
Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 28.03.2012 – 19 U 238/11 – festgestellt, dass eine Entgeltklausel, wonach für das Führen eines Pfändungsschutzkontos ein (weitaus) höheres monatliches Entgelt verlangt wird als für das Führen des allgemeinen Girokontos, eine unangemessene Benachteiligung der privaten Kunden gemäß § 307 Abs. 1 BGB darstellt → weiter lesen…


