Klagen können in Hessen aufgrund der Verordnung vom 26.10.2007, GVBl. 2007, 699 auf elektronischem Wege eingereicht werden (EGVP). In dem nun vom Sozialgericht Marburg am 15. Juni 2011 entschiedenen Fall (S 12 KA 295/10) hatte die Behörde die Rechtsbehelfsbelehrung in ihrem Widerspruchsbescheid nicht mit einem Hinweis, dass die Klage auch auf dem elektronischen Wege eingereicht werden kann, versehen.
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