Nachlässigkeiten bei der Verfahrensgestaltung sind zu vermeiden!

Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Die Sachbehandlung durch das Landgericht gibt dem Senat Anlass für den nachdrücklichen Hinweis, dass gerade in Jugendschutzsachen Nachlässigkeiten bei der Verfahrensgestaltung nach § 247 StPO und bei deren Protokollierung wie bei der Urteilsfassung unbedingt zu vermeiden sind. Sie können allein zur Ursache von Neuverhandlungen werden, die regelmäßig mit einer besonderen Belastung kindlicher Zeugen einhergehen.

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Nebenkläger muss Ziel seines Rechtsmittels benennen

Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 20.05.2010 in dem Verfahren 3 StR 166/10 die Revision des Nebenklägers als unzulässig verworfen und unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Generalbundesanwaltes folgendes festgestellt: → weiter lesen…