Für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB kommt es auf die Sachlage bei Erlass des ersten tatrichterlichen Urteils an. → weiter lesen…
// Joachim Sokolowski // Rechtsanwalt Strafrecht // Fachanwalt für Sozialrecht // Neu-Isenburg // |
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Für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB kommt es auf die Sachlage bei Erlass des ersten tatrichterlichen Urteils an. → weiter lesen… BGH, 2 StR 272/05; Urteil vom 25. November 2005 1. Ein zulässiger Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt dessen Begründung voraus; diese muss insbesondere mitteilen, auf welche Variante des § 66 b StGB → weiter lesen… |
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