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	<title>Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht &#187; GmbH</title>
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	<description>Kanzleiseiten zu Strafverteidigung und mehr: Anwalt bloggt</description>
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		<title>Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts wurde am 28.10.08 veröffentlicht und tritt am 1.11.2008 in Kraft</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/das-gesetz-zur-modernisierung-des-gmbh-rechts-wurde-am-281008-veroffentlicht-und-tritt-am-1112008-in-kraft-2/411/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sonstiges/das-gesetz-zur-modernisierung-des-gmbh-rechts-wurde-am-281008-veroffentlicht-und-tritt-am-1112008-in-kraft-2/411/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 28 Oct 2008 13:08:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[2008]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 5a GmbHG]]></category>
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		<description><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurde am 28.10.2008 im Bundesgesetzblatt Teil I Seiten 2026 ff veröffentlicht und tritt damit am 1. November 2008 in Kraft.</p> <p style="text-align: justify;">Das Gesetz soll die GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver machen. Insbesondere sollen Unternehmensgründungen erleichtert und beschleunigt werden. Des weiteren sollen die Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen ausgeglichen Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH bekämpft werden.</p> <p>Zu einzelnen Änderungen:</p> Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft nach § 5a GmbHG <p style="text-align: justify;">Es handelt sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/das-gesetz-zur-modernisierung-des-gmbh-rechts-wurde-am-281008-veroffentlicht-und-tritt-am-1112008-in-kraft-2/411/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurde am 28.10.2008 im Bundesgesetzblatt Teil I Seiten 2026 ff veröffentlicht und tritt damit am 1. November 2008 in Kraft.<span id="more-411"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Das Gesetz soll die GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver machen. Insbesondere sollen Unternehmensgründungen erleichtert und beschleunigt werden. Des weiteren sollen die Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen ausgeglichen Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH bekämpft werden.</p>
<p>Zu einzelnen Änderungen:</p>
<ul>
<li>Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/5a.html"  target="_blank" title="&sect; 5a GmbHG: Unternehmergesellschaft">§ 5a GmbHG</a><br />
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Es handelt sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Diese GmbH darf ihre Gewinne jedoch nicht voll ausschütten. Sie soll auf diese Weise das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach ansparen. Das Mindeststammkapital der normalen GmbH wird nicht herabgesetzt, es bleibt bei 25.000 Euro.</p>
</blockquote>
</li>
<li>Höhe der Stammeinlagen<br />
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Bislang musste die Stammeinlage mindestens 100 Euro betragen und durfte nur in Einheiten aufgeteilt werden, die durch 50 teilbar sind. Künftig muss jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten. Vorhandene Geschäftsanteile können künftig leichter gestückelt werden.</p>
</blockquote>
</li>
<li>Geschäftsanteile<br />
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Geschäftsanteile können künftig leichter aufgeteilt, zusammengelegt und übertragen werden.</p>
</blockquote>
</li>
<li>Sacheinlagen<br />
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Das Gesetz sieht vor, dass der Wert der geleisteten Sache auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet wird. Die Anrechnung erfolgt erst nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Weiß ein Geschäftsführer von einer geplanten verdeckten Sacheinlage, so darf er in der Handelsregisteranmeldung nicht versichern, die Bareinlage sei erfüllt.</p>
