Das Verbot einer rückwirkenden Verschärfung der Strafbarkeit gem. Art. 103 II GG greift nicht ein, wenn sich bei gleichbleibenden Gesetzeswortlaut lediglich die Rechtsprechung verschärft. → weiter lesen…
© 2012 RA Sokolowski - Rechtsanwalt Strafrecht, Fachanwalt Sozialrecht, Neu-Isenburg bei Frankfurt AnmeldenPowered by WordPress & Atahualpa