Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Zu den Voraussetzungen, unter denen auf Heranwachsende zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr Jugendstrafrecht anzuwenden ist, hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluss vom 15.03.2011 in dem Verfahren 5 StR 35/11 ausführlich Stellung genommen → weiter lesen…

BGH zur Übertragung der Zuständigkeit für nachträgliche Entscheidungen

In seiner Entscheidung vom 14. November 2007 in den Verfahren 2 ARs 245/07 und 2 AR 151/07 hat der Bundesgerichtshof die Übertragung der Zuständigkeit für nachträgliche Entscheidungen → weiter lesen…

Änderung des JGG zum 1.01.2008

Zum 1. Januar 2008 tritt das vom Bundestag am 9. November 2007 beschlossene Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes in Kraft.

Die Gesetzesänderung verlagert die Zuständigkeit für Anträge von Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung auf die Jugendkammern, die in der Regel durch einen Einzelrichter entscheiden werden. Zudem erhalten die Gefangenen im Jugendstrafvollzug ein Recht auf Anhörung, über das sie belehrt werden müssen. Die Anhörung findet in der Regel in der Vollzugsanstalt selbst und nur ausnahmsweise im Gericht statt. → weiter lesen…

Urteilsaufhebung erstreckt sich nicht auf Mitangeklagten

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. Mai 2006 in dem Verfahren 1 StR 57/06 ist § 357 StPO nicht zu Gunsten eines früheren Mitangeklagten anwendbar, für den die Revision wegen § 55 Abs. 2 JGG unzulässig war, so dass sich die Urteilsaufhebung nicht auf den früheren Mitangeklagten erstreckt.

Die Entscheidung wird wie folgt begründet:
→ weiter lesen…