krankenkasse, wobei die Impfungen, die von den Kassen zu übernehmen sind vom Gemeinsamen Bundessausschuss (GBA) festzulegen sind.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p>7. Häusliche Krankenpflege</p>
<p align="justify"> Die häusliche Krankenpflege kann künftig auch außerhalb des eigenen Haushalts, zum Beispiel in Wohngemeinschaften erbracht werden. Auch hier ist näheres vom Gemeinsamen Bundesausschuss festzulegen..</p>
<p align="justify"> 8. Teure Arzneimittel</p>
<p align="justify"> Für eine Reihe von besonders teuren Arzneimitteln reicht in Zukunft nicht die Verordnung durch den behandelnden Arzt, es muss Vielmehr die Meinung eines zweiten Arztes zur Erforderlichkeit des Medikamentes eingeholt werden. Nur wenn auch der zweite Arzt die Verordnung des betreffenden Medikamentes befürwortet, wird das Medikament von der Krankenkasse bezahlt.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.sokolowski.org/sozialrecht/gesundheitsreform-anderungen-zum-1-april-2007/254/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>4</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>GKV: 1.730.000.000,00 Euro Überschuss in 2006</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/gkv-173000000000-euro-uberschuss-in-2006/244/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sonstiges/gkv-173000000000-euro-uberschuss-in-2006/244/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 07 Mar 2007 10:45:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2006]]></category>
		<category><![CDATA[Überschuss]]></category>
		<category><![CDATA[GkV]]></category>
		<category><![CDATA[SGB V]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Nach einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit hat die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) im Jahre 2006 einen Überschuss in Höhe von rund 1,73 Milliarden Euro erzielt.</p> <p>Die Pressemitteilung kann im Volltext hier abgerufen werden.</p> Copyright &#169; 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit hat die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) im Jahre 2006 einen Überschuss in Höhe von rund 1,73 Milliarden Euro erzielt.</p>
<p>Die Pressemitteilung kann im Volltext <a href="http://www.die-gesundheitsreform.de/presse/pressemitteilung/dokumente/2007_1/pm_2007-03-01-019.html"  title="BMGS" target="_blank">hier</a> abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		<title>Voraussetzungen für Kostenübernahme von Fahrkosten durch die gesetzliche Krankenversicherung bei ambulanter Behandlung</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Nov 2006 17:07:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 60 SGB V]]></category>
		<category><![CDATA[BSG]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrtkosten]]></category>
		<category><![CDATA[GkV]]></category>
		<category><![CDATA[SGB V]]></category>

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		<description><![CDATA[In seiner Entscheidung vom 26.9.2006 in dem Verfahren B 1 KR 20/05 hat sich das Bundessozialgericht mit den Voraussetzungen der Kostenübernahme von Fahrkosten durch die gesetzliche Krankenversicherung bei ambulanter Behandlung befasst: ... <a href="http://www.sokolowski.org/sozialrecht/voraussetzungen-fur-kostenubernahme-von-fahrkosten-durch-die-gesetzliche-krankenversicherung-bei-ambulanter-behandlung/225/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In seiner Entscheidung vom 26.9.2006 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 1 KR 20/05"  target="_blank" title="BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 20/05 R">B 1 KR 20/05</a> hat sich das Bundessozialgericht mit den Voraussetzungen der  Kostenübernahme von Fahrkosten durch die gesetzliche Krankenversicherung bei ambulanter Behandlung befasst:</p>
<p align="justify">  <span id="more-225"></span></p>
<p>Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Fahrkosten zur Methadonbehandlung.</p>
<p align="justify">  Die im Jahre 1957 geborene Klägerin, Mitglied der beklagten Krankenkasse, erhält von dieser zur Behandlung ihrer Opiatabhängigkeit eine ambulante Methadonsubstitutionstherapie. Bis zum Jahresende 2003 übernahm die Beklagte die Kosten der hierfür viermal wöchentlich anfallenden Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (monatlich 36,50 EUR). Den Antrag auf weitere Kostenübernahme vom 30. Januar 2004 lehnte die Beklagte ab, da die Beförderung entsprechend einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nicht medizinisch zwingend notwendig war (Bescheid vom 3. Februar 2004; Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2004).</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p> Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, der Klägerin ab 1. Januar 2004 Fahrkosten in Höhe von monatlich mindestens 36,50 EUR zu zahlen (Urteil vom 7. Juli 2004). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Eine Beförderung sei zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben der Klägerin nicht unerlässlich. Sie sei vielmehr als Bezieherin von Hilfe zum Lebensunterhalt und alleinerziehende Mutter aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die Fahrkosten zur Methadon-Substitution zu bezahlen. Auch liege ein Ausnahmefall im Sinne der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten (Krankentransport-RL) nicht vor (Urteil vom 6. September 2005).</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p> Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/60.html"  target="_blank" title="&sect; 60 SGB V: Fahrkosten">60 Abs 2</a> Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Ihr sei nicht zuzumuten, die Strecke von ihrer Wohnung zum Ort der Behandlung &#8211; sicherlich mehr als fünf Kilometer &#8211; zu Fuß zurückzulegen, wenn es die wesentlich weniger zeitaufwändigen Möglichkeiten des öffentlichen Nahverkehrs gebe. Die Substitutionstherapie sei erst im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzepts sinnvoll, wozu auch die regelmäßige Fahrt zur Fachambulanz unter Ausnutzung des öffentlichen Nahverkehrs gehöre.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p> Die Klägerin beantragt,<br />