</blockquote>
</li>
</ul>
<p>Weitere Einzelheiten sind <a href="http://www.bmj.de/enid/19cdce357cfb1562982937f508dc1219,0/Gesellschaftsrecht/Die_GmbH-Reform_ts.html" title="Bundesjustizministerium"  target="_blank">hier auf den Seiten des Bundesjustizministeriums</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Telefonhotline zur Offenlegung von Jahresabschlüssen</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/telefonhotline-zur-offenlegung-von-jahresabschlussen/342/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sonstiges/telefonhotline-zur-offenlegung-von-jahresabschlussen/342/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 12 Dec 2007 08:04:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[2007]]></category>
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		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/telefonhotline-zur-offenlegung-von-jahresabschlussen/342/</guid>
		<description><![CDATA[<p align="justify">Wie wir bereits hier berichtet haben, besteht für viele Unternehmen die Verpflichtung, Ihre Geschäftsdaten 2006 bis spätestens zum 31.12.2007 “offenzulegen”. Bei Nichtbeachtung dieser Frist droht u.U. eine Ordnungsgeld zwischen 2.500,00 € und 25.000,00 €.</p> <p align="justify">Da diesbezüglich offensichtlich noch erhebliche Unsicherheiten auf Seiten der betroffenen Unternehmen besteht, haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium der Justiz eine Telefon-Hotline unter 01805 615 003 geschaltet, bei der sich Unternehmen zu Fragen rund um das Thema Offenlegung von Jahresabschlüssen informieren können. Telefonate zu dieser Servicehotline sollen 14 Cent pro Minute aus dem Festnetz kosten, wobei abweichende Preise aus den <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/telefonhotline-zur-offenlegung-von-jahresabschlussen/342/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Wie wir bereits <a href="http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/bis-zum-311207-geschaftsunterlagen-2006-offenlegen-sonst-drohen-bis-zu-25000-eur/307/"  title="Offenlegung von Jahresabschlüssen">hier</a> berichtet haben, besteht für viele Unternehmen die Verpflichtung, Ihre Geschäftsdaten 2006 bis spätestens zum <span id="more-342"></span>31.12.2007 “offenzulegen”. Bei Nichtbeachtung dieser Frist droht u.U. eine Ordnungsgeld zwischen 2.500,00 € und 25.000,00 €.</p>
<p align="justify">Da diesbezüglich offensichtlich noch erhebliche Unsicherheiten auf Seiten der betroffenen Unternehmen besteht,  haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium der Justiz eine Telefon-Hotline unter 01805 615 003 geschaltet, bei der sich Unternehmen zu Fragen rund um das Thema Offenlegung von Jahresabschlüssen informieren können. Telefonate zu dieser Servicehotline sollen 14 Cent pro Minute aus dem Festnetz kosten, wobei abweichende Preise aus den Mobilfunknetzen möglich sind.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify"><a href="http://www.bmj.de/enid/7d749a1e9afa7df320b618d48617438b,5e9c0c6d6f6465092d09093a09636f6e5f6964092d0934383535/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html"  title="BMJ Pressemiteilung" target="_blank">Quelle: Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums</a></p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bis zum 31.12.07 Geschäftsunterlagen 2006 offenlegen, sonst drohen bis zu 25.000 EUR</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/sonstiges/bis-zum-311207-geschaftsunterlagen-2006-offenlegen-sonst-drohen-bis-zu-25000-eur/307/</link>
		<comments>http://www.sokolowski.org/sonstiges/bis-zum-311207-geschaftsunterlagen-2006-offenlegen-sonst-drohen-bis-zu-25000-eur/307/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 30 Nov 2007 09:32:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
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		<guid isPermaLink="false">http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/bis-zum-311207-geschaftsunterlagen-2006-offenlegen-sonst-drohen-bis-zu-25000-eur/307/</guid>
