Führungsaufsicht: allgemeines Verbot zur Haltung und Führung von Kraftfahrzeugen möglich

Entscheidung des OLG Frankfurt

Im Rahmen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht kann in Ausnahmefällen über § 68 b I 1 Nr. 6 StGB auch ein allgemeines Verbot zur Haltung und Führung von Kraftfahrzeugen angeordnet werden.

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