Nach § 17 IV OWiG soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
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// Joachim Sokolowski // Rechtsanwalt Strafrecht // Fachanwalt für Sozialrecht // Neu-Isenburg // |
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Nach § 17 IV OWiG soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Einen Reisbus der ganz besonderen Art konnte eine Polizeistreife am Dienstag auf der Autobahn A3 in Höhe Offenbach anhalten: → weiter lesen… |
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