		<description><![CDATA[<p align="justify">Viele Unternehmen sind verpflichtet, Ihre Geschäftsdaten 2006 bis spätestens zum 31.12.2007 &#8220;offenzulegen&#8221;. Bei Nichtbeachtung dieser Frist droht eine Ordnungsgeld zwischen 2.500,00 € und 25.000,00 €.</p> <p align="justify"> Nach dem EHUG sind folgende Unternehmensformen von der Offenlegungspflicht betroffen: Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA)</p> eingetragene Genossenschaften <p align="justify">Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter (z.B. GmbH &#38; Co KG)</p> <p align="justify">große Personenhandelsgesellschaften (zu den Größenkriterien vgl. § 1 Publizitätsgesetz)</p> <p align="justify">große Einzelkaufleute (zu den Größenkriterien vgl. § 1 Publizitätsgesetz)</p> <p align="justify">Banken</p> <p align="justify">Versicherungsunternehmen</p> <p align="justify">Zweigniederlassungen bestimmter ausländischer Kapitalgesellschaften</p> <p align="justify">große wirtschaftliche Vereine (zu den Größenkriterien vgl. § 1 Publizitätsgesetz)</p> <p <a href="http://www.sokolowski.org/sonstiges/bis-zum-311207-geschaftsunterlagen-2006-offenlegen-sonst-drohen-bis-zu-25000-eur/307/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Viele Unternehmen sind verpflichtet, Ihre Geschäftsdaten 2006 bis spätestens zum 31.12.2007 &#8220;offenzulegen&#8221;. Bei Nichtbeachtung dieser Frist droht eine Ordnungsgeld zwischen 2.500,00 € und 25.000,00 €.<span id="more-307"></span></p>
<p align="justify"> Nach dem EHUG sind folgende Unternehmensformen von der Offenlegungspflicht betroffen:<br />
Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA)</p>
<ul>
<li>eingetragene Genossenschaften</li>
<li>
<p align="justify">Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter (z.B. GmbH &amp; Co KG)</p>
</li>
<li>
<p align="justify">große Personenhandelsgesellschaften (zu den Größenkriterien vgl. § 1 Publizitätsgesetz)</p>
</li>
<li>
<p align="justify">große Einzelkaufleute (zu den Größenkriterien vgl. § 1 Publizitätsgesetz)</p>
</li>
<li>
<p align="justify">Banken</p>
</li>
<li>
<p align="justify">Versicherungsunternehmen</p>
</li>
<li>
<p align="justify">Zweigniederlassungen bestimmter ausländischer Kapitalgesellschaften</p>
</li>
<li>
<p align="justify">große wirtschaftliche Vereine (zu den Größenkriterien vgl. § 1 Publizitätsgesetz)</p>
</li>
<li>
<p align="justify">große öffentlich-rechtliche Rechtsträger als Kaufleute (zu den Größenkriterien vgl. § 1 Publizitätsgesetz)</p>
</li>
</ul>
<p>Aufgrund des Gesetzes über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG), das zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, sind für die Entgegennahme und Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte (Registergerichte), sondern der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH in Köln, zuständig.
</p>
<p align="justify"> Zur Veröffentlichung sind dem Bundesanzeiger folgende Unterlagen einzureichen:</p>
<ul>
<li>
<p align="justify">Große und mittelgroße Gesellschaften (zur Abgrenzung der Größenklassen vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/267.html"  target="_blank" title="&sect; 267 HGB: Umschreibung der Gr&ouml;&szlig;enklassen">§ 267 HGB</a>) müssen sämtliche in <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/325.html"  target="_blank" title="&sect; 325 HGB: Offenlegung">§ 325 HGB</a> genannten Unterlagen einreichen.</p>
<ul>       Das sind:</p>
<li>
<p align="justify">der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers</p>
</li>
<li>
<p align="justify">der Lagebericht</p>
</li>
<li>
<p align="justify"> der Bericht des Aufsichtsrats</p>
</li>
<li>
<p align="justify"> der Ergebnisverwendungsvorschlag und –beschluss</p>
</li>
<li>
<p align="justify"> die Entsprechenserklärung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/161.html"  target="_blank" title="&sect; 161 AktG: Erkl&auml;rung zum Corporate Governance Kodex">§ 161 AktG</a>. Für eingetragene Genossenschaften gelten Besonderheiten (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/339.html"  target="_blank" title="&sect; 339 HGB: Offenlegung">§ 339 HGB</a>).</p>
</li>
</ul>
</li>
<li>
