Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einer am 2. April 2012 zugestellten Enstcheidung – 7 K 3169/11 – entschieden, dass die sogenannte „E-Zigarette“ auch dann kein zulassungsbedürftiges Arzneimittel ist, wenn die enthaltenen Liquid-Depots Nikotin enthalten.
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