13 Monate sind zu lang: Gebot zügiger Verfahrenserledigung

Entscheidung des Bundesgerichtshofes

13 Monate zwischen Erlass des Urteils und Eingang der Akte beim beim Generalbundesanwalt sind unangemessen lang und stellen einen Konventionsverstoßes wegen Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung gemäß Art. 6 I S. 1 MRK dar. → weiter lesen…