<p align="justify">Kleine Gesellschaften können von der Erleichterung nach<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/326.html"  target="_blank" title="&sect; 326 HGB: Gr&ouml;&szlig;enabh&auml;ngige Erleichterungen f&uuml;r kleine Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung">§ 326 HGB</a> und mittelgroße Gesellschaften von den Erleichterungen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/327.html"  target="_blank" title="&sect; 327 HGB: Gr&ouml;&szlig;enabh&auml;ngige Erleichterungen f&uuml;r mittelgro&szlig;e Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung">§ 327 HGB</a> Gebrauch machen. Einzureichen und offenzulegen sind von kleinen Gesellschaften nur Bilanz und Anhang.</p>
</li>
</ul>
<p>Das EHUG schreibt vor, dass die Unterlagen ab 1. Januar 2007 elektronisch beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht werden müssen. Für eine Übergangszeit können die Unterlagen bis zum 31.12.2009 auch in Papierform eingereicht werden.</p>
<p align="justify"> Für die elektronische Einreichung bietet der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einen komfortablen Übermittlungsweg über ein Upload-Verfahren via Internet an. Zugelassene Datei-Formate sind Word, RTF, Excel und ein XML-Format auf der Grundlage einer vom Bundesanzeiger vorgegebenen XBRL-basierten Struktur. Einzelheiten sind auf der Publikations-Serviceplattform des elektronischen Bundesanzeigers ersichtlich.</p>
<p align="justify"> Die neuen Vorschriften sind erstmals auf Unterlagen für das nach dem 31.12.2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden (Art. 61 Abs. 5 S. 1 EGHGB), das ist in den meisten Fällen das Geschäftsjahr 2006.</p>
<p align="justify"> Die Unterlagen müssen nach wie vor unverzüglich nach ihrer Vorlage an die Gesellschafter, spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag eingereicht werden. Entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr, ist der Abschluss für das Geschäftsjahr also spätestens bis zum Ende des Jahres 2007 einzureichen und bekannt zu machen. Für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften gilt eine kürzere Einreichungsfrist von vier Monaten (<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/325.html"  target="_blank" title="&sect; 325 HGB: Offenlegung">§ 325 Abs. 4 S. 1 HGB</a>).</p>
<p align="justify"> Nachdem die Unterlagen zum elektronischen Bundesanzeiger eingereicht und hier bekannt gemacht wurden, übermittelt dessen Betreiber die Unterlagen an das Unternehmensregister. Sie werden auf der Internetseite www.unternehmensregister.de eingestellt. Darüber hinaus können die Daten auch im elektronischen Bundesanzeiger kostenlos eingesehen werden.</p>
<p align="justify"> Die Höhe des Entgelts für die Veröffentlichung hängt vom Anlieferungsformat ab. Die Einzelheiten der Preisgestaltung sind im Internet unter www.ebundesanzeiger.de/download/agb-eBanz.pdf dargestellt. Am kostengünstigsten ist dabei in der Regel die Nutzung des XML-Formates, während die übergangsweise noch zugelassene Einreichung in Papierform die höchsten Kosten verursacht.</p>
<p align="justify"> Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind (<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/329.html"  target="_blank" title="&sect; 329 HGB: Pr&uuml;fungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers">§ 329 Abs. 1 S. 1 HGB</a>). Fällt die Prüfung negativ aus, hat der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers das für die Durchführung von Ordnungsgeldverfahren zuständige Bundesamt für Justiz zu unterrichten.<br />
In Zukunft wird das Ordnungsgeldverfahren wegen Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von Amts wegen betrieben werden. Für Verstöße sieht das Gesetz einen Ordnungsgeldrahmen von 2.500 bis 25.000 Euro vor (<a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/335.html"  target="_blank" title="&sect; 335 HGB: Festsetzung von Ordnungsgeld">§ 335 Abs. 1 S. 4 HGB</a>). Das Ordnungsgeld kann sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen ihre gesetzlichen Vertreter festgesetzt werden. Es muss vorher angedroht werden und kann bei Nichtbefolgung mehrfach festgesetzt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Ablehnung eines Einspruchs und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann die sofortige Beschwerde zum Landgericht Bonn erhoben werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Untreue des GmbH-Geschäftsführers</title>
