In dem vom BGH am 25.02.2015 entschiedenen Fall (5 StR 18/15) hatte der Angeklagte den Ermittlungsbehörden Hinweise auf andere Tatverdächtige bzw. strafbare Handlungen Dritter gegeben, bevor er selbst von den Ermittlungsbehörden als Beschuldigter geführt wurde.
Das Landgericht hatte diese Mitteilungen nicht als Strafmilderungsgrund nach § 46b StGB, § 31 BtMG gewertet, was vom BGH bestätigt wird. Der BGH führt in seinen Entscheidungsgründen u.a. folgendes aus:
„Zu Recht hat das Landgericht bei dieser Sachlage das Vorliegen eines vertypten Strafmilderungsgrundes gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG verneint. Zwar regeln die genannten Vorschriften nicht ausdrücklich den Beginn ihres Anwendungsbereichs. Da sie aber an das aktuelle Strafverfahren gegen den Offenbarenden anknüpfen, stellt dessen Beginn den erstmöglichen Zeitpunkt dar, in dem dieser den Vorteil einer Strafmilderung erlangen kann (Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 46b Rn. 19; Münch -Komm-Maier, 2. Aufl., 2012, § 46b StGB Rn. 43; Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 46b Rn. 23; vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015 – 5 StR 597/14).
Dies ist dann der Fall, wenn gegen den Offenbarenden erstmals als Beschuldigten ermittelt wird (BGH, Urteil vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 439/13). Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich andernfalls ein Informant durch Hinweise an die Ermittlungsbehörden eine Art „Bonusheft“ anlegen könnte (UA S. 74). Das gilt umso mehr, als der Angeklagte seine eigenen Taten zu späteren Zeitpunkten begangen hat und deshalb noch nicht „Täter“ im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB war.