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. September 2005 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 7. Juli 2004 zurückzuweisen.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p> Die Beklagte beantragt,<br />
die Revision zurückzuweisen.</p>
<p align="justify">  Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.</p>
<p align="justify"> Entscheidungsgründe</p>
<p align="justify">  Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das LSG auf die Berufung der Beklagten das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin kann ab Januar 2004 Fahrkostenerstattung für ihre ambulante Methadonsubstitutionstherapie nicht beanspruchen.</p>
<p align="justify">  1. Im Rahmen des abschließend Ansprüche auf Fahrkosten regelnden § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/60.html"  target="_blank" title="&sect; 60 SGB V: Fahrkosten">60 SGB V</a> kommt als Anspruchsgrundlage allein § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/60.html"  target="_blank" title="&sect; 60 SGB V: Fahrkosten">60 Abs 1 Satz 3 SGB V</a> in Betracht. Nach der Gesamtsystematik befasst sich nur diese Rechtsnorm mit der Übernahme von Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu einer allein als solche erforderlichen ambulanten Behandlung. Danach übernimmt die Krankenkasse Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/61.html"  target="_blank" title="&sect; 61 SGB V: Zuzahlungen">61 Satz 1 SGB V</a> ergebenden Betrages nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/92.html"  target="_blank" title="&sect; 92 SGB V: Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses">92 Abs 1 Satz 2 Nr 12 SGB V</a> festgelegt hat.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p> 2. Um einen Ausnahmefall iS von § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/60.html"  target="_blank" title="&sect; 60 SGB V: Fahrkosten">60 Abs 1 Satz 3 SGB V</a>, den der Gemeinsame Bundesausschuss in den Krankentransport-RL (idF vom 22. Januar 2004, BAnz Nr 18 S 1342; zuletzt geändert am 21. Dezember 2004, BAnz 2005 Nr 41 S 2937) festgelegt hat, geht es bei der Klägerin nicht. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 Krankentransport-RL können &#8211; soweit hier von Interesse &#8211; in besonderen Ausnahmefällen auch Fahrten zur ambulanten Behandlung bei zwingender medizinischer Notwendigkeit von der Krankenkasse übernommen und vom Vertragsarzt verordnet werden. Dies setzt nach § 8 Abs 2 Satz 1 Krankentransport-RL voraus, dass der versicherte Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist und dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Solche Ausnahmefälle sind nach der nicht abschließenden Liste in der Regel Dialysebehandlung, onkologische Strahlen- und Chemotherapie (§ 8 Abs 2 Satz 2 und 4 in Verbindung mit Anlage 2 der Krankentransport-RL). Weitere Ausnahmefälle sind in § 8 Abs 3 Krankentransport-RL geregelt, die hier aber ebenfalls nicht vorliegen (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen &#8220;aG&#8221;, &#8220;Bl&#8221; oder &#8220;H&#8221;, Einstufungsbescheid gemäß dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in die Pflegestufe 2 oder 3 oder Erfüllung der entsprechenden Sachkriterien).</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p> Nach den Feststellungen des LSG fehlt es an den Voraussetzungen des § 8 Abs 2 Satz 1 Krankentransport-RL. Die Klägerin wird zwar mit einem durch die Grunderkrankung &#8211; Opiatabhängigkeit &#8211; vorgegebenen Therapieschema behandelt, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist. Die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf beeinträchtigt aber die Klägerin nicht in einer Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Vielmehr fehlt es gerade an der zwingenden medizinischen Notwendigkeit der Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Diese Feststellungen des LSG sind nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen worden und damit für den erkennenden Senat bindend (vgl § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/163.html"  target="_blank" title="&sect; 163 SGG">163</a> Sozialgerichtsgesetz <sgg>). </sgg></p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p> 3. Die gesetzeskonforme Konkretisierung der Ausnahmen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/60.html"  target="_blank" title="&sect; 60 SGB V: Fahrkosten">60 Abs 1 Satz 3 SGB V</a> durch die Krankentransport-RL ist nicht aufgrund ranghöheren Rechts erweiternd auszulegen.</p>
