Die Ermächtigung des Verteidigers, ein Rechtsmittel zurückzunehmen, bedarf keiner besonderen Form. Es genügt die mündliche Zustimmung des Mandanten. Um diese festzustellen ist regelmäßig die anwaltliche Versicherung, der Mandant habe seine Zustimmung erteilt, ausreichend. → weiter lesen…


