In seiner Entscheidung vom 15. März 2007 in dem Verfahren StR 486/06 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu dieser Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt, dem Schutzzweck des § 86 a StGB ersichtlich nicht zuwider läuft und daher vom Tatbestand der Vorschrift nicht erfasst wird.
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