		<link>http://www.sokolowski.org/strafrecht/untreue-des-gmbh-geschaftsfuhrers/90/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 May 2006 06:42:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim Sokolowski</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 266 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 25. April 2006 in dem Verfahren 1 StR 519/05 mit der Frage beschäftigt, ob bei Untreue des GmbH-Geschäftsführers auch am Wohnort der GmbH-Gesellschafter ein Gerichtsstand begründet ist. ... <a href="http://www.sokolowski.org/strafrecht/untreue-des-gmbh-geschaftsfuhrers/90/">weiter lesen...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 25. April 2006 in dem Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 StR 519/05"  target="_blank" title="BGH, 25.04.2006 - 1 StR 519/05">1 StR 519/05</a> mit der Frage beschäftigt, ob bei Untreue des GmbH-Geschäftsführers auch am Wohnort der GmbH-Gesellschafter ein Gerichtsstand begründet ist.<br />
<span id="more-90"></span></p>
<p align="justify"> Dies wurde verneint:<br />
<strong>Am Wohnsitz der Gesellschafter einer GmbH ist für eine Untreue des Geschäftsführers kein Gerichtsstand begründet, weil zwischen ihm und den Gesellschaftern kein Treueverhältnis besteht. Dies gilt auch für stille Gesellschafter, die sich mit einer Vermögenseinlage an der GmbH beteiligt haben.</strong>
</p>
<p align="justify"> Das Landgericht Mannheim hat das Verfahren gegen den Angeklagten, dem die Anklage Untreue in fünf Fällen zur Last legt, wegen örtlicher Unzuständigkeit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/260.html"  target="_blank" title="&sect; 260 StPO">§ 260 Abs. 3 StPO</a> eingestellt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.</p>
<p>I.</p>
<p align="justify"> Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten in der Anklage vor, als Geschäftsführer der in Frankfurt am Main ansässigen Y. Verwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Y. GmbH) aus dem Gesellschaftsvermögen an Gesellschaften in Düsseldorf und Hamm ungesicherte Darlehen ausgereicht zu haben, deren Rückzahlung nicht erfolgte, und eine rechtsgrundlose Zahlung vorgenommen zu haben. Die Y. GmbH habe infolge der Zuwendungen Insolvenz anmelden müssen. Durch die Taten sei nicht nur ihr Vermögen, son-dern auch das Vermögen zahlreicher Anleger geschädigt worden, die sich an der Y. GmbH mit Kapitaleinlagen beteiligt hätten und ihr als stille Gesell-schafter beigetreten seien. Einige dieser Gesellschafter sind im Zuständigkeits-bereich des Landgerichts Mannheim wohnhaft.</p>
<p align="justify"> Das Landgericht hat das Hauptverfahren eröffnet, nachdem es zunächst seine örtliche Unzuständigkeit festgestellt hatte, diese Entscheidung jedoch auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 7. Juli 2005 aufgehoben wurde. In der Hauptver-handlung hat der Verteidiger vor Vernehmung des Angeklagten zur Sache den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit erhoben. Das Landgericht hat das Ver-fahren sodann mit dem angefochtenen Urteil eingestellt. Zur Begründung führt es aus, dass eine Tatortzuständigkeit für die &#8211; allein anklagegegenständlichen &#8211; Vorwürfe der Untreue nicht am Wohnsitz der Kapitalanleger begründet sei, sondern am Sitz der Y. GmbH oder dort, wo die vermögensgefährdenden Darlehensverträge unterzeichnet bzw. Zahlungen veranlasst oder empfangen worden seien.<br />
Die Einstellung des Verfahrens hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit zu Recht verneint. Die Rüge, es habe die Voraussetzungen des Gerichtsstands des Tatorts gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/7.html"  target="_blank" title="&sect; 7 StPO">§ 7 Abs. 1 StPO</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/9.html"  target="_blank" title="&sect; 9 StGB: Ort der Tat">§ 9 Abs. 1 StGB</a> verkannt, geht fehl.
