In dem vom Bundesarbeitsgericht am 24.3.2011 entschiedenen Verfahren (2 AZR 790/09) hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer personenbedingt gekündigt, nachdem dieser zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war.
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// Joachim Sokolowski // Rechtsanwalt Strafrecht // Fachanwalt für Sozialrecht // Neu-Isenburg // |
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In dem vom Bundesarbeitsgericht am 24.3.2011 entschiedenen Verfahren (2 AZR 790/09) hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer personenbedingt gekündigt, nachdem dieser zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war.
Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten hat regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar bzw. “uner
Regelmäßig werden Verurteilte, die sich auf freiem Fuß befinden, zunächst zum Haftantritt in den geschlossenen Vollzug geladen und es wird dann frühestens in den ersten Wochen des Vollzugs entscheiden, ob und in welchem Umfang Lockerungen, wie zum Beispiel der Offene Vollzug, gewährt werden. → weiter lesen… In seiner Entscheidung vom 28. März 2007 in dem Verfahren 1 StR 137/07 hat der Bundesgerichtshof entscheiden, dass es hinsichtlich der Freiheitsentziehung, welche der Angeklagte in dieser Sache in Ungarn erlitten hat, nach § 51 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 StGB geboten, sei, → weiter lesen… Nach der Entscheidung des BGH vom 25. Oktober 2006 in dem Verfahren 5 StR 382/06 ist eine in Curacao erlittene Untersuchungshaft im Verhältnis von 1/3 auf die jeweils erkannte Strafe anzurechnen. Die Entscheidung kann im Volltext hier auf den Seiten des BGH abgerufen werden. |
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