<p align="justify">  a) Die Vorgaben des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/60.html"  target="_blank" title="&sect; 60 SGB V: Fahrkosten">60 Abs 1 SGB V</a> geben hierfür nichts her. Schon der systematische Zusammenhang zwischen § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/60.html"  target="_blank" title="&sect; 60 SGB V: Fahrkosten">60 Abs 1 Satz 1</a> und Satz 3 SGB V erhellt, dass in allen Fällen die Fahrten im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sein müssen, um einen Anspruch auf Übernahme der Kosten zu begründen. Denn § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/60.html"  target="_blank" title="&sect; 60 SGB V: Fahrkosten">60 Abs 1 Satz 1 SGB V</a> sieht als Regel die Fahrkostenerstattung im Zusammenhang mit Krankenbehandlung nur in den Fällen des Abs 2 und im Umfang des Abs 3 an, in denen generalisierend wegen der Schwere der Erkrankung &#8211; indiziert durch erforderliche Krankenhausbehandlung (Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 4) &#8211; oder wegen der erforderlichen Transportbedingungen (Abs 2 Satz 1 Nr 2 und 3) der Transport medizinisch zwingend erforderlich ist. Erst recht muss dann aber in den Ausnahmefällen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/60.html"  target="_blank" title="&sect; 60 SGB V: Fahrkosten">60 Abs 1 Satz 3 SGB V</a> der Transport zur ambulanten Behandlung aus medizinischen Gründen unerlässlich sein. Auch die Gesetzesmaterialien verdeutlichen, dass zur Neuordnung der Finanzierung ua Fahrkosten in der ambulanten Versorgung grundsätzlich nicht mehr erstattet werden sollten und Ausnahmen nur nach Genehmigung durch die Krankenkassen gelten (vgl Entwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung <gkv>, BT-Drucks 15/1525 S 76 f und S 94 f zu Nr 37). Die Regelung wollte die Möglichkeit für Krankenkassen ausschließen, Fahrkosten zur ambulanten Behandlung bereits generell in Härtefällen zu übernehmen. Mit der Änderung des Satzes 1 in Abs 1 wird stärker als bisher auf die medizinische Notwendigkeit der im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Krankenkassenleistung erforderlichen Fahrt abgestellt. Situationen, in denen es letztlich nicht medizinische, sondern lediglich finanzielle Gründe sind, auf die sich Patienten berufen können, wie es nach den Feststellungen des LSG bei der Klägerin der Fall ist, sollten danach gerade nicht mehr zu einer Übernahme der Fahrkosten führen. </gkv></p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p> b) Ein abweichendes Ergebnis zu Gunsten der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Verfassungsrecht. Vielmehr erlaubt es das Grundgesetz, die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf einen abgeschlossenen Katalog zu begrenzen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats ( vgl zB Senat, Urteil vom 4. April 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 1 KR 12/04 R"  target="_blank" title="B 1 KR 12/04 R (2 zugeordnete Entscheidungen)">B 1 KR 12/04 R</a> &#8211; RdNr 28 f mwN ) im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts <bverfg> ( vgl zB BVerfG, Beschluss vom 5. März 1997 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1071/95"  target="_blank" title="BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95: nicht zugelassenes Arzneimittel">1 BvR 1071/95</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1997, 3085"  target="_blank" title="BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95: nicht zugelassenes Arzneimittel">NJW 1997, 3085</a>; BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 347/98"  target="_blank" title="1 BvR 347/98 (2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 347/98</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=SozR 4-2500 § 27 Nr 5"  target="_blank" title="BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98">SozR 4-2500 § 27 Nr 5</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZS 2006, 84"  target="_blank" title="BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98">NZS 2006, 84</a>, 87 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MedR 2006, 164"  target="_blank" title="BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98">MedR 2006, 164</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 891"  target="_blank" title="NJW 2006, 891 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2006, 891</a> ). Danach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die GKV den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung stellt, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/2.html"  target="_blank" title="&sect; 2 SGB V: Leistungen">2 Abs 1 Satz 1 SGB V</a>). Nur das, was in diesen Leistungskatalog fällt, hat die GKV ihren Versicherten zu leisten. Dazu gehört die Übernahme von Fahrkosten aus finanziellen Gründen gerade nicht. </bverfg></p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p> Der Senat hat bei seiner Entscheidung schon aus Gründen des Verfahrensrechts (§ 75 Abs 5; <a href="http://dejure.org/gesetze/SGG/168.html"  target="_blank" title="&sect; 168 SGG">§ 168 SGG</a>) nicht in den Blick zu nehmen, ob und in welchem Umfang die Klägerin berechtigt ist, für die geltend gemachten Fahrkosten Leistungen der Sozialhilfe zu beanspruchen.</p>
<p align="justify"> Die Entscheidung kann im Volltext <a href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&amp;Art=en&amp;Datum=2006&amp;Sort=3&amp;nr=9636&amp;pos=1&amp;anz=172"  target="_blank">hier auf den Seiten des Bundessozialgerichts</a> abgerufen werden</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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