</p>
<p align="justify"> Nach Auffassung der Revision ist Tatort auch der Wohnsitz der stillen Gesellschafter, da die angeklagten Untreuehandlungen zu einer Schädigung auch ihres Vermögens geführt haben und dieser Nachteil von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266.html"  target="_blank" title="&sect; 266 StGB: Untreue">§ 266 StGB</a> er-fasst werde. Der Senat vermag dem nicht zu folgen.</p>
<p align="justify"> 1. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/7.html"  target="_blank" title="&sect; 7 StPO">§ 7 Abs. 1 StPO</a> ist ein Gerichtsstand bei dem Gericht begrün-det, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde. <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/9.html"  target="_blank" title="&sect; 9 StGB: Ort der Tat">§ 9 Abs. 1 StGB</a> bestimmt, dass die Straftat nicht nur am Ort der Handlung des Täters, sondern auch dort begangen ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist. „Erfolg“ meint dabei nicht jede Auswirkung der Tat; angesichts der durch das Zweite Strafrechtsreformgesetz vom 4. Juli 1969 (BGBl. I S. 717) eingefügten ausdrücklichen Anknüpfung an den gesetzlichen Tatbestand sind nur solche Tatfolgen erfolgsortbegründend, die für die Verwirklichung des Deliktstatbestandes erheblich sind (Gribbohm in Leipziger Kommentar 11. Aufl. § 9 Rdn. 19; vgl. bereits BGHSt 20, 45, 51 zu <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/3.html"  target="_blank" title="&sect; 3 StGB: Geltung f&uuml;r Inlandstaten">§ 3 Abs. 3 StGB</a> aF).</p>
<p align="justify"> Im Fall der Untreue besteht der Taterfolg in dem durch die Untreuehand-lung bewirkten Vermögensnachteil. Hierunter fällt nicht jede durch die Verlet-zung der Vermögensbetreuungspflicht verursachte Vermögensbeschädigung. Vom Tatbestand des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266.html"  target="_blank" title="&sect; 266 StGB: Untreue">§ 266 StGB</a> sind vielmehr nur solche Nachteile erfasst, die der Täter demjenigen zufügt, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat; betreuter und geschädigter Vermögensinhaber müssen identisch sein (Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 266 Rdn. 47; Schü-nemann in Leipziger Kommentar 11. Aufl. § 266 Rdn. 101). Für die Bestimmung der Zuständigkeit folgt daraus, dass ein Gerichtsstand des Erfolgsortes nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/7.html"  target="_blank" title="&sect; 7 StPO">§ 7 Abs. 1 StPO</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/9.html"  target="_blank" title="&sect; 9 StGB: Ort der Tat">§ 9 Abs. 1 StGB</a> nur dort begründet sein kann, wo sich der Ver-mögensschaden eines Treugebers im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266.html"  target="_blank" title="&sect; 266 StGB: Untreue">§ 266 Abs. 1 StGB</a> manifes-tiert hat.<br />
2. Die stillen Gesellschafter der Y. GmbH sind mit dem Angeklagten als Geschäftsführer nicht durch ein Treueverhältnis im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266.html"  target="_blank" title="&sect; 266 StGB: Untreue">§ 266 Abs. 1 StGB</a> verbunden; eine Schädigung ihres Vermögens durch die dem Ange-klagten vorgeworfenen Untreuehandlungen führt daher zu keinem Nachteil, welcher zuständigkeitsbegründend wirken könnte.
