Gerichtlich bestellter Sachverständiger hat die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung

Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hat die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung. Es besteht daher ein Delegationsverbot, soweit durch Heranziehung anderer Personen die Verantwortung des Sachverständigen für das Gutachten in Frage gestellt wird.
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Befangenheit des Sachverständigen

In seiner Entscheidung vom 21.11.2007 in dem Verfahren 19 W 74/07 hat das Landgericht Frankfurt sich mit der Frage der Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen, → weiter lesen…

Vergütung von Kraftfahrzeugsachverständigen

Der 10.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen über die Frage zu entscheiden, welche Vergütung Kraftfahrzeug-Sachverständigen für die Erstellung von Gutachten über Kraftfahrzeugschäden gegenüber → weiter lesen…