Ein Taschenmesser mit einer Klinge von 6cm (sog. Schweizer Offiziersmesser) ist ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 244 StGB. Wird es bei einem Diebstahl mitgeführt, so kommt eine Verrteilung wegen Diebstahls mit Waffen gem. § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB jedenfalls in betracht.
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