</p>
<p align="justify"> a) Der Geschäftsführer einer GmbH besitzt gem. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/35.html"  target="_blank" title="&sect; 35 GmbHG: Vertretung der Gesellschaft">35</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/37.html"  target="_blank" title="&sect; 37 GmbHG: Beschr&auml;nkungen der Vertretungsbefugnis">37 GmbHG</a> die Befugnis, über das Vermögen der Gesellschaft zu verfügen und sie anderen gegenüber zu verpflichten. Als Organ der Gesellschaft obliegt es ihm, nach Maßstab des <a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/43.html"  target="_blank" title="&sect; 43 GmbHG: Haftung der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer">§ 43 Abs. 1 GmbHG</a> ihre Vermögensinteressen wahrzunehmen. Er ist daher tauglicher Täter einer Untreue zu Lasten der Gesellschaft (vgl. nur BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 1998, 192"  target="_blank" title="BGH, 05.11.1997 - 2 StR 462/97">NStZ 1998, 192</a>, 193; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR StGB § 266 Abs. 1 Treubruch 2"  target="_blank" title="BGH, 03.02.1993 - 3 StR 606/92">BGHR StGB § 266 Abs. 1 Treubruch 2</a>; Lenckner/ Perron in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 266 Rdn. 25; Schaal in Rowed-der/Schmidt-Leithoff GmbHG 4. Aufl. vor § 82 Rdn. 10 f.).</p>
<p align="justify"> Eine Pflicht zur Betreuung der Vermögensinteressen der Gesellschafter trifft den Geschäftsführer demgegenüber nicht (BGH, Urteil vom 22. Januar 1953 &#8211; 3 StR 154/52 &#8211; ; Schünemann in Leipziger Kommentar 11. Aufl. § 266 Rdn. 125; Tiedemann in Scholz, GmbHG 9. Aufl. vor § 82 Rdn. 15; Gribbohm ZGR 1990, 1, 3, 13 f.; Kohlmann, Die strafrechtliche Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers, Seite 99 f.; ders. in Hachenburg, GmbHG 8. Aufl. vor § 82 Rdn. 60; vgl. auch Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 266 Rdn. 25). Der Geschäftsführer einer GmbH &#8211; jedenfalls einer solchen, die in Deutschland ansässig ist &#8211; steht mit den Gesellschaftern in keiner Beziehung, die die Grundlage einer strafrechtlich geschützten Treupflicht bilden könnte. Seine organschaftliche Stellung und der Anstellungsvertrag binden ihn nur an die Gesellschaft und verpflichten ihn zu einer Tätigkeit nur in ihren Angelegen-heiten (<a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/43.html"  target="_blank" title="&sect; 43 GmbHG: Haftung der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer">§ 43 Abs. 1 GmbHG</a>). Die Pflicht zur Wahrung der Interessen der Ge-sellschaft kann ihn dabei &#8211; etwa bei der Durchsetzung von Nachschüssen (<a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/26.html"  target="_blank" title="&sect; 26 GmbHG: Nachschusspflicht">§§ 26 ff. GmbHG</a>) oder bei Maßnahmen zur Erhaltung des Stammkapitals (<a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/30.html"  target="_blank" title="&sect; 30 GmbHG: Kapitalerhaltung">§§ 30 ff. GmbHG</a>) &#8211; gerade zu Entscheidungen anhalten, die mit den Vermö-gensinteressen der Gesellschafter in Konflikt treten (BGH, Urteil vom 22. Janu-ar 1953 &#8211; 3 StR 154/52 -; Tiedemann aaO). Reale Interessengegensätze zwi-schen Gesellschaftern und Gesellschaft treten auch in jenen Fällen zutage, in denen die Gesellschafter durch Billigung gesellschaftsschädigender Handlun-gen die GmbH „ausbeuten“, um sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. Grib-bohm ZGR 1990, 1, 3; zur Wirkung eines Einverständnisses der Gesellschafter vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 35, 333"  target="_blank" title="BGH, 24.08.1988 - 3 StR 232/88">BGHSt 35, 333</a>; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1997, 66"  target="_blank" title="BGH, 10.07.1996 - 3 StR 50/96">NJW 1997, 66</a>, 68 f.; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 266 Rdn. 52a m.w.N.).<br />
b) Das Vermögen der GmbH entspricht auch nicht dem Vermögen der Gesellschafter im Sinne einer Teilidentität mit der Folge, dass sich Betreuungs-pflichten zugunsten des einen notwendig auf das andere erstreckten. Zwar kon-stituiert sich das Vermögen der GmbH aus den Einlagen der Gesellschafter; auch sind diese aufgrund ihrer Teilhabe- und Mitwirkungsrechte wirtschaftlich als Inhaber der Gesellschaft zu begreifen. In rechtlicher Hinsicht bleibt das Ge-sellschaftsvermögen für die Anteilseigner gleichwohl Fremdvermögen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb wiederholt betont, dass der Tatbestand der Un-treue die GmbH als eigene Rechtspersönlichkeit schützt. Träger der geschütz-ten Vermögensinteressen ist die GmbH selbst als juristische Person, nicht je-doch sind es ihre Gesellschafter (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 3, 32"  target="_blank" title="BGH, 24.06.1952 - 1 StR 153/52">BGHSt 3, 32</a>, 39 f.; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 34, 379"  target="_blank" title="BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86">34, 379</a>, 385; BGH wistra 1983, 71 &#8211; 5 StR 176/82; Gribbohm ZGR 1990, 1, 3 m.w.N.). Zwischen dem Vermögen der Gesellschafter und dem Gesellschaftsvermögen besteht daher keine Überschneidung, die eine Pflichtenstellung des Geschäftsführers im Verhältnis zu den Gesellschaftern begründen könnte. Soweit sich die Tätig-keit des Geschäftsführers tatsächlich auf das Vermögen der Gesellschafter auswirkt, indem sie zu einer Verkleinerung des Anteilswertes oder einer Schmä-lerung von Gewinnausschüttungen führt, handelt es sich um mittelbare, von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/266.html"  target="_blank" title="&sect; 266 StGB: Untreue">§ 266 StGB</a> nicht umfasste Folgen (vgl. Kohlmann aaO).<br />
c) Der vorliegende Fall einer Beteiligung an der GmbH durch „stille“ Ge-sellschafter führt zu keiner abweichenden Bewertung. Das angefochtene Urteil enthält ebenso wenig wie die zugelassene Anklage Anhaltspunkte, ob es sich hierbei lediglich um eine atypische Gesellschaftsbeteiligung an der Y. GmbH handelt, oder ob die Anleger zusammen mit der Y. GmbH als Un-ternehmensträger eine stille Gesellschaft im Sinne der <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/230.html"  target="_blank" title="&sect; 230 HGB">§§ 230 ff. HGB</a> bilden (vgl. Schmidt in MünchKomm <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/230.html"  target="_blank" title="&sect; 230 HGB">HGB § 230</a> Rdn. 114 f.). Auch wenn die Anleger ihre Beteiligungen in letzterer Form erbracht haben sollten, erzeugt dies entge-gen der Auffassung des OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 7. Juli 2005 keine stärkere Treupflicht zwischen dem Angeklagten als Geschäftsführer der GmbH und den stillen Gesellschaftern, als wenn diese sich unmittelbar am Vermögen der GmbH beteiligt hätten. Denn die Besonderheit ist hier, dass der Inhaber des Handelsgewerbes nach <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/230.html"  target="_blank" title="&sect; 230 HGB">§ 230 Abs. 1 HGB</a> die Kapitalgesellschaft ist &#8211; die GmbH -, in deren Vermögen die Einlagen der stillen Gesellschafter übergehen. Es können deshalb keine anderen Grundsätze gelten. Die stille Gesellschaft bildet selbst kein Gesellschaftsvermögen und ist weniger als Organisation, sondern eher als Schuldverhältnis &#8211; hier zu der GmbH &#8211; zu charakterisieren (Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Joost <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/230.html"  target="_blank" title="&sect; 230 HGB">HGB § 230</a> Rdn. 4; Schmidt aaO Rdn. 7 ff.). Dass der Angeklagte es persönlich gegenüber den einzelnen Gesellschaftern übernommen hat, ihr eingebrachtes Vermögen gewinnbringend zu verwalten, ist weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich.
</p>
<p align="justify"> Die Entscheidung im Volltext kann <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=36207&amp;pos=0&amp;anz=558"  target="_blank">hier </a>abgerufen werden.</p>
<small style="text-color:#cccccc;">Copyright &copy; 2012 by <strong><a href="http://www.sokolowski.org" >Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht</a></strong> J. Sokolowski</small><hr/>]]></content